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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 52 vom 31. August 2000

SONDERAUSGABE

309 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU - Auswirkungen auf die

zweite Säule

1. Einleitung

Aus dem mit der EU unterzeichneten Abkommen ergeben sich für die zweite Säule gewisse Konsequenzen im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr. Im Gegensatz zu den alarmierenden Äusserungen und den in letzter Zeit aufgetauchten Gerüchten halten sich diese Auswirkungen jedoch in Grenzen.

Um verschiedene Fragen zu klär en, aber auch um eine Zwischenbilanz zu ziehen, erläutert das BSV im Folgenden, was in diesem Bereich für die Versicherten sowie die Vorsorgeeinrichtungen von Bedeutung ist.

Die berufliche Vorsorge fällt unter das Abkommen über den freien Personenverkehr, welches die Koordination der Sozialversicherungssysteme umfasst (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (nachstehend: Botschaft - BBl 1999, Kap. 273.12). Diese Koordination der Sozialversicherungssysteme bezweckt vor allem die Aufrechterhaltung der von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin nach dem System eines Vertragsstaates erworbenen Ansprüche, wenn der Wohnsitz in einen anderen Staat verlegt wird.

Die berufliche Vorsorge ist Teil der schweizerischen Sozialen Sicherheit, wie in Artikel 111 und 113 BV (Art. 34quater aBV) festgehalten ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es indessen in erster Linie um die obligatorische Minimalvorsorge im Sinne des BVG.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Die überobligatorische Vorsorge unterliegt hingegen nicht dem Abkommen über den freien Personenverkehr, sondern fällt unter den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Wahrung ergänzender Rentenansprüche (siehe Fussnote 3).

Wie nachstehend erläutert wird, erfahren die beiden Vorsorgeformen unterschiedliche Behandlungen.

2. Auf die berufliche Vorsorge anwendbare europäische Gesetzgebung

Wie bei allen anderen Sozialversicherungen und entsprechend dem Abkommen über den freien Personenverkehr (Art. 8 und Anhang II) gelten für das BVG hauptsächlich die Verordnungen 1408/711 und 574/72 2 (Art. 4 VO 1408/71). Diese Verordnungen beinhalten Koordinationsbestimmungen, wobei diese aber nur die obligatorische Vorsorge betreffen.

Eine Anpassung des BVG wird aufgrund der Verordnung 1408/71 insofern erforderlich, als eine Beitragsrückvergütung nicht gestattet ist, solange eine Person, nachdem sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung des einen Vertragsstaates untersteht, in einem der Verordnung unterstellten Staat versicherungspflichtig ist (Art. 10 Abs. 2 VO 1408/71). Die Barauszahlung von Austrittsleistungen kommt aber genau einer solchen Beitragsrückvergütung im Sinne der Verordnung gleich.

Entsprechend den Bestimmungen des Abkommens CH-EU wird das Barauszahlungsverbot der Freizügigkeitsleistung erst nach einer Übergangsphase von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens Wirkung haben. Aufgrund der Verzögerungen bei der Ratifizierung dieses Abkommens in den verschiedenen Staaten tritt das Abkommen CH-EU voraussichtlich am 1. Juli 2001 in Kraft. Diese Bestimmung würde somit gegebenenfalls ab 1. Juli 2006 gelten.

Eine weitere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die die berufliche Vorsorge tangiert, ist die Richtlinie 98/49 3 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche.

1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Diese Verordnung wurde geändert und aktualisiert durch die Verordnungen Nr. 118/97, vom 2. Dezember 1996; Nr. 1290/97 vom 27. Juni 1997; Nr. 1223/98 vom 4. Juni 1998; Nr. 1606/98 vom 29. Juni 1998 und Nr. 307/99 vom 8. Februar 1999. 2 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung wurde aktualisiert durch die Verordnungen Nr. 118/97, vom 2. Dezember 1996; Nr. 1290/97 vom 27. Juni 1997; Nr. 1223/98 vom 4. Juni 1998; Nr. 1606/98 vom 29. Juni 1998 und Nr. 307/99 vom 8. Februar 1999. 3 Richtlinie 98/49/EG des Rat es vom 29. Juni 1989 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.

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Artikel 4 dieser Richtlinie hält fest, dass "(…) die Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche für Anspruchsberechtigte eines ergänzenden Rentensystems sicherzustellen [ist], für die als Folge des Wechsels von einem Mitgliedstaat in einen anderen keine weiteren Beiträge in dieses System gezahlt werden, und zwar im gleichen Umfang wie für anspruchsberechtigte Personen, für die keine Beiträge mehr gezahlt werden, die jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben (…)". Es handelt sich dabei um Rentenansprüche, die nach einem innerstaatlichen betrieblichen System erworben wurden und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zustehen, die einen Mitgliedstaat verlassen haben - dies gemäss dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den in diesem Staat verbliebenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Für die in der Verordnung 1408/71 nicht geregelten Bereiche gelten die in der Richtlinie 98/49 festgelegten Mindestanforderungen für die Aufrechterhaltung der Rentenansprüche und die Auszahlungsgarantie im Hinblick auf diese Leistungen. Diese Richtlinie regelt somit die überobligatorische berufliche Vorsorge. Sie ist am 25. Juli 1998 in Kraft getreten, sieht aber vor, dass die Mitgliedstaaten über eine Übergangsfrist von 36 Monaten ab Inkrafttreten verfügen, um ihre Gesetzgebungen anzupassen. Demnach kommt diese Regelung erst nach dem 26. Juli 2001 voll zum Tragen.

Diese Richtlinie ist für die überobligatorische berufliche Vorsorge demzufolge unproblematisch. Sie wurde nur zu Informationszwecken erwähnt.

3. Anwendung dieser Bestimmungen durch die Vorsorgeeinrichtungen

31. Die Anwendung des BVG, des FZG- und der WEF -Bestimmungen

Das Abkommen ist für das BVG und die anderen Gesetze zur Freizügigkeit und der Wohneigentumsförderung ohne Konsequenzen so dass diese gesetzlichen Regelungen weiterhin unverändert anwendbar bleiben. Für die Vorsorgeeinrichtungen bedeutet dies, dass sie weder ihre Reglemente ändern noch Anpassungsbestimmungen vorsehen müssen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Rentenalter (BGE 120 V 306) behält weiterhin Gültigkeit und ist entsprechend anwendbar. Eine versicherte Person, die das 60. Altersjahr erreicht hat und die Schweiz verlässt, hat somit nicht Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sondern auf eine Rente, wenn das Reglement eine Vorruhestandsrente in diesem Alter vorsieht. Die Vorsorgeeinrichtung richtet diese Rente im Ausland aus, wie dies bereits heute der Fall ist.

Selbständigerwerbende, die eine Barauszahlung ihrer Austrittsleistungen wünschen, können diese in der Schweiz jederzeit geltend machen (siehe BGE 117 V 106). Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hingegen, die sich im Ausland selbständig machen wollen, ist eine Barauszahlung der Austrittsleistungen nur möglich, wenn sie im fraglichen Staat keinem Versicherungsobligatorium (mehr) unterliegen.

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Die versicherte Person muss den Nachweis, dass sie nicht mehr versicherungspflichtig ist, der zuständigen Vorsorgeeinrichtung selbst erbringen.

32. Barauszahlung der Austrittsleistung

Die Austrittsleistung, die der BVG- Minimalvorsorge (Altersguthaben) entspricht, kann einer erwerbstätigen Person (Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende), die in einem EU-Mitgliedstaat der Versicherungspflicht unterliegt, beim Verlassen der Schweiz nur noch bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist ab Inkrafttreten des Abkommens bar ausbezahlt werden.

Mit Geltung dieser Klausel müssen die Vorsorgeeinrichtungen, vor der Barauszahlung von den Antragstellenden einen Nachweis verlangen, dass sie nicht mehr nach den Rechtsvorschriften des fraglichen Staates versichert sind. Die Beurteilung, ob das fragliche Vo rsorgesystem mit der schweizerischen beruflichen Vorsorge nach BVG vergleichbar ist oder nicht, obliegt nicht den Vorsorgeeinrichtungen. Es handelt sich um eine obligatorische Versicherung nach innerstaatlicher Gesetzgebung. Die Vorsorgeeinrichtung stellt nur sicher, dass der erbrachte Nachweis für die Geltendmachung der Barauszahlung ausreicht (beispielsweise mit einem Nachweis einer ausländischen Stelle der sozialen Sicherheit oder des Ministeriums). Im Zweifelsfalle können sich die Vorsorgeeinrichtungen an das BSV richten. Vorsorgeeinrichtungen, die es unterlassen, die vorgeschriebenen Mindestvorkehrungen zu treffen und trotzdem Barauszahlungen tätigen, könnten gezwungen sein, ein zweites Mal zu zahlen, wenn die versicherte Person zum Rentenzeitpunkt die Auszahlung verlangt.

Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung kann indessen weiterhin auf Verlangen der versicherten Person ausbezahlt werden.

Vorsorgeeinrichtungen, die die überobligatorische Vorsorge anbieten, legen fest, welcher Anteil der Austrittsleistung der Minimalvorsorge entspricht. Dieses Vorgehen bringt keine Mehrarbeit mit sich, da diese Angaben schon heute gestützt auf Art. 8 FZG gemacht werden müssen.

In Fällen, in denen die Vorsorgeeinrichtung keine Barzahlung der Austrittsleis tungen vornehmen kann, schreibt sie die Leistung nach Wahl der versicherten Person einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice gut, wie sie dies auch für Schweizer Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen machen würde. Bleibt eine Mitteilung der versicherten Person aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der Auffangeinrichtung zu überweisen (Art. 10 ff. FZV). Anzumerken ist, dass Vorsorgeeinrichtungen Austrittsleistungen des überobligatorischen Teils nur dann als Barleistung auszahlen, wenn ein formeller Antrag der versicherten Person vorliegt.

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Die Übertragung einer Austrittsleistung (minimale oder überobligatorische Vorsorge) von einer schweizerischen an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung ist nicht möglich, auch wenn es sich um eine Vorsorgeeinrichtung handelt und/oder dadurch der erworbene Vorsorgeschutz erhalten bleibt oder gar aufgebessert wird.

Die versicherte Person hat Anspruch auf die Barauszahlung ihrer Leistungen, sofern sie die Voraussetzungen in Bezug auf die Minimalvorsorge gemäss BVG erfüllt; es steht ihr danach frei, die ausbezahlte Leistung an eine neue Einrichtung gemäss nationalem Recht des betroffenen Staates zu überweisen. Jedoch ist die Auszahlung der Austrittsleistung, die dem BVG-Minimum entspricht, an die in einem EU-Staat versicherte Person nicht möglich; die Mittel bleiben in diesem Fall auf einem Sperrkonto oder einer gesperrten Police in der Schweiz.

Diese Regelung findet auf Versicherte Anwendung, die die Schweiz verlassen und in einen EU-Staat ziehen, wobei die Nationalität keine Rolle spielt (Staatsangehörige der Schweiz, eines EU-Landes oder eines Drittlandes). Diese Regelung gilt hingegen noch nicht für EWR-Staaten, die nicht Mitgl ied der EU sind4. Zur Zeit wird jedoch an einer Lösung gearbeitet, um die gleichen Freizügigkeitsbestimmungen auf EWR-Staaten auszuweiten, die nicht EU-Mitglieder sind. Das BSV wird zu gegebener Zeit darüber informieren.

Von den Einschränkungen bei der Barauszahlung von Austrittsleistungen nicht betroffen sind Personen - Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU- Mitgliedstaates - die die Schweiz verlassen, um sich in einem Drittland niederzulassen.

Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf den Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Die Gesetzgebung in der Schweiz ist in diesem Bereich weiterhin anwendbar. Versicherte mit Wohnsitz in einem EU-Staat haben somit die Möglichkeit, ihre Mittel aus der 2. Säule in Wohneigentum zu investieren und dies zu den gleichen Bedingungen wie bisher. Es bleibt alles wie es ist: Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und deren Familie im Ausland Wohnsitz hat, können ihr Vorsorgekapital beanspruchen. Dies ist indessen kaum der Fall, wenn die Familie mit der versicherten Person in der Schweiz lebt.

Ohne Wirkung bleibt das Abkommen auch auf die dritte Säule, die wie bisher gehandhabt wird.

4 EWR-Staaten, die nicht Mitglied der EU sind : Norwegen, Lichtenstein, Island

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33. Verbindungsstelle

Das Abkommen bringt insofern eine Neuerung, als der Sicherheitsfonds künftig als Verbindungsstelle wirkt. Er ist somit für die Koordination derjenigen Anfragen zuständig, die Versicherte, ausländische Stellen oder Privatpersonen zur schweizerischen Gesetzgebung im Bereich berufliche Vorsorge einreichen. Der Sicherheitsfonds stellt die entsprechenden Informationen zusammen. Der Sicherheitsfonds kann beispielsweise die Fragen der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zu einer ausländischen Gesetzgebung an die zuständige Verbindungsstelle des betroffenen EU-Staates weiterleiten. Für die Vorsorgeeinrichtungen ergeben sich keine Konsequenzen, ausser dass sie sich für ihre Fragen an den Sicherheitsfonds wenden können.

Für weitere Fragen zur europäischen Gesetzgebung auf dem Gebiet der zweiten Säule stehen die Abteilung International und die Abteilung Berufliche Vorsorge des BSV zur Verfügung.