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Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils (KS MSEAE); gültig ab 01.01.2024, Stand 01.01.2025

Kreisschreiben über die Mutterschaftsent- schädigung und die Entschädigung des an- dern Elternteils (KS MSEAE)

Gültig ab 1. Januar 2024

Stand: 1. Januar 2025

318.710 d KS MSEAE

10.24

Vorwort

Am 26. September 2004 wurde die Vorlage zur Einführung einer Mutterschaftsentschädigung vom Schweizer Stimmvolk angenom- men. Somit haben erwerbstätige Mütter Anspruch auf einen wäh- rend 14 Wochen entschädigten Mutterschaftsurlaub. Die Bestim- mungen über die Mutterschaftsentschädigung traten am 1. Juli 2005 in Kraft.

Am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage zur Einführung eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubes angenom- men. Väter haben künftig die Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub zu beziehen. Der Bezug kann sowohl am Stück als auch wochen- resp. tageweise erfolgen. Die Entschädigung beträgt dabei, wie bei der Mutterschaftsentschädigung, 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, welches der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädigung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Organisatorisch und verfahrensmässig lehnen sich die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung an die Regelungen der Erwerbsersatz- ordnung für Dienstleistende in der Armee, Zivildienst und Zivilschutz an. Dennoch gibt es gewichtige Abweichungen. So müssen nicht nur die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die jeweilige Entschädigung geprüft werden, sondern es müssen auch die Spezialregeln des Personenverkehrsabkommens mit der EU berücksichtigt werden, da die Mutter- und Vaterschaftsentschä- digung, im Gegensatz zum Erwerbsersatz für Dienstleistende, in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt. Zudem werden zur Mutter- und Vaterschaftsentschädigung keine Kinder-, Betriebs- oder Betreuungskostenzulagen ausgerichtet. Die beiden Entschädi- gungsarten unterliegen ausserdem der Quellensteuerpflicht.

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) gilt ab dem 01.01.2021 nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich. Die im Bereich der sozialen Sicherheit erworbenen Rechte von Personen, die vor dem 01.01.2021 von Seiten der Schweiz und des Vereinigten Königreichs dem FZA unterstellt waren, bleiben auf der Grundlage des Abkommens über die Bürgerrechte gewahrt: EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherun- gen/int/brexit.html. Zur neuen Regelung, die ab dem 01.01.2021 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich gilt, stehen auf der Internetseite des BSV spezifische Informati- onen zur Verfügung: www.bsv.admin.ch.

Das Kreisschreiben über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (KS MVSE) verweist bei vielen Bestimmungen auf die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (WEO). Aufgrund der zahlreichen Abweichungen wird das KS MVSE als separates Dokument geführt. Da die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung im Bereich der Anspruchsvoraus- setzungen und der Berechnung sowie der Auszahlung Gemeinsam- keiten aufweisen, werden diese zwei Entschädigungen im vorliegen- den Kreisschreiben gemeinsam geregelt. Dabei gelten grundsätzlich alle Bestimmungen für beide Entschädigungen. Ausnahmen sind ex- plizit durch entsprechende Kapitelbezeichnungen oder direkt in den betroffenen Randziffern vermerkt.

Das Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE), gültig ab 1. Juli 2005 (Stand: 1. Januar 2020) wird ab dem

01.01.2021 durch das vorliegende Kreisschreiben ersetzt.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 01. Juli 2021

Der vorliegende Nachtrag enthält die Änderungen, die am 1. Juli

2021 in Kraft treten. Auf die Randziffern, die geändert wurden, wird

mit dem Vermerk 7/21 hingewiesen. Der Nachtrag konkretisiert die Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft betref- fend die länger dauernde Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen. Die Änderung sieht vor, dass die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung verlän- gert wird, höchstens aber um 56 Tage, wenn das Neugeborene un- mittelbar nach der Geburt während mindestens 14 Tagen im Spital bleiben muss. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben aus- schliesslich Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen. Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutter- schaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung ver- längert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden. Mit dieser Änderung be- ginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.

Ausserdem werden einige Randziffern zur Vaterschaftsentschädi- gung präzisiert. Schlussendlich wird auf die neuen Bestimmungen in der WEO bezüglich der Berechnung des massgebenden Einkom- mens von Selbständigerwerbenden mit vermindertem oder keinem Einkommen, verwiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 01.01.2022

Der vorliegende Nachtrag enthält Präzisierung zur Berechnung der Entschädigung beim tageweisen Bezug des Vaterschaftsurlaubes bei Teilpensen. Die Berechnung ist analog zur Betreuungsentschä- digung in diesen Fällen vorzunehmen (vgl. Informationsbulletin 1 vom 22.Juni 2021 bezüglich Umsetzung des Betreuungsurlaubs für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindern).

In der deutschen Version wird zudem der Text der Rz 1030 vervoll- ständigt.

Auf die Randziffern, die geändert wurden, wird mit dem Vermerk 1/22 hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Juli 2022

Am 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage «Ehe für alle» angenommen. Die Vorlage sieht die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts vor und regelt in diesem Zusam- menhang auch die Elternschaft der Ehefrau. Die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung sind für die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, analog an- wendbar.

Das neue ALPS Release 9.2, welches am 18.05.2022 implementiert wurde, integriert nun auch die Mutterschafts- und Vaterschaftsversi- cherung. Ab dem 4. Juli 2022 werden Informationen über ausländi- sche Versicherungs- und/oder Beschäftigungszeiten nicht mehr mit dem Formular E 104, sondern in strukturierter elektronischer Form (SED) über ALPS/EESSI ausgetauscht. Dies soll mit ALPS im Rah- men des Business Use Case S_BUC_24 vorgenommen werden. Zur Anfrage einer Bescheinigung ans Ausland ist das SED S040 zu verwenden; die Antwort des ausländischen Trägers ist im SED S041 enthalten. Die Ausgleichskassen müssen somit keine Papierformu- lare mehr mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG austauschen, um Bescheinigungen über ausländische Versicherungszeiten und/oder Tätigkeiten zu erhalten oder zu übermitteln.

Gleichzeitig mit den materiellen Änderungen werden auch sprachli- che Anpassungen vorgenommen.

Des Weiteren wird Rz 1043 geändert. Diese konkretisiert Artikel 23 Absatz 2 EOV, wonach ein Anspruch auf die Mutterschaftsentschä- digung entsteht, wenn die Schwangerschaft 23 Wochen gedauert hat. Rz 1043 wurde per 1. Januar 2021 mit der Klammerbemerkung «23 Wochen plus 1 Tag» ergänzt. Die Formulierung «23 Wochen plus 1 Tag» ist laut medizinischer Definition nicht korrekt, da die 24. Schwangerschaftswoche bereits mit 23 Wochen plus 0 Tagen be- ginnt. Aus diesem Grund wird Rz 1043 entsprechend angepasst.

Schlussendlich wird Rz 1153.2 präzisiert und mit Berechnungsbei- spielen zur Ermittlung der Tage des Vaterschaftsurlaubes ergänzt.

Auf die Randziffern, die geändert werden, wird mit dem Vermerk 7/22 hingewiesen. EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 01.01.2023

Der vorliegende Nachtrag enthält Präzisierungen zur Berechnung der Urlaubstage für Teilzeiterwerbstätige sowie Erwerbstätige mit mehreren Arbeitgebern und sprachliche Anpassungen. Ausserdem wurden die Bestimmungen, die für die Anpassung der EO-Entschä- digung für Selbstständigerwerbende nach Erhalt der Steuerveranla- gung gelten präzisiert und diverse Verweise – unter anderem im Zu- sammenhang mit der per 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Adopti- onsentschädigung - aktualisiert.

Mit dem Vermerk 1/23 unter den betreffenden Randziffern wird auf die Änderungen hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 5, gültig ab 01.01.2024

Das vorliegende Kreisschreiben enthält Änderungen, die am 1. Ja- nuar 2024 in Kraft treten werden.

Das Parlament hat die Änderung des EOG im Zusammenhang mit der Verlängerung der Entschädigungsansprüche im Todesfall eines Elternteils angenommen. Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, erhält der Vater resp. die Ehefrau der Mutter, zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vater- schaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub, der unmit- telbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden muss. Er endet vorzeitig, wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann. Muss das Neugeborene unmit- telbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlän- gerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.

Seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen im Zusammen- hang mit der Vorlage Ehe für alle am 1. Juli 2022 hat auch die Ehe- frau der Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung. Aus diesem Grund wurden redaktio- nelle Anpassungen in Bezug auf die Vaterschaftsentschädigung vor- genommen. So wird im Gesetz sowie in der Verordnung der Begriff "Vaterschaftsurlaub" durch den Begriff "Urlaub des andern Eltern- teils" ersetzt, die "Vaterschaftsentschädigung" wird zur "Entschädi- gung für den andern Elternteil". In diesem Kreisschreiben werden die Begriffe "Vater" und "Ehefrau der Mutter" ebenso wie die Be- zeichnungen «Urlaub des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter» und «Entschädigung des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter» verwen- det.

Des Weiteren enthält dieser Nachtrag diverse Anpassungen von Verweisen auf die ab 1. Januar 2024 geltende RWL. Diese wurde im Rahmen der Reform AHV 21 überarbeitet, was unter anderem zu ei- ner neuen Nummerierung geführt hat.

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Mit dem Vermerk 1/24 unter den betreffenden Randziffern wird auf die Änderungen hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 6, gültig ab 01.07.2024

Das vorliegende Kreisschreiben enthält Änderungen, die am 1. Juli

2024 in Kraft treten werden.

Das Parlament hat die Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) betreffend die Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen in der Schlussabstimmung vom 29. September 2023 verabschiedet.

Für Mütter, die ab dem 1. Juli 2024 als Ratsmitglieder an Rats- oder Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnehmen, an denen eine Vertretung nicht erlaubt ist, bleibt der Anspruch auf die Entschädigung bestehen, weil dies nicht mehr als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gilt (Art. 16d Abs. 3 zweiter Teilsatz EOG). Da eine solche Teilnahme nicht als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gilt, ist Art. 25 EOV für Parlamentarierinnen nicht anwendbar. Der Anspruch endet hinge- gen wie bisher, wenn die Mutter bis und mit 30. Juni 2024 an Rats- und Kommissionssitzungen teilnimmt. Die gleichen Regelungen gel- ten auch für den überlebenden Elternteil, der im Todesfall der Mutter Anspruch auf eine Verlängerung der Entschädigungsansprüche hat.

Ferner wurde noch eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Mit dem Vermerk 7/24 unter den betreffenden Randziffern wird auf die Änderungen hingewiesen.

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Vorwort zum Nachtrag 7, gültig ab 01.01.2025

Der vorliegende Nachtrag enthält eine Präzisierung im Zusammen- hang mit der aktuellen Rechtsprechung sowie Anpassungen betref- fend das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, welches am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist.

Mit dem Vermerk 1/25 unter den betreffenden Randziffern wird auf die Änderungen hingewiesen.

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2.3 Bestimmung der für die Entschädigung des andern

Elternteils (Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der

3.2.3 Besondere Bestimmung für die Entschädigung des

andern Elternteils (Entschädigung des Vaters bzw.

3.2.5 Besondere Bestimmung für die Verlängerung der

Entschädigungsansprüche im Todesfall des Vaters

3.3.2 Verlängerung der Entschädigungsdauer der Mutterschafts-

entschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

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9. Organisatorische Bestimmungen und Rechtspflege . 61

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Abkürzungen

AHI AHI-Praxis – Monatsschrift über die AHV, IV, EO und Fa- milienzulagen, herausgegeben vom Bundesamt für Sozial- versicherung (die Zahlen bedeuten Jahrgang und Seite)

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung

ALPS Applicable Legislation Portal Switzerland, nationale Platt- form zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit

ALV Obligatorische Arbeitslosenversicherung

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts

ATSV Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts

BEFAS Berufliche Abklärungsstelle der IV

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BUC Business Use Case, EESSI-Prozess

EESSI Electronic Exchange of Social Security Information

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

EO Erwerbsersatzordnung

EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

EOV Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz

EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KSBIL Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV

KSIH Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit

KSTI Kreisschreiben über das Taggeld der Invalidenversiche- rung

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung

KV Krankenversicherung

MEDAS Medizinische Abklärungsstelle der IV

MSE Mutterschaftsentschädigung

MV Militärversicherung

RWL Wegleitung über die Renten

Rz Randziffer

SED Structured Electronic Document, EESSI-Formular

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

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UV Obligatorische Unfallversicherung

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht

ZAK Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung (die Zahlen bedeu- ten Jahrgang und Seite)

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZStV Zivilstandsverordnung

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1. Anmeldeverfahren

1.1 Geltendmachung des Anspruchs

1001 Der Anspruch auf die Entschädigung ist mittels offiziellen

Anmeldeformularen geltend zu machen. Eine einzige An- meldung genügt für die gesamte Anspruchsdauer.

1002 Es sind die folgenden Formulare zu verwenden:

1/24 - für den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung das Formular 318.750 d

  • für den Anspruch auf die Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter das Formular 318.747 d

  • für die Verlängerung der Taggeldansprüche im Falle des Todes eines Elternteils nach der Geburt des Kindes das Formular 318.739 d

1003 Der Anspruch auf die Entschädigung des Vaters bzw. der

1/24 Ehefrau der Mutter kann nicht vor dem Bezug aller Ur- laubstage oder aber vor Ablauf der sechsmonatigen Rah- menfrist geltend gemacht werden (Art. 16j Abs. 1 EOG).

1003.1 Ist der Vater oder die Ehefrau der Mutter Teilzeit erwerbs-

7/22 tätig, hat er bzw. sie Anspruch auf eine Anzahl von Ur- laubstagen, die dem jeweiligen Beschäftigungsgrad ent- spricht. Die folgenden zusätzlichen Informationen müssen der Ausgleichskasse zur Verfügung stehen: – Beschäftigungsgrad – Anzahl Urlaubstage – Normalerweise zu leistende Arbeitstage pro Woche – Zu leistende Arbeitstage bei einem Vollzeitpensum.

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1.2 Legitimation zur Geltendmachung

1.2.1 Grundsatz

1004 Zur Geltendmachung des Anspruchs ist grundsätzlich die

anspruchsberechtigte Person selbst befugt. Ist sie minder- jährig (Art. 14 ZGB) oder steht sie unter umfassender Bei- standschaft (Art. 398 ZGB), so muss der Anspruch durch die gesetzliche Vertretung angemeldet werden.

1.2.2 Durch die Angehörigen

1005 An Stelle der anspruchsberechtigten Person kann der Ent-

schädigungsanspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden. Als Angehörige gelten Ehegatten und ei- gene Kinder. In ihrem eigenen Namen können die Angehö- rigen den Anspruch nur geltend machen, falls die an- spruchsberechtigte Person ihnen gegenüber ihren Unter- halts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

1006 Verstirbt die anspruchsberechtigte Person, bevor sie den

Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, so kann der Anspruch auch von den Angehörigen geltend gemacht werden.

7/21 1.2.3 Durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosen- kasse

1007 Der Arbeitgeber der anspruchsberechtigten Person kann

den Anspruch nur geltend machen, falls er während der Dauer des Entschädigungsanspruchs ein Gehalt oder ei- nen Lohn ausbezahlt. Diese müssen mindestens dem Be- trag entsprechen, welcher der anspruchsberechtigten Per- son in Form der Entschädigung zusteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Arbeitgeber den Lohn oder das Ge- halt während der ganzen Dauer des Entschädigungsan- spruchs ausrichtet.

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1007.1 Bei arbeitslosen Personen kann die Anmeldung durch die

7/21 zuständige Arbeitslosenkasse vorgenommen werden.

1.3 Nachweise zur Anmeldung

1008 Die antragstellenden Personen haben ihre Angaben zu be-

legen.

1009 Der Anmeldung sind amtliche Ausweisschriften beizulegen,

1/24 aus denen die Personalien der anspruchsberechtigten Per- son ersichtlich sind, sowie – Familienausweis; – Heiratsurkunde (für Ehefrau der Mutter); – Geburtsurkunde des Neugeborenen; oder – Anerkennungserklärung (Art. 260 Abs. 3 ZGB), falls das Kind innert sechs Monaten nach der Geburt durch den Vater anerkannt wurde (Rahmenfrist). – Todesurkunde bei Verlängerung des Anspruchs im To- desfall eines Elternteils im Sinne von Artikel 16cbis oder Bei im Ausland erfolgten Geburten ist eine amtlich beglau- bigte und nötigenfalls übersetzte Abschrift aus dem Ge- burtsregister erforderlich, aus welcher beide Elternteile er- sichtlich sind.

1010 Damit das Zivilstandsamt die Abstammung des Neugebo-

7/22 renen im Geburtsschein festhalten kann, braucht es für dessen Erstellung den Geburtsschein des anspruchsbe- rechtigen Elternteils. Bei Eltern aus Ländern, in welchen die öffentliche Verwaltung mangelhaft ist (bspw. wegen Krieg), ist die Beibringung dieses Dokumentes häufig innert nützlicher Frist nicht möglich. In diesen Fällen genügt statt- dessen eine Bestätigung des Zivilstandsamtes, dass die- ses die Meldung der Geburt erhalten hat (Art. 34 ZStV).

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1011 Ein ärztliches Attest, welches über die Dauer der Schwan-

7/22 gerschaft Auskunft gibt, muss in folgenden Fällen der An- meldung beigelegt werden, wenn: – das Kind tot geboren wird (gilt nur für die Mutterschafts- entschädigung) – das Kind zu früh zur Welt kommt und die anspruchsbe- rechtigte Person in den vorangegangenen 9 Monaten nicht durchgehend in der AHV versichert war (vgl. Kap. 3.4.2) (Art. 27 EOV).

1011.1 Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizulegen, wenn das

1/24 Neugeborene unmittelbar nach seiner Geburt während mindestens 14 Tagen im Spital verbleiben muss und die Mutter oder der überlebende Vater bzw. die überlebende Ehefrau der Mutter Anspruch auf eine länger dauernde Ausrichtung der Entschädigung geltend macht (vgl. Kap. 3.3.2) ( Art. 24 EOV).

1012 Handelt es sich um Tatsachen, die in öffentlichen Regis-

tern verurkundet oder festgehalten sind, so kann die Aus- gleichskasse beim Fehlen von Ausweisschriften eine sol- che Unterlage einsehen oder sich daraus Auszüge be- schaffen.

1013 Anspruchsberechtigte Personen mit mehreren Arbeitge-

bern reichen die entsprechenden Zusatzformulare und die dazugehörigen Lohnbescheinigungen zusammen mit dem Anmeldeformular ein.

1014 Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter reicht mit dem An-

1/24 trag auf seine bzw. ihre Entschädigung eine Bescheinigung der Arbeitgeber oder der zuständigen Arbeitslosenkasse ein, in der die Wochen des Urlaubs oder die Daten der im Rahmen des Urlaubs bezogenen Tage angegeben sind

1014.1 Die Mutter, die eine verlängerte Ausrichtung der Mutter-

1/24 schaftsentschädigung aufgrund eines längeren Spitalau- fenthalts des Neugeborenen geltend macht, liefert eine Be-

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stätigung ihres Arbeitgebers, dass sie im Zeitpunkt der Ge- burt bereits entschieden hatte, ihre Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs fortzusetzen (vgl. Kap. 3.3.2) (Art. 16c, Abs. 3, Bst. b EOG). Das gleiche gilt auch für Ansprüche des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter im Falle des Todes der Mutter (Art. 16kbis, Abs. 2, EOG).

1014.2 Die Mutter, die nach Art. 16d Abs. 3 zweiter Teilsatz EOG

7/24 als Ratsmitglied an Rats- oder Kommissionssitzungen von Parlamenten (Legislative) auf Bundes-, Kantons- oder Ge- meindeebene teilnimmt, hat der zuständigen Ausgleichs- kasse einen Nachweis einzureichen, dass die Stellvertre- tung an der Rats- oder Kommissionssitzung, an der sie teil- genommen hat, nicht erlaubt war (Rz. 1053.1 und Art. 34a EOV). Auf Bundesebene ist die Bescheinigung von den Parla- mentsdiensten auszustellen, auf kantonaler und kommuna- ler Ebene von der dafür zuständigen Stelle; hierbei kann es sich je nach Organisationsform bspw. um die Parlaments- dienste, das Ratsbüro oder die Präsidentin bzw. den Präsi- denten des kommunalen Parlaments handeln. Der Nach- weis kann nicht von der Mutter selber ausgestellt werden. Diese Nachweispflicht gilt auch für den überlebenden El- ternteil, der infolge Tods der Mutter Anspruch auf eine Ver- längerung der Entschädigungsansprüche hat.

1.4 Verzicht auf die Entschädigung

1015 Gesuche um Verzicht auf die Entschädigung sind dem

BSV mit den Akten zu unterbreiten.

2. Zuständige Ausgleichskasse

2.1 Grundsatz

1016 Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist

nur eine Ausgleichskasse zuständig.

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1017 An Stelle der Ausgleichskasse kann der Arbeitgeber mit

der Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung be- auftragt werden.

1017.1 Verlängert sich der Entschädigungsanspruch infolge Todes

1/24 eines Elternteils ändert die Zuständigkeit der Ausgleichs- kasse nicht. Es bleibt diejenige Ausgleichskasse zuständig, welche die ursprüngliche Entschädigung des überlebenden Elternteils (Mutterschaftsentschädigung resp. Entschädi- gung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter) festgesetzt und ausgerichtet hat.

2.2 Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse für

die Mutterschaftsentschädigung

1018 Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Mutter-

schaftsentschädigung ist die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Somit ist für die Arbeitnehmerin die Ausgleichskasse zuständig, welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständig erwerbenden Mütter die Aus- gleichskasse, der die Beiträge zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 Bst. a EOV).

1019 Die Zuständigkeit verbleibt auch dann bei der Ausgleichs-

kasse, wenn die Mutter während dem Mutterschaftsurlaub den Arbeitgeber wechselt und dieser nicht der gleichen Ausgleichskasse angeschlossen ist.

1020 Waren mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug

zuständig, weil die Mutter gleichzeitig verschiedene Er- werbstätigkeiten ausübte, so ist zur Festsetzung und Aus- zahlung der Entschädigung zuständig: – die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die Anmeldung weitergeleitet wurde, – die Ausgleichskasse, welcher die Mutter die Beiträge als Selbstständigerwerbende zu bezahlen hat; das gilt auch,

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wenn die Mutter eine selbstständige Erwerbstätigkeit ne- benberuflich ausübt und gleichzeitig im Hauptberuf Ar- beitnehmerin ist (Rz. 1038 WEO)

1021 Für arbeitslose Mütter ist stets nur die Ausgleichskasse zu-

7/22 ständig, bei welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Firma oder das Unter- nehmen des letzten Arbeitgebers beispielsweise nach ei- nem Konkurs aufgelöst wurde.

1022 Hat eine arbeitslose Mutter einen Zwischenverdienst er-

7/22 zielt, ist die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher die Beiträge aus dem Zwischenverdienst abgerechnet wurden. Wurden mehrere Zwischenverdienste erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach Rz 1020.

1023 Für beitragspflichtige Mütter die bis zur Niederkunft eine

Entschädigung für Erwerbsausfall eines Kranken- oder Un- fallversicherers bezogen haben, ist in der Regel die Aus- gleichskasse zuständig, bei welcher der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.

1024 Gilt die Mutter dagegen im Sinne des AHVG als nichter-

werbstätig (z.B. beim ganzjährigen Bezug eines Taggeldes der Unfall- oder Krankenversicherung) oder ist sie noch nicht beitragspflichtig, weil sie das beitragspflichtige Alter noch nicht erreicht hat (1. Januar des der Vollendung des

17. Altersjahrs folgenden Jahres), so liegt die Zuständigkeit

bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons.

1025 Für nicht mehr beitragspflichtige Mütter, die ihren Wohnsitz

im Ausland haben, ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig. Dies ist etwa bei einer Grenzgängerin der Fall, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz krankheits- oder unfallbedingt aufgeben oder unterbrechen musste (Art. 34 Abs. 1 Bst. c EOV).

1026 Hat die Mutter bis zur Geburt Anspruch auf ein Taggeld der

IV, so ist die Ausgleichskasse zuständig, die das IV-Tag- geld ausgerichtet hat.

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1027 Über Zuständigkeitsstreitigkeiten und bei Zweifel an der

Zuständigkeit entscheidet das BSV.

1/24 2.3 Bestimmung der für die Entschädigung des andern Elternteils (Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter) zuständigen Ausgleichskasse

1028 Für die Festlegung und Auszahlung der Entschädigung des

1/24 Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter ist grundsätzlich die Ausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, bei dem der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter den letzten Tag des Ur- laubs geltend gemacht hat (Art. 34 Abs. 1 Bst b EOV).

1029 Ist der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter gleichzeitig

7/22 selbstständigerwerbend und arbeitnehmend, ist die Aus- gleichkasse zuständig, an die der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter die Beiträge für die selbstständige Erwerbstätig- keit zahlt; das gilt auch, wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter eine selbstständige Erwerbstätigkeit nebenbe- ruflich ausübt und gleichzeitig im Hauptberuf Arbeitneh- mer/in ist.

1030 Ist der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter im Zeitpunkt der

1/24 Geburt und während des Urlaubs arbeitslos, ist die Aus- gleichskasse zuständig, bei der der letzte Arbeitgeber an- geschlossen war. Diese Regel gilt auch, wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter zuvor einen Zwischenverdienst erzielt hat oder wenn das Unternehmen nach einem Kon- kurs aufgelöst wurde.

1031 Erzielt der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter im Zeitpunkt

1/24 der Geburt und während des Urlaubs einen Zwischenver- dienst, ist die Ausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der die Beiträge auf dem Zwischenverdienst erhebt. Diese Regel gilt auch, wenn das Unternehmen nach einem Kon- kurs aufgelöst wurde. Waren mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter gleichzeitig verschiedene Zwischenver- dienste ausübte, wird die Zuständigkeit analog Rz 1020 festgelegt. EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

1032 Für den nicht mehr beitragspflichtigen Vater bzw. die nicht

7/22 mehr beitragspflichtige Ehefrau der Mutter, die ihren Wohn- sitz im Ausland haben, ist die Schweizerische Ausgleichs- kasse zuständig. Dies ist etwa bei Grenzgängern der Fall, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz krankheits- oder unfallbedingt aufgeben oder unterbrechen mussten (Art. 34 Abs. 1 Bst. c EOV).

1033 Hat der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter bis zur Geburt

7/22 des Kindes Anspruch auf ein Taggeld der IV, so ist die Ausgleichskasse zuständig, die das IV-Taggeld ausgerich- tet hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt Dienst geleistet hat, für den sie eine EO-Entschädigung er- halten hat.

1034 Über Zuständigkeitsstreitigkeiten und bei Zweifel an der

Zuständigkeit entscheidet das BSV.

3. Anspruch

3.1 Grundsatz

1035 Anspruchsberechtigt ist die Mutter und der Vater bzw. die

7/22 Ehefrau der Mutter, die oder der: – in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war, und – während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und – im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer/Ar- beitnehmerin oder Selbstständigerwerbende galten.

1035.1 Die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB

1/24 als anderer Elternteil gilt, kann gestützt auf das nach

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Art. 255a Abs. 1 ZGB begründete Kindsverhältnis nur An- spruch auf die Entschädigung des andern Elternteils 1 ha- ben, nicht aber auf die Mutterschaftsentschädigung.

1036 Die Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen.

Wird eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Entschädigung, vorbe- hältlich der in Rz 1037 und 1038 aufgeführten Ausnahmen.

1037 Ist die Voraussetzung der 9-monatigen Versicherungs-

dauer vor der Geburt erfüllt, kann ein Anspruch auch ent- stehen, wenn: – Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen wer- den (vgl. Kap. 3.8), oder – im Zeitpunkt der Geburt die Mindestbeitragsdauer für den Bezug von Arbeitslosentaggelder erfüllt ist (vgl. Kap. 3.9), oder – während der Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Kap. 3.7) und die 5-monatige Erwerbsdauer erfüllt ist.

1038 Ist die Versicherungsdauer nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob

Rz 1063 oder 1064 erfüllt ist.

1039 Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht an ein be-

7/22 stimmtes Mindestalter gebunden. Sofern sie sämtliche An- spruchsvoraussetzungen erfüllen, haben auch minderjäh- rige Personen (z.B. Lehrlinge) Anspruch auf die Entschädi- gung.

1040 Falle einer Adoption kann nach Art. 16t EOG Anspruch auf

1/24 die Adoptionsentschädigung bestehen. Ein Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung oder Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter besteht hingegen nicht (vgl. auch Kreisschreiben über die Adoptionsentschädi- gung).

1 Im vorliegenden Kreisschreiben werden die Begriffe «Urlaub/Entschädigung der Ehefrau der

Mutter» resp. «Urlaub/Entschädigung des Vaters» verwendet. EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

1040.1 Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der Mut-

1/24 ter ist unabhängig vom Anspruch auf die Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter.

3.2 Beginn des Anspruchs

3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

1041 Der Anspruch auf die Entschädigung entsteht am Tag der

Geburt eines lebensfähigen Kindes und zwar unabhängig von der Schwangerschaftsdauer.

1042 Wurden mehrere Kinder an unterschiedlichen Tagen gebo-

ren, entsteht der Anspruch am Tag des Erstgeborenen.

7/22 3.2.2 Besondere Bestimmung für die Mutterschaftsent- schädigung

1043 Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so

7/22 besteht der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedau- ert hat, das heisst, die Mutter muss mindestens in der

24. Schwangerschaftswoche gewesen sein (23 0/7

Schwangerschaftswochen). Der Nachweis über die Dauer der Schwangerschaft ist in solchen Fällen durch ein ärztli- ches Attest zu belegen.

7/21 3.2.2.1 aufgehoben

1044 aufgehoben

1045 aufgehoben

1046 aufgehoben

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1047 aufgehoben

1048 aufgehoben

1/24 3.2.3 Besondere Bestimmung für die Entschädigung des andern Elternteils (Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter)

1049 Die Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter

1/24 kann innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten be- zogen werden. Die Rahmenfrist beginnt am Tag der Geburt des Kindes (Art. 16j Abs. 1 und 2 EOG).

1049.1 Anspruch auf die Entschädigung des Vaters hat der Mann,

1/25 der bei der Geburt eines Kindes rechtlich (kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) dessen Vater ist. Das Kindesverhältnis muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes festgestellt sein (gerichtlich oder durch Anerkennung). Ist dieser Nach- weis nicht möglich, obwohl der Antrag auf Anerkennung vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, ist der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung dennoch zu prüfen (BGE 9C_719/2023). Es ist jedoch zu beachten, dass die Ur- laubstage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden müssen.

1049.2 Die Ehefrau der Mutter hat Anspruch auf die Entschädi-

7/24 gung, sofern sie gestützt auf Art. 255a Abs. 1 ZGB als an- derer Elternteil gilt.

1050 Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so

1/24 entsteht kein Anspruch auf die Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter (Art. 16j Abs. 3 Bst. d EOG).

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1/24 3.2.4 Besondere Bestimmung für die Verlängerung der Entschädigungsansprüche im Todesfall der Mut- ter

1050.1 Verstirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während

1/24 den 97 Tagen danach, so hat der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter Anspruch auf 98 zusätzliche Taggelder. Der An- spruch entsteht dabei am Tag nach dem Tod und der Ur- laub ist am Stück zu beziehen.

1050.2 Die 6-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Entschädi-

1/24 gung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter ruht während dieser Zeit. Sie fängt wieder an zu laufen, wenn der An- spruch auf die Verlängerung zu Ende ist (siehe Kapitel 3.3.4). Der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter kann dann die ggf. übrigen Taggelder frei innerhalb der restlichen Frist beziehen.

1050.3 Wurde das Kindsverhältnis im Todeszeitpunkt noch nicht

1/24 durch die Anerkennung begründet, besteht nur dann An- spruch auf die Verlängerung der Entschädigungsansprü- che des Vaters, sofern das Anerkennungsverfahren bereits im Gange ist und der Arbeitgeber auf dieser Grundlage die Urlaubstage gewährt hat. Kann das Kindsverhältnis wäh- rend der Rahmenfrist schlussendlich nicht begründet wer- den, ist die bezogene Entschädigung zurückzuerstatten.

1/24 3.2.5 Besondere Bestimmung für die Verlängerung der Entschädigungsansprüche im Todesfall des Va- ters bzw. der Ehefrau der Mutter

1050.4 Verstirbt der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter innerhalb

1/24 von 6 Monaten nach der Geburt, so hat die Mutter An- spruch auf zusätzliche 14 Taggelder. Der Anspruch ent- steht dabei am Tag nach dem Tod und der Urlaub ist inner- halb einer 6-monatigen Rahmenfrist zu beziehen. Die Rah- menfrist läuft ab dem Tag nach dem Tod.

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1050.5 Die Mutter muss zuerst die 98 gewöhnlichen Taggelder

1/24 des Mutterschaftsurlaubs ununterbrochen beziehen. Erst danach kann sie die zusätzlichen 14 Taggelder beziehen. Dieser Urlaub kann am Stück, wochen- oder tageweise be- zogen werden. Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht die Mutter ihren Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschä- digte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

3.3 Ende des Anspruchs

7/22 3.3.1 Mutterschaftsentschädigung

1051 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet spä-

testens am 98. Tag nach dessen Beginn. Er endet vor Ab- lauf dieser Frist, wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit wie- der aufnimmt und zwar unabhängig vom Beschäftigungs- grad und der Beschäftigungsdauer.

1051.1 Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt wäh-

7/21 rend mindestens 14 Tagen ununterbrochen im Spital blei- ben, wird der Entschädigungsanspruch um die Anzahl Tage verlängert, die der Dauer des Spitalaufenthalts ent- spricht, höchstens aber um 56 Tage. Der Anspruch endet mit dem Ende der Verlängerung (Art. 16d, Abs. 2, Bst. a und b EOG).

1052 Wird nur der Unterricht (bspw. bei Lehrlingen) oder eine ar-

beitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung besucht, kommt dies keiner Erwerbsaufnahme gleich und der Anspruch auf die Entschädigung besteht fort.

1053 Eine Erwerbsaufnahme mit geringfügigem Lohn gemäss

Art. 34d AHVV beendet den Anspruch auf die Entschädi- gung hingegen nicht (BGE 139 V 250).

1053.1 Nimmt die Mutter als Ratsmitglied an Rats- oder Kommissi-

7/24 onssitzungen von Parlamenten (Legislative) auf Bundes-,

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Kantons- oder Gemeindeebene teil, an denen eine Stell- vertretung nicht erlaubt ist, gilt dies nicht als Wiederauf- nahme der Erwerbstätigkeit (Art. 16d Abs. 3 erster Teilsatz EOG), weshalb der Anspruch auf die Entschädigung beste- hen bleibt (Art. 16d Abs. 3 zweiter Teilsatz EOG). Die Randziffer ist nur dann anwendbar, wenn die Stellver- tretung an der Rats- oder Kommissionssitzung nicht erlaubt ist; entweder, weil ein Erlass dies so festhält (vgl. Rz 1053.2) oder, weil keine Regelung besteht, die eine Stell- vertretung vorsieht. Somit ist die Randziffer nicht anwend- bar, wenn die Vertretung erlaubt ist, die Mutter aber keine Vertretung für die Sitzung gefunden hat. Anders verhält es sich bei Müttern, welche mit ihrer Rats- oder Kommissions- tätigkeit nur einen geringfügigen Lohn oder Spesenent- schädigung erhalten (Rz 1053 ist sinngemäss anwendbar).

1053.2 Erlaubt die Regelung lediglich eine Stellvertretung bei

7/24 Krankheit, Unfall oder während der Stillzeit, kann die Mut- ter an den Rats- und Kommissionssitzungen teilnehmen, ohne ihren Anspruch auf die Entschädigung zu verlieren. Ist hingegen eine generelle Stellvertretung oder eine Stell- vertretung wegen Mutterschaft bzw. während des Mutter- schaftsurlaubs vorgesehen, so verliert die Mutter ihren An- spruch auf die Mutterschaftsentschädigung, sofern sie an der betreffenden Sitzung teilnimmt.

1054 Verstirbt die Mutter bei der Niederkunft oder zu einem spä-

1/24 teren Zeitpunkt während des Mutterschaftsurlaubs, so er- lischt der Entschädigungsanspruch. Für den Todestag ist die Entschädigung noch geschuldet. Für Ansprüche des überlebenden Elternteils s. Kap 3.2.5.

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7/22 3.3.2 Verlängerung der Entschädigungsdauer der Mut- terschaftsentschädigung bei längerem Spitalau- fenthalt des Neugeborenen

7/21 3.3.2.1 Allgemeines

1054.1 Muss das Neugeborene im Spital bleiben oder unmittelbar

7/21 nach der Geburt ins Spital gebracht werden (z. B. bei einer Geburt in einem Geburtshaus), wird die Dauer der Ausrich- tung der Mutterschaftsentschädigung verlängert, wenn fol- gende Bedingungen kumulativ erfüllt sind (Art. 16c, Abs. 3, Bst. a-b EOG):

  • Das Neugeborene wird ab dem Tag der Geburt während mindestens 14 Tagen ununterbrochen im Spital behalten (vgl. Rz. 1054.3);

  • die Mutter erbringt den Beweis, dass sie im Zeitpunkt der Geburt bereits entschieden hatte, ihre Erwerbstätigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs fortzusetzen (vgl.

Rz. 1054.5 ff.).

1054.2 Die Dauer der Verlängerung entspricht der tatsächlichen

7/21 Anzahl Tage, die das Neugeborene im Spital verbracht hat, ist aber auf höchstens 56 Tage beschränkt. Die Dauer wird an die 98 Tage angerechnet, auf die grundsätzlich An- spruch besteht (vgl. Rz. 1051). Dauert die Hospitalisierung des Neugeborenen länger als 56 Tage, erlischt der An- spruch in jedem Fall nach dem 154. Tag, auch wenn die Hospitalisierung andauert.

1054.3 Die effektive Dauer des Spitalaufenthalts muss durch ein

7/21 ärztliches Attest des Spitals bestätigt werden (Art. 24 EOV, Kap. 1.3).

1054.4 Bei Mehrlingsgeburten kann die Verlängerung auch bean-

7/21 tragt werden, wenn nur ein Kind hospitalisiert ist. Die Dauer der Verlängerung entspricht der Dauer des Spitalaufent- halts des Neugeborenen, das als Letztes nach Hause kommt.

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3.3.2.2 Überprüfung der Voraussetzung der Erwerbstä-

7/21 tigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub

1054.5 Die längere Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung

7/22 ist Müttern vorbehalten, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig sind und nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 16c, Abs. 3, Bst. b, EOG). Ob die Mutter in ihre bisherige Erwerbstätig- keit zurückkehrt oder eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, spielt keine Rolle. Die Überprüfung dieser Voraussetzung stützt sich auf die jeweilige Situation im Zeitpunkt der Nie- derkunft. Die Mutter muss je nach Status eine entsprechende Bestä- tigung liefern (Rz 1054.6 -1054.13).

Unselbstständig erwerbstätige Mütter

1054.6 Bei unselbstständig erwerbstätigen Müttern stützt sich die

7/21 Prüfung darauf, ob im Zeitpunkt der Niederkunft ein nach Ende des Mutterschaftsurlaubs gültiges Arbeitsverhältnis besteht. Dazu liefert die Mutter eine Bestätigung ihres Ar- beitgebers, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Diese Bestätigung reicht aus, um nachzuweisen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsur- laub weiterführen will. Ob die Mutter nach dem Mutter- schaftsurlaub Ferien oder unbezahlten Urlaub nimmt oder ihren Beschäftigungsgrad senkt, ist nicht massgebend. Es spielt auch keine Rolle, wenn die Mutter ihr Arbeitsverhält- nis nach der Geburt auflöst. Wenn die Mutter eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will, liefert sie eine Bestätigung des neuen Arbeitgebers, die nachweist, dass die Mutter unmit- telbar nach dem Mutterschaftsurlaub erwerbstätig sein wird.

1054.7 Mütter, die im Zeitpunkt der Niederkunft bereits entschie-

7/21 den haben, nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr er- werbstätig zu sein, haben keinen Anspruch auf eine länger dauernde Entschädigung. Will eine Mutter beispielsweise

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ihre Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub aufge- ben und hat ihr Arbeitsverhältnis vor der Niederkunft been- det oder endet ihr befristeter Arbeitsvertrag während dem Mutterschaftsurlaub, so gilt der längere Spitalaufenthalt des Neugeborenen nicht als Lohnausfall. Sie kann deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung geltend machen.

Selbstständigerwerbende Mütter

1054.8 Bei selbstständigerwerbenden Müttern stützt sich die Prü-

7/21 fung darauf, ob sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs über den Selbstständigenstatus verfügen. Der Status muss zum Zeitpunkt der Niederkunft geprüft werden.

Arbeitsunfähige Mütter

1054.9 Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt aus gesundheitlichen

7/21 Gründen (Krankheit oder Unfall) arbeitsunfähig sind, kön- nen eine Verlängerung beantragen, wenn sie den Nach- weis erbringen, dass sie unmittelbar nach Ende des Mut- terschaftsurlaubs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (gülti- ger Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers).

Arbeitslose Mütter

1054.10 Mütter, die im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos sind, die

7/21 vor dem Tag der Geburt noch nicht alle Taggelder bezogen haben und deren Rahmenfrist am Tag nach Ende des Mut- terschaftsurlaubs weiterläuft, können eine Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen (Art. 29,

1054.11 Mütter, die im Zeitpunkt der Niederkunft arbeitslos sind und

7/21 vor dem Tag der Geburt bereits alle Taggelder bezogen haben, haben nur Anspruch auf die Verlängerung, wenn sie nachweisen können, dass sie unmittelbar nach Ende des Mutterschaftsurlaubs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (gültiger Arbeitsvertrag). Dabei ist nicht massgebend, ob die Rahmenfrist bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs läuft.

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1054.12 Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt nicht alle Taggelder vor

7/21 der Geburt bezogen haben und deren Rahmenfrist vor Ende des Mutterschaftsurlaubs ausläuft, haben nur An- spruch auf eine länger dauernde Mutterschaftsentschädi- gung, wenn sie nachweisen können, dass sie unmittelbar nach Ende des Mutterschaftsurlaubs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (gültiger Arbeitsvertrag, Bestätigung des Ar- beitgebers).

1054.13 Die Ausgleichskasse prüft, dass Mütter, die im Zeitpunkt

7/21 der Niederkunft arbeitslos sind, vor dem Tag der Geburt noch nicht alle Taggelder bezogen haben und deren Rah- menfrist am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wei- terläuft. Die Ausgleichskasse stützt sich dabei auf die vor der Geburt erstellten Taggeldabrechnungen der ALV, die die Mutter dem Antrag beifügen muss (Punkt 4.3 des An- trags zur Mutterschaftsentschädigung).

1054.14 Mütter, die die Mindestbeitragsdauer für die ALV-Taggelder

7/21 erfüllen, ohne sich aber dafür angemeldet zu haben (Rz. 1108), haben nur Anspruch auf eine länger dauernde Mut- terschaftsentschädigung, wenn sie den Nachweis erbrin- gen, dass sie unmittelbar nach Ende des Mutterschaftsur- laubs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (gültiger Arbeitsver- trag, Bestätigung des Arbeitgebers).

1/24 3.3.3 Entschädigung des andern Elternteils (Entschädi- gung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter)

1055 Der Anspruch auf die Entschädigung des Vaters bzw. der

1/24 Ehefrau der Mutter endet nach dem Bezug von 14 Taggel- dern, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt (z.B. Geburt am 20. Juli 2021: die Rahmenfrist läuft bis zum 19. Januar 2022).

1056 Er endet zudem im Zeitpunkt des Todes des Kindes oder

1/24 des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter. Für den Todestag ist die Entschädigung noch geschuldet, wenn an diesem Tag Urlaub bezogen wurde. Für Ansprüche des überleben- den Elternteils s. Kap 3.2.5. EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

1057 Fälle von Aberkennung der Vaterschaft sind dem BSV zu

unterbreiten.

1/24 3.3.4 Verlängerung des Anspruchs für den überleben- den Elternteil

1057.1 Wird der Anspruch auf die Entschädigung infolge Todes

1/24 der Mutter für den überlebenden Elternteil verlängert, so sind die Rz 1051 ff. im Zusammenhang mit dem Ende des Anspruchs sinngemäss anwendbar.

1057.2 Der Anspruch auf die verlängerte Entschädigung endet im

1/24 Zeitpunkt des Todes des Kindes oder der anspruchsbe- rechtigten Person. Für den Todestag ist die Entschädigung noch geschuldet, wenn an diesem Tag Urlaub bezogen wurde.

1057.3 Der Anspruch auf die Verlängerung der Entschädigung en-

1/24 det für den Vater ausserdem mit der Aberkennung.

1057.4 Im Todesfall der Mutter kann auch der Vater oder die Ehe-

1/24 frau der Mutter Anspruch auf die Verlängerung des Urlau- bes infolge längeren Spitalaufenthaltes des Kindes haben. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mutter und Kapitel 3.3.2 ist, mit Ausnahme der Rz 1054.14, sinngemäss anwendbar.

1057.5 Wird der Anspruch auf die Entschädigung infolge Todes

1/24 des Vaters oder der Ehefrau der Mutter für die Mutter ver- längert, so sind die Rz 1055 und 1056 sinngemäss an- wendbar.

3.4 Versicherungsdauer

3.4.1 Grundsatz

1058 Die anspruchsberechtigte Person muss grundsätzlich in

7/22 den der Geburt des Kindes vorangegangenen 9 Monaten obligatorisch im Sinne des AHVG versichert gewesen sein.

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Abzustellen ist dabei auf den Tag der Geburt des Kindes. Die Versicherungsdauer wird vom Tag der Geburt an rück- wärts gerechnet und muss zusammenhängend sein. Er- folgt die Geburt beispielsweise am 19. Oktober, so muss die anspruchsberechtigte Person mindestens seit Februar lückenlos versichert gewesen sein.

1059 Dabei ist nicht von einzelnen Tagen auszugehen, sondern

7/22 von Monaten. Ist die anspruchsberechtigte Person in ei- nem Monat nur während einigen Tagen oder sogar nur an einem Tag versichert gewesen, ist der ganze Monat als Versicherungszeit anzurechnen.

1060 Versichert nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 AHVG sind

grundsätzlich alle natürlichen Personen, die in der Schweiz den zivilrechtlichen Wohnsitz haben, eine Erwerbstätigkeit ausüben oder als Schweizer Bürger im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder in einer vom Bundesrat be- zeichneten Institution tätig sind.

1061 Hinsichtlich Versicherungspflicht und der damit verbunde-

nen Versicherteneigenschaft gelten die Bestimmungen der WVP.

1062 Nach den Regeln des Abkommens über den freien Perso-

1/25 nenverkehr zwischen der Schweiz und der EU, der EFTA- Konvention resp. dem Abkommen mit dem Vereinigten Kö- nigreich ist eine diesen Abkommen unterstellte Person grundsätzlich nur in einem Land versichert und zwar in dem Land, in welchem sie arbeitet. Werden Erwerbstätig- keiten in verschiedenen Ländern und auch im Wohnland ausgeübt, ist die Person in ihrem Wohnland versichert, so- fern sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt (mind. 25% oder mehr). Für abweichende Situatio- nen sind andere Regeln anwendbar. Für die Bestimmung der Unterstellung ist die WVP beizuziehen.

1063 Die Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen mit der

1/25 EU, dem EFTA-Übereinkommen oder dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich unterstellt sind und ein Tag- geld oder eine Lohnfortzahlung aus der Schweiz beziehen, EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

erfüllen die Versicherteneigenschaft auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat oder im Vereinig- ten Königreich haben (Rz 1102 gilt sinngemäss).

Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Person vor der Geburt des Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf- nimmt oder sie/er eine Leistung der Arbeitslosenversiche- rung aus dem Ausland bezieht.

1064 In der Schweiz erwerbstätige Personen, die dem Freizügig-

1/25 keitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen oder dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich un- terstellt sind, ihren Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich haben und einen unbezahlten Urlaub beziehen, gelten für diese Zeit als versichert, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt über einen gültigen Arbeitsver- trag verfügen.

3.4.2 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer

1065 Erfolgt die Geburt des Kindes vor dem 9. Schwanger-

schaftsmonat, d.h. vor der 40. Schwangerschaftswoche, so wird die Versicherungsdauer (siehe Rz 1060) entspre- chend herabgesetzt. Die Herabsetzung betrifft allerdings nur die Versicherungsdauer, nicht dagegen die Mindester- werbsdauer.

1066 Bei der Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschafts-

monat (36. – 40. Schwangerschaftswoche) wird die Versi- cherungsdauer auf 8 Monate herabgesetzt. Bei der Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschaftsmonat (32. –

36. Schwangerschaftswoche), hat die Versicherungsdauer

7 Monate zu betragen. Erfolgt die Geburt vor dem

7. Schwangerschaftsmonat, so hat die Versicherungsdauer

6 Monate zu betragen.

1067 Sofern die anspruchsberechtigte Person vor der Geburt

7/22 des Kindes nicht ohnehin schon 9 Monate versichert war, ist bei vorzeitiger Geburt die Schwangerschaftsdauer durch ein ärztliches Attest zu belegen (siehe Rz 1005). EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

3.4.3 Ausländische Versicherungszeiten

1068 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für Perso-

1/25 nen, auf welche das Freizügigkeitsabkommen, das EFTA- Übereinkommen (vgl. KSBIL) oder das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich anwendbar ist.

1069 Zeiten, die in der obligatorischen Versicherung eines Staa-

1/25 tes zurückgelegt wurden, welcher der EU, EFTA oder dem Vereinigten Königreich angehört, werden zur Ermittlung der Mindestversicherungsdauer mitberücksichtigt.

1070 Dies gilt für folgende Länder der EU:

1/25 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn- land, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster- reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies gilt ebenso für das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland).

1071 Der EFTA gehören Island, Liechtenstein und Norwegen an.

1072 Der Nachweis über die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA

1/25 oder im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versiche- rungszeiten ist in strukturierter Form mittels SED via ALPS/EESSI auszustellen. Dafür ist der Business Use Case S_BUC_24 zu verwenden. Die Prozesse sind im ALPS-Benutzerhandbuch aufgeführt (zum Herunterladen auf der Startseite von ALPS).

1073 Liegt der Anmeldung kein Nachweis über die Versiche-

1/25 rungszeiten der EU/EFTA oder des Vereinigten König- reichs bei, so fordert die Ausgleichskasse diesen direkt beim ausländischen Versicherungsträger des letzten Be- schäftigungsstaates mit dem Anfrage-SED S040 ein.

1074 Die von einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder dem Verei-

1/25 nigten Königreich bescheinigten Versicherungszeiten – mit- tels Antwort-SED S041 - müssen von der Schweiz unein- geschränkt berücksichtigt werden, auch wenn diese Zeiten EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

in der Schweiz nicht als Versicherungs-zeiten gegolten hät- ten.

1075 Sofern in einem Fall ein Versicherungsträger eines Mit-

1/25 gliedstaates der EU/EFTA oder des Vereinigten König- reichs für die Ausrichtung der Leistungen bei Mutter- schaft/Vaterschaft zuständig ist und einer Ausgleichskasse ein Anfrage-SED S040 zustellt, bearbeitet sie diese und sendet direkt ein Antwort-SED S041 an den ausländischen Träger. Wenn die Anfrage nicht in ihre Zuständigkeit fällt, leitet sie diese an die zuständige Kasse weiter.

1076 Wenn die Ausgleichskasse irrtümlich eine Anfrage betref-

7/22 fend Krankenversicherung erhält, leitet sie diese an die ge- meinsame Einrichtung KVG weiter (vgl. ALPS-Benutzer- handbuch).

7/22 3.5 Erwerbstätige Personen

3.5.1 Grundsatz

1077 Der Elternteil muss im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

1/24 grundsätzlich als erwerbstätig gelten. Dieses Erfordernis wird erfüllt, wenn der Elternteil als Arbeitnehmerin/Arbeit- nehmer oder Selbstständigerwerbende/-erwerbender gilt oder im Betrieb des Ehegatten mitarbeitet und dafür einen Barlohn bezieht. Massgebend sind ausschliesslich die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Nicht erfor- derlich ist hingegen, dass der Elternteil nach der Geburt weiterhin als erwerbstätig gilt.

3.5.2 Arbeitnehmende

1078 Die anspruchsberechtigte Person gilt als arbeitnehmend,

1/24 sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgebenden Lohn im Sinne des AHVG be- zieht. Dazu zählen auch Personen, die im Betrieb des Ehe- gatten mitarbeiten und dafür einen Barlohn beziehen.

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1079 Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jede Entschädi-

7/22 gung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurück- geht (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO). Unerheblich ist somit, ob bei der Verrich- tung der Arbeit erwerbliche oder ideelle bzw. gemeinnüt- zige Zwecke im Vordergrund standen.

1080 Bei der Prüfung, ob die die anspruchsberechtigte Person

1/24 im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als arbeitnehmend gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeits- rechtliche Situation abzustellen. Das Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens bis und mit dem Tag der Geburt dauern.

1081 Unerheblich ist somit, ob die anspruchsberechtigte Person

1/24 im Zeitpunkt der Geburt in einem gekündigten oder unge- kündigten Arbeitsverhältnis steht, im unbezahlten Urlaub ist und ob sie nach dem entschädigten Urlaub die Erwerbstä- tigkeit wiederaufnehmen wird.

1082 Endet dagegen das Arbeitsverhältnis vor der Geburt, ohne

7/22 dass die die anspruchsberechtigte Person bis dahin einen Lohnersatz in Form eines Taggeldes der ALV, IV, KV, EO, MV oder UV (nach Sozialversicherungsrecht oder Privat- versicherungsrecht VVG) bezieht oder die Voraussetzun- gen zum Bezug einer ALV-Entschädigung erfüllen würde, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.

1083 Der Arbeitgeber hat im Anmeldeformular die erforderlichen

Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu machen.

1084 Beim Vater bzw. der Ehefrau der Mutter hat der Arbeitge-

1/24 ber überdies Angaben zu machen, an welchen Tagen Ur- laub bezogen wurde (siehe Rz 1013).

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3.5.3 Selbstständigerwerbende

1085 Als Selbstständigerwerbende gelten Personen, die Ein-

7/22 kommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeit- nehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.

1086 Bei Selbstständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie im

1/24 Zeitpunkt der Geburt des Kindes von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die Person bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende an- geschlossen ist, ist dafür ausreichend. Auch hier kommt es nicht darauf an, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem entschädigten Urlaub weitergeführt wird.

1087 Eine selbstständigerwerbende Mutter, die während der

7/22 Dauer der Schwangerschaft wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig wird, verliert deswegen ihren Status als Selbstständigerwerbende nicht (BGE 133 V 73). Dies gilt sinngemäss auch für den Vater bzw. die Ehefrau der Mut- ter.

1088 Bestehen Anhaltspunkte für eine Beendigung der Tätigkeit

als selbstständigerwerbende Person wie auch des Status als selbstständigerwerbende Person gegenüber der AHV vor der Geburt, muss die Ausgleichskasse überprüfen, ob das Fortbestehen als selbstständigerwerbende Person tat- sächlich noch gegeben ist (z.B. Kündigen der Geschäfts- räumlichkeiten, der Angestelltenverhältnisse, Vertrag über eine Geschäftsübergabe, Meldung an Sozialversicherun- gen der Geschäftsaufgabe, der Wille das Geschäft aufzu- geben). Wurde die Tätigkeit als selbstständigerwerbende Person vor der Geburt aufgegeben, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung (BGE 133 V 73).

3.6 Mindesterwerbsdauer

1089 Um die 5-monatige Mindesterwerbsdauer zu erfüllen, ist

7/22 nicht erforderlich, dass die anspruchsberechtigte Person pro Kalendermonat eine bestimmte Anzahl Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden geleistet hat. Es kommt weder darauf EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

an, ob beispielsweise eine arbeitnehmende Person in ei- nem vollen Beschäftigungsverhältnis steht noch ob sie wö- chentlich nur an einem Tag erwerbstätig ist. Massgebend ist vielmehr, dass die arbeitnehmende Person einen Lohn vom Arbeitgeber im entsprechenden Kalendermonat erhal- ten hat. Bei einer selbstständigerwerbenden Person muss der Status mindestens fünf Monate gedauert haben.

1090 Die Mindesterwerbsdauer wird vom Tag der Geburt an

rückwärts gerechnet. Sie braucht nicht zusammenhängend erfüllt zu werden, doch muss sie während der massgeben- den Vorversicherungsdauer zurückgelegt worden sein (vgl.

Rz 1058 und 1065 ff.) und insgesamt 5 Monate betragen.

Einzelne Erwerbsperioden, die sich aus befristeten Arbeits- verhältnissen ergeben und in denen die versicherte Person einen massgebenden Lohn bezogen hat, werden dabei zu- sammengezählt und auf den Monat genau ermittelt.

1091 Die Ferien oder der Urlaub einer arbeitnehmenden Person

7/22 werden als Erwerbszeiten berücksichtigt, sofern sie in die- ser Zeit einen Lohn des Arbeitgebers bezieht. Ferienzeiten von im Stundenlohn Beschäftigten, die einen prozentualen Ferienentschädigungszuschlag erhalten haben, gelten auch als Erwerbszeiten.

1092 Nicht angerechnet werden Zeiten, in welchen die arbeit-

7/22 nehmende Person zwar in einem Arbeitsverhältnis stand, hingegen aber über längere Zeit unbezahlten Urlaub be- zog.

1093 Zeiten, in welchen die die anspruchsberechtigte Person vor

7/22 der Geburt ein Taggeld der ALV, IV, KV, MV, EO oder der UV (gestützt auf dem Sozialversicherungsrecht oder Privat- versicherungsrecht VVG) bezogen hat, werden an die Min- desterwerbsdauer voll angerechnet. Dies gilt auch für Zei- ten, in welchen die Entschädigung nicht ausgerichtet wurde (sog. Einstelltage) oder für die Wartetage.

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Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer werden somit, auch Zeiten angerechnet, in denen die anspruchsberech- tigte Person Dienst geleistet und eine EO-Entschädigung bezogen hat (Art. 28a EOV).

1094 Erwerbsperioden als selbstständig und unselbstständig Er-

werbende oder Erwerbender werden zur Ermittlung der Mindesterwerbsdauer zusammengezählt.

1095 Zeiten, in welchen die anspruchsberechtigte Person ein

7/22 Taggeld als Lohnersatz bezieht oder bezogen hat, werden zur Erfüllung der 5-monatigen Mindesterwerbsdauer ange- rechnet. Der Taggeldbezug kann dabei direkt an eine Er- werbstätigkeit anknüpfen oder aber die Erwerbstätigkeit wird im Anschluss an den Taggeldbezug wieder- bzw. auf- genommen. Einzelne Taggeldperioden werden zusammen- gezählt und zu den Erwerbsperioden addiert.

1096 Die 5-monatige Mindesterwerbsdauer kann somit mit Er-

7/22 werbszeiten, Zeiten in welchen die anspruchsberechtigte Person ein Taggeld als Lohnersatz bezogen hat, oder mit Erwerbszeiten und Zeiten mit Taggeldanspruch erfüllt wer- den.

7/22 3.7 Arbeitsunfähige Personen

1097 Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähig-

7/22 keit bis zur Geburt unterbrochen haben, haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie die 9-monatige Vorversi- cherungsdauer erfüllen und – mit Ausnahme der Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder haben – fünf Monate erwerbstätig waren (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden Erwerbszeiten gleichgestellt).

1098 Als arbeitsunfähig gelten Personen, die infolge gesundheit-

7/22 licher Beeinträchtigung vorübergehend oder gänzlich nicht mehr arbeiten können. Unerheblich ist dabei, ob eine volle oder nur teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

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1099 Ausschlaggebend für den Anspruch auf die Entschädigung

ist in der Regel die Tatsache, dass die versicherte Person in Folge krankheits- oder unfallbedingter Unterbrechung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein – IV-Taggeld, – Taggeld der Militärversicherung, oder – Taggeld nach dem Sozialversicherungsrecht oder Privat- versicherungsrecht VVG der Kranken- oder Unfallversi- cherung bezieht. Dieses Taggeld muss Lohnersatz sein (Ausnahmen siehe

Rz 1102 und 1103).

1100 Versicherte Personen, die das kleine Taggeld der IV erhal-

7/22 ten, welches im Falle von medizinischen Massnahmen ausgerichtet wird, und vorher nicht erwerbstätig waren, ha- ben keinen Anspruch auf die Entschädigung.

1101 Bezieht die anspruchsberechtigte Person bis zur Geburt

7/22 ein Taggeld nach dem Sozialversicherungsrecht oder Pri- vatversicherungsrecht VVG der Kranken- oder Unfallversi- cherung, so hat die Ausgleichskasse abzuklären, ob dieses als Lohnersatz gilt.

1102 Arbeitnehmende Personen, die aus gesundheitlichen Grün-

7/22 den vor der Geburt vorübergehend arbeitsunfähig waren und deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden, sind den Personen mit Taggeldbe- zug gleichgestellt, sofern sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nach wie vor in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen. Das Arbeitsverhältnis muss vor der Geburt mindes- tens fünf Monate gedauert haben.

1103 Bei selbstständigerwerbenden Personen ist der Bezug ei-

7/22 nes Taggeldes nicht zwingend. Eine selbstständigerwer- bende Person, die im Zeitpunkt der Geburt vorübergehend arbeitsunfähig ist, hat auch Anspruch auf die Entschädi- gung, wenn sie nicht über ein Ersatzeinkommen verfügt. Als Beweis der Arbeitsunfähigkeit genügt ein ärztliches Zeugnis. Lässt sich die Arbeitsunfähigkeit aus den übrigen Umständen hinreichend nachweisen, kann auf ein Arzt- zeugnis verzichtet werden (BGE 133 V 73). Die Person EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

muss zudem im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als selbstständigerwerbende Person bei der Ausgleichskasse anerkannt sein.

7/22 3.8 Arbeitslose Personen mit Taggeldbezug

1104 Personen, welche die versicherungsmässige Vorausset-

7/22 zung erfüllen, haben, ohne dass sie die weiteren An- spruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf die Ent- schädigung, sofern sie ein Taggeld der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bis zur Geburt des Kindes bezie- hen.

1105 Wurden die Arbeitslosentaggelder wegen Karenzfrist oder

aus anderen Gründen nicht bis zur Geburt des Kindes aus- gerichtet, entsteht der Anspruch auf die Entschädigung, wenn die Taggelder bis zur Geburt nicht ausgeschöpft wur- den und im Zeitpunkt der Geburt eine Rahmenfrist offen ist.

1106 Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die an-

7/22 spruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Geburt noch eine offene Rahmenfrist hat, aber der ALV-Taggeld-Höch- stanspruch bereits vor der Geburt ausgeschöpft wurde. Auch der Bezug eines gleichwertigen kantonalen ALV-Tag- geldes gibt keinen Anspruch auf die Entschädigung.

1107 Verlängert sich der Anspruch auf ALV-Taggelder bei einer

unter 25-jährigen Person mit der Geburt des Kindes (Art.

27 Abs. 5bis i.V.m. Abs. 2 Bst. b AVIG), entsteht ein An-

spruch auf die Entschädigung. Rz 1110 ist sinngemäss an- wendbar.

7/22 3.9 Stellenlose Personen

1108 Erfüllt eine Mutter im Zeitpunkt der Geburt die Mindestbei-

7/22 tragsdauer für die ALV-Taggelder, ohne sich aber dafür an- gemeldet zu haben, entsteht ein Anspruch auf die Mutter- schaftsentschädigung. Die erforderliche Mindestbeitrags-

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dauer muss während der ordentlichen zweijährigen Rah- menfrist zurückgelegt worden sein, eine Verlängerung der Rahmenfrist fällt ausser Betracht (BGE 136 V 239).

1109 Die Bestimmung von Rz 1108 ist für den Vater bzw. die

1/24 Ehefrau der Mutter sinngemäss anwendbar, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt einen Dienst leisten, für den sie eine EO-Entschädigung erhalten, jedoch ihr Arbeitsverhältnis schon vor der Dienstleistung endete. Es handelt sich dabei in der Regel um längere Dienstleistungen, wie etwa Rekru- tenschule, Dienst als Durchdiener, Gradänderungsdienst oder langer Einsatz im Zivildienst.

1110 Die Ausgleichskasse hat zu diesem Zweck die erforderli-

1/24 chen Abklärungen bei der Arbeitslosenversicherung vorzu- nehmen. Die Anfragen sind dabei an das Staatssekretatiat für Wirtschaft (SECO), Direktion für Arbeit, zu richten (bila- terale-fcpm@seco.admin.ch). Es ist dann Aufgabe des SECO zu prüfen, ob die Mindestbeitragsdauer für den Be- zug der Arbeitslosentaggelder erfüllt ist. Das Verfahren richtet sich nach dem Kreisschreiben über das Meldever- fahren zwischen Ausgleichskassen und Arbeitslosenversi- cherung zur Prüfung der Beitragszeiten gemäss AVIG in Bezug auf die Entschädigung.

1111 Die Anfrage ans SECO hat unter Beilage des ausgefüllten

7/22 Formulars „Arbeitgeberbescheinigung“ (318.752 d resp.

318.749 d) zu erfolgen. Jeder Arbeitgeber, welcher die an-

spruchsberechtigte Person in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des Kindes beschäftigt hat, hat ein separates Formular auszufüllen. Das SECO prüft die Anspruchsvo- raussetzungen aufgrund der Angaben im Formular und teilt der Ausgleichskasse den Entscheid mit.

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3.10 Ausländische Beschäftigungszeiten

1112 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für Perso-

1/25 nen, auf welche das Freizügigkeitsabkommen, das EFTA- Übereinkommen (vgl. KSBIL) oder das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich anwendbar ist.

1113 Beschäftigungszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat oder im

1/25 Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden und während derer die anspruchsberechtigte Person im betreffenden Staat versichert war, werden zur Ermittlung der Mindester- werbsdauer mitberücksichtigt (vgl. Kap. 3.6).

1114 Der Nachweis über die in einem Mitgliedstaat der EU/,

1/25 EFTA oder im Vereinigten Königreich zurückgelegten Be- schäftigungszeiten ist durch den entsprechenden Mitglied- staat auszustellen und von der Arbeitnehmerin bzw. Selbstständigerwerbenden bei der Anmeldung vorzulegen. Hierzu ist das Formular SED S041 zu verwenden.

1115 Liegt der Nachweis über die Beschäftigungszeiten in der

1/25 EU/EFTA oder dem Vereinigten Königreich der Anmeldung nicht bei, so fordert die Ausgleichskasse diesen direkt beim ausländischen Versicherungsträger des letzten Beschäfti- gungsstaates mit dem Anfrage-SED S040 ein.

1116 Die von einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder im Verei-

1/25 nigten Königreich bescheinigten Beschäftigungszeiten auf ein Antwort SED S041 müssen von der Schweiz uneinge- schränkt berücksichtigt werden.

4. Höhe der Entschädigung

4.1 Grundsatz

1117 Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittli-

1/24 chen Erwerbseinkommens, welches die anspruchsberech- tigte Person unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat.

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Im Falle der Verlängerung des Anspruchs infolge Todes ei- nes Elternteils, beträgt die Entschädigung ebenfalls 80 Pro- zent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor der Ge- burt des Kindes erzielt hat. Dies gilt auch wenn sich das Erwerbseinkommen in der Zwischenzeit verändert hat.

1117.1 Die Entschädigung von 80 Prozent ist ebenfalls beim tage-

1/24 weisen Bezug des Urlaubs des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter bei Teilpensen zu gewährleisten. Die Anzahl Ur- laubstage bei Teilpensen hängt von der freien Arbeits- zeitenregelung des Arbeitgebers ab und kann dem redu- zierten Beschäftigungsgrad angepasst werden. Allerdings hat die anspruchsberechtigte Person auch in diesem Fall Anspruch auf maximal 14 Taggelder. Für die Berechnung siehe Rz 1153 ff.

1118 Zur Entschädigung werden keine Kinderzulagen, Betriebs-

1/24 zulagen und Zulagen für Betreuungskosten gewährt.

1119 Die Entschädigung wird gekürzt, soweit sie den Höchstbe-

7/21 trag gemäss Art. 16f EOG resp. Art. 16l EOG übersteigt, unter Vorbehalt der Besitzstandsgarantie im Fall eines Taggeldbezuges der UV, ALV, IV, KV oder MV nach Sozi- alversicherungsrecht.

4.2 Entschädigungstabellen

1120 Die vom BSV herausgegebenen „Tabellen der Mutter-

1/24 schaftsentschädigung und Entschädigung des andern El- ternteils“, enthalten in den „Tabellen zur Ermittlung der EO- Entschädigung“ (318.116), sind verbindlich.

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5. Ermittlung des Einkommens vor der Geburt

7/22 5.1 Arbeitnehmende

1121 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Ar-

7/21 beitnehmende bildet das letzte vor der Geburt des Kindes erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkom- men im Sinne von Art. 5 AHVG. Für die Umrechnung wer- den Tage, an welchen Arbeitnehmende wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträch- tigten Kindes gemäss Art. 16o EOG oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen kein oder nur ein ver- mindertes Einkommen erzielen konnte, nicht berücksich- tigt. Die Rz 5008–5040 WEO sind sinngemäss anwendbar.

1122 Bei Personen, die vor der Geburt des Kindes einen unbe-

zahlten Urlaub beziehen oder ihren Beschäftigungsgrad ohne arbeitsunfähig zu sein herabsetzen, muss diese Zeit bzw. dieses Einkommen mitberücksichtigt werden. Diese Fälle werden, auch wenn es sich dabei um ein regelmässi- ges Einkommen handelt, gemäss Rz 5032 und 5033 WEO behandelt.

1123 Die Bestimmungen von Rz 1121 und 1122 gelten auch für

7/22 den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter, die ihren Urlaub nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes bezieht oder den Urlaub tageweise beansprucht. Dies gilt auch dann, wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter während der Rahmenfrist einen Arbeitgeberwechsel vollzieht oder den Beschäftigungsgrad erhöht und danach mehr als vor der Geburt verdient.

5.2 Selbstständigerwerbende

1124 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für

7/21 Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umge- rechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Die Rz 5043.1-5044 WEO sind anwendbar. EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

1125 Liegt dieses Einkommen mehr als ein Kalenderjahr zurück,

ist auf das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Ge- burtsjahr abzustellen. Wird das Kind also z.B. im April 2021 geboren, ist auf das Einkommen des Jahres 2020 abzu- stellen. Als Beleg für das Einkommen ist auf die Akonto- zahlungen abzustellen.

1126 Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person kann auch

7/22 auf das Einkommen des Geburtsjahres abgestellt werden. Dabei dürfen aber nur Einkommen, die vor der Geburt er- wirtschaftet worden sind, beigezogen werden. Die Einkom- men sind (z.B. mit einem Abschluss für diesen Zeitraum) zu belegen. Akontozahlungen eignen sich dazu nur dann, wenn sie mit dem Zeitraum und dem effektiven Erwerb übereinstimmen.

1127 Wird aufgrund der Steuermeldung nachträglich ein höherer

1/23 oder tieferer Beitrag für das der Bemessung zu Grunde lie- gende Einkommen verfügt, ist Rz 5046 WEO sinngemäss anwendbar.

1128 Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens

auf den Tag ist das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen.

1129 Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem

Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkom- mens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt wer- den (bspw. Status als Selbstständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung).

7/22 5.3 Personen, die gleichzeitig unselbstständig und selbstständig erwerbend sind

1130 Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen

Einkommens gelten die Rz 5050–5054 WEO sinngemäss.

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5.4 Taggeldbezügerinnen und Taggeldbezüger

1131 Liegt bis zur Geburt des Kindes ein Taggeldbezug vor, hat

1/24 die Ausgleichskasse zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Besitzstandsgarantie erfüllt sind (s. Rz 1136 bis 1142). Trifft dies zu, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen: Die Entschädigung ist gemäss den Bestimmungen dieses Kreisschreibens und der WEO zu berechnen und dann mit der Höhe des bezogenen Taggeldes zu vergleichen. Aus- gerichtet wird die höhere Leistung. Der massgebende Zeit- punkt für die Vergleichsrechnung ist der Tag vor der Ge- burt. Diese Vergleichsrechnung ist beim Vater oder der Ehefrau der Mutter nur einmal zu machen, auch wenn der Urlaub nicht unmittelbar nach der Geburt oder wenn er in- nerhalb der Rahmenfrist tageweise bezogen wird.

1132 Als Bemessungsgrundlage der Entschädigung ist bei Per-

7/22 sonen, die bis zur Geburt des Kindes Taggeld bezogen ha- ben, der Lohn beizuziehen, welcher die anspruchsberech- tigte Person vor der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat (ganz oder teilweise).

1133 Bei der Bemessung der Entschädigung von Personen, die

7/22 ALV-Taggelder bezogen haben, kann der für die Berech- nung der ALV-Taggelder versicherte Verdienst hinzugezo- gen werden. Dazu kann die Ausgleichskasse eine Verfü- gungskopie von der anspruchsberechtigten Person verlan- gen, aus welcher der versicherte Verdienst ersichtlich ist. Bei diesem Vorgehen braucht es keine Lohnbestätigung des Arbeitgebers mehr.

1134 Für gewisse Arbeitslose (Lehrabgänger, Personen nach

Ausbildungsende) wird das ALV-Taggeld nicht aufgrund des früheren Lohns berechnet, sondern aufgrund von Pau- schalen. Diese dürfen nicht als Bemessungsgrundlage der Entschädigung dienen. In diesen Fällen muss für die Ent- schädigung auf das Einkommen vor der Arbeitslosigkeit abgestellt werden (vgl. Rz 1122).

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1135 Bei Müttern, die die Mindestbeitragsdauer für ein Arbeitslo-

7/22 sentaggeld erfüllen (vgl. Rz 1108), aber dennoch kein ALV- Taggeld bezogen haben, wird auf das Einkommen vor der Geburt abgestellt. Dies gilt auch für den dienstleistenden Vater bzw. die dienstleistende Ehefrau der Mutter in den Fällen von Rz 1109. Die Zeiten ohne Einkommen müssen mitberücksichtigt werden, wobei wie in Rz 1122 vorzuge- hen ist.

1136 Bezieht eine anspruchsberechtigte Person bis zur Geburt

7/22 des Kindes ein Taggeld der – Invalidenversicherung; – obligatorischen Krankenversicherung; – obligatorischen Unfallversicherung; – Arbeitslosenversicherung oder – Militärversicherung, nach dem Sozialversicherungsrecht, so entspricht die Ent- schädigung mindestens dem bisherigen Taggeld und zwar ungeachtet des Höchstbetrages nach Art. 16f EOG resp. Auf Krankentaggeldern einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG besteht kein Besitzstand

1137 Der Grundsatz von Rz 1136 gilt auch für den Vater bzw.

1/24 die Ehefrau der Mutter, die den Urlaub nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes bezieht und während der Rah- menfrist allenfalls wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenom- men hat.

1138 Die Besitzstandswahrung im Falle von ALV-Taggeldern

1/24 verlangt eine gesonderte Behandlung: Im Gegensatz zur Mutterschaftsentschädigung oder der Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter werden diese nur für die Werktage ausgerichtet, das heisst im Durchschnitt wäh- rend 21,7 Tagen im Monat (5 Tage x 52 Wochen: 12 Mo- nate). Das ALV-Taggeld muss folglich mit 21,7 multipliziert und dann durch 30 dividiert werden, um die Besitzstands- garantie der Mutterschaftsentschädigung oder der Ent- schädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter festzu- stellen. EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

1139 Wurde das Taggeld bis zur Geburt des Kindes eingestellt,

7/21 besteht die Besitzstandsgarantie weiter, solange die Tag- gelder nicht ausgeschöpft sind. In diesen Fällen handelt es sich insbesondere um Arbeitslose oder um Personen in Eingliederungsmassnahmen der IV, die während mehr als

30 Tagen arbeitsunfähig sind und deswegen keine Taggel-

der mehr erhalten.

1140 Keine Besitzstandsgarantie besteht für Fälle, in denen der

Taggeldanspruch am Tag der Geburt des Kindes entsteht (vgl. Rz 1107).

1141 Hat die anspruchsberechtigte Person oder ihr Arbeitgeber

eine Zusatzversicherung nach dem Privatversicherungs- recht VVG zur vollen Deckung des Lohnausfalls abge- schlossen, ist für die Besitzstandswahrung nur das auf- grund des Sozialversicherungsrechts ausgerichtete Tag- geld zu berücksichtigen.

1142 Wurde das Taggeld der UV wegen Selbstverschuldens ge-

kürzt oder weil sich die anspruchsberechtigte Person einer aussergewöhnlichen Gefahr aussetzte oder ein Wagnis einging, ist für die Besitzstandswahrung das gekürzte Tag- geld der UV zu berücksichtigen.

6. Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

6.1 Gemeinsame Bestimmungen

1143 Für die Festsetzung und Auszahlung gelten die Rz 6001–

1/23 6046 WEO sinngemäss.

1144 Die Entschädigung stellt ein Ersatzeinkommen dar. Ersatz-

1/24 einkünfte an ausländische Arbeitnehmende unterliegen der Quellensteuer, ausser siebesitzen eine Niederlassungsbe- willigung (Ausweis C) oder leben in rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe mit einem Ehegatten, der schweizeri- scher Nationalität ist oder eine Niederlassungsbewilligung

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besitzt. Das Kreisschreiben über die Quellensteuer ist sinn- gemäss anwendbar.

1144.1 Bei anspruchsberechtigten Personen mit mehreren Arbeit-

1/23 gebern ist das Taggeld verhältnismässig zur Gesamt- summe des massgebenden Einkommens an den jeweili- gen Arbeitgeber auszurichten, wobei der Höchstbetrag nach Art. 16f EOG nicht überschritten werden darf. Wenn die Person ihre Urlaubstage bei einem einzigen Arbeitge- ber bezieht, wird für diese Tage auch nur der berechnete proportionale Anteil des Tagegeldes ausgerichtet. Dies gilt auch, wenn die Person selbstständigerwerbend ist.

6.2 Mutterschaftsentschädigung

1145 Die Mutterschaftsentschädigung während des 14-wöchigen

Mutterschaftsurlaubes wird nachschüssig per Ende eines jeden anspruchsberechtigten Kalendermonats ausbezahlt.

1146 Im Kalendermonat, in welchem der Entschädigungsan-

spruch erlischt (maximale Bezugsdauer, Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit, Tod der Mutter), ist die Entschädi- gung jedoch für die aufgelaufenen Tage umgehend auszu- bezahlen.

1147 Entspricht die Mutterschaftsentschädigungen weniger als

200 Franken pro Monat (d.h. 6.70 Franken im Tag) so wird

sie erst nach Anspruchsende ausbezahlt.

1148 Bei verspäteter Anmeldung können auf Antrag der ent-

schädigungsberechtigten Person Zwischenzahlungen vor- genommen werden.

1149 Ist der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung unbe-

stritten, ergeben sich jedoch bei deren Festsetzung Verzö- gerungen, so haben die Ausgleichskassen provisorische Zahlungen vorzunehmen, sofern die Auszahlung nicht an einen Arbeitgeber geht.

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6.3 Entschädigung des andern Elternteils (Entschädi-

1/24 gung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter)

1150 Die Entschädigung des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter

1/24 besteht aus maximal 14 Taggeldern. Sie wird nachschüs- sig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Ur- laubstages.

1151 Erfolgt der Bezug des Urlaubes wochenweise, so werden

1/24 sieben Taggelder pro Woche ausgerichtet bzw. 14 Taggel- der, wenn der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter zwei Wo- chen am Stück bezieht.

1152 Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte wie

1/24 auch für Teilzeiterwerbstätige. Wird der Urlaub also für die ganze Arbeitswoche bezogen, liegt unabhängig vom Be- schäftigungsgrad ein wochenweiser Bezug vor. Dies gilt auch für den Elternteil, die bei mehreren Arbeitgebern be- schäftigt ist.

1153 Wird der Urlaub tageweise bezogen, entspricht der zwei-

1/24 wöchige Vaterschaftsurlaub grundsätzlich zehn Arbeitsta- gen. Pro fünf bezogene Arbeitstage sind zwei zusätzliche Taggelder anzurechnen, so dass 14 Taggelder bei voll- ständigem Bezug der Urlaubstage ausgerichtet werden.

1153.1 gestrichen

1153.2 Die Anzahl Urlaubstage ist zu ermitteln, indem die norma-

1/23 lerweise zu leistenden Arbeitstage ins Verhältnis zu den zu leistenden Arbeitstagen einer Vollzeitbeschäftigung gesetzt werden (Rz 1117.1). Der bezogene Urlaubstag ist wieder mit dem gleichen Faktor zu multiplizieren, um die Anzahl der entschädigungsberechtigteren Tage bzw. der Taggel- der zu ermitteln.

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Beispiel: Arbeitnehmende 80%-Pensum an 4 Arbeitstagen Bei einer Beschäftigung von 80 %, bei 4 von 5 Arbeitsta- gen beträgt das Verhältnis 1,25 (5 Arbeitstage / 4 Arbeits- tage). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat somit effektiv Anspruch auf 8 Urlaubstage (10 Tage / 1,25). Bei 4 bezogenen Urlaubstagen würde der Anspruch in die- sem Beispiel auf 5 Taggelder (4 Urlaubstage x 1.25) beste- hen; es wären noch 2 zusätzlich Taggelder (pro 5 Taggel- der) anzurechnen.

Beispiel: Arbeitnehmende 80%-Pensum an 5 Arbeitstagen Bei einer Beschäftigung von 80 %, bei 5 von 5 Arbeitsta- gen beträgt das Verhältnis 1 (5 Arbeitstage / 5 Arbeits- tage). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat somit effektiv Anspruch auf 10 Urlaubstage (10 Tage / 1). Bei 5 bezogenen Urlaubstagen würde der Anspruch in die- sem Beispiel auf 5 Taggelder (5 Urlaubstage x 1) beste- hen; es wären noch 2 zusätzliche Taggelder (pro 5 Taggel- der) anzurechnen.

Beispiel: Arbeitnehmende 20%-Pensum an 2 Arbeitstagen Bei einer Beschäftigung von 20 %, bei 2 von 5 Arbeitsta- gen beträgt das Verhältnis 2.5 (5 Arbeitstage / 2 Arbeits- tage). Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat somit effektiv Anspruch auf 4 Urlaubstage (10 Tage / 2.5). Bei 2 bezogenen Urlaubstagen würde der Anspruch in die- sem Beispiel auf 5 Taggelder (2 Urlaubstage x 2.5) beste- hen; es wären noch 2 zusätzliche Taggelder (pro 5 Taggel- der) anzurechnen.

1154 Möglich ist auch eine Kombination zwischen wochenwei-

1/24 sem und tageweisem Bezug des Urlaubs.

1/24 6.4 Verlängerung des Anspruchs infolge Todesfalls ei- nes Elternteils

1154.1 Verlängert sich der Entschädigungsanspruch infolge Todes

1/24 der Mutter für den überlebenden Elternteil, so werden 14 Wochen (98 Taggelder) entschädigt. Der Bezug hat am EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

Stück zu erfolgen. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung richten sich dabei nach Kapitel 6.2.

1154.2 Verlängert sich der Anspruch auf die Entschädigung für die

1/24 Mutter infolge Todes des Vaters bzw. der Ehefrau der Mut- ter, so können höchstens 14 Taggelder ausgerichtet wer- den. Der Bezug der Urlaubstage kann am Stück, tage- oder wochenweise erfolgen. Die Festsetzung und Auszah- lung der Entschädigung richten sich dabei nach Kapitel 6.3.

7. Abtretung, Verpfändbarkeit, Rückerstattung, Ver-

rechnung, Erlass und Abschreibung

7.1 Grundsatz

1155 In Bezug auf Abtretung, Verpfändbarkeit, Rückerstattung,

Verrechnung, Erlass und Abschreibung gelten die

Rz 7001–7022 WEO sinngemäss.

7.2 Ausrichtung der Nachzahlungen an andere Sozial-

versicherungsträger

1156 Ergibt sich aus der Anmeldung zum Bezug der Entschädi-

1/24 gung, dass bis zur Geburt des Kindes die MV oder ein Trä- ger der UV, der KV oder der ALV Taggelder erbracht hat, so informiert die Ausgleichskasse den Sozialversiche- rungsträger umgehend darüber, ab welchem Zeitpunkt bzw. für welche Tage sie die Entschädigung ausrichtet. Gleichzeitig macht sie den Sozialversicherungsträger auf die Verrechnungsmöglichkeit für die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen mit der Nachzahlung der Entschädigung aufmerksam.

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1157 Hinsichtlich der Verrechnung von Nachzahlungen mit

Rückforderungen von der obligatorischen Unfallversiche- rung, der Militärversicherung und der Krankenversicherung gemäss dem Sozialversicherungsrecht gelten sinngemäss – das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über das Mel- desystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (UV), gül- tig ab 1. Januar 2004, – das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über die Ver- rechnung von Nachzahlungen der AHV und IV mit Leis- tungsrückforderungen der Militärversicherung (MV), gül- tig ab 1. Januar 2004, und – das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über die Ver- rechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrück- forderungen von zugelassenen Krankenkassen, gültig ab 26. November 2001, verwiesen.

1158 Für Verrechnungsanträge von Durchführungsstellen der

ALV gelten die Regelungen der oben aufgeführten Kreis- schreiben sinngemäss.

1159 Die Rz 10053 ff. RWL gelten sinngemäss.

7.3 Ausrichtung der Nachzahlung an private Taggeld-

versicherer

1160 Ergibt sich aus der Anmeldung, dass bis zur Geburt des

Kindes ein Kranken- oder Unfallversicherer gestützt auf dem Privatversicherungsrecht nach VVG Taggelder in Form von Vorleistungen erbracht hat, so informiert ihn die Ausgleichskasse darüber, ab welchem Zeitpunkt bzw. für welche Tage sie die Entschädigung ausrichtet. Gleichzeitig macht sie den Taggeldversicherer auf die Verrechnungs- möglichkeit mit der Nachzahlung der Entschädigung auf- merksam.

1161 Die vom privatversicherungsrechtlichen Kranken- oder Un-

fallversicherer nach VVG erbrachten Vorleistungen können diesem bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzu- zahlende Entschädigung zurückerstattet werden. EDI BSV | Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des

1162 Als Vorleistungen, die dem Taggeldversicherer zurückver-

gütet werden können, gelten die vertraglich erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag ein eindeutiges Rück- forderungsrecht infolge Nachzahlung der Entschädigung abgeleitet werden kann. Eine vertragliche Überversiche- rungsklausel allein genügt hingegen nicht.

1163 Als vertraglich erbrachte Leistungen gelten etwa solche,

die gestützt auf die Versicherungsbedingungen einer Kol- lektivtaggeldversicherung oder Unfallversicherung im über- obligatorischen Bereich ausgerichtet worden sind.

1164 Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Bestimmungen von

1/24 Rz 10062 ff. RWL sinngemäss.

8. Beiträge an die EO

1165 Die Bestimmungen von Rz 8001–8023 WEO gelten sinn-

1/23 gemäss.

7/21 9. Organisatorische Bestimmungen und Rechtspflege

1166 Die Rz 9004–9012 WEO gelten sinngemäss.

10. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

1167 Mutterschaftsentschädigung

Das Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE), gültig ab 1. Juli 2005 (Stand: 1. Januar 2020) wird durch das KS MVSE ersetzt, bleibt jedoch weiterhin für Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigungen, die vor dem 1. Januar 2021 entstanden sind, anwendbar.

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Vaterschaftsentschädigung

Die Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des Vaterschaftsurlaubs treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Ein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht daher frühestens ab dem 1. Januar 2021. Massgebend ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Das Kreisschreiben über die Mutter- und Vaterschaftsent- schädigung (KS MVSE), gültig ab 1. Januar 2021 (Stand: 1. Januar 2023) wird durch das vorliegende Kreisschreiben ersetzt, bleibt jedoch weiterhin für Ansprüche auf Mutter- und Vaterschaftsentschädigungen, die vor dem 1. Januar

2024 entstanden sind, anwendbar.

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei ei- nem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen

Die Bestimmungen über die Verlängerung der Bezugs- dauer der Mutterschaftsentschädigung bei einem längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen (Art. 16c, Abs. 3 EOG, Kap. 3.3.2) gelten auch, wenn die Geburt höchstens 56 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab dem 1. Juli

2021 ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchs-

dauer, die nach Art.16c Abs. 3, Bst. a, EOG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Wird das Neugeborene sofort nach der Geburt ins Kran- kenhaus aufgenommen und befindet sich am 1. Juli 2021 noch im Krankenhaus, hat die Mutter Anspruch auf eine Verlängerung, wenn das Neugeborene mindestens zwei Wochen im Krankenhaus war. In diesem Fall entspricht die Dauer der Verlängerung der Anzahl der Tage, die das neu- geborene Kind ab dem 1. Juli 2021 im Krankenhaus war, jedoch nicht mehr als 56 Tage. Massgebend ist der Zeit- punkt der Geburt resp. des Spitalaufenthaltes des Neuge- borenen.

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Beispiel Wenn das Kind am 25. Juni 2021 geboren wird und bis zum 25. Juli im Krankenhaus bleibt, kann die Mutter die Leistung beanspruchen, weil der Aufenthalt länger als 14 Tage dauert. Für die Verlängerung werden jedoch nur die Tage ab Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli berücksich- tigt. Somit hätte die Mutter Anspruch auf 98 Tage Mutter- schaftsurlaub und auf eine Verlängerung von 25 Tagen (Krankenhausaufenthalt vom 1. bis 25. Juli). In diesem Fall entsteht der Anspruch am 1. Juli 2021.

Bei einem am 14. Juni geborenen Kind, das bis zum 3. Juli

2021 im Krankenhaus bleibt, ist die Bedingung der Aufent-

haltsdauer im Krankenhaus erfüllt, aber die Mutter kann nur eine Verlängerung von 3 Tagen, vom 1. bis 3. Juli, be- anspruchen.

Verlängerung des Entschädigungsanspruchs infolge Todes eines Elternteils

Die Möglichkeit zur Verlängerung des Entschädigungsan- spruchs infolge Todes der Mutter während des Mutter- schaftsurlaubes resp. infolge Todes des Vaters oder der Ehefrau der Mutter während der 6-monatigen Rahmenfrist, tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Für den Entschädigungs- anspruch ist der Todeszeitpunkt des Elternteils massge- bend. Tritt der Todesfall bis zum 31. Dezember 2023 ein, kann kein Anspruch auf die Verlängerung des Entschädi- gungsanspruchs entstehen.

Kein Anspruchsende bei Teilnahme an Rats- oder Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene

Ab dem 1. Juli 2024 gilt die Teilnahme der Mutter als Rats- mitglied an Rats- oder Kommissionssitzungen von Parla- menten (Legislative) auf Bundes-, Kantons- oder Gemein- deebene nicht mehr als Wiederaufnahme der Erwerbstätig- keit, sofern keine Stellvertretung erlaubt ist (Art. 16d Abs. 3

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zweiter Teilsatz EOG). Der Anspruch auf die Mutterschafts- entschädigung bleibt in diesen Fällen für Sitzungen ab dem 1. Juli 2024 bestehen.

Diese Neuerung umfasst auch den überlebenden Elternteil, der im Todesfall der Mutter Anspruch auf eine Verlänge- rung der Entschädigungssprüche hat.

Bei der Teilnahme an Sitzungen, die vor dem 1. Juli 2024 stattgefunden haben oder, bei denen eine Stellvertretung erlaubt gewesen wäre, endet der Anspruch auf die Ent- schädigung wie bisher.

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Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils (KS MSEAE); gültig ab 01.01.2024, Stand 01.01.2025 | Lexipedia | Lexipedia