EVG - Urteile (Auswahl) BSV-Liste April 2005 ATSG/AHV/IV/EO/EL/Familienzulagen
1. Teil: Titel der Urteile (mit Links zu den Regesten)
ATSG. Gegenstand des Einspracheverfahrens und Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht Urteil des EVG vom 19. November 2004 (I 664/03)
Regeste
OG/ATSG. Beschwerdeberechtigung einer IV-Stelle Urteil des EVG vom 19. November 2004 (I 376/03)
Regeste
AHV. Arbeitgeberhaftung; Verein Urteil des EVG vom 2. Februar 2005 i. Sa. R.G. (H 86/02)
Regeste
2. Teil: Regeste der Urteile (mit Links zu den EVG-Urteilen)
Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV. Gegenstand des Einspracheverfahrens und Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht
Urteil des EVG vom 19. November 2004 (I 664/03)
Im Einspracheverfahren geht es um die Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der ursprünglichen Verfügung durch die Behörde sind und mit denen sich die einspracheführende Person implizit oder explizit nicht einverstanden erklärt. Bezieht sich die ursprüngliche Verfügung auf ein einziges Rechtsverhältnis, hat die Behörde über alle Aspekte dieses Rechtsverhältnisses zu befinden, auch wenn die Begründung der neuen Verfügung in erster Linie auf die strittigen Punkte eingeht.
Wortlaut des Urteils
Art. 103 lit. c OG; Art. 57 ATSG; Art. 201 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). Beschwerdeberechtigung einer IV-Stelle
Urteil des EVG vom 19. November 2004 (I 376/03)
Eine IV-Stelle, welche nicht selbst die Verfügung erlassen hat, die im Beschwerdeverfahren (an welchem sie nicht teilgenommen hat) angefochten war, ist nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Erw. 4).
Wortlaut des Urteils
Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV (beide Bestimmungen in der bis Ende
2002 gültig gewesenen Fassung). Arbeitgeberhaftung; Verein
Urteil des EVG vom 2. Februar 2005 i. Sa. R.G. (H 86/02)
Anwendungsfall zur Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Sportvereins. Ausführungen zum Haftungsmassstab (Erw. 5.2), zum Pflichtenheft des Vorstandsmitglieds (Erw. 5.3.1-5.3.3) und zu den Rechtfertigungs- /Exkulpationsgründen (Erw. 5.4.2.1).
Die Sicherstellung eines vom übergeordneten Verband für die Lizenzerteilung verlangten Finanznachweises und damit die Verhinderung eines Ausscheidens aus der Nationalliga zufolge finanziell bedingter Lizenzverweigerung (Zwangsrelegierung) vermögen allein eine vorübergehende Nichtbegleichung von Beitragsforderungen nicht zu rechtfertigen. Das Interesse an der wirksamen Gewährleistung und Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Beitragsregimes überwiegt hier das private, auch wirtschaftliche Interesse an der kontinuierlichen Weiterführung einer Leistungssport-Mannschaft (Erw. 5.4.2.1).
Wortlaut des Urteils