Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 38 vom 12. März 1997
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
SONDERAUSGABE
INHALT
– Hinweise zur Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen – Verordnungstext in nicht offizieller Fassung – Erläuterungen – Anhang 1: Finanzielle Auswirkungen und Rechnungsbeispiele – Anhang 2: durch das AVIG abgeänderte Bestimmungen des BVG
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. März 1997 die Verordnung über die obliga- torische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen genehmigt und auf den 1. Juli
1997 in Kraft gesetzt.
Im Sinne einer raschen Information für versicherte Personen und der Vorsorgeein- richtungen veröffentlichen wir den Text der Verordnung im Rahmen einer Sondernummer zusammen mit den entsprechenden Erläuterungen.
Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 22a Absatz 3 AVIG (neu) ab, der zusammen mit den durch Artikel 117a AVIG geänderten Bestimmungen des BVG (vgl. Anhang 2) die Grundlage für die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen bildet.
Die Durchführung dieser Vorsorge obliegt den Arbeitslosenkassen und der Stiftung Auffangeinrichtung. Für die Vorsorgeeinrichtungen wirkt sich diese Vorlage so aus, dass sie die aus einer Vorsorgeeinrichtung austretenden Personen auf die neue obligatorische Vorsorge bei Arbeitslosigkeit aufmerksam machen müssen (vgl. Art. 8 Abs. 2 FZG). Zusätzlich haben sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass aus der obligatorischen Versicherung ausscheidende Personen die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge freiwillig weiterführen können (Art. 47 Abs. 1 BVG). Dieser Vorsorgeschutz kann entweder bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weitergeführt werden.
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nicht offizielle Fassung Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
vom 3. März 1997 ___________________________________________________________________
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 22a Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes1 (AVIG) und auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
Art. 1 Versicherte Personen
1 Für die Risiken Tod und Invalidität sind obligatorisch versichert arbeitslose Personen,
welche:
a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen; und
b. einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen.
2 Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 BVG mindestens in
dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären.
Art. 2 Versicherungsschutz
1 Die Versicherung beginnt nach Ablauf der Wartezeiten nach den Artikeln 18 Absatz 1, 11
Absatz 2 und 14 Absatz 4 AVIG.
2 Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist, sind versichert (Art. 30 AVIG).
Art. 3 Grundlagen zur Bestimmung des koordinierten Lohnes
1 Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG werden durch 260,4 geteilt
(Tagesgrenzbeträge). Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung3 zur Hälfte invalid sind, werden die Grenzbeträge um die Hälfte gekürzt. 2 Die Löhne aus Zwischenverdiensttätigkeit (Art. 24 AVIG), Beschäftigungsprogramm (Art.
72 AVIG) oder Teilzeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) innerhalb einer
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Kontrollperiode werden durch die Zahl der in die Kontrollperiode fallenden kontrollierten Tage geteilt (Tageslohn).
Art. 4 Koordinierter Tageslohn
1 Zu versichern ist der koordinierte Tageslohn.
2 Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld abzüglich des auf einen Tag nach Artikel 3 Absatz 1 umgerechneten Koordinations- abzuges. 3 Beträgt der koordinierte Tageslohn weniger als der auf den Tag umgerechnete Betrag
nach Artikel 8 Absatz 2 BVG, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.
Art. 5 Koordinierter Tageslohn bei Zwischenverdienst, Beschäftigungsprogramm und Teilzeitbeschäftigung
1 Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus:
a. dem Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit, Beschäftigungsprogramm oder Teilzeitbeschäftigung und b. dem analog zu Artikel 3 Absatz 2 auf einen Tag umgerechneten entschädigungs- berechtigten Verdienstausfall c. abzüglich des auf einen Tag nach Artikel 3 Absatz 1 umgerechneten Koordinati- onsabzuges.
2 Ist der Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit, Beschäftigungsprogramm oder
Teilzeitbeschäftigung nach Artikel 2 Absatz 1 BVG versichert, so wird vom koordinierten Tageslohn nach Absatz 1 der koordinierte Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit, Beschäftigungsprogramm oder Teilzeitbeschäftigung abgezogen.
Art. 6 Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invaliden- leistungen
1 Als Grundlage für die Berechnung der Leistungen im Todesfalle oder bei Invalidität gilt
der koordinierte Tageslohn jener Kontrollperiode, in welcher das versicherte Ereignis eingetreten ist. Konnte die versicherte Person aufgrund des Ereignisses ihre Kontrollpflicht nicht ordnungsgemäss erfüllen, so gelten die Tage jener Kontrollperiode bis und mit auslösendem Ereignis als kontrolliert.
2 Die Höhe der Renten berechnet sich aus der Summe der Altersgutschriften für die vom
Beginn der Versicherung bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zins.
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Art. 7 Ausscheiden der arbeitslosen Personen aus der obligatorischen Versicherung
Die Weiterführung der Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität für Versicherte, die aus der obligatorischen Versicherung der arbeitslosen Personen (Art. 2 Abs. 1bis BVG) ausscheiden, ist nur möglich, solange die Versicherten
a. nicht der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1 oder erneut Absatz 1bis BVG unterstehen oder
b. keiner freiwilligen Versicherung nach Artikel 44 oder Artikel 46 BVG beitreten können.
Art. 8 Festsetzung des Beitragssatzes
1 Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer
5,28 Prozent des koordinierten Tageslohnes.
2 Die Auffangeinrichtung prüft regelmässig, ob der Beitragssatz kostendeckend ist und erstattet dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) mindestens einmal jährlich Bericht. Ist auf Grund des Risikoverlaufes der Beitragssatz anzupassen, stellt die Auffangeinrichtung dem BIGA zuhanden des Bundesrates Antrag auf Anpassung.
3 Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist dem BIGA spätestens drei Monate vor
dem Zeitpunkt einzureichen auf den die Anpassung wirksam werden soll.
4 Die Auffangeinrichtung führt eine Statistik über die Risiken Tod und Invalidität der arbeitslosen Personen.
Art. 9 Beiträge
1Die arbeitslose Person und die Arbeitslosenversicherung tragen die Beiträge je zur Hälfte.
2 Während Tagen, an denen die arbeitslose Person keine Leistungen erhält, übernimmt
die Arbeitslosenversicherung den ganzen Beitrag.
Art. 10 Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge der arbeitslosen Personen
Die von den Bezügern von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den steuerbaren Einkünften abziehbar.
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Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Der Bundeskanzler:
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Erläuterungen zur Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Art. 1
Artikel 1 Absatz 1 legt die Voraussetzungen fest, die nach dem Arbeitslosenversiche- rungsgesetz (AVIG) und dem BVG von den arbeitslosen Personen erfüllt sein müssen, um zum Versichertenkreis zu gehören. Versichert ist, wer die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt und den koordinierten Lohn nach BVG erreicht (Art. 2,7 und 8 BVG). Diese Versicherung für die Bezüger von Taggeldern wird durch die Auffangeinrichtung durchgeführt (Art. 22a Abs. 3 AVIG und Art. 60 Abs. 2 Bst. e BVG). Artikel 29 AVIG bedarf einer speziellen Erwähnung. Wird der frühere Arbeitgeber, nachdem bereits Arbeitslosentaggelder ausbezahlt wurden, gerichtlich zu Zahlungen an die Kasse verpflichtet, bedeutet dies, dass der Versicherte eine der Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 8 AVIG (jene des Verdienstausfalls) im Grunde genommen solange nicht erfüllte, als diese Zahlungen seinen Verdienstausfall decken. Weil der sozialversicherungsrechtliche Schutz (AHVG, IVG, UVG) indessen auch für diese Zeit durch die Abzüge von seinem Arbeitslosentaggeld gewährleistet wird, muss Artikel 29 AVIG (analog zu Art. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen) in Artikel 1 der Verordnung erwähnt werden.
Mit Absatz 2 sollen Doppelversicherungen vermieden werden. Es werden danach alle jenen arbeitslosen Personen von der obligatorischen Risikoversicherung ausgenommen, die weiterhin mindestens im selben Umfang anderweitig in der zweiten Säule versichert sind (Art. 47 Abs. 1 BVG). Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Zuge von Restrukturierungen Leute entlassen werden, der Arbeitgeber aber weiterhin die Beiträge für die berufliche Vorsorge bis zum Pensionierungsalter der betreffenden Personen entrichtet. Solche Personen sind somit bereits weitergehend versichert als sie dies durch diese Verordnung wären.
Art. 2
Dieser Artikel regelt den Umfang des Versicherungsschutzes.
Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen alle Versicherten eine allgemeine Wartezeit von fünf Tagen (Art. 18 Abs. 1 AVIG) entschädigungslos bestehen; für bestimmte Versichertenkategorien gilt noch eine zusätzliche, besondere Wartezeit (Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 4 AVIG). Diese Wartezeiten können nur mit Tagen bestanden (= getilgt) werden, an welchen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt sind (vgl. Art. 1 der Verordnung). Die Formulierung von Absatz 1 stellt somit implizit sicher, dass die Versicherung erst beginnt, wenn die arbeitslose Person die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 8 AVIG erfüllt (oder nach Art. 29 AVIG Taggelder erhält) und zudem die Wartezeiten bestanden hat.
Nach Absatz 2 ist auch versichert, wer aufgrund von Artikel 30 AVIG in der An- spruchsberechtigung eingestellt ist. In einem solchen Falle erfüllt zwar eine versicherte Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, aufgrund der Einstellung nach
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Artikel 30 AVIG wird aber kein Taggeld ausgerichtet. Die Beitragsfinanzierung ist aber während dieser Zeit durch die Arbeitslosenversicherung sichergestellt (vgl. Art. 9 Abs. 2).
Art. 3
Artikel 3 enthält die Grundlagen zur Bestimmung des koordinierten Lohnes.
Absatz 1 regelt die Umrechnung der Grenzbeträge nach BVG auf Tagesbasis. Aufgrund von Artikel 22a Absatz 1 resp. Absatz 3 AVIG gilt die Arbeitslosenentschädigung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b AVIG im Hinblick auf die Weiterführung des Versicherungsschutzes für die Risiken Tod und Invalidität als massgebender Lohn im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 BVG. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG), welches aufgrund des gemäss Artikel 40b AVIV ermittelten Tagesverdienstes festzulegen ist. Als Arbeitslosenentschädigung kann daher nicht die in einem Kalendermonat (=Kontrollperiode) bezogene Entschädigung, sondern nur die auf einen Arbeitstag umgerechnete Entschädigung gelten. Es ist daher für die Bestimmung des koordinierten Lohnes auf die für einen Tag kontrollierter Arbeitslosigkeit ausgerichtete Entschädigung (Zahlungsperiode im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BVV 2) abzustellen. Es sind somit die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG aufgeführten Jahresbeträge auf Arbeitstage (= 12 x 21,7 [Art. 40b AVIV] = 260,4) im Sinne des AVIG umzurechnen. Für den sog. Koordinationsabzug von jährlich Fr. 23'880 (Stand 1.1.1997) ergibt sich so durch Division mit 260,4 der Tagesbetrag von Fr. 91.70. Arbeitslose, deren Taggeld den Betrag von Fr. 91.70 übersteigt, sind daher der obligatorischen Risikoversicherung unterstellt.
Es ist zu beachten, dass der jährliche koordinierte Lohn einer BVG-versicherten Person mindestens Fr. 2'985.- und höchstens Fr. 47'760.–– beträgt (Stand 1997). Genauer dargestellt gilt folgender Zusammenhang zwischen AHV-Einkommen (steht auch als Synonym für alle Einkünfte, welche bei der Bestimmung des koordinierten BVG-Lohnes einer arbeitslosen Person berücksichtigt werden) und koordiniertem BVG-Lohn:
jährlicher AHV-Lohn (Fr.) jährlicher koordinierter Lohn (Fr.)
0 < AHV-Lohn ≤ 23'880 0
23'880 < AHV-Lohn ≤ 26'865 2'985 26'865 < AHV-Lohn ≤ 71'640 AHV-Lohn ./. 23'880 71'640 < AHV-Lohn 47'760
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Umgerechnet gemäss Schema Arbeitslosenversicherung auf Tagesbasis ergibt sich:
täglicher AHV-Lohn (Fr.) täglicher koordinierter Lohn (Fr.)
0 < AHV-Lohn ≤ 91.70 0
91.70 < AHV-Lohn ≤ 103.20 11.50
103.20 < AHV-Lohn ≤ 275.10 AHV-Lohn ./. 91.70
275.10 < AHV-Lohn 183.40
Absatz 2 regelt die Umrechnung des Einkommens innerhalb einer Kontrollperiode auf die Zahlungsperiode der Arbeitslosentaggelder von einem Tag. Der Tageslohn wird ermittelt, indem der Verdienst innerhalb einer Kontrollperiode durch die Zahl der kontrollierten Tage geteilt wird.
Art. 4
Dieser Artikel regelt den Grundtatbestand des Taggeldregimes in der Arbeitslosenver- sicherung.
Nach Absatz 1 ist der koordinierte Tageslohn zu versichern. Dieser wird bei der Auffang- einrichtung versichert.
In Absatz 2 wird dieser koordinierte Tageslohn umschrieben. Vom Arbeitslosentaggeld wird der Tageskoordinationsabzug von Fr. 91.70 (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1) abgezogen. Daraus resultiert der koordinierte Tageslohn. Ergibt sich bei dieser Subtraktion kein positiver Betrag, so besteht keine BVG-Pflicht (vgl. Anhang: zu Artikel 4, Beispiele 1 bis 4).
Absatz 3 enthält einen Hinweis auf den Mindestbetrag, auf den gemäss BVG aufzurunden ist und der nach der Berechnung des koordinierten Lohnes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BVG zumindest zu versichern ist. Beträgt der koordinierte Lohn nämlich weniger als jährlich Fr. 2'985, resp. Fr. 11.50 täglich (Stand 1.1.1997), so muss er gemäss Artikel 8 Absatz 2 BVG auf diesen Betrag aufgerundet werden.
Art. 5
In Artikel 5 werden die Berechnungsgrundlagen für die Risikoversicherung bei einer Zwischenverdiensttätigkeit, bei einem Beschäftigungsprogramm oder bei einer Teil- zeitbeschäftigung der arbeitslosen Person präzisiert.
Die berufliche Vorsorge der arbeitslosen Personen kann nicht analog zu Artikel 46 BVG geregelt werden, da diese Bestimmung auf der Freiwilligkeit basiert und die Auslegung des Artikels 22a Absatz 3 AVIG diese Freiwilligkeit ausschliesst. Insbesondere müssen die Einkommen aus Zwischenverdiensttätigkeit (ZV), aus Beschäftigungsprogramm (BP) oder aus Teilzeitbeschäftigung (TZB) bei der Bestimmung des gesamten koordinierten Lohnes mitberücksichtigt werden, da ansonsten der Versicherungsschutz zu tief ausfiele und der Sinn von Artikel 22a Absatz 3 AVIG somit nicht erreicht würde. Auch gilt es zu vermeiden,
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dass Personen, welche eine ZV erzielen, eine TZB ausüben oder an einem BP teil- nehmen, bezüglich dem BVG-Schutz schlechter behandelt werden als Arbeitslose, die in keiner ZV, TZB oder BP stehen. Personen mit ZV, TZB oder BP erhalten in Berücksichtigung der damit erzielten Einkommen eine tiefere Arbeitslosenentschädigung, als wenn sie in keinem ZV, TZB oder BP stehen. Diese tiefere Arbeitslosenentschädigung kann unter Umständen unter den koordinierten Lohn sinken, wenn die Einkommen aus ZV, TZB und BP unberücksichtigt bleiben. Es muss auch beim BVG-Schutz für die Arbeitslosen der Grundsatz "arbeiten lohnt sich immer" berücksichtigt werden.
Eine Person, die einen Zwischenverdienst erzielt, ist für diese Tätigkeit im allgemeinen nach Artikel 2 BVG versichert. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses ist sie bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Zwischenverdienstarbeitgebers für die drei Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert, sofern sie einen BVG-relevanten Lohn bezieht. Für den Taggeldbezug ist sie bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Nach Absatz 1 werden zur Bestimmung des koordinierten Tageslohnes für die Risiko- versicherung das reduzierte Taggeld der Arbeitslosenversicherung (entschädigungs- berechtigter Verdienstausfall [vgl. Art. 24 Abs. 2 AVIG]) und die auf den Tag umgerechneten Einkünfte aus ZV zusammengezählt (dies findet auch sinngemäss Anwendung bei einem BP oder bei einer TZB), wovon der auf einen Tag umgerechnete Koordinationsabzug in Abzug kommt. Massgebend kann nur ein positiver Endbetrag sein (vgl. Anhang: zu Art. 5 Abs. 1, Beispiele 5 bis 13).
Absatz 2 regelt den Sachverhalt, wenn eine Person für ihren ZV, für ein BP oder für eine TZB nach BVG obligatorisch versichert ist. Bei der Bestimmung des koordinierten Tageslohnes wird auch die ZV, das BP oder die TZB berücksichtigt. Es soll aber eine Doppelversicherung vermieden werden. Daher wird bei der Koordination der bereits BVG-versicherte und der auf den Tag umgerechnete Lohn für ZV, TZB oder BP vom koordinierten Tageslohn nach Absatz 1 abgezogen (vgl. Anhang: zu Artikel 5 Absatz 2, Beispiele 14 bis 18). Dennoch erhält die in diesem Sinne versicherte Person einen grösseren Vorsorgeschutz als ohne Zwischen- verdiensttätigkeit. Nach Artikel 81b AVIV wird bei der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 72 AVIG (vgl. auch Art. 59b AVIG) das besondere Taggeld als Lohn ausgerichtet. Für diesen Lohn gilt der Organisator eines Beschäftigungsprogrammes als Arbeitgeber. Die Versicherung wird daher gleich wie bei Vorliegen eines Zwischenverdienstes durchgeführt. Bei Teilzeitbeschäftigung kommen die gleichen Regeln wie bei einem Zwischenverdienst zur Anwendung.
Im übrigen werden der Zwischenverdienstarbeitgeber und seine Vorsorgeeinrichtung weder durch das Versicherungsverhältnis für die Risikoversicherung berührt, die bei der Auffangeinrichtung durchgeführt wird, noch zur Finanzierung der Beiträge herangezogen.
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Art. 6
Mit dieser Bestimmung wird für die Leistungsberechnung auf die besonderen Verhältnisse arbeitsloser Personen eingegangen. Nach Absatz 1 wird für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen auf den koordinierten Tageslohn jener Kontrollperiode abgestellt, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Es wird somit auf die effektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses Bezug genom- men. Nach revidierter Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) fallen nun aber die Stempeltage im bisherigen Sinne weg (vgl. Art. 21ff. AVIV). D.h., die versicherte Person muss sich nur noch zweimal monatlich zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden. Anlässlich dieser Gespräche werden die Tage, die zwischen den Gesprächen liegen, vor- resp. nachgestempelt. Der zweite Satz von Artikel 6 Absatz 1 soll sicherstellen, dass der Berechnung die effektiv kontrollierten Tage zugrunde gelegt werden.
Nach Absatz 2 ist für die Berechnung der Risikoleistungen ab Beginn der Versicherung bis zum Rentenalter einzig die Hochrechnung der künftigen Altersgutschriften massgebend, da ja für diese Risikoversicherung kein Altersguthaben vorhanden ist. Stellt man nun allein auf diese Risikoversicherung ab, so kann diese Berechnungsart einen grossen Nachteil für die älteren Arbeitslosen ergeben, sind diese doch nur schlecht oder ungenügend versichert. Die Risikoversicherung der Arbeitslosen darf aber nicht nur aufgrund der aktuellen Situation beurteilt werden. Vielmehr ist auch die aus dem vorherigen Vorsorgeverhältnis stammende Vorsorgesubstanz in Form einer Freizügigkeitsleistung in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Art. 7
Dieser Artikel enthält Schranken gegen Doppelversicherungen. Die Weiterversicherung nach Artikel 47 Absatz 2 BVG ist auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen arbeitslose Personen nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung für arbeitslose Personen (Art. 2 Abs. 1bis BVG) nicht unmittelbar oder in einem späteren Zeitpunkt der obligatorischen Versicherung (nach Art. 2 Abs. 1 oder allenfalls erneut nach Art. 2 Abs. 1bis BVG) unterstellt werden oder ihr Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach Art. 44 oder 46 BVG möglich ist.
Art. 8
In Absatz 1 wird die Höhe des Beitragssatzes festgelegt. Nach Artikel 22a AVIG bestimmt der Bundesrat die Beitragshöhe. Der Beitragssatz wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet (Art. 22a Abs. 3 AVIG). Dieser Beitragssatz, der von der Auffangeinrichtung angewendet wird, stützt sich auf einen durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen zu genehmigenden Tarif. Anschliessend hat die Auffangeinrichtung Antrag an das BIGA zuhanden des Bundesrates zu stellen (vgl. Abs. 2). Gemäss Antrag der Vereinigung privater Lebensversicherer (VPL) vom 3. Juli 1996 an das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) beträgt der Beitragssatz für Männer und
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für Frauen 5,28 % des koordinierten Lohnes (am 18. Juli 1996 vom BPV genehmigt). In diesen Beiträgen sind die Verwaltungskosten inbegriffen.
Die Prämiengleichheit, ungeachtet der Geschlechtszugehörigkeit, gründet auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 4 Abs. 2 BV). Wie den in der Botschaft über das Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR- Abkommens vom 24. 2. 19934 enthaltenen Ausführungen zu entnehmen ist, gilt es dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch ohne EWR-Beitritt der Schweiz gestützt auf die erwähnte Verfassungsnorm im Bereich der Versicherungsprämien Nachachtung zu verschaffen5. Dementsprechend wurde sowohl in der Unfallversicherungsgesetzgebung (Art. 92 Abs. 6 UVG)6 und im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (vgl. Art. 61 i.V.m. Art. 64 und Art. 76 KVG)7 die Gleichbehandlung beider Geschlechter in Bezug auf die Versicherungsprämien realisiert. Die in der vorliegenden Bestimmung festgelegte Prämiengleichstellung entspricht im übrigen einer international massgebenden Rechtsauffassung8 und geltenden multilateralen Vereinbarungen9 hinsichtlich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit.
In den Absätzen 2 bis 4 sind die Grundsätze für eine Änderung des Beitragssatzes aufgeführt. Der Beitragsbedarf ist aufgrund einer Risikostatistik zu beurteilen und der Beitragssatz muss anpassbar sein.
Art. 9
In Absatz 1 ist vorgesehen, dass die Beiträge hälftig von der arbeitslosen Person und von der Arbeitslosenkasse getragen werden (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 BVG). Eine hälftige Aufteilung entspricht der paritätischen Beitragsfinanzierung nach BVG. Eine Verschiebung der Beitragsaufteilung zugunsten der arbeitslosen Personen würde somit zu einer Ungleichbehandlung zwischen Arbeitslosen und nicht arbeitslosen Versicherten führen.
Im Sinne einer Kompensation zugunsten der arbeitslosen Personen ist allerdings in Absatz 2 vorgesehen, dass die Arbeitslosenversicherung während den Einstelltagen (vgl. Art. 2 Abs. 2) den ganzen Beitrag für die berufliche Vorsorge übernimmt. Während der Dauer der Einstelltage erfüllt eine versicherte Person zwar die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung; es wird aber infolge der Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (Art. 30 AVIG). Mit der Regelung in Absatz 2 wird die weitere Beitragszahlung gewährlei- stet, so dass beim allfälligen Eintritt eines Vorsorgefalles keine Einbusse in der Höhe des Risikoschutzes eintritt.
4 BBl 1993 I 850
5 BBl 1992 IV 428ff
6 AS 1993 3136 7 AS 1995 1328; Botschaft: BBl 1992 I 93ff 8 Laurent André, Egalité en matière de sécurité sociale, Europe sociale no.2/86, S. 112 9 EG-Richtlinien Nrn. 79/7 und 86/378
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Art. 10
Arbeitslose im Sinne von Artikel 2 Absatz 1bis BVG werden mit dieser Regelung den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden gleichgestellt, die Beiträge an die berufliche Vorsorge leisten. Auch den Arbeitslosen wird somit die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beiträge bei den direkten Steuern von den steuerbaren Einkünften abzuziehen.
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Anhang 1
Finanzielle Auswirkungen und Rechnungsbeispiele
1. Finanzielle Auswirkungen
Von der Arbeitslosenentschädigung werden von Gesetzes wegen die AHV/IV/EO- (5,05%) und in gewissen Fällen die ALV-Beiträge (1,5% für Einkommensteile bis 97'200) sowie seit dem 1. Januar 1996 auch in der UV der NBU-Beitrag (3,1%) erhoben. Für die berufliche Vorsorge ergibt sich bei der hälftigen Aufteilung (Art. 9 Abs. 1) der Beiträge nach Artikel 8 Absatz 1 ein Abzug vom koordinierten Tageslohn von 2,64%. Dies ergibt einen Abzug vom Arbeitslosentaggeld zwischen 0,3 % (bei einem Taggeld von Fr. 103.––) und 1,76 % (bei einem Taggeld von Fr. 275.10). Daraus resultiert eine Gesamtbelastung aus Abzügen von der Arbeitslosenentschädigung von bis zu 11,41%. Bei einem reduzierten Taggeld können sich, gemessen am Taggeld, höhere Beitragssätze ergeben. Es sollte in einem solchen Fall aber das Gesamteinkommen aus Taggeld, Zwischenverdiensttätigkeit (ZV), Teilzeitbeschäftigung (TZB) und Beschäftigungsprogramm (BP) in die Berechnung der Belastungsquote einbezogen werden (vgl. hierzu auch die nachstehenden Beispiele).
Insgesamt ist mit einem jährlichen (Stand 1996) Beitragsaufkommen für die BVG- Risikoversicherung von 82 Millionen Franken zu rechnen. Davon fallen 40 Millionen Franken zulasten der Arbeitslosen, 42 Millionen Franken zulasten der Arbeitslosenkasse. Von den 42 Millionen Franken zulasten der Arbeitslosenkasse entstehen 40 Millionen aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 und 2 Millionen aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 (durchschnittlich jede sechste arbeitslose Person muss Einstelltage in Kauf nehmen). Bei einem für 1996 geschätzten Aufwand an Arbeitslosenentschädigungen von 4,3 Milliarden Franken ergibt sich, dass die Arbeitslosen durchschnittlich 1% ihrer Arbeitslosenentschädigungen für die BVG-Risikoversicherung aufzuwenden haben.
2. Beispiele zur Berechnung des koordinierten Tageslohnes
(der bei der Auffangeinrichtung zu versichern ist)
Für alle Beispiele gilt:
– Die Umrechnungen von Jahres- oder Monatsbeträgen auf Tagesbeträge erfolgen – für den versicherten Monatsverdienst durch Division durch 21,7; – für die anderen Beträge gemäss Artikel 3.
– In die Kontrollperiode fallen 20 kontrollierte Tage.
– Die arbeitslose Person hat Anspruch auf ein 80%-Taggeld (vgl. Art. 22 AVIG); dieses wird gemäss Bundesbeschluss über die Finanzierung der Arbeitslosen- versicherung vom 13.12.1996 wie folgt gekürzt: Übersteigt das Taggeld den Betrag von 130 Franken, so wird es um 3 Prozent gekürzt, höchstens aber auf 128.70 Franken. Beträgt es 130 Franken oder weniger, so wird es um 1 Prozent gekürzt.
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– Im folgenden steht der Begriff "Zwischenverdienst" stellvertretend für Zwi- schenverdiensttätigkeit (ZV), Teilzeitbeschäftigung (TZB) und Beschäfti- gungsprogramm (BP).
Die Arbeitslosenkasse bestimmt für jede Kontrollperiode den "Koordinierten Tageslohn aus Arbeitslosentaggeld" und multipliziert diesen mit der Anzahl der in die Kontrollperiode fallenden, nach Artikel 2 versicherten Tage. Davon berechnet sie (vgl. Art. 9 Abs. 1) 2,64%. Diesen Betrag zieht sie von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem vom Fonds zu tragenden Teil an die Auffangeinrichtung.
zu Art. 4 (nur das Taggeld ist versichert; kein ZV, keine TZB, kein BP)
Beläuft sich das Arbeitslosentaggeld auf höchstens Fr. 91.70, so besteht keine BVG- Risikoversicherung (Beispiel 1). Wird dieser Grenzbetrag von Fr. 91.70 auch nur um 1 Rappen übertroffen, so besteht sofort eine Risikoversicherung auf der Grundlage eines koordinierten Tageslohnes von Fr. 11.50 (Beispiel 2). Beispiel 3 repräsentiert jene Fälle, bei welchen das Arbeitslosentaggeld mindestens Fr. 103.20, höchstens aber Fr. 275.10 beträgt. Beispiel 4 schliesslich zeigt auf, dass der koordinierte Tageslohn höchstens Fr.
183.40 betragen kann.
zu Art. 5 Absatz 1 (ZV, TZB, BP sind nicht versichert)
Ist der Zwischenverdienst nicht versichert, übersteigt er aber zusammen mit dem auf einen Tag umgerechneten entschädigungsberechtigten Verdienstausfall (im folgenden kurz "Reduziertes Arbeitslosentaggeld" genannt) Fr. 91.70, so ergibt sich eine BVG- Risikoversicherung, welche gewissermassen "durch das Arbeitslosentaggeld allein getragen wird". Die Beispiele (5) 6 – 13 repräsentieren die dabei möglichen Fälle.
zu Art. 5 Absatz 2 (ZV, TZB, BP sind versichert)
Ist der Zwischenverdienst versichert, so übersteigt der Tageslohn aus Zwischenverdienst Fr. 91.70. Der entsprechende koordinierte Tageslohn aus Zwischenverdienst beträgt somit mindestens Fr. 11.50, höchstens aber Fr. 183.40. Der koordinierte Tageslohn aus Arbeitslosentaggeld hingegen beträgt nun höchstens Fr. 171.90 (=Fr. 183.40 ./. Fr. 11.50) (Beispiel 15). Es ist aber durchaus möglich, dass es keinen koordinierten Tageslohn aus Arbeitslosentaggeld gibt (Beispiel 18). Die Beispiele 14,16 und 17 repräsentieren noch die anderen möglichen Fälle.
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Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4
1. versicherter Monatsverdienst ( VV ) 2'300.–– 2'550.–– 5'425.–– 7'750.––
versicherter Tagesverdienst ( VV / 21,7 ) 105.99 117.51 250.00 357.14
Arbeitslosentaggeld (*) 83.95 93.05 194.00 277.15
2. Arbeitslosentaggeld 83.95 93.05 194.00 277.15
./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70 -91.70 -91.70 -7.75 1.35 102.30 185.45
Koordinierter Tageslohn –– 11.50 102.30 183.40 aus Arbeitslosentaggeld (Art. 4)
3. BVG-Beitrag pro kontrollierten Tag
– insgesamt –– 0.61 5.40 9.68 – Arbeitslose/r –– 0.30 2.70 4.84 – Fonds –– 0.31 2.70 4.84
(*) 80% des versicherten Tagesverdienstes, gekürzt gemäss Bundesbeschluss vom 13.12.1996
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Beispiel 5 Beispiel 6 Beispiel 7
1. versicherter Monatsverdienst ( VV ) 2'000.–– 2'450.–– 6'000.––
versicherter Tagesverdienst ( VV / 21,7 ) 92.17 112.90 276.50
versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 1'843.–– 2'258.–– 5'530.–– (versicherter Tagesverdienst x Zahl kontrollierte Tage)
2. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode 1'000.–– 1'000.–– 1'000.––
Tageslohn aus Zwischenverdienst (Art.3 Abs.2 50.00 50.00 50.00
3. versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 1'843.–– 2'258.–– 5'530.–– ./. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode -1'000.–– -1'000.–– -1'000.–– Verdienstausfall innerhalb der Kontrollperiode 843.–– 1'258.–– 4'530.–– Tages-Verdienstausfall 42.15 62.90 226.50
Reduziertes Arbeitslosentaggeld (*) 33.40 49.80 175.75 (Art.5 Abs.1 Bst.b)
4. Tageslohn aus Zwischenverdienst 50.00 50.00 50.00
reduziertes Arbeitslosentaggeld 33.40 49.80 175.75 ./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70 -91.70 -8.30 8.10 134.05
Koordinierter Tageslohn –– 11.50 134.05 aus Arbeitslosentaggeld (Art.5 Abs.1
5. BVG-Beitrag pro kontrollierten Tag
– insgesamt –– 0.61 7.08 – Arbeitslose/r –– 0.30 3.54 – Fonds –– 0.31 3.54
(*) Entschädigungsberechtigter Verdienstausfall: 80% des Tages-Verdienstausfalles, gekürzt gemäss Bundesbeschluss vom 13.12.1996
19
Beispiel 8 Beispiel 9 Beispiel 10
1. versicherter Monatsverdienst ( VV ) 7'500.–– 4'500.–– 7'100.––
versicherter Tagesverdienst ( VV / 21,7 ) 345.62 207.37 327.19
versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 6'912.–– 4'147.–– 6'544.–– (versicherter Tagesverdienst x Zahl kontrollierte Tage)
2. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode 1'000.–– 2'000.–– 2'000.––
Tageslohn aus Zwischenverdienst (Art.3 Abs.2 50.00 100.00 100.00
3. versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 6'912.–– 4'147.–– 6'544.–– ./. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode -1'000.–– -2'000.–– -2'000.–– Verdienstausfall innerhalb der Kontrollperiode 5'912.–– 2'147.–– 4'544.–– Tages-Verdienstausfall 295.60 107.35 227.20
Reduziertes Arbeitslosentaggeld (*) 229.40 85.00 176.30 (Art.5 Abs.1 Bst.b)
4. Tageslohn aus Zwischenverdienst 50.00 100.00 100.00
reduziertes Arbeitslosentaggeld 229.40 85.00 176.30 ./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70 -91.70 187.70 93.30 184.60
Koordinierter Tageslohn 183.40 93.30 183.40 aus Arbeitslosentaggeld (Art.5 Abs.1
5. BVG-Beitrag pro kontrollierten Tag
- insgesamt 9.68 4.93 9.68 - Arbeitslose/r 4.84 2.46 4.84 - Fonds 4.84 2.47 4.84
(*) Entschädigungsberechtigter Verdienstausfall: 80% des Tages-Verdienstausfalles, gekürzt gemäss Bundesbeschluss vom 13.12.1996
20
Beispiel 11 Beispiel 12 Beispiel 13
1. versicherter Monatsverdienst ( VV ) 4'250.–– 7'375.–– 7'600.––
versicherter Tagesverdienst ( VV / 21,7 ) 195.85 339.86 350.23
versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 3'917.–– 6'797.–– 7'005.–– (versicherter Tagesverdienst x Zahl kontrollierte Tage)
2. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode 3'000.–– 3'000.–– 5'600.––
Tageslohn aus Zwischenverdienst (Art.3 Abs.2 150.00 150.00 280.00
3. versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 3'917.–– 6'797.–– 7'005.–– ./. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode -3'000.–– -3'000.–– -5'600.–– Verdienstausfall innerhalb der Kontrollperiode 917.–– 3'797.–– 1'405.–– Tages-Verdienstausfall 45.85 189.85 70.25
Reduziertes Arbeitslosentaggeld (*) 36.30 147.30 55.65 (Art.5 Abs.1 Bst.b)
4. Tageslohn aus Zwischenverdienst 150.00 150.00 280.00
reduziertes Arbeitslosentaggeld 36.30 147.30 55.65 ./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70 -91.70 94.60 205.60 243.95
Koordinierter Tageslohn 94.60 183.40 183.40 aus Arbeitslosentaggeld (Art.5 Abs.1
5. BVG-Beitrag pro kontrollierten Tag
- insgesamt 4.99 9.68 9.68 - Arbeitslose/r 2.49 4.84 4.84 - Fonds 2.50 4.84 4.84
(*) Entschädigungsberechtigter Verdienstausfall: 80% des Tages-Verdienstausfalles, gekürzt gemäss Bundesbeschluss vom 13.12.1996
21
Beispiel 14 Beispiel 15
1. versicherter Monatsverdienst ( VV ) 4'500.–– 7'150.––
versicherter Tagesverdienst ( VV / 21,7 ) 207.37 329.49
versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 4'147.–– 6'590.–– (versicherter Tagesverdienst x Zahl kontrollierte Tage)
2. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode 2'000.–– 2'000.––
Tageslohn aus Zwischenverdienst (Art.3 Abs.2 100.00 100.00 ./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70
8.30 8.30 koordinierter Tageslohn aus Zwischenverdienst 11.50 11.50
3. versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 4'147.–– 6'590.––
./. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode -2'000.–– -2'000.–– Verdienstausfall innerhalb der Kontrollperiode 2'147.–– 4'590.–– Tages-Verdienstausfall 107.35 229.50
Reduziertes Arbeitslosentaggeld (*) 85.00 178.10 (Art.5 Abs.1 Bst.b)
4. Tageslohn aus Zwischenverdienst 100.00 100.00
reduziertes Arbeitslosentaggeld 85.00 178.10 ./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70 93.30 186.40
Gesamter koordinierter Tageslohn 93.30 183.40 ./. koordinierter Tageslohn aus Zwischenverdienst -11.50 -11.50
Koordinierter Tageslohn 81.80 171.90 aus Arbeitslosentaggeld (Art.5 Abs.2
5. BVG-Beitrag pro kontrollierten Tag
- insgesamt 4.32 9.08 - Arbeitslose/r 2.16 4.54 - Fonds 2.16 4.54
(*) Entschädigungsberechtigter Verdienstausfall: 80% des Tages-Verdienstausfalles, gekürzt gemäss Bundesbeschluss vom 13.12.1996
22
Beispiel 16 Beispiel 17 Beispiel 18
1. versicherter Monatsverdienst ( VV ) 4'250.–– 7'375.–– 7'600.––
versicherter Tagesverdienst ( VV / 21,7 ) 195.85 339.86 350.23
versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 3'917.–– 6'797.–– 7'005.–– (versicherter Tagesverdienst x Zahl kontrollierte Tage)
2. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode 3'000.–– 3'000.–– 5'600.––
Tageslohn aus Zwischenverdienst (Art.3 Abs.2 150.00 150.00 280.00 ./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70 -91.70 58.30 58.30 188.30 koordinierter Tageslohn aus Zwischenverdienst 58.30 58.30 183.40
3. versicherter Verdienst innerhalb der Kontrollperiode 3'917.–– 6'797.–– 7'005.–– ./. Zwischenverdienst innerhalb der Kontrollperiode -3'000.–– -3'000.–– -5'600.–– Verdienstausfall innerhalb der Kontrollperiode 917.–– 3'797.–– 1'405.–– Tages-Verdienstausfall 45.85 189.85 70.25
Reduziertes Arbeitslosentaggeld (*) 36.30 147.30 55.65 (Art.5 Abs.1 Bst.b)
4. Tageslohn aus Zwischenverdienst 150.00 150.00 280.00
reduziertes Arbeitslosentaggeld 36.30 147.30 55.65 ./. Tages-Koordinationsabzug -91.70 -91.70 -91.70 94.60 205.60 243.95
Gesamter koordinierter Tageslohn 94.60 183.40 183.40 ./. koordinierter Tageslohn aus Zwischenverdienst -58.30 -58.30 -183.40
Koordinierter Tageslohn 36.30 125.10 –– aus Arbeitslosentaggeld (Art.5 Abs.2
5. BVG-Beitrag pro kontrollierten Tag
- insgesamt 1.92 6.61 –– - Arbeitslose/r 0.96 3.30 –– - Fonds 0.96 3.31 ––
(*) Entschädigungsberechtigter Verdienstausfall: 80% des Tages-Verdienstausfalles, gekürzt gemäss Bundesbeschluss vom 13.12.1996
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Anhang 2
24