Nachtrag 3 zum Kreisschreiben über die Quellensteuer (KSQST); gültig ab 01.01.2026
Nachtrag 3 zum Kreisschreiben über die Quellensteuer (KSQST)
Gültig ab 1. Januar 2026
Stand: Datum
318.108.05 03 d KSQST
10.25
Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2026
Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die auf den 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen.
Im Nachtrag werden Präzisierungen aufgenommen, welche sich auf- grund von Fragen und Erfahrungen in der Praxis ergeben, insbeson- dere die Quellenbesteuerung von EO-Dienstleistungen von militär- dienstpflichtigen Auslandschweizern mit Arbeitsort in der Schweiz (Grenzgänger) sowie bei den IV-Taggeldern in Bezug auf die Kons- tellation einer Differenzzahlung direkt an die versicherte Person in Fällen von Art. 24ter Abs. 3 IVG.
Mit dem Vermerk 1/26 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
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1013 Ausnahme bilden Fälle, in welchen Grenzgängern eine
1/26 Mutterschaftsentschädigung, Entschädigung für den an- dern Elternteil, Betreuungsentschädigung, eine Entschädi- gung für Dienstleistende oder eine Entschädigung für Ju- gend- und Sport-Kursteilnehmende nach dem EOG oder Familienzulagen ausgerichtet werden. Für die Erhebung der Quellensteuer auf diesen Entschädigungen sind die in- ländischen Ausgleichkassen zuständig.
1017 Sofern die Voraussetzungen von Rz 1004 – 1006 gegeben
1/26 sind, ist auf EO-Leistungen, die direkt an die anspruchsbe- rechtigte Person ausgerichtet werden, die Quellensteuer zu erheben. Namentlich kann es sich um folgende EO-Entschädigun- gen handeln: − Entschädigung für Jugend- und Sport-Kursteilnehmende, welche keine Niederlassungsbewilligung besitzen, je- doch in einem schweizerischen Verein aktiv sind und ei- nen Jugend- und Sport-Kurs absolvieren − Entschädigung für Auslandschweizer, welche freiwillig in der Schweiz Dienst leisten (Art. 4 MG) − Entschädigung für militärdienstpflichtige Auslandschwei- zer mit Arbeitsort in der Schweiz (Grenzgänger/Grenz- gängerinnen) (Art. 42 VMDP) − Mutterschaftsentschädigung − Entschädigung des andern Elternteils − Betreuungsentschädigung − Adoptionsentschädigung
1020.1 In Fällen von Art. 24ter Abs. 3 IVG, in welchen ergänzend
1/26 zu dem vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohn die Differenz bis zum Gesamtbetrag des Höchstbetrages der Altersrente direkt an die versicherte Person ausbezahlt wird, ist von dieser Direktauszahlung von der Ausgleichskasse keine Quellensteuer abzuziehen. Der Gesamtbetrag gemäss Art. 24ter Abs. 3 IVG wird vom Arbeitgeber als satzbestim- mendes Einkommen berücksichtigt.
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1/26 4.2.4 EO-Entschädigung für militärdienstpflichtige Auslandschweizer mit Arbeitsort in der Schweiz (Grenzgänger/Grenzgängerinnen)
1032.1 Die Quellensteuer ist unabhängig von einem allfälligen
1/26 Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzland der dienstleistenden Person zu erheben und abzurechnen.
1032.2 Erfolgt die Auszahlung der Taggelder an den Arbeitgeber,
1/26 so haben die Ausgleichskassen keinen Quellensteuerab- zug vorzunehmen. Die Quellensteuer wird vom Arbeitgeber abgezogen.
1032.3 Wird die Entschädigung hingegen der/dem Versicherten di-
1/26 rekt ausgerichtet, so ist die Quellensteuer auf dem Brutto- betrag der Entschädigung zu erheben, d.h. vor Abzug der
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