Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 19 vom 12. August 1991
INHALTSVERZEICHNIS
114 Auskunft in der beruflichen Vorsorge
115 Der Rückerstattungswert bei Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages
durch eine Vorsorgeeinrichtung
116 Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über die Wohneigentumsförde-
rung in der beruflichen Vorsorge
117 Stiftungsrechtsrevision
118 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte nach dem
18. Altersjahr invalid wird
119 Die Organisation der Abteilung Berufliche Vorsorge (gestrichen)
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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114 Auskunft in der beruflichen Vorsorge
(Art. 89bis Abs. 2 ZGB; Weisungen des Bundesrates vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten)
Die Regelung und Praxis der Auskunft in der beruflichen Vorsorge hat in verschiedener Hinsicht zentrale Bedeutung. Die richtige, verständliche, umfassende und aktuelle Auskunft ist ein wichtiges Instrument der Versicherten zur Wahr- nehmung und Durchsetzung ihrer Ansprüche. Für die Aufsichtsbehörde ist die Auskunft ein Mittel, ihre Aufgaben zu erfüllen, und für die Vorsorgeeinrichtungen ist sie eine Möglichkeit, die Beziehung zwischen ihr und den Versicherten zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu gestalten. Nicht zu betonen ist, dass mit einer guten Auskunftspraxis das hie und da bestehende Unbehagen über die Komplexität und Kompliziertheit der Zweiten Säule vermindert werden kann.
Zum Thema Auskunft in der beruflichen Vorsorge werden nachfolgend zwei Problemkreise behandelt, die von unterschiedlicher praktischer Bedeutung sind, aber dennoch ein gemeinsames Anliegen beinhalten, nämlich die Gewährleistung einer die Versicherten zufriedenstellenden Auskunftstätigkeit.
1. Auskunftspflicht bei Sammeleinrichtungen
Nach Artikel 89bis Absatz 2 ZGB und gemäss den bundesrätlichen Weisungen vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten (BB1 1988 ΙΙ 641) obliegt die Auskunftspflicht der Vorsorgeeinrichtung als solcher. Rechts- und handlungsfähig ist nämlich einzig die Vorsorgeeinrichtung; dem durch den einzelnen Arbeitgeberanschluss bei einer Sammeleinrichtung errichteten "Vorsorgewerk" kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Versicherten und Dritte können sich demnach grundsätzlich bei einer Sammelstiftung an die Gesamteinrichtung halten und dürfen von dieser nicht an das einzelne Vorsorgewerk verwiesen werden. Anderslautende interne Abmachungen können ihnen nicht entgegengehalten werden. Dem Versicherten bleibt es jedenfalls unbenommen, sich für Auskünfte an seine Vorsorgeeinrichtung als solche zu wenden.
Eine Sammeleinrichtung kann sich allerdings so organisieren, dass wesentliche Aufgaben der Geschäftsführung von den Vorsorgewerken ausgeführt werden. Nach aussen tritt dabei aber trotzdem die Gesamteinrichtung als Rechtsperson in Erschei- nung. Entweder handelt sie selbst oder ein durch sie Beauftragter (z.B. Vertreter des Vorsorgewerkes) in ihrem Namen und mit Wirkung für sie.
Im Rahmen ihrer Organisation kann die Sammeleinrichtung ihre Vorsorgewerke als unmittelbare Kontaktstellen zu den Versicherten bezeichnen, so dass sämtliche Anfragen, Informationen, Anweisungen usw. über diese laufen. Anderseits ist die Übertragung von solchen Aufgaben nicht zwingend erforderlich, auch dann nicht, wenn die paritätische Verwaltung auf Stufe der Vorsorgewerke organisiert ist. Die alltägliche Geschäftsführung wird nämlich in der Regel nicht vom Stiftungsrat oder vom paritätischen Organ des Vorsorgewerkes persönlich betreut. Vielmehr wird damit eine Geschäftsstelle beauftragt.
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Hat der Versicherte bei Sammelstiftungen Anspruch auf direkte, d.h. materielle Auskunft durch die Stiftung, auch wenn diese so organisiert ist, dass der Kontakt mit den Versicherten über das Vorsorgewerk herzustellen ist? Ein Bedürfnis nach solchen Direktinformationen besteht z.B. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein legitimes Interesse daran hat, dass sein Arbeitgeber von seinem Auskunftsbegehren nichts erfährt. Dies kann insbesondere bei Erkundigungen nach der Höhe der Freizügigkeitsleistung der Fall sein. Wenn sich der Versicherte an die im Rahmen des Vorsorgewerkes organisierte paritätische Verwaltung, in der sein Arbeitgeber oder dessen Vertreter Einsitz haben, oder an Mitarbeiter im Personalwesen, die das Vorsorgewerk betreuen, wenden muss, ist die Vertraulichkeit der Behandlung solcher Anfragen nicht gewährleistet. Dies kann die faktische Durchsetzung der Informationsansprüche der Arbeitnehmer beträchtlich erschweren. Die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung, sich nach ihrem Gutdünken zu organisieren, steht somit in Konflikt mit dem aus dem arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers sich ergebenden Anspruch auf vertrauliche Behandlung seiner Anfrage im Bereich des Vorsorgeverhältnisses.
Aus dem Sinn und Zweck von Artikel 86 BVG ergibt sich, dass Auskunftsbegehren der Versicherten zu keinen negativen Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis führen dürfen. Der Arbeitnehmer hat einen legitimen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber wegen allfälliger Interessenkollisionen von seiner Anfrage keine Kenntnis erhält. Eine Verletzung der Schweigepflicht durch die Vorsorgeeinrichtung könnte unter Umständen sogar einen Schadenersatzanspruch des Versicherten begründen. In den Sammeleinrichtungen ist somit organisatorisch die Möglichkeit zu schaffen, auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Auskunft in der Weise zu erteilen, dass der Arbeitgeber und andere mit der Geschäftsleitung der betreffenden Unternehmung betraute Personen davon nichts erfahren.
Die Sammeleinrichtungen wie auch die übrigen Einrichtungen können dieses Problem z.B. dadurch lösen, dass wichtige, den Versicherten besonders und persönlich interessierende Daten wie die Freizügigkeitsleistung periodisch auf einem Versicherungsausweis mitgeteilt werden.
2. Die unwahre Auskunft durch eine Personalfürsorgeeinrichtung
Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 24. April
1991 den Entwurf zu einer Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB
(BB1 1991 ΙΙ 969). Dabei schlägt er unter anderem als neuen Straftatbestand die unwahre Auskunft durch eine Personalfürsorgeeinrichtung vor. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist folgender:
Art. 326quater (neu)
Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen, und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Zur Begründung dieser Gesetzesbestimmung führt der Bundesrat folgendes an:
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„Die Wichtigkeit der in Artikel 89bis Absatz 2 ZGB begründeten Auskunftspflicht einer Personalführsorgeeinrichtung veranlasst uns zu Vorschlag, ein einem neuen Artikel 32quater StGB-E deren vorsätzliche Missachtung unter Strafe zu stellen. Artikel 89bis Absatz 2 ZGB verpflichtet die Stiftungsorgane von Personal- fürsorgeeinrichtungen, „den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen“. Solche Auskünfte sind für den Begünstigten in doppelter Hinsicht wichtig. Zum einen berechtigt sie ihn, von der Aufsichtsbehörde zu verlangen, gemäss Artikel 84 Absatz
2 ZGB für die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zu sorgen. Zum
andern ist der Begünstigte auf die Auskünfte angewiesen, da ihm nach Artikel 89bis Absatz 5 ZGB ein Klagerecht gegen die Stiftung auf Ausrichtung der entsprechenden Leistungen zusteht. Diese allgemeine Bestimmung über die Auskunftspflicht wird konkretisiert durch Artikel 13 Absatz 2 der Vorordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und der Freizügigkeit. Gemäss dieser Bestimmung muss jeder Vorsorgeeinrichtung – ungeachtet ihrer Rechtsform und des Umfangs ihrer Leistungen – den Versicherten im Freizügigkeitsfall auf alle gesetzlich reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen:
Durch Artikel 326quater soll aber nicht nur das Auskunftsrecht des Begünstigten strafrechtlich geschützt werden. Inskünftig macht sich ein Organ der Fürsorgeeinrichtung auch strafbar, wenn es unter Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht einer kantonalen oder eidgenössischen Aufsichtsbehörde keine oder unwahre Angaben erteilt. In beiden Fällen kann die Auskunftspflicht dadurch verletzt werden, dass die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder aber Auskünfte erteilt werden, die falsch sind. Wir betonen, dass die fahrlässige unwahre Auskunft nicht strafbar ist.
Der Anwendungsbereich dieser strafrechtlichen Vorschrift beschränkt sich auf Vorsorgeeinrichtungen, die nicht dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 unterstehen (BVG). Erfasst werden einerseits Einrichtungen, die nicht registriert und aus diesem Grunde von der Anwendung der obligatorischen Vorsorge im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, anderseits auch solche, die zwar gemäss Artikel 48 BVG registriert sind, deren Vorsorge jedoch über die obligatorischen gesetzlichen Mindestleistungen hinausgeht213). auf die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorischen Mindestleistungen gewähren, sind die besonderen Straf-bestim- mungen der Artikel 75 Ziffer 1 Absatz 1 BVG anwendbar. Als Spezialbestimmungen gehen sie, unter Vorbehalt der darin erwähnten Ausnahmen, denjenigen des Strafgesetzbuches vor. Von einigen Vernehmlassern wurde kritisiert, der Anwendungsbereich des neuen Artikels 326quater überschneide sich mit dem von Artikel 75 Ziffer 1 Absatz 1 BVG oder er sei gar überflüssig. Diese Bedenken teilen wir hingegen nicht, erlaubt doch die vorgeschlagene Strafbestimmung, Vorsorgeeinrichtungen, die keinerlei gesetzlichen Vorschriften unterliegen, gleich zu behandeln wie jene, auf welche die Artikel 75 ff. BVG anwendbar sind. Im Gesetzestext verwenden wir bewusst den Begriff der „Personalfürsorgeeinrichtung“ und nicht jenen der „Personalfürsorgestiftung“, um auf diese Weise auch die Genossenschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts aufzufangen, denen ebenfalls eine Auskunftspflicht obliegt.
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Täter kann nach dem Wortlaut der Bestimmung nur das Organ einer Vorsorgeeinrichtung sein. Augeschlossen wird damit der Arbeitgeber, dem zwar gemäss Artikel 331 Absatz 4 OR ebenfalls eine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer obliegt, der jedoch selber diese Auskünfte von einem Stiftungsrat erhält, in welchem auch Vertreter der Arbeitnehmer Einsitz haben.
Aufgrund der Bedeutung der Auskunftspflicht und den schwerwiegenden Folgen bei deren Verletzung, wurde die Bestimmung von den Experten als Vergehen qualifiziert (Art. 154 StGB-E). Anderseits beschränkten sie die Strafdrohung auf Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse, da sich die strafbare Handlung in der Verletzung einer Auskunftspflicht erschöpft. In der Vernehmlassung wurden verschieden Vorbehalte zum vorgeschlagene Strafmass angebrecht. Einmal hielt man die Begrenzung für ungerechtfertigt. Einmal hielt man die Begrenzung für ungerechtfertigt und verwies auf die wichtige soziale Bedeutung der Vorsorgeeinrichtungen. Zum anderen wurde der Ansatz als zu hoch kritisiert. Es wurde aber auch eine Übereinstimmung dieser Strafdrohung mit jener von Artikel 75 ff. BVG gefordert. Auch in der Doktrin wurde die in Aussicht gestellt Strafandrohung als übertrieben hoch kritisiert. Tatsächlich ist die Expertenkommission bei der Beratung der neuen Strafbestimmung nicht auf Artikel
75 Ziffer 1 Absatz 1 BVG eingegangen, obwohl dieser – bezüglich den dem
Spezialgesetz unterstellten Fürsorgeeinrichtungen – dem Artikel 326quater entspricht. Im BVG ist die Straftat als Übertretung mit Haft oder Busse bis 5000 Franken und nicht als Vergehen sanktioniert. Der Unterschied zu einem als Vergehen konzipierten Tatbestand lässt sich nicht rechtfertigen. Zwei gleichartige Strafbestände dürfen nicht ohne Grund mit zwei verschiedenen Strafandrohungen belegt werden. Es ergäbe sich eine unbegründete Ungleichbehandlung von grundsätzlich gleichen Vorsorgeeinrichtungen. Wir schlagen Ihnen daher vor, das Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung, das seine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt, mit Haft oder Busse zu bestrafen. Als Übertretung gehört diese Vorschrift entgegen der vorgeschlagenen Systematik der Experten nicht in den zweiten Titel unter die Strafteten gegen das Vermögen, sondern muss im 19. Titel unter die Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmung als neuer Artikel 326quater eingereiht werden.“
115 Der Rückerstattungswert bei Auflösung des Kollektivversiche-
rungsvertrages durch eine Vorsorgeeinrichtung
Über 2'300 Vorsorgeeinrichtungen haben gemäss Pensionskassenstatistik 87 mit Lebensversicherungseinrichtungen Kollektivverträge geschlossen, die nicht nur das versicherungstechnische Risiko der Invalidität und des vorzeitigen Todes, sondern auch der Langlebigkeit der Versicherten der betreffenden Gesellschaft übertragen und dafür die entsprechenden Prämien zu entrichten haben. Für sie ist die heute vielerorts als problematisch erachtete Regelung der Rückerstattungswerte von besonderem Interesse.
Bekanntlich richtet sich die Prämiengestaltung im Bereich der Kollektiv- lebensversicherung nach dem vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmigten Kollektivtarif 84 (KT 84). Danach kann eine Versicherungseinrichtung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Rückerstattungswertes Abzüge vom sogenannten Inventardeckungskapital vornehmen. Zwei Arten von Abzügen sind vorgesehen. Einmal wird ein Abzug vorgenommen, wenn die Auflö-
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sung des Vertrages bezüglich Zinssatz in einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgt, d.h. wenn infolge gestiegener Zinssätze die Wertpapierkurse gefallen sind. Damit soll verhindert werden, dass durch die Auflösung eines Kollektivvertrags die in der Einrichtung verbleibenden Versicherten benachteiligt werden. Der zweite Abzug soll die nicht getilgten Kosten des Vertragsabschlusses kompensieren. Er ist zulässig, wenn die Vorsorgeeinrichtung den Kollektivversicherungsvertrag innerhalb von 10 Jahren seit Vertragsabschluss kündigt. Er fällt umso grösser aus, je kürzer die Vertragsdauer war. Beide Abzüge dürfen jedoch insgesamt 8 Prozent des Inventardeckungskapitals nicht überschreiten.
Diese Regelung wird von verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen (meist Sammeleinrichtungen) und ihnen angeschlossenen Arbeitgebern als stossend bezeichnet. Allerdings ist zur Zeit weder vor einer kantonalen noch vor einer eidgenössischen Behörde eine diesbezügliche Beschwerde oder Klage hängig. Vielmehr wird erwartet, dass die Aufsichtsbehörde - damit ist das BSV als Aufsichtsbehörde über die gesamtschweizerisch tätigen Sammeleinrichtungen gemeint - für eine Änderung im gewünschten Sinn sorge.
Die geschilderte Problematik ist in erster Linie im Lichte der beruflichen Vorsorge und insbesondere aus dem Gesichtswinkel des Obligatoriums gemäss BVG zu beurteilen. Dabei stellt sich als erstes die grundsätzliche Frage, wer im Beziehungsgefüge der Zweiten Säule gegenüber wem welche Aufgaben zu erfüllen hat. Unbestritten ist die Vorsorgeeinrichtung die zentrale Stelle im Gefüge der beruflichen Vorsorge. Sie vor allem ist für die rechtskonforme Durchführung der beruflichen Vorsorge verantwortlich. Nur sie hat gegenüber den Versicherten die gesetzlichen bzw. reglementarischen Leistungen zu erbringen, sie beauftragt die Kontrollstelle und den Experten für die jährliche bzw. periodische Prüfung zuhanden der Aufsichtsbehörde und sie überträgt allenfalls die Verwaltung ihres Vermögens einer Anlagestiftung oder die Deckung bestimmter Risiken einer Versicherungseinrichtung. All diese Rechtsbeziehungen dienen letztlich dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten die Leistungen reglementsgemäss und rechtzeitig erbringen kann.
Aufgrund dieser Struktur der Rechtsverhältnisse ist es offensichtlich, dass die Vorsorgeeinrichtung sich so zu organisieren und zu finanzieren hat, dass sie die gesetzlichen bzw. vertraglichen Pflichten erfüllen und die ihr zustehenden Rechte wahrnehmen kann. In diesem Rahmen hat sie aber eine grosse Gestaltungsfreiheit. Ob sie autonom, halbautonom oder vollversichert sein will, hängt allein von ihr und gewissen Umständen ab. Keine gesetzliche Norm - mit Ausnahme von Artikel 43 BVV 2 bezüglich Rückversicherungspflicht bei zu kleinem Versichertenbestand - zwingt sie zu einer bestimmten Organisations- oder Finanzierungsstruktur. Artikel 49 Absatz 1 BVG bezeichnet die Vorsorgeeinrichtungen bezüglich der Organisation und Finanzierung denn auch ausdrücklich als frei.
Überträgt man diese Grundsätze auf das eingangs erwähnte Problem der Rückerstattungswerte, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es der Versicherungseinrichtung im Sinne des KT 84 vertraglich zusteht, im dort vorgesehenen Umfang Abzüge vom Inventardeckungskapital vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages Kenntnis von dieser Möglichkeit ihrer
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Vertragspartnerin, ja sie willigt durch den Vertrag darin ein, womit dieses Abzugsrecht Teil der Vereinbarung bildet. In Kenntnis dieser rechtlichen Situation hat die Vorsorgeeinrichtung Dispositionen zu treffen, dass sie die reglementarischen und (insbesondere bei den registrierten Einrichtungen) gesetzlichen Leistungspflichten erfüllen kann. In diesem Gefüge der Rechtsverhältnisse kommt somit der Versiche- rungseinrichtung bloss die Rolle einer "Zulieferantin" zu, welche der Vorsorgeeinrichtung die kollektivvertraglich versprochenen Leistungen zu bezahlen hat, damit diese ihrerseits den Versicherten die vorsorgevertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann. Eine analoge Struktur und Rolle besteht auch bezüglich der von den Vorsorgeeinrichtungen für die Vermögensanlagen beauftragten Anlagestiftungen.
Eine besondere Situation und Problematik besteht für diejenigen Einrichtungen, die bloss das gesetzliche Minimum gemäss BVG durchführen. Kündigt eine solche Einrichtung den Kollektivvertrag mit einer Versicherungseinrichtung zur "Unzeit", so gewärtigt sie einen Abzug des Inventardeckungskapitals, der die Summe der Altersguthaben schmälern kann. Diese Vorsorgeeinrichtung hat aber auch hier vorzusorgen, indem sie eine entsprechende Reserve bildet, um allfällige derart entstandene Lücken schliessen zu können.
Allerdings wurde der KT 84 aufgrund des Ergebnisses einer vom BSV geleiteten Arbeitsgruppe der interessierten Kreise (Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, BPV, Experten) derart geändert, dass die Versicherungseinrichtungen gegenüber den von ihnen errichteten Sammeleinrichtungen im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge auf Abzüge verzichten, wenn die Vertragsbedingungen seitens der Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind.
116 Vernehmlassungsverfahren über die Wohneigentumsförderung in
der beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 26. Juni 1991 beschlossen, über den Bericht zur Neuregelung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge eine Vernehmlassung durchzuführen. Diese dauert bis Ende September 1991.
Der Bericht stellt eingangs die verschiedenen Möglichkeiten zur Förderung des Wohneigentums im Rahmen der beruflichen Vorsorge dar. Auf dieser Grundlage wurde ein Vorschlag für eine Revision des geltenden Rechts ausgearbeitet, der eine Verbesserung der Wohneigentumsförderung in zweierlei Hinsicht enthält:
Als erstes soll das bisher geltende Verbot zur Verpfändung des Versichertenkapitals aufgehoben werden. Der Versicherte hätte dadurch die Möglichkeit, inskünftig sein gesamtes Freizügigkeitskapital aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (mit Ausnahme des obligatorischen Altersguthabens maximal im Alter 50) einem Gläubiger zu verpfänden. Durch die qualitative Verbesserung (Ausdehnung auf alle Vorsorgeleistungen) und durch die quantitative Verbesserung (Ausdehnung auch auf die ausserobligatorische berufliche Vorsorge) kann die Hypothekar- belastung des Versicherten reduziert beziehungsweise die Amortisation des Darlehens aufgeschoben werden.
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Zweitens soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass die Versicherten die Vorsorgegelder (im Umfang ihres Freizügigkeitsanspruchs) vor Eintritt des Alters-, Invaliditäts- oder Todesfalles im Sinne eines Darlehens für ihr Wohneigentum verwenden können. Dieser vorzeitig bezogene Betrag wird ihnen an die spätere Vorsorgeleistung insoweit angerechnet, als sie ihn nicht zurückerstatten. Die Versicherten haben diesen Vorbezug zu verzinsen. Während der ersten zehn Jahre haben sie jedoch Anspruch auf einen Zinssatz, der 3/4 Prozent unterhalb desjenigen der Kantonalbank am Sitz der Vorsorgeeinrichtung für solche Darlehen liegt. Die auf dem Vorbezug geschuldeten Zinsen können gestundet, aber dennoch bei jeder Veranlagungsperiode vom Versicherten steuerlich in Abzug gebracht werden. Die Besteuerung des vorzeitigen Bezugs erfolgt jedoch erst bei Fälligkeit der betreffenden Vorsorgeleistung. Die Pensionskassen werden durch diese Massnahme in ihrer Anlageautonomie in einem bestimmten, aber als vertretbar erachteten Ausmass eingeschränkt.
117 Stiftungsrechtsrevision
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Revision des Stiftungsrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch an die Hand genommen. Dazu gibt erfahrungsgemäss auch das Problem der Personalfürsorgestiftung, namentlich der Sammel- und der Gemeinschaftsstiftung, Anlass. Die in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme und Möglichkeiten zu deren gesetzgeberischer Bewältigung werden durch das Bundesamt für Sozialversicherung analysiert. Eine mögliche Kodifikation dieser bis heute bloss faktischen, aber nichtrechtlichen Stiftungstypen wird im Rahmen der ersten BVG-Revision geprüft.
118 Verlängerung des Waisenrentenanspruchs, wenn der Versicherte
nach dem 18. Altersjahr invalid wird
(Art. 22 Abs. 3 Bst. b BVG)
Gemäss Artikel 22 Absatz 3 BVG erlischt der Anspruch auf Leistungen für Waisen unter anderem mit Vollendung des 18. Altersjahres. Gestützt auf Buchstabe b der gleichen Bestimmung dauert er jedoch fort bis längstens zur Vollendung des
25. Altersjahres, wenn die Waise zu mindestens zwei Dritteln invalid und daher
erwerbsunfähig ist.
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen sah sich das BSV vor die Frage gestellt, ob eine nach dem 18. Altersjahr aufgetretene Invalidität noch Anspruch auf eine Waisenrente gibt. Die Problematik beruht auf dem Umstand, dass in den Kassenreglementen gelegentlich eine Bestimmung zu finden ist, welche bezüglich des Waisenrentenanspruchs die im "Tarif 1984“ der Kollektivversicherungen enthaltene Formulierung übernimmt, wonach die Waisenrente auch nach dem 18. (manchmal 20.) Altersjahr ausgerichtet wird für invalide Waisen, die schon vor dieser Altersgrenze invalid waren.
Diese Regelung geht von der Annahme aus, dass der Waisenrentenanspruch nur
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verlängert werden kann, wenn er schon vorher bestand, und dass folglich durch eine nach dem Grenzalter von 18 Jahren auftretende Invalidität oder wenn jemand aus einer andern Ursache erneut invalid wird, kein Rentenanspruch ausgelöst wird. Eine derartige Auslegung ist unseres Erachtens nicht mit Artikel 22 Absatz 3 BVG vereinbar, und zwar aus folgenden Gründen:
- Neben dem Fall der invaliden Waise kennt das BVG einen andern Grund zur Verlängerung des Rentenanspruchs nach dem 18. bis längstens zum 25. Altersjahr, nämlich denjenigen der Ausbildung (Art. 22 Abs. 3 Bst. a). Wie aus den Vorarbeiten ersichtlich ist, wollte der Gesetzgeber diese Regelung dem AHVG (Art. 25 und 26) sowie dem UVG (Art. 30 Abs. 3) angleichen. Die Praxis anerkennt sowohl in der AHV wie in der UV, dass der Waisenrentenanspruch fortdauert, wenn die Waise nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen ist. Der Lei- stungsanspruch ist nicht davon abhängig, ob die Waise bei Erreichen des 18. Altersjahres noch in Ausbildung steht oder ob sie die Ausbildung erst danach aufnimmt. Wenn diese Betrachtungsweise sinngemäss auf die invalide Waise angewandt wird, so besteht keinerlei Grund, den Leistungsanspruch davon abhängig zu machen, ob die Invalidität vor oder nach dem Grenzalter von 18 Jahren eingetreten ist (wobei aber selbstverständlich der Anspruch bei Vollendung des 25. Altersjahrs endet).
- Es kommen auch Fälle vor, in denen eine Person sich vor dem 18. Altersjahr Eingliederungsmassnahmen unterzieht, die jedoch bei ausbleibendem Erfolg nach überschrittenem Grenzalter invalid im Sinne der IV wird. Es wäre stossend, der versicherten Person in solchen Fällen die Waisenrente zu verweigern, die sie zur Ergänzung ihrer IV-Rente benötigt. Der Gesetzgeber hat somit bei der Schaffung von Artikel 22 Absatz 3 BVG nicht nur an die Geburts- und Kindheitsinvaliden gedacht.
- Man könnte sich im übrigen auch fragen, ob es nicht einer rechtsungleichen Behandlung von Versicherten gleichkäme, wenn der Anspruch davon abhinge, ob die Invalidität vor oder nach dem 18. Altersjahr entstanden ist.
119 Die Organisation der Abteilung Berufliche Vorsorge (gestrichen)
(Nicht mehr aktuelle Informationen über die interne Organisation der beruflichen Vorsorge)