Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 44 vom 14. April 1999
INHALTSVERZEICHNIS
Hinweis
253 Erste Zwischenentscheide des Bundesrates zur 11. AHV- und 1. BVG-Re-
vision
Stellungnahmen des BSV
254 Maximale Höhe des versicherten Verdienstes in der überobligatorischen be-
ruflichen Vorsorge
255 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zwecks Amor-
tisation der Grundverbilligung nach WEG
Rechtsprechung
256 Gleichwertigkeit von Beiträgen und Eintrittsleistungen
257 Witwerrente
258 Begriff der Arbeitsunfähigkeit und Versicherungsprinzip
259 Invalidenrente und Versicherungsprinzip
260 Bemessung der Invalidität
261 Bemessung der Invalidität – massgebende Tatsachen
262 Krankentaggelder als Lohnersatz und Aufschub der Invalidenrente
263 Gebühren bei Vorbezug und Verpfändung von Altersleistungen
264 Invalidenrenten – ungerechtfertigte Vorteile
265 Verfahren – Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen
266 Feststellungsklagen
267 Verrechnung und Zuständigkeit für Entscheide über Vorfragen
Anhang Pressemitteilung vom 6. April 1999
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bun- desamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird. BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83
99.214 Internet: http://www.bsv.admin.ch
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Hinweis
253 Erste Zwischenentscheide des Bundesrates zur 11. AHV- und
1. BVG-Revision
Der Bundesrat hat am 31. März 1999 eine Aussprache zur 11. AHV- und zur 1. BVG- Revision geführt und dabei Leitplanken für die weiteren Arbeiten zu den beiden Revisionen gesetzt. Eine erste Auswertung der Vernehmlassungen hat deutlich gezeigt, dass die Zielrichtung beider Revisionsvorhaben als notwendig anerkannt wird.
Bezüglich der 11. AHV-Revision hat der Bundesrat entschieden, an den vorge- schlagenen Mehreinnahmen festzuhalten, um die Finanzierung der AHV langfristig sicherzustellen. Bei der Ausarbeitung des flexiblen Rentenalters in der AHV will der Bundesrat auf gewisse Ausbauelemente verzichten. Für die AHV-Vorlage heisst dies: Festhalten am Revisionsprogramm gemäss Vernehmlassungsvorlage, jedoch Ausarbeitung eines neuen Modells zum flexiblen Rentenalter.
Bezüglich der 1. BVG-Revision hat der Bundesrat entschieden, die Massnahmen zur Konsolidierung des Vorsorgesystems voranzutreiben, aus Kostengründen jedoch auf die Ausdehnung des Vorsorgeschutzes für Versicherte mit kleinen Einkommen und für teilzeitbeschäftigte Personen zu verzichten.
Das BSV hat eine Medienmitteilung zu diesem Zwischenentscheid vorbereitet. Diese Information wird diesem Bulletin im Anhang beigelegt.
Stellungnahmen des BSV
254 Maximale Höhe des versicherten Verdienstes in der überobliga-
torischen beruflichen Vorsorge
Für die obligatorische berufliche Vorsorge hat der Gesetzgeber eine obere Limite für den versicherten Verdienst festgelegt; für die Bestimmung des koordinierten Lohnes ist vom AHV-Lohn auszugehen.
In der überobligatorischen Vorsorge fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Weder das BVG noch Artikel 331 ff. OR legen eine obere Limite für den versicherten Verdienst fest.
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1. Gibt es eine obere Limite für den versicherbaren Verdienst?
Artikel 34quater Absatz 3 der Bundesverfassung will den Versicherten die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Es stellt sich die Frage, was unter angemessen zu verstehen ist. Es versteht sich, dass "angemessen" nicht mit "unlimitiert" gleichgesetzt werden kann. Aus dem Fehlen einer gesetzlich festgelegten Limite darf nicht abgeleitet werden, es gäbe keine. Eine solche Auslegung wäre offensichtlich verfassungswidrig. Gäbe es keine Limite, würde sich die Frage der Angemessenheit nicht stellen. Es kann somit festgehalten werden, dass es auch im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge einen maximal versicherbaren Verdienst gibt.
2. Wie hoch ist der maximal versicherbare Verdienst?
Auch bei der überobligatorischen Vorsorge handelt es sich um berufliche Vorsorge. Schon der Begriff berufliche Vorsorge macht klar, dass es um eine Vorsorge geht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Zweck der beruflichen Vorsorge ist es denn auch, die wirtschaftlichen Folgen der Risiken Alter, Tod und Invalidität abzusichern, also den durch Eintritt des Risikos entstandenen Versorgerschaden (= Lohnausfall infolge Beendigung der Erwerbstätigkeit). Daraus geht hervor, dass diese Vorsorge unmittelbar mit dem Erwerbseinkommen verbunden ist. Eine Vorsorge, bei welcher der versicherte Verdienst unabhängig vom erzielten Erwerbseinkommen (und damit vom massgebenden AHV-Lohn) definiert wird, kann keine berufliche Vorsorge im vorerwähnten Sinn sein. Es versteht sich, dass Besonderheiten wie starke Einkommensschwankungen bei der Bestimmung des versicherten Lohnes berücksichtigt werden können und insoweit vom massgebenden AHV-Lohn abgewichen werden darf, wie dies ja auch im Bereich der obligatorischen Vorsorge vorgesehen ist (vgl. Art. 3 BVV 2).
Eine Vorsorge, die auf einem versicherten Verdienst beruht, der über dem tatsächlich erzielten Verdienst liegt, muss der Selbstvorsorge und damit der 3. Säule zugeordnet werden (individuelle Ergänzung der beiden ersten Säulen entsprechend den persönlichen Bedürfnissen, vgl. auch zum Dreisäulenkonzept den Bericht der Expertenkommission Steuerlücken, 1998, S. 77 mit Verweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst in der beruflichen Vorsorge (Säule 2a plus 2b) den massgebenden AHV-Lohn nicht überschreiten darf.
255 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
zwecks Amortisation der Grundverbilligung nach WEG
(Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843 {WEG}; Art. 1 Abs. 1 Bst. c WEFV)
Das BSV und das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) werden zunehmend mit Anfragen von Versicherten oder Institutionen der beruflichen Vorsorge konfrontiert, die erfahren möchten, ob die Rückerstattung der nach dem vorerwähnten
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Bundesgesetz gewährten Vorschüssen mit Mitteln der beruflichen Vorsorge möglich ist. Normalerweise sind diese Vorschüsse innert einer Frist von ungefähr 25 bis 30 Jahren nach Beginn der Ausrichtung der Bundeshilfe rückzahlbar. Das WEG trat am 1. Januar 1975 in Kraft, was erklärt, weshalb zur Zeit zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen mit diesem besonderen Gesetz konfrontiert sind.
Nach diesem Gesetz hat jeder Eigentümer Anspruch auf Beiträge des Bundes zur Verbilligung der Mietzinse (vgl. Art. 36 f., Grundverbilligung). Ferner legt Artikel 37 Absatz 4 WEG fest, dass diese Vorschüsse verzinst werden müssen. Geht es um die Rückzahlung dieser Vorschüsse, stellen sich zwei Fragen:
1) sind die Grundverbilligungen den Hypothekardarlehen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c WEFV gleichzusetzen?
2) kann der zurückzuzahlende Vorschuss aufgeteilt werden in einen Teil Amortisation und in einen zugehörigen Teil Zinszahlung?
Ein Vorbezug beziehungsweise die Verpfändung der Vorsorgemittel ist grundsätzlich ausgeschlossen für den Fall, dass nur die Zinszahlungen unabhängig von der Rückzahlung der Vorschüsse nach WEG beglichen werden sollten (vgl. Art. 30 c BVG und 1 Abs. 1 Bst. c WEFV). Da es bei beiden Fragen um die rechtliche Qualifikation der Grundverbilligung nach WEG geht, hat das BSV die Meinung des BWO eingeholt.
Das BWO hält zur ersten Frage fest, dass die Grundverbilligung insofern nicht mit der Aufnahme einer Hypothek verglichen werden kann, als es sich um öffentliche Mittel handelt, die nicht einmalig, sondern in Teilbeträgen ausgerichtet werden. Das BWO operiert jedoch bei den einzelnen Grundverbilligungen wie eine Bank in Bezug auf ein konkretes Schuldverhältnis. Demnach kann diese Grundverbilligung als Hypothekardarlehen betrachtet werden. Zur zweiten Frage meint das BWO, dass die Zinsen nicht als Teilzahlung des geliehenen Kapitals zu betrachten sind. Es sei unmöglich, den Gesamtbetrag der Grundverbilligung im voraus zu bestimmen. Der Grund bestehe darin, weil dieses System dynamisch sei und je nach den auf der Liegenschaft ruhenden Belastungen, die ihrerseits von den Marktfluktuationen abhängen, variiere. Die Grundverbilligung entspreche deshalb einem aus Kapital/Zins-Teilbeträgen zusammengesetzten Globalvorschuss, wobei jedoch diese Teilbeträge bei der Gewährung innerhalb der für die betreffende Liegenschaft zulässigen Grenzen als ein integriertes und kontrolliertes Ganzes aufzufassen seien.
Daraus lässt sich schliessen, dass die Rückzahlung der Grundverbilligungen inklusive der betreffenden Zinszahlungen nach WEG der Amortisation von Hypothekarschulden gleichzusetzen ist. Diese Rückzahlung fällt somit unter den Verwendungszweck von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c WEFV.
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Rechtsprechung
256 Gleichwertigkeit von Beiträgen und Eintrittsleistungen
(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Mai 1998, 97/487)
(Art. 4 Abs.1 BV, Art. 9 Abs. 3 FZG und § 18 der Statuten der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse)
Dem FZG, welches sowohl im obligatorischen wie auch im ausserobligatorischen Bereich gilt, unterstehen auch die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
Weil Artikel 9 Absatz 3 FZG bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Bemessung ihrer Leistungen nicht unterscheiden darf, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind, werden sämtliche Reglementsbestimmungen hinfällig, welche die Möglichkeit zur vorzeitigen Pensionierung – bei voller Rente – nur für Versicherte vorsehen, die effektiv eine bestimmte Anzahl Dienstjahre hinter sich haben. Durch das Zusammenrechnen von Beitragsjahren und eingekaufter Versicherungszeit wird der Aufbau der Altersvorsorge ermöglicht und eine Gleichstellung der "Stellenwechsler" mit den betriebstreuen Vorsorgenehmern erreicht.
Aus den Materialien geht hervor, dass ausschliesslich politische Aspekte den basellandschaftlichen Gesetzgeber bewegt haben, die Unterscheidung zwischen ununterbrochenen und unterbrochenen Dienstjahren nicht aufzugeben. Weil heute von den Arbeitnehmern eine gewisse Mobilität verlangt wird und es heute eine Selbstverständlichkeit ist, während der beruflichen Karriere den Arbeitsplatz (mehrmals) zu wechseln, ist das Kriterium der Anzahl Dienstjahre aus sozialpoliti- schen Gründen für eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Freizügigkeit nicht mehr sachlich gerechtfertigt. Das FZG lässt das Kriterium der Betriebstreue hinter demjenigen der Freizügigkeit zurücktreten.
Eine solche Ungleichbehandlung in einem kantonalen Erlass widerspricht zudem Artikel 4 Absatz 1 der Bundesverfassung. Ein kantonales Gericht ist verpflichtet, das von ihm anzuwendende kantonale Recht auf die Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen und grundsätzlich als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat zur Folge, dass die betreffende Vorschrift auf die Kläger bzw. Beschwerdeführer nicht angewandt und der gestützt auf sie ergangene Einzelakt aufgehoben wird.
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257 Witwerrente
(Mit Bezug auf BGE 123 V 189)
(Art. 4 Abs. 2 BV und 49 BVG)
Wenn im Reglement einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung einer Witwerrente nicht vorgesehen ist, kann eine solche nicht gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 Bundesverfassung zugesprochen werden.
258 Begriff der Arbeitsunfähigkeit und Versicherungsprinzip
(Entscheid vom 7. Oktober 1998 i. Sa. M. B., B 48/97; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 23 BVG)
Als versichertes Ereignis gilt laut Rechtsprechung nur der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von einer gewissen Bedeutung, und zwar unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Invalidenleistungen entstanden ist, und wie hoch dieser Anspruch ist. Der Versicherungsschutz muss bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehen, aber nicht notwendigerweise beim Auftreten oder bei der Verschlechterung der Invalidität. Tritt während der Versicherungsperiode eine Arbeitsunfähigkeit ein, die einen Anspruch auf Invalidenleistungen zur Folge hat, so muss die Vorsorgeeinrichtung den Fall übernehmen, selbst wenn der Invaliditätsgrad sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses verändert (BGE 123 V 263 E. 1a).
Bestand jedoch im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hat, kein Vorsorgeverhältnis, so hat die Vorsorgeeinrichtung, welcher sich der Versicherte später angeschlossen hat, nicht für die Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustandes einzustehen. In solchen Fällen entsteht kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde (BGE 123 V 267 E. 3 f.).
Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein (BGE 105 V 159 E. 2a; unveröffentlichter Entscheid G. vom 29. April 1998, B 18/97). Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (AHI 1998 S. 126 ff., E. 3c).
Diesen Grundsätzen folgend, hat das EVG zum Beispiel entschieden, dass eine Person, die vor ihrer Unterstellung unter das BVG eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent erleidet, keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge besitzt, wenn sich dieser vorbestehende Gesundheitszustand nach dem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung verschlechtert (unveröffentlichter Entscheid B. vom 21. Januar 1998, B 17/97).
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Im vorliegenden Fall war die betroffene Person seit 1. Januar 1986 dem BVG unterstellt. Sie leidet namentlich an einer zerebral-motorischen Behinderung und arbeitet im Betrieb ihres Vaters, wobei ihre Leistungsfähigkeit deutlich unter dem Durchschnitt liegt. Aus diesen rein familiären Gründen wird sie von ihrem Vater beschäftigt, der ihr einen "sozialen" Lohn entrichtet, welcher mit den erbrachten Leistungen in keinem Verhältnis steht. Diese Situation bestand bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Betrieb des Vaters, so dass das EVG zum Schluss kommt, dass beim Betroffenen bereits im Jahre 1983 eine erhebliche und dauerhafte Einbusse der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, vermutlich aber von
50 Prozent bestand (die IV hat ab 1983 einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent
anerkannt). Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
259 Invalidenrente und Versicherungsprinzip
(BGE 123 V 262 und Entscheide vom 6. November 1997 i.Sa. F. G., B 23/97, vom 29. Januar 1998 i.Sa. J.-P. B., B 17/97, und vom 29. April 1998 i.Sa. O. G., B 18/97; Entscheide in französischer Sprache)
(Art. 23 BVG)
Das Versicherungsprinzip, das in Artikel 23 BVG verankert ist, sieht vor, dass eine Vorsorgeeinrichtung keine Invalidenrente entrichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, erst nach Beendigung der Versicherungsperiode bei dieser Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist (Entscheide vom 6. November 1997 i.Sa. F. G., B 23/97, und 29. April 1998 i.Sa. O. G., B 18/97). Des weiteren hat die Vorsorgeeinrichtung nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzustehen, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses bestand (BGE 123 V 262; Entscheid vom 29. Januar 1998 i.Sa. J.-P. B., B 17/97).
Leidet ein Arbeitnehmer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Einbusse an Leistungsvermögen zur Folge hat, und wechselt dieser Arbeitnehmer die Stelle (und gleichzeitig auch die Vorsorgeeinrichtung), so muss – wenn er in einem späteren Zeitpunkt eine Invalidenrente erhält – die frühere Vorsorgeeinrichtung (d.h. die Einrichtung, welcher der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war), die Leistungen erbringen. Allerdings muss zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität eine enge Konnexität bestehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung von jeglicher Pflicht zur Entrichtung einer Rente befreit (BGE 123 V 262 E. 1c; Entscheid vom 29. Januar 1998 i.Sa. J.-P. B, B 17/97, E. 1c).
Diese Grundsätze gelten selbstverständlich für die obligatorische Vorsorge, finden aber auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, sofern nicht Reglemente oder Statuten etwas anderes vorsehen (BGE 123 V 262 E. 1b; Entscheid vom 29. Januar 1998 i.Sa. J.-P. B, B 17/97, E. 1b).
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260 Bemessung der Invalidität
(Entscheid vom 8. Juni 1998 i.Sa. L. S., B 36/97; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 23 und 24 BVG)
Eine im Vergleich zu Artikel 24 BVG feinere Abstufung der Invaliditätsgrade kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die internen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung nicht explizit von Artikel 23 und 24 BVG abweichen. Die Grundsätze der Gesetzesauslegung gelten auch für die Auslegung statutarischer Bestimmungen von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen. In vorliegendem Fall führt dies dazu, dass die Höhe der Rente im Verhältnis zum Invaliditätsgrad festzulegen ist (feinere Abstufung) (E. 4).
Hält sich – wie in vorliegendem Fall - eine Vorsorgeeinrichtung an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung, so ist sie grundsätzlich an die Entscheide gebunden, die die Organe dieser Versicherung im Rahmen der Festlegung des Invaliditätsgrades treffen, es sei denn, diese Entscheide erscheinen von vorneherein als unhaltbar. Das EVG erwägt jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz, falls im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine feinere Abstufung der Renten vorgesehen ist als in der Invalidenversicherung. Es lässt indes die Frage offen, da in vorliegendem Fall die Bemessung durch die IV von vorneherein als unhaltbar erscheint (das Einkommen des Invaliden wurde offensichtlich überschätzt), so dass ohnehin davon abgewichen werden kann (der Invaliditätsgrad wird damit von
70 Prozent auf 90 Prozent angehoben) (E. 5).
261 Bemessung der Invalidität – massgebende Tatsachen
(Entscheid vom 11. September 1998 i.Sa. H. G., B 39/96; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. 23 und 24 BVG; Art. 37 BVG und 132 OG)
Stützt sich eine Vorsorgeeinrichtung auf den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung, so ist sie an die Entscheide gebunden, die die Organe dieser Versicherung im Rahmen der Festlegung des Invaliditätsgrades treffen, es sei denn, diese Entscheide erscheinen von vorneherein als unhaltbar (E. 3a). Massgebend ist dabei die eigentliche Festlegung des Invaliditätsgrades, d.h. das Ergebnis des Einkommensvergleichs, nicht aber die einzelnen Berechnungselemente (E. 3b).
Massgebend für die Beurteilung einer Klage oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des kantonalen Urteils, denn die Vorsorgeeinrichtungen erlassen keine Entscheide (E. 3, Einleitung).
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262 Krankentaggelder als Lohnersatz und Aufschub der Invalidenrente
(Entscheid vom 26. März 1998 i.S. E. Sa., B 26/97; Entscheid in französischer Sprache)
(Art. 26 Abs. 2 und 34 Abs. 2 BVG; Art. 27 BVV 2)
Eine Vorsorgeeinrichtung kann sich nur auf Artikel 27 BVV 2 berufen und die Entrichtung der Invalidenrente aufschieben, wenn die Krankentaggelder effektiv ausbezahlt werden, nicht jedoch, wenn lediglich ein virtueller Anspruch auf solche Taggelder besteht. Artikel 27 BVV 2 stützt sich in der Tat auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 BVG und ist systematisch im Abschnitt betreffend die Überentschädigung und die Koordination mit anderen Sozialversicherungen eingeordnet. Diese Bestimmung will also nicht den Versicherten verpflichten, sich in erster Linie an den Krankenversicherer zu wenden, sondern soll vielmehr ungerechtfertigte Bereicherungen oder Vorteile verhindern (E. 3).
263 Gebühren bei Vorbezug und Verpfändung von Altersleistungen
(Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1998: 2A.430/1997)
(Art. 30a ff, 49, 62, 66 Abs. 1 BVG, Art. 331d und 331e OR)
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 33 vom 12. Juni 1995, Randziffer
192 enthielten Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen
Vorsorge, wo das BSV namentlich zur Frage der individuellen Überwälzbarkeit der Verwaltungskosten für den Vorbezug und die Verpfändung auf die Versicherten Stellung nahm. Im Sinne der Prinzipien Parität, Kollektivität und Solidarität erachtete das BSV die Überwälzung in den Fällen als unzulässig, in denen der Versicherte sämtliche notwendigen Belege beigebracht hat und zudem keine umfangreichen zusätzlichen Abklärungen durch die Vorsorgeeinrichtung notwendig sind. Inzwischen ist in dieser Sache ein Bundesgerichtsurteil ergangen:
Die Wohneigentumsförderung ist nicht ein systemfremdes Element im Recht der beruflichen Vorsorge, sondern eine gesetzlich vorgesehene Form der Altersvorsorge. Da sich aber die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 30a ff. BVG bzw. 331d und 331e OR, WEFV) nicht ausdrücklich zur Frage äussern, ob den Versicherten beim Vorbezug oder bei der Verpfändung von Vorsorgemitteln zur Wohneigentumsförderung Verwaltungskosten auferlegt werden dürfen, sind allgemeine Grundsätze zu beachten. So legt für den obligatorischen Bereich Artikel 66 Absatz 1 BVG das Prinzip der Beitragsparität fest; für den überobligatorischen Bereich ergibt sich dieser Grundsatz aus Artikel 331 Absatz 3 OR. Diese beiden Bestimmungen verlangen jedoch nur eine kollektive oder relative Beitragsparität, nicht eine individuelle: Die Summe der Arbeitgeberbeiträge muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Arbeitnehmerbeiträge. Das schliesst nicht aus, dass einzelne Arbeitnehmer mehr bezahlen als andere und auch mehr, als der Arbeitgeber für sie persönlich leistet. Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre lässt sich ableiten, dass, wer einen besonderen Aufwand verursacht,
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insofern aussergewöhnliche Sachumstände schafft, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Gericht stützte die vom BSV gemachte Trennung zwischen einer normalen Abwicklung eines Vorbezugs und einer ausserordentlichen Bearbeitung nicht, da sich diese Unterscheidung nicht auf das Gesetz abstützen liess, Definitionsprobleme hervorrufe und nicht praxistauglich sei. Das Gericht hielt deshalb fest, dass nicht nur bei überdurchschnittlichem Bearbeitungsaufwand eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann, sondern dass – im Sinne einer rationellen Verwaltungsführung – eine weitgehende Pauschalisierung zulässig sei. Das Gericht beanstandete in der Folge die Höhe des Pauschalbeitrags von 400 Franken nicht.
Das Gericht hielt dann weiter fest, dass die Erhebung individueller Verwaltungskostenbeiträge für die Abwicklung eines Vorbezugs oder einer Verpfändung nur dann zulässig sei, wenn sie auf einer reglementarischen Grundlage beruhe. Diese Grundlage hätten die Arbeitgeber mit ihrer Belegschaft paritätisch für den obligatorischen wie den überobligatorischen Bereich (Art. 51 BVG, vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG) erarbeitet.
264 Invalidenrenten – ungerechtfertigte Vorteile
(Entscheide vom 29. Mai 1998 i.Sa. A. C., B 32/97 und vom 16. Juli 1998 i.Sa. M. M.- A., B 24/97; Entscheide in französischer Sprache)
(Art. 34 Abs. 2 BVG und 24 BVV 2)
B 32/97 Mit dem entgangenen Verdienst im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 ist, dem Wortlaut des Gesetzes folgend, das hypothetische Einkommen gemeint, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde; dieses Einkommen muss nicht notwendigerweise mit dem früheren, vor Eintritt der Invalidität erzielten Einkommen (E. 1), noch mit dem SUVA-versicherten Lohn (E. 2) übereinstimmen. Besteht jedoch zwischen dem hypothetischen Einkommen, wie es von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt wurde, und dem SUVA-versicherten Lohn ein erheblicher Unterschied, so sollte eine ergänzende Untersuchung angeordnet werden, um die Gründe für diese Differenz zu eruieren (E. 3). Dies trifft in vorliegendem Fall zu, denn die Vorinstanz hat, gestützt auf eine von der Vorsorgeeinrichtung angeforderte und vom ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten eingereichte Bestätigung, das hypothetische Einkommen auf 46'644 Franken festgesetzt, während der SUVA- versicherte Lohn sich auf 56'110 Franken beläuft.
B 24/97 Wurde eine Invalidenrente nach der gemischten Methode berechnet, welche auf die Teilzeiterwerbstätigen Anwendung findet, so wird bei der Berechnung der Überentschädigung nur jener Teil der Rente berücksichtigt, der zur Deckung des Erwerbsausfalls dient, nicht aber jener Teil, der sich auf die verminderte Fähigkeit zur Verrichtung bisheriger Aufgaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 IVG bezieht. Anders gesagt, müssen die Leistungen der Invalidenversicherung nach dem sogenannten Grundsatz der Anspruchskonkordanz angerechnet werden. Dieser Grundsatz ist übrigens in Artikel 24 Absatz 2 BVV 2 explizit festgehalten ("Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung") (E. 2a).
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Um den Grundsatz der Anspruchskonkordanz umzusetzen, muss man – auf rein mathematischer Basis – denjenigen Teil der Rente bestimmen, der zur Deckung des Erwerbsausfalls dient (E. 2b aa). In vorliegendem Fall hatte der Versicherte eine 50-prozentige Anstellung. Aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent im beruflichen und von 63 Prozent im Bereich der täglichen Verrichtungen wurde die Gesamtinvalidität (Durchschnitt der beiden Grade) auf 81,5 Prozent festgesetzt. Dieser Satz entspricht somit der Summe des Invaliditätsgrades von 50 Prozent für den Erwerbsausfall und von 31,5 Prozent für die täglichen Verrichtungen. Der Satz von 50 Prozent wird im Umfang von 61,35 Prozent bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität berücksichtigt (50 : 81,5 x 100). Anders gesagt, beträgt der Teil der Invalidenrenten (vorliegend eine Invalidenrente und zwei Kinderrenten von insgesamt 2'853 Franken), der zur Deckung des Erwerbsausfalls dient, 61,35 Prozent von 2'853 Franken, mithin 1'750,30 Franken. Dieser Betrag muss bei der Berechnung der Überentschädigung berücksichtigt werden (E. 2b cc).
265 Verfahren - Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen
(Mit Bezug auf das Urteil vom 21. April 1998 in Sachen W. I., B 7/98)
(Art. 73 BVG)
Bestätigung der Rechtsprechung (BGE 120 V 18 Erw. 1a und Hinweise), wonach die in Artikel 73 BVG aufgeführten Rechtspflegeinstanzen bezüglich ihrer zeitlichen Zuständigkeit nur für Streitigkeiten zuständig sind, die sich auf Versicherungsereignisse nach Inkraftsetzung des BVG, d.h. dem 1. Januar 1985, beziehen (Beginn eines Anspruchs oder einer Forderung). Der Einwand, eine Zuständigkeit bestehe gestützt auf eine kantonalrechtliche Norm, kann - da autonomes kantonales Recht - nicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geprüft werden. Dazu müsste staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden.
266 Feststellungsklagen
(Entscheide vom 23. Februar 1998 i.Sa. E. N., B 6/97, in französischer Sprache, und vom 29. September 1998 i.Sa. A. und F. W., B 30/98, in deutscher Sprache)
(Art. 73 Abs. 1 BVG)
Zusammenfassung des Sachverhalts In diesen beiden Entscheiden klagen die Versicherten auf Feststellung künftiger Ansprüche: Feststellung der künftigen Anpassung einer Invalidenrente an die Teuerung der kommenden Jahre im Fall B 6/97 und Feststellung eines allfälligen Anspruchs auf eine künftige Witwenrente im Fall B 30/98.
Rechtliches Feststellungsklagen sind zulässig, wenn der Kläger ein schützenswertes Interesse auf unverzügliche Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses hat. Ein tatsächliches Interesse genügt, sofern es sich um ein aktuelles und dringendes Interesse handelt. Im Allgemeinen fehlt es an einem schützenswerten Interesse,
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wenn der Kläger ein Leistungsurteil zu seinen Gunsten erstreiten kann; die Feststellungsklage hat somit subsidiären Charakter (E. 1).
In beiden Fällen hat das EVG das Bestehen eines schützenswerten Interesses verneint, und zwar aus folgenden Erwägungen:
B 6/97 Im Rahmen der erweiterten Vorsorge, um die es in vorliegendem Fall geht, besteht keinerlei Pflicht zur Anpassung der Renten an die Teuerung. Diese Frage ist in den statutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen (oder in den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen, die auf diese Einrichtungen anwendbar sind) geregelt. Diese Bestimmungen können grundsätzlich jederzeit abgeändert werden. Deshalb ist es schwierig, wenn nicht unmöglich, Aussagen zur künftigen Indexierung der gegenwärtigen Renten zu machen. Ein Gericht, das über diese Frage zu befinden hätte, könnte höchstens prüfen, ob die Renten aufgrund der im Zeitpunkt der Klageeinreichung oder des Urteils geltenden Bestimmungen grundsätzlich angepasst werden können oder nicht. Künftige Anpassungen der Statuten der Vorsorgeeinrichtungen wären dabei vorzubehalten. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern für den Versicherten ein Interesse bestünde, einen solchen Anspruch unter dem erwähnten Vorbehalt feststellen zu lassen (E. 2b).
B 30/98 Ob ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht oder nicht, kann erst beim Tod des Ehemannes geprüft werden. Es ist aber alles andere als sicher, dass die heute geltenden Gesetzesbestimmungen dannzumal noch in Kraft sein werden. Hinzu kommt, dass die Eheleute, entgegen ihrer Ansicht, durch das Fehlen eines Feststellungsurteils betreffend einem allfälligen künftigen Anspruch auf eine Witwenrente keinerlei Einschränkungen in der Regelung ihrer Verhältnisse im Hinblick auf ein Vorabsterben des Ehemannes erleiden. (E. 2a und b). Es besteht in solchen Fällen somit kein Anspruch auf ein Feststellungsurteil.
267 Verrechnung und Zuständigkeit für Entscheide über Vorfragen
(Entscheid vom 1. September 1998 i.Sa. S. M., B 45/97)
(Art. 120 OR; Art. 96 Abs. 3, 113 und 132 OG)
Zusammenfassung Die Firma Ch. M. war ab 1. Januar 1990 einer BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Nachdem sie per Ende Februar 1992 ihre Tätigkeiten aufgegeben hatte, wurde am 1. März ein neues Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) gegründet. Als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunter- schrift wurde war S. M. eingetragen. Im Jahre 1995 wurde über die AG der Konkurs eröffnet, wobei gegenüber der Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsschuld von 30'900 Franken offen blieb. Der BVG-Garantiefonds hat einen Teil dieser Schuld, im Umfang von 19'200 Franken, gedeckt. Im Dezember 1994 hat S. M. bei der Vorsorgeeinrichtung ein Gesuch um Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung eingereicht, da er eine selbständige
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Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. Im April 1996 teilte ihm die Vorsorgeeinrichtung mit, dass die Freizügigkeitsleistung 24'120 Franken betrage. Hiervon werde jedoch ein Abzug von Franken 11'700 Franken vorgenommen, entsprechend dem Betrag, den der Garantiefonds nach dem Konkurs der AG nicht übernommen habe.
Dieser Entscheid wurde von S. M. angefochten und vom zuständigen kantonalen Versicherungsgericht aufgehoben.
Die Vorsorgeeinrichtung hat dieses Urteil mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten.
Rechtliche Erwägungen Vorliegend ist umstritten, ob die Vorsorgeeinrichtung berechtigt war, von der Austrittsleistung einen Betrag von 11'700 Franken abzuziehen.
Die Verrechnung gegenseitiger Forderungen ist ein allgemeiner, auf Doktrin und Rechtsprechung beruhender Rechtsgrundsatz, der im Zivilrecht verankert ist (Art. 120 ff. OR); unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen findet dieser Grundsatz ebenfalls im Verwaltungsrecht und insbesondere im Sozial- versicherungsrecht Anwendung, und zwar selbst dann, wenn die Möglichkeit der Verrechnung nicht explizit vorgesehen (BGE 110 V 185 E. 2). Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist einzig die Verrechnung von Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorge-einrichtung abgetreten hat, gesetzlich geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; BGE 114 V 33; SZS 1991 S. 32 = teilweise veröffentlichter Entscheid J., vom 30. August 1990, B 18/90).
Wie im Privatrecht können Forderungen auch im Sozialversicherungsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet werden: Der Schuldner der einen Forderung muss zugleich Gläubiger der Verrechnungsforderung sein, und diese Verrechnungsforderung muss fällig sein.
Die kantonale Instanz hat die Beschwerde von S. M. gutgeheissen, weil der Gläubiger der einen Forderung nicht gleichzeitig Schuldner der anderen Forderung war. Anders gesagt war die AG und nicht S. M. Schuldnerin der Vorsorgeeinrichtung; damit gab es für die kantonale Instanz keinen Grund, die Verrechnung zu gewähren, zumal S. M. kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden konnte. Das EVG hat diesen kantonalen Entscheid bestätigt.
Für die Vorinstanz beruht die Verrechnungsmöglichkeit auf der Haftbarkeit von S. M. als Verwaltungsrat der AG (Art. 752 ff., insbesondere 754 OR). Die kantonale Instanz hat - zu Unrecht - ihre Zuständigkeit zur Prüfung dieser Frage verneint. In der Tat haben laut Rechtsprechung die Verwaltungsbehörden und Gerichte auch über Vorfragen zu entscheiden, die nicht in ihr Rechtsgebiet fallen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht und die zuständigen Behörden sich darüber noch nicht geäussert haben.
Aufgrund dieser Erwägungen hat das EVG die Angelegenheit an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung dieser Frage zurückgewiesen.
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Anhang
Medienmitteilung vom 6. April 1999
11. AHV-Revision und 1. BVG-Revision: Der Bundesrat fällt erste
Zwischenentscheide
Der Bundesrat hat eine Aussprache zur 11. AHV- und zur 1. BVG-Revision geführt und dabei Leitplanken für die weiteren Arbeiten zu den beiden Revisionen gesetzt. Eine erste Auswertung der Vernehmlassungen zeigt deutlich, dass die Zielrichtung beider Revisionsvorhaben als notwendig anerkannt wird. Unter Berücksichtigung der längerfristigen finanziellen Entwicklung der AHV hält der Bundesrat an den vorgeschlagenen Mehreinnahmen fest, will aber auf gewisse Ausbauelemente im Bereich des flexiblen Rentenalters verzichten. Damit resultieren insgesamt für die AHV Einsparungen von rund einer Milliarde Franken. Für die AHV bedeutet dies: Festhalten am Revisionsprogramm gemäss Vernehmlassungsvorlage, jedoch Ausarbeitung eines neuen Modells zum flexiblen Rentenalter. Die 1. BVG-Revision wird sich auf Konsolidierungsmassnahmen beschränken. Aus Kostengründen soll auf die Ausdehnung des Versicherungsschutzes für Versicherte mit kleinen Einkommen und Teilzeitbeschäftigte verzichtet werden. Die beiden Botschaften sollen bis Sommer 1999 verabschiedet werden.
11. AHV-Revision
Schwerpunkte der Revision bilden die langfristige Sicherstellung der Finanzierung der AHV sowie die Flexibilisierung des Rentenalters. Die Revisionsvorlage wird grundsätzlich in den Schwerpunktbereichen gemäss Vernehmlassungsvorlage weiter verfolgt. Dabei rückt der Finanzierungsaspekt stärker in den Vordergrund. Es gilt auch, dem Stabilisierungsprogramm 1998 Rechnung zu tragen: Die Verlangsamung des Anpassungsrhythmus für die AHV/IV-Renten von 2 auf 3 Jahre bei einer aufgelaufenen Teuerung von weniger als 4 Prozent wird mittel- und langfristig bei AHV und IV zusätzliche Einsparungen von durchschnittlich 5 Promille einer Jahresausgabe bringen. Bezogen auf die Rentensumme im Jahr 2005 macht das beispielsweise 150 Millionen Franken für die AHV und 30 Millionen Franken für die IV aus.
Neues Modell zur Flexibilisierung des Rentenalters Bezüglich der Regelung des Rentenalters will der Bundesrat an seinen Eckdaten festhalten: Ordentliches Rentenalter 65 für Mann und Frau, Flexibilisierung des Rücktritts zwischen 62 und 65 Jahren sowie Möglichkeit eines Teilvorbezugs/Teilaufschubs der AHV-Rente. Allerdings wird der Kostenrahmen dafür von rund 900 Mio. Franken auf 400 Mio. beschränkt. Diese Summe entspricht den Einsparungen, die sich aus der Erhöhung des Frauenrentenalters ergeben. Da ausserdem die in der Vernehmlassung vorgeschlagenen Modelle zum flexiblen Rentenalter gemischt oder mit deutlicher Ablehnung aufgenommen wurden, wird ein neues Modell "Differenzierte Kürzung" ausgearbeitet.
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Für die Kürzung der vorbezogenen Renten würden in diesem Modell folgende Grundsätze gelten: • Je später eine Rente vorbezogen wird, desto geringer ist der jährliche Kürzungssatz. • Bei tiefen Einkommen fällt die Kürzung geringer aus als bei hohen Einkommen. • Nichterwerbstätige Personen, welche die Rente vorbeziehen, bezahlen keine Beiträge mehr. Diese individuellen Einsparungen – d.h. Beitragsausfälle für die AHV – werden voll in die Rentenkürzung eingerechnet. Ein hoher Beitragsausfall führt zu einer stärkeren Rentenkürzung als ein tiefer Beitragsausfall. Gleichzeitig soll die Möglichkeit des Teilvorbezuges erweitert und dadurch ein schrittweiser Ausstieg aus dem Arbeitsleben ermöglicht werden. Maximal sollen drei Jahresrenten vorbezogen werden können. Der Versicherte hätte jedoch die Wahl, für drei Jahre die volle Rente vorzubeziehen oder aber während sechs Jahren, also ab Alter 59, die halbe Rente. Auch Kombinationen wären gemäss diesem Modell möglich.
1. BVG-Revision
Die 1. BVG-Revision wird von den meisten Vernehmlassungsteilnehmenden als Schritt in die richtige Richtung betrachtet. Am Revisionsvorhaben ist daher grundsätzlich festzuhalten. Allerdings soll sich die Vorlage aus Kostengründen auf die Konsolidierungselemente beschränken: • Das Rentenalter und die Flexibilisierung des Rentenalters werden mit der Regelung der 11. AHV-Revision koordiniert: D.h. ordentliches Rentenalter 65 für Mann und Frau sowie flexibles Rücktrittsalter zwischen 62 und 65 (Teilvorbezug ab Alter 59 / Teilaufschub), wobei die vorbezogenen Renten der beruflichen Vorsorge versicherungstechnisch gekürzt werden. • Die aufgrund der zunehmenden Lebenserwartung notwendige Senkung des Umwandlungssatzes wird sozial verträglich ausgestaltet. Durch flankierende Massnahmen, insbesondere die Erhöhung der Altersgutschriften, soll die Rentenhöhe bestmöglich auf dem heutigen Niveau erhalten bleiben. • Die Durchführung der beruflichen Vorsorge wird organisatorisch und administrativ verbessert. • Gemäss Stabilisierungsprogramm 1998 soll das versicherbare Einkommen in der zweiten Säule auf 289'440 Franken, d.h. den vierfachen oberen Grenzbetrag des Obligatoriums begrenzt werden. Die berufliche Vorsorge würde dadurch auf den eigentlichen Vorsorgezweck beschränkt werden. Für weitergehende Vorsorgebedürfnisse stünde die individuelle Vorsorge der
3. Säule zur Verfügung.
Die Vorlage konzentriert sich auf Konsolidierungselemente. Aus Kostengründen soll namentlich auf Förderungsmassnahmen für Versicherte mit kleinen Einkommen und Teilzeitbeschäftigte verzichtet werden. Dadurch können die Kosten von maximal 985 respektive 875 Millionen Franken – nach den beiden Modellen der Vernehmlassungsvorlage – nun auf maximal 380 Millionen Franken gesenkt werden.
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Beilagen: - 11.AHV-Revision: wichtigste Punkte - 1.BVG-Revision: wichtigste Punkte - Übersicht Flexibilisierung Rentenalter
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11. AHV-Revision
Wichtigste Revisionspunkte
Finanzierung AHV/IV/EO/MSV • Die (Zusatz-)Finanzierung der Sozialversicherungen AHV/IV/EO und Mutterschaftsversicherung erfolgt aus Mitteln einer schrittweisen Erhöhung der Mehrwertsteuer um total maximal 3 Prozent AHV/IV EO/MSV Total 2003 1,5 0,5 3 vorauss. 2007 1 Zur notwendigen Verfassungsgrundlage werden die Stimmberechtigten Stellung nehmen können. • Der gesetzlich vorgeschriebene Deckungsgrad des Ausgleichsfonds der AHV wird von 100 auf 70 Prozent einer Jahresausgabe gesenkt werden.
Rentenalter / Flexibilisierung • Die Gesetzesvorlage wird von einem ordentlichen AHV-Rentenalter 65 für Mann und Frau, mit einer Flexibilisierung des Rücktrittsalters zwischen 62 und
65 Jahren beziehungsweise der Möglichkeit eines Teilvorbezugs der halben
Rente ab 59 Jahren ausgehen. Jährl. Einsparungen: 400 Mio Franken • Die Flexibilisierung wird im Rahmen eines neuen Modells "Differenzierte Kürzung" ausgestaltet. Jährl. Kosten: 400 Mio Franken Rentenalter / Flexibilisierung: kostenneutral
Witwen- und Witwerrente • Die Anspruchsberechtigung für die Witwen- und Witwerrente soll vereinheitlicht werden. Grundsätzlich soll der Anspruch nur bestehen, solange Witwen oder Witwer Kinder unter 18 Jahren haben. • Eine Ausnahme soll für verwitwete Personen bestehen, die beim 18. Geburtstag des letzten Kindes bereits mindestens 50 Jahre alt sind. • Bestehende Renten profitieren von grosszügigen Übergangsregelungen. Jährl. Einsparungen total: 867 Mio Franken
Massnahmen im Beitragsbereich • Angleichung des Beitragssatzes der Selbständigerwerbenden an jenen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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• Aufhebung der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende • Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Personen im Rentenalter Jährl. Mehreinnahmen total: 550 Mio Franken
Rentenanpassungsrhythmus • Die bisher im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 behandelte Änderung des Rentenanpassungsrhythmus für die AHV/IV-Renten wird in die
11. AHV-Revision aufgenommen.
Jährl. Einsparungen (mittel- bis langfristig): 5 Promille
Konkursprivileg • Aufgrund des eindeutigen Vernehmlassungsergebnisses soll das Konkursprivileg für die AHV und weitere Sozialversicherungen wieder aufgenommen werden. Jährl. Mehreinnahmen: 50 Mio Franken
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11. AHV-Revision
Flexibilisiertes Rücktrittsalter: Modell "Differenzierte Kürzung"
1. Grundsatz
Für die Kürzung der vorbezogenen Rente sind drei Faktoren ausschlaggebend • Vorbezugsjahre: Je später die Rente vorbezogen wird, desto geringer ist der Kürzungssatz • Massgebendes Durchschnittseinkommen für Rentenberechnung: Bei tiefen Einkommen fällt die Kürzung geringer aus als bei hohen Einkommen. • Beitragsausfall: Nichterwerbstätige Personen, welche die Rente vorbeziehen, bezahlen keine Beiträge mehr. Der Beitragsausfall wird voll in die Rentenkürzung eingerechnet. Ein hoher Beitragsausfall führt zu einer stärkeren Rentenkürzung als ein tiefer Beitragsausfall.
2. Erläuterung der massgebenden Faktoren
a) Vorbezugsjahre: Für jedes vorbezogene Rentenjahr gilt ein unterschiedlicher Kürzungssatz, und zwar für das erste Vorbezugsjahr ein tieferer, für das dritte Vorbezugsjahr ein höherer Kürzungssatz. Damit ist die Anreizwirkung für einen Verbleib im Arbeitsprozess vor allem zu Beginn noch hoch und reduziert sich mit zunehmender Nähe zum ordentlichen Rentenalter.
b) Massgebendes Durchschnittseinkommen: Der Kürzungssatz wird nach dem für die Rentenberechnung massgebenden Durchschnittseinkommen gestaffelt: Bei tieferem Einkommen ist der Kürzungssatz auch tiefer. Die Rentenkürzung bei einem vorzeitigen Altersrücktritt wird dadurch auch für wirtschaftlich Schwächere tragbar. Die für den Kürzungssatz massgebenden Durchschnittseinkommen orientieren sich an der Maximalrente. Das der Illustration dienende Beispiel (vgl. Punkt 3) sieht folgende Eckwerte vor: Bis zu einem Jahreseinkommen in der Höhe der jährlichen Maximalrente (24'120 Fr.) gelangt ein tiefer Kürzungssatz zur Anwendung. Der Kürzungssatz steigt bis zu einem jährlichen Einkommen der dreifachen Maximalrente (72'360 Fr.). Bei Einkommen über dieser Grenze (d.h. für Bezügerinnen und Bezüger von Maximalrenten) bleibt der Kürzungssatz konstant. Die Faktoren Vorbezugsjahre und Durchschnittseinkommen werden im Beispiel wie folgt kombiniert: Bei hohem Einkommen wird für den Vorbezug des 62. Altersjahres die volle versicherungsmathematische Kürzung angewendet, bei tiefen Einkommen für den Vorbezug des 64. Altersjahres wird die Rente nur schwach gekürzt. Die Kürzungssätze für die übrigen Jahre und übrigen Einkommen liegen dazwischen.
c) Wegfall der Beitragspflicht: Bei frühzeitig Pensionierten entstehen der AHV durch den vorzeitigen Wegfall der Beitragspflicht entsprechende Beitragsverluste. Diese Einnahmeausfälle der AHV werden in den entsprechenden Vorbezugs-Kürzungssätzen eingerechnet. Bei höherem massgebendem Einkommen rechtfertigt sich ein höherer Kürzungssatz als bei tiefem Einkommen, denn die einkommensprozentualen Beitragsausfälle sind grösser.
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Nichterwerbstätige Personen, welche vorzeitig in den Ruhestand treten, werden von der Beitragspflicht – die heute bis zum ordentlichen Rentenalter besteht – befreit (Erwerbstätige unterstehen weiterhin voll der Beitragspflicht). Durch diese Beitragsbefreiung wird die heutige faktische zusätzliche Rentenkürzung im Vorbezugsfall vermieden.
3. Differenizerte Kürzungssätze: mögliches Beispiel zur Illustration
Das Modell "Differenzierte Kürzung" wird im Detail noch ausgearbeitet. Eine zur Diskussion stehende Möglichkeit sieht nachstehende Kürzungssätze vor (in Klammer zum Vergleich die versicherungsmathematischen Kürzungssätze, inkl. volle Einrechnung des Beitragsausfalls): Kürzungssatz im Vorbezugsjahr Kumulierter Kürzungssatz Massgebendes 62 – 63 63 – 64 64 – 65 3 Jahre 2 Jahre 1 Jahr Einkommen Vorbezug Vorbezug Vorbezug bis 24'120 5.0% 3.5% 2.5% 11.0% 6.0% 2.5% (5.3%) (5.5%) (5.7%) (16.5%) (11.2%) (5.7%) 24'121 bis 5.2% 3.8% 2.8% 11.8% 6.6% 2.8% 36'180 (5.5%) (5.8%) (6.0%) (17.3%) (11.8%) (6.0%) 36'181 bis 5.5% 4.1% 3.1% 12.7% 7.2% 3.1% 48'240 (5.7%) (6.0%) (6.2%) (17.9%) (12.2%) (6.2%) 48'241 bis 5.7% 4.4% 3.4% 13.5% 7.8% 3.4% 60'300 (5.9%) (6.2%) (6.4%) (18.5%) (12.6%) (6.4%) 60'301 bis 6.0% 4.7% 3.7% 14.4% 8.4% 3.7% 72'360 (6.1%) (6.3%) (6.6%) (19.0%) (12.9%) (6.6%) ab 72'361 6.2% 5.0% 4.0% 15.2% 9.0% 4.0% (6.2%) (6.5%) (6.7%) (19.4%) (13.2%) (6.7%) Beispiel: Für eine versicherte Person, welche mit 62 Jahren in den Ruhestand treten will und ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 80'000 Fr. erzielt hat, würde der Kürzungssatz für die gesamte Rente 15.2% betragen (6.2% für das 62., 5.0% für das 63. und 4.0% für das 64. Altersjahr).
4. Erweiterung des Teilvorbezugs
Das Modell "Differenzierte Kürzung" alleine trägt speziellen Problemlagen von älteren Personen, welche nicht mehr voll leistungsfähig sind bzw. welche nach Entlassungen kaum mehr eine neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt finden, nicht genügend Rechnung. Vorgesehen ist deshalb, dass auch die Möglichkeit des Teilvorbezuges gegenüber der Vernehmlassungsvorlage erweitert wird: Es sollen im Maximum drei (Ganz-) Jahresrenten vorbezogen werden können. Das heisst, dass es möglich ist, für drei Jahre die volle Rente vorzubeziehen oder aber während 6 Jahren, also ab Alter 59 die halbe. Auch Kombinationen sollen möglich sein, etwa während vier Jahren eine halbe und während eines Jahres eine ganze Rente. Dies erlaubt flexible Lösungen für ältere Arbeitnehmende, welche nicht mehr voll leistungsfähig sind. Die noch vorhandenen Fähigkeiten können im Rahmen einer Teilzeiterwerbstätigkeit genutzt werden. Für die Arbeitnehmenden wird der Einkommensausfall gemildert durch den Vorbezug einer halben AHV-Rente und einer Teilrente der zweiten Säule, welche allenfalls vom Arbeitgeber durch freiwillige Leistungen verbessert werden kann. Analoge Lösungen sind auch im Rahmen von wirtschaftlichen Umstrukturierungen denkbar. Schliesslich bietet dieses Modell IV-
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Rentnerinnen und Rentnern mit einer halben IV-Rente die Möglichkeit, mit der Kombination von einer halben IV- und einer halben AHV-Vorbezugsrente vorzeitig vollständig in den Ruhestand zu gehen.
5. Auswirkungen auf bestimmte Personengruppen
Die Analyse der massgebenden Jahreseinkommen der AHV-Neurentnerinnen und - rentner 1998 zeigt die deutlichen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern. Dementsprechend könnten beim oben dargestellten Rentenvorbezugs- modell insbesondere Frauen von tieferen Kürzungssätzen profitieren. 25.2 Prozent der Frauen eines Jahrgangs (8361 Frauen) haben ein massgebendes Einkommen zwischen 36 180 und 48 240 Franken. Bei einem Vorbezug von zwei Jahren würde ein Kürzungssatz von 7.2 Prozent angewendet. Aber auch ledige Männer haben häufig (rund ein Drittel) nur kleine Einkommen (bis 36 180 Franken).
Prozentanteile bei entsprechenden massgebenden Jahreseinkommen (Frauen / Männer)
Quelle aus Rentenregister 1998 (Jahrgänge: Frauen 1935, Männer 1932)
Beispiel: Für eine versicherte Person, welche mit 62 Jahren in den Ruhestand treten will und die über ein für die Rentenberechnung massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 36'000 Franken verfügt, würde der Rentenkürzungssatz
11.8 Prozent anstelle des versicherungsmathematischen Kürzungssatzes von
17,3 Prozent betragen; das ergäbe eine monatliche Rente von 1348 Franken. Die ungekürzte Rente beim Altersrücktritt mit 65 würde 1528 Franken betragen.
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1. BVG-Revision
Wichtigste Revisionspunkte Koordination des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge mit der AHV • Rentenalter: Das Rentenalter in der zweiten Säule ist mit dem Rentenalter der ersten Säule zu harmonisieren. Es gilt für beide Geschlechter daselbe Rentenalter von 65 Jahren. Die Anpassung des Frauenrentenalters von heute
62 Jahren auf neu 65 Jahren wird schrittweise vorgenommen und ist auf den
1.1.2009 abgeschlossen.
• Vorverschieben des Alterssparprozesses: Diese Massnahme wird aus Kostengründen zugunsten der flankierenden Massnahmen für die Senkung des Umwandlungssatzes aufgegeben. • Flexibilisierung des Rentenalters: Der Vorbezug und Aufschub der Altersrenten wird auf das AHV-Modell "differenzierte Kürzung" abgestimmt. D.h., es gelten dieselben Möglichkeiten für den Teilvorbezug und den Teilaufschub. Die vorbezogenen Renten der beruflichen Vorsorge werden jedoch versicherungstechnisch gekürzt. Ferner besteht zusätzlich die Möglichkeit, einen Teil der Rente in Kapitalform zu beziehen. • Witwerrente: Die Witwerrente im Obligatorium der beruflichen Vorsorge wird zu den gleichen Bedingungen wie die Witwenrente eingeführt.
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Konsolidierung der beruflichen Vorsorge • Umwandlungssatz1: Der Umwandlungssatz wird in kleinen Schritten gesenkt • Flankierende Massnahmen: Die Senkung des Umwandlungssatzes bewirkt eine Senkung der Renten; das soll durch flankierende Massnahmen so weit als möglich aufgefangen werden. Die Sätze für die Altersgutschriften2 sind derart zu erhöhen, dass das heutige Rentenniveau bestmöglich erhalten werden kann. Diese Massnahmen werden in erster Linie durch die heute für die Sondermassnahmen3 erhobenen Mittel finanziert. • Weitere Massnahmen tragen dazu bei, dass die Durchführung der beruflichen Vorsorge organisatorisch und administrativ verbessert wird (u.a. verbesserte Information der Versicherten, raschere Erfassung der unterstellten Arbeitgeber, vereinfachter Rechtsweg für die Versicherten). • Beschränkung des versicherbaren Einkommens: Gemäss Stabilisierungsprogramm 1998 soll das versicherbare Einkommen in der zweiten Säule auf 289'440 Franken, d.h. den vierfachen oberen Grenzbetrag des Obligatoriums begrenzt werden. Die berufliche Vorsorge würde dadurch auf die Vorsorge, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise, beschränkt werden. Für weitergehende Vorsorgebedürfnisse stünde die individuelle Vorsorge der 3. Säule zur Verfügung.
1 Umwandlungssatz : Die BVG-Altersrente wird aufgrund des angesparten Altersguthabens und des Umwandlungssatzes berechnet. Der Umwandlungssatz ist vor allem abhängig von der durchschnittlichen Lebenserwartung der Altersrentner/innen. Je länger die Versicherten im Schnitt leben, desto länger müssen Renten ausbezahlt werden. Je höher die Lebenserwartung der Altersrentner/innen, desto tiefer liegt folglich der Umwandlungssatz. 2 Altersgutschrift : Die Versicherten erhalten jährlich eine Altersgutschrift, die in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen wird und durch die Lohnabzüge und die Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird. Die Altersgutschriften werden verzinst. Gutschriften und Zinsen bilden das angesparte Altersguthaben, von welchem bei der Berechnung der späteren Altersrente ausgegangen wird. 3 Sondermassnahmen: Jede Vorsorgeeinrichtung hat seit dem Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 ein Prozent der koordinierten Löhne aller Versicherten, die für die Altersleistungen Beiträge zu zahlen haben, für Sondermassnahmen bereitzustellen. Sondermassnahmen sind in erster Linie Ergänzungsleistungen für die Eintrittsgeneration (Versicherte, welche 1985 das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht hatten). Dafür nicht verwendete Mittel der Sondermassnahmen sollen in zweiter Linie für den Teuerungsausgleich (insbesondere auf en Altersrenten) eingesetzt werden. Da der Finanzierungsbedarf zugunsten der Eintrittsgeneration abnimmt, schlägt der Bundesrat nun vor, das Einsatzspektrum der Finanzierungsmittel für Sondermassnahmen zu erweitern (Stichworte: Umwandlungssatz, Teuerungsanpassung).