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Abklärung der Quellensteuerpflicht bei Auszahlung von Familienzulagen durch die Familienausgleichskassen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

13. Januar 2016

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 18 Abklärung der Quellensteuerpflicht bei Auszahlung von Familienzulagen durch die Familienausgleichskassen

1. Quellenbesteuerung von Familienzulagen

Familienzulagen gelten als steuerpflichtige Einkünfte 1.

2. Abklärung der Quellensteuerpflicht und Abrechnung der Quellensteuern

2.1. Bei Auszahlung der Familienzulagen durch den Arbeitgeber

Richtet der Arbeitgeber die Familienzulagen an die Arbeitnehmenden aus 2, so hat der Arbeitgeber die Abklärung der Quellensteuerpflicht (inkl. der Frage des anwendbaren Tarifs) sowie die Abrechnung der Quellensteuern mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde vorzunehmen.

2.2. Bei Auszahlung der Familienzulagen durch die Familienausgleichskasse

Werden die Familienzulagen von einer Familienausgleichskasse (FAK) direkt an die Arbeitnehmenden ausgerichtet, so hat die FAK dafür besorgt zu sein, eine allfällige Quellensteuerpflicht vorgängig bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde abzuklären (inkl. der Frage des anwendbaren Tarifs). Die Abrechnung hat mit der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der versicherten Person zu erfolgen. Dies gilt insbesondere auch in Fällen, in denen nachträglich Familienzulagen direkt von der FAK an die Arbeitnehmenden bezahlt werden.

3. Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

Weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften, welches die Eidgenössische Steuerverwaltung als Muster für die kantonalen Steuerverwaltungen im Anhang zum Rundschreiben vom 23. Oktober 2015 veröffentlicht hat: www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Dokumentation > Rundschreiben > 2-135-D-2015-d vom 23.10.2015.

1 Vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 7 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). 2 Vgl. Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).

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