Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention (gültig ab 1.1.2015; Stand 1.1.2018). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (01.01.2022) hinfällig.
Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention (KSFEFI)
Gültig ab 1. Januar 2015
Stand 1. Januar 2018
318.507.22 d
01.18
Vorwort
Auf den 1. Januar 2018 wurden folgende Änderungen vorgenommen.
1001 Präzisierung
1001.2 Präzisierung
1001.3 Präzisierung
2002 Aufgehoben
2003 Aufgehoben
2004 Aufgehoben
2005 Aufgehoben
2006 Aufgehoben
2008 Ergänzung
2009 Aufgehoben
2010 Aufgehoben
2011 Aufgehoben
2012 Präzisierung
3002 Aufgehoben
3004 Sprachliche Umformulierung
3005 Ergänzung
3006 Ergänzung
3007 Aufgehoben
3008 Sprachliche Umformulierung
3009 Aufgehoben
3010 Präzisierung
3011 Präzisierung
3012.1 Präzisierung
3012.2 Präzisierung
3012.3 Geändert
3013.1 Aufgehoben
3013.2 Streichung 2. Satz
3013.3 Neu
3014 Präzisierung
3015 Aufgehoben
EDI/BSV Kreisschreiben über die Früherfassung und die Frühintervention (KSFEFI) Gültig ab 01.01.2015 Stand 01.01.2018 318.507.22 d
1. Allgemeines
1001 Dieses Kreisschreiben regelt die Rahmenbedingungen für die
1/18 Umsetzung der Früherfassung und der Frühintervention im Rahmen des Eingliederungsprozesses sowie die vorgelagerte fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Ar- beitgebenden. Das Vorgehen in der Früherfassungs- und Früh- interventionsphase orientiert sich an dem im Anhang 1 aufge- führten Prozess.
Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzten
1001. Während der gesamten Früherfassungs- und Frühinterventi-
1 onsphase ist der behandelnde Arzt in geeigneter Weise einzu-
1/15 beziehen, um den notwendigen gegenseitigen Informations- austausch sicher zu stellen, die Eingliederung der versicherten Person bestmöglich zu unterstützen und eine entsprechend adäquate ärztliche Behandlung zu gewährleisten.
Fallunabhängige Beratung, Begleitung und Schulung von Arbeitgebenden (Art. 41 Abs. 1 Bst. fbis IVV)
1001. Die fallunabhängigen Beratung, Begleitung und Schulung von
2 Arbeitgebenden können geleistet werden, ohne dass bereits
1/18 die Voraussetzungen für eine Meldung oder Anmeldung erfüllt sind.
1001. Ziel der fallunabhängigen Beratung, Begleitung und Schulung
3 ist es, Entwicklungen früh zu erkennen, welche zu einer allfälli-
1/18 gen Invalidisierung des Mitarbeitenden führen können. Diese Leistungen umfassen insbesondere folgende Elemente: – Bei einem allgemeinen Informationsbedarf der Arbeitgeben- den können Informationen und Schulungen über den Auf- trag und die Leistungen der IV oder den Umgang mit Er- krankungen am Arbeitsplatz geleistet werden. Sie werden dadurch befähigt, Anzeichen einer drohenden Invalidität früh zu erkennen und entsprechende Massnahmen (z.B. Meldung bei der IV, Anpassungen beim Arbeitsablauf,
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-platz oder -zeit) ergreifen zu können. – Bei Fragen eines Arbeitgebers über die konkrete Situation eines Mitarbeitenden kann eingliederungsorientierte Bera- tung geleistet werden. Werden Informationen ausgetauscht, die einen Rückschluss auf die Identität einer konkreten Per- son erlauben, muss vorgängig das Einverständnis der be- treffenden Person eingeholt werden.
2001 Ziel der Früherfassung ist es, möglichst früh mit Personen in
Kontakt zu treten, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind und bei denen die Gefahr einer Chronifizierung der gesundheitlichen Beschwerden be- steht. Dadurch soll der Eintritt einer Invalidität verhindert wer- den.
2002 Aufgehoben
2003 Aufgehoben
2004 Aufgehoben
2005 Aufgehoben
2006 Aufgehoben
2007 Geht aus der Meldung bereits eindeutig hervor, dass eine so-
fortige Anmeldung bei der IV angezeigt oder die IV nicht zu- ständig ist, wird auf ein Früherfassungsgespräch verzichtet.
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2008 Mit dem Einverständnis der versicherten Person können wei-
1/18 tere Personen am Früherfassungsgespräch teilnehmen, wie beispielsweise Arbeitgeber, behandelnde Ärzte. Mit der Voll- macht der versicherten Person können bei Bedarf weiterfüh- rende Gespräche geführt oder Unterlagen eingeholt werden. Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt oder Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes die er- forderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versi- cherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden.
2009 Aufgehoben
2010 Aufgehoben
2011 Aufgehoben
2012 Falls das Früherfassungsgespräch ergibt, dass die IV nicht zu-
1/18 ständig ist, wird die Bearbeitung abgeschlossen. Die IV-Stelle kann der versicherten Person Empfehlungen zum weiteren Vorgehen geben (z.B. Schulden-, Sucht- oder Rechtsberatung, Anmeldung Arbeitslosenkasse oder Sozialhilfe).
3. Frühintervention (Art. 7d IVG, Art. 1sexies – 1octies IVV)
3001 Ziel der Frühintervention ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes
von arbeitsunfähigen Versicherten bzw. deren Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich durch nieder- schwellige Massnahmen.
3002 Aufgehoben
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3003 Massnahmen der Frühintervention stellen keine Eingliede-
rungsmassnahmen dar. Es besteht kein Anspruch auf ak- zessorische Leistungen.
3004 Nach Eingang der IV-Anmeldung nimmt die IV-Stelle eine Tri-
1/18 age vor. Sie stellt auf Grund der eingereichten Unterlagen fest, ob die IV zuständig ist und ob im weiteren Verlauf die An- spruchsvoraussetzungen für Leistungen der IV wie Massnah- men beruflicher Art, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung erfüllt sind oder ob der Anspruch auf eine Rente geprüft werden muss.
3005 Fällt bei der Triage der Entscheid zu Gunsten der Eingliede-
1/18 rungsprüfung, wird in der Regel mit der versicherten Person ein Assessment durchgeführt. Sofern die wesentlichen Infor- mationen bereits vorliegen oder der Sachverhalt eindeutig ist, kann die IV-Stelle auf ein Assessment verzichten.
3006 Das Assessment ist ein persönliches Evaluationsgespräch mit
1/18 dem Ziel, die Gesamtsituation mit speziellem Fokus auf die Ressourcen der versicherten Person zu erheben und bei Be- darf zielgerichtete Massnahmen der Frühintervention rasch zu zusprechen.
3007 Aufgehoben
3008 Für die Durchführung des Assessments wird eine eingliede-
1/18 rungsverantwortliche Person bestimmt. Diese bleibt während des gesamten Eingliederungsprozesses zuständig für die Be- gleitung der versicherten Person und für die Planung und Überwachung des gesamten Eingliederungsprozesses. Sie ko- ordiniert die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Zusprache der Eingliederungsmassnahmen, die Zusammenar- beit mit behandelnden Ärzten, Arbeitgebern und weiteren rele- vanten Akteuren.
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3009 Aufgehoben
3010 Basierend auf dem Assessment hält die eingliederungsverant-
1/18 wortliche Person die gemeinsam angestrebten Ziele, die ge- planten Massnahmen, allfällige weitere Beteiligte sowie Zu- ständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Termine in einer Ein- gliederungsplanung schriftlich fest (Art. 70 Abs. 2 IVV). Die ein- gliederungsverantwortliche Person wählt die geeignete Form.
3011 Die eingliederungsverantwortliche Person entscheidet, ob und
1/18 welche im Rahmen des Eingliederungsplanung definierten Massnahmen in einer schriftlichen Zielvereinbarung festzuhal- ten sind. Falls eine Zielvereinbarung erstellt wird, soll sie bei je- der Ausgangslage schriftlich festhalten, welche Teil- und Ge- samtziele mit den geplanten Massnahmen erreicht werden sol- len. Zielvereinbarungen werden in der Regel von der eingliede- rungsverantwortlichen Person und der versicherten Person so- wie, bei extern durchgeführten Massnahmen, durch die verant- wortliche Person der Durchführungsstelle unterschrieben.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 IVG)
3012 Die IV Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
3012. Anpassungen des Arbeitsplatzes (Art. 7d Abs. 2 Bst. a IVG)
1 Zum Beispiel Hilfsmittel, die der Gewinnung oder dem Erhalt
1/18 eines Arbeitsplatzes dienen. Die Hilfsmittel müssen nicht auf der Liste der Hilfsmittel stehen und werden Eigentum der versi- cherten Person.
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3012. Ausbildungskurse (Art. 7d Abs. 2 Bst. b IVG)
2 Aus-, Weiter- , Fortbildungen und Kurse, die mit verhältnismäs-
1/18 sigem Ausbildungsaufwand die Eingliederungschancen der versicherten Person erhöhen.
3012. Arbeitsvermittlung (Art. 7d Abs. 2 Bst. c IVG)
3 Aktive Unterstützung der versicherten Person und des Arbeit-
1/18 gebers bei der Suche nach einem neuen geeigneten Arbeits- platz.
3012. Arbeitsvermittlung (Art. 7d Abs. 2 Bst. c IVG)
4 Zur Arbeitsvermittlung gehört auch die begleitende Beratung
für die versicherte Person und/oder den Arbeitgeber im Hin- blick auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes.
3012. Berufsberatung (Art. 7d Abs. 2 Bst. d IVG)
5 Beratung zur beruflichen Orientierung.
3012. Sozialberufliche Rehabilitation (Art. 7d Abs. 2 Bst. e IVG)
6 Die sozialberufliche Rehabilitation umfasst die Gewöhnung an
1/16 den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit und das Einüben sozialer Grundfähigkeiten. Mit diesen Massnahmen soll die Eingliede- rungsfähigkeit der versicherten Person hergestellt werden, mit dem Ziel einer beruflichen Eingliederung. Zu den Massnah- men der sozialberuflichen Rehabilitation gehören das Belast- barkeits- und Aufbautraining und die wirtschaftsnahe Integra- tion mit Support am Arbeitsplatz (WISA) (vgl. Rz 1010–1010.3 KSIM). Abgrenzung gegenüber Integrationsmassnahmen: vgl.
Rz 1025 KSIM.
3012. Beschäftigungsmassnahmen (Art. 7d Abs. 2 Bst. f IVG)
7 Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt, in Institutionen oder in
1/16 Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung mit dem Ziel, die Arbeitsmarktfähigkeit aufrecht zu erhalten und zu för- dern, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Tages- strukturen, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit aktiv aufrecht- zuerhalten. Bei den Beschäftigungsmassnahmen handelt es
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sich um Arbeit zur Zeitüberbrückung (vgl. Rz 1011–1012 KSIM). Abgrenzung gegenüber Integrationsmassnahmen: vgl.
Rz 1025 KSIM.
Kostenvergütung
3013. Aufgehoben
3013. Besteht eine Leistungsvereinbarung oder eine Vereinbarung im
2 Einzelfall mit dem Anbieter, muss die darin festgelegte Tarifpo-
1/18 sition bei der Rechnungsstellung angegeben werden.
3013. Die IV-Stellen müssen die Leistungserbringer von Bildungs-,
3 Beratungs- und Coachingleistungen darauf aufmerksam ma-
1/18 chen, dass sie für die Einhaltung der geltenden Vorschriften bezüglich Mehrwertsteuer wie auch für die Einleitung von Massnahmen zur Steuerbefreiung verantwortlich sind.
Dauer der Frühinterventionsphase (Art. 49 IVG, Art. 1septies IVV)
3014 Die Frühinterventionsphase beginnt mit dem Eingang der IV-
1/18 Anmeldung und wird spätestens nach zwölf Monaten (Art. 49 IVG) durch den Grundsatzentscheid gemäss Art. 1septies IVV beendet. Während dieser Zeitspanne erfolgen die Massnah- men der Frühintervention parallel zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts.
3015 Aufgehoben
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Prozess Früherfassung und Frühintervention
Meldung
Ev informelle Beratung nein Empfehlung FE Anmeldung ja
Anmeldung
Andere Massnahmen
Abklärung rechtserheblicher Sachverhalt Triage FI
Arbeitsplatzerhalt oder Eingliederung ja
Assessment FI Eingliederungsplan
Andere Massnahmen Umsetzung
Frühinterventionsmassnahmen
Grundsatzentscheid
Kein Anspruch Massnahmen der Rentenprüfung auf Leistungen IV. Art. 1septies IV. Art. 1septies der IV. Art. 1septies Bst. a IVV Bst. b IVV Bst. c IVV
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