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Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) (gültig ab 1.1.2015; Stand 1.1.2021). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (01.01.2022) hinfällig.

Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)

Gültig ab 1. Januar 2015

Stand: 1. Januar 2021

318.507.13 d

01.21

Die vorliegende Änderung dieses Kreisschreibens ersetzt die seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehende Fassung.

Per 1. Januar 2021 geänderte, ergänzte und/oder neue Randziffern:

Rz Änderung/Begründung

8003.1 Anpassung der Ansätze

8004 Anpassung der Ansätze

8016.1 Präzisierung

8016.2 Präzisierung

8016.3 Regelung betreffend unruhiges Schlafverhalten

und regelmässiges Aufwachen in der Nacht Teil III Anpassung wegen Inkrafttreten des Bundesge- Kapitel 1, setzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit Punkt 5.2.1 von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

8070 Anpassung wegen Inkrafttreten des Bundesge-

setzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

8073 Präzisierung

8099 Anpassung wegen Inkrafttreten des Bundesge-

setzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

8099.1 «Selber tragen der Heimkosten» wird definiert

Teil III Anpassung wegen Inkrafttreten des Bundesge- Kapitel 2, setzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit Punkt 2.2.2 von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

8105 Anpassung wegen Inkrafttreten des Bundesge-

setzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

8108 Präzisierung

Teil III Anpassung wegen Inkrafttreten des Bundesge- Kapitel 2, setzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit Punkt 2.3 von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

8109 Präzisierung

8110 Präzisierung

8111 Anpassung, weil diese Rz nicht mehr nur Er-

wachsene, sondern auch Minderjährige betrifft

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8111.1 Der zweite Satz der alten Rz 8111 wird separat

in dieser neuen Rz aufgenommen (bessere Un- terscheidung Erwachsene/Minderjährige)

8112 Anpassung wegen Inkrafttreten des Bundesge-

setzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

8123 Anpassung der Ansätze

8123.1 Anpassung der Ansätze

8123.2 Anpassung der Ansätze

8127 Anpassung der Ansätze

8127.1 Anpassung der Ansätze

Anhang IV Ergänzung durch Einschlafrituale

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Kapitel 5: Schadenminderungspflicht sowie Auskunfts-

Kapitel 6: Verfahren zur Feststellung der

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2.3.2.5 Versicherte, die eine begonnene

berufliche Ausbildung wegen der

2.3.2.6 Versicherte in beruflicher Ausbildung,

denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann58

2.4.3.1 Voraussetzungen für die Gleichsetzung

des tatsächlichen Einkommens mit dem

2.4.3.6 Selbstständigerwerbende im Allgemeinen71

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Kapitel 3: Rentenstufe bei der erstmaligen

1.7.3.2 Bei Wiedereingliederungsmassnahmen108
1.7.3.3 Bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit 109
1.7.3.4 Bei unrechtmässiger Erwirkung der

Rente oder bei Meldepflichtverletzung .110

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2.3 Wiedererwägung zu Gunsten der versicherten Person115

Kapitel 6: Kürzung und Verweigerung von Leistungen... 119

Teil 3: Hilflosenentschädigungen der IV und der AHV ... 126

Kapitel 1: Hilflosenentschädigung der IV – Anspruch und

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3.1.2 Ankleiden, Auskleiden (inkl. An- und Ablegen

allfälliger Hilfsmittel, sofern diese nicht zu Behandlungs- oder Therapiezwecken dienen)..137

3.5.5 Mischform: Hilflosigkeit bei den alltäglichen

Lebensverrichtungen und Bedarf an

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Kapitel 2: Hilflosenentschädigung der IV: Entstehung, Ausschluss, Revision und Ende des Anspruchs174

1.2 Besonderheiten bei Versicherten im ersten Lebensjahr176

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Kapitel 1: IV-Rente – Eingliederungsmassnahmen und

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4. Kein Anspruch auf eine IV-Rente bei Abklärungs- oder

Eingliederungsmassnahmen, für welche die IV die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend übernimmt .204

Kapitel 3: IV-Rente – Rente oder Eingliederungsmassnahmen der

Kapitel 4: Hilflosenentschädigung der IV oder AHV –

Anhang II: Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit und der Wartezeit anhand

Anhang III : Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei

Anhang IV : Maximalwerte und altersentsprechende Hilfe223

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Anhang VII : Vergleich zwischen der LSE bis 2010 und der

Anhang VIII: Entscheidungshilfe zur Bemessung der

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Abkürzungen

AHI-Praxis Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgege- ben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (Ein- stellung per Ende 2004; bis 1992 ZAK)

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts

ATSV Verordnung zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung

AVIV Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung

ALV Obligatorische Arbeitslosenversicherung

BEFAS Berufliche Abklärungsstelle der IV

BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schwei- zerischen Bundesgerichtes

BGer Schweizerisches Bundesgericht

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

EFL Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

EL Ergänzungsleistungen

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ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleis- tende und Mutterschaft

EVG Eidgenössisches VersicherungsgerichtFAKT Stan- dardisiertes Abklärungsinstrument der IV

HE Hilflosenentschädigung

IFEG Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen

IK Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KS Kreisschreiben

KSTI Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversi- cherung

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenver- sicherung

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

LSE Schweizerische Lohnstrukturerhebung

MV Militärversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

Pra Die Praxis

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RAD Regionaler Ärztlicher Dienst

RKUV Monatsschrift über die Kranken- und Unfallversiche- rung, herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit (Einstellung per Ende 2006)

RWL Wegleitung über die Renten

Rz Randziffer

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SVG Strassenverkehrsgesetz

SVR Sozialversicherungsrecht. Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, des Bundesverwal- tungsgerichts und kantonaler Instanzen = Droit des as- surances sociales. Jurisprudence du Tribunal fédéral, du Tribunal administratif fédéral et des instances can- tonales

SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge

UV Obligatorische Unfallversicherung

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

vP versicherte Person

WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ZAK Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgege- ben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (ab 1993: AHI-Praxis)

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Teil 1: Einführung

Kapitel 1: Invalidität

1. Definition

Artikel 8 ATSG Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teil- weise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht er- werbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zu- gemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Un- möglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

Artikel 4 Absatz 1 IVG Die Invalidität (Art. 8 ATSG) kann Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein.

1001 Die Invalidität setzt 3 Elemente voraus:

– einen Gesundheitsschaden – eine Erwerbsunfähigkeit – einen Kausalzusammenhang zwischen Gesundheits- schaden und Erwerbsunfähigkeit

2. Gesundheitsschaden (medizinisches Element)

2.1 Allgemeines

1002 Die Invalidität setzt einen körperlichen, geistigen oder psy-

3/16 chischen Gesundheitsschaden voraus, welcher durch Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursacht sein muss. Auch die durch Suizidversuch (ZAK 1965 S. 381) oder ärztlichen Eingriff verursachten Schäden gelten als versichert.

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1003 Ein versicherter Gesundheitsschaden liegt dann vor, wenn

3/16 eine vertiefte und auf einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem beruhende Diagnose ärztlich erstellt dem sind Angaben zum erforderlichen Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung unabdingbar (BGE 141 V 281).

1004 Es liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden

3/16 vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation o- der einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 Hinweise hierzu ergeben sich namentlich, wenn: – eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; – intensive Schmerzen angegeben werden, die aber vage charakterisiert werden; – keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird; – demonstrativ vorgetragene Klagen unglaubwürdig wir- ken; – schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.

1005 Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeein-

3/16 trächtigung erfolgt nach Vorliegen einer ärztlichen Diagno- sestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281; siehe Rz 1006). Dieses ist auf alle Arten von Gesundheitsschädigungen anwendbar. Weil die Diag- nosestellung, die Erhebung der funktionellen Einschrän- kungen im Leistungsvermögen sowie die Berücksichtigung von persönlichen und sozialen Faktoren bei körperlichen, geistigen und psychischen (objektivierbare und nicht objek- tivierbare) Krankheitsbildern unterschiedlich komplex ist, kann hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren je nach Beschwerdebild dif- ferenziert werden.

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1006 Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des

3/16 funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Ge- sundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indi- katoren zu erbringen. In Anhang VI sind die Standardindi- katoren im Detail aufgeführt.

Systematischer Überblick über die Indikatoren

A. Kategorie "funktioneller Schweregrad"

a. Komplex "Gesundheitsschädigung" i. Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ii. Behandlungserfolg oder –resistenz iii. Eingliederungserfolg oder –resistenz iv. Komorbiditäten

b. Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

c. Komplex "Sozialer Kontext"

B. Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhal- tens)

a. Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

b. Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge- wiesener Leidensdruck

1007 Zum Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf

3/16 die Arbeitsfähigkeit wie auch zur erfolgten bzw. geplanten medizinischen Behandlung nimmt in der Regel als erstes die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt Stellung (Rz 1057 f.).

1008 Die medizinische Beurteilung, ob von einem invalidisieren-

3/16 den Gesundheitsschaden im Sinne von Rz 1005 auszuge- hen ist, ist Sache des RAD (Art. 59 Abs. 2bis IVG), der zu

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Handen der IV-Stelle unter Berücksichtigung der bisher er- folgten bzw. geplanten medizinischen Behandlung die me- dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs prüft.

1009 – Aufgehoben

3. Längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (wirt-

schaftliches Element)

Artikel 7 ATSG Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt.

1018.1 Von Erwerbsunfähigkeit wird erst ausgegangen, nachdem

1/15 die versicherte Person sowohl die angezeigten beruflichen Eingliederungsmassnahmen als auch die ihr zumutbaren medizinischen Eingliederungsmassnahmen wie z. B. medi- kamentöse Therapien, Operationen, Psycho-, Ergo- oder Physiotherapien durchlaufen hat. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu be- rücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nicht berücksichtigt werden können insbesondere invaliditätsfremde Gründe wie Alter (vgl. aber Rz 3050.1), mangelnde Schulbildung, sprachliche Probleme, soziokulturelle Faktoren, reines Suchtgeschehen und Aggravation (vgl. Rz 1026). Eine Erwerbsunfähigkeit ist zudem nur zu berücksichtigen, soweit sie für die versicherte Person aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Das subjektive Empfinden der versicherten Person (z. B. Schmerzen) ist dabei nicht massgebend. Die Beurteilung, was aus objekti- ver Sicht zumutbar ist und was nicht obliegt den IV-Stellen

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gestützt auf die medizinischen Angaben des regionalen ärztlichen Dienstes.

1019 Der Gesundheitsschaden gibt nur dann Anspruch auf Leis-

tungen der IV, wenn er eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.

1020 Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsun- fähigkeit gleichgestellt (Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG). Man spricht von spezifischer Arbeitsunfähigkeit, d. h. von der Unfähigkeit oder der verringerten Fähigkeit, sich im angestammten Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt, Stu- dium) zu betätigen.

1021 Die Erwerbsunfähigkeit unterscheidet sich von der Berufs-

unfähigkeit, d. h. der Unfähigkeit, im angestammten Beruf zu arbeiten. Wenn die versicherte Person ohne wesentli- che Erwerbseinbusse eine andere zumutbare Erwerbstätig- keit ausüben kann, gilt sie nicht als invalid im Sinne des Gesetzes.

1022 Die Erwerbsunfähigkeit unterscheidet sich auch von der Ar-

beitsunfähigkeit, d. h. von der medizinisch begründeten Unfähigkeit, eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umfang ausführen zu können (Art. 6 ATSG; Rz 3047 ff.).

1023 Die IV versichert die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfä-

higkeit, die ALV hingegen die wirtschaftlich bedingte Er- werbsunfähigkeit bzw. -losigkeit.

4. Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsunfähig-

keit und Gesundheitsschaden (Kausalelement)

1024 Eine Invalidität im Sinne der IV liegt vor, wenn die Erwerbs-

unfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen, Folge eines körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, d. h. wenn zwischen den beiden Elementen ein Kausalzusam- menhang besteht.

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1025 Für die Annahme einer Invalidität genügt es, wenn die Er-

werbsunfähigkeit nur teilweise auf den Gesundheitsscha- den zurückzuführen ist. Wer jedoch nicht mindestens teil- weise arbeitsunfähig ist, kann nicht erwerbsunfähig und so- mit nicht invalid sein (ZAK 1985 S. 223).

1026 Ein Kausalzusammenhang liegt nicht vor und eine Invalidi-

tät ist nicht gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen Gesundheitsschaden, sondern durch andere Faktoren (invaliditätsfremde Gründe, vgl. ZAK 1989 S. 313) verursacht wurde, insbesondere durch – wirtschaftliche Gründe, wie Arbeitslosigkeit (ZAK 1984 S. 347), Krise, Mangel oder Rückgang der Arbeitsmög- lichkeiten in einem bestimmten Gebiet oder einem be- stimmten Erwerbszweig (hier kommt allenfalls die ALV zum Tragen), – persönliche Gründe, wie mangelnder Arbeitseifer (ZAK 1964 S. 299), mangelhafte Bildung (ZAK 1980 S. 279) oder Sprachkenntnisse, Alter, Unfähigkeit über das normale Mass hinauszuarbeiten (ZAK 1988 S. 476).

Beispiel 1: Eine auf einem Auge blinde Geschäftsführerin verliert mit

60 Jahren infolge Betriebsschliessung ihre Stelle und findet

aus konjunkturellen Gründen nur eine mässig bezahlte Vertreterinnentätigkeit. Weil somit wirtschaftliche Gründe für die teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen, ist die Versi- cherte nicht invalid im Sinne des Gesetzes.

Beispiel 2: Ein Versicherter kann nach einer Rückenoperation nicht mehr als Hilfssanitärmonteur arbeiten, ist aber – ausser in Tätigkeiten, die eine gebückte Stellung oder das Heben von Gewichten über 10 kg verlangen – dank breiter Berufs- erfahrung voll arbeits- und vermittlungsfähig. Wegen des Wegfalls der besser bezahlten schweren Hilfsarbeit wird er künftig wahrscheinlich eine Erwerbseinbusse erleiden. Diese Erwerbsunfähigkeit ist durch den Gesundheitsscha- den bedingt und der Versicherte gilt als invalid.

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1027 Infolge invaliditätsfremder Gründe kann die Erwerbsfähig-

keit auch höher sein als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. In solchen Fällen kann eine Invalidität vorliegen (z. B. wirtschaftlich besonders günstige Umstände; betrieb- liche Gründe bei Selbstständigerwerbenden wie etwa her- vorragende Mitarbeitende, die durch überdurchschnittli- chen Einsatz den behinderungsbedingten Ausfall der versi- cherten Person wettmachen; vermehrter Einsatz von Fami- lienangehörigen; finanzielle Notlage der versicherten Per- son, die sie zu einer unzumutbaren Arbeit oder Leistung zwingt; vgl. Rz 3044 ff.).

Kapitel 2: Eintritt der Invalidität (Versicherungsfalls)

1. Allgemeines

Artikel 4 Absatz 2 IVG Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat.

1028 Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls er-

folgt in jenem Zeitpunkt, in welchem eine Leistung der IV objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist für jede Leistungsart (berufliche oder medizinische Massnahme, Hilfsmittel, Rente etc.) einzeln festzustellen. Es ist möglich, dass für denselben Gesundheitsschaden verschiedene Versiche- rungsfälle vorliegen.

1028.1 Die Verschlechterung eines bereits bestehenden Gesund-

3/16 heitsschadens löst keinen neuen Versicherungsfall aus. Tritt hingegen ein von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedener Gesundheitsschaden hinzu, kann ein neuer Versicherungsfall entstehen (BGE

1029 Der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder

1/17 von dem an eine Leistung gefordert wird, ist für die Bestim- mung des Eintritts des Versicherungsfalls unerheblich

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1030 Bezüglich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall

ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (9C_882/2009) und wei- terhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig ist, also am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit. Der Versicherungsfall kann jedoch frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats (ZAK 1984 S. 445) eintreten.

1031 Der Versicherungsfall kann nicht eintreten, solange die ver-

sicherte Person ein Taggeld für die Wartezeit bezieht (Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV), bzw. solange sie sich Eingliede- rungsmassnahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG ausgeschlossen ist (AHI-Praxis 2001 S. 152).

1032 Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall

1/13 für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des

18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern diese Versi-

cherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung ste- hen. In einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ein (Rz 9001 f.; BGE 137 V 417; AHI-Praxis 2001 S. 152).

1033 Bei Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb eines EU/EFTA-

1/13 Staates entsteht der Rentenanspruch erst, wenn diese während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindes- tens 50 Prozent beträgt oder wenn sie mindestens zu

50 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden sind

(Art. 29 Abs. 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 10 VO Nr. 1408/71 in Bezug auf die EFTA – Staaten bzw. Art. 7 VO Nr. 883/04 in Bezug auf die EU-Staaten).

1034 Der Eintritt des Versicherungsfalls ist in der Regel mit der

Entstehung des Rentenanspruchs identisch. Die Entste- hung des Rentenanspruchs kann jedoch abweichen, so z. B. bei verspäteter Anmeldung (Rz 2027 ff.).

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1035 Bei Eingliederungsmassnahmen ist die betroffene Person

seit dem Zeitpunkt als invalid zu betrachten, in welchem zum ersten Male offensichtlich wird, dass der Gesundheits- schaden nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzun- gen die Gewährung einer Leistung rechtfertigt.

1036 Bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die an

einem Geburtsgebrechen leiden, ist der Zeitpunkt des Inva- liditätseintritts dann anzunehmen, wenn das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder eine stän- dige Kontrolle erstmals notwendig macht (ZAK 1967 S. 47).

1037 Die IV-Stelle legt den Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-

sonders sorgfältig fest. Sie misst dieser Abklärung grosses Gewicht zu, da der Eintritt des Versicherungsfalls massge- bend ist für die Erfüllung der versicherungsmässigen Vo- raussetzungen, den Leistungsbeginn im Allgemeinen, die Bestimmung der Rentenberechtigung und die Rentenbe- rechnung (s. RWL).

2. Eintritt der Invalidität bei sich in Abständen folgen-

den Leistungen gleicher Art

1038 Bei sich folgenden Massnahmen gleicher Art, die in engem

Zusammenhang miteinander stehen, ist für den Eintritt der Invalidität auf die erste Massnahme abzustellen. Sind dem- nach bei der erstmaligen Notwendigkeit medizinischer Massnahmen oder der erstmaligen Abgabe eines bestimm- ten Hilfsmittels die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen nicht erfüllt, können auch mit dem entsprechenden Lei- den im Zusammenhang stehende Massnahmen, die später notwendig werden, nicht gewährt werden. Wird z. B. bei ei- ner versicherten Person ein chirurgischer Eingriff vorge- nommen, bevor sie versichert war, kann eine spätere Kor- rekturoperation, die durch die erste bedingt ist, nicht zu Lasten der IV gehen, selbst wenn im Moment, in welchem die zweite Operation angezeigt ist, die versicherungsmäs- sigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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1039 Hingegen ist bezüglich Eingliederungsmassnahmen bei ei-

nem neuen Leiden, das mit dem früheren in keinem sachli- chen Zusammenhang steht, oder bei der Abgabe eines an- ders gearteten Hilfsmittels in einer späteren Phase der Ein- gliederung (z. B. Abgabe eines Gerätes am Arbeitsplatz an prothetisch versorgte Versicherte) ein neuer Versiche- rungsfall anzunehmen, auf dessen Eintritt die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen neu zu überprüfen sind.

Kapitel 3: Versicherungsmässige Voraussetzungen

Artikel 6 IVG Schweizerische und ausländische Staatsangehörige so- wie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialver- sicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine In- validenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schwei- zern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Län- dern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusam- menrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Arti- kel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei- träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leis- tungen gewährt.

1040 Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls müssen

die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sein, damit Leistungen der IV ausgerichtet werden können.

1041 Die versicherungsmässigen Voraussetzungen beinhalten

2 Kriterien:

– Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG);

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– Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz (Rz 4101 ff. RWL).

1042 Für bestimmte ausländische Staatsangehörige können auf

1/13 Grund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA, zwischenstaatlicher Abkommen und für Flücht- linge gemäss Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen günstigere versiche- rungsmässige Voraussetzungen bestehen, die bei Eintritt der Invalidität erfüllt sein müssen (vgl. Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV und Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungs- festsetzung in der AHV/IV [KSBIL]).

1043 Für ausländische Staatsangehörige vor dem vollendeten

20. Altersjahr gelten erleichterte versicherungsmässige Vo-

raussetzungen (Art. 9 Abs. 2 und 3 IVG i.V.m. Art. 39 Abs. 3 IVG).

1044 Die IV-Stelle überprüft, nötigenfalls unter Mithilfe der zu-

ständigen Ausgleichskasse, das Vorhandensein der versi- cherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c, Art. 60 Abs. 1 lit. a IVG). Art und Ergebnis der Prüfungen hält sie in den Akten fest (vgl. Rz 2016 ff. KSVI).

Kapitel 4: Eingliederung vor / aus der Rente

1. Grundsatz

1045 In der IV gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“.

Demnach gehen die Eingliederungsmassnahmen den Ren- ten grundsätzlich vor. Ein Rentenanspruch besteht somit in der Regel so lange nicht, als von Eingliederungsmassnah- men eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden kann (Art. 28 Abs. 1 Bst a IVG, ZAK 1984 S. 345, 1982 S. 493, 1981 S. 134, 1970 S. 166 und 414, 1969 S. 457).

1045.1 Die medizinische, persönliche und erwerbliche Situation

1/15 wird laufend überprüft. Nach der Rentenzusprache können jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem

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Ziel der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt sind.

2. Vorgehen

1046 Vor der Gewährung einer Rente zieht die IV-Stelle unab-

1/15 hängig davon, ob die versicherte Person es verlangt, alle gesetzlich möglichen Eingliederungsmassnahmen in Be- tracht, die notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti- gen, wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten (Art. 8 Abs. 1 IVG; ZAK 1962 S. 139). Neben den Einglie- derungsmassnahmen der IV sind auch nicht durch die IV zu übernehmende Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (z. B. medizinische Massnahmen bei Erwachsenen oder Anstrengungen, welche die versicherte Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Selbsteingliederung unternehmen sollte). Es darf keine Rentenzusprache erfolgen, ohne dass die IV- Stelle einzelfallbezogen geprüft und dokumentiert hat, dass zumutbare medizinische Behandlungen ausgeschöpft sind.

Beispiel: Ein intelligenter, 35-jähriger Schwerarbeiter kann infolge ei- nes Rückenleidens grösstenteils ganztägig noch leichte Hilfsarbeiten ausführen. Da seine Verdienstchancen somit wesentlich gesunken und zeitweilig gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle möglich sind, gilt er nur noch zur Hälfte als erwerbsfähig. Ohne berufliche Massnahmen hätte er somit Anspruch auf eine halbe Rente. Die IV-Stelle prüft vorerst, ob durch Umschulung auf qualifizierte, leichte Arbeit das mutmassliche künftige Einkommen auf ein rentenbeeinflus- sendes Niveau gesteigert, d. h. die Erwerbsfähigkeit ver- bessert oder ganz wiederhergestellt werden kann.

1047 Für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit sind die

Stellungnahme des RAD und die übrigen Abklärungen massgebend. Die Abklärungen müssen aufzeigen, welche beruflichen Tätigkeiten die betroffene Person in Berück- sichtigung ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhanden wären

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(Rz 3047 ff.). Zu diesem Zweck kann die IV-Stelle Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen und Abklä- rungen an Ort und Stelle durchführen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Wird eine Eingliederung nicht für möglich gehalten, müs- sen dafür konkrete und objektive Hinweise vorliegen. Die IV-Stelle darf sich nicht bloss auf die subjektiven Angaben der versicherten Person stützen (ZAK 1981 S. 47).

Kapitel 5: Schadenminderungspflicht sowie Aus- kunfts- und Mitwirkungspflicht

1048 Im Sinne der Schadenminderungspflicht (Selbsteingliede-

1/13 rungspflicht) hat die versicherte Person aus eigenem An- trieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit bzw. der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be- tätigen (z. B. Tätigkeit im Haushalt, Rz 3089) vorzukehren (Art. 7 IVG). Die Schadenminderungspflicht findet auf die verschiedensten Lebensbereiche Anwendung. Allerdings müssen die gesamten objektiven und subjektiven Um- stände des Einzelfalls berücksichtigt werden, um zu klären, ob eine Massnahme für eine versicherte Person zumutbar ist oder nicht. Zu den subjektiven Umständen gehören in erster Linie das Ausmass der verbleibenden Arbeitsfähig- keit, die persönliche Situation, wie beispielsweise das Alter, die konkrete berufliche Situation oder auch die Bindung zum Wohnort. Als objektive Umstände zu berücksichtigen sind das Vorhandensein eines ausgeglichenen Arbeits- marktes und die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhält- nisses. Je grösser die Inanspruchnahme des Versicherers, desto strenger müssen die Anforderungen für die Schaden- minderungspflicht sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn auf Massnahmen zur Schadensminderung verzichtet wird und dies eine Rentenzusprache oder eine Umschu- lung in einen völlig neuen Beruf zur Folge hat

1048.1 Insbesondere ist sie gehalten,

1/18 – jede Möglichkeit wahrzunehmen, um eine ihrer Invalidität angepasste zumutbare Erwerbstätigkeit zu finden, anzu- nehmen oder behalten zu können; die IV-Stelle ist z. B.

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nicht verpflichtet – auch nicht nach 17-jährigem Renten- bezug – bei durchgehend bestehender nichtausge- schöpfter 50%iger Arbeitsfähigkeit per se Eingliede- rungsmassnahmen zu prüfen und die Rente während dieser Dauer weiterauszurichten (9C_752/2013); – in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem Aufgabenbereich mögliche und zumutbare Umstellungen vorzunehmen, damit die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich aus- genützt wird (beispielsweise bei einem Gewerbetreiben- den, der anstelle der früher im Vordergrund stehenden handwerklichen Arbeit vermehrt administrative Arbeiten übernimmt). Die Restrukturierung eines (Familien-)Be- triebes fällt jedoch dann nicht unter die Schadenminde- rungspflicht, wenn der Arbeitsbetrieb sich unzweckmäs- sig oder ineffizient organisieren müsste, um den Einsatz eines gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen – als selbstständigerwerbende versicherte Person eine (rentenausschliessende) unselbstständige Tätigkeit auf- zunehmen, selbst wenn sie im Betrieb eine Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet – sich einer zumutbaren medizinischen Heilbehandlung zu unterziehen, sofern diese geeignet ist, die Erwerbsfähig- keit so zu verbessern, dass die Rente herabgesetzt oder Bei medizinischen Massnahmen ist kein strenger Mass- stab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 und 327). Insbeson- dere sind nur medizinische Massnahmen zumutbar, die ein vernachlässigbares Risiko („Routineoperation“, kein erhöhtes Narkoserisiko etc.) beinhalten. Nicht von Be- deutung ist, ob die IV die Kosten der medizinischen Mas- snahmen übernimmt; – sich soweit angezeigt Blutspiegelkontrollen zu unterzie- hen: Die Kontrolle der Serumkonzentration der verschrie- benen Arzneimittel ist eine der regelmässig verwendeten Methoden, um abzuklären, ob die begutachtete Person die Medikation eingehalten hat. Eine solche Kontrolle stellt zwar durch die erforderliche Blutentnahme einen

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Eingriff in die persönliche Freiheit dar, ist aber eine der versicherten Person durchaus zumutbare Abklärungs- massnahme, insbesondere im Hinblick auf die Mitwir- kungspflicht und die Pflicht, sich notwendigen ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen – unter Umständen ihren Wohnsitz zu wechseln, wenn sich an einem anderen Ort geeignete Erwerbsmöglich- keiten bieten (ZAK 1983 S. 256, 1970 S. 343).

Die versicherte Person hat dabei an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeits- platzes oder zu ihrer (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsle- ben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf- gabenbereich dienen, aktiv teilzunehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG).

1049 Die versicherte Person ist zur Auskunftserteilung und Mit-

wirkung verpflichtet, d. h. sie hat sich allen angeordneten zumutbaren Abklärungs- und (Wieder-)Eingliederungs- massnahmen zu unterziehen und aktiv zum Erfolg der (Wieder-)Eingliederung beizutragen (Art. 28 und 43 Abs. 2 ATSG). Sie muss sich beispielsweise für die erforderlichen medizinischen Untersuchungen bereithalten (ZAK 1967 S. 281, Rz 7014.1); die im Ausland wohnhafte versicherte Person hat sich nötigenfalls in der Schweiz den für die Be- urteilung des Rentenanspruchs unerlässlichen Abklärungs- massnahmen zu unterziehen (ZAK 1978 S. 255).

1049.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, wahrheitsgetreue

3/16 Angaben zu machen und darf sich nicht auf das Aussage- verweigerungsrecht berufen (Art. 28 ATSG; 9C_258/2014).

1050 Bei Abklärungen können grundsätzlich nur invaliditätsbe-

1/15 dingte Kosten (z. B. für die Dolmetscherfunktion bei einem Hörgeschädigten) sowie solche für Abklärungsmassnah- men, die von der IV-Stelle angeordnet wurden (Art. 45 ATSG, Art. 51 IVG), übernommen werden. Beherrscht die versicherte Person die Amtssprache des Kantons nicht, hat sie für die Abklärung auf der IV-Stelle im Rahmen ihrer Mit- wirkungspflicht selber (auf eigene Kosten) dafür zu sorgen,

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dass eine Person, die ihrer Muttersprache kundig ist (z. B. Familienangehörige, Vertreter/innen der Botschaft oder des Konsulats), anwesend ist. Staatsvertragliche Regelungen betreffend die Entgegennahme von Schriftstücken in der Amtssprache der anderen Vertragspartei bleiben vorbehal- ten. Für psychiatrische Untersuchungen im Rahmen ange- ordneter medizinischer Abklärungen (z. B. Polydisziplinäre medizinische Gutachterstelle) und bei der EFL können Dol- metscherkosten übernommen werden, falls keine Medizi- nalperson, die der Sprache der versicherten Person mäch- tig ist, zur Verfügung steht (vgl. KSVI).

1051 Die angeordneten Massnahmen und die eigenen Vorkeh-

ren müssen der versicherten Person zumutbar sein. Als zu- mutbar gilt dabei jede Massnahme, die der (Wieder-) Ein- gliederung der versicherten Person dient und ihrem Ge- sundheitszustand angemessen ist. So sind Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7a IVG; ZAK 1985 S. 325 und 327).

1052 Aufgehoben

1053 Betreffend Sanktion bei Verletzung der Schadenminde-

rungspflicht oder der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sind Rz 7011 ff. anwendbar.

Kapitel 6: Verfahren zur Feststellung der Anspruchs- voraussetzungen

1. Allgemeines

1054 Für das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraus-

setzungen sind die Vorschriften des KSVI massgebend.

1055 In der IV gibt es keinen Grundsatz, wonach im Zweifelsfalle

zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein

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Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Vorausset- zungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (RKUV 1993 S. 156).

2. Medizinische Abklärungen

1056 Die IV-Stelle holt für die Prüfung der Anspruchsvorausset-

zungen einen Arztbericht bei der behandelnden Ärztin/beim behandelnden Arzt der versicherten Person ein.

1057 Für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus

1/17 medizinischer Sicht anhand des Arztberichtes und weiterer ärztlicher Dokumente ist die IV-Stelle zuständig. Dafür ste- hen ihr Ärztinnen oder Ärzte verschiedener Fachdisziplinen aus dem RAD zur Verfügung (9C_858/2014). Der RAD empfiehlt bei Bedarf das Einholen von weiteren medizini- schen Unterlagen und entscheidet darüber, ob sich die ver- sicherte Person einer ärztlichen Untersuchung im RAD zu unterziehen hat. Können die Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht durch diese Massnahmen nicht genügend abgeklärt werden, so empfiehlt der RAD der IV- Stelle eine erweiterte medizinische Abklärung in einer be- stimmten oder in mehreren Fachdisziplinen und bezeichnet die dafür geeignete Stelle. Eine erweiterte Abklärung ist den Versicherten in der Regel zumutbar und ist nicht unverhältnismässig, wenn ausrei- chende Unterlagen über den Gesundheitszustand, die Ar- beitsfähigkeit und Eingliederungsmöglichkeiten fehlen (ZAK 1980 S. 346).

3. Abklärung an Ort und Stelle

1058 Die IV-Stelle führt insbesondere bei Selbstständigerwer-

1/14 benden, bei Landwirten/Landwirtinnen und Bauern/Bäue- rinnen, bei im Haushalt tätigen Versicherten sowie bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (inkl. eines allfälligen Intensivpflegezuschlags bei Minderjähri- gen) Abklärungen an Ort und Stelle durch (bei der versi- cherten Person zu Hause, im Heim, am Arbeitsort etc.). Sie

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kann darauf verzichten, wenn ihr die persönlichen Verhält- nisse der versicherten Person bereits genügend bekannt und aktenmässig belegt sind. Die IV-Stelle verwendet für die Abklärungen entsprechende Formulare.

1059 Aufgehoben

1060 Im Abklärungsbericht macht die Abklärungsperson genaue

Angaben über die Verhältnisse der versicherten Person. Sie überprüft konkret die Aussagen der versicherten Per- son, insbesondere, welche Tätigkeiten in welchem Umfang zumutbar sind.

1061 Die IV-Stelle kann – bei mangelnden Fachkenntnissen –

geeignete Spezialstellen mit der Abklärung beauftragen. Personen bzw. Behörden oder Institutionen, welche die In- teressen der versicherten Person vertreten oder diese be- treuen und beraten, dürfen jedoch nicht mit solchen Abklä- rungen betraut werden. Sie können dagegen ersucht wer- den, ihre Sicht der Sachlage vor dem Entscheid der IV- Stelle schriftlich zu formulieren.

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Teil 2: IV-Rente

Kapitel 1: Beginn und Ende des Rentenanspruchs

1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

2001 Vor der Gewährung einer Rente, ist in jedem Fall zuerst die

Möglichkeit einer Eingliederung zu prüfen (vgl. z. 1045 ff.).

2002 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (9C_882/2009) und im Anschluss an diese Wartezeit vo- raussichtlich während längerer Zeit mindestens in diesem Umfange erwerbsunfähig sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2003 Die Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sind klar

auseinander zu halten (s. Rz 2004 ff.).

1.1 Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)

2004 Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund eines körperlichen, geisti-

gen oder psychischen Gesundheitsschadens im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr oder nur noch teilweise tätig sein kann.

2005 Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Ar-

1/15 beitsfähigkeit und damit die Festlegung der (ganzen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit beurteilt der Arzt/die Ärztin nicht abschliessend; er/sie nimmt dazu lediglich Stellung. Die IV-Stelle ist – gestützt auf die ärztlichen Stellungnah- men – für die Beurteilung zuständig (BGE 140 V 193). Ärzt- liche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit beziehen sich, soweit nicht explizit anders vermerkt, auf ein Vollzeitpensum

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1.2 Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)

2006 Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund eines körperlichen, geisti-

gen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ge- samten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine oder eine teilweise Erwerbsarbeit ausüben kann. Für die Be- messung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Er- werbsunfähigkeit massgebend.

2007 Es ist nicht Aufgabe des Arztes oder Ärztin, sondern der

IV-Stelle, die Erwerbsunfähigkeit und damit die Invalidität und deren Grad zu bestimmen.

1.3 Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 Bst b IVG)

1.3.1 Allgemeines

2008 Die Wartezeit, während welcher die durchschnittliche Ar-

beitsunfähigkeit mindestens 40 Prozent betragen muss, beträgt ein Jahr.

2009 Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähig-

keit während der Wartezeit ist unerheblich, auf welche ge- sundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zu- rückzuführen ist. Die Ursachen können verschiedener Na- tur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten.

2010 Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhält-

nisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von

20 Prozent in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis

1998 S. 124).

2010.1 Liegen unterschiedliche Leiden vor, wird der Beginn der

1/17 Wartezeit nicht für jedes Leiden separat bestimmt (9C_800/2015). Dies bedeutet, dass die Wartezeit nicht neu zu bestehen ist, wenn es bezüglich eines von mehre- ren vorhandenen Leiden zu einem wesentlichen Unter- bruch der Arbeitsfähigkeit kommt.

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2011 Die Wartezeit kann auch beginnen, wenn eine versicherte

Person, die ihre frühere Tätigkeit gesundheitlich bedingt gewechselt hat, in ihrer neuen Tätigkeit – obwohl sie ihr vollzeitlich nachgeht – ein wesentlich niedrigeres Erwerbs- einkommen erzielt (ZAK 1979 S. 275).

Beispiel: Ein Maschineningenieur muss Ende März 1997 seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Er nimmt neu eine Vertretertätigkeit auf. Diese kann er zwar zeitlich uneingeschränkt ausüben, doch erzielt er dabei bloss noch die Hälfte seines möglichen Einkommens als Ingenieur. Laut Arztbericht ist der Versicherte in seinem bisherigen Beruf als Maschineningenieur seit dem 01.04.1997 zu

80 Prozent arbeitsunfähig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die

Wartezeit zu laufen.

2012 Die Wartezeit kann auch in einem Zeitpunkt eröffnet wer-

den, in dem die versicherte Person Arbeitslosenentschädi- gung erhält; dies ist z. B. der Fall, wenn sie im Sinne der ALV vermittlungsfähig ist, in ihrer Arbeitsfähigkeit jedoch bereits deutlich beeinträchtigt ist (ZAK 1984 S. 230, 1979 S. 358). Die finanziellen Auswirkungen einer Einbusse an Arbeitsfähigkeit sind für die Beurteilung während der War- tezeit grundsätzlich unerheblich; so kann die Wartezeit auch zu laufen beginnen (resp. laufen), wenn die versi- cherte Person über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet

2013 Die Wartezeit läuft auch während des von einer Behörde

angeordneten Freiheitsentzugs (ZAK 1989 S. 258, 1977 S. 116).

2014 Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit liegt vor, wenn

die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfol- genden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Un- terbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt.

2015 Die Arbeitsaufnahme ist unbeachtlich, sofern sie im Sinne

einer Arbeitstherapie bloss Heilung bezweckt und keine

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wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht (ZAK 1969 S. 612) oder soweit sie gemäss ärztlichen Fest- stellungen die Kräfte der versicherten Person offensichtlich überfordert (ZAK 1964 S. 179, 1963 S. 243).

2016 Für die Wartezeit während einer Eingliederungsmass-

nahme siehe Rz 9005.

1.3.2 Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfä-

higkeit und der Wartezeit

2017 Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit

1/17 und der Wartezeit ist nach Tagen vorzunehmen (Grund- lage 365 Tage).

2018 Die Formel dafür lautet:

1/17 (a Tage à x% Arbeitsunfähigkeit) + (b Tage à y% Arbeits- unfähigkeit) + (c Tage à z% Arbeitsunfähigkeit) + ... =

365 Tage à mindestens 40 Prozent Arbeitsunfähigkeit

Ein Beispiel hierzu befindet sich in Anhang II.

2019 Auch bei im Haushalt tätigen Personen wird zur Wartezeit-

berechnung allein auf die ärztlich festgestellte und durch den RAD verifizierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt und nicht etwa auf die anlässlich der Haushaltabklärung festgestell- ten Einschränkungen im Tätigkeitsbereich.

2019.1 Im Rahmen der gemischten Methode ist analog zur Ermitt-

lung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durch- schnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzu- stellen (BGE 130 V 97).

1.4 Fortdauernde Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der

Wartezeit

2020 Neben der Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeits-

unfähigkeit von 40 Prozent während des Wartejahres muss – damit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Per- son weiterhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig

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sein (Art. 28 Abs. 1 Bst c IVG i.V.m. Art. 7 ATSG; AHI-Pra- xis 1996 S. 177).

2021 Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit dauert, ist nicht ent-

scheidend. Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Zeit vermag einen Rentenanspruch auszulösen (ZAK 1963 S. 141).

2022 Die Bestimmung der verbleibenden Erwerbsunfähigkeit er-

folgt nach den Bemessungsmethoden gemäss Rz 3001 ff.

1.5 Versicherte mit Wohnsitz ausserhalb der

2023 Bei Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb eines EU/EFTA-

Staates entsteht der Rentenanspruch erst, wenn sie wäh- rend eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung durch- schnittlich zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens

50 Prozent beträgt (vgl. Rz 1033).

1.6 Entscheidgrundlagen

2024 Für die Beschlussfassung müssen alle entscheidrelevanten

Akten vorliegen. Die Unterlagen müssen insbesondere Auskunft geben über: – den Gesundheitszustand (Arztberichte, Spitalberichte, Berichte des RAD, Gutachten/Expertisen); – die Arbeitsfähigkeit (Arztberichte, Spitalberichte, Berichte des RAD, Gutachten/Expertisen); – die Erwerbstätigkeit und/oder die Tätigkeit im Aufgaben- bereich (Arbeitgeberberichte, Abklärungsberichte); – die Einkommensverhältnisse (Arbeitgeberberichte, Buch- haltungsabschlüsse, Steuerakten, IK-Auszüge); – die Erwerbsfähigkeit (anhand der jeweiligen Bemes- sungsmethode); – die Eingliederungsfähigkeit.

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2. Beginn des Rentenanspruchs

Artikel 29 Absätze 1–3 IVG Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Per- son ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

2025 Grundsätzlich entsteht der Rentenanspruch bei Eintritt des

1/14 Versicherungsfalls (Rz 1028 ff.), jedoch frühestens sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung. Durchführungs- mässig hat dies jedoch zur Folge, dass die IV-Stelle gleich- wohl den Rentenanspruch für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug als auch für die ersten sechs Monate danach zu prüfen hat. Der Versicherungsfall tritt einen Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ein.

2025.1 Beruht eine Invalidität auf anderen Gründen als denjeni-

3/16 gen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobe- nen) befristeten Rente führten, so handelt es sich um ein neues versichertes Ereignis. In diesem Fall wird die neue Rente frühestens nach sechs Monaten seit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist nicht (analogieweise) anwendbar (BGE 140 V 2).

2026 Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte

3/16 Person ein Taggeld bezieht (Art. 22 IVG i.V.m Art. 29 Abs. 2 IVG), bzw. solange sie sich Eingliederungsmass- nahmen unterzieht (AHI-Praxis 2001 S. 152).

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3. Verspätete Anmeldung

Artikel 24 Absatz 1 ATSG Der Anspruch auf ausstehende Leistungen ... erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leis- tung ... geschuldet war.

2027 Der Rentenanspruch kann in jedem Fall frühestens sechs

1/18 Monate nach Anmeldung bei der IV entstehen (8C_544/2016). Meldet sich eine versicherte Person mehr als sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (bzw. der Eröffnung der Wartezeit im Sinne von Rz 2008 ff.) bei der IV-Stelle an, liegt eine verspätete Anmeldung vor und die versicherte Person verliert den Rentenanspruch für je- den Monat, den sie sich zu spät anmeldet.

Beispiel: Ein Versicherter wird ab 15.09.2008 arbeitsunfähig. Der Versicherungsfall Rente könnte somit am 15.09.2009 ein- treten (mit Beginn der Auszahlung ab 01.09.2009 gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Versicherte bis am 15.03.2009 bei der IV anmel- det. Da sich der Versicherte erst am 03.08.2009 bei der IV anmeldet, kann ihm die Rente erst ab 01.02.2010 gezahlt werden, d. h. er verliert den Anspruch für die Monate Sep- tember 2009 bis Januar 2010.

2028 Aufgehoben

2029 Keine verspätete Anmeldung liegt vor, wenn die Verwal-

tung anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat. Meldet sich die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt erneut an, so unterliegt die spätere Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von 5 Jahren, rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (AHI-Pra- xis 1997 S. 182).

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Beispiel: Ein Versicherter gelangte im Mai 1998 mit dem Gesuch um Hilfsmittel an die IV, die ihm gewährt wurden. Obwohl aus den Akten ersichtlich war, dass ihm auch eine Rente zu- stehen könnte, prüfte die IV-Stelle diese Frage nicht. Im Mai 2004 stellte er ein neues Gesuch, in dem er ausdrück- lich eine Rente verlangt. Es wird festgestellt, dass die Vo- raussetzungen für eine Rente schon im Februar 1997 er- füllt waren. Die Rente kann ihm deshalb ab Mai 1999 ge- währt werden (5 Jahre rückwärts gerechnet seit der Neu- anmeldung).

2030 Anders verhält es sich, wenn der Leistungsanspruch an-

lässlich der ersten Anmeldung geprüft und zu Recht abge- wiesen wurde. Tritt die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein, so kann eine allfällige Rente frühestens sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung entstehen (vgl. Rz 2025)

2031 Minderjährige Versicherte, die beim Erreichen des 18. Al-

tersjahres von der IV periodische Leistungen beziehen oder andere (z. B. medizinische) Massnahmen erhalten, gelten für den Anspruch auf ein Taggeld, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung als angemeldet. Die IV-Stelle prüft von Amtes wegen, ob ein solcher Anspruch besteht. Der Rentenanspruch entsteht hier ab dem Erreichen des

18. Altersjahres, ohne dass vorgängig eine formelle Anmel-

dung zu erfolgen hätte.

4. Ende des Rentenanspruchs

Artikel 30 IVG Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten.

2032 Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt auch, wenn die IV-

Rentnerin/der IV-Rentner die Altersrente vorbezieht (Art. 40 AHVG).

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2033 Die Frage des Aufschubs der Altersrente stellt sich nicht.

Eine Altersrente, die eine Invalidenrente ablöst, kann nicht aufgeschoben werden (Art. 55bis lit. b AHVV).

Kapitel 2: Bemessung des Invaliditätsgrades

1. Bemessungsmethoden

1.1 Allgemeines

3001 Die IV kennt vier verschiedene Bemessungsmethoden:

– allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Sie kommt grundsätzlich bei allen Erwerbstätigen zur Anwendung und bei Versicherten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte. Der In- validitätsgrad wird durch die Gegenüberstellung der zu- mutbaren Erwerbseinkommen ohne und mit Gesund- heitsschaden ermittelt (Rz 3009 ff.). – spezifische Methode des Betätigungsvergleichs Sie betrifft Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausü- ben, wie im Haushalt tätige Versicherte, Studierende, Or- densangehörige usw. Der Invaliditätsgrad wird durch die Gegenüberstellung der ohne und mit Gesundheitsscha- den ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten bemessen (Rz 3079 ff.). – gemischte Methode Sie betrifft Personen, die neben einer teilzeitlichen Er- werbstätigkeit noch einem anderen Aufgabenbereich (z. B. Haushalt, Studium) nachgehen. Der Invaliditäts- grad wird für die Erwerbstätigkeit anhand des Einkom- mensvergleichs ermittelt, der Invaliditätsgrad für die Tä- tigkeit im Haushalt anhand des Betätigungsvergleichs (Rz 3097 ff.). – ausserordentliche Methode Sie betrifft erwerbstätige Personen, deren Vergleichsein- kommen – beispielsweise aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage (z. B. Rezession) – nicht zuverlässig er- mittelt werden können. Der Invaliditätsgrad wird nach den erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leis- tungsfähigkeit bestimmt (Rz 3103 ff.).

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3002 Grundsätzlich wird der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein-

kommensvergleichs festgestellt. Nur wenn der Invaliditäts- grad nicht nach dieser Methode bestimmt werden kann, ist eine andere Methode zu wählen.

3003 Andere Bemessungsarten, wie z. B. die medizinisch-theo-

retische Methode (Gliedertabellen) kennt das Gesetz nicht. Sie sind daher nicht zulässig (ZAK 1967 S. 99, 1963 S. 240, 1962 S. 139 und 524).

3004 Es ist – ausser bei eindeutigen Verhältnissen (z. B. bei voll-

ständiger Arbeitsunfähigkeit) – nicht gestattet, von der ärzt- lich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad zu schliessen (ZAK 1962 S. 478). Die IV-Stelle muss immer prüfen, ob und allenfalls in welchem Ausmass die verbliebene Arbeitsfähigkeit best- möglich verwertbar ist und welches Erwerbseinkommen in einer zumutbaren Erwerbstätigkeit damit erreicht werden könnte. Ebenso ist bei der spezifischen Methode der kon- krete Betätigungsvergleich und nicht die ärztliche Schät- zung der Arbeitsunfähigkeit für die Bemessung des Invali- ditätsgrades massgebend.

1.2 Bestimmung der Bemessungsmethode

3005 Für die Bestimmung der Bemessungsmethode muss im

konkreten Fall geprüft werden, welche Tätigkeit die versi- cherte Person ausüben würde, wenn sie nicht gesundheit- lich beeinträchtigt wäre (Erwerbstätigkeit, Teilerwerbstätig- keit, Tätigkeit im Haushalt etc.).

3006 Dabei sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194). Es ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 117

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V 194; ZAK 1989 S. 116). Es ist auf Grund objektiver Um- stände „vernünftig“ zu beurteilen, wie die versicherte Per- son in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitli- che Beeinträchtigungen entschieden hätte. Dieser subjek- tive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv ver- Besonders zu beachten ist der soziale Wandel der Aufga- benverteilung von Frau und Mann (keine starren Rollenzu- weisungen). Bei Unselbstständigerwerbenden ist davon auszugehen, dass die versicherte Person die unselbststän- dige Erwerbstätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden wei- terhin ausgeübt hätte, sofern nicht nachgewiesen oder ge- nügend wahrscheinlich gemacht wird, dass sie sich in der Zwischenzeit selbstständig gemacht hätte.

3007 Die Bemessungsmethode beurteilt sich nach den Verhält-

nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwi- ckelt haben (ZAK 1989 S. 116 Erw. 2b). Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderungen können ei- nen Wechsel der Bemessungsmethode bewirken. Tritt nach Verfügungserlass eine wesentliche Änderung ein, kann dies ein Revisionsgrund darstellen (Rz 5005 ff.).

3008 Die IV-Stelle hält die Bemessungsmethode zusammen mit

den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeben- den Berechnungselementen mit einer kurzen Begründung im Dossier fest.

2. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

Artikel 16 ATSG Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

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2.1 Anwendungsfälle

Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs findet für folgende Personen Anwendung:

3009 – Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Unfall oder

Krankheit unterbrechen oder aufgeben mussten und die ohne Behinderung weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus- geübt hätten;

3010 – Erwerbstätige, die wegen ihrer Behinderung weniger ver-

dienen als Nichtbehinderte (z. B. Geburts- und Frühinva- lide);

3011 – Versicherte, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsscha-

dens keine Erwerbstätigkeit ausübten, jedoch ohne Be- hinderung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (z. B. haushaltführende Personen, die ohne Invalidität voraussichtlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hät- ten; Versicherte, die eine begonnene berufliche Ausbil- dung wegen der Invalidität nicht abschliessen konnten,

Rz 3039);

3012 – Versicherte, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsscha-

1/14 dens keine Erwerbstätigkeit ausübten, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte (z. B. Versicherte in beruflicher Ausbildung, de- nen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann,

Rz 3040 ff.). Die Frage kann sich auch bei Privatiers und

Pensionierten stellen (9C_9/2013 Erw. 2.4). Wird sie ver- neint, so gelten die Rz 3079 f.

3012.1 – Erwerbstätige, die mit reduziertem Pensum erwerbstätig

1/18 sind und daneben in keinem Aufgabenbereich tätig sind, sog. Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich.

2.2 Vergleichselemente

3013 Mit der Methode des Einkommensvergleichs wird der Inva-

liditätsgrad ermittelt durch Gegenüberstellung

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– des hypothetischen Valideneinkommens, d. h. des mut- masslichen Einkommens, das die behinderte Person er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Rz 3021 ff.) – mit dem hypothetischen Invalideneinkommen, d. h. dem Einkommen, das eine behinderte Person trotz der Invali- dität bei einer zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte (Rz 3043 ff.).

3014 Als massgebendes Validen- und Invalideneinkommen gel-

ten mutmassliche Erwerbseinkommen, von denen AHV- Beiträge erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV; ZAK 1986 S. 412; 9C_699/2008). Andere Einkommensquellen, wie insbesondere Vermögensertrag, Renten und Pensionen, Fürsorgeleistungen, Familien- und Kinderzulagen sowie Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen, fallen aus- ser Betracht (vgl. Rz 3054 ff.).

3015 Die Vergleichseinkommen sind aufgrund der gesamten Er-

werbstätigkeit (Haupt- und Nebenbeschäftigung; 9C_883/2007, I 433/06) zu bestimmen.

3016 Die IV-Stelle stellt im Allgemeinen nur auf Jahreseinkom-

men ab, die sich auf den gleichen Zeitraum beziehen, wo- bei sie die massgebenden Einkommen unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ren- tenbeginns (BGE 129 V 222 und 128 V 174) festsetzt. Vali- den- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidenti- scher Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat vor dem Entscheid ein weiterer Einkommensvergleich zu erfol- gen.

3017 Bei einer im Ausland wohnenden Person müssen die Ein-

kommen verglichen werden, die auf dem gleichen Arbeits- markt mit und ohne Behinderung erzielt werden könnten, weil die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshal- tungskosten zwischen verschiedenen Ländern keinen ob- jektiven Vergleich zulassen (ZAK 1985 S. 459).

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3018 In den Grenzbereichen der Ansprüche – bei einem Invalidi-

tätsgrad um 40, 50, 60 bzw. 70 Prozent – hat die Ermitt- lung der beiden Einkommen besonders genau zu gesche- hen. In Zweifelsfällen sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen.

3019 Die IV-Stelle kann einen IK-Zusammenruf veranlassen, ins-

besondere wenn das Einkommen nicht klar ausgewiesen ist.

2.2.1 Parallelisierung der Vergleichseinkommen

3020 Im Rahmen des Einkommensvergleichs sind invaliditäts-

1/18 fremde Faktoren überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen. Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurch- schnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigen- schaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprach- kenntnisse, ausländer-rechtlicher Status) oder ein regional unterdurchschnittliches Lohnniveau die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist anzuneh- men, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ebenfalls lediglich einen unterdurchschnittlichen Lohn er- zielen kann (BGE 135 V 58). In einem solchen Fall muss eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenom- men werden, um die invaliditätsfremden Faktoren zu elimi- nieren bzw. gleichmässig zu berücksichtigen

3020.1 Eine Parallelisierung ist grundsätzlich dann vorzunehmen,

1/18 wenn sich zwischen dem tatsächlich erzielten Verdienst (Valideneinkommen) und dem branchenspezifischen Ta- bellenlohn (nach LSE) eine Abweichung von mindestens 5% ergibt (BGE 135 V 297).

3020.2 Es ist nur derjenige Teil zu berücksichtigen, der die 5%

1/18 übersteigt. Beträgt z. B. die Abweichung beispielsweise insgesamt 12%, so kann nur im Umfang von 7% paralleli- siert werden.

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3020.3 Die Parallelisierung ist vorzunehmen entweder auf Seiten

1/18 des Valideneinkommens durch Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder auf Seiten des Invalideneinkommens durch Herabset- zung des statistischen Wertes (8C_2/2017).

Beispiel: Eine versicherte Person hatte im Gesundheitsfall im mass- gebenden Zeitpunkt einen Jahreslohn als Bauarbeiter von Fr. 56‘104.- Das massgebende Jahreseinkommen im Baugewerbe ge- mäss LSE-Tabelle (angepasst an die branchenübliche Ar- beitszeit und auf denselben Zeitpunkt hochindexiert) be- trägt Fr. 68‘592.- Der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbare Jahresverdienst bei zumutbarer Ausschöpfung der Restar- beitsfähigkeit (Invalideneinkommen) beträgt Fr. 32‘602.-

Das erzielte Valideneinkommen liegt somit 18.2% unter der branchenüblichen Entlöhnung gemäss LSE

Es verbleibt somit eine zu berücksichtigende Unterdurch- schnittlichkeit des Einkommens von 13.2%

Rechnungsvariante Herabsetzung Invalideneinkommen:

Rechnungsvariante Heraufsetzung Valideneinkommen:

Es besteht somit jeweils ein gerundeter IV-Grad von 50% und damit Anspruch auf eine halbe Rente.

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3020.4 Nach dem ersten Schritt der Parallelisierung der Ver-

1/18 gleichseinkommen ist in einem zweiten Schritt ein allenfalls noch angebrachter leidensbedingter Abzug vom Invaliden- einkommen vorzunehmen (Rz 3067.1 ff.). Zu beachten ist, dass die bei der Parallelisierung berücksichtigten invalidi- tätsfremden Faktoren nicht noch bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges berücksichtigt werden dürfen.

3020.5 Ausnahmen von der Parallelisierung:

1/18 – Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versi- cherte Person aus freien Stücken mit einem bescheide- neren Einkommen begnügt hat (BGE 135 V 297, 9C_996/2010), insbesondere bei über mehrere Jahre hinweg erzielten bescheidenen Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit (8C_626/2011). – Wenn bei Validen- und Invalideneinkommen die gleichen invaliditätsfremden Faktoren einen (negativen) Einfluss auf das Lohnniveau hatten (9C_112/2012 Erw. 4.5). – Wenn der Versicherte nicht (ausschliesslich) eines der bisherigen Arbeitsverhältnisse weitergeführt hätte und daher der tatsächlich erzielte (allenfalls unterdurch- schnittliche) Verdienst nicht mehr als Grundlage für das Valideneinkommen herangezogen werden kann, son- dern ein statistischer Wert heranzuziehen ist

2.3 Valideneinkommen

2.3.1 Begriff

3021 Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkom-

men, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich er- zielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (AHI Praxis 2002, S. 161, Erw. 3b, ZAK 1973 S. 203, 1964 S. 357, 1961 S. 367, I 1034/06, BGE 131 V 51, 129 V 224 Erw. 4.3.1, 9C_404/2007). Das Valideneinkommen ist grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu be- stimmen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als

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Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge- sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbeson- dere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung ei- ner Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung ein- zustehen.

3022 Als Anhaltspunkt dafür kann das Einkommen dienen, das

eine geistig, psychisch und körperlich gesunde Person glei- chen Alters bei gleicher Ausbildung und entsprechenden oder ähnlichen beruflichen Verhältnissen unter denselben örtlichen Verhältnissen verdienen würde (ZAK 1989 S. 456, 1986 S. 412).

3023 Zum hypothetischen Valideneinkommen zählt auch ein

1/13 allfälliges Einkommen aus einer Nebenerwerbstätigkeit, wenn anzunehmen ist, dass diese regelmässig und über längere Zeit ausgeübt würde. Ebenso sind regelmässig ge- leistete Überstunden in das Valideneinkommen einzubezie- beim Valideneinkommen ein Pensum von mehr als 100% berücksichtigt wird, kann dieses erhöhte Pensum – wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen – auch für das Invalideneinkommen zu Grunde gelegt werden

3023.1 Trinkgelder werden bei der Ermittlung des Validenein-

1/14 kommens nicht berücksichtigt, soweit auf ihnen keine pari- tätischen Beiträge erhoben wurden (8C_514/2012 Erw. 4.2).

3024 Zu beachten sind folgende Spezialfälle:

1/14 – Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Ein- kommensschwankungen ist für die Festsetzung des Vali- deneinkommens vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne auszugehen (ZAK 1985 S. 464). Hat die versicherte Person sehr unregelmässig und ohne Vorliegen einer Invalidität Überstunden geleis- tet, ist für die Berechnung des Valideneinkommens nicht

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auf das Einkommen des Vorjahres abzustützen, sondern auf den Durchschnitt von mehreren Jahren – Bei ganz oder teilweise arbeitslosen Versicherten ist als hypothetisches Valideneinkommen dasjenige Einkom- men zu verstehen, das bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage ohne Arbeitslosigkeit wahrscheinlich verdient würde. – Ist ein Valideneinkommen auffallend niedrig, ist zu prü- fen, ob bereits früher ein invalidisierender Gesundheits- schaden bestanden hat (z. B. wenn bereits früher eine Anmeldung bei der IV eingereicht wurde; wenn Anhalts- punkte dafür bestehen, dass neben dem die Anmeldung veranlassenden Gesundheitsschaden eventuell andere, schon vorbestehende Leiden vorhanden sein könnten; wenn die Art des Leidens den Schluss nahelegt, dieses habe sich schon früher erwerbsbeeinträchtigend ausge- wirkt; (ZAK 1985 S. 632). – Ist ein Valideneinkommen überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es weiterhin erzielt worden wäre (8C_671/2010). – Bei weiterhin gegebener Zumutbarkeit von Schichtarbeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens ist auf die Be- rücksichtigung von Schichtzulagen sowohl auf Seiten des Validen- als auch des Invalideneinkommens zu ver- zichten (I 398/05, I 751/06).

Beispiel: Eine 40-jährige Hilfsarbeiterin ist gemäss Feststellung der SUVA 25 Prozent erwerbsunfähig geworden. Akten betref- fend frühere Sonderschulung belegen jedoch eine mittel- schwere geistige Behinderung, derentwegen sie keine zu- reichenden beruflichen Kenntnisse hatte erwerben können. Deshalb ist das hypothetische Valideneinkommen bedeu- tend höher als das geringe tatsächliche Erwerbseinkom- men vor dem Unfall. Statt diesem ist nun das Durch- schnittseinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV massge- bend, so dass der Invaliditätsgrad nach IVG erheblich hö- her ausfällt als für die SUVA.

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2.3.2 Bemessung des Valideneinkommens

2.3.2.1 Unselbstständigerwerbende

3025 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist von dem-

jenigen Lohn auszugehen, der im gleichen oder in einem ähnlichen Unternehmen in entsprechender Stellung erzielt werden könnte.

3026 Individuelle Lohnerhöhungen, die mit Rücksicht auf Dienst-

alter, veränderte Familienverhältnisse und sichere Auf- stiegsmöglichkeiten eingetreten wären, sind zu berücksich- tigen. Bloss theoretischen Aufstiegsmöglichkeiten kann da- gegen nicht Rechnung getragen werden (ZAK 1963 S. 238).

3027 Bei den Arbeitgebenden anfallende, nicht AHV-beitrags-

pflichtige Lohnnebenkosten sind nicht zu berücksichtigen (ZAK 1986 S. 412).

3028 Die IV-Stelle schickt für die Ermittlung des Valideneinkom-

mens einen Fragebogen an die Arbeitgeberin/den Arbeit- geber der versicherten Person (s. Anhang I).

3028.1 Ob eine Person als selbstständig oder unselbstständig er-

3/16 werbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Aus- schlaggebend ist die wirtschaftliche Stellung, also die Be- antwortung der Frage, ob die versicherte Person einen we- sentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und –entwick- lung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Lei- tung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden (9C_453/2014).

3028.2 Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft oder einer Ge-

1/14 sellschaft mit beschränkter Haftung sind grundsätzlich als unselbstständig Erwerbende einzustufen. Verfügt ein sol- cher Geschäftsführer hingegen über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (z. B. aufgrund einer Einzel-

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unterschriftberechtigung), ist es gerechtfertigt, die Invalidi- tätsbemessung analog den selbstständig Erwerbenden durchzuführen (z. B. durch die Berücksichtigung des Durchschnitts der Einkommen mehrerer Jahre oder durch die Vornahme eines erwerblich gewichteten Betätigungs- vergleichs, vgl. 8C_898/2010). Insbesondere gilt ein von ei- ner AG angestellter Versicherter als selbstständig, wenn er als Alleinaktionär einen wesentlichen Einfluss auf die Firma hat. Nur auf die IK-Einträge kann diesbezüglich nicht abge- stellt werden, denn als Alleinaktionär hat der Versicherte auf die Aufteilung Gehalt/Gewinn bestimmenden Einfluss

2.3.2.2 Selbstständigerwerbende im Allgemeinen

3029 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist zu be-

rücksichtigen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person voraussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht invalid geworden wäre (ZAK 1963 S. 462).

3030 Es ist namentlich auf die beruflichen und persönlichen Fä-

higkeiten, die Art der Tätigkeit der versicherten Person so- wie die Geschäftslage und den Gang des Unternehmens (ZAK 1961 S. 367) vor Eintritt der Invalidität abzustellen. Das durchschnittliche Einkommen resp. Betriebsergebnis ähnlicher Betriebe kann als Grundlage für die Schätzung des hypothetischen Einkommens dienen (ZAK 1962 S. 139). Hingegen darf ein solches nicht direkt dem hypo- thetischen Valideneinkommen gleichgesetzt werden (ZAK 1981 S. 44).

3031 Das Einkommen, das nicht auf die Tätigkeit der behinder-

ten Person selbst zurückgeht (Zins des investierten Kapi- tals, Einkommen aus der Mitarbeit von Angehörigen, Rz 3033 etc.), ist in Abzug zu bringen (ZAK 1962 S. 521).

3032 Die IV-Stelle verlangt die Buchhaltungsabschlüsse von

mehreren Jahren. Sie beachtet insbesondere all jene Kon- ten, bei welchen nach Eintritt des Gesundheitsschadens

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Abweichungen auffallen (Personalaufwand, Abschreibun- gen, Brutto- und Nettoertrag und dessen Verhältnis zum Umsatz). Im Übrigen werden die Einkommensverhältnisse gestützt auf Beitragsunterlagen (namentlich die Steuermel- dungen an die Ausgleichskasse) und nötigenfalls durch eine Abklärung an Ort und Stelle erhoben (s. Rz 2114 ff. KSVI). Ein allfälliger Abklärungsbericht hat hinreichend ge- nau über die Betriebsverhältnisse Auskunft zu geben. Die Angaben der Steuererklärungen sind nicht geeignet, um den realen Verdienst zu ermitteln (8C_9/2009).

3032.1 Bei Selbstständigerwerbenden ist für die Ermittlung des

1/15 Einkommens in der Regel der IK-Auszug massgebend. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Aus- gleichskasse nach den massgeblichen Vorschriften über die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens und dessen Eintrag im IK vorgegangen ist (8C_530/2013). Für Geschäftsführer einer AG oder GmbH vgl. aber Rz 3028.1

2.3.2.3 Selbstständigerwerbende in Familienbetrieben

Artikel 25 Absatz 2 IVV Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines inva- liden Selbstständigerwerbenden, der zusammen mit Fami- liengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.

3033 Führt die versicherte Person einen Familienbetrieb, in wel-

chem Angehörige ohne leistungsgerechte Entlöhnung mit- arbeiten, muss bei der Bestimmung des Valideneinkom- mens der Einkommensanteil ermittelt werden, welcher der versicherten Person aufgrund ihrer Arbeit im Betrieb vor Eintritt des Gesundheitsschadens angerechnet werden kann. Die IV-Stelle stützt sich dabei auf das Betriebsein- kommen.

3034 Insbesondere ist auch hier das Verfahren nach Rz 3032

massgebend.

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2.3.2.4 Geburts- und Frühinvalide ohne zureichende

berufliche Kenntnisse

Artikel 26 Absatz 1 IVV Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so ent- spricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Pro- zentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes ge- mäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Sta- tistik:

nach Vollendung vor Vollendung Prozentsatz von ... Altersjahren von ... Altersjahren .. 21 70 21 25 80 25 30 90 30 .. 100

3035 Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer

Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufwei- sen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kennt- nisse erwerben konnten (ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Inva- lidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren kön- nen. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschlies- sen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmög- lichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Per- son mit derselben Ausbildung (vgl. Beispiel in Rz 3024).

3036 Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe,

wie z. B. solche familiärer oder finanzieller Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (ZAK 1978 S. 32).

3037 Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist

3/16 die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen,

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der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die glei- chen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkei- S. 548).

3038 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist immer

das Durchschnittseinkommen gemäss Artikel 26 Absatz 1 IVV massgebend. Es kann daher nicht auf das Einkommen in einem Beruf abgestellt werden, den die versicherte Per- son wegen besonderer Neigungen oder der Tätigkeit und Ausbildung der Geschwister unter Umständen erlernt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260).

2.3.2.5 Versicherte, die eine begonnene berufliche

Ausbildung wegen der Invalidität nicht ab- schliessen konnten

Artikel 26 Absatz 2 IVV Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinva- lide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung be- gonnen wurde.

3039 Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne

1/17 Behinderung eine Berufsausbildung beginnen, diese je- doch infolge dazwischentretender Invalidität nicht ab- schliessen können, oder aber solche, welche die Ausbil- dung abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der In- validität nicht ausüben können (8C_99/2016; ZAK 1963 S. 388). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich begon- nene oder beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifi- zierte Ausbildung aufnehmen mussten (ZAK 1973 S. 579). Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu

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verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbil- dungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird.

3039.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens können Ta-

1/17 bellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik) oder Löhne von Berufsver- bänden beigezogen werden (8C_116/2016). Es ist im Ein- zelfall zu prüfen, welcher Lohn als sachgerechter erscheint.

2.3.2.6 Versicherte in beruflicher Ausbildung, denen

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann

3040 Kann einer versicherten Person, die sich in beruflicher Aus-

bildung befindet (ohne Anspruch auf Taggeld), die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden (vgl. Art. 26bis IVV), so wird nach einer Wartezeit von einem Jahr, während welcher sie bereits im Erwerbsleben stehen könnte, die Invaliditätsbemessung für Erwerbstätige ange- wandt (ZAK 1982 S. 495). Für die Bestimmung des Vali- deneinkommens ist das Einkommen massgebend, das der versicherten Person zugemutet werden kann.

3041 Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für die versicherte

Person dann zumutbar, wenn sie bereits eine hinreichende Ausbildung abgeschlossen hat und die neue Ausbildung nicht als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Ar- tikel 16 IVG gelten kann.

3042 Zu unterscheiden ist der Fall einer versicherten Person,

welcher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuge- mutet werden kann (Rz 3090 ff.).

2.3.2.7 Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich

3042.1 Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen Teil-

1/18 pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbe- reich darstellen, gilt sie als Teilerwerbstätige ohne Aufga- benbereich.

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Indizien, welche gegen die Annahme eines Aufgabenbe- reichs sprechen, sind z. B.:

– keine betreuungspflichtigen oder pflegebedürftigen Kin- der oder Angehörige (BGE 141 V 15, 9C_615/2016) – Reduktion des Arbeitspensums zwecks Gewinnung von Freizeit bzw. zu Gunsten von Freizeitaktivitäten (BGE

3042.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist das Ein-

1/18 kommen aus dem Teilzeitpensum auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (Artikel 27bis Absatz 3 IVV; vgl. Rz 3078.1).

2.4 Invalideneinkommen

2.4.1 Begriff

3043 Als Invalideneinkommen gilt das Erwerbseinkommen, das

eine behinderte Person nach Durchführung allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit (Rz 3044 ff.) bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Rz 3050 ff.) noch erzielen könnte.

2.4.2 Zumutbare Erwerbstätigkeit

2.4.2.1 Allgemeines

3044 Das Mass dessen, was jemandem noch an Erwerbstätig-

keit zugemutet werden kann, hängt von objektiven Kriterien ab. Massgebend sind insbesondere – die behinderungsbedingte Einschränkung, – die möglichen Eingliederungsmassnahmen. Die Bestimmung der zumutbaren Erwerbstätigkeit erfolgt grundsätzlich unabhängig von der momentanen Arbeits- marktlage (Rz 3050 ff.).

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3045 Ob eine behinderte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit

auch tatsächlich ausübt, ist für die Bemessung des Invali- deneinkommens unerheblich. Daher kann z. B. keine Rente beanspruchen, wer aus rein persönlichen Gründen die Arbeitsfähigkeit nicht voll nutzt, bei Ausübung der zu- mutbaren Tätigkeit aber ein rentenausschliessendes Ein- kommen erzielen könnte (ZAK 1982 S. 493, 1980 S. 508).

2.4.2.2 Zumutbare Erwerbsmöglichkeiten

3046 Die Erwerbsmöglichkeit wird in erster Linie durch die ver-

bliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt, d. h. die Fähigkeit, eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten (zeitlichen, funkti- onellen) Umfang ausüben zu können (Rz 2004).

3047 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Ge-

sundheitszustand der versicherten Person, d. h. die Fest- stellung, ob eine Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann usw., ist eine ärztliche Auf- gabe (ZAK 1982 S. 34, 1962 S. 478). Diesbezüglich ist auf den Bericht des RAD abzustellen (Ausnahme: Fälle, die ausschliesslich durch einen Unfall oder eine Berufskrank- heit bedingt sind, und für die der IV-Stelle klare Unterlagen der UV oder MV vorliegen). Äusserungen zu Fragen der Erwerbsfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrades hingegen sind weder Sache der Ärztinnen und Ärzte noch des RAD.

3048 Die IV-Stelle prüft, welche konkreten beruflichen Tätigkei-

ten aufgrund der Angaben des RAD und unter Berücksich- tigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person grundsätzlich in Frage kommen.

2.4.2.3 Zumutbarkeit vorgängiger Eingliederungs-

massnahmen

3049 Zumutbar ist grundsätzlich jede Eingliederungsmass-

nahme, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne der Rz 3044 ff.

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auszuüben (Art. 7a IVG, ZAK 1983 S. 256). Über die Fol- gen der Ablehnung zumutbarer Eingliederungsmassnah- men siehe Rz 7010 ff.

2.4.2.4 Ausgeglichener Arbeitsmarkt

3050 Der „ausgeglichene Arbeitsmarkt“ ist ein theoretischer und

3/16 abstrakter Begriff, welcher der Abgrenzung der Leistungs- pflicht zwischen der ALV und der IV dient. Er beinhaltet ei- nerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Ange- bot und der Nachfrage nach Arbeitskräften und anderer- seits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedener möglicher Tätigkeiten aufweist (AHI-Praxis 1998 S. 287, BGE 110 V 273). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsange- bote, bei welchen gesundheitlich beeinträchtigte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten der Arbeit- geberin/des Arbeitgebers rechnen können (9C_95/2007).

3050.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invalidi-

1/13 tätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähig- keit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu ver- werten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be- messen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten verbleibenden Aktivitätsdauer sodann na- mentlich an den absehbaren Umstellungs- und Einarbei- tungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch an die Persönlichkeitsstruktur, an vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, den beruflichen Werdegang oder an die Möglichkeit, Berufserfahrung anzuwenden (9C_427/2010). Es bestehen aber relativ hohe Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen und die Verneinung der intakten Anstel-

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lungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgegli- chen zu betrachtenden Arbeitsmarkt (8C_96/2012).

3050.2 Beispiele aus der Praxis des Bundesgerichts:

1/14 Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht: – bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war. Zwar wurde er als nicht leicht vermittelbar erachtet, trotzdem waren mit Bezug auf den hypothetischen ausgegliche- nen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten denkbar, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Ar- beiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpen- sums arbeitsfähig war. – unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von im- merhin noch sieben Jahren bei einem 58-jährigen, kauf- männisch ausgebildeten Versicherten, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen beson- deren Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewie- sen – bei einem 60-jährigen Versicherten mit einer unter ande- rem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit – bei einem 60-jährigen Versicherten, dem trotz verschie- dener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spekt- rum zumutbarer Hilfstätigkeiten offenstand.

Verwertbarkeit der Restarbeitsarbeiten verneint: – bei über 61-jährigem Versicherten, der über keine Be- rufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 Prozent zumutbaren feinmotori- schen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, des- sen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforder- liche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde. – bei einem knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, des- sen 50-prozentige Arbeitsfähigkeit durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitiert ist.

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– bei einem 64 1/2-jährigen Magaziner, der einen Berufs- wechsel vollziehen müsste, um die noch zumutbaren leichten und wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten ausüben zu können.

3050.3 Bei der Beurteilung der Frage betreffend die Verwertbar-

1/14 keit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbar- keit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit ausschlaggebend. Es handelt sich um den Zeitpunkt, zu welchem die medizini- schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sach- verhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457).

3051 Die Erwerbsmöglichkeiten der Versicherten müssen soweit

als möglich unabhängig von konjunkturellen Schwankun- gen auf Grund der Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und innerhalb der in Frage kommenden Bran- chen, in denen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, beurteilt werden (ZAK 1989 S. 319). Zeigt sich, dass ein Angebot einzig auf Grund einer sehr günstigen Arbeitsmarktlage möglich ist, so kann, unter Vorbehalt der besonders stabi- len Arbeitsverhältnisse gemäss Rz 3053 dritter Strich, die zumutbare Erwerbstätigkeit nicht danach beurteilt werden. In diesem Fall ist von den wirklichen Möglichkeiten bei aus- geglichenem Arbeitsmarkt auszugehen (ZAK 1961 S. 84).

3052 Bei einem nicht ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann das tat-

sächliche jährliche Erwerbseinkommen nur dann als mass- gebliches Invalideneinkommen gelten, wenn nach den ge- samten Umständen zu erwarten ist, dass es sich auch bei Normalisierung des Arbeitsmarktes dauernd in derselben Höhe bewegen würde (Rz 3053). Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der erzielte Verdienst zufolge konjunkturbedingter zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder Kurz- arbeit vermindert ist oder wenn umgekehrt bei besonders günstiger Arbeitsmarktlage Schwerbehinderte erfreulich gut verdienen, aber schon bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt wegen ihres Wettbewerbsnachteils ein erhebliches Risiko haben.

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Beispiel: Bei einem Büroangestellten führen chronische psychische Störungen von Krankheitswert zu starken Leistungs- schwankungen und häufigen Streitereien. Er wechselt des- wegen häufig die Stelle. Während der Hochkonjunktur fin- det er laufend Arbeit und erzielt ein fast normales Einkom- men. Während der Rezession dagegen hat der gleiche Versicherte nur noch sporadisch temporär Arbeit, obschon der Gesundheitszustand sich nicht verschlechtert hat. In ei- nem solchen Fall stimmt keines der beiden tatsächlichen Erwerbseinkommen mit demjenigen überein, das bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage wahrscheinlich erzielt werden könnte. Es ist daher nicht zulässig, während der Hochkon- junktur die Invalidität zu verneinen und dann während einer Rezession entweder auf Grund des nun geringeren tat- sächlichen Einkommens eine ganze Rente auszurichten. Genauso unzulässig ist es, weiterhin jede rentenbegrün- dende Invalidität zu verneinen, weil die Erwerbseinbusse auf Arbeitslosigkeit beruhe.

2.4.3 Bemessung des Invalideneinkommens

2.4.3.1 Voraussetzungen für die Gleichsetzung des tat-

sächlichen Einkommens mit dem Invalidenein- kommen

3053 Das tatsächliche Einkommen gilt als massgebendes Invali-

1/18 deneinkommen, wenn kumulativ

1. Versicherte eine Tätigkeit ausüben, bei der angenom-

men werden kann, sie nützten ihre verbliebene Ar- beitsfähigkeit im Sinne der zumutbaren Erwerbstätig- keit voll aus, und

2. das erzielte Einkommen den Arbeitsleistungen ent-

spricht, und

3.1 entweder zu erwarten ist, dass ein solches Einkom-

men auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielt wer- den könnte,

3.2 oder besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen

(ZAK 1973 S. 203; 1961 S. 84), welche einen Stellen-

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wechsel auch ohne Invalidität sozusagen ausschlies- sen oder doch als sehr unwahrscheinlich erscheinen lassen. Besonders stabile Arbeitsverhältnisse liegen vor, wenn angenommen werden kann, die Tätigkeit werde voraussichtlich solange unabhängig vom Ar- beitsmarkt ausgeübt, als die Behinderung dies zulässt.

3053.1 Sind die in Rz 3053 aufgezählten Voraussetzungen nicht

1/18 erfüllt, ist das Invalideneinkommen grundsätzlich gestützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE zu ermitteln. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die versicherte Person das ihr zumutbare Pensum nicht voll ausschöpft und eine Pensumerhöhung seitens des Ar- beitgebers möglich ist. Dann wird der tatsächlich erzielte Lohn auf das zumutbare Pensum hochgerechnet

3053.2 Aufgehoben

2.4.3.2 Nicht anrechenbares Einkommen

3054 – Einkommen aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit

(Rz 3044 ff.) Als unzumutbar ist auch eine an sich geeig- nete Tätigkeit zu betrachten, soweit sie die Kräfte der be- hinderten Person offensichtlich überfordert (diese arbei- tet z. B. täglich 6 anstatt nur 4 Stunden); in solchen Fäl- len ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das einer nach den Umständen zumutbaren Arbeitsleistung ent- spricht. Für die Frage der Zumutbarkeit sind in der Regel die ärztlichen Feststellungen massgebend. Mangels ei- nes tatsächlich und in zumutbarer Weise erzielten Ein- kommens ist die LSE-Tabelle heranzuziehen

3055 – Einkommen, das die behinderte Person bei einer vo-

rübergehenden Tätigkeit oder unter ganz besonderen Umständen erzielt hat, auch wenn es einer zumutbaren Leistung entspricht. So ist der Lohn, der während eines Eingliederungsversuchs ausgerichtet wird, in der Regel

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für die Bemessung des Invalideneinkommens unbeacht- lich.

3056 – Leistungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für den

Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewie- sener Arbeitsunfähigkeit (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV).

Beispiel: Eine im Monatslohn beschäftigte Büroangestellte, die we- gen ihres Herzleidens nur noch vier Stunden pro Tag arbei- ten darf, hat oft Arbeitsausfälle infolge ausgewiesener tota- ler Arbeitsunfähigkeit. Zusammengezählt machen sie im Durchschnitt mindestens drei Monate pro Jahr aus. Der da- rauf entfallende Lohn ist nicht als Invalidenlohn anrechen- bar, so dass das massgebende Invalideneinkommen nur noch drei Viertel des noch erzielten Jahresverdienstes aus- macht.

3057 Hingegen kann der Lohnausfall, welcher durch eine vo-

rübergehende (und damit keine Invalidität auslösende) Krankheit/Unfall verursacht ist, bei der Berechnung des In- valideneinkommens nicht abgezogen werden (ZAK 1986 S. 470).

3058 – „Soziallohn“ (freiwillige Sozialleistung; ZAK 1978 S. 466,

1970 S. 348, 1965 S. 164, 1961 S. 504). Darunter sind

Leistungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu ver- stehen, für welche die versicherte Person erwiesener- massen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit qualitativ oder quantitativ keine entsprechende Gegenleistung er- bringen kann (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Wird unter sol- chen Umständen beispielsweise einer behinderten Per- son, die bei normaler Arbeitszeit nur noch eine hälftige Leistung erbringen oder bei normalem Arbeitstempo nur halbtags arbeiten kann, der übliche Lohn für Ganztagsar- beit bezahlt, so gilt die Hälfte davon als Soziallohn.

3059 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der bezogene

1/14 Lohn der geleisteten Arbeit entspricht (ZAK 1980 S. 344). Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung ist es sehr unwahr- scheinlich, dass ein Arbeitgeber einem invaliden Arbeit-

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nehmer während Jahren einen Lohn ausbezahlt, ohne dass dieser eine (gleichwertige und/oder angemessene) Gegenleistung erbringt. Das Prinzip, wonach die bezahlten Löhne der erbrachten Arbeitsleistung entsprechen, ist massgebend, und somit unterliegt das Vorliegen eines So- ziallohnes strengen Beweisanforderungen. Bei der Be- weiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeber ein Interesse daran haben könnten, die Bezahlung eines Soziallohnes zu melden (9C_745/2012 Erw. 5.2). Der Um- stand, dass aus gesundheitlichen Gründen eine gewisse Leistungseinbusse oder Verlangsamung in der Leistung eingetreten ist, genügt als Begründung für die Annahme von „Soziallohn“ nicht, wenn sich die Veränderung im Be- reich der Unterschiede hält, die im allgemeinen einen Ar- beitsplatz nicht gefährden und von den Arbeitgebenden ohne Lohnreduktion hingenommen werden.

3060 Als Indiz für die Zahlung von „Soziallohn“ fallen insbeson-

dere verwandtschaftliche, freundschaftliche und geschäftli- che Beziehungen zwischen Arbeitgebenden und Versicher- ten bzw. deren Familien, eine lange Dauer des Arbeitsver- hältnisses oder Einstufungen in feste Lohnklassen in Be- tracht. Bei Neuanstellungen oder in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit dauert, besteht normaler- weise keine Veranlassung zu freiwilligen Sozialleistungen. Anlaufschwierigkeiten, die auch bei gesunden Personen zu Minderleistungen führen, sind kein Grund für die Annahme einer freiwilligen Sozialleistung.

3061 Der RAD überprüft, ob die medizinisch ausgewiesene Ar-

beitsunfähigkeit derart ist, dass die Annahme eines „Sozial- lohnes“ im angegebenen Ausmass gerechtfertigt ist.

3062 – Taggelder der IV, Erwerbsausfallentschädigungen ge-

mäss EOG und Arbeitslosenentschädigungen (Art. 25 Abs. 1 lit. c IVV).

2.4.3.3 Abzug invaliditätsbedingter Gewinnungskosten

3063 Vom Einkommen können alle Kosten abgezogen werden,

die wegen der Invalidität zur Erzielung des Einkommens

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dauernd notwendig sind (ZAK 1986 S. 470, 1968 S. 633, 1967 S. 555, 1964 S. 360).

3064 Die Kosten müssen objektiv gerechtfertigt und durch Be-

lege ausgewiesen sein. Sie müssen direkt oder indirekt durch die Invalidität bedingt sein. Die versicherte Person trägt die Kosten selber (sie werden nicht durch die Sozial- versicherung [auch IV] oder eine private Versicherung ge- deckt).

3065 Hierzu zählen z. B. dauernde und invaliditätsbedingte Kos-

ten für – die Überwindung des Arbeitsweges (Kosten für die Be- nutzung eines persönlichen Fahrzeuges, für Zugsabon- nement oder für die Begleitung), – die zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendigen Aus- gaben (regelmässige ärztliche und/oder medikamentöse Behandlung), – Unterkunft und Betreuung.

2.4.3.4 Tabellenlöhne

3066 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können Ta-

1/17 bellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik; www.bfs.admin.ch / Statisti- ken finden / Arbeit und Erwerb / Löhne, Erwerbseinkom- men und Arbeitskosten / Weiterführende Informationen / Publikationen) beigezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen hat (BGE 142 V 178; BGE 126 V 75 ff.).

3066.1 Aufgehoben

3067 Wird auf die LSE abgestellt, sind die nach Kompetenzni-

1/17 veau differenzierten TA1-Tabellen massgebend (BGE 142 V 178). In der Regel wird auf die Tabelle TA1 abgestellt, aber je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls

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können andere Tabellen der Tabellenlohngruppe A zur An- wendung kommen (8C_671/2010). Dabei ist grundsätzlich vom Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ auszugehen (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Es kann somit – ausnahmsweise – der Lohn eines einzel- nen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumut- baren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeits- fähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffen- den Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Ar- beit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (9C_311/2012 Erw. 4.1). In Anhang VII ist der Vergleich zwischen der LSE bis 2010 und der LSE ab 2012 zu fin- den.

3067.1 Vom tabellarisch ermittelten Einkommen ist ein Abzug von

1/14 maximal 25% zulässig, wenn keine Parallelisierung durch- geführt wurde. Mit einer Reduktion des Tabellenlohns wird sämtlichen lohnmindernden Faktoren (behinderungsbe- dingten wie iv-fremden) Rechnung getragen (z. B. leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad), soweit diese nicht bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkom- men berücksichtigt wurden (s. Rz 3020.4, BGE 134 V 322, 9C_488/2008). Nach erfolgter Parallelisierung der Einkom- men ist der Abzug in der Regel auf die Berücksichtigung leidensbedingter Faktoren zu beschränken und wird – in Anbetracht der Höchstgrenze des Abzuges vom Invaliden- einkommen von 25% für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale – nicht mehr die maximal zulässigen 25% ausschöpfen (BGE 134 V 322) und höchs- tens 15% betragen. Es dürfen nur Faktoren berücksichtigt werden, die bei der Beurteilung der medizinisch-theoreti- schen Arbeitsfähigkeit nicht bereits eingeflossen sind (z. B. Pausenbedarf).

3067.2 Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern nur dann

1/14 erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer

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der relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (8C_711/2012 Erw. 4.2.1). Der Abzug ist unter Würdi- gung der Umstände im Einzelfall zu schätzen und zu be- gründen. Es rechtfertigt sich dabei nicht, für jedes zur An- wendung zu gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, da damit Wechselwirkungen ausge- blendet werden (BGE 126 V 75 ff.).

3067.3 Rechtsprechungsgemäss ist ein Abzug auf dem Invalid-

1/17 eneinkommen insbesondere dann zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbei- ten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. 9C_187/2011). Ebenso kann eine psychisch bedingt ver- stärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeits- kollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand 4.2.2). Es ist davon auszugehen, dass ruhige, stressarme und nicht monotone Tätigkeiten administrativer Art im aus- geglichenen Arbeitsmarkt ausreichend zu finden sind, wes- halb diese Vorgaben keinen Abzug rechtfertigen.

3067.4 Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäf-

1/18 tigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen (bei vorheriger vollzeitlicher Erwerbstätigkeit) nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, grundsätzlich ei- nen Abzug vom Tabellenlohn (8C_482/2016). Ausschlag- gebende Kriterien sind der konkrete Beschäftigungsgrad sowie die jeweils anzuwendenden aktuellen lohnstatisti- schen Werte (8C_805/2016). Dagegen rechtfertigt der Um- stand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige ver- sicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leis- tungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der einge- schränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzug (8C_711/2012 Erw. 4.2.5). Der

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Teilzeitabzug wird zum leidensbedingten Abzug addiert, wobei der Gesamtabzug nicht höher als 25% betragen darf (vgl. Rz 3067.1).

2.4.3.5 Unselbstständigerwerbende

3068 Die Angaben über das Invalideneinkommen sind den ärztli-

chen Angaben gegenüberzustellen. Ergibt diese Überprü- fung, dass Versicherte wahrscheinlich weniger oder mehr als die ihnen zumutbare Arbeitsleistung erbringen, so ist eine Überprüfung des Sachverhalts aus medizinischer Sicht durch den RAD zu veranlassen.

3069 Für das Verfahren ist grundsätzlich Rz 3028 anwendbar.

2.4.3.6 Selbstständigerwerbende im Allgemeinen

3070 Lässt sich bei Selbstständigerwerbenden, die weiterhin im

Betrieb tätig sind, keine erhebliche invaliditätsbedingte Ver- minderung des Betriebseinkommens feststellen, so kann eine Invalidität nur insoweit angenommen werden, als für die Erfüllung bestimmter Aufgaben nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens eine oder mehrere Personen zusätzlich oder vermehrt in massgeblicher Weise im Betrieb tätig sind (erhöhter Personalaufwand).

3071 Für das Verfahren ist grundsätzlich Rz 3032 anwendbar.

2.4.3.7 Selbstständigerwerbende in Familienbetrieben

3072 Die IV-Stelle berechnet den Einkommensanteil, welcher

der versicherten Person aufgrund ihrer noch zumutbaren Arbeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens angerechnet werden kann (Art. 25 Abs. 2 IVV).

3073 Der versicherten Person ist zuzumuten, dass sie ihre Tätig-

1/15 keit der Invalidität anpasst und nötigenfalls bei der Arbeits- aufteilung unter den Familiengliedern Umstellungen vor- nimmt, damit ihre verbleibende Arbeitskraft voll ausgenützt

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ist (ZAK 1963 S. 87, 1962 S. 521). Dabei ist auch zu be- rücksichtigen, welche Tätigkeiten den Familiengliedern zu- mutbar sind. In grösseren Betrieben beispielsweise spielt die Arbeitsorganisation und die Betriebsleitung eine ent- scheidende Rolle. Der behinderten Person, die trotz Invali- dität eine leitende Funktion ausüben kann, muss daher ein bedeutender Anteil des Betriebseinkommens angerechnet werden (ZAK 1964 S. 267). Die Restrukturierung eines (Familien-)Betriebes fällt dann nicht unter die Schadenmin- derungspflicht, wenn der Arbeitsbetrieb sich unzweckmäs- sig oder ineffizient organisieren müsste, um den Einsatz ei- nes gesundheitlich beeinträchtigten Betriebsinhabers oder eines Familienmitgliedes desselben zu ermöglichen (9C_955/2011 Erw. 4.2). Vom Sohn eines invaliden Land- wirts darf zwar verlangt werden, seine Nebentätigkeit zu Gunsten der Haupttätigkeit auf dem Hof zu reduzieren. In- des darf es ihm, solange er den Betrieb nicht übernimmt, nicht übermässig erschwert oder gar verunmöglicht wer- den, weiterhin in einem bestimmten Umfang auswärts zu arbeiten und einen Zusatzverdienst zu erzielen

3074 Für das Verfahren ist grundsätzlich Rz 3032 anwendbar.

2.5 Berechnung des Invaliditätsgrades

2.5.1 Allgemeines

3075 Der Invaliditätsgrad entspricht dem in Prozenten ausge-

drückten Verhältnis zwischen Invalideneinkommen (IE) und Valideneinkommen (VE). Das Ergebnis wird von 100 Pro- zent abgezogen.

3076 Der Invaliditätsgrad kann mit Hilfe folgender Formel be-

stimmt werden:

(VE – IE) x 100 VE

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Beispiel: Eine versicherte Person würde ohne Invalidität 45 000 Franken verdienen können. Mit der Invalidität verdient sie aber nur 15 000 Franken. Der Invaliditätsgrad beträgt ge- mäss folgender Rechnung 67%:

(45 000 – 15 000) x 100 30 000 x 100 3 000 45 000 45 000 45

3077 Die Berechnung des Invaliditätsgrades muss in den Akten

festgehalten werden.

3078 Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln

der Mathematik zu erfolgen. Bei einem Ergebnis bis x,49% ist auf x% abzurunden und bei Werten ab x,50% auf x+1% aufzurunden (BGE 130 V 121).

2.5.2 Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich

Artikel 27bis Absatz 3 IVV Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er- werbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voller- werbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Be- schäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

3078.1 Der Invaliditätsgrad kann mit Hilfe folgender Formel be-

1/18 stimmt werden:

(VE – IE) x TP = Invaliditätsgrad in Prozent VE

TP = Teilzeitpensum

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Beispiel: Ausgangslage Berechnung

Erwerbspensum bei voller Invalidität im Erwerbsteil: Gesundheit: 80% Valideneinkommen (bei 100%) = Lohn bei 80%-Pensum: 75‘000.- 60‘000.- Invalideneinkommen = 20‘000.-

Gesundheitliche Einschrän- Berechnung IV-Grad: kungen: (75‘000 – 20‘000) x 80 = 58,66% 40% arbeitsfähig in einer ein- 75‘000 fachen angepassten Tätigkeit, möglicher Lohn 20‘000.-

3. Spezifische Methode des Betätigungsvergleichs

Artikel 28a Absatz 2 IVG Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufga- benbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

3.1 Anwendungsfälle

Die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs ist für folgende Versicherte anzuwenden:

3079 – Versicherte, die bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens

keine Erwerbstätigkeit ausübten und die nachher weder eine Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen haben noch eine solche aufgenommen hätten, wenn sie nicht invalid geworden wären (z. B. im Haushalt tätige Perso- nen, Lehrlinge und Studierende, die weiterhin in Ausbil- dung stehen, Ordensangehörige). In Fällen von Pensio- nierten, bei denen der Gesundheitsschaden erst nach

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der Pensionierung eintritt, sowie von Privatiers vgl.

Rz 3012.

3080 – Versicherte, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens

wahrscheinlich ihre bisherige Erwerbstätigkeit auch ohne Invalidität nicht mehr ausüben würden (z. B. Aufnahme einer Ausbildung, die nicht Folge des Gesundheitsscha- dens ist; Übernahme eines nichtentlöhnten Aufgabenbe- reichs, wie z. B. Haus- oder Betreuungsarbeit).

3.2 Bemessung des Invaliditätsgrades

3.2.1 Allgemeines

3081 Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad grundsätzlich

1/18 durch eine Abklärung vor Ort. Auf eine Abklärung vor Ort kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden.

3082 Es sind die Tätigkeiten zu definieren, die eine versicherte

1/18 Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausübte oder die sie ohne Gesundheitsschaden ausüben würde (bei Ver- sicherten im Haushalt sind die Tätigkeiten vorgegeben, vgl.

Rz 3087).

3083 Die Abklärungsperson hat sodann festzulegen, in welchem

1/18 prozentualen Ausmass die einzelnen Tätigkeiten gemes- sen am gesamten Aufgabenbereich ausgeübt wurden. Sie nimmt eine sogenannte Gewichtung ohne Behinderung vor.

3084 Anschliessend hat die Abklärungsperson anzugeben, ab

1/18 welchem Zeitpunkt und in welchen Tätigkeiten die versi- cherte Person ganz oder erheblich eingeschränkt ist oder vermehrt Zeit investieren muss. Es sind klare Angaben über das Ausmass der behinderungsbedingten Einschrän- kungen zu machen. Gestützt auf diese Angaben sind die Einschränkungen pro Tätigkeit in Prozenten festzulegen.

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3085 Die Behinderung in der einzelnen Tätigkeit ergibt sich aus

1/18 dem prozentualen Vergleich zwischen der Gewichtung ohne Behinderung und der Einschränkung aufgrund der Behinderung.

3086 Bei erheblichen Divergenzen zwischen der Einschätzung

1/18 der IV-Abklärungsperson und den medizinischen Stellung- nahmen sind bezüglich des auf Grund psychischer bzw. kognitiver Aspekte verminderten Einsatzvermögens die spezialärztlichen Angaben höher zu gewichten

3.2.2 Versicherte im Haushalt

Artikel 27 Absatz 1 IVV Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehöri- gen.

3087 In der Regel ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der

1/18 im Haushalt tätigen gesunden Person folgende üblichen Tätigkeiten umfassen:

Tätigkeiten Maximum %

1. Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche 50

Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat)

2. Wohnungs- und Hauspflege (Aufräumen, Abstau- 40

ben, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitärer Anlagen, Bettenmachen, gründliche Reinigung, Pflan- zen-, Garten- und Umgebungspflege, Abfallentsor- gung) sowie Haustierhaltung

3. Einkauf (alltäglicher Einkauf und Grosseinkauf) sowie 10

weitere Besorgungen (z. B. Post, Versicherungen, Amtsstellen)

4. Wäsche- und Kleiderpflege (Waschen, Wäsche auf- 20

hängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe put- zen)

5. Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Ange- 50

hörigen *

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* Zum Kreis der Angehörigen gehört diejenige Person, mit der die versicherte Person verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner). Zudem zählen Personen, mit denen die versicherte Person oder deren Ehegatte/Lebenspartner in gerader Linie ver- wandt ist, sowie Pflegekinder, die in der Familie aufgenommen wur- den, als Angehörige.

3088 Die in Rz 3087 vorgenommene Aufgabenaufteilung und die

1/18 Festlegung eines Maximums der einzelnen Aufgaben sind grundsätzlich anzuwenden. Es müssen jeweils alle Tätigkei- ten berücksichtigt werden (ausser Ziff. 5). Eine andere Ge- wichtung darf nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden (I 469/99; ZAK 1986 S. 232). Auf jeden Fall hat das Total der Tätigkeiten immer

100 Prozent zu betragen (AHI-Praxis 1997 S. 286).

Beispiel: Eine im Haushalt tätige Person mit zwei Kindern im vor- schulpflichtigen Alter kann aufgrund ihres Gesundheitsscha- dens nur noch zum Teil die Tätigkeiten im Haushalt ausü- ben. In der Tätigkeit Ernährung ist sie zu 50 Prozent einge- schränkt. Die Kinder kann sie nur noch teilweise erziehen und betreuen, weil sie sie ausser Haus nicht mehr überwa- chen und begleiten kann. Die übrigen Tätigkeiten im Haus- halt kann sie nicht mehr verrichten. Der Invaliditätsgrad wird nach folgender Bewertung ermittelt:

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Tätigkeiten Gewichtung Einschrän- Behinderung in %* ohne Behin- kung wegen derung in % Behinderung in %

1. Ernährung 30 50 15

2. Wohnungs- 10 100 10

pflege

3. Einkauf 10 100 10

4. Wäsche, Klei- 10 100 10

derpflege

5. Betreuung von 40 40 16

Kindern

Total 100 61 * Behinderung in der einzelnen Tätigkeit im Verhältnis zum gesam- ten Aufgabenbereich

Die versicherte Person ist zu 61 Prozent invalid. Somit hat sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3089 Entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen im Haus-

1/18 halt (durchgeführt z. B. durch Familienangehörige, Nach- barn, Hilfskräfte), die von der versicherten Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Anspruch genom- men wurden, können nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens bei den Einschränkungen nicht berücksichtigt werden. Solche Dienstleistungen sind also weder bei der Auflistung der Tätigkeiten, noch bei deren Gewichtung und auch nicht bei den Einschränkungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Kümmerte sich der Ehemann bereits vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens vollumfänglich um die Pflanzen-, Gar- ten- und Umgebungspflege, kann nach Eintritt des Gesund- heitsschadens bei der Wohnungs- und Hauspflege diesbe- züglich keine Einschränkung geltend gemacht werden.

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3090 Aufgrund der Schadenminderungspflicht ist eine im Haus-

1/18 halt tätige Person gehalten, von sich aus das ihr Zumut- bare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z. B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen, Rz 1048 und

3044 ff.). Ein erhöhter Zeitaufwand kann nur dann berück-

sichtigt werden, wenn die versicherte Person nicht alle Haushaltsarbeiten während der normalen Arbeitszeit erle- digen kann und deswegen Dritthilfe braucht (ZAK 1984, S. 143, Erw. 5). Zudem hat sie ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen in An- spruch zu nehmen. Die Mithilfe der Familienangehörigen geht dabei weiter als der übliche Umfang, den man erwar- ten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Ge- sundheitsschaden leiden würde (BGE 133 V 504, Erw. 4.2). Kommt die versicherte Person nicht oder nur teilweise der Schadenminderungspflicht nach, hat dies Auswirkun- gen auf die Festlegung der Einschränkungen bei den je- weiligen Tätigkeiten.

3.2.3 Versicherte in Ausbildung

Artikel 26bis IVV Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, erfolgt gemäss Artikel 28a Ab- satz 2 IVG, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann.

3091 Bei Versicherten in Ausbildung erfolgt die Invaliditätsbe-

1/18 messung grundsätzlich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (ZAK 1982 S. 495).

3092 Hat ein Gesundheitsschaden eine wesentliche Behinde-

1/18 rung im Ablauf der Ausbildung zur Folge, so entspricht die Invalidität dem Ausmass, in welchem die versicherte Per- son durch ihren Gesundheitsschaden daran gehindert wird, ihrer Ausbildung normal nachzugehen. Diese Art der Be- messung gilt während der ganzen Ausbildungszeit.

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Beispiel: Eine in Ausbildung befindliche Person ist als zur Hälfte in- valid zu betrachten, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nur noch die Hälfte des Pensums bewältigen kann, das eine nichtbehinderte Person des gleichen Fachs bei gleichem Ausbildungsstand erledigt. Als vollständig in- valid gilt sie, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung unterbrechen muss.

3093 Das gleiche gilt für Versicherte, die aus gesundheitlichen

1/18 Gründen die Ausbildung noch nicht aufnehmen können oder die Ausbildung wechseln müssen (ZAK 1982 S. 495).

3094 Bei Geburts- und Frühinvaliden mit voraussichtlich dauernd

1/18 rentenbegründender Invalidität (Rz 3035 ff.) sowie bei Per- sonen, die ihre Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnten (Rz 3039) oder bei Personen, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den könnte (Rz 3040 ff.), wird die Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs bemessen (ZAK 1982 S. 495).

3.2.4 Ordensangehörige

Artikel 27 Absatz 2 IVV Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der An- gehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die ge- samte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

3095 Bei der Bestimmung des Tätigkeitsbereichs, welcher der

1/18 versicherten Person nach Eintritt der Invalidität noch zuge- mutet werden darf, ist nicht allein die bisherige Tätigkeit, sondern die gesamte mögliche Tätigkeit innerhalb der klös- terlichen Gemeinschaft in Betracht zu ziehen.

3096 So gilt z. B. der Ordensangehörige, der infolge Invalidität

1/18 die bisher ausserhalb des Klosters ausgeübte Seelsorge aufgeben muss, jedoch im Kloster noch in gewissem Um- fang einer der üblichen Tätigkeiten der Ordensangehörigen nachgehen kann, nur soweit als invalid, als er darin behin- dert ist.

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4. Gemischte Methode

Artikel 28a Absatz 3 IVG Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tä- tigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgelt- lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu- legen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinde- rung in beiden Bereichen zu bemessen.

4.1 Anwendungsfälle

Die gemischte Methode ist für folgende Versicherte anzu- wenden:

3097 – Bei teilerwerbstätigen Personen, die neben der Erwerbs-

1/18 tätigkeit den Haushalt besorgen.

3098 – Bei Personen, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten

1/18 oder der Ehegattin mitarbeiten und daneben den Haus- halt besorgen.

4.2 Bemessung des Invaliditätsgrades

4.2.1 Teilerwerbstätige mit Haushalt

Artikel 27bis Absätze 2-4 IVV Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgaben- bereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invalidi- tätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätig- keit;

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b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Er- werbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voller- werbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Be- schäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgaben- bereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungs- grad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstä- tigkeit gewichtet.

3099 Für die Bemessung der Invalidität im Bereich der Erwerbs-

1/18 tätigkeit wird die allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs angewandt (Rz 3009 ff.). Der Anteil der Erwerbstä- tigkeit (Beschäftigungsgrad) ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen vollen Arbeitszeit und der von der behinderten Person ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit.

3100 Für die Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich

1/18 wird die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs angewendet (Rz 3081 ff.). Der Anteil der Hausarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ermittelten Er- werbsanteil und einem 100%-Pensum.

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Beispiel: Eine Versicherte arbeitet als Floristin während 4,8 Stunden täglich bei einer Fünftagewoche. Die übliche volle Arbeits- zeit einer Floristin beträgt 40 Stunden pro Woche. Der An- teil der Erwerbstätigkeit beträgt 60% [100 x (4,8 x 5)]. Der Anteil im Haushalt ergibt 40% (100% - 60%).

3101 Die Gesamtinvalidität der versicherten Person ergibt sich

1/18 aus der Addition des gewichteten Invaliditätsgrades im Be- reich der Erwerbstätigkeit mit dem gewichteten Invaliditäts- grad im Haushaltsbereich.

Beispiel 1: Ausgangslage Berechnung

Erwerbspensum bei voller Invalidität im Erwerbsteil: Gesundheit: 50% Valideneinkommen (bei 100%) = Lohn bei 50%-Pensum: 60‘000.- 30‘000.- Invalideneinkommen = 30‘000.- Erwerbseinbusse = 30‘000.- Pensum Aufgabenbereich IV-Grad Erwerb: 50% (Haushalt): 50% IV-Grad Aufgabenbereich: 30% Gesundheitliche Einschrän- kungen: Berechnung Gesamtinvalidität:

  • 50% arbeitsfähig bezogen (50% x 0.5) + (30% x 0.5) = 40% auf den bisherigen Beruf, versicherte Person bleibt beim bisherigen Arbeitgeber angestellt

  • 30% Einschränkung im Haushalt (gemäss Abklärung vor Ort)

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Viertelsrente.

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Beispiel 2: Ausgangslage Berechnung

Erwerbspensum bei voller Invalidität im Erwerbsteil: Gesundheit: 80% Valideneinkommen (bei 100%) = Lohn bei 80%-Pensum: 75‘000.- 60‘000.- Invalideneinkommen = 20‘000.- Erwerbseinbusse = 55‘000.- Pensum Aufgabenbereich IV-Grad Erwerb: 73.33% (Haushalt): 20% IV-Grad Aufgabenbereich: 30% Gesundheitliche Einschrän- kungen: Berechnung Gesamtinvalidität:

  • 40% arbeitsfähig in einer (73.33% x 0.8) + (30% x 0.2) = einfachen angepassten Tä- 64.66% tigkeit, möglicher Lohn 20‘000.-

  • 30% Einschränkung im Haushalt (gemäss Abklä- rung vor Ort)

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Dreiviertels- rente.

4.2.2 Unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehepart-

ners/der Ehepartnerin

3102 Der Invaliditätsgrad wird in der Weise ermittelt, dass zu-

1/18 nächst festgehalten wird, zu wie vielen Stunden die versi- cherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Be- trieb des Ehepartners/der Ehepartnerin tätig war bzw. ohne Behinderung mitarbeiten würde. Die Differenz zur bran- chenüblichen Arbeitszeit gilt als Haushaltarbeit. Dann wird festgestellt, inwieweit sie die anfallenden Tätigkeiten trotz der Behinderung noch ausüben kann – für die Hausarbeit

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nach dem Betätigungsvergleich, für die nichtentlöhnte Mit- arbeit im Betrieb nach dem ausserordentlichen Bemes- sungsverfahren (Rz 3099 ff.).

Beispiel: Eine versicherte Person erledigte früher im Betrieb ihres Partners während 16 Stunden pro Woche den Verkauf und Büroarbeiten. In der übrigen Zeit – während 24 Wochen- stunden – besorgte sie den gemeinsamen Haushalt, in dem sich ausser dem Partner zwei schulpflichtige Kinder befinden. Infolge eines Unfalls ist sie querschnittgelähmt. Sie kann gegenüber vorher nur noch eingeschränkt im Be- trieb des Partners arbeiten. Die Erledigung leichterer Haus- haltarbeiten (leichtere Arbeiten der Wohnungspflege, Klei- derpflege), ein wesentlicher Teil des Kochens und die teil- weise Kinderbetreuung sind ihr noch möglich, hingegen kann sie alle anderen Arbeiten praktisch nicht mehr aus- führen.

Haushalt

Tätigkeiten Gewichtung Einschrän- Behinderung ohne Be- kung wegen in % hinderung Behinderung in % in %

1. Ernährung 30 30 9

2. Wohnungs- 15 60 9

pflege

3. Einkauf 15 100 15

4. Wäsche 10 30 3

5. Betreuung 30 50 15

Kinder

Total 100 51

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Die Einschränkung im Haushalt beträgt 51%

Mitarbeit im Betrieb

Aufgaben- Ge- Ge- Ansatz Ein- Einkommen bereiche wich- wich- in Fran- kom- mit Behinde- tung tung ken men rung ohne mit Be- (Std., ohne (Invaliden- Behin- hinde- Monats- Behin- einkommen) derung rung oder derung Jahres- (Vali- lohn) den- einkom- men)

1. Adm. Ar- 40% 40% 54 000 21 600 21 600

beiten, Buch- haltung (ohne Ab- schluss)

2. Verkäufe- 60% 0% 39 600 23 760 0

rin im eige- nen Laden Total 100% 40% 45 360 21 600

Valideneinkommen 45 360 Invalideneinkommen 21 600 Behinderungsbedingte Erwerbseinbusse 23 760 => Erwerbseinbusse in Prozent 52%

Die Einschränkung im Betrieb beträgt 52%

Invaliditätsbemessung

Tätigkeiten Anteil Einschränkung Behinderung – Mitarbeit im 16 Std./40% 52% 21% Betrieb – Haushalt 24 Std./60% 51% 30% Invaliditätsgrad 51%

Sie hat Anspruch auf eine halbe Rente.

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5. Ausserordentliche Methode

5.1 Allgemeines

3103 Die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Er-

1/18 werbstätigkeit ausüben, hat wenn immer möglich durch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfol- gen (9C_812/2015). Wo jedoch eine zuverlässige Ermitt- lung der beiden Vergleichseinkommen direkt nicht möglich ist – eventuell aufgrund der wirtschaftlichen Lage –, wird der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemes- sungsverfahren ermittelt (BGE 128 V 29; I 230/04; AHI- Praxis 1998 S. 119 und 251). Diese Methode ist in der Pra- xis häufig bei Selbstständigerwerbenden anwendbar. Sie macht insbesondere im landwirtschaftlichen und handwerk- lichen Bereich Sinn, nicht aber im administrativen

5.2 Bemessung des Invaliditätsgrades

3104 Zunächst ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. Es

muss einerseits ermittelt werden, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne und mit Gesundheitsschaden ausüben könnte. Immer ist auch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Erwerbsein- busse durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des bisherigen Aufgabenbereichs auf andere, dem Gebrechen besser angepasste Beschäftigungen, ver- ringern liesse.

3105 Anschliessend sind die Tätigkeiten erwerblich zu gewich-

ten, indem für jede Tätigkeit ein branchenüblicher Lohnan- satz angewandt wird. Damit können ein Validen- und ein Invalideneinkommen ermittelt und ein Einkommensver- gleich durchgeführt werden.

3106 Aufgrund der erwerblichen Gewichtung der ohne und mit

Gesundheitsschaden ausübbaren Tätigkeiten kann das

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ausserordentliche Bemessungsverfahren als Einkommens- vergleich mit vorangehendem Betätigungsvergleich be- zeichnet werden (ZAK 1979 S. 226).

Beispiel: Invaliditätsbemessung für einen Garagisten. In diesem Bei- spiel wird eine Verlagerung der Tätigkeiten vorgenommen. Dem Garagisten ist zuzumuten, aufgrund der wegfallenden Reparatur- und Servicearbeiten die Verkaufstätigkeit zu er- weitern.

Tabelle zum ausserordentlichen Bemessungsverfahren (Beispiel)

Aufgaben- Gewich- Gewich- Ansatz in Einkom- Einkom- bereiche: tung tung mit Franken men men mit ohne Behin- (Std.-, ohne Be- Behinde- Behin- derung Monats- hinde- rung derung oder Jah- rung (Invali- reslohn) (Validen- denein- einkom- kommen) men)

1. Führung 20% 20% 80 000 16 000 16 000

(Personelles, Planung, Auftragsbe- schaffung)

2. Verkauf 10% 20% 70 000 7 000 14 000

von Neu- und Occasions- fahrzeugen

3. Reparatur- 70% 0% 55 000 38 500

und Service- arbeiten Total 100% 40% 61 500 30 000

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Invaliditätsbemessung: Valideneinkommen 61 500 Invalideneinkommen 30 000 Behinderungsbedingte Erwerbseinbusse 31 500 => Erwerbseinbusse in Prozent 51,2%

Erwerbsunfähigkeit nach a.o. Bemes- sungsverfahren: 51%

Kapitel 3: Rentenstufe bei der erstmaligen Rentenzu- sprache

1. Grundsatz

Artikel 28 Absatz 2 IVG Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 Prozent inva- lid, so hat sie Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft:

Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruch- teilen einer ganzen Rente mindestens 40 Prozent ein Viertel mindestens 50 Prozent ein Zweitel mindestens 60 Prozent Dreiviertel mindestens 70 Prozent ganze Rente

4001 Die Stufe der zu gewährenden Rente (ganze, Dreiviertels-,

halbe oder Viertelsrente) wird nach dem Ausmass der wäh- rend der Wartezeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verblei- benden Erwerbsunfähigkeit bestimmt (AHI-Praxis 1996 S. 177).

4002 Eine ganze Rente kann nur dann zugesprochen werden,

wenn die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für das abge- laufene Jahr wenigstens 70 Prozent betragen hat und wei- terhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens gleichem Ausmass besteht (ZAK 1980 S. 282).

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Beispiel 1: Eine versicherte Person, die während eines Jahres durch- schnittlich zu 40 Prozent arbeitsunfähig war, hat – auch wenn sie in der Folge zu mehr als der Hälfte erwerbsunfä- hig ist – nur Anspruch auf eine Viertelsrente.

Beispiel 2: Beträgt umgekehrt nach einer einjährigen durchschnittli- chen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 Prozent die Er- werbsunfähigkeit nur noch 60 Prozent, so besteht nach Ab- lauf der Wartezeit nur Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2. Sonderfälle

2.1 Wiederaufleben der Invalidität

Artikel 29bis IVV Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgra- des aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzufüh- renden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.

4003 Ein Wiederaufleben der Invalidität liegt nur vor, wenn die

folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: – sich das gleiche Leiden, das früher einen Rentenan- spruch begründet hat, wieder verschlimmert und dadurch zu einer erneuten rentenbegründenden Invalidität führt (z. B. Rückfall bei Tuberkulose), – der Rückfall innerhalb von drei Jahren seit Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eintritt und – die erneute rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von einer gewissen Dauer ist – mindestens 30 aufeinander- folgende Tage.

4004 Liegt ein Wiederaufleben der Invalidität vor, so kann die

Rente ohne Erfüllung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), aber frühestens nach Ablauf von sechs

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Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG zugesprochen werden (BGE 142 V 547).

4005 Die Stufe der wiederauszurichtenden Rente bestimmt sich

nach der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der bereits früher zurückgelegten Wartezeit und der nach dem Wiederaufleben der Invalidität bestehenden Erwerbsunfä- higkeit.

Beispiel 1: Eine Versicherte war seit dem 10.07.2003 während eines Jahres durchschnittlich zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewe- sen und erhielt – weil sie auch weiterhin zu 40 Prozent er- werbsunfähig war – ab dem 01.07.2004 eine Viertelsrente. Wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde die Rente mit Wirkung ab November 2004 aufgehoben. Am

11.04.2007 ist die Versicherte wegen eines Rückfalls zu

60 Prozent erwerbsunfähig geworden und meldet sich im

selben Monat an. Die Viertelsrente kann ab 01.10.2007, ausgerichtet werden. (Der Anspruch auf eine Dreiviertels- rente entsteht gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV am 01.01.2008, drei Monate nach Eintritt der Verschlechte- rung).

Beispiel 2: Ein Versicherter war während der Wartezeit (Juli 2003 bis Juli 2004) zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Weil unmittelbar danach jedoch eine Erwerbsunfähigkeit von 50 Prozent vorlag, wurde ihm ab 01.07.2004 eine halbe Rente zuge- sprochen. Wegen Verbesserung des Gesundheitszustan- des wurde die Rente mit Wirkung ab November 2004 auf- gehoben. Im April 2007 erlitt der Versicherte einen Rückfall und wurde zu 100 Prozent erwerbsunfähig. Ab dem

01.10.2007 kann ihm eine ganze Rente ausgerichtet wer-

den – die Wartezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 70 Prozent war bereits im Juli

2004 abgelaufen.

4006 Aufgehoben

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3. Änderung des Rentenanspruchs

(anlässlich des Revisionsverfahrens, vgl. Rz 5001 ff.)

3.1 Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

3.1.1 Grundsatz

Artikel 88a Absatz 2 IVV Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ... ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bis IVV ist sinngemäss anwend- bar.

4007 Die Erwerbsfähigkeit kann sich durch Hinzutreten eines

neuen Leidens, durch Verschlimmerung des bisherigen Leidens oder durch Veränderung des Status der versicher- ten Person verschlechtern.

4008 Tritt bei einer Bezügerin/einem Bezüger einer Viertelsrente

oder einer halben Rente eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes ein, so entsteht der Anspruch auf eine halbe bzw. Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person ohne wesentliche Unterbrechung während drei Monaten mindestens zu 50 Prozent bzw. zu 60 Prozent erwerbsun- fähig war und weiterhin wenigstens zu 50 Prozent bzw. zu

60 Prozent erwerbsunfähig ist (ZAK 1986 S. 345, 1980

S. 506, 1979 S. 278).

4008.1 Auf die dreimonatige Wartefrist (Art. 88a Abs. 2 IVV) kann

1/15 verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands der versi- cherten Person erfolgt, sondern auf einen stabilisierten Kontext zurückzuführen ist (zum Beispiel bei einer Status- änderung der versicherten Person) (I 599/05, Erw. 5.2.3; I 930/05).

4009 Beginnt die Wartezeit von drei Monaten am ersten Tag ei-

nes Kalendermonats, so kann die Rente erst nach drei vol- len Monaten seit der Verschlechterung erhöht werden

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(z. B. Beginn am 01.01.2008, ganze Rente ab 01.04.2008; ZAK 1986 S. 345).

4010 Ein wesentlicher Unterbruch der dreimonatigen Wartezeit

liegt vor, wenn die Erwerbsunfähigkeit während 30 aufei- nanderfolgenden Tagen wieder unter 70, 60 oder 50 Pro- zent sinkt.

4011 Führt bei Verschlimmerung des gleichen Leidens die sinn-

gemässe Anwendung von Artikel 29bis IVV früher zum An- spruch auf eine höhere Rente, so ist nach dieser Bestim- mung vorzugehen, d. h. früher zurückgelegte Wartezeiten sind anzurechnen (Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV; vgl.

Rz 4003 ff.).

Beispiel: Ein Versicherter leidet an einem Lungenemphysem. Vom

03.02.2006 bis 08.01.2007 betrug die Arbeitsunfähigkeit

100 Prozent. Danach konnte er seiner Arbeit noch halbtags

nachgehen. Er erhielt deshalb ab 01.02.2007 eine halbe Rente. Wegen Verschlimmerung desselben Leidens muss er die Erwerbstätigkeit am 15.10.2007 vollständig aufge- ben. Nach Artikel 88a Absatz 2 Satz 1 IVV hätte er ab dem

01.01.2008 Anspruch auf eine ganze Rente. Bei sinnge-

mässer Anwendung von Artikel 29bis IVV hat er aber bereits ab dem 01.10.2007 Anspruch auf eine ganze Rente, da die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejah- res vom Februar 2006 bis Februar 2007 bereits mehr als

70 Prozent betrug. Es ist letztere für den Versicherten

günstigere Lösung massgebend.

4012 Dabei muss bei einer zwischenzeitlichen Verbesserung

des Gesundheitszustandes der versicherten Person die Verschlechterung analog Artikel 29bis IVV innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr ein- getreten sein.

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3.1.2 Wirkungen

4013 Wenn zum ersten Mal und gleichzeitig über den Anspruch

auf eine niedrigere und anschliessend eine höhere Rente Beschluss gefasst wird, wird die höhere Rente vom ersten Tag des Monats an ausgerichtet, in dem die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV; AHI- Praxis 2001 S. 277, ZAK 1983 S. 501). Eine frühere Ren- tenerhöhung ist bei sinngemässer Anwendung von Arti- kel 29bis IVV möglich, wenn die für den Anspruch auf eine höhere Rente erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfä- higkeit bereits bei der (erstmaligen) Rentenzusprechung erfüllt gewesen war (Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV; Rz 4011). Artikel 88bis Absatz 1 IVV findet hier keine Anwendung.

4014 Bei Revision oder Wiedererwägung sind die Rz 5001 ff.

und 5031 ff. zu beachten.

3.2 Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

3.2.1 Grundsatz

Artikel 88a Absatz 1 IVV Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fä- higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ... ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be- rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un- terbrechung drei Monate angedauert hat und voraussicht- lich weiterhin andauern wird.

4015 Wenn sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person

verbessert, wird unterschieden zwischen stabilen und in- stabilen Verhältnissen:

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4016 Bei stabilen Verhältnissen ist die Rente von dem Zeitpunkt

3/16 an herabzusetzen oder aufzuheben, in dem angenommen werden kann, die eingetretene Verbesserung werde vo- raussichtlich längere Zeit dauern (9C_32/2015, ZAK 1984 S.133, 1979 S. 278). Dies ist immer dann der Fall, wenn nach einer längeren Krankheit die Erwerbstätigkeit nach vollständiger Genesung wieder aufgenommen wird oder wenn sich der Gesundheitszustand so verbessert hat, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf absehbare Zeit zumutbar wäre.

4016.1 Ist das Revisionsverfahren auf Grund einer Melde-

1/14 pflichtverletzung eingeleitet worden, so können die Vor- aussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV retrospektiv beurteilt werden (9C_1022/2012 Erw. 3.3.1). Ist bei einer rückwir- kenden abgestuften Rentenzusprache oder im Revisions- fall aufgrund von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV bei Meldepflicht- verletzung oder unrechtmässiger Erwirkung auf Grund ei- nes Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat, so kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt des Gutachtens hin herabzusetzen oder aufzuheben (8C_670/2011).

4017 Instabile Verhältnisse sind gegeben, wenn eine erneute

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit noch im Bereich des Möglichen liegt, was insbesondere bei provisorischen Arbeitsverhältnissen und bei Wiederaufnahme der Er- werbstätigkeit auf Zusehen hin der Fall ist. In diesen Fällen ist die eingetretene Verbesserung erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an- gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (ZAK 1984 S. 133).

3.2.2 Wirkungen

4018 Wenn zum ersten Mal und gleichzeitig über den Anspruch

1/14 auf eine höhere und anschliessend eine tiefere Rente oder eine Rentenaufhebung Beschluss gefasst wird, wird die

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Herabsetzung oder die Aufhebung der höheren Rente auf einen der in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten Zeitpunkt aus- gesprochen. Es liegt keine Rentenrevision vor – Art. 88bis Abs. 2 Buchstabe a IVV ist nicht anwendbar (BGE 121 V 275, ZAK 1980 S. 633).

Beispiel: Einem Versicherten wird mit Verfügung der IV-Stelle vom

13.11.2007 ab 10.08.2006 eine ganze Rente zugespro-

chen und diese gleichzeitig ab dem 01.09.2006 auf eine halbe reduziert. Der Versicherte kann sich nicht darauf be- rufen, die Rente dürfe erst vom ersten Tag des zweiten, der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an herab- gesetzt werden, weil hier nicht eine Rentenrevision durch- geführt wurde.

4019 Bei Revision oder Wiedererwägung sind die Rz 5001 ff.

und 5031 ff. anwendbar.

Kapitel 4: Revision und Wiedererwägung

1. Revision

1.1 Allgemeines

Artikel 17 Absatz 1 ATSG Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

5001 Die Revision bezweckt die Anpassung einer Rentenverfü-

gung an die veränderten Verhältnisse (Revisionsgrund). Zu beachten ist insbesondere Rz 9022.

5001.1 Liegt ein Revisionsgrund vor, steht einer umfassenden Prü-

1/17 fung des Rentenanspruchs, mithin auch einer erneuten ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit, nichts entgegen (BGE 141 V 9;

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5002 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer an-

1/14 spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiel- len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). Die Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Ver- gleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklä- rungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhalt- lich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder –aufhebung zu be- gründen (8C_441/2012 Erw. 6). Mitteilungen, die gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV ergehen und denen eine umfassende materielle Prüfung zugrunde liegt, sind in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- oder Mitteilungen, welche in der Zwischenzeit die ur- sprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Eine Verfügung, die auf einem Haushaltsbericht ohne erneute med. Abklärung basiert, stellt keinen zeitlichen Referenzzeitpunkt für die Frage nach einer anspruchserheblichen Änderung des Gesund- heitszustandes dar (9C_726/2011, Erw. 3.3).

5003 Die Tatsache, dass anlässlich der Zusprechung der Rente

ein Revisionsdatum festgelegt wurde, hindert die Vor- nahme einer Revision vor Ablauf dieser Frist nicht, wenn sich die Verhältnisse vorher ändern. Auch durch Gerichts- urteil zugesprochene Renten können revidiert werden, wenn nach dem Entscheid ein Revisionsgrund eintritt.

5004 Die Revisionsgrundsätze gelten

3/16 – für laufende Invalidenrenten; – für laufende Altersrenten, wenn sie wegen der Invalidität eines Ehepartners/einer Ehepartnerin ausgerichtet wor- den sind, oder; – wenn eine Rente infolge ungenügenden Invaliditätsgra- des abgelehnt worden ist. Die versicherte Person muss

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mit dem neuen Rentenbegehren Revisionsgründe glaub- haft machen (Art. 87 Abs. 3 IVV; vgl. Rz 2026 und 5013; ZAK 1984 S. 341 und 350, 1983 S. 505, 1981 S. 134).

5004.1 Bei Regressfällen informiert die IV-Stelle den Regress-

dienst vor der Durchführung der Rentenrevisionen über die Einleitung des Verfahrens. Diese Information hat insbeson- dere zu erfolgen wenn im Revisionsverfahren medizinische Begutachtungen angeordnet oder andere medizinische oder berufliche Abklärungen oder Haushaltabklärungen in Auftrag gegeben werden. Die IV-Stelle und der Regress- dienst können somit Ihre Abklärungen koordinieren. Eine entsprechende Information hat auch bei bereits durch Zah- lung erledigten Regressfällen zu erfolgen.

1.2 Revisionsgründe

5005 Ein Revisionsgrund, d. h. eine für den Rentenanspruch

1/18 massgebende Änderung der Verhältnisse, ist gegeben wenn eine Änderung in der persönlichen Situation der ver- sicherten Person stattgefunden hat, namentlich in folgen- den Fällen: – Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes (ZAK 1989 S. 265); – Wiederaufnahme, Aufgabe oder Wechsel der Erwerbs- tätigkeit (9C_33/2016); – Eine (erfolgreiche) durchgeführte Eingliederungsmass- nahme (9C_231/2016, Erw. 2.1); – Erhöhung oder Verminderung des Validen- oder Invali- deneinkommens; – Änderung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (z. B. Erhöhung der Arbeitsfähigkeit eines Hausmannes nach Angewöhnung an die abgegebenen Hilfsmittel); – Änderung in der Bemessungsart der Invalidität (z. B. wenn die Invalidität einer bisher ausschliesslich im Haushalt tätigen Frau neu nach den Regeln einer Teilerwerbstätigkeit bemessen werden muss). Es darf aber nur von den der ursprünglichen Invaliditätsbemes- sung zu Grunde gelegten Kriterien abgewichen werden,

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wenn die Voraussetzungen dafür mit hoher Wahr- scheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1989 S. 114, 1969 Erw. 2); – Änderung in den massgebenden familiären Verhältnis- sen bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten (9C_410/2015); – Auch bei einem grundsätzlich unveränderten Gesund- heitszustand kann im Verlaufe der Zeit eine Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, z. B. durch verbesserte Gewöhnung an das Leiden (8C_503/2013). – Wenn das Invalideneinkommen mit der Aufgabe der Er- werbstätigkeit hypothetisch auf Grund von Tabellenlöh- nen festzulegen ist (9C_325/2013); – Wenn aufgrund eines stabilen Arbeitsverhältnisses neu auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und nicht mehr auf lohnstatistische Angaben abzustellen ist – Der psychiatrische Gesundheitszustand kann umfas- send neu überprüft werden, wenn in somatischer Hin- sicht eine erhebliche Tatsachenänderung vorlag. Denn für die Revision einer Invalidenrente genügt, dass eine Tatsachenänderung aus dem gesamten anspruchsrele- vanten Tatsachenspektrum eingetreten ist; nicht erfor- derlich ist, dass gerade die geänderte Tatsache zur re- visionsweisen Neufestsetzung der Invalidenrente führt – Darüber hinaus ist immer zu prüfen, ob sich Anhalts- punkte dafür finden lassen, dass eine Person über Ein- gliederungspotential verfügt und ihre Erwerbsfähigkeit mit Hilfe geeigneter Massnahmen verbessert und somit aktiv ein Revisionsgrund herbeigeführt werden kann.

5005.1 Ein weiterer Revisionsgrund ist durch eine Änderung von

Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, welche eine Erleichterung oder Erschwerung der Anspruchsvorausset- zungen beinhalten gegeben (ZAK 1983 S. 554).

5005.2 Um eine Revision vorzunehmen, braucht es eine erhebli-

che Änderung des Invaliditätsgrads. Manchmal kann aber auch eine bescheidene Änderung des Invaliditätsgrads

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rentenwirksam sein (zum Beispiel wenn sich der Invalidi- tätsgrad von 59% auf 60% erhöht, entspricht das ein Über- gang von einer Halberente zu einer Dreiviertelrente). Für solche Fälle, kann auch eine minimale Änderung des Inva- liditätsgrads zu einer Rentenrevision führen (BGE 133 V 545). Ist die Sachverhaltsänderung für sich alleine nicht an- spruchsrelevant, fehlt es an einem Revisionsgrund nach

5005.3 Das Hinzutreten oder das Wegfallen einer Diagnose stellt

3/16 per se keinen Revisionsgrund dar, da damit die erforderli- che erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zwingend ausgewiesen ist. Nur wenn eine anspruchsrelevante Veränderung des Sach- verhalts ausgewiesen bzw. der Rentenanspruch davon be- rührt ist, kann eine allseitige Revision durchgeführt werden. Eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzugetretene neue Diagnose steht einer revisionsweisen Rentenaufhe- bung nicht entgegen (BGE 141 V 9).

5005.4 Der Grund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

ist unerheblich und die Revision ist unabhängig davon möglich (9C_933/2010).

5006 Kein Revisionsgrund liegt vor bei:

1/17 – einer nur vorübergehenden Änderung – z. B. wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person infolge einer Krankheit nur vorübergehend verschlimmert (vgl. – Änderungen von Verwaltungsweisungen, welche höhere Anspruchsvoraussetzungen festsetzen (ZAK 1982 S. 261; vgl. Rz 5033); – einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im we- sentlichen unveränderten Sachverhaltes (ZAK 1987 – Änderungen des Invaliditätsgrads und folglich der Rente, die einzig auf eine Veränderung allgemeiner statistischer Grundlagen zurückzuführen sind (BGE 142 V 178;

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5007 Der durch eine Behörde angeordnete Freiheitsentzug stellt

keinen Revisionsgrund, aber einen Sistierungsgrund (Rz 6001 ff.) dar. Die Revisionsbestimmungen sind dies- falls nicht direkt anwendbar (BGE 116 V 20; ZAK 1989 S. 210, 1988 S. 249).

1.3 Revision von Amtes wegen

Artikel 87 Absatz 1 IVV Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ... bei der Festsetzung der Rente ... auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen ange- ordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität ... als möglich erscheinen lassen.

5008 Die IV-Stelle prüft bei jeder Rentenfestsetzung, auf wel-

chen Zeitpunkt eine Revision erfolgen muss.

5008.1 Für den Revisionstermin gelten folgende Regeln:

– Wenn die IV-Stelle anlässlich des Rentenentscheids ver- mutet, dass sich die Verhältnisse der versicherten Per- son demnächst verändern könnten, so setzt sie die Revi- sion auf den Zeitpunkt der vermuteten Änderungen fest. Dabei ist nicht nur die vermutete künftige Änderung der Verhältnisse entscheidend, sondern insbesondere auch die Einschätzung, ob in absehbarer Zeit zu erwarten ist, das sich die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person anhand von Massnahmen verbessern lassen kann. Nicht ein bestimmter Revisionsrhythmus und mengenmässiger Durchlauf zu revidierender Fälle in einem bestimmten Zeitraum, sondern die fallbezogene Einschätzung des Eingliederungspotentials ist somit von Bedeutung. – In den übrigen Fällen setzt sie den Revisionstermin auf das Ende von drei – maximal aber fünf – Jahren seit dem Rentenentscheid fest. Die Revisionen können auch in längeren Zeitabständen erfolgen, wenn stabile Ver- hältnisse vorliegen oder der Gesundheitszustand der

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versicherten Person auch künftig jede Eingliederung von Bedeutung ausschliesst.

5009 Der Revisionstermin wird nicht in die Verfügung aufgenom-

men (ZAK 1974 S. 143). Die IV-Stelle führt Kontrolle über die vorgesehenen Revisionen.

5010 Revisionen von Amtes wegen sind auch während der Zeit

vorzusehen, in welcher die versicherte Person einen von einer Behörde angeordneten Freiheitsentzug verbüsst und die Rente sistiert wurde (Rz 6010).

5011 Die Revision betreffend Renten, die von den EL-Stellen

ausbezahlt werden, erfolgt nach den Bestimmungen von Anhang III des KSVI (Rz 3067 KSVI).

1.4 Revision auf Gesuch hin

Artikel 87 Absatz 2 IVV Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaub- haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität ... des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

5012 Die IV-Stelle leitet das Revisionsverfahren auf Gesuch hin

ein, wenn die versicherte Person oder andere legitimierte Personen (vgl. KSVI) ein schriftliches Revisionsgesuch ein- reichen.

5013 Die versicherte Person hat mit dem Gesuch glaubhaft zu

machen, dass ein Revisionsgrund vorliegt (8C_590/2015). Nötigenfalls kann die IV-Stelle von der versicherten Person Beweismittel (z. B. ein ärztliches Zeugnis) verlangen.

5014 Die IV-Stelle prüft, ob im Revisionsgesuch Revisions-

gründe glaubhaft gemacht worden sind: – Wenn die versicherte Person keinen Revisionsgrund glaubhaft machen kann, tritt die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein. Sie unternimmt somit keine Abklärungen und erlässt eine Nichteintretensverfügung (ZAK 1985 S. 329, 1984 S. 350, 1983 S. 397).

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– Wenn die versicherte Person einen Revisionsgrund glaubhaft machen kann, tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ein und nimmt die nötigen Abklärungen vor, um festzu- stellen, ob die geltend gemachte Änderung der Verhält- nisse tatsächlich eingetreten ist und wieweit diese auf die Invalidität Auswirkungen hat. Je nachdem erlässt die IV-Stelle sodann eine gutheissende oder eine abwei- sende Verfügung (ZAK 1984 S. 350, 1983 S. 401).

1.5 Prozessuale Revision

Art. 53 Abs. 1 ASTG Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent- scheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach de- ren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Be- weismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

5014.1 Die IV-Stelle ist gehalten, eine rechtskräftige Verfügung

1/17 wiederzuerwägen, wenn Fakten oder Beweismittel auftau- chen, welche eine Änderung der vorherigen Einschätzung bewirken können (BGE 126 V 46). Es handelt sich dabei um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Fakten, die nach dem Eintritt der Rechtskraft aufgetaucht sind gung zuvor nicht möglich war. Die Revision ist auch dann zwingend, wenn der Entscheid durch ein Vergehen oder Verbrechen beeinflusst wurde.

1.6 Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren

5015 Die Bemessung der Invalidität im Revisionsverfahren er-

folgt nach den für die Invaliditätsbemessung geltenden all- gemeinen Vorschriften. Die massgebenden Verhältnisse sind neu abzuklären und festzustellen. Kann eine renten- berechtigte Person hingegen neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhö- hen, so wird es nur berücksichtigt, wenn es Fr. 1 500.–

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übersteigt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Zudem sind die teuerungs- bedingten Einkommensverbesserungen ausser Acht zu lassen (Art. 86ter IVV).

5015.1 Grundsätzlich ist unter der jährlichen Einkommensverbes-

1/13 serung die Erhöhung des Jahreseinkommens im Revisi- onszeitpunkt gegenüber dem bei der Rentenzusprache festgelegten Invalideneinkommens zu verstehen, d. h. der Mehrverdienst entspricht der Differenz zwischen dem tat- sächlichen Erwerbseinkommen im Revisionszeitpunkt und dem bei der letzten Invaliditätsbemessung (erstmalig oder im Revisionsverfahren) festgelegten (auch hypothetisch) Invalideneinkommen vor den allfälligen Abzügen nach Art. 31 Abs. 2 IVG (in der Fassung gültig bis zum 31. De- zember 2011).

5015.2 Aufgehoben

5015.3 Aufgehoben

5015.4 Bei Teilzeitverhältnissen erfolgt keine anteilmässige Kür-

1/13 zung der Fr. 1 500.

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Beispiel

Validen- Invaliden- Invaliditätsgrad Einkom- Einkom- men men Entscheid 80 000 40 000 50 % Jahr X

1. Jahr 80 000 40 600 keine Revision / IV-

Grad unverändert, da Einkommensverbesse- rung unter Fr. 1 500

2. Jahr 80 000 41 200 keine Revision / IV-

Grad unverändert, da Einkommensverbesse- rung unter Fr. 1 500

3. Jahr 80 000 42 100 Revision, da die jährli-

che Einkommensver- besserung Fr. 1 500 übersteigt.* * Neuer IV-Grad: 47,4% bzw. gerundet 47% = Herabsetzung auf Viertelsrente

Die nächste Revision kann erfolgen, wenn das an die allge- meine Lohnentwicklung angepasste Invalideneinkommen gegenüber den Fr. 42 100 wiederum um mindestens Fr. 1 500 zugenommen hat.

5016 Anlässlich der neuen Invaliditätsbemessung muss insbe-

sondere abgeklärt werden, – ob die Rentenbezügerin/der Rentenbezüger hinreichend eingegliedert ist oder ob Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen besteht (Art. 8a Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, ZAK 1983 S. 75, 1980 S. 508, 1970 S. 294). Erst wenn die Eingliederungsfrage geklärt ist, kann der Rentenanspruch überprüft werden (ZAK 1980 S. 508); – ob mit Rücksicht auf die neuen tatsächlichen Verhält- nisse immer noch die früher angewandte Bemessungs- methode gilt oder ob nach einer anderen Methode vorge- gangen werden muss (ZAK 1979 S. 272);

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– ob in Fällen, in denen die allgemeine Methode angewen- det werden muss, ein oder beide Einkommen neu be- rechnet werden müssen; – ob sich in Fällen, in denen die spezifische Methode an- gewendet werden muss, der Tätigkeitsbereich der versi- cherten Person verändert hat.

1.7 Wirkungen der Revision

1.7.1 Allgemeines

5017 Die Revision entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich für die

Zukunft (Ausnahme bei der unrechtmässigen Erwirkung der Rente, bei prozessualer Revision, Rz 5014.1 oder bei Meldepflichtverletzung, Rz 5024 ff.).

1.7.2 Rentenerhöhung

Artikel 88bis Absatz 1 Buchstabe a und b IVV Die Erhöhung der Renten ... erfolgt frühestens: a. sofern die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an.

5018 Die Rentenerhöhung kann in jedem Fall erst dann erfolgen,

wenn die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert und zu einem entsprechend höheren Invaliditätsgrad geführt hat (Art. 88a Abs. 2 IVV, Rz 4007 ff.). Auf die dreimonatige Wartefrist (Art. 88a Abs. 2 IVV) kann verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands der versicherten Person erfolgt, sondern auf einen stabilisierten Kontext zurückzuführen ist (I 599/05, Erw. 5.2.3; I 930/05).

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Beispiel 1: Im Januar 2006 verschlechtert sich der Gesundheitszu- stand einer Bezügerin einer halben Rente. Die Versicherte reicht am 15.11.2006 ein Revisionsgesuch ein. Die IV- Stelle stellt nach den erforderlichen Abklärungen im Früh- jahr 2007 fest, dass die Versicherte seit April 2006 zu

75 Prozent invalid ist. Die Rente wird ab dem 01.11.2006

auf eine ganze heraufgesetzt.

Beispiel 2: Ein Versicherter bezieht eine halbe Rente. Die IV-Stelle hat vorgesehen, diese auf den 31.01.2007 einer Revision zu unterziehen. Nach den erforderlichen Abklärungen stellt sie im Mai 2007 fest, dass der Versicherte bereits ab Juni

2006 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt hätte. Weil

die Revision für den 31.01.2007 in Aussicht genommen wurde, wird ihm die ganze Rente ab 01.01.2007 ausgerich- tet. Erfüllt der gleiche Versicherte die Anspruchsvorausset- zungen erst im März 2007, erhält er die höhere Rente ab 01.03.2007.

5019 Bei gleichzeitigem Beschluss über mehrere Rentenstufen

sind Rz 4007 ff. anwendbar.

1.7.3 Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

1.7.3.1 Allgemeines

5020 Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen von Arti-

3/16 kel 88a Absatz 1 IVV erfüllt sein (Rz 4015 ff.).

5020.1 Wenn seitens der versicherten Person offensichtlich jegli-

cher Eingliederungswille fehlt, können entsprechende Ab- klärungsmassnahmen von vornherein unterbleiben und die Rente direkt herabgesetzt oder aufgehoben werden

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5020.2 Im Regelfall ist nach der Rechtsprechung des Bundes-

1/13 gerichts eine medizinisch attestierte Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu ver- werten. Nach langjährigem Rentenbezug können aus- nahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der An- rechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig- keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entge- genstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisionsweise Auf- hebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Ein Anspruch auf Mass- nahmen beruflicher Art setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (9C_726/2011, Erw. 5.1).

5020.3 Ist der versicherten Person die Verwertung ihrer Restar-

1/18 beitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und ist die berufliche (Selbst-)Integration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben, so besteht vor der Rentenaufhebung kein An- spruch auf Abklärung bzw. Durchführung beruflicher Ein-

1.7.3.2 Bei Wiedereingliederungsmassnahmen

5020.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach

Abschluss von Massnahmen zur Wiedereingliederung, wenn im Zuge der Abklärung keine Sachverhaltsänderung gem. Art. 17 ATSG, aber das Vorhandensein von Einglie- derungspotential festgestellt wurde, für dessen Verbesse- rung Massnahmen durchgeführt worden sind.

5020.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten kann paral-

lel zu Massnahmen zur Wiedereingliederung erfolgen,

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wenn bereits bei der Abklärung eine Sachverhaltsänderung gem. Art. 17 ATSG festgestellt wurde, und die Erwerbsfä- higkeit darüber hinaus durch Massnahmen zur Wiederein- gliederung weiter verbessert werden kann.

1.7.3.3 Bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe a IVV Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten ... erfolgt: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

Beispiel: Mit Beschluss vom 16.07.2007 wird der Versicherten mit- geteilt, dass ihre halbe Rente aufgehoben wird. Die Aufhe- bungsverfügung wird von der IV-Stelle am 29.08.2007 ver- sandt und der Versicherten am 02.09.2007 zugestellt. Die Rente kann deshalb auf den 01.11.2007 aufgehoben wer- den.

5021 Diese Regel gilt auch, wenn die Rente erst im gerichtlichen

1/13 Verfahren zum Nachteil der versicherten Person herabge- setzt oder aufgehoben wird. Die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rente erfolgt in diesem Fall auf den Beginn des zweiten Monats, welcher der Zustellung des Urteils folgt (ZAK 1982 S. 34). Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist hingegen nicht anwendbar, wenn der ursprüngliche Entscheid nach einer gerichtlichen Rückweisung bestätigt werden kann. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante zumutbare Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungs- verfügung eingetreten ist und zu einer Rentenherabset- zung oder -aufhebung führt, der entsprechende Verwal- tungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Be- ginn der Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Mo-

5021.1 Die Monatsfrist von Art. 88bis Abs 2 lit. a IVV kann nicht ver-

längert werden (BGE 135 V 306).

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5022 Die Revisionsverfügung, mit der eine Rente herabgesetzt

oder aufgehoben wird, hält fest, dass einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird („Ei- ner gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde wird gestützt auf Artikel 97 AHVG in Verbindung mit Art. 66 IVG die aufschiebende Wirkung entzogen“; ZAK 1986 S. 599). Die Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung muss aus dem Text der Verfügung ausdrücklich hervorge- hen.

5023 Bei gleichzeitigem Beschluss über die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente sind die Rz 4015 ff. anwendbar.

1.7.3.4 Bei unrechtmässiger Erwirkung der Rente oder

bei Meldepflichtverletzung

Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe b IVV Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten ... erfolgt: b. rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebli- chen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezüge- rin/der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihr/ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verlet- zung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwir- kung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

5024 Die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertreterin/ihr

1/14 gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt (ZAK 1987 S. 488, 1986 S. 636), müssen jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände- rung (z. B. des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der persönlichen oder wirtschaftlichen Ver- hältnisse) unverzüglich der IV-Stelle oder Ausgleichskasse melden (Meldepflicht, Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV)

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5025 Zwar darf die versicherte Person als Arbeitnehmer von

1/14 einem pflichtgemässen Vorgehen des Arbeitsgebers, wel- cher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu mel- den sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbei- träge zu entrichten, ausgehen. Dies enthebt sie aber nicht von der sie persönlich treffenden Meldepflicht. Mit anderen Worten ist das Wissen der Ausgleichskasse nicht der IV- Stelle anzurechnen (9C_245/2012).

5026 Kommt die versicherte Person der Meldepflicht nicht nach

1/15 und bezieht sie deshalb zu Unrecht Leistungen der IV, so hat sie die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuer- statten (vgl. Art. 7b Abs. 2 lit. b und c IVG i.V.m. Art. 25 Abs.

1 ATSG und Art. 7b Abs. 3 IVG). Die IV-Stelle verfügt die

Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages (Art. 3 ATSV).

5027 Eine leichte Verletzung der Meldepflicht genügt, damit die

1/15 versicherte Person zu Unrecht bezogene Leistungen zu- rückerstatten muss. Bei Vorhandensein guten Glaubens und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist ihr aber die Rückerstattung zu erlassen (Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 und 5 ATSV; vgl. Rz 10401 ff. RWL; BGE 112 V 97; ZAK 1986 S. 636). Wurde die Meldepflicht jedoch grobfahr- lässig oder absichtlich verletzt, so muss nicht geprüft wer- den, ob der versicherten Person die Rückerstattung der un- rechtmässig bezogenen Leistungen nach Artikel 25 Abs. 1 ATSG erlassen werden kann, weil die absichtliche oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung den guten Glauben ausschliesst. Rente und Hilflosenentschädigung sind unter- schiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvo- raussetzungen. Es kann daher im Einzelfall durchaus ge- rechtfertigt sein, das Vorliegen eines gutgläubigen Leis- tungsbezugs für beide Leistungen separat zu prüfen

5028 Die IV-Stelle bestimmt, ob eine Meldepflicht schuldhaft ver-

1/14 letzt wurde, und wann die für den Rentenanspruch wesentli- che Änderung eingetreten ist. Die Rente ist rückwirkend auf jenen Zeitpunkt aufzuheben, in dem die Verbesserung der

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Erwerbsfähigkeit eingetreten ist und daraufhin ohne wesent- liche Unterbrechung längere Zeit angedauert hat

1.7.3.5 Unveränderte Invalidität

5029 Ergibt bei einer Rentenbezügerin/einem Rentenbezüger

ein von Amtes wegen oder auf Gesuch hin durchgeführtes Revisionsverfahren keine massgebende Änderung der In- validität, so ist die Rente unverändert auszurichten.

5030 Die IV-Stelle erlässt grundsätzlich eine Verfügung. Hat die

versicherte Person nach einer von Amtes wegen durchge- führten Revision jedoch weiterhin Anspruch auf unverän- derte Ausrichtung einer Rente, kann sie hierüber in Form einer Mitteilung orientiert werden. (Art. 74ter lit. f IVV,

Rz 5002). Die IV-Stelle informiert die Ausgleichskasse über

das Ergebnis der Revision.

2. Wiedererwägung

2.1 Allgemeines

Artikel 53 Absätze 2 und 3 ATSG Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich- tigung von erheblicher Bedeutung ist. Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Be- schwerdebehörde Stellung nimmt.

5031 Eine Wiedererwägung bezweckt die Berichtigung einer in

formelle Rechtskraft erwachsenen, zweifellos unrichtigen Verfügung. Anders als bei einer Revision setzt die Wieder- erwägung keine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus (vgl. KS über die Rechtspflege; ZAK 1987 S. 36,

1985 S. 58 und 329, 1980 S. 62, 1963 S. 295). Zu beach-

ten ist Rz 9022.

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5032 Die Wiedererwägung setzt neben der zweifellosen Unrich-

tigkeit der ursprünglichen Verfügung voraus, dass die Be- richtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung und die Verfügung nicht bereits von einem Gericht beurteilt worden ist.

Beispiel: Einer cerebral gelähmten Korrespondentin wurde wegen einer Erwerbseinbusse von über 70 Prozent eine ganze Rente zugesprochen, nachdem sie ihre Stelle in der Uhren- industrie aus konjunkturellen Gründen verloren hatte und mangels ausreichender Vermittelbarkeit von der Arbeitslo- senversicherung keine Leistungen erhielt. Die IV-Stelle kann wiedererwägungsweise auf ihren früheren Rentenbe- schluss zurückkommen, weil das Abstellen auf die wirt- schaftlich bedingte Erwerbseinbusse, für welche die ALV einzustehen hat, offensichtlich unrichtig war.

5033 Kein Grund für eine Wiedererwägung liegt vor, wenn eine

1/13 Rente einzig deshalb herabgesetzt oder aufgehoben wer- den müsste, weil infolge einer Änderung der Verwaltungs- weisungen höhere Anspruchsvoraussetzungen gelten (ZAK 1982 S. 261; vgl. Rz 5006). Ebenfalls kein Grund für eine Wiedererwägung stellt die Änderung der Gerichtspra- xis dar (ZAK 1974 S. 484 Erw. 4.b). Das Gleiche gilt wenn die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis als vertretbar erscheint: die Annahme zweifelloser Unrichtig- keit scheidet in diesem Fall aus (9C_587/2010). Art. 7b Abs. 2 lit. c.IVG stellt keinen selbstständigen Grund dar, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Eine solche muss vielmehr zunächst unter Berufung auf ei- nen Rückkommenstitel (Wiedererwägung, Revision) aufge- hoben werden, ehe sich allenfalls die Frage einer Sanktio- nierung der fehlbaren versicherten Person stellt (BGE 138 V 65, Erw. 4.3).

5034 Ob die IV-Stelle eine Wiedererwägung vornehmen will,

1/13 liegt in ihrem Ermessen. Das Gericht kann sie hierzu nicht verpflichten, hingegen das BSV (Art. 64 IVG).

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5035 Die Vornahme der Wiedererwägung ist nicht befristet; sie

3/16 ist auch nach mehr als zehn Jahren noch möglich (BGE 140 V 514).

2.2 Wiedererwägung zu Ungunsten der versicherten

Person

Artikel 85 Absatz 2 IVV Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsbedingten An- spruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzuneh- men. Für Renten ... gilt Artikel 88bis Absatz 2.

5036 – Hat die Verwaltung spezifisch IV-rechtliche Faktoren

(d. h. die materiellen Voraussetzungen, welche für die Zusprechung von IV-Leistungen massgebend sind; z. B. die Invaliditätsbemessung, den Rentenbeginn etc.) offen- sichtlich falsch beurteilt, so sind die Leistungen lediglich für die Zukunft zu berichtigen. Die Rente ist in diesem Fall vom ersten Tag des zweiten, der Zustellung der neuen Verfügung folgenden Monats an herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; ZAK 1980 S. 129). Eine Meldepflichtverletzung durch die versicherte Person bleibt vorbehalten (Rz 5024 ff.).

5037 – Betrifft ein Fehler, der zur Wiedererwägung einer frühe-

ren Verfügung über eine Rente führt, einen AHV-analo- gen Sachverhalt (z. B. die versicherungsmässigen Vo- raussetzungen oder die Rentenberechnung), so ist die zu Unrecht bezogene Leistung rückwirkend herabzuset- zen oder aufzuheben (Art. 25 ATSG).

5038 Die Frage, ob der fehlerhaften Beurteilung ein IV-spezifi-

scher oder ein AHV-analoger Sachverhalt zugrunde liegt, ist von der materiellen Seite her zu prüfen. Nicht entschei- dend ist, welche Verwaltungsbehörde (Ausgleichskasse oder IV-Stelle) den Fehler begangen hat (ZAK 1981 S. 549).

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5039 Wird ein Rentenbeschluss von der IV-Stelle der Aus-

gleichskasse richtig mitgeteilt, von dieser aber falsch in eine Rentenverfügung umgesetzt, ist ein IV-spezifischer Gesichtspunkt zu verneinen (ZAK 1985 S. 404).

2.3 Wiedererwägung zu Gunsten der versicherten Per-

son

Artikel 88bis Absatz 1 Buchstabe c IVV Die Erhöhung der Renten ... erfolgt frühestens: c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrich- tig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.

5040 Wird festgestellt, dass eine ursprüngliche Verfügung der

IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, so wird die Rente vom ersten Tag des Mo- nats an erhöht oder ausgerichtet, in dem der Mangel ent- deckt wurde. Der Mangel gilt als entdeckt, sobald die Fest- stellungen der Verwaltung ihn als glaubhaft bzw. wahr- scheinlich erscheinen lassen und nicht erst, wenn er mit Si- cherheit feststeht (ZAK 1985 S. 234).

Beispiel: Ein Versicherter bezieht seit Juni 2005 eine halbe Rente. Im August 2007 stellt die IV-Stelle anlässlich eines auf den

01.01.2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver-

fahrens fest, dass er ohne Zweifel schon im Juni 2005 zu mehr als 60 Prozent erwerbsunfähig war und deshalb schon damals eindeutig Anspruch auf eine Dreiviertels- rente gehabt hätte. Weil der Fehler im August 2007 ent- deckt wurde, wird die Rente ab 01.08.2007 erhöht.

5041 Die falsche Zuteilung der Rentenstufe ist wie ein Fehler in

1/13 den Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente und der anwendbaren Rentenskala zu betrachten und stellt keinen invalidenversicherungsspezifischen, sondern einen AHV-analogen Sachverhalt dar. Deshalb steht der versi-

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cherten Person ex tunc eine Rente in der richtigen Höhe zu

Kapitel 5: Sistierung der Rente

Artikel 21 Absatz 5 ATSG Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Mass- nahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszah- lung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.

6001 Der durch eine Behörde angeordnete Freiheitsentzug kann

einen Sistierungsgrund der Rente darstellen, jedoch keinen Revisionsgrund (vgl. Rz 5007; ZAK 1989 S. 210, 1988 S. 249). Die Rente darf auch während der Untersuchungs- haft (BGE 133 V 1; vgl. Rz 6007) und beim vorzeitigen Strafvollzug (8C_702/2007) sistiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Strafe oder Massnahme in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird (9C_20/2008). Es ist auch unerheblich, ob eine Unterstützungspflicht gegenüber An- gehörigen besteht, da die IV weiterhin Geldleistungen für Angehörige (Kinderrenten) ausrichtet (9C_256/2009).

6001.1 Tritt eine verurteilte Person ihre Strafe nicht (rechtzeitig)

1/13 an, befindet sie sich rechtlich (noch) nicht im Strafvollzug und die Rente kann nicht sistiert werden. Davon zu unter- scheiden ist die rechtswidrige Flucht aus dem Vollzug (Rentensistierung bleibt dort bestehen) (BGE 138 V 281)

6002 Die Sistierung der Rente bedeutet, dass die Hauptrente

während des Freiheitsentzuges ruht, die Kinderrenten aber weiterhin ausgerichtet werden können (Art. 21 Abs. 3 und 5 ATSG).

6003 Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass auch eine

nichtbehinderte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist.

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6003.1 Für die Rentensistierung ist deswegen allein darauf abzu-

stellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Er- werbstätigkeit zulässt oder nicht. Eine Differenzierung nach Sozialgefährlichkeit bzw. Behandlungsbedürftigkeit ist nicht vorzunehmen (BGE 137 V 154).

6004 Die Rente wird demnach nicht sistiert, sondern weiterhin

ausgerichtet, – wenn die Vollzugsart eines strafrechtlichen Freiheitsent- zugs nichtbehinderten Gefangenen die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 116 V 20); – wenn bei einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB das Leiden, das zur Invalidität führt, den Grund für die Freiheitsentziehung darstellt (ZAK 1992 S. 483).

6005 Wenn der Rentenanspruch erstmals während des Vollzugs

eines Freiheitsentzuges entsteht – kann die Ermittlung des Invaliditätsgrades und die verfü- gungsmässige Festsetzung der Rente unterbleiben, wenn und solange (noch) kein Anspruch auf Kinderren- ten besteht. Die IV-Stelle weist die versicherte Person ausdrücklich darauf hin, dass sie die Möglichkeit des Entstehens eines Anspruchs auf Kinderrenten umge- hend der IV-Stelle melden soll. – Sofern ein Anspruch auf Kinderrenten besteht, verfügt die IV-Stelle die Haupt- und Kinderrenten. Gleichzeitig sistiert sie die Hauptrente, die Kinderrente zahlt sie aus. – Wenn die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraus- setzungen nicht eindeutig feststeht, muss die Invalidität in jedem Fall nach Ablauf der Wartezeit bzw. nach Ein- tritt der bleibenden Erwerbsunfähigkeit bemessen wer- den, da der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfal- les von entscheidender Bedeutung ist (ZAK 1989 S. 258).

6006 Für die Berechnung der Wartezeit bzw. die Bemessung

des Invaliditätsgrades während des Freiheitsentzuges ist von den wahrscheinlichen Gegebenheiten ohne Vorliegen eines behördlich angeordneten Freiheitsentzuges auszuge- hen (Rz 2009).

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6007 Beginn der Sistierung:

– Bei einem Freiheitsentzug ist die Rente ab dem Monat zu sistieren, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. – Bei Untersuchungshaft darf die Rente erst nach drei Mo- naten sistiert werden. Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück- zuerstatten sind, selbst wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt (kein spezifisch IV-rechtlicher Gesichtspunkt;

Rz 5036). Die während der Untersuchungshaft zu Unrecht

bezogenen Rentenleistungen können rückwirkend ab Be- ginn der Inhaftierung zurückgefordert werden. Die Revisi- onsbestimmungen sind nicht anwendbar. Zu prüfen ist in solchen Fällen auch die Erlassfrage (Art. 25 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu RWL).

6008 Ende der Sistierung: Die Rente ist für den Monat, in dem

1/13 der Freiheitsentzug aufgehoben wird, wieder voll auszu- richten (analog Art. 29 Abs. 3 IVG). Wenn die Entlassung den IV-Organen verspätet gemeldet wird, ist die Rente im Rahmen der Verwirkungsbestimmungen (Art. 24 Abs. 1 ATSG) rückwirkend auszurichten.

6009 Nach der Entlassung lebt der Rentenanspruch automatisch

wieder auf, also ohne dass vorgängig eine Revision durch- geführt und die Rente erneut zugesprochen werden muss.

6010 Während des Freiheitsentzuges sind Revisionen vorzuse-

hen, um eventuelle Änderungen in Bezug auf eine Kinder- rente berücksichtigen zu können.

6011 Zuständig für die Sistierung der Rente und die Aufhebung

der Sistierung ist die IV-Stelle. Diese teilt der Ausgleichs- kasse ihren Beschluss mit.

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Kapitel 6: Kürzung und Verweigerung von Leistungen

1. Voraussetzungen

1.1 Allgemeines

Artikel 21 Absätze 1–4 ATSG Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätz- lich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so kön- nen ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene wer- den nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versiche- rungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 ge- kürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person ei- ner zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er- werbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er- werbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver- spricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zu- mutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorüberge- hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnah- men, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Artikel 7b Absatz 4 IVG In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Tag- gelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

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7001 Sofern die Voraussetzungen nach den Art. 21 Abs. 1–4

3/16 ATSG sowie Art. 7b IVG erfüllt sind, kann die IV-Stelle die Geldleistung kürzen oder verweigern (ZAK 1986 S. 528, BVG 134 V 315). In der IV sind unter Geldleistungen die Renten, die Taggelder sowie die Hilflosenentschädigungen für Erwachsene zu verstehen (Art. 15 ATSG). Letztere sind, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG, weder zu kürzen noch zu verweigern (Art. 7b Abs. 4 IVG).

7002 Die Sanktion trägt stets persönlichen Charakter. Demzu-

folge müssen Geldleistungen zugunsten von Angehörigen voll ausgerichtet werden, ausser wenn die Angehörigen die Invalidität der versicherten Person vorsätzlich oder bei vor- sätzlicher Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben (Art. 21 Abs. 2 ATSG, ZAK 1962 S. 438). Somit wird bei der Kürzung der IV-Rente die Kin- derrente weiterhin ungekürzt ausgerichtet. Beim IV-Tag- geld kann das Kindergeld trotz Einstellung des Taggeldes ausgerichtet werden.

1.2 Vorsatz im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG

7003 Vorsätzlich handelt, wer trotz besserer Einsicht den Ge-

sundheitsschaden herbeiführen, verschlimmern oder auf- rechterhalten will und sich danach verhält. Dies ist bei Süchten (wie Alkohol-, Nikotin-, Drogen- und Medikamen- tenmissbrauch sowie bei Fettsucht) oder bei einem Selbst- mordversuch praktisch ausgeschlossen.

7004 Dem Vorsatz wird der Eventualvorsatz gleichgestellt. Even-

tualvorsatz liegt vor, wenn die Täterin/der Täter die Ver- wirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will („Inkaufnehmen“).

7005 Zwischen dem invaliditätbegründenden Gesundheitsscha-

den und dem (eventual)vorsätzlichen Verhalten der versi- cherten Person muss ein Kausalzusammenhang bestehen,

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d. h. das vorsätzliche Verhalten ist der Grund oder die Teil- ursache (ZAK 1969 S. 381) der Invalidität. Der Kausalzu- sammenhang muss nicht mit Sicherheit gegeben sein. Es genügt, dass er überwiegend wahrscheinlich ist (ZAK 1986 S. 528).

1.3 Verbrechen oder Vergehen

7006 Ob die versicherte Person ein Verbrechen oder Vergehen

ausübte, als die Invalidität entstanden ist oder sich ver- schlimmert hat, beurteilt sich nach den strafrechtlichen Bestimmungen (StGB, SVG usw.). Verbrechen sind die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedrohten Handlun- gen, Vergehen sind die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedrohten Handlungen (Art. 10 StGB). Die IV-Stelle stützt sich hierbei auf das strafrechtliche Urteil, wofür sie die Strafakten beizieht oder Abschriften der mas- sgebenden Akten beschafft. Sie darf von der Feststellung und Würdigung der Strafverfolgungsbehörde nur abwei- chen, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumption nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch uner- heblich sind (BGE 119 V 241; ZAK 1988 S. 121, 1985 S. 622). Liegt hingegen kein Strafentscheid vor, ist es Sa- che der IV-Stelle zu prüfen, ob eine für die Leistungskür- zung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung ge- geben ist (BGE 120 V 224 ff., 9C_785/2010).

7007 Zwischen dem invaliditätsbegründenden Gesundheitsscha-

den und dem Verbrechen oder Vergehen muss ein sachli- ches und zeitliches Band bestehen; hingegen ist nicht er- forderlich, dass der strafrechtliche Akt als solcher Ursache der Invalidität ist (BGE 119 V 241 Erw. 3.c = Pra 83

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1.4 Zumutbare Behandlung oder Eingliederung ins Er-

werbsleben

7008 Die Zumutbarkeit einer Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben richtet sich nach Art. 7a IVG, d. h. nach rein objektiven Kriterien. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme liegt bei der versicherten Person (9C_842/2010).

1.5 Verletzung der Schadenminderungspflicht sowie

der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

7009 Die Schadenminderungspflicht und die Auskunfts- und Mit-

wirkungspflicht sind in Rz 1048 ff. umschrieben.

7010 Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sowie der

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht liegt nur vor, wenn das Verhalten der versicherten Person unentschuldbar ist. Sub- jektiv erfordert dies, dass die versicherte Person für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden kann. Diese Vo- raussetzung fehlt beispielsweise, wenn eine versicherte Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht in der Lage ist, die Folgen ihres Tuns zu erkennen o- der sich einsichtsgemäss zu verhalten.

2. Sanktionen

2.1 Allgemeines

7011 Die Sanktion besteht üblicherweise in einer Taggeldsistie-

rung oder Rentenkürzung. Diese bemisst sich im Lichte der gesamten Umstände der Angelegenheit nach der Schwere des schuldhaften Verhaltens der versicherten Person, der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung und nach allfälligen mildernden Umständen, welche aus den Strafak- ten ersichtlich sind.

7012 Haben andere Träger der Sozialversicherung (z. B. UVG-

3/16 Versicherer) eine Kürzung oder Verweigerung ihrer Renten verfügt, orientiert sich die IV-Stelle hierüber (BGE 129 V

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354). Sie kann eine andere Sanktion treffen, wenn ernst- hafte Gründe dafür sprechen.

7012.1 Eine Leistungskürzung wegen Fahren im angetrunkenen

3/16 Zustand hat in Anwendung der Tabelle der Unfallversiche- rer (Richtlinien der UVG-Versicherer bezüglich Kürzungs- quoten bei Verkehrsunfällen) zu erfolgen (9C_445/2014; BGE 129 V 354; https://www.koordination.ch/online-hand- buch/uvg/grobfahrlaessigkeit/).

2.2 Bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungs-

pflichten

7013 Die IV-Stelle kann bei einer Verletzung der Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten beschliessen, wenn sie den Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand auch ohne Mitwirkung der versicherten Person abklären kann. An- dernfalls stellt sie die Abklärungen ein und erlässt einen Nichteintretensentscheid. Ob nach Lage der Akten oder durch Nichteintreten zu entscheiden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Zweifel ist die für die Versicherten günstigere Variante zu wählen (ZAK 1983 S. 540 und 543, 1978 S. 469).

7014 Die IV-Stelle kann bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

eine Leistungseinstellung vornehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festset- zung des IV-Grades relevant sind (9C_345/2007).

7014.1 Eine Beweislastumkehr findet statt, wenn Leistungen aus-

gerichtet werden und der Versicherte, der sie erhält, seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Revisionsverfah- ren in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt und dadurch die IV-Stelle daran hindert, die relevanten Tatsa- chen festzustellen. Es ist also am Versicherten zu belegen,

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dass sein Gesundheitszustand oder andere massgebende Verhältnisse nicht Veränderungen erfahren haben, die den bestehenden Invaliditätsgrad zu ändern vermögen

7015 Nimmt die IV-Stelle wegen Verletzung der Mitwirkungs-

1/17 pflicht im Revisionsverfahren eine Leistungseinstellung vor und erklärt daraufhin die versicherte Person ihre Mitwir- kungsbereitschaft, so wird das Verfahren als Revisionsver- fahren fortgesetzt (8C_724/2015).

7016 Aufgehoben

7017 Aufgehoben

3. Verfahren

3.1 Allgemeines

7018 Die IV-Stelle klärt von Amtes wegen ab, ob die Vorausset-

zungen für eine Taggeldsistierung oder Rentenkürzung bzw. -verweigerung erfüllt sind. Sie bestimmt gegebenen- falls das Mass der Kürzung. Bei der Taggeldsistierung ist die Anzahl Einstelltage festzuhalten. Die Kürzung der Rente ist dagegen stets in Prozenten anzugeben.

7019 Wird anlässlich einer Rentenrevision festgestellt, dass die

Voraussetzungen für eine Rentenkürzung vorliegen, so ist diese nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Re- vision oder für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gegeben sind (ZAK 1986 S 537 und 539, 1983 S. 118).

3.2 Mahn- und Bedenkzeitverfahren

7020 Vor der Kürzung oder Verweigerung von Leistungen führt

1/15 die IV-Stelle in der Regel ein Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren durch (AHI-Praxis 1997 S. 36). Die Mahnung sowie die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit mit Hinweis auf die Folgen der Widersetzlichkeit (Leistungskürzung

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oder -verweigerung; Beschluss aufgrund der Akten oder Nichteintretensentscheid) hat in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen (ZAK 1983 S. 342). Vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann in den in Art. 7b Abs. 2 IVG aufgelisteten Fällen ab-gewichen werden. Der als Ausnahmetatbestand konzipierte Art. 7b Abs. 2 IVG lässt eine Leistungsverweigerung ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren nur bei qualifizierter Pflichtverlet- zung zu (9C_744/2011). Ein Verschulden im Sinn von Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus, zumal sich der Verschuldensbegriff von demjeni- gen im Strafrecht unterscheidet (8C_609/2013).

7021 Kommt die versicherte Person der Aufforderung innert der

angesetzten Frist nicht nach, so erlässt die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wie angedroht eine Verfügung.

7022 In der Verfügung ist einer allfälligen Beschwerde die auf-

schiebende Wirkung zu entziehen.

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Teil 3: Hilflosenentschädigungen der IV und der AHV

Kapitel 1: Hilflosenentschädigung der IV – Anspruch und Bemessung

1. Anspruchsvoraussetzungen

1.1 Allgemeines

Artikel 42 Absatz 1 Sätze 1 und 2 IVG Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis.

8001 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben

1/13 Versicherte, die – einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund- heitsschaden aufweisen, welcher durch Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall verursacht worden ist (Rz 1002 ff.), – mindestens in leichtem Grade hilflos sind, – die allgemeinen versicherungsmässigen Anspruchsvo- raussetzungen erfüllen (Rz 1040 ff. [ZAK 1980 S. 129]; vgl. RWL); der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung für einen minderjährigen Versicherten und sein An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Erreichen der Volljährigkeit sind als ein einziger Versicherungsfall zu betrachten (BGE 137 V 424); und – keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der UV oder MV haben (Rz 9024 ff.)

8002 Betreffend Zusammenfallen einer Hilflosenentschädigung

der IV und einer Hilflosenentschädigung der UV oder MV vgl. die Rz 9024 ff.

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1.2 Ansätze der Hilflosenentschädigung

Art. 42ter Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 IVG ... Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit

50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des

Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Die Entschädigung für Minderjährige berech- net sich pro Tag. Die Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in ei- nem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der Ansätze nach Absatz 1.

8003 Es bestehen zwei Ansätze der Hilflosenentschädigung, der

volle und der viertel Ansatz. Die Wahl des Ansatzes ist ab- hängig von der Wohnform bzw. vom Aufenthaltsort der ver- sicherten Person. Der volle Ansatz der Hilflosenentschädi- gung (80/50/20 Prozent der maximalen Altersrente) kommt zur Anwendung, wenn die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohnt. Bei Heimaufenthalt, welcher nicht der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient, be- steht nur Anspruch auf einem Viertel des Ansatzes der Hilf- losenentschädigung.

8003.1 Als Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten gelten

1/21 Personen, welche dort mehr als fünfzehn Nächte, also

16 Nächte und mehr in einem Kalendermonat verbringen.

Versicherte, welche bis zu 15 Nächte pro Kalendermonat im Heim verbringen, haben hingegen Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung (BGE 132 V 321). Ändert sich der für den Ansatz der Hilflosenent- schädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 IVV). Die Revisionsbestimmungen (Art. 88bis IVV) sind nicht anwendbar. Erlöscht der Anspruch mit dem Aufenthaltsort- wechsel, sind die entsprechende Regelungen anzuwenden (vgl. Rz 8112.1 und 8112.2 für die lebenspraktische Beglei- tung und 8123.2 und 8124.2 bei AHV).

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Beispiel: Eine versicherte Person bezieht eine mittlere Hilflosenent- schädigung (1 195 Franken pro Monat). Sie tritt am 5. Feb- ruar in ein Heim ein. Ab März wird sie nur noch 299 Fran- ken pro Monat erhalten. Tritt sie aber am 25. Februar ins Heim ein, wird sie im Monat Februar noch als zu Hause wohnend betrachtet und sie wird im Februar und März wei- terhin 1 195 Franken erhalten. Die Hilflosenentschädigung wird erst ab April auf 299 Franken reduziert.

Ansätze der Hilflosenentschädigung für Volljährige (Be- träge pro Monat ab 1.1.2021)

Hilflosigkeitsgrad Im Heim Zu Hause (geviertelter (voller Ansatz) Ansatz) Schwer 478 Fr./Monat 1 912 Fr./Monat Mittelschwer 299 Fr./Monat 1 195 Fr./Monat Leicht 120 Fr./Monat 478 Fr./Monat

8004 Bei Minderjährigen werden die Hilflosenentschädigung und

1/21 ein allfälliger Intensivpflegezuschlag (Rz 8070 ff.) pro Tag am welchem die Minderjährigen zu Hause übernachten ausgerichtet (Ausnahmen s. Rz. 8099 und Rz. 8111 ff.).

Ansätze der Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Beträge pro Monat und pro Tag ab 1.1.2021)

Hilflosigkeitsgrad Zu Hause (voller Ansatz) Schwer 1 912 Fr./Monat

63.75 Fr./Tag

Mittelschwer 1 195 Fr./Monat

39.85 Fr./Tag

Leicht 478 Fr./Monat

15.95 Fr./Tag

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Ansätze des Intensivpflegezuschlags (Beträge pro Monat und pro Tag ab 1.1.2021)

Invaliditätsbedingter Betreuungs- Zu Hause aufwand Mind. 8 Stunden/Tag 2 390 Fr./Monat

79.65 Fr./Tag

Mind. 6 Stunden/Tag 1 673 Fr./Monat

55.75 Fr./Tag

Mind. 4 Stunden/Tag 956 Fr./Monat

31.85 Fr./Tag

1.2.1 Definition Heim

Artikel 35ter IVV Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohn- formen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Ver- antwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreu- ungsleistungen entrichten muss. Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 20061 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime. Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrie- ben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt. Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnfor- men, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreu- ung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann. 1 SR 831.26

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Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.

8005 Als Heim gilt jede kollektive Wohnform, die zur Betreuung

1/15 und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung, dient. Als Heimaufenthalte gelten demnach u.a. auch Aufenthalte behinderter Personen in Langzeitabteilungen von Kliniken oder von Alters- oder Pflegeheimen. Nicht als Heimaufent- halte gelten demgegenüber Spitalaufenthalte zum Zweck der Heilbehandlung; bei solchen Aufenthalten besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 67 Abs. 2 ATSG, Rz 8109 ff.).

8005.1 In jedem Einzelfall muss abgeklärt werden, ob von einer

1/18 Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist. Der Heimbegriff ist im Art. 35ter IVV definiert. Er lehnt sich nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht ent- scheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist. Dennoch, ist eine Institution gemäss Art. 4 IFEG von einem Kanton an- erkannt, gilt diese als Heim. Für die Heimdefinition bei der Hilflosenentschädigung im Alter siehe Rz 8118.3.

8005.2 Wohngemeinschaften mit Heimstatus

Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung ei- nes Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohn- raum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsange- bot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Be- schäftigung oder Integration – also solche Dienstleistun- gen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufent- halt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung ste- hen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der ei- genen Wohnung selber verantwortlich wären. Auch eine besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der Individualität der betroffenen Bewohner/innen und grösstmögliche Autonomie innerhalb

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und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts da- ran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu be- trachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet sind.

Auf Grund der obigen Ausführungen liegt u.a. ein Heim vor, wenn: – Die versicherte Person für den Betrieb nicht die Verant- wortung trägt: das ist der Fall wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwor- tung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. Es liegt dann eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist der Fall wenn zum Bei- spiel eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den Bewohnenden geleitet werden (vorge- gebene Struktur). – Die versicherte Person kann nicht frei entscheiden, wel- che Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält, sondern in diesen und weiteren alltäglichen Ent- scheiden (was wird gegessen, welche Freizeitaktivität / Beschäftigung wird gemacht) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist. Der Tagesablauf ist in Heimen meist vorgeschrieben: fixe Zeiten für die Mahlzeiten, für die Besprechung von unterschiedlichen Anliegen, für die Pflegeleistungen (Hilfe, um sich zu wa- schen, ins Bett gehen usw.). – Die versicherte Person ist nicht frei in der Gestaltung des Tagesablaufes und kann ihn nur begrenzt beein- flussen. Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerin- nen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Ablauf folgen für wel- chen die versicherte Person nicht verantwortlich ist. – Die versicherte Person eine pauschale Entschädigung für Pflege - oder Betreuungsleistungen entrichten muss:

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Bei den meisten Heimen wird normalerweise eine Ta- gestaxe erhoben. Heimähnliche Institutionen (Aussen- wohngruppen, betreutes Wohnen) sehen keine Tages- taxe vor, sondern eine Pauschalentschädigung für das Basis-Angebot an Unterstützungsleistungen. Dazu kön- nen die notwendigen Betreuungsstunden oder die über die Vorgaben hinaus gebrauchten Stunden zusätzlich separat abgerechnet werden. Es handelt damit immer um pauschale Entschädigungen.

8005.3 Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich

durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisa- tion vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständi- gen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigen- verantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreu- ung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt.

Kein Heim liegt vor, wenn: – die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Be- handlungspflege) selbst einkaufen kann; dies ist dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbrin- gende Personal selbst anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber abschliessen bzw. kündigen kann; sie die Wahl zwi- schen verschiedenen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leis- tungen sie einkauft und welche nicht – die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der be- hinderten Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich gewährleistet ist. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwortung der betroffenen Bewohner/-innen. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Sie regeln die Nachfolge ausscheidender Personen und

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damit, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Woh- nung sauber hält usw. – die versicherte Person die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälli- ger Mitbewohnern) und gestalten kann. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einrichten zu können, genügt al- leine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen.

8005.4 Aussenwohngruppen sind einem Heim gleichgestellt, so-

fern sie durch das Mutterhaus betreut werden. Auch wenn die Pflegeleistungen in diesen Wohngruppen nicht pau- schal sondern nach effektivem Gebrauch entschädigt wer- den, kann nicht von einer selbstständigen und unabhängi- gen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusam- menleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich ent- scheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt. Es spielt keine Rolle ob sie in der unmittelbaren Nähe des Heims stehen oder weit entfernt.

8005.5 Der Aufenthalt in einer Pflegefamilie ist dem Heimaufent-

halt nicht gleichgestellt. Nicht als Pflegefamilien gelten (heilpädagogische) Grossfamilien, die wegen ihrer Struktur, Organisation und Infrastruktur einem Heim gleichgestellt sind.

8006 Bei Aufenthalten in Institutionen zur Durchführung von Ein-

1/18 gliederungsmassnahmen entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Rz 8098 und 8101 ff., Aus- nahme Rz 8102).

8007 Aufgehoben

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2. Hilflosigkeit – Definition und Grade

2.1 Definition

Artikel 9 ATSG Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dau- ernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Artikel 42 Absatz 3 Satz 1 IVG Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. ...

Artikel 42bis Absatz 5 IVG Minderjährige haben keinen Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

2.2 Hilflosigkeit – drei Grade

2.2.1 Schwere Hilflosigkeit

Artikel 37 Absatz 1 IVV Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Per- son vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und über- dies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwa- chung bedarf.

8008 Schwere Hilflosigkeit kann auch im Sonderfall von Rz 8056

vorliegen.

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2.2.2 Mittelschwere Hilflosigkeit

Artikel 37 Absatz 2 IVV Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regel- mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

8009 Eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Buchstabe a

liegt praxisgemäss vor, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln für mindestens vier Lebensverrich- tungen (vgl. Rz 8010) regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf.

8009.1 Die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen

1/18 Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchs- kombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Be- gleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu einem höhe- ren Leistungsanspruch. D.h. braucht eine Person auf- wendige Pflege (HE leicht) und Überwachung oder lebens- praktische Begleitung (HE leicht) eröffnet dies kein An- spruch auf eine HE mittel. Ausnahme: siehe Rz 8052.1.

2.2.3 Leichte Hilflosigkeit

Artikel 37 Absatz 3 IVV Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist;

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b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und be- sonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmäs- siger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesell- schaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

3. Hilflosigkeit – einzelne Elemente

3.1 Alltägliche Lebensverrichtungen

3.1.1 Allgemeines

8010 Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen be-

7/20 treffen sechs Bereiche: – Ankleiden, Auskleiden (inkl. An- und Ablegen allfälliger Hilfsmittel, sofern diese nicht zu Behandlungs- oder The- rapiezwecken dienen); – Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen); – Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Son- denernährung); – Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Du- schen); – Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreini- gung/Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Ver- richtung der Notdurft) – Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege ge- sellschaftlicher Kontakte)

8011 Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit

mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versi- cherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teil- funktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146

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Erw. 2, zur regelmässigen und erheblichen Hilfe vgl.

Rz 8025 f.).

8012 Nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören die

mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich (Haushalt, Studium, religiöse Gemein- schaft) und die mit der beruflichen Eingliederung verbunde- nen Tätigkeiten (z. B. Hilfe bei der Überwindung des Ar- beitsweges). Der Behinderung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rech- nung getragen.

8013 Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der

Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätz- lich keine Hilflosigkeit (Urteil des BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013).

3.1.2 Ankleiden, Auskleiden

(inkl. An- und Ablegen allfälliger Hilfsmittel, sofern diese nicht zu Behandlungs- oder Therapiezwecken dienen)

8014 Eine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ein

7/20 unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rück- seite der Kleidungsstücke verwechselt.

8014.1 Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen

7/20 (z. B. Stützstrümpfe, Nachtschienen usw.), sind nicht unter dieser Verrichtung sondern bei der Pflege zu berücksichti- gen. Beim An-/Auskleiden dürfen nur Hilfsmittel berück- sichtigt werden, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen (z. B. Orthese oder Prothese für das Gehen). Kann trotz Einsatz eines Hilfsmittels keine Selbstständigkeit bei den alltäglichen Verrichtungen herge- stellt werden (z. B. rein kosmetische Funktion oder zur

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Kontrakturprophylaxe) oder ist die für die Lebensverrich- tung entsprechende Altersstufe nicht erreicht, ist der ent- sprechende Hilfebedarf unter der Pflege zu berücksichti- gen.

Beispiel: Ein 6 Monate altes Kind braucht eine Orthese, damit die Beine ihre Stellung richtig behalten. Diese Orthese dient (noch) nicht dem Gehen, da die altersentsprechende Hilfe beim freien Gehen erst ab 15. Monaten berücksichtigt wer- den kann. Der Hilfebedarf, um die Orthese an/abzulegen, muss unter Pflege berücksichtigt werden.

3.1.3 Aufstehen, Absitzen, Abliegen

(inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen)

8015 Eine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person

1/18 ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor. Bei der Abklärung sind die verschiedenen örtlichen Situationen (z. B. zu Hause, an der Arbeit, anderswo ausser Hause) separat zu beurteilen (Urteil des BGer 9C_839/2009 vom 04. Juni 2010).).

8016 Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen

7/20 (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto ist nicht er- heblich und alltäglich. Damit liegt hier keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vor (ZAK 1987 S. 247). Ist hin- gegen die versicherte Person nicht in der Lage, sich ins Bett zu legen, gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos.

8016.1 Verbale Aufforderungen sich hinzusetzen oder aufzu-

1/21 stehen, sich ins Bett zu legen oder vom Bett aufzustehen sind nicht erheblich. Die Handlung muss aktiv begleitet werden (ständige Präsenz und Kontrolle).

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8016.2 Schlafrituale begründen keine Hilflosigkeit und können

1/21 nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwen- dung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein (medizinische Behandlungsmassnahmen wie z. B. Medikamentenabgabe wurden in Betracht gezogen) Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hör- spielen usw. altersentsprechend.

8016.3 Unruhiges Schlafverhalten und regelmässiges Aufwachen

1/21 in der Nacht können nur berücksichtigt werden, wenn die vP dann wieder beruhigt werden muss, jemand bei ihr sein muss, bis sie wieder eingeschlafen ist und dies auch in zeitlicher Hinsicht aufwändig wird. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein. Diese Hilfe geht über eine blosse Anwesenheit (Rz 8017) hinaus.

8017 Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson

beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichts- punkt der persönlichen Überwachung (Rz 8035 ff.) von Be- deutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Aufste- hen“ (ZAK 1987 S. 247).

3.1.4 Essen

8018 Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person zwar sel-

7/20 ber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 158) (z. B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann BGE 121 V 88). Ist die vP nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die vP nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe an- gewiesen ist (Urteil des BGer 8C_30/2010 vom 8. April

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2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die vP das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann, Urteil des BGer 9C_346/2010 vom 6. August 2010). Diätnahrung (z. B. bei Personen mit Diabetes oder Zöliakie) begründet keine Hilflosigkeit.

8018.1 Bei Einarmigkeit liegt eine Hilflosigkeit vor. Dies gilt auch

1/18 für die funktionelle Einarmigkeit (gelähmter Arm), sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (z. B. um eine Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann.

8019 Die Notwendigkeit der Begleitung an den Tisch bzw. vom

Tisch oder die Notwendigkeit der Hilfe beim Absitzen oder Aufstehen sind unbeachtlich, weil diese schon bei den ent- sprechenden Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen bzw. Fortbewegung) berücksichtigt werden (Urteil des BGer 9C_346/2010 vom 6. August 2010). Hingegen liegt Hilflosigkeit vor, wenn aufgrund des Gesundheitszu- standes – objektiv betrachtet – eine der drei Hauptmahlzei- ten ans Bett gebracht werden muss (Urteil des BGer 9C_346/2010 vom 6. August 2010).

3.1.5 Körperpflege

8020 Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person eine täg-

1/18 lich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht sel- ber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagella- ckieren braucht (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 13. Ja- nuar 2017).

3.1.6 Verrichten der Notdurft

8021 Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person für die

7/20 Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw.

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das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Beglei- tung Dritter, bedarf (BGE 121 V 88 Erw. 6). Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z. B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urin- flasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170; vgl.

Rz 8027). Bei Dauerkatheter/Stoma/Cystofix (Tages-

/Nachtbeutel) ist der Bereich nur erfüllt, wenn die versi- cherte Person den Beutel nicht selber leeren oder wech- seln kann. Muss der Versicherte zur Blasenentleerung täg- lich einen Katheter einsetzen, so stellt dies eine unübliche Art und Weise der Notdurftverrichtung dar, weshalb die Hilflosigkeit dieser Lebensverrichtung erfüllt ist, obwohl es am Erfordernis effektiver Dritthilfe fehlt (Urteil des BGer 8C_674/2007 vom 6. März 2008). Keine Hilflosigkeit be- steht, wenn sich eine vP den Stuhl manuell aus dem End- darm entfernen muss. Diese Art der Verrichtung verstösst auch nicht gegen die Menschenwürde (Urteil des BGer 9C_604/2013 vom 6. Dezember 2013).

8021.1 Die Toilettentüre während der Verrichtung nicht schliessen

1/15 zu können stellt keine der Teilfunktionen der Tätigkeit "Ver- richtung der Notdurft" dar (Urteil des BGer 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013, E. 4.2.2), zumindest nicht im privaten Bereich. Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise verrichtet wer- den, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeich- net werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit vor (Urteil des BGer 9C_604/2013 vom 6. Dezember 2013).

3.1.7 Fortbewegung (im oder ausser Haus), Pflege ge-

sellschaftlicher Kontakte

8022 Hilflosigkeit liegt vor, wenn sich die versicherte Person

auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann.

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8023 Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischen-

menschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der All- tag mit sich bringt (z. B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzerten, von politischen oder religiösen Anlässen usw.; ZAK 1982 S. 123 und 131).

8024 Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Ge-

fahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Ti- tel „lebenspraktische Begleitung“ (Rz 8040 ff.) zu berück- sichtigen, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ (Rz 8048).

3.2 Hilfe von Drittpersonen

3.2.1 Regelmässige und erhebliche Hilfe

8025 Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person

1/18 täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Urteil des BGer 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017). Dies ist z. B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (ZAK 1986 S. 484).

8026 Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person min-

destens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrich- tung (z. B. „Waschen“ bei der Lebensverrichtung „Körper- pflege“ [ BGE 107 V 136]) – nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst aus- üben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde; – selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (z. B. ist die Pflege gesell- schaftlicher Kontakte wegen schwerster Hirnschädigun- gen und rein vegetativen Lebenserscheinungen mit voll- ständiger Bettlägerigkeit nicht möglich [BGE 117 V 146]).

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8026.1 Nicht erheblich sind verbale Hinweise und Erinnerungen

7/20 zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung. Diese er- füllen den Grundsatz der Erheblichkeit einer indirekten Hilfe nicht (vgl. Rz. 8029.1).

8027 Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die ver-

sicherte Person unter Umständen bei mehreren Verrichtun- gen die Hilfe Dritter benötigt, dürfen nur einmal berücksich- tigt werden (9C_839/2009). Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung zur Notdurftverrichtung. Danach gehö- ren zu den Teilfunktionen dieser Lebensverrichtung auch das Ordnen der Kleider (BGE 121 V 88), die Begleitung (Gang) zur Toilette sowie die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen (H 150/03).

3.2.2 Direkte und indirekte Hilfe

8028 Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versi-

cherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht o- der nur teilweise selbst ausführen kann.

8029 Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die ver-

sicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 133 V 450).

8029.1 Indirekte Hilfe muss eine gewisse Intensität umfassen, eine

7/20 einfache Anordnung oder ein einfacher Hinweis reichen nicht aus (vgl. Rz. 8026.1). So reicht es beispielsweise nicht, einer versicherten Person mehrmals zu sagen, sie solle duschen. Neben der Wiederholung der Aufforderung, muss mindestens die Handlung während der Ausführung überwacht werden und im Bedarfsfall muss eingegriffen werden können.

8030 Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geis-

tig Behinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson re- gelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbe-

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sondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Ver- richtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Sie ist jedoch zu unterscheiden von der Hilfe bei der Bewältigung des Alltags (lebenspraktische Beglei- tung, Rz 8040 ff.).

8031 Eine indirekte Dritthilfe kann aber auch bei körperlich Be-

hinderten erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn die versi- cherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen funkti- onsmässig zwar selber vornehmen kann, bei diesen Ver- richtungen jedoch persönlich – und nicht nur allgemein – überwacht werden muss (z. B. wegen Erstickungsgefahr beim Essen, Ertrinkungsgefahr beim Baden, sturzbedingter Verletzungsgefahr beim Duschen oder bei der Fortbewe- gung; I 402/03).

3.3 Dauernde Pflege (medizinische oder pflegerische

Hilfeleistung)

8032 Die Pflege bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebens-

1/17 verrichtungen, sondern beinhaltet medizinische oder pfle- gerische Hilfeleistungen, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der vP notwendig sind und ärztlich verordnet wurden. Die dauernde Pflege bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet z. B. das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (BGE 107 V 136). Die Beglei- tung zum Arzt oder zur Therapie kann dagegen nicht zur Pflege gezählt werden.

8033 Die Hilfeleistung muss während längerer Zeit erbracht wer-

den und nicht nur vorübergehend wie z. B. bei einer inter- kurrenten Krankheit.

8033.1 Das Vorbereiten von Medikamenten (z. B. Medikamenten-

7/20 box) allein reicht nicht aus, um den Hilfebedarf im Bereich der dauernden Pflege anzuerkennen. Der Hilfebedarf ist

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erst zu bejahen, wenn die vP bei der Einnahme von Medi- kamenten direkte oder indirekte Hilfe benötigt (Einnahme 1:1 überwachen bzw. dazu anleiten).

8034 Aufgehoben

3.4 Dauernde persönliche Überwachung

8035 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung be-

1/18 zieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berück- sichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fal- len. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geis- tigen Gesundheitszustandes der versicherten Person not- wendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist bei- spielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleine- ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3.b, 1980 S. 68 Erw. 4.b; vgl.

Rz 8020). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die

persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (9C_608/2007). Grundsätzlich unerheblich ist die Umge- bung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Es darf für die Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Familie, privat oder in einem Pflegeheim lebt.

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Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen wer- den, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Dritt- personen gefährden würde.

8035.1 Für Stürze und den damit verbundenen Hilfebedarf beim

7/20 Wiederaufstehen kann bloss ein Bedarf an allgemeiner Aufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen Überwachung gleichgesetzt werden kann (Ur- teil des BGer 9C_567/2019 vom 23. Dezember 2019).

8036 Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung über eine

längere Zeitdauer – im Gegensatz zu „vorübergehend“, wie z. B. infolge einer interkurrenten Krankheit – notwendig ist.

8037 Bei der schweren Hilflosigkeit ist der dauernden persönli-

chen Überwachung ein nur minimales Gewicht beizumes- sen, da dort gleichzeitig vorausgesetzt wird, dass die versi- cherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen re- gelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 106 V 153). Ein grösseres Gewicht ist der dauernden persönli- chen Überwachung hingegen bei der mittelschweren und leichten Hilflosigkeit beizumessen, weil die Voraussetzun- gen der Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen bei der mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) weit weniger umfassend bzw. bei der leichten Hilflo- sigkeit (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) überhaupt nicht gefordert sind (BGE 107 V 145).

8038 Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies bei-

spielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungs- bedürftigkeit vor (ZAK 1986 S. 484, 1970 S. 301). Braucht jedoch ein Wohn-, Alters- oder Pflegeheimbewoh- ner dauernd eine individuelle Überwachung, muss diese berücksichtigt werden.

Eine Überwachungsbedürftigkeit kann jedoch auch vorlie- gen, wenn sich eine auf entsprechende Krankheitsbilder spezialisierte Klinik zur Überwachung besonderer Techni-

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8039 Aufgehoben

3.5 Lebenspraktische Begleitung

3.5.1 Allgemeines

Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe e IVV Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln dauernd auf lebensprakti- sche Begleitung angewiesen ist.

Artikel 38 Absätze 1 und 2 IVV Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 IVG liegt vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen.

8040 Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (di-

1/18 rekte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik (zu den Begriffen vgl. Rz 8005ff. und 8109) eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigen Hilfe- leistungen müssen dieses Ziel verfolgen.

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Damit sind die minimalen Anforderungen gemeint, die not- wendig sind, um selbständig zu leben und einer Heimein- weisung vorzubeugen. Lebenspraktische Begleitung be- steht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessenen Klei- dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich.

Die Dritthilfe muss der versicherten Person das selbststän- dige Wohnen ermöglichen. Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss; dieser Hilfebedarf ist somit nicht zu berücksichtigen. Eine Person, die im Haus- halt (Putzen, Wäsche und Mahlzeiten) während mehreren Jahren in erheblichem Masse von ihrem Partner oder ei- nem Familienmitglied (Mutter oder Geschwister usw.) un- terstützt worden ist, erfüllt bei Wegfall dieser Unterstützung nicht automatisch die Anspruchsvoraussetzung für lebens- praktische Begleitung (Urteil des BGer 9C_346/2013 vom 22. Januar 2014).

8040.1 Ist eine versicherte Person dauernd auf lebenspraktische

1/14 Begleitung angewiesen, so gilt sie als leicht hilflos, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

8041 – Die versicherte Person hat das 18. Altersjahr vollendet.

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung kann somit frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres fol- genden Monats entstehen.

8042 – Die versicherte Person ist in ihrer Gesundheit beein-

trächtigt. Der Anspruch ist nicht auf Menschen mit Beein- trächtigungen der psychischen oder geistigen Gesund- heit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch an-

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dere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Be- gleitung geltend machen können (BGE 133 V 450;

8043 – Die versicherte Person wohnt nicht in einem Heim

(Rz 8005 ff. und 8007).

8044 – Es liegt einer der drei möglichen Anwendungsfälle vor

(Rz 8049 ff.).

8045 – Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig und

dauernd notwendig (Rz 8053 und 8095 ff.).

8046 – Ist die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychi-

schen Gesundheit beeinträchtigt, so muss sie Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente haben (d. h. Invalidi- tätsgrad von mindestens 40 Prozent); der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung kann diesfalls somit erst ab Beginn des An- spruchs auf eine IV-Rente entstehen.

8047 Nicht erforderlich ist, dass die lebenspraktische Begleitung

durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Be- treuungspersonal erbracht wird.

8047.1 Aufgehoben

8047.2 Aufgehoben

8047.3 Ausserdem spielt es keine Rolle, ob eine versicherte Per-

7/20 son die lebenspraktische Begleitung tatsächlich in An- spruch nimmt oder nicht.

8048 Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch

3/16 die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensver- richtung benötigt wird (z. B. Hilfe bei der Pflege gesell- schaftlicher Kontakte), darf die gleiche Hilfeleistung nur

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einmal – d. h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der all- täglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be- gleitung – berücksichtigt werden (Rz 8024, 9C_691/2014).

3.5.2 Anwendungsfälle

Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 IVV Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Be- gleitung, die ... im Zusammenhang mit den in Absatz 1 er- wähnten Situationen erforderlich ist.

8049 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne des

Gesetzes liegt vor, wenn die versicherte Person – entweder ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst- ständig wohnen kann oder – für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder – ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Diese Aufzählung ist abschliessend.

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3.5.2.1 Begleitung zur Ermöglichung des selbstständi-

gen Wohnens

8050 Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit der

1/18 Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: – Hilfe bei der Tagesstrukturierung; – Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.); – Haushaltsführung.

Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung enthält beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhyth- mus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen etc. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituatio- nen beinhaltet ebenfalls Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die vP zum Beispiel daran erin- nert, sie solle sich duschen. Braucht die vP allerdings di- rekte Hilfe beim Duschen, soll dies unter der ATL „Körper- pflege“ berücksichtigt werden und nicht bei der lebensprak- tischen Begleitung.

Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die vP ohne die ent- sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (s. Rz 8040). Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswe- gen können solche Hilfeleistungen nicht als lebensprakti- sche Begleitung anerkannt werden.

8050.1 Aufgehoben

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8050.2 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38

1/14 Abs. 1 lit. a IVV kann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleit- person die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu ge- sundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/ Kon- trolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450, I 661/05).

8050.3 Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicher-

1/18 ten zu, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen können (Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008).

Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Be- rücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (s. Rz 8040).

Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden: Zum Beispiel sind auch Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Erledigung der Haushaltsarbeiten mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel lehren (Urteil des BGer 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Es ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen (s. auch Rz 8085), vor allem bei Haushaltführung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemein- schaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistun- gen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, I 228/06). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden übli- cherweise zu erwartende Unterstützung. Lebt die versi- cherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden. Zudem ist auch Kindern eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten, was je- doch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters zu erfol- gen hat.

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3.5.2.2 Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen

8051 Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit die

1/18 versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Ein- kaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.; Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008). Bei reiner oder überwie- gend funktionalen Einschränkungen ist die Hilfe im Bereich der Fortbewegung anzurechnen.

3.5.2.3 Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation

8052 Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, um der

1/18 Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (Urteil des BGer 9C_543/2007 vom 28. April 2008). Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in be- ratenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktauf- nahme (z. B. Mitnehmen zu Anlässen).

8052.1 Wird im Rahmen des Sonderfalls gemäss Art. 37 Abs. 3

1/14 Bst d IVV eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu- gesprochen, kann zusätzlich keine Begleitung zur Vermei- dung dauernder Isolation anerkannt werden (analog zu

Rz 8048). Eine allfällige lebenspraktische Begleitung zur

Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ist aber mög- lich und muss gegebenenfalls abgeklärt werden (I 317/06).

8052.2 Besteht eine partnerschaftliche Beziehung, ein Arbeitsver-

1/14 hältnis (auch in einer Werkstätte) oder wird eine Tages- struktur besucht, ist die Isolation nicht gegeben.

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3.5.3 Regelmässige lebenspraktische Begleitung

Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 IVV Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Be- gleitung, die regelmässig ... ist.

8053 Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie

über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch- schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450).

3.5.4 Abgrenzung der lebenspraktischen Begleitung

von beistandschaftlichen Massnahmen

8054 Nicht als lebenspraktische Begleitung gilt die Hilfe, die im

1/14 Rahmen eines Vorsorgeauftrages erbracht wird oder durch einen Beistand im Rahmen seiner erwachsenenschutz- rechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwal- tung, Vertretung bei Rechtsangelegenheiten). Diese Hilfe muss im Pflichtenheft des Beistandes festgehalten und fi- nanziell entschädigt werden.

8054.1 Wird die Hilfe im Rahmen eines Vorsorgeauftrages unent-

1/14 geltlich von den Eltern erbracht, kann sie für die lebens- praktische Begleitung berücksichtigt werden.

3.5.5 Mischform: Hilflosigkeit bei den alltäglichen Le-

bensverrichtungen und Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c IVV Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen re- gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

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8055 Denkbar sind Situationen, in denen eine versicherte Per-

son nicht nur Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtun- gen, sondern auch lebenspraktische Begleitung benötigt. Auch in solchen Situationen müssen sämtliche Vorausset- zungen der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein (Rz 8040 ff.). Nicht zulässig ist jedoch die doppelte Berück- sichtigung der gleichen Hilfeleistung (Rz 8048).

4. Sonderfälle von Hilflosigkeit

4.1 Sonderfall von schwerer Hilflosigkeit

8056 Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche

3/16 (Rz 8065 und 8065.1) gelten als schwer hilflos. Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind deshalb keine Abklärungen vorzunehmen. Taubblinde Kinder und taube Kinder mit hochgradiger Sehschwäche können die Hilflosenentschädi- gung schweren Grades frühestens ab 5. Altersjahr erhal- ten. Sie können aber gegebenenfalls die Hilflosenentschä- digung leichten Grades schon früher erhalten (vgl. Rz 8067).

8056.1 Unter Taubheit versteht man einen Hörverlustgrad auf dem

1/18 Sprachaudiogramm von 100% bzw. eine Hörschwelle von

120 dB und mehr (Empfehlung 02, www.biap.org).

Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ist ab einer korrigierten Hörschwelle von 90dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (vgl. Martin Kompis: Audiologie, 2016). Kombiniert sich die an Taubheit grenzende Schwer- hörigkeit mit einer hochgradigen Sehschwäche oder Blind- heit, begründet dies mindestens eine Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades (Urteil des BGer 8C_863/2011 vom 20. September 2011).

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4.2 Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit

4.2.1 Besonders aufwendige Pflege

Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c IVV Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer durch das Gebre- chen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf.

8057 Eine Pflege (zur Definition der Pflege siehe Rz 8032 ff.)

7/20 kann aus verschiedenen Gründen als aufwendig qualifiziert werden. Aus quantitativer Sicht gilt die Pflege als aufwen- dig, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert. In quali- tativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfol- gen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders müh- sam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit zu erbringen ist.

8058 Es ist darauf zu achten, dass sich die Intensität der Hilfe-

1/18 leistungen, die im Rahmen der Tatbestände von Art. 37 Abs. 3 lit. a–e IVV verlangt wird, in einem gewissen Gleich- mass hält. Ein täglicher Pflegeaufwand von mehr als 2 Stunden ist sicher dann als besonders aufwendige Pflege zu qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Momente mit zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer I 314/92 und I 142/86). Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als

3 Stunden kann eine Pflege als aufwendig qualifiziert wer-

den, wenn mindestens ein qualitatives Moment (z. B. pfle- gerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt. Ab einem täglichen Pflegeaufwand von 4 Stunden bedarf es kein wei- teres qualitatives Moment. Beispiele von erschwerenden qualitativen Momente sind hochgradige Spastik, überaus empfindliche Hautpflege z. B. bei Epidermolysis bullosa, pflegerische Hilfeleistung in der Nacht (22.00-06.00 Uhr). Für die Festlegung des Pflegeaufwandes sind allfällige Kin- derspitex-Leistungen nach Art. 13 IVG in Abzug zu brin- gen.

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Beispiel: Ein Kind braucht verschiedene pflegerische Massnahmen. Der Aufwand beläuft sich auf durchschnittlich 4 Stunden pro Tag. Einige von diesen Massnahmen finden in der Nacht statt. Die Kinderspitex kommt jeden Tag für 1 ½ Stunden. Das Kind hat keinen Anspruch auf eine HE leicht wegen aufwendiger Pflege, da der durchschnittliche Mehr- aufwand bei 2 ½ Stunden liegt und lediglich ein erschwe- rendes qualitatives Moment vorliegt.

8058.1 Als besonders aufwendige Pflege können z. B. komplexe

1/17 Hautpflege bei Epidermolysis bullosa, Atemtherapie und In- halationen, Bewegungsübungen (wenn ärztlich verordnet) berücksichtigt werden. Wenn der Hilfebedarf eine alltägli- che Lebensverrichtung betrifft, muss der Mehraufwand dort berücksichtigt werden und nicht bei der aufwändigen Pflege.

Beispiel 1: Bei der Sondenernährung ist die Lebensverrichtung Essen betroffen, ein allfälliger Mehraufwand für den Ernährungs- ablauf muss also dort berücksichtigt werden. Die Sonden- pflege kann hingegen als Pflege anerkannt werden.

Beispiel 2: Das Katheterisieren ist eine unübliche Art der Verrichtung der Notdurf und deshalb ist die entsprechende alltägliche Lebensverrichtung erfüllt. Der Mehraufwand des Katheteri- sierens (Wasser lösen) ist als Verrichtung im Bereich anzu- rechnen; die sterile Vor- und Nachbereitung bei der Be- handlungspflege. Die Pflege eines Stomas (desinfizieren, salben, verbinden) ist ebenso unter der Pflege zu subsu- mieren, die allfällige notwendige Hilfe beim Wechsel des Stomasäcklis hingegen bei der alltäglichen Lebensverrich- tung Notdurft zu berücksichtigen.

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Beispiel 3: Die Notwendigkeit von vermehrtem Wickeln (z. B. Mukovis- zidose) ist als Mehraufwand unter der alltäglichen Lebens- verrichtung Notdurft und nicht unter der Pflege zu berück- sichtigen.

8059 Soweit die Erfüllung der Voraussetzungen aus den Akten

1/18 nicht eindeutig hervorgeht (d. h. ob wirklich mindestens 2 Stunden und erschwerende qualitative Momente oder min- destens 4 Stunden Pflegeaufwand ausgewiesen sind), muss eine Abklärung vor Ort erfolgen. Eine leichte Hilflo- sigkeit kann auch bei Versicherten, die an Mukoviszidose leiden (Urteil des BGer 9C_384/2013 vom 10. Oktober 2013) oder Heimdialysen durchführen müssen, nicht ohne weiteres angenommen werden

8060 – Bei Mukoviszidose (zystische Fibrose): Als Pflege gelten

nur Behandlungsmassnahmen, die nicht von medizini- schem Hilfspersonal durchgeführt werden. Die Abgabe von Hilfsmitteln zulasten der IV (z. B. Klopfapparat oder PEP-Maske) schliesst den Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung aus. Für Minderjährige gelten beson- dere Regeln (Rz 8063).

8061 – Bei Heimdialyse: Vorausgesetzt ist, dass die Dialyse bei

der versicherten Person zu Hause durchgeführt wird. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Heimdialyse (Installation der Dialyseapparatur in der Wohnung der versicherten Person), sofern nach den ärztlichen Anga- ben anzunehmen ist, dass sie voraussichtlich auch wei- terhin durchgeführt wird. Für Minderjährige gelten beson- dere Regeln (Rz 8063).

8062 Die Durchführung einer Peritonealdialyse begründet grund-

sätzlich keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil der Aufwand dafür bedeutend geringer ist als bei einer Heimdialyse. Es ist jedoch – wie bei allen Sonderfällen – immer auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung nicht bereits nach den allgemeinen Vo- raussetzungen gegeben ist.

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8063 Kinder, welche an Mukoviszidose (zystische Fibrose) lei

1/14 den oder sich einer Heim- oder Peritonealdialyse unterzie- hen, können bis zum vollendeten 15. Altersjahr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, auch wenn ein Hilfsmittel abgegeben worden ist, weil sie für die Benüt- zung des Hilfsmittels in der Regel die Hilfe von Drittperso- nen benötigen (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV; ZAK 1988 S. 392). Auch in diesen Fällen ist bei unklaren Situationen eine Ab- klärung durchzuführen.

4.2.2 Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d IVV Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge- brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienst- leistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

8064 Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt

– bei Blinden und hochgradig Sehschwachen (Rz 8065, frühestens ab dem 5. Altersjahr); – bei schwer hörgeschädigten Kindern, die für die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt eine erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz 8067); – bei Körperbehinderten, die sich in einer weiteren Umge- bung der Wohnung wegen ihrer schweren körperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können, frühestens ab dem 5. Al- tersjahr.

8065 Blinde und hochgradig Sehschwache (ZAK 1982 S. 264):

Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann- Perimeter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Vermin- derung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschrän- kung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so

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ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen Be- einträchtigungen des Gesichtsfeldes (z. B. sektor- oder si- chelförmige Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).

Beispiel: Ein Versicherter verfügt am linken Auge über einen korri- gierten Fernvisus von 0,6, am rechten Auge über einen sol- chen von 0,3. Zudem ist sein Gesichtsfeld röhrenförmig mit einer Einschränkung auf 15 Grad Abstand vom Zentrum. Weil diese beiden Behinderungen zusammen mindestens eine gleich grosse Hilfe von Drittpersonen zur Pflege ge- sellschaftlicher Kontakte erfordern wie eine Visusverminde- rung unter 0,2, besteht Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades.

8065.1 Schwere Hörschädigung: Eine schwere Hörschädigung

7/20 (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörig- keit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ist bei Kinder ab einem Hörverlustgrad von 60% (nach Feldmann 2001, Probst 2004) bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzuneh- men (vgl. Martin Kompis: Audiologie, 2016).

8066 Bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Vor-

1/14 aussetzungen nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen müssen im Einzelfall abgeklärt werden (BGE I 114/98).

8067 Kinder mit schwerer Hörschädigung gemäss Rz 8065.1 ha-

7/20 ben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn – sie taub sind (vgl. Rz 8056.1); – keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich oder vom Kind nicht gewünscht); – trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis er- reicht wird, oder wenn

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– sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt er- hebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (AHI-Praxis 1998 S. 205). Anhang VIII Graphik 1 zeigt, in welchen Fällen eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades gewährt werden kann.

8067.1 Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebli-

7/20 che Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behin- derten Kindes zu fördern (z. B. schulische und pädago- gisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der er- lernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schrei- benlernen, Spracherwerb, Lippenablesen).

Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksam- keit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berück- sichtigt.

8067.2 Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des

7/20 Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden.

8067.3 Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel

7/20 zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

8067.4 Der Anspruch beginnt in der Regel nach Ablauf eines War-

7/20 tejahres seit der Einleitung der pädagogisch-therapeuti- schen Massnahme (BGE 140 V 343) und endet im Zeit- punkt, da die versicherte Person keiner aufwändigen Hilfe zur Kontaktpflege mehr bedarf, in der Regel bereits vor Ab- schluss der obligatorischen Schulzeit. In Fällen, in denen die entsprechenden Massnahmen bereits im ersten Le- bensjahr eingeleitet werden, ist aufgrund von Art. 42bis Abs. 3 IVG keine Karenzfrist abzuwarten

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8068 Eine Hilflosigkeit leichten Grades liegt zudem vor bei Kör-

perbehinderten, die sich in einer weiteren Umgebung der Wohnung wegen ihrer schweren körperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbe- wegen können. Bei kompletter Paraplegie kann ohne Ab- klärung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aus- gerichtet werden. Ein von der IV abgegebenes Automobil wird bei der Bestimmung der Hilflosigkeit nicht berücksich- tigt, da es lediglich zu beruflichen Zwecken abgegeben wird und die IV nicht auch private Fahrten abgilt (ZAK 1991 S. 456).

5. Besondere Ansprüche Minderjähriger

5.1 Allgemeines

8069 Bei besonders intensiver Betreuung und Aufenthalt zu

Hause haben Minderjährige unter bestimmten Vorausset- zungen zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.

5.2 Intensivpflegezuschlag

5.2.1 Allgemeines

Artikel 36 Absatz 2 IVV Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflege- zuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensiv- pflegezuschlag bestehen.

Artikel 39 Absatz 1 IVV Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Ab- satz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Ta- gesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benö- tigen.

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8070 Minderjährige haben Anspruch auf einen Intensivpflegezu-

1/21 schlag, wenn – sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben; – sie sich nicht in einem Heim aufhalten oder die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen (Rz 8005 ff., Rz 8099.1); – der Betreuungsaufwand wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig ist; – dieser invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand im Ver- gleich zu Nichtbehinderten täglich durchschnittlich vier Stunden oder mehr erfordert (zur Anrechenbarkeit der dauernden Überwachung vgl. Rz 8078 f.).

8071 Es sind sämtliche Kombinationen der Hilflosenentschädi-

gung mit dem Intensivpflegezuschlag denkbar (z. B. Hilflo- senentschädigung leichten Grades + Intensivpflegezu- schlag aufgrund mind. 6 Std. Betreuung; Hilflosenentschä- digung mittleren Grades + Intensivpflegezuschlag aufgrund mind. 4 Std. Betreuung, etc.).

8072 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob zur Entlas-

tung der Eltern (oder der verantwortlichen Betreuungsper- sonen) Hilfspersonal angestellt wird oder nicht. Es müssen keine Kosten nachgewiesen werden.

8073 Der Anspruch besteht für diejenigen Tage, für welche ein

1/21 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, mit Ausnahme von Rz 8108.

5.2.2 Anrechenbare Betreuung

5.2.2.1 Behandlungs- und Grundpflege

Artikel 39 Absatz 2 IVV Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behand- lungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnah-

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men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenom- men werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Mass- nahmen.

8074 Anrechenbar ist der zeitliche Mehraufwand für die Betreu-

7/20 ung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjäh- rigen, der verursacht wird durch Massnahmen der – Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht,

Rz 8077) und/oder der

– Grundpflege (Rz 8076).

Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Anspruchs- bemessung wurden betreffend den anrechenbaren Mehr- aufwand zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. Anhang IV zeigt diese Höchstgrenzen sowie die für die Betreuung nicht behinderten Minderjährigen notwendige Zeit. Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbe- träge angemessen abgebildet werden. Durch die verschie- denen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzel- falls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Aus- nahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Grün- den nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Be- handlungspflege zu finden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf ausgewiesenermassen und aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (z. B. mehr Interventionen nötig). Bei Unklarheiten ist der RAD beizuziehen.

8075 Die Massnahmen der Behandlungspflege sind anrechen-

1/18 bar, wenn sie – ärztlich verordnet sind; – wissenschaftlich anerkannt sind; – nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht werden (Rz 8077); – den Geboten der Zweckmässigkeit und der Wirtschaft- lichkeit entsprechen.

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Spielerische Sequenzen während einer medizinischen oder therapeutischen Massnahme können nicht angerechnet werden, sie gelten als methodisch-pädagogische Sequen- zen, welche auch mit einem gesunden Kind durchgeführt werden.

Auch eine in den Tagesablauf integrierte Unterstützung von Therapien (z. B. Gemüse schälen) kann nicht berück- sichtigt werden (vgl. Rz 8077.2).

Als anrechenbare Behandlungspflege gelten in der Regel die folgenden Massnahmen (Aufzählung nicht abschlies- send):

a) Diagnostische Massnahmen

– Blutdruck- und Temperaturmessung – Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken (einschliesslich Venenpunktion) – einfache Bestimmung des Zuckers in Blut und Urin

b) Therapeutische Massnahmen

– Einführen und Pflege von Sonden und Kathetern – Verabreichen und Einbringen von Medikamenten und Nährlösungen durch Instillation, Injektion oder Infusion, sowie Bluttransfusion (oral, rektal und transdermal ver- abreichte Medikamente fallen bis 15 Jahren nicht darun- ter) – Spülen, Reinigen und Versorgen von Wunden und Kör- perhöhlen (einschliesslich Massnahmen bei Stomaträ- gern) – Massnahmen zur Atemtherapie (wie Sauerstoffverabrei- chung, Inhalation, einfache Atemübungen) – Massnahmen bei Heim- und Peritonealdialyse – Pflegerische Massnahmen bei Störungen der Blasen- oder Darmentleerung

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– Massnahmen zur medizinisch-technischen Überwachung (Infusionen und Transfusionen; Überwachung von Gerä- ten, die der Kontrolle und Erhaltung von vitalen Funktio- nen dienen) – physiotherapeutische Massnahmen – ergotherapeutische Massnahmen

8076 Die Massnahmen der Grundpflege sind anrechenbar, wenn

7/20 sie – einfach und zweckmässig sind und – dem üblichen Pflegestandard entsprechen.

Als anrechenbare Grundpflege gelten in der Regel fol- gende Massnahmen (Aufzählung nicht abschliessend): – Massnahmen der Körperhygiene (Waschen, Duschen, Baden, Haarpflege, Zahnhygiene) – Massnahmen zur Erhaltung der täglichen Verrichtungen und Funktionen (Esshilfe, Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, Toiletten- hilfe, pflegerische Massnahmen bei Störungen der Bla- sen- und Darmentleerung, Anlegen von Hilfsmitteln) – Umlagerung, Mobilisation – Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen, für welche die IV Kostengutsprache geleistet hat (oder die obligato- rische Krankenversicherung, in Analogie zu Rz 8077.1). Die Begleitung zu den üblichen Kinderarztterminen, die auch bei einem gesunden Kind anfallen (Kontrollen, Imp- fungen usw.) sind nicht zu berücksichtigen.

8076.1 Bei der Berechnung der Zeit für die Begleitung zu Arzt-

1/18 und Therapiebesuchen, müssen die Ferien berücksich- tigt werden.

Beispiel: Das Kind geht einmal pro Woche in die Ergotherapie. Es braucht 40 Minuten pro Weg. Die Praxis ist zwei Wochen über Weihnachten und drei Wochen im Sommer ge- schlossen. Das Kind ist zudem zwei Wochen im April in den Ferien. Berechnung des IPZ: 40*2*45(52- (2+3+2)/365= 9.86 Minuten pro Tag.

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8077 Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für

– ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen (Physio-, Ergothera- peuten/-innen, dipl. Krankenschwestern/-pfleger, etc.) vorgenommen werden. Diese werden entweder durch die IV (nach Art. 14 Abs. 1 IVG, d. h. nach Tarif; vgl.

Rz 1202 ff. KSME), die Kranken- oder die Unfallversiche-

rung vergütet; – pädagogisch-therapeutische Massnahmen.

8077.1 Übernimmt eine Sozialversicherung (IV oder obligatorische

1/18 Krankenversicherung) die Kosten für eine bestimmte The- rapie, kann die Zeit, die zuhause für entsprechende Übun- gen oder zur Unterstützung dieser Therapie aufgewendet wird, beim Intensivpflegezuschlag angerechnet werden.

8077.2 Die Zeit, die zuhause für entsprechende Übungen oder zur

1/18 Unterstützung einer Therapie aufgewendet wird, kann beim Intensivpflegezuschlag nur an Tagen, an denen keine The- rapie stattfindet, berücksichtigt werden.

In den Tag integrierte therapeutische Aktivitäten (z B. Trep- pen steigen, Velo fahren, Flaschen öffnen) können nicht berücksichtigt werden.

Beispiel: Das Kind geht einmal pro Woche in die Physiotherapie. Es muss zu Hause jeden Tag 20 Minuten Übungen machen. Es können 6 Tage à 20 Minuten = 120 Min.: 7 Tage =

17.14 Min/Tag berücksichtigt werden.

8077.3 Im Rahmen der medizinischen Massnahme kann eine

7/20 Langzeitüberwachung zugesprochen werden. Da während der Langzeitüberwachung auch Grundpflegeleistungen er- bracht werden, wird der IPZ anteilsmässig gekürzt. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Man bestimmt zunächst den Anteil der Langzeitüberwachung an 24 Stunden (einem ganzen Tag). Der effektiv für den IPZ ermittelte Zeitaufwand wird dann um diesen Anteil der für die medizinische Langzeit- überwachung zugesprochenen Stunden gekürzt.

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Beispiel: Es wurden 10 Stunden Langzeitüberwachung zugespro- chen, der Kürzungsfaktor beträgt also 10/24 (41.66%, was

4 Stunden 10 Minuten entspricht). Der effektiv für den IPZ

ermittelte Zeitaufwand beträgt 7 Stunden 15 Minuten, mi- nus 4 Stunden 10 Minuten ergibt 3 Stunden 05 Minuten. Damit verliert der Versicherte den Anspruch auf den IPZ.

8077.4 Die Kurzzeitüberwachung wird vom IPZ nicht abgezogen.

5.2.2.2 Dauernde Überwachung

Artikel 39 Absatz 3 IVV Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerech- net werden. Eine besonders intensive behinderungsbe- dingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

8078 Die Rz 8035-8039 sind analog anwendbar. Dabei ist vor al-

lem dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken (BGE 137 V 424). In der Regel wird eine behinderungsbedingte Über- wachungsbedürftigkeit vor dem 6. Altersjahr verneint, da vor diesem Alter auch ein gesundes Kind Überwachung braucht (Ausnahmen s. Anhang III).

Die Überwachung ist insbesondere dann gegeben wenn

8078.1 - das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet.

Die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte Überwachungsbedürfnis muss trotz getroffenen Schaden- minderungsmassnahmen (Laufgitter, Babyphone, Siche- rungen an Steckdosen, Fenster, Türen, Herdplatten usw.) weiter bestehen.

Beispiel:

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Ein 9-jähriges Kind ist nicht in der Lage Gefahren zu erken- nen. Es versucht immer wieder die Steckdosen zu untersu- chen. Das Element Wasser hat für das Kind eine grosse Anziehungskraft. Es versucht ständig die Wasserhähne zu öffnen. Trotz getroffenen Schadenminderungsmassnah- men wie Steckdosensicherungen usw. besteht weiterhin die Gefahr von Überschwemmungen. Eine notwendige Überwachung ist gegeben. Ist das Kind in derselben Situation erst 5 Jahre alt, ist die nötige Überwachung noch altersbedingt und kann somit nicht anerkannt werden

8078.2 - die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an

1/18 Intensität aufweist, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters über- steigt (Bger-Urteil 9C-431/2018 vom 29.02.2009).

8078.3 Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche Überwa-

1/18 chung automatisch als zwei Stunden beim IPZ angerech- net. Anders als bei den Erwachsenen soll diesem Element bei der schweren Hilflosigkeit nicht nur minimales Gewicht beigemessen, sondern vertieft geprüft werden.

8079 Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor,

1/18 wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft ge- fordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsper- son permanent in unmittelbarer Nähe der vP aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenstän- den führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwa- chung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der vP und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnah- men zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf.

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Können Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) einge- setzt werden, ist nicht per se von einer besonders intensi- ven Überwachung auszugehen.

Zur Bejahung einer besonders intensiven Überwachung stellt die Nachtwache keine Voraussetzung dar.

Beispiel 1: Ein Kind kann keine Gefahren erkennen: So kann es z. B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es ist auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen kann es bspw. zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kom- men. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit er- höhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen.

Beispiel 2: Ein Kind leidet an einer schweren Form von Epilepsie. Es hat täglich mehrere Serienanfälle, die plötzlich auftreten und bei denen jeweils die Atmung unterbricht. Die Betreu- ungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerk- samkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und je- derzeit bereit sein eingreifen zu können.

8079.1 Die vorgesehenen Zeitzuschläge für die Betreuung bei ei-

1/18 ner notwendigen dauernden Überwachung von 120 Minu- ten respektive bei einer besonders intensiven dauernden behinderungsbedingten Überwachung von 240 Minuten (Art. 39 Abs. 3 IVV) sind pauschalisiert und entsprechen nicht dem tatsächlichen Mehraufwand. Sie dienen lediglich der Berechnung des Intensivpflegezuschlag-Anspruches.

8080 Aufgehoben

8081 Aufgehoben

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6. Bemessung der Hilflosigkeit und des Betreuungs-

aufwandes

6.1 Allgemeines

8082 Die IV-Stelle ist für die Bemessung der Hilflosigkeit und

– bei Minderjährigen, die zusätzlich eine intensive Betreu- ung benötigen – des Betreuungsaufwandes zuständig. Für das Verfahren siehe Rz 8129 ff.

6.2 Bemessung der Hilflosigkeit bei Erwachsenen

8083 Bei der Bemessung der Hilflosigkeit von erwachsenen Per-

sonen geht die IV-Stelle objektiv vom Zustand der versi- cherten Person aus. Es ist unerheblich, in welcher Umge- bung sich die versicherte Person aufhält, d. h. ob sie allein- stehend oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesell- schaft oder in einem Heim lebt (Urteil des BGer 9C_410/2009). Es darf keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtun- gen auf die Hilfe des Ehegatten und der Kinder zählen kann oder ob ihr Hilfe von ausserhalb der Familie stehen- den Personen zugeteilt wird (vgl. aber Rz 8038).

8084 Beim Ausfall einer Körper- oder Sinnesfunktion besteht

grundsätzlich keine Vermutung für das Vorliegen einer rechtserheblichen Hilflosigkeit. Vielmehr ist die Hilflosigkeit nach den allgemeinen Regeln auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall zu bemessen (vgl. aber Rz 8056 ff.; ZAK 1969 S. 746).

8085 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte

1/14 Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnah- men zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. der Behinderung angepasste Kleidung – Klettverschluss bei Schuhen für einarmige Per- sonen – Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213,

1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine

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Hilflosigkeit ausschliessen kann. Jedoch schliesst ein von der IV abgegebenes Automobil für erwerbliche Zwecke nicht auch eine Hilflosigkeit für private Fahrten aus (BGE

117 V 146). Es ist insbesondere bei der lebenspraktischen

Begleitung auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen. Dabei geht die Mithilfe weiter als der übli- che Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (9C_410/2009). Insbesondere können auch Minderjährige Kinder in die Pflicht genommen werden (je nach Alter). Es darf aber auch zu keiner unverhältnismässigen Belastung kommen.

6.3 Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen

Artikel 37 Absatz 4 IVV Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht be- hinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichti- gen.

8086 Für die Bemessung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen

die in Anhang III zitierten Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen. Allerdings genügt eine einfache Verschiebung im Erwerb einer alltäg- lichen Lebensverrichtung nicht um den Hilfebedarf in dieser Verrichtung zu berücksichtigen (9C_360/2014).

8087 Die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit erfolgt

bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen (Rz 8083 ff.). Zusätzlich sind folgende Punkte zu beachten:

8088 – Es darf nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönli-

1/18 cher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kin- des ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit ei-

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ner Überwachung (BGE 137 V 424). Dies trifft insbeson- dere bei der indirekten Hilfe zu. Jedes Kind braucht mehrmalige Aufforderungen und Nachkontrollen beim Aufstehen, ins Bett gehen, Händewaschen usw. Eine all- fällige Hilfe kann deswegen nur anerkannt werden, wenn sie eine bestimmte Intensität erreicht und offensichtlich über das übliche Mass hinausgeht.

8089 Aufgehoben

8090 – Massgebend ist nur der objektive Pflegeaufwand, d. h.

jener Aufwand, der entsteht, wenn Minderjährige im Rah- men des wirklich Notwendigen betreut werden (ZAK 1970 S. 283 und 487).

6.4 Bemessung des Betreuungsaufwandes bei Minder-

jährigen für den Intensivpflegezuschlag

8091 Bei der Ermittlung des täglichen Mehraufwandes ist von

der Annahme, dass sich die betreute Person dauernd zu Hause aufhält, auszugehen. Massgebend ist die Betreu- ungsbedürftigkeit, welche eine objektive Grösse darstellt und nicht vom Aufenthaltsort der zu betreuenden Person abhängig ist. Es ist von einem Durchschnittswert auszuge- hen. Nicht täglich anfallende Zeitaufwände wie z. B. für die Begleitung zu Arzt- oder Therapiebesuchen (Rz 8076) sind auf die Rechnungsperiode zu verteilen und auf den Tag umzurechnen.

Beispiel: Ein schwer pflegebedürftiges Kind wird zu Hause betreut. Während 5 Tagen in der Woche besucht es eine Institution im Externat. Der durchschnittliche invaliditätsbedingte Mehraufwand für die Betreuung beträgt an Schultagen

6 Stunden, bei ganztägigem Aufenthalt zu Hause 9 Stun-

den. Anzunehmen ist ein Betreuungsaufwand von 9 Stun- den/Tag.

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Kapitel 2: Hilflosenentschädigung der IV: Entstehung, Ausschluss, Revision und Ende des An- spruchs

1. Entstehung des Anspruchs

1.1 Allgemeines

Artikel 42 Absatz 4 IVG Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter er- reicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollen- dung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1.

Artikel 42bis Absatz 3 IVG Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraus- sichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht.

Artikel 35 Absatz 1 IVV Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvo- raussetzungen erfüllt sind.

8092 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht

grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinn- gemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind hier nicht anwendbar (BGE 137 V 351).

8092.1 In Ergänzung zu Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG; besteht die

1/18 Nachzahlungspflicht selbst dann, wenn gewisse andere, nach Art. 66 Absatz 1 IVV legitimierte Personen die recht- zeitige Anmeldung unterlassen haben, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären (analoge Anwendung der bisheri- gen Praxis gemäss ZAK 1983 S. 399, 1977 S. 48, BGE

139 V 289). In diesen Fällen erhält die versicherte Person

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ab dem Zeitpunkt Leistungen, in welchem objektiv betrach- tet sämtliche Voraussetzungen für den Hilflosenentschädi- gungsanspruch erfüllt waren. Die Nachzahlung kann je- doch vom Monat der Anmeldung an maximal fünf Jahre zu- rück erfolgen.

8093 Die Stufe der zu gewährenden Hilflosenentschädigung wird

nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehen- den Hilflosigkeit und nach Massgabe der nach zurückge- legter Wartezeit verbleibenden Hilflosigkeit bestimmt. Eine Hilflosigkeit schweren Grades kann deshalb nur dann vor- liegen, wenn die Hilflosigkeit der versicherten Person wäh- rend der gesamten Wartezeit einen schweren Grad aufge- wiesen hat und voraussichtlich weiterhin in demselben Mass andauern wird (vgl. Rz 4001 f.). Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist – entsprechend der Berechnung der durchschnittlichen Ar- beitsunfähigkeit bei den Rentenansprüchen (Rz 2017 ff.) – unter Beizug der Entschädigungsansätze in Artikel 42ter IVG der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, welcher für die Berechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruches massgebend ist. Danach entspre- chen eine leichte Hilflosigkeit 20 Prozent, eine mittel- schwere Hilflosigkeit 50 Prozent und eine schwere Hilflo- sigkeit 80 Prozent (AHI-Praxis 1999 S. 243).

Beispiel: Eine Versicherte ist vom 01.05.2016 bis 31.07.2016 in leichtem Grad hilflos. Im August 2016 verschlechtert sich ihr Gesundheitszustand. Es liegt neu eine Hilflosigkeit schweren Grades vor. Nach Ablauf der Wartezeit im Mai

2017 ergibt die durchschnittliche Ermittlung des Hilflosig-

keitsgrades während des Wartejahres 65 Prozent (3 x 20% plus 9 x 80% = 780%, 780%: 12 = 65%). Da die Versi- cherte nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens in mittelschwerem Grad hilflos ist, hat sie ab 01.05.2017 An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades. Ab dem 01.08.2017 erhöht sich der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in Anwen- dung von Artikel 88a Absatz 2 Satz 1 IVV (Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV kommt nicht zur Anwendung, weil der für den

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Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung erforder- liche Hilflosigkeitsgrad von mindestens 80% bei der Entste- hung des Anspruchs am 01.05.2017 nicht gegeben war; vgl. AHI-Praxis 2001 S. 277).

1.2 Besonderheiten bei Versicherten im ersten Lebens-

jahr

Artikel 42bis Absatz 3 IVG Bei Versicherten, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entsteht der Anspruch, sobald voraus- sichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht.

8094 Bei Kleinkindern im ersten Lebensjahr entsteht der An-

7/20 spruch in dem Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit das erfor- derliche Ausmass erreicht hat; es ist keine Karenzfrist ab- zuwarten. In diesem Zeitpunkt muss auf Grund der Abklä- rung der IV-Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Hilflosigkeit voraussichtlich mehr als

12 Monate bestehen wird. Der Zeitpunkt, in dem eine An-

meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefor- dert wird, ist für die Bestimmung des Eintritts des Versiche- rungsfalls unerheblich (vgl. Rz 1029). Die Regeln der ver- späteten Anmeldung (vgl. Rz 2027ff) bleiben sinngemäss anwendbar.

Beispiel: Ein Kind, geboren am 3. Dezember 2018 meldet sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung im Monat Juni 2020 (18 Monate). Die Abklärungen ergeben, dass es Anspruch auf die Hilflosenentschädigung seit Februar 2019 (2 Mo- nate) hat. Es besteht keine Karenzfrist, da aber die Anmel- dung verspätet ist, hat es Anspruch auf die Hilflosenent- schädigung erst ab Juni 2019.

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1.3 Besonderheiten bei der lebenspraktischen Beglei-

tung

8095 Der Anspruch aufgrund lebenspraktischer Begleitung kann

grundsätzlich erst nach Ablauf eines Wartejahres entste- hen (Rz 8092; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Anspruch ent- steht nicht, solange sich die versicherte Person in einem Spital aufhält (Rz 8109 ff.) oder in einem Heim lebt (Rz 8043; zum Heimbegriff vgl. Rz 8005 ff.).

8096 Die Wartezeit beginnt zu laufen, sobald der Bedarf an le-

benspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Die Wartezeit kann bereits während eines Aufenthaltes in einem Spital, einer Eingliederungsinstitution oder einem Heim eröffnet werden. In diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob ein Be- darf an lebenspraktischer Begleitung mit grosser Wahr- scheinlichkeit gegeben wäre, wenn die versicherte Person nicht im Spital, in der Institution oder im Heim leben würde.

8097 Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebensprakti-

scher Begleitung während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 2 Stunden pro Woche ausgewiesen ist (vgl.

Rz 8053).

2. Ausschluss des Anspruchs

2.1 Allgemeines

Artikel 67 Absatz 2 ATSG Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflo- senentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in ei- ner Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Artikel 42 Absatz 5 IVG Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahms- weise auch bei einem Aufenthalt Hilflosenentschädigungen

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vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

8098 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht

1/14 nicht, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt: – Die versicherte Person hält sich zum Zweck der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen der IV in einer Institution auf (Rz 8101 ff.); – Die versicherte Person hält sich zum Zweck der Heilbe- handlung zu Lasten einer Sozialversicherung im Spital auf (Rz 8109 ff.); – Die versicherte Person, die Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades aufgrund lebensprak- tischer Begleitung hat, hält sich in einem Heim auf.

8099 Wenn der Heimaufenthalt nicht als Eingliederungsmass-

1/21 nahme zulasten der IV erfolgt (z. B. Wohnheim bei Erwach- senen), haben Erwachsene nur Anspruch auf einen Viertel des Ansatzes der Hilflosenentschädigung; Minderjährige erhalten keine Entschädigung (vgl. Rz 8003 ff.), sofern sie die Kosten für den Heimaufenthalt nicht selber tragen.

8099.1 Selber die Kosten für den Heimaufenthalt zu tragen bedeu-

1/21 tet, die vollen Heimkosten zu tragen und nicht nur eine Kos- tenbeteiligung auszurichten.

8100 Da die Hilflosenentschädigung bei volljährigen Versicher-

ten als monatlicher Betrag, bei Minderjährigen jedoch als Entschädigung pro Tag berechnet und ausbezahlt wird (Rz 8003 ff.), gelten in Bezug auf den Ausschluss des An- spruchs unterschiedliche Regeln für volljährige und minder- jährige Versicherte (Rz 8101 ff. und 8104 ff.)

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2.2 Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung

von Eingliederungsmassnahmen

2.2.1 Volljährige Versicherte

Artikel 35bis Absätze 1, 3 und 4 IVV Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalender- monat in einer Institution aufhalten, haben für den betref- fenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflo- senentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4. Als Aufenthalt in einer Institution gelten diejenigen Tage, an welchen die Invalidenversicherung die Kosten für den Internatsaufenthalt übernimmt.

4 Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2

nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosig- keit nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.

8101 Für den Aufenthalt in einer Institution (Internat) sind jene

1/14 Tage massgebend, für welche Beiträge für die Übernach- tung in Rechnung gestellt werden können. Wird eine mo- natliche Pauschalentschädigung mit der Institution verein- bart, wird keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, aus- ser es wird nur eine anteilmässige Pauschale bezahlt.

8102 Hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Hilflo-

senentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, weil sie we- gen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schwe- ren körperlichen Gebrechens für die Pflege gesellschaftli- cher Kontakte der Hilfe Dritter bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), so steht ihr dieser Anspruch auch während des Inter- natsaufenthaltes zur Durchführung von Eingliederungs- massnahmen zu (ZAK 1986 S. 592). Da es sich nicht um einen Aufenthalt zu Hause handelt, besteht lediglich An- spruch auf einen Viertel des vollen Ansatzes der Hilflo- senentschädigung. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht bei Aufenthalten im Spital, die zur Heilbehandlung und nicht zur Durchführung von medizinischen Eingliederungsmass- nahmen dienen (vgl. Rz 8109 ff.).

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8103 Der Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen hindert den Lauf der Warte- zeit für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht. Die Wartezeit kann während eines solchen Aufenthalts zu lau- fen beginnen. Eine bereits laufende Wartezeit wird wäh- rend des Institutionsaufenthalts nicht unterbrochen, son- dern läuft weiter. Ist der Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung bereits vor Beginn der Eingliederungsmass- nahme entstanden, so beginnt nach Abschluss der Einglie- derungsmassnahme keine neue Wartezeit zu laufen.

2.2.2 Minderjährige Versicherte

Minderjährige Versicherte, welche sich zur Durchführung von Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG in einer Institution aufhalten, haben für diese Tage keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleiben Absatz 4 und Artikel 42bis Absatz 4 IVG. Minderjährige Versicherte, die sich zulasten einer Sozi- alversicherung in einer Heilanstalt aufhalten und nach Arti- kel 42bis Absatz 4 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung haben, müssen die in dieser Bestimmung vorgese- hene Bestätigung der Heilanstalt bei der Rechnungsstel- lung der IV-Stelle einreichen. Minderjährige Versicherte, welche die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen, behalten ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

8104 Für Minderjährige sind zusätzlich zu den für volljährige Ver-

sicherte anwendbaren Regeln (Rz 8101 ff.) folgende Punkte zu beachten:

8105 Kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht für

1/21 diejenigen Tage, an denen sich die minderjährige Person zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in einer Institution aufhält, d. h. die Nacht auch dort verbringt Eine Ausnahme bildet der Spitalaufenthalt (siehe Rz 8111 und

Rz. 8112).

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8106 Bei Minderjährigen entfällt mit dem Anspruch auf eine Hilf-

losenentschädigung auch ein allfälliger Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (Rz 8073).

8107 Werden die Eingliederungsmassnahmen unterbrochen und

begeben sich hilflose Minderjährige nach Hause (z. B. Fe- rien, Wochenenden, Krankheit, Unfall, etc.), so wird die Hilflosenentschädigung mit einem allfälligen Intensivpflege- zuschlag für jeden Aufenthaltstag zu Hause ausgerichtet. Als Aufenthalt zu Hause gelten diejenigen Tage, an wel- chen die minderjährige Person auch die Nacht verbringt (z. B. Tag der Rückkehr vom Internat, wo sich ein Kind re- gelmässig unter der Woche aufhält; Entlassungstag nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen). Die entspre- chenden Angaben sind in der Mitteilung bzw. Verfügung festzuhalten.

8108 Minderjährige, die infolge eines schweren Gebrechens für

1/21 die Pflege gesellschaftlicher Kontakte der Hilfe Dritter be- dürfen und demnach Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung wegen leichter Hilflosigkeit in Sonderfällen haben (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; ZAK 1988 S. 392), wird die Hilflo- senentschädigung – allerdings ohne Intensivpflegezu- schlag – auch während des Internatsaufenthaltes ausge- richtet (Art. 35bis Abs. 4 IVV; ZAK 1986 S. 592; Rz 8056). Da es sich nicht um einen Aufenthalt zu Hause handelt, be- steht lediglich Anspruch auf einen Viertel des vollen Ansat- zes der Hilflosenentschädigung. Dies gilt jedoch nicht für Spitalaufenthalte (Rz 8109 ff.).

2.3 Aufenthalt in einer Heilanstalt

Artikel 67 Absatz 2 ATSG Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflo- senentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in ei- ner Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Ent- schädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthal- tes in der Heilanstalt.

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Artikel 42bis Absatz 4 IVG Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einem Heim aufhalten. In Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG haben Minderjährige, die sich zulasten einer Sozial- versicherung in einer Heilanstalt aufhalten, auch nach Ab- lauf eines vollen Kalendermonats Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung, sofern die Heilanstalt alle 30 Tage be- stätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils in der Heilanstalt notwendig ist und tat- sächlich erfolgte.

8109 Die im ATSG genannte „Heilanstalt“ entspricht begrifflich

1/21 dem Spital. Der Begriff „Spital“ erfasst auch Begriffe wie „Krankenhaus“, „Klinik“, (Langzeit-)Reha o.ä. Unerheblich ist, ob es sich um ein öffentliches oder ein privates Spital handelt.

8110 Bei einem Aufenthalt in einem Spital, für den eine Sozial-

1/21 versicherung aufkommt, besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, da die Pflegeleistungen mit den entsprechenden Tagespauschalen abgegolten sind. Ein Anspruch kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn eine Sozialversicherung nicht überwiegend für die Aufenthalts- kosten in der allgemeinen Abteilung aufkommt.

8111 Der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung entfällt für je-

1/21 den vollen Kalendermonat, welche sich die versicherte Per- son im Spital aufhält.

8111.1 Da die Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte

1/21 jeweils für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbe- zahlt wird, werden zuviel ausgerichtete Beträge rückwir- kend mit auszubezahlenden Beträgen verrechnet.

8112 Auch bei Minderjährigen entfällt der Anspruch auf die Hilf-

1/21 losenentschädigung grundsätzlich für jeden vollen Kalen- dermonat, in dem sich die oder der Minderjährige im Spital aufhält (vgl. Rz 8111).

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Minderjährige können aber allenfalls auch nach Ablauf ei- nes vollen Kalendermonats den Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung behalten. Dies ist der Fall, wenn das Spital bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der El- tern in der Heilanstalt notwendig war und tatsächlich er- folgte (Art. 42bis Abs. 4 IVG).

Als «regelmässige» Anwesenheit wird eine tägliche Anwe- senheit definiert. Ein normaler Spitalbesuch und/oder der Entscheid der Eltern, täglich beim Kind zu bleiben, bedeu- tet nicht, dass die Anwesenheit «notwendig» war. Das Spi- talpersonal bei der Grund- und Behandlungspflege zu ent- lasten fällt auch nicht darunter. Aus der Bestätigung des Spitals muss klar hervorgehen, wieso die Anwesenheit der Eltern notwendig war. In terminalen und palliativen Situatio- nen wird die Notwendigkeit der Anwesenheit der Eltern grundsätzlich bejaht.

Die Eltern müssen die entsprechende Bestätigung mit der Rechnungstellung einreichen.

Der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wird ge- mäss den gleichen Regeln ausgerichtet (Rz 8073).

Beispiel 1: Ein Kind ist vom 2. Oktober bis 10. November im Spital. Es bekommt die HE für Oktober und November (kein voller Kalendermonat).

Beispiel 2: Ein Kind ist vom 20. September bis 10. November im Spi- tal. Es bekommt die HE für September und Novem- ber (kein voller Kalendermonat), aber nicht für Oktober.

Beispiel 3: Ein Kind ist vom 20. September bis 10. Dezember im Spi- tal. Es bekommt die HE für September und Dezember (kein voller Kalendermonat), aber nicht für Oktober und No- vember.

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Beispiel 4: Ein Kind ist vom 20. September bis 10. Dezember im Spi- tal. Das Spital bestätigt, dass die Anwesenheit der Eltern notwendig war. Es bekommt die HE für September und De- zember (kein voller Kalendermonat) sowie für Oktober und November (Bestätigung).

2.4 Aufenthalt in einem Heim bei lebenspraktischer Be-

gleitung

Artikel 38 Absatz 1 IVV Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Ar- tikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versi- cherte Person ausserhalb eines Heimes lebt (…)

8112.1 Bezieht die leistungsberechtigte Person eine HE leichten

1/14 Grades aufgrund einer lebenspraktischen Begleitung und tritt sie in ein Heim ein, so erlischt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung am Ende des betreffenden Monats (Art. 35 Abs. 2 IVV).

8112.2 Bezieht die leistungsberechtigte Person eine HE mittleren

3/16 Grades aufgrund einer Hilflosigkeit in (mindestens) zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und einer lebensprakti- schen Begleitung und tritt sie in ein Heim ein, so liegt grundsätzlich kein Revisionsgrund vor, sondern das Hinfal- len einer Anspruchsvoraussetzung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Der Anspruch endet dann am Ende des Monats. Die vP hat nur noch Anspruch auf eine HE leicht (Viertelansatz).

Beispiel: Eine vP wohnt zu Hause und hat eine HE mittel (2 ALV + LpB). Am 24.10.2013 tritt sie ins Heim ein. Ab 1. Dezember

2013 bekommt sie nur noch eine HE leicht mit dem Viertel-

ansatz. Erklärung: Der Eintritt ins Heim am 24.10.2013 ent- spricht einem Eintritt ins Heim im Monat November 2013 (KSIH 8003.1). Ab November erfüllt sie also die An- spruchsvoraussetzungen für die lebenspraktische Beglei- tung nicht mehr. Wenn eine Anspruchsvoraussetzung weg-

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fällt, dann endet der Anspruch am Ende des entsprechen- den Monats (Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz IVV). D.h.: Mit dem Heimeintritt im November ist der Anspruch auf LpB dahingefallen, deshalb endet der Anspruch auf HE mittel Ende November, ab Dezember hat sie deshalb nur noch Anspruch auf eine HE leicht. Betreffend dem anzuwenden- den Ansatz hält Art. 82 Abs. 2 IVV fest, dass wenn der für den Ansatz der HE massgebende Aufenthaltsort ändert, der neue Ansatz ab dem folgenden Monat berücksichtigt wird. D.h.: der Aufenthaltsort hat im November geändert, deshalb wird ab Dezember nur der Viertelansatz bezahlt.

3. Revision – Änderung des Anspruchs

Artikel 35 Absatz 2 IVV Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheb- licher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.

8113 Für die Änderung der Hilflosigkeit sowie für die Änderung

3/16 des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit dem In- tensivpflegezuschlag für Minderjährige (Rz 8074 ff.), sind die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Ren- tenanspruchs (Rz 4008 ff. und 5001 ff.; Art. 17 Abs. 2 ATSG) sinngemäss anwendbar. Ändert der HE-Grad we- gen Erreichen einer gewissen Altersstufe (gemäss Tabelle im Anhang III), ist analog zu Rz 4008.1 von der 3-monati- gen Wartefrist gemäss Art 88a Abs. 2 IVV abzusehen. Diese Bestimmungen finden weiter Anwendung, wenn ein minderjähriger Bezüger einer Hilflosenentschädigung voll- jährig wird.

8114 Die Hilflosenentschädigungen, welche an volljährige Versi-

cherte ausgerichtet werden, werden wenn möglich zusam- men mit den Renten in Revision gezogen. Den Umständen im Einzelfall ist jedoch Rechnung zu tragen.

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8115 Ändert sich der Aufenthaltsort einer volljährigen versicher-

1/14 ten Person (Heim statt zu Hause oder umgekehrt, vgl.

Rz 8003 und 8005 ff.), so liegt grundsätzlich kein Revisi-

onsgrund vor, da der Grad der Hilflosigkeit in diesem Fall nicht ändert. Folglich finden der ersten Satz von Artikel 35 Absatz 2 sowie die Artikel 87- 88bis IVV keine Anwendung. Der neue Ansatz der Hilflosenentschädigung ist gemäss

Rz 8003.1 festzusetzen. Bei Minderjährigen ist ein solcher

Wechsel des Aufenthaltsortes sofort zu berücksichtigen, da die Entschädigung pro Tag berechnet und ausbezahlt wird (Rz 8004).

Beispiel: Eine versicherte Person lebt zu Hause und bezieht eine HE mittel (1170 Franken). Am 13. Oktober tritt sie ins Heim ein. Ab November wird der Betrag der HE mittel auf 293 Franken reduziert. Würde sie erst am 19. Oktober ins Heim eintreten, würde der Betrag der HE mittel erst ab Dezem- ber auf 293 Franken reduziert.

8116 Für die weiteren Untergangsgründe (Verlegung des Wohn-

sitzes ins Ausland, Erreichen der Altersgrenze, Tod) wird auf die RWL verwiesen. Im Unterschied zur Aufhebung/ Herabsetzung bei Änderung des Grades der Hilflosigkeit erlischt der Anspruch in diesen Fällen auf Ende des betref- fenden Monats.

4. Ende des Anspruchs

Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 IVG Die Hilflosenentschädigung wird ... spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug ge- mäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.

8117 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV er-

lischt spätestens mit dem Rentenvorbezug oder mit dem Erreichen des Rentenalters. Ab diesem Zeitpunkt steht der versicherten Person eine Hilflosenentschädigung der AHV zu. Besteht die Hilflosigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus

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weiter, so kommt die Besitzstandsgarantie zur Anwendung (Rz 8123 ff.).

Kapitel 3: Hilflosenentschädigung der AHV

1. Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt. Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosig- keit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.

8118 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben

– Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen (vgl. RWL), – die während mindestens einem Jahr ununterbrochen in schwerem, mittelschwerem oder leichtem Grad hilflos waren und weiterhin mindestens in leichtem Grade hilflos sind, – die in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt aufweisen (Rz 1041; vgl. RWL), – die, bei leichten Hilflosigkeit, nicht in einem Heim woh- nen (vgl. Rz 8118.1) und – keine Hilflosenentschädigung der UV oder MV beziehen (Rz 9024 ff.).

8118.1 Aufgehoben

8118.2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades besteht nur dann, wenn die hilflose Person zu Hause lebt. Der Anspruch auf die Auszahlung der Hilflo- senentschädigung leichten Grades entfällt bei einem Auf- enthalt in einem Heim (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).

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8118.3 In Abweichung zur Definition gemäss Rz 8005.1ff, gilt als

1/13 Heim – für die Hilflosenentschädigung im Alter – jede Ein- richtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim ver-

Rz 3151.02, 3151.03, 3151.05 und 3151.06 WEL;

8119 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmun-

gen des IVG sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz

1 AHVG). Die lebenspraktische Begleitung (Rz 8040 ff.) fin-

det allerdings in der AHV keine Berücksichtigung. Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich eine Spezialregelung vorgesehen ist, gelten dieselben Weisungen wie für die Hilflosenentschädigung der IV, das gilt besonders auch für die Sonderfälle HE leicht (Rz 8056–8068).

2. Höhe der Hilflosenentschädigung

Artikel 43bis Absatz 3 AHVG Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schwe- ren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittle- ren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

8120 Die AHV kennt nur einen Ansatz der Hilflosenentschädi-

gung. Die Höhe der Entschädigung entspricht in jedem Fall dem halben Ansatz der Hilflosenentschädigung der IV (Rz 8003). Vorbehalten bleiben die Fälle des Besitzstandes (Rz 8123 ff.).

3. Entstehung des Anspruchs nach dem Eintritt ins

AHV-Rentenalter

Artikel 43bis Absatz 2 Satz 1 AHVG Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzun- gen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren

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oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat.

8121 Aufgehoben

8122 Die Stufe der zu gewährenden Hilflosenentschädigung bei

Beginn des Anspruchs bestimmt sich nach dem ermittelten durchschnittlichen Hilflosigkeitsgrad während der Wartezeit gemäss Rz 8093, wobei die leichte Hilflosigkeit frühestens ab dem 1. Januar 2010 anzurechnen ist.

Beispiel 1: Ein 70-jähriger Versicherter mit einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 01.05.2009 und schweren Grades ab dem 01.08.2009, erhält eine HE AHV schweren Grades ab 01.08.2010.

Beispiel 2: Ein 70-jähriger Versicherter mit einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 01.05.2010 und schweren Grades ab dem

01.08.2010 erhält eine HE AHV mittleren Grades ab dem

01.05.2011 (durchschnittliche Hilflosigkeit während dem

Wartejahr von 65 %) und eine HE schweren Grades ab dem 01.08.2011.

Beispiel 3: Ein 70-jähriger Versicherter mit einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 01.03.2009 und mittleren Grades ab dem

01.08.2010. Die Wartefrist wird am 01.01.2010 eröffnet.

Das bedeutet, dass der Versicherte eine HE AHV leichten Grades ab dem 01.01.2011 und eine HE mittleren Grades ab dem 01.04.2011 erhält.

4. Ablösung der Hilflosenentschädigung der IV durch

eine solche der AHV (Besitzstand)

Artikel 43bis Absatz 4 AHVG Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenal- ters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädi- gung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die

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Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiterge- währt.

8123 Unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit im gleichen

1/21 Ausmass weiter besteht und dass der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt, wird die bisherige Hilflosenentschädigung der IV in eine solche der AHV in gleicher Höhe umgewan- delt (vgl. Rz 8011 und 8011.1 RWL). Dasselbe gilt für Per- sonen, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leich- ten Grades beziehen und sich im Heim aufhalten. Für Be- züger einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schwe- ren Grades, die sich im Heim aufhalten (vgl. Rz 8003 und 8005), wird die Hilflosenentschädigung der IV an die in der AHV gemäss Art. 43bis Abs. 3 AHVG geltenden Beträge an- gepasst (Rz 8011.1 RWL). Diese Besitzstandsgarantie gilt auch, wenn eine Hilflosenentschädigung der IV im Rahmen der Verjährungsvorschrift von Artikel 48 Absatz 2 IVG nachzuzahlen ist oder wegen Verjährung erst im Rentenal- ter beginnen kann (vgl. Rz 8011 RWL; ZAK 1980 S. 57). Tritt eine Person mit einer Entschädigung für eine Hilflosig- keit leichten Grades nach Erreichen des Rentenalters in ein Heim ein, erlischt der Anspruch auf eine Entschädi- gung.

Beispiel: Ein Versicherter bezieht vor Eintritt ins AHV-Rentenalter eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Da er nicht im Heim, sondern in einer eigenen Wohnung wohnt, be- zieht er den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung der IV (per 1.1.2021: 1 195 Franken im Monat; d. h. 50 Prozent der maximalen Altersrente). Im März 2020 erreicht er das Rentenalter und bezieht neu eine AHV-Rente. Ab diesem Zeitpunkt wird seine Hilflosenentschädigung in eine solche der AHV umgewandelt. Diese entspricht infolge Besitz- standsgarantie dem bisher ausbezahlten Betrag (d. h. dem vollen Ansatz) der Hilflosenentschädigung mittleren Grades der IV (per 1.1.2021: 1 195 Franken im Monat).

8123.1 Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche eine

1/21 Hilflosenentschädigung auf Grund der Besitzstandsgaran- tie bezieht (Heim statt zu Hause oder umgekehrt, vgl.

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Rz 8003 und 8005 ff.), so kommt die Besitzstandsgarantie

danach nicht mehr zur Anwendung. D.h. nach dem Wech- sel des Aufenthaltsortes kommen die Ansätze der Hilflo- senentschädigung der AHV zur Anwendung und nicht mehr diejenigen der IV (BGE 137 V 162). Beim Bezug einer Hilf- losenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit einer le- benspraktischen Begleitung erlischt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Beispiel 1: Eine behinderte Versicherte, die in der eigenen Wohnung lebt und Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat, be- zieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenent- schädigung der AHV in der Höhe des bisherigen vollen An- satzes der Hilflosenentschädigung mittleren Grades der IV (per 1.1.2021: 1 195 Franken im Monat, d. h. 50 Prozent der maximalen Altersrente). Am 5. August tritt sie ins Al- tersheim ein. Die Hilflosenentschädigung ist demnach ab September zu halbieren (per 1.1.2021: 598 Franken im Monat). Tritt sie aus dem Heim wieder aus, bekommt sie weiterhin eine Entschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit mittleren Grades in der bisherigen Höhe (per 1.1.2021: 598 Franken im Monat).

Beispiel 2: Eine behinderte Versicherte, die in der eigenen Wohnung lebt und Hilflosenentschädigung leichten Grades hat, be- zieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenent- schädigung der AHV in der Höhe des bisherigen vollen An- satzes der Hilflosenentschädigung leichten Grades der IV (per 1.1.2021: 478 Franken im Monat, d. h. 20 Prozent der maximalen Altersrente). Am 5. Mai tritt sie ins Altersheim ein. Ab Juni hat sie keinen Anspruch auf Hilflosenentschä- digung mehr (vgl. Rz 8115). Tritt sie am 20. September aus dem Heim wieder aus, bekommt sie ab Oktober eine Ent- schädigung der AHV für eine Hilflosigkeit leichten Grades (per 1.1.2021: 239 Franken im Monat).

8123.2 Im Falle des Bezuges einer HE aufgrund der Notwendigkeit

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1/21 von lebenspraktischer Begleitung, führt die Änderung des Aufenthaltsortes zur Aufhebung der bisherigen Hilflo- senentschädigung. Es gilt Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz IVV.

Beispiel: Eine psychisch behinderte Versicherte, die in der eigenen Wohnung lebt und auf lebenspraktische Begleitung ange- wiesen ist, bezieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenentschädigung der AHV in der Höhe des bisheri- gen vollen Ansatzes der Hilflosenentschädigung leichten Grades der IV (per 1.1.2021: 478 Franken im Monat, d. h.

20 Prozent der maximalen Altersrente). Am 5. Mai tritt sie

ins Altersheim ein. Ab Juni entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Tritt sie am 20. September aus dem Heim wieder aus, kann der Anspruch auf eine HE leicht für lebenspraktische Begleitung nicht wieder aufle- ben.

8124 Die Frage des Aufschubs der AHV-Rente stellt sich nicht.

Altersrenten, die mit einer Hilflosenentschädigung verbun- den sind, können nicht aufgeschoben werden (Art. 55bis lit. c AHVV).

5. Ausschluss des Anspruchs

8124.1 Aufgehoben

8124.2 Bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt

1/14 der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV nur zeitlich beschränkt. Falls sich der Ge- sundheitszustand während des Aufenthaltes nicht verän- dert hat, sind die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar (in analoger Anwendung von BGE 114 V 143).

8124.3 Für die Bezahlung der Hilflosenentschädigung beim Heim

1/18 eintritt bzw. -austritt ist Rz 8003.1 sinngemäss anwendbar.

Beispiel 1: Ein Versicherter bekommt seit dem 1.1.2012 eine HE leicht. Am 25.06.2012 tritt er ins Heim ein, die HE leicht

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wird eingestellt. Das heisst er bekommt ab August keine HE mehr (vgl. Rz 8003.1 und 8124.2). Am 12.9.2012 tritt er wieder aus dem Heim aus, womit ab September 2012 wie- der Anspruch auf HE leicht besteht.

Beispiel 2: Ein Versicherter bekommt seit dem 1.1.2012 eine HE leicht. Am 05.06.2012 tritt er ins Heim ein, die HE leicht wird eingestellt. Das heisst er bekommt ab Juli keine HE mehr (weil er im Juni mehr als 15 Tage im Heim verbracht hat). Am 22.9.2012 tritt er aus und bekommt daher ab Ok- tober 2012 wieder eine HE leicht.

8124.4 Der Aufenthalt in einem Heim hindert den Lauf der Warte-

zeit für den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht. Die Wartezeit kann während eines solchen Aufenthalts zu lau- fen beginnen. Eine bereits laufende Wartezeit wird wäh- rend des Heimaufenthalts nicht unterbrochen, sondern läuft weiter. Ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bereits vor Beginn des Aufenthalts entstanden, so beginnt nach Austritt aus dem Heim keine neue Wartezeit zu lau- fen.

Beispiel: Ein 80-jährigen Versicherten wohnt in einem Heim. Er ist hilflos im leichten Grade ab Januar 2010. Seit November

2010 ist er hilflos im mittleren Grade. Ab März 2011 geht er

zurück nach Hause. Er bekommt ab März 2011 eine HE leichten Grades. Ab April bekommt er eine HE mittleren Grades.

6. Revision – Änderung des Anspruchs

6.1 Allgemeines

8125 Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Best-

immungen über die Änderung des Rentenanspruchs sinn- gemäss anwendbar (Art. 66bis Abs. 2 AHVV; Rz 4008 ff. und 5001 ff.).

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6.2 Revision in Besitzstandsfällen

8126 Aufgehoben

6.2.1 Bei Verschlimmerung der Hilflosigkeit

8127 Bezieht eine Person eine Hilflosenentschädigung auf

1/21 Grund der Besitzstandsgarantie und erfolgt nach Erreichen des Rentenalters eine Verschlimmerung der Hilflosigkeit, so darf der Betrag der revidierten Hilflosenentschädigung nicht tiefer sein als jener, welcher vor dem Rentenalter be- ansprucht wurde.

Beispiel 1: Ein Versicherter, der in der eigenen Wohnung lebt, bezieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades der AHV in der Höhe des bisherigen vollen Ansatzes der Hilflosenentschädigung mittleren Gra- des der IV (per 1.1.2021: 1 195 Franken im Monat; d. h. 50 Prozent der maximalen Altersrente). Sein gesundheitlicher Zustand verschlimmert sich. Er ist nun in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen und muss zudem dauernd überwacht werden. Trotzdem lebt er weiterhin in der eigenen Wohnung. Nach Ablauf von drei Monaten wird die Hilflosenentschädigung auf eine solche schweren Grades erhöht. Neu erhält der Versicherte nicht eine Hilflosenentschädigung nach dem ordentlichen Ansatz der AHV (per 1.1.2021: 956 Franken im Monat; d. h. 80 Prozent der minimalen Altersrente), da dieser Betrag tiefer ist als der vor der Altersrente bezogene Betrag für mittlere Hilflosigkeit. Vielmehr hat er infolge Besitzstandsgarantie weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in der bisherigen Höhe (per 1.1.2021: 1 195 Franken im Monat).

Beispiel 2: Eine Versicherte, die in der eigenen Wohnung lebt, bezieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades der AHV in der Höhe des vollen An- satzes der bisherigen Hilflosenentschädigung leichten Gra- des der IV (per 1.1.2021: 478 Franken im Monat; d. h. 20

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Prozent der maximalen Altersrente). Ihr gesundheitlicher Zustand verschlimmert sich; neu ist die Versicherte in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe angewie- sen. Nach Ablauf von drei Monaten wird die Hilflosenent- schädigung auf eine solche mittleren Grades erhöht. Ob- wohl die Versicherte weiterhin nicht im Heim lebt, erhält sie neu eine Hilflosenentschädigung nach dem ordentlichen Ansatz der AHV (per 1.1.2021: 598 Franken im Monat, d. h. 50 Prozent der minimalen Altersrente), da dieser Be- trag höher ist als der früher im IV-Alter bezogene Betrag.

6.2.2 Bei Verbesserung der Hilflosigkeit

8127.1 Bezieht eine Person eine Hilflosenentschädigung auf

1/21 Grund der Besitzstandsgarantie und erfolgt nach Erreichen des Rentenalters eine Verbesserung der Hilflosigkeit, so entspricht der Betrag der revidierten Hilflosenentschädi- gung der ordentliche Ansatz der Hilflosenentschädigung der AHV für den entsprechenden HE-Grad.

Beispiel: Ein Versicherter, der in der eigenen Wohnung lebt, bezieht aufgrund der Besitzstandsgarantie eine Hilflosenentschädi- gung mittleren Grades der AHV in der Höhe des bisherigen vollen Ansatzes der IV (per 1.1.2021: 1 195 Franken im Monat; d. h. 50 Prozent der maximalen Altersrente). Sein gesundheitlicher Zustand verbessert sich. Nach Ablauf von drei Monaten wird die Hilflosenentschädigung in einer leichten Grades umgewandelt. Neu erhält der Versicherte eine Hilflosenentschädigung nach dem ordentlichen Ansatz der AHV (per 1.1.2021: 239 Franken im Monat; d. h. 20 Prozent der minimalen Altersrente; BGE 137 V 162).

7. Ende des Anspruchs

8127.2 Ist die leistungsberechtigte Person nicht mehr in mindes-

1/14 tens leichtem Grade hilflos, so erlischt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Der Anspruch erlischt in sol- chen Fällen am ersten Tag des zweiten der Zustellung der

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Aufhebungsverfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. lit. a IVV).

Kapitel 4: Verfahren

1. Hilflosenentschädigung der IV

1.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1.1.1 Abklärung

8128 Das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung

ist in der Regel auf dem Formular „Anmeldung Hilflo- senentschädigung IV oder AHV“ (Nr. 001.004 bzw. 009.002) zu stellen. Bei Minderjährigen erfolgt die Anmel- dung auf dem Formular „Anmeldung Hilflosenentschädi- gung Minderjähriger“ (Nr. 001.005).

8129 Sind vorhandene Arztberichte und / oder Angaben mangel-

1/18 haft oder unvollständig, wird der behandelnde Arzt kontak- tiert. Diese/r äussert sich zur Frage, ob die Angaben auf dem Formular mit ihren/seinen Befunden übereinstimmen. Gestützt auf diese Angaben kann die Stellungnahme des RAD eingeholt werden. Dieser stellt der IV-Stelle einen schriftlichen Bericht mit den Ergebnissen der medizini- schen Prüfung und einer Empfehlung betreffend der weite- ren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus ärztlicher Sicht zu. Gestützt darauf ordnet die IV-Stelle allfällige zu- sätzliche medizinische Abklärungen an (z. B. ergänzender ärztlicher Bericht).

8130 Der RAD kann in folgenden Fällen konsultiert werden:

– bei erstmaligen Anmeldungen um eine Hilflosenentschä- digung, bei Minderjährigen allenfalls mit Intensivpflege- zuschlag; – bei Gesuchen um Erhöhung der Hilflosenentschädigung infolge Verschlimmerung der Hilflosigkeit und bei Gesu- chen um zusätzliche Gewährung eines Intensivpflegezu- schlags oder um Erhöhung eines solchen infolge eines erhöhten Betreuungsaufwandes;

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– bei Revisionen von Amtes wegen, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit oder die Höhe des Betreuungsaufwan- des ändern.

8131 Grundsätzlich nimmt die IV-Stelle zudem eine Abklärung

an Ort und Stelle vor. Abzuklären sind die Hilflosigkeit, bei Minderjährigen zudem ein allfälliger zusätzlicher Betreu- ungsaufwand, sowie der Aufenthaltsort (zu Hause oder Heim, vgl. Rz 8003 ff.). Die Angaben der versicherten Per- son, der Eltern oder des/der gesetzlichen Vertreters/ Ver- treterin sind kritisch zu würdigen. Der Beginn der Hilflosig- keit und allenfalls des zusätzlichen Betreuungsaufwandes wird so genau wie möglich festgelegt. In den in Rz 8130 aufgeführten Fällen ist immer eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. In den übrigen Fällen entscheidet die IV-Stelle, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzich- tet werden kann.

8132 Hält sich die versicherte Person in einem Heim auf, be-

spricht die Abklärungsperson das Ergebnis mit dem Pflege- personal und/oder mit der Heimleitung. Sie bleibt in ihrer Beurteilung frei, hat in ihrem Bericht jedoch über eine allen- falls abweichende Beurteilung durch die Heimleitung Aus- kunft zu geben.

8133 Bei wesentlichen Abweichungen zwischen behandelndem

Arzt/behandelnder Ärztin und Abklärungsbericht hat die IV- Stelle durch gezielte Rückfragen und unter Einbezug des RAD eine Klärung herbeizuführen. Im Übrigen gilt das KSVI.

1.1.2 Verfügung und Auszahlung bei volljährigen Ver-

sicherten

8134 Die IV-Stelle orientiert volljährige versicherte Personen mit-

tels Verfügung (mit Doppel an die Ausgleichskasse) über den grundsätzlichen Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung und über die besonderen Voraussetzungen während eines Aufenthaltes im Internat zur Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen oder bei Spitalaufenthalt (vgl.

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Rz 8101 ff. und 8109 ff.). Die IV-Stelle teilt ihnen mit, dass

unter diesen Umständen vorläufige Zahlungen geleistet werden und nach Abschluss der Eingliederungsmass- nahme bzw. des Spitalaufenthaltes eine genaue Abrech- nung erfolgt; allfällige Unterbrüche im Internatsaufenthalt oder allfällige Spitalaufenthalte müssen die versicherten Personen der IV-Stelle laufend melden.

8135 Sobald der Anspruch für einen gewissen Zeitraum – in der

Regel für einen Monat – mit genügender Sicherheit fest- steht, veranlasst die IV-Stelle die vorläufige Auszahlung der Hilflosenentschädigung durch die Ausgleichskasse.

8136 Nach Abschluss des Internats- oder Spitalaufenthaltes er-

stellt die IV-Stelle eine genaue Abrechnung und rechnet über die geschuldeten Monatsbetreffnisse und die erbrach- ten vorläufigen Zahlungen ab. Ein allfälliger Saldo ist nach- zuzahlen oder zurückzufordern.

1.1.3 Verfügung und Auszahlung bei minderjährigen

Versicherten

8137 Im Entscheid über das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflo-

senentschädigung mit oder ohne Intensivpflegezuschlag gibt die IV-Stelle Folgendes an: – den Grad der Hilflosigkeit sowie den Betrag der Hilflo- senentschädigung pro Monat und pro Tag (Rz 8004); – bei einem allfälligen Intensivpflegezuschlag den anre- chenbaren Betreuungsaufwand in Stunden sowie den Betrag des Intensivpflegezuschlages pro Monat und pro Tag (Rz 8004); – die Regelung bei Unterbrüchen von Eingliederungs- massnahmen (infolge Ferien, Wochenenden, Krankheit, Unfall, etc.; vgl. Rz 8107); – die Regelung bei Spitalaufenthalten (Rz 8109 ff.).

8138 Aufgehoben

8139 Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung, eines allfälli-

gen Intensivpflegezuschlages erfolgt nachschüssig gegen

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Rechnungsstellung durch die Zentrale Ausgleichsstelle, und zwar in der Regel quartalsweise (Art. 82 Abs. 3 IVV).

8140 Bei Pflege zu Hause hat die Rechnungsstellung durch die

3/16 Eltern bzw. Pflegeeltern zu erfolgen.

8141 Sind hilflose Minderjährige bei Pflegeeltern untergebracht,

ist von den Gesuchstellenden vor der Beschlussfassung der Nachweis zu erbringen, dass eine Bewilligung gemäss der bundesrätlichen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adop- tion (PAVO, SR 211.222.338) vorliegt oder nicht erforder- lich ist (vgl. Rz 8080).

1.2 Besondere Verfahrensbestimmungen bei der le-

benspraktischen Begleitung

8142 Bei psychisch behinderten Menschen, die lebenspraktische

Begleitung benötigen, ist für die Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wie folgt vorzugehen: – Die IV-Stelle holt einen Bericht des behandelnden Arz- tes/der behandelnden Ärztin ein (medizinische Diag- nose); – Falls sich bereits ein spezialisierter Dienst (z. B. sozial- psychiatrischer Dienst oder Beratungsstelle) mit der ver- sicherten Person befasst hat, holt die IV-Stelle einen Be- richt dieses Dienstes ein; – Die Hilflosigkeit bzw. der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wird an Ort und Stelle systematisch abge- klärt; – Der RAD nimmt zuhanden der Akten in geeigneter Form (z. B. computerschriftlicher Protokolleintrag) Stellung zu den Angaben im Abklärungsbericht.

8143 Bei den nicht psychisch behinderten Personen, die lebens-

praktische Begleitung benötigen, gilt das allgemeine Ver- fahren (Rz 8128 ff.). Im Übrigen ist das KSVI anwendbar.

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1.3 Besondere Verfahrensbestimmungen bei Vorliegen

von Sonderfällen von Hilflosigkeit

8144 Sind die Voraussetzungen für eine Hilflosigkeit im Sonder

1/13 fall nach den Rz 8057 ff. erfüllt, erfolgen nur dann weitere Abklärungen, wenn wegen zusätzlicher Gebrechen eine höhere Hilflosigkeit möglich erscheint.

8145 Der RAD prüft im Zweifelsfall das Vorliegen einer Hilflosig-

keit im Sonderfall anhand der Arztberichte oder anderer ärztlicher Stellungnahmen und entscheidet insbesondere über die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen.

8146 – Bei einer Heimdialyse hat die verantwortliche Ärztin/der

verantwortliche Arzt zu bestätigen, dass eine Heimdia- lyse durchgeführt wird. – Bei hochgradig Sehschwachen ist beim Einholen des Arztberichtes insbesondere nach dem korrigierten Fern- visus bzw. nach der Art, dem Ausmass und den Auswir- kungen der Gesichtsfeldbeeinträchtigung. – Bei schwer Körperbehinderten ist nach der Art der Be- hinderung und der Möglichkeit, sich mit dem Rollstuhl fortzubewegen, zu fragen.

8147 Falls die IV-Stelle zum Schluss kommt, dass in anderen als

den vorgehend aufgeführten Fällen eine Hilflosigkeit in Sonderfällen vorliegen könnte, sind die Akten mit einem Antrag dem BSV zu unterbreiten.

2. Hilflosenentschädigung der AHV

8148 Die Ausgleichskasse resp. die EL-Stelle überprüft, ob die

versicherte Person Anspruch auf eine AHV-Rente resp. auf Ergänzungsleistungen hat. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse resp. EL-Stelle obliegt der

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Teil 4: Zusammenfallen von Leistungsansprüchen

Kapitel 1: IV-Rente – Eingliederungsmassnahmen und Taggelder der IV

1. Grundsätzliche Priorität des Taggeldanspruchs

Artikel 29 Abs. 2 IVG Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Per- son ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

Artikel 43 Absatz 2 Satz 1 IVG Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt oder übernimmt die Invaliden- versicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder voll- ständig, so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Inva- lidenversicherung.

9001 Der in der IV geltende Grundsatz „Eingliederung vor Rente“

(Rz 1045 ff.) bewirkt, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbun- denen Taggeld zurücktreten muss:

9002 – Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Been-

digung der Eingliederungsmassnahmen entstehen. Vor diesem Zeitpunkt kann eine Rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur dann zugesprochen werden, wenn:  die versicherte Person (noch) nicht eingliederungsfä- hig ist oder  wenn Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Einglie- derungsfähigkeit durchgeführt werden und diese erge- ben, dass eine Eingliederung nicht möglich ist (AHI- Praxis 1996 S. 189).

9003 – Eine laufende Rente wird durch Abklärungs- und Einglie-

derungsmassnahmen unterbrochen, sofern diese mehr als drei Monate andauern. Nach Abschluss der Mass- nahme lebt der Rentenanspruch wieder auf (AHI-Pra- xis 1998 S. 179). Die IV-Stelle nimmt sofort eine Revi- sion vor und überprüft den Anspruch auf eine IV-Rente.

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Bei Wiedereingliederungsmassnahmen ist Rz 9016.1 an- wendbar.

9004 – Wird während der Wartezeit bis zum Beginn einer erst-

maligen beruflichen Ausbildung oder Umschulung ein Wartetaggeld nach Art. 18 IVV ausgerichtet, so kann der Rentenanspruch ebenfalls nicht entstehen.

9005 Die während der Eingliederungsmassnahme bestehende

Arbeitsunfähigkeit wird an die einjährige Wartezeit ange- rechnet.

Beispiel: Eine Versicherte führt vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 eine berufliche Eingliederung durch und erhält ein Taggeld. Nach der Eingliederungsmassnahme stellt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit dem 01.07.2003 zu 50 Pro- zent arbeitsunfähig ist. Weil jedoch während des Taggeld- anspruchs kein Anspruch auf eine IV-Rente entstehen kann, trat der Versicherungsfall per 01.01.2008 ein (Rz 1028) und die halbe Rente kann erst ab diesem Zeit- punkt ausgerichtet werden.

2. Rekonvaleszenzzeiten nach medizinischen Einglie-

derungsmassnahmen

9006 Eine versicherte Person, bei der medizinische Eingliede-

rungsmassnahmen durchgeführt wurden und die eine Re- konvaleszenzzeit durchmacht (während welcher sie weiter- hin das Taggeld bezieht), hat nach Ablauf der einjährigen Wartefrist anstelle des Taggeldes Anspruch auf eine Rente, sofern weder die Wiedererlangung einer Erwerbsfä- higkeit von mehr als 60 Prozent noch die Durchführung ei- ner weiteren Massnahme bevorstehen (ZAK 1966 S. 333).

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3. Ablösung der IV-Rente durch ein Taggeld

(vgl. KSTI)

Artikel 20ter IVV Hat die versicherte Person einen Anspruch auf ein Tag- geld einschliesslich Kindergeld nach Artikel 23 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt. Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 3 IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1bis lit. b IVG durch ein Tag- geld ersetzt, das einschliesslich allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.

9007 In der Regel wird die Rente der versicherten Person wäh-

rend einer Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme durch ein Taggeld abgelöst (Ausnahmen: Wiedereingliede- rung aus der Rente und Integrationsmassnahmen, vgl.

Rz 9017-9018).

9008 Wenn aber das Taggeld einschliesslich Kindergeld (Art. 23

Abs. 1 und 23bis IVG) niedriger wäre als die bisher ausge- richtete Rente (ZAK 1965 S. 459), wird die Rente weiterge- währt (Art. 20ter Abs. 1 IVV).

9009 Wenn das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2bis IVG niedriger

wäre als die bisher ausgerichtete Rente, wird die Rente nach Ablauf von drei Monaten durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht

9010 Bei verwitweten Personen und Waisen, welche die An-

spruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente er- füllen, und bei Kindern, bei denen die Anspruchsvorausset- zungen zum Bezug einer Kinderrente der AHV oder IV er- füllt sind, kann während der Abklärung oder Eingliederung diese Rente neben einem allfälligen Taggeld ausgerichtet werden.

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9011 Die IV-Stelle erlässt den Entscheid über die Eingliede-

rungsmassnahmen mit Taggeld. Sie stellt der Ausgleichs- kasse eine Kopie mit den erforderlichen Angaben für die Festsetzung des Taggeldes zu.

4. Kein Anspruch auf eine IV-Rente bei Abklärungs-

oder Eingliederungsmassnahmen, für welche die IV die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwie- gend übernimmt

9012 Wenn die IV bei Abklärungs- oder Eingliederungsmassnah-

men kein Taggeld ausrichtet, jedoch die Kosten für Unter- kunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig über- nimmt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Invali- denrente (Art. 43 Abs. 2 IVG).

9013 Die Rente entfällt nur für volle Kalendermonate, in denen

Unterkunft und Verpflegung überwiegend von der IV getra- gen werden (ZAK 1983 S. 335).

9014 Die Kostenübernahme gilt als überwiegend, wenn die IV

während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unter- kunft und Verpflegung vollständig aufkommt (Art. 28 Abs. 3 IVV; ZAK 1983 S. 335). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn in einer Institution (z. B. Eingliederungsstätte) die 5-Tage-Woche üblich ist.

9015 Freie Verpflegung allein gilt nie als überwiegend, da bei an-

derweitiger Beherbergung erfahrungsgemäss nur ein Teil der Mahlzeiten am Kostort eingenommen wird.

9016 Die IV-Stelle geht von den effektiven Verhältnissen in der

Eingliederungsstätte aus. Es ist unbeachtlich, ob die versi- cherte Person davon Gebrauch macht.

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5. Ablösung eines IV-Taggeldes durch die IV-Rente

(vgl. KSTI)

Artikel 47 Absatz 2 IVG Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Mo- nat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausge- richtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um ei- nen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt.

6. Wiedereingliederung und Integrationsmassnahmen:

Rente statt Taggeld

Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmass- nahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wie- dereingliederung nach Artikel 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.

In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG13 können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt wer- den. Die Renten werden gewährt: a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.

9016.1 Während der Durchführung von Massnahmen zur Wieder-

eingliederung wird die Rente unverändert ausgerichtet. Dies gilt auch dann, wenn während dieser Zeit die versi- cherte Person ein zusätzliches Einkommen erzielt.

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9016.2 Bezieht eine versicherte Person eine Rente der IV, so wird

ihr diese während der Durchführung von Integrationsmass- nahmen nach Art. 14a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5bis IVG)

7. Doppelanspruch auf Taggeld und Rente

Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme ei- nen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer an- deren Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.

Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Die- ses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliede- rungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbe- trags gekürzt

9016.3 Falls eine versicherte Person, die während Massnahmen

zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG eine Rente der IV bezieht, einen Einkommensverlust infolge Durchfüh- rung der Massnahme hat, hat sie Anspruch auf ein Tag- geld. Das passiert z. B. wenn eine versicherte Person, die neben dem Bezug einer Rente eine Arbeitstätigkeit ausübt, wegen einer ganztägigen Massnahme der IV an der Aus- übung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit verhindert ist. Be- troffen sind aber auch vP, denen ein Ersatzeinkommen in Form eines Taggeldes einer anderen Versicherung zu- stand. Sie sollen beim Wegfall dieses Taggeldes in Folge der Massnahme Anspruch auf das Taggeld der IV haben.

9016.4 Bei Massnahmen der Wiedereingliederung aus der Rente

wird das Taggeld nicht um einen Dreissigstel der Invaliden- rente gekürzt.

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Kapitel 2: IV-Rente – Rente der AHV

Artikel 43 Absatz 1 IVG Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die An- spruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Artikel 28bis AHVG Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide Elternteile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisenrenten ab- gestellt.

9017 Es sind die Rz 3401, 3405 und 5618 RWL zu beachten.

Kapitel 3: IV-Rente – Rente oder Eingliederungsmass- nahmen der obligatorischen UV, MV oder BV

1. IV-Rente – Eingliederungsmassnahmen der UV oder

MV

9018 Nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente schliesst

eine Eingliederungsmassnahme der UV oder MV eine IV- Rente grundsätzlich aus (ZAK 1986 S. 601). Dies gilt je- doch nicht, wenn die von der UV oder MV gewährte Leis- tung keine eigentliche Eingliederungsmassnahme darstellt, sondern z. B. eine Leidensbehandlung (Krankenpflege) ist (ZAK 1963 S. 439).

Beispiel: Eine Fabrikarbeiterin erleidet im September 2006 bei ei- nem Arbeitsunfall schwere Frakturen. In der Folge stellen sich noch verschiedene Komplikationen (Nieren, Blase) ein. Im September 2007, d. h. ein Jahr nach dem Unfall, ist die von der SUVA übernommene Heilbehandlung noch

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nicht abgeschlossen. Eine berufliche Wiedereingliederung ist noch nicht möglich. Trotz der von der SUVA weiterhin gewährten medizinischen Massnahmen kann die Versi- cherte ab September 2007 eine ganze IV-Rente beanspru- chen.

2. IV-Rente – Rente der UV oder MV

Artikel 66 Absätze 1 und 2 Buchstabe a und b ATSG Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversiche- rungen werden unter Vorbehalt der Überentschädigung ku- mulativ gewährt. Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmun- gen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

Artikel 69 Absätze 1 und 2 ATSG Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener So- zialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchs- berechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignis- ses gewährt werden. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Ver- dienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verur- sachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.

9019 Es besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschät-

zung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549; BGE 131 V 362; AHI-Praxis 2004 S. 186); dies gilt auch im umgekehrten Verhältnis.

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9020 Ein Abweichen des Invaliditätsgrades kann sich beispiels-

weise aus folgenden Gründen ergeben: – wenn die Invaliditätsschätzung der UV auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermes- sensausübung beruht, – wenn eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versi- cherte Invalidität entschädigt (Tätigkeit im Haushalt, selbständige Tätigkeit usw.), – wenn die UV nicht einen Einkommensvergleich ange- stellt, sondern eine Abfindungssumme zugesprochen hat (ZAK 1983, S. 116, 1981 S. 42), – wenn die UV den Invaliditätsgrad durch einen Vergleich bestimmt hat (AHI-Praxis 2003 S. 106), – wenn zwischen der SUVA und der versicherten Person im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (Art. 66 Abs. 4 UVG, Art. 135 Abs. 2 UVV) eine Lohnvereinba- rung getroffen wurde, – wenn die UV die Rente bereits bei ihrer Festsetzung ab- gestuft oder befristet hat, – wenn die UV bei der Invaliditätsbestimmung das vorge- rückte Alter der versicherten Person unberücksichtigt liess (Art. 28 Abs. 4 UVV) oder – bei zusätzlichen unfallfremden Leiden (9C_7/2008).

9021 Die IV hat sich bei der Invaliditätsbemessung an die rechts-

kräftige Invaliditätsschätzung der MV zu halten. Zwischen diesen beiden Sozialversicherungen besteht nach wie vor eine Bindungswirkung (9C_858/2008).

9022 In Fällen, da eine Leistungspflicht der UV oder der MV im

Bereich des Möglichen liegt, erfolgt ein Datenaustausch unter den Versicherern. Bei rein unfallbedingten Invalidität spricht sich die IV-Stelle vorgängig mit der UV ab (vgl. die Vereinbarung zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ- plus), in Kraft seit 1. Januar 2008).

9023 Anlässlich der Revision einer laufenden IV-Rente darf der

Invaliditätsgrad nur unter den Voraussetzungen der Ren- tenrevision (Rz 5001 ff.) oder der Wiedererwägung (Rz 5031 ff.) an den von der UV oder der MV ermittelten In- validitätsgrad angepasst werden.

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3. IV-Rente – Rente der BV

9023.1 Die versicherte Person hat unter Umständen ein Interesse

1/13 an der Feststellung des exakten IV-Grades, wenn ein leicht höherer IV-Grad in der 2. Säule eine andere Rentenstufe zur Folge hätte (9C_858/2010).

Kapitel 4: Hilflosenentschädigung der IV oder AHV – Hilflosenentschädigung der UV oder MV

Artikel 66 Absatz 3 ATSG Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmun- gen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt: a. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; b. von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hin- terlassenenversicherung.

9024 In Fällen rein unfallbedingter Hilflosigkeit ist im Sinne von

Art. 66 Abs. 3 ATSG ein gleichzeitiger Bezug einer Hilflo- senentschädigung sowohl der IV oder AHV als auch der UV oder MV ausgeschlossen. Sind hingegen in einem be- stimmten Zeitraum nur die Anspruchsvoraussetzungen der IV oder AHV erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung der IV (und bei Minderjährigen allenfalls auch auf einen Intensivpflegezuschlag) oder der AHV so- lange, als der Anspruch auf die entsprechende Leistung der UV oder MV noch nicht entstanden ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 321 S. 84).

9025 Bei nur teilweise unfallbedingter Hilflosigkeit hat die UV An-

spruch auf jenen Teil der Hilflosenentschädigung der IV oder AHV, den diese Versicherungen ausrichten würden, wenn die versicherte Person nicht verunfallt wäre (Art. 42 Art. 38 Abs. 5 UVV; vgl. Rz 8003 ff.; KS über die Hilflo- senentschädigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit).

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Teil 5: Schlussbestimmungen

10.001 Das vorliegende Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2021 in

Kraft. Es ersetzt die seit dem 1. Juli 2020 gültige Fassung.

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Anhang I : Formulare

Die IV-Stellen haben die Möglichkeit, anstelle der offiziellen Formu- tungen-der-IV eigene Formulare zu verwenden, wenn diese inhalt- lich und im schematischen Aufbau dem offiziellen Formular entspre- chen. In diesen Fällen ist dem BSV ein Belegexemplar des eigenen Formulars zuzustellen. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Anmeldeformulare, die ausschliesslich zu verwenden sind.

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Anhang II: Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähig- keit und der Wartezeit anhand eines Beispiels (vgl. Rz 2017 ff.)

Beispiel: Ein Landwirt war während Jahren zu 20 Prozent arbeitsunfähig. Ab dem 15.10.2016 bis 31.12.2016 war er zu 100 Prozent arbeitsunfä- hig und ab 01.01.2017 zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Wann war die Wartezeit, während welcher er durchschnittlich zu mindestens

40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war, abgelaufen?

Formel à mindes- tens 40%)

wobei

Berechnung

Die Wartefrist war am 5. Februar 2017 (36 Tage à 50% im Jahr 2017) abgelaufen.

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Anhang III : Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen

Bei den folgenden Richtlinien handelt es sich bei den Altersangaben um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden sind. In den meisten Fällen kann es „normale“ resp. nicht patholo- gisch (krankheits-) bedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl nach oben als auch nach unten geben. Sie sind bei der Be- messung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die Richtlinien flexibel zu handhaben.

Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit.

1. An- und Auskleiden

Ab 3 Jahren kann sich ein Kind Ab Beginn des Mehraufwands: unter Anleitung an- und auszie- hen, wobei es für einzelne – Anlegen von Prothesen Handreichungen, wie Knöpfe und Orthesen öffnen und schliessen, auf Hilfe – Bei hochgradiger Spastizi- angewiesen ist. tät (z. B. CP) – Bei komplexen Hautprob- Ab 5 Jahren zieht ein Kind die lemen (nur bei Epidermo- Schuhe am richtigen Fuss an, lysis bullosa, Neurodermi- merkt sich die Vorder- und tis, Schmetterlingkinder Rückseite der Kleider. Es kann oder ähnliche Beschwer- sich mehrheitlich alleine an- den) und ausziehen.

Ab 6 Jahren kann es die Schuhe binden (massgebend bei Kindern, welche behinde-

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Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit. rungsbedingt Schnürschuhe tra- gen müssen). Knöpfe bereiten keine Schwierigkeiten mehr.

Ab 10 Jahren braucht es keine Kontrolle mehr. Die Kleideraus- wahl ist auch meistens adäquat.

2. Aufstehen, Absitzen und Ab-

liegen

Ab 15 Monaten steht es ohne Die Ein-/Aussteighilfe für Hilfe auf. Es kann alleine die ins/aus dem Gitterbett ab 24 Position wechseln (von Sitzen Monaten wird nur berücksich- Stehen, Liegen und umgekehrt) tigt, sofern der Einsatz des Git- terbettes aus gesundheitlichen Ab 24 Monaten setzt es sich al- Gründen notwendig ist lein auf einen Stuhl oder an den Tisch und kann alleine ins Bett Mehraufwand ab 4 Jahren: und aus dem Bett steigen. Regelmässiges Aufstehen nachts, um das Kind zurück ins Bett zu bringen und zu beruhi- gen, so dass das Kind im Bett fixiert werden muss. Mehraufwand ab 8 Jahren:

Einschlafrituale, wenn diese ge- sundheitsbedingt notwendig sind und ein normales Mass übersteigen.

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Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit.

3. Essen

Ab 18 Monaten kann das Kind Ebenfalls als Mehraufwand zu zuverlässig mit dem Löffel um- berücksichtigen sind: gehen und ebenso mit der Tasse, die es aufhebt und wie- – pürierte Nahrung/Breinah- der hinstellt, wenn es daraus rung, wenn nicht altersge- getrunken hat. mäss (ab 2 Jahren).

Ab 3 Jahren braucht es beim – Sondenernährung (ab Beginn Essen von zerkleinerter Nah- des Mehraufwands) rung nur noch selten Hilfe. Es kann Löffel und Gabel benut- – Überwachung wegen Ersti- zen. ckungsgefahr beim Essen (z. B. bei Epilepsie), Rz 8031 Ab 6 Jahren kann es die meis- (ab 13 Monaten). ten Speisen selber zerkleinern. Es benötigt im Einzelfall (z. B. – vermehrte Mahlzeiten (ab 5 Fleisch) punktuell noch Hilfe. Mahlzeiten pro Tag, z. B. bei Der Umgang mit dem Besteck Stoffwechsel- und Magen- bereitet keine Probleme mehr. darmkrankheiten) (ab Beginn des Mehraufwands) Ab 8 Jahren isst das Kind selb- ständig und zerkleinert auch – bei autistische / erethische Fleisch oder Pizza selbst. Rz Kinder: mehrmaliges zurück-

8018 ist aber für die Anerken- holen am Tisch währenddem

nung der Hilflosigkeit zu berück- das Kind isst (ab 6 Jahren) sichtigen

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Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit.

4. Waschen, Kämmen, Ba-

den/Duschen

Ab 6 Jahren lässt sich das Kind Mehraufwand bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen. Kontrolle und An- – bei Schwerstbehinderten, wo leitung ist jedoch noch nötig. aus medizinischen Gründen 2 Personen zum Baden erfor- Haarewaschen und Kämmen derlich sind (ab 4 Jahren) sind ab 8 Jahren unter Kontrolle möglich.

Ab 10 Jahren braucht es auch keine regelmässige Kontrolle mehr.

5. Verrichten der Notdurft

Ab 3 Jahren benötigt das Kind Als Mehraufwand zu berück- tagsüber mehrheitlich keine sichtigen sind: Windeln mehr. – manuelle Darmausräumung Ab 4 Jahren sind nachts keine Windeln mehr erforderlich, da in – regelmässiges Katheterisie- der Regel nicht mehr genässt ren wird. Es kann alleine zur Toi- lette gehen, benötigt aber noch – zeitaufwändige Einläufe, Kontrolle (Reinigung, Kleider in überaus häufiges Wechseln Ordnung bringen) der Windeln aus medizini- schen Gründen, erschwertes Wickeln bedingt durch die

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Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit. Ab 6 Jahren kann sich das Kind hochgradige Spastizität ab selber reinigen und auch die Zeitpunkt des ausserordentli- Kleider alleine in Ordnung brin- chen Ausmasses. gen.

6. Fortbewegen im oder aus-

serhalb des Hauses, Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Ab 15 Monaten kann ein Kind Ab 4 Jahren sollte zur Zurückle- frei gehen. gung von normalen Wegstre- cken kein Buggy mehr nötig Ab 3 Jahren kann es allein sein. Dies ist bei Kindern mit Treppenlaufen. Gehstörungen und bei Herz- kranken etc. zu berücksichti- Ab 5 Jahren pflegt das Kind ge- gen. sellschaftliche Kontakte in der näheren Umgebung. Seine Ab 4 Jahren bei Epileptikern für Sprache ist auch für Fremde die persönliche Überwachung meist verständlich. Es legt den bei praktisch tägliche Anfälle ungefährlichen Schulweg selber mit Sturzgefahr, Rz 8031. zurück. Es kennt die Sozialre- geln und kann eine Konversa- tion halten.

Ab 8 Jahren ist sich das Kind der Verkehrsregeln bewusst und es kann die Gefahren ein- schätzen.

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Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit. Dauernde Pflege

Mit 15 Jahren sollte die Medika- menteneinnahme selbständig möglich sein.

Ab Beginn der Pflegeleistung sind zu berücksichtigen: – Anlegen von med. Behand- lungsgeräten (z. B. Orthe- sen). – Umlagerungen, z. B. bei De- kubitus, Durchbewegen der gelähmten Körperteile – Inhalieren – Bandagen – Stützstrümpfe

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Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit. Persönliche Überwachung

Vor 6 Jahren ist die persönliche Bei Erstickungsgefahr nach Überwachung in der Regel nicht häufigem Erbrechen ist die in Betracht zu ziehen. Überwachung ab Beginn zu be- Bei Kindern mit frühkindlichem rücksichtigen. Autismus und Kindern mit medi- kamentös nicht einstellbare Epi- Bei Atemproblemen ist die lepsie kann je nach Schwere- Überwachung nicht zwingend grad und Situation die Überwa- gegeben (abhängig vom chung schon ab 4 Jahren aner- Schweregrad und Anwendbar- kannt werden. keit nicht personeller Massnah- men (Monitoring, usw). Eine besonders intensive Über- wachung ist vor 8 Jahren in der Regel nicht in Betracht zu zie- hen.

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Durchschnittliches Alter für die Bemerkungen Berücksichtigung des invalidi- tätsbedingten erheblichen Mehraufwandes in den einzel- nen Lebensverrichtungen – massgebend für den Beginn der Wartezeit. Sonderfälle leichter Hilflosigkeit

– Heimdialyse (Rz 8063). Minderjährige mit PEP-Maske – Blinde und hochgradig Seh- bzw. Peritonealdialyse begrün- schwache sowie schwer Kör- den längstens einen Anspruch perbehinderte ab 5 Jahren bis zum vollendeten 15. Alters- (Rz 8065 u. 8068). jahr (Rz 8063). – Schwer hörgeschädigte Kin- der, bei denen es regelmässi- ger und erheblicher Dienst- leistungen der Eltern oder Dritter zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit be- darf ab Einleitung der päda- gogisch-therapeutischen Massnahmen (Rz 8067). Sonderfall von schwerer Hilflo- sigkeit – Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche ab 5 Jahren (Rz 8056).

Die Richtlinien wurden unter Berücksichtigung von verschiedenen Quellen erstellt. Die wichtigsten davon sind unten aufgelistet. In der Literatur werden meistens Zeitspannen angegeben. Das BSV hat entweder der Durchschnitt oder die obere Grenze übernommen. Da- bei hat es geschaut, dass möglichst wenige Altersstufen entstehen. Die Tabelle wurde der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie zur Vernehmlassung unterbreitet.

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Brazelton, T. Berry (1994): Points forts. Tome 1: De la naissance à 3 ans. Paris : Librairie générale française. Dixon, Suzanne D.; Stein; Martin T. (2006). Encounters with chil- dren: pediatric behavior and development (4th ed.). Philadelphia: Mosby Elsevier.

Dokumentationsblatt für den Denver Developmental Screening Test. Aus: Gortner, Ludwig; Meyer, Sascha; Sitzmann, Friedrich Carl Sitz- mann (2012). Pädiatrie (4. Auflage). Stuttgart: Georg Thieme Verlag.

Ferland, Francine (2004). Le développement de l’enfant au quoti- dien. Du berceau à l’école primaire. Editions de l’Hôpital Sainte-Jus- tine. Herzka, Heinz S.; Ferrari, Bernardo; Reukauf, Wolf (2001). Das Kind von der Geburt bis zur Schule (7te, neubearbeitete und erweiterte Auflage). Basel: Schwabe & Co. AG Verlag. Largo, Remo (2001). Babyjahre (aktualisierte Neuausgabe). Zü- rich: Piper München

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Anhang IV : Maximalwerte und altersentsprechende Hilfe

Die Zeit für die altersentsprechende Hilfe basiert auf Erfahrungswer- ten von verschiedenen IV-Stellen. Es handelt sich um durchschnittliche Werte. Die Tabelle wurde der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie zur Vernehmlassung un- terbreitet.

Die anrechenbaren zeitlichen Maximalwerte stützten sich auf den FAKT. Dabei wurde berücksichtigt, dass die dort erfassten Zeitwerte den Hilfebedarf einer erwachsenen Person abdecken. Entsprechend wurden Anpassungen aufgrund des Alters vorgenommen, da sich die Hilfe bei einer minderjährigen versicherten Person im Vergleich zu einer erwachsenen aufgrund des geringeren Körpergewichtes und –grösse weniger zeitintensiv gestaltet. Dieser Ausgangslage wurde Rechnung getragen, indem erst ab 10 Jahren der zeitliche Hilfebedarf analog einer erwachsenen Person berücksichtigt werden kann. Es wurden zusätzlich mehrere Zusatzaufwände berücksichtigt. Da- bei wurden Werte übernommen, die seit mehreren Jahren zur An- wendung kommen und sich auf diverse Erhebungen in mehrere Hei- men und Krippen sowie bei Eltern stützten. Alle Werte wurden inten- siv in einer Arbeitsgruppe bestehend aus versierten Fachpersonen verschiedener IV-Stellen diskutiert, verifiziert und Testläufen unter- zogen.

Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe

1. An- und Auskleiden

Bis 3 Jahre: 20 Minuten Bis 3 Jahre: 20 Minuten

Bis 6 Jahre: 25 Minuten Bis 6 Jahre: 15 Minuten Bis 10 Jahre: 30 Minuten Bis 10 Jahre: 5 Minuten Ab 10 Jahre: 35 Minuten Kein Abzug bei Hilfsmitteln

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Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe

Zusatz für hochgradige Spastizität: 10 Minuten

Zusatz für Oppositionsverhalten (ab 3 Jahren): 10 Minuten

Zusatz schwierige Hautverhältnisse: 10 Minuten (bis 10 Jahren):

Vermehrte Kleiderwechsel (ab 3 Jahre): 15 Minuten / maximal 5 Minu- ten pro Mal. Dieser Zuschlag wird nur gegeben, wenn der vermehrte Kleider- wechsel eine Auswirkung der Behinde- rung ist (extrem Schweissen, Inkonti- nenz, starke Speicherfluss) Hilfsmittel (soweit diese zur Aufrechter- haltung einer Lebensverrichtung benö- tigt werden, zum Beispiel Prothesen / Orthesen): 15 Minuten

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Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe

2. Aufstehen, Absitzen und Abliegen

(inklusive indirekte Hilfe)

Bis 3 Jahre: 10 Minuten Bis 15 Monate: 10 Minuten

Bis 6 Jahre: 20 Minuten Bis 2 Jahre: 5 Minuten

Bis 10 Jahre: 25 Minuten Einschlafrituale: Bis 8 Jahre: 45 Minuten Ab 10 Jahren: 30 Minuten Ab 8 Jahren: 30 Minuten Ab 10 Jahren: 0 Minuten Zusatz für aufwendiges Lagern, fixie- ren im Bett, Rollstuhl, Stehbrett, Stuhl, hochgradige Spastizität: 15 Minuten

Zusatz für eine weitere Hilfsperson oder für Einsatz Hebelift (ab 8 Jahre):

10 Minuten

Zusatz für Oppositionsverhalten  ab 6 Jahren: 25 Minuten  ab 10 Jahren: 30 Minuten

Zusatz für Einschlafrituale: - nach effektivem Aufwand, maximal

60 Minuten

Zusatzaufwand in der Nacht (medizi- nisch bedingt)  aufstehen, beruhigen (ab 4 Jahren):

30 Minuten

 Umlagerung: 6 Minuten

3. Essen

Bis 18 Monate: 90 Minuten Bis 18 Monate: 90 Minuten

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Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe Ab 18 Monate: 75 Minuten Bis 3 Jahre: 75 Minuten

Zusatz für Znüni und Zvieri: je 10 Minu- Bis 6 Jahre: 15 Minuten ten (ab 3 Jahren) Bis 8 Jahre: 5 Minuten Zusatz für Schluck und Kaubeschwer- den: bei Hauptmahlzeiten: Ab 3 Jahren: Allgemeiner  bei Hauptmahlzeiten: 30 Minuten Abzug von 75 Min./Tag (15  bei Zvieri/Znüni: je 5 Minuten Min. für das Frühstück und je 30 Min. für die Haupt- mahlzeiten) für die Präsenz- Pürierte Kost (ab 2 Jahre): 10 Minuten zeit am Familientisch, wenn die Mutter / der Vater ne- Zerschneiden von Mahlzeiten (ab 4 benbei Essen kann. Jahre): 5 Minuten Ab 12 Jahren: 30 Minuten Sondenernährung für Präsenzzeit am Fami-  Sofern die Abgabe vollständig über- lientisch wacht werden muss: 150 Minuten oder Entweder wird die familien-  Zeitaufwand für partielle Interventio- übliche Präsenz am Tisch nen: 150 Minuten abgezogen oder der Zeit-  Vor- Nachbereitung der Sondener- aufwand für ein nicht behin- nährung: 25 Minuten dertes Kind, nicht aber bei- (Die Pflege der Sonde ist unter Pflege des. anzurechnen) Bis 6 Jahre: Abzug von 10 Min. pro Zwischenmahlzeit Mehrmalige zurückholen am Tisch für die Präsenzzeit am Fa- oder Oppositionsverhalten milientisch.  Bei Znüni /Zvieri: je 5 Minuten (ab 6 Jahren) Die altenentsprechende  Bei Hauptmahlzeiten Hilfe muss auch bei Sonde-  ab 6 Jahren: 25 Minuten nernährung abgezogen  ab 10 Jahren: 30 Minuten werden, die familienübliche Präsenz am Tisch hingegen Vermehrte Mahlzeiten/Trinken (wenn nicht. mehr als 5 Mal pro Tag): 30 Minuten

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Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe

4. Waschen, Kämmen, Baden/Du-

schen

Bis 6 Jahre: 30 Minuten Bis 6 Jahre: 30 Minuten

Bis 8 Jahre: 40 Minuten Ab 6 bis 8 Jahre: 15 Minu- ten Bis 10 Jahre: 50 Minuten Bis 10 Jahre: 5 Minuten Ab 10 Jahren: 60 Minuten

Zusatz für eine weitere Hilfsperson oder Einsatz eines Hebeliftes (ab 4 Jahren): 20 Minuten

Zusatz für Oppositionsverhalten (ab 6 Jahre): 20 Minuten

5. Verrichten der Notdurft (Transfer

zum WC, Ordnen der Kleider, Kör- perreinigung, Überprüfen der Rein- lichkeit)

Bis 6 Jahre: 30 Minuten Bis 3 Jahre: Es wird von 6 Windelwechseln pro Tag Bis 10 Jahre: 40 Minuten ausgegangen: 30 Minuten pro Tag Ab 10 Jahren: 50 Minuten Bis 4 Jahre: 10 Minuten Zusatzaufwand für hochgradige Spasti- zität: 10 Minuten Bis 6 Jahre: 5 Minuten

Zusatzaufwand für Toilettentraining: ab

3 bis 10 Jahren): 20 Minuten

Zusatzaufwand für Katheterisieren: 60 Minuten

Zusatzaufwand für Klistieren: 5 Minu- ten

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Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe

Zusatzaufwand für Einlauf setzen: 5 Minuten pro Mal (maximal 1 Mal pro Tag)

Zusatzaufwand für manuelle Darmaus- räumung: 15 Minuten pro Mal (maximal

1 Mal pro Tag)

Zusatzaufwand häufiger Windelwech- sel oder zusätzliche Begleitung zum WC (ab 6 Mal pro Tag): 5 Minuten pro Mal

Zusatzaufwand für Oppositionsverhal- ten (ab 3 Jahre): 20 Minuten

Zusatzaufwand für An-/Ablegen von Hilfsmitteln: 5 Minuten pro Hilfsmittel und pro Mal, maximal 20 Minuten pro Tag

6. Fortbewegen im oder ausserhalb

des Hauses, Pflege gesellschaftli- cher Kontakte

Kein Abzug

Dauernde Pflege

Medikamente Verabreichung:  oral / rektal / transdermal (ab 15 Kein Abzug Jahre): 1 Min pro Medikament  bei erheblichem Aufwand, wenn die Maximale Richtwerte für Medikamente z. B. gemörsert, ver- dünnt, aufgezogen und mit einer - Absaugen des Sekretes: Spritze anschliessend mühevoll in 180 Minuten den Mund abgegeben werden müs- sen (nach Rücksprache mit dem RAD) : 5 Minuten pro Medikament

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Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe  Subkutan /intramuskulär / intrave- - Spezielle Massnahmen nös: 5 Minuten pro Medikament bei komplexen Hautproble-  Medikamente per Sonde: 3 Min pro men: 180 Minuten Mal - Beatmung: 60 Minuten Diagnostische Massnahmen:  Temperaturmessung: 1 Minute pro Mal  Blutzuckerkontrolle, Blutdruck, Puls:

5 Minuten pro Tag

Stehtraining/ NF-Walker: 5 Minuten pro Mal

Inhalation:

 Nassinhalation, Anwesenheit einer Person notwendig: 15 Minuten pro Mal (inklusiv Vor-/Nachbereitung)  Nassinhalation nur Vor-/Nachberei- tung): 5 Minuten  Turbohaler: 1 Minute pro Mal Sondenpflege:  neu stecken von (Nasal- und Ma- gen-)Sonden: 15 Minuten pro Mal  Wundpflege bei Sonden (PEG /Port), Gastrostomie, Button, Cistofyx: 15 Minuten pro Mal  Fixieren, Hautpflege und Lagekon- trolle: 10 Minuten pro Mal Trachealkanüle: Bändeliwechsel/Kanü- lenpflege (braucht 2 Personen): 20 Mi- nuten pro Wechsel pro Person

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Maximalwerte pro Bereich Altersentsprechende Hilfe Hilfsmitteln zu therapeutischen Zwe- cken an- und ablegen (Orthesen /Pro- thesen / Korsett usw.): 5 Minuten pro Mal

Bougieren (Anus): 15 Minuten pro Mal

Pauschale für Physio- und ergothera- peutische Übungen zu Hause, sowie für Atemtherapie: 30 Minuten pro Tag und pro Therapie

Persönliche Überwachung

Kein Abzug

Begleitung zur Arzt- und / oder Thera- piebesuche

Es handelt sich dabei nur um behinderungsbedingte Besuche, die ein nicht be- hindertes Kind nicht brau- chen würde. Die normale Kinderarzt-, Zahnarztbesu- che usw. sind nicht zu be- rücksichtigen.

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Anhang V: Prozess HE

Gesuch Leistungen IV (Offizialmaxime!) oder Gesuch HE: Bestehen Anhaltspunkte für eine HE

ATL1 LpB2 Überwa- Aufwendi- Sonder- Sonder-

4 -6 ATL7 6 ATL8 2 -5 ATL9 Wohnt im HE S

Heim?14 HE L

LpB?13 Überwa- Dauernde Wohnt selbst- Ausserhäusliche Isolation17 chung10 Pflege11 ständig15 Verrichtungen16 Überwa- chung12 ≠ HE HE M HE S Tages- Haushalt Alltägliche Si- Nicht doppelt be- struktur tuationen rücksichtigt18

Legende: HE L Mit 2-3 ATL = Abklärung Schadenminderungspflicht19 = Ergebnis

= Nein HE M Mit 2 -3 ATL 2 Std. pro Woche20 HE L

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Fussnoten zum Graphik Prozess HE 1) KSIH 8010-8024 2) Art. 38 IVV, KSIH 8040-8052.2 3) KSIH 8035-8038 4) Art. 37 Abs. 3 Bst. c IVV, KSIH 8057-8063 5) Gesellschaftliche Kontakte: Art. 37 Abs. 3 Bst. d IVV, KSIH 8064-8068 6) KSIH 8056 7) Art. 37 Abs. 2 Bst. a IVV 8) Art. 37 Abs. 1 IVV, KSIH 8008 9) Art. 37 Abs. 2 Bst. a IVV, KSIH 8009 10) Art. 37 Abs. 1 IVV 11) Art. 37 Abs. 1 IVV, KSIH 8032-8034 12) Art. 37 Abs. 2 Bst. b IVV 13) Art. 37 Abs. 2 Bst. c IVV 15) Art. 38 Abs. 1 Bst. a IVV, KSIH 8050-8050.3 16) Art. 38 Abs. 1 Bst. b IVV, KSIH 8051 17) Art. 38 Abs. 1 Bst. c IVV, KSIH 8052-8052.2 18) KSIH 8048, 8055. Achtung: Wurde im Rahmen der alltägli- chen Lebensverrichtungen Fortbewegung oder die Pflege ge- sellschaftlicher Kontakte ein Hilfebedarf anerkannt, darf die- ser Hilfebedarf bei der lebenspraktischen Begleitung nicht mehr berücksichtigt werden (Rz 8048, 8055 KSIH). Es ist aber möglich den Hilfebedarf bei der lebenspraktischen Be- gleitung zu berücksichtigen (und nicht bei der Lebensverrich- tungen Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte), wenn sonst keinen Anspruch auf eine HE besteht. 19) KSIH 8050.3, 8085 20) KSIH 8053

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Anhang VI: Standardindikatoren im Detail

Zur Beachtung: Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalles gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhak- bare Checkliste“ (BGE 141 V 281 Erw. 4.1.1)

A. Kategorie "funktioneller Schweregrad" a. Komplex "Gesundheitsschädigung" i. Ausprägung der diagnoserelevanten  Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung Befunde helfen dabei, Funktionseinschränkungen, welche auf diese Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren zu unterscheiden.  Ausgangspunkt ist der diagnose-inhärente Mindestschweregrad.  Die Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 sind zu beachten. So liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli- chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn:

  • eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhal- ten oder der Anamnese besteht;

  • intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt;

  • keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;

  • demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken;

  • schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weit- gehend intakt ist. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesund- heitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausge- wiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen zu bewer- ten und derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen. Die Schwere des Krankheitsgeschehens ist auch anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese

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zu plausibilisieren. Insbesondere die Beschreibung der somatoformen Schmerzstörung in ICD-10 Ziff. F45.4 hebt ätiologische Faktoren hervor: Merkmal der Störung ist, dass sie "in Verbindung mit emoti- onalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen" auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schwe- regrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt.  Rückschlüsse auf den Schweregrad sollen nicht mehr über den Begriff des primären Krankheitsge- winns erfolgen.

ii. Behandlungserfolg oder -resistenz  Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durchgeführten Therapie weist auf eine negative Prognose hin. Wenn dagegen die erfolglos geblie- bene Behandlung nicht (mehr) dem aktuellen Stand der Medizin entspricht oder im Einzelfall als un- geeignet erscheint, so ist daraus für den Schweregrad der Störung nichts abzuleiten.  Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind.  Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden somit noch kaum chronifizierten Krankheitsgeschehen dürften regelmässig noch therapeutische Optionen bestehen, eine Behandlungsresistenz also ausge- schlossen sein. Dies zeigt, dass die Frage nach der Chronifizierung einer ("anhaltenden") somatofor- men Schmerzstörung bei der Beurteilung des Schweregrades meist nicht wesentlich weiter führt: Ohne langjährige, verfestigte Schmerzentwicklung ist eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit kaum vorstellbar; Entsprechendes gilt schon für die Diagnose.  Soweit im Übrigen aus der Inanspruchnahme von Therapien und der Kooperation auf Vorhandensein oder Ausmass des Leidensdrucks zu schliessen ist, geht es um die Konsistenz der Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung. iii. Eingliederungserfolg oder -resistenz  Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich auch aus der Ein- gliederung im Rechtssinne. Denn so wie die zumutbare ärztliche Behandlung (welche, unter Vorbe- halt von Art. 12 IVG, nicht zulasten der Invalidenversicherung geht) die versicherte Person als eine Form von Selbsteingliederung in die Pflicht nimmt, hat sich jene in beruflicher Hinsicht primär selbst einzugliedern und, soweit angezeigt, an entsprechenden beruflichen Eingliederungs- und Integrati- onsmassnahmen (Art. 8 f., Art. 14 ff. IVG) teilzunehmen. Fallen solche Massnahmen nach ärztlicher Einschätzung in Betracht und bietet die Durchführungsstelle dazu Hand, nimmt die rentenanspre- chende Person jedoch dennoch nicht daran teil, gilt dies als starkes Indiz für eine nicht invalidisie-

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rende Beeinträchtigung. Umgekehrt kann eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliede- rung im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein. iv. Komorbiditäten  Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer kon- kreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicher- ten Person Ressourcen raubt.  Die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" sind zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wech- selwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswer- tigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität, sondern allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berück- sichtigen.  Das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zu- sammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert bei- spielsweise eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (allfälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor. Beschwerdebilder je- doch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Arten erfass- und beschreibbare Gesundheitsbeeinträchtigung doppelt veranschlagt.  Es besteht grundsätzlich kein linearer Zusammenhang zwischen der Anzahl der nicht ausreichend organisch erklärten Körperbeschwerden (bzw. der Anzahl von somatoformen Syndromen in verschie- denen Erscheinungsformen) und dem Schweregrad der funktionellen Beeinträchtigung. Es gibt somit keine schematische Regel im Sinne "je grösser die Anzahl der Einzelbeschwerden, desto höher die funktionelle Einschränkung", da ansonsten bloss einzelne Symptome und Befunde aneinanderge- reiht und rein quantitativ-mechanisch bewertet würden, was den Blick auf die Gesamtwirkung des Beschwerdebildes für den Funktionsstatus verstellte.

b. Komplex "Persönlichkeit" (Persön-  Neben den herkömmlichen Formen der Persönlichkeitsdiagnostik, die auf die Erfassung von Persön- lichkeitsdiagnostik, persönliche Res- lichkeitsstruktur und -störungen abzielt, fällt auch das Konzept der sogenannten "komplexen Ich- sourcen) Funktionen" in Betracht. Diese bezeichnen in der Persönlichkeit angelegte Fähigkeiten, welche

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Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen zulassen (u.a. Selbst- und Fremdwahrnehmung, Reali- tätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität und An- trieb).  Da die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere (z. B. symptom- und verhaltensbezogene) Indika- toren untersucherabhängig ist, bestehen hier besonders hohe Begründungsanforderungen. Diesen Konturen zu verleihen, wird Aufgabe noch zu schaffender medizinischer Leitlinien sein. c. Komplex "Sozialer Kontext"  Der soziale Kontext bestimmt auch mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswir- kungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert. Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstüt- zung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird.  Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen.

B. Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) a. Gleichmässige Einschränkung des  Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le- Aktivitätenniveaus in allen vergleichba- bensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei ren Lebensbereichen Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z. B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist.  Das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs ist wiederum so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbeding- ter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern.  Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur gel- tend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen. b. Behandlungs- und eingliederungs-  Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behand- anamnestisch ausgewiesener Leidens- lungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck druck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versiche- rungsverfahren beeinflusst ist.

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 Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle- nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist.  In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be- ruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchti- gung.

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Anhang VII: Vergleich zwischen der LSE bis 2010 und der LSE 2012

Beschreibung 2010 Nummer bis LSE Beschreibung 2012 Nummer LSE 2012 Monatlicher Bruttolohn (Zentral- wert) nach Wirtschaftsabteilun- Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz- gen, Anforderungsniveau des TA1 niveau und Geschlecht - Privater Sektor – 2012 TA1_skill_level Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sek- tor Monatlicher Bruttolohn (Zentral- wert) nach Wirtschaftsabteilun- gen, Anforderungsniveau des Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz- Arbeitsplatzes und Geschlecht - niveau und Geschlecht -Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, T1 T1_tirage_skill_level Privater und öffentlicher Sektor Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zusammen –2012 (Bund, Kantone, Bezirke, Ge- meinden, Körperschaften) zu- sammen Monatlicher Bruttolohn (Zentral- wert) in Franken nach Beschäfti- Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher gungsgrad, Anforderungsniveau Stellung und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, des Arbeitsplatzes und Ge- T2 Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zusammen - 2008, 2010, Beschäftigungsgrad schlecht, Privater und öffentli- 2012 cher Sektor (Bund) zusammen, Monatlicher Bruttolohn [Zentral- wert] nach Tätigkeit, Anforde- Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und rungsniveau des Arbeitsplatzes Geschlecht Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Ge- TA7 Hinweis: Unter „Le- und Geschlecht - Privater Sektor meinden, Körperschaften, Kirchen) zusammen – 2012 bensalter“ das Total und öffentlicher Sektor [Bund] Publikation LSE: ISCO eins und zweisteller verwenden zusammen

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Beschreibung 2010 Nummer bis LSE Beschreibung 2012 Nummer LSE 2012 Monatlicher Bruttolohn [Zentral- Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, wert und Quantilbereich] nach beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Ausbildung, beruflicher Stellung TA11 Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zusammen – T11 und Geschlecht - Privater Sektor 2006, 2008, 2010, 2012 und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen Monatlicher Bruttolohn, Schwei- zerInnen und Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich), Schweizer/innen AusländerInnen, nach Anforde- und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater rungsniveau des Arbeitsplatzes und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf- und Geschlecht – TA12 T12_b ten, Kirchen) zusammen – 2008, 2010, 2012 Privater und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen

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Anhang VIII: Entscheidungshilfe zur Bemessung der Hilflosigkeit bei Kindern mit Hörschädigung

Grafik 1: Entscheidungshilfe zur Bemessung der Hilflosigkeit bei Kindern mit Hörschädigung

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Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) (gültig ab 1.1.2015; Stand 1.1.2021). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (01.01.2022) hinfällig. | Lexipedia | Lexipedia