Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 65 vom 31. Oktober 2002
SONDERAUSGABE
393 Senkung des Mindestzinssatzes auf 3,25 Prozent; Medienmitteilung,
Verordnungstext und Erläuterungen
394 Die ab 1. Januar 2003 gültigen Grenzbeträge
395 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der
obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2003
Stellungnahme des BSV
396 Mindestzinssatz von 4 Prozent
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 90 37, Fax 031 324 15 88 Internet: http://www.bsv.admin.ch
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393 Senkung des Mindestzinssatzes auf 3,25 Prozent; Medienmitteilung,
Verordnungstext und Erläuterungen
Medienmitteilung 23. Oktober 2002
Berufliche Vorsorge: Senkung des Mindestzinssatzes auf 3,25 Prozent
Im Anschluss an die kürzlich geführten parlamentarischen Diskussionen hat der Bundesrat entschieden, den Mindestzinssatz per 1. Januar 2003 von 4 auf 3,25 Prozent zu senken. Die Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) bringt ein neues Verfahren, mit dem der Bundesrat den Mindestzinssatz regelmässig, mindestens alle zwei Jahre, anpassen kann. Auf Grund der unsicheren Entwicklung der Renditeperspektiven wird bereits im nächsten Jahr wiederum eine Überprüfung des Mindestzinssatzes vorgenommen. Grundlage bildet ein jährlicher Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Situation der Vorsorgeeinrichtungen und Lebensversicherer.
Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auf den 1. Januar 2003 auf 3,25 Prozent zu senken. Er hat ein Verfahren eingeführt, das künftige Zinsanpassungen regelt. So soll die Anpassung des Mindestzinssatzes nach einem festgelegten Verfahren erfolgen, um eine periodische Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes sicherzustellen. Die Überprüfung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Angesichts der weiterhin unsicheren Zinsentwicklung und Lage auf den Anlagemärkten wird der Mindestzinssatz bereits im nächsten Jahr erneut überprüft.
Ausschlaggebend für eine Zinsanpassung sind für den Bundesrat verschiedene Komponenten:
- die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen - die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen - die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen
Der Bundesrat will inskünftig möglichst aktuelle Daten über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen haben. Das BSV muss daher die Situation der Vorsorgeeinrichtungen jährlich überprüfen und seine Schlussfolgerungen in einem Bericht festhalten, wie dies aus Art. 44a BVV 2 hervorgeht. Dazu lassen die kantonalen Aufsichtsbehörden dem BSV die Angaben zu den von ihnen kontrollierten Einrichtungen zukommen. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) liefert Daten zu den Lebensversicherern.
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Verordnung Entwurf über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 23. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:
Art. 12 Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG)
Das Altersguthaben wird verzinst: a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent; b. für den Zeitraum ab 1. Januar 2003: mindestens mit 3,25 Prozent.
Art. 12a Überprüfung des Mindestzinssatzes (Art. 15 Abs. 2 BVG)
1 Der Mindestzinssatz wird mindestens alle zwei Jahre überprüft. Dabei werden berücksichtigt: a. die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen; b. die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen. 2 Bei der Überprüfung des Mindestzinssatzes werden die Ergebnisse des Berichtes des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) nach Artikel 44a mitberücksichtigt. 3 Das BSV liefert dem Bundesrat die für die Überprüfung notwendigen Grundlagen. Im Rahmen der Überprüfung wird die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge zur Stellungnahme eingeladen.
Art. 12b Änderung des Mindestzinssatzes (Art. 15 Abs. 2 BVG)
Vor einer Änderung des Mindestzinssatzes werden die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit beider Räte und die Sozialpartner konsultiert.
1 SR 831.441.1
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Art. 44a Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtun- gen (Art. 65 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BVG)
Das BSV überprüft jährlich, gestützt auf die Daten der Aufsichtsbehörden, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattet dem Bundesrat Bericht. Das Bundesamt für Privatversicherung wirkt an diesem Bericht mit, indem es Angaben über die Lage der Lebensversicherer liefert.
II
Übergangsbestimmung der Änderung vom 23. Oktober 2002
Die erste Überprüfung des Mindestzinssatzes erfolgt im Jahre 2003.
III
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
23. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Erläuterungen zur Änderung der BVV 2
1 Allgemeines
1.1 Mindestzinssatz als Minimalvorschrift
Nach Artikel 15 Absatz 2 BVG legt der Bundesrat den Mindestzinssatz auf Grund der Anlagemöglichkeiten fest. Der Mindestzinssatz ist eine Minimalvorschrift und daher für die Vorsorgeeinrichtungen lediglich in einem klar umschriebenen Rahmen verbindlich.
Der Mindestzinssatz gilt als Minimalvorschrift für Altersguthaben • die seit dem 1. Januar 1985 und • die auf der Grundlage des koordinierten BVG-Lohnes gebildet worden sind. Der koordinierte Lohn gemäss BVG entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich des Betrages der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (Koordinationsabzug). Im BVG- Obligatorium sind lediglich Einkommen bis zur Höhe des dreifachen Betrages der maximalen jährlichen AHV-Altersrente erfasst. Derzeit umfasst der obligatorisch im BVG versicherte Lohn eine Spanne zwischen 24'720 Franken und 74'160 Franken.
Auf Altersguthaben, welche vor dem 1. Januar 1985 gebildet worden sind und auf Spargutschriften, die auf einem versicherten Einkommen über 74'160 Franken
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basieren, können die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich einen tieferen Zinssatz anwenden. Von dieser Möglichkeit wurde, wenn überhaupt, sehr selten Gebrauch gemacht.
Bei Erträgen, die über dem Mindestzinssatz liegen, stellt sich die Frage der Überschussbeteiligung. Folgende Möglichkeiten kommen in Frage: • Sicherung der Leistungen Durch Bildung von versicherungstechnischen Reserven wie Rückstellungen im Rahmen der Rentendeckungskapitalien (für zukünftige Rentenerhöhungen), durch Äufnung von Reserven für kassenspezifische Abweichungen gegenüber den statistischen Berechnungsgrundlagen und durch Bildung von finanztechnischen Reserven wie Wertschwankungsreserven, Äufnung von Ertragsausfallreserven und Erneuerungsreserven bei den Liegenschaften etc. • Verbesserung der Leistungen Durch Ausrichtung von höheren Zinsgutschriften und Einmaleinlagen bei den Aktiv-Versicherten und durch Ausrichtung von Doppelrenten an die Rentner und Rentnerinnen etc. • Werterhaltung der Leistung Durch Gewährung von Teuerungsanpassungen auf laufenden Altersrenten und höhere Anpassungen bei den laufenden Invaliden- und Hinterlassenenleistungen etc. • Beitragsentlastungen Durch temporäre Übernahme von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen durch die Kasse oder dauerhafte paritätische Reduktion der reglementarischen Beiträge etc.
Der Entscheid über die Verwendung von Überschüssen liegt beim paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung (Stiftungsrat), bei den einer Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerken liegt der Entscheid bei der Verwaltungskommission des Vorsorgewerks.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen jederzeit erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 BVG). Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Verzinsung des Altersguthabens zum gesetzlichen Mindestzinssatz. Eine Vorsorgeeinrichtung, welche diese Verpflichtungen nicht mehr vollumfänglich erfüllen kann, fällt in Unterdeckung und muss dies der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Sie muss ihr ausserdem einen Sanierungsplan vorlegen, mit welchem die volle Deckung wieder erreicht werden kann (Art. 44 BVV 2). Zu den möglichen Sanierungsmassnahmen können dabei sowohl Beitragserhöhungen wie auch die Kürzung von überobligatorischen Leistungen gehören.
Unterdeckungen sind immer ein Alarmsignal. In der Vergangenheit waren nur einzelne Vorsorgeeinrichtungen betroffen. Häufen sich aber Unterdeckungen, weil zentrale und von den Vorsorgeeinrichtungen nicht steuerbare Parameter nicht stimmen, ist - wie dies auch der IWF in seiner Analyse festhält - die Stabilität des Systems gefährdet. Heute entspricht weder der für die Umwandlung des Alterskapitals in eine Jahresrente anwendbare Mindestumwandlungssatz (Art. 17 Abs. 1 BVV2) der Entwicklung der Lebenserwartung seit 1985, noch entspricht der Mindestzinssatz den Möglichkeiten auf dem Anlagemarkt.
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Die Anpassung des Umwandlungssatzes aufgrund der höheren Lebenserwartung im Rahmen der 1. BVG-Revision und die Flexibilisierung des Mindestzinssatzes im Rahmen der vorliegenden Verordnungsänderung sollen dazu beitragen, die Stabilisierung der beruflichen Vorsorge aufrechtzuerhalten.
1.2 Flexibilisierung des Mindestzinssatzes
Der Mindestzinssatz legt fest, wie weit die Versicherten im Minimum mit ihren Guthaben direkt am Vermögensertrag der Stiftung partizipieren. In diesem Sinne bestimmt die Höhe des Mindestzinssatzes teilweise den Freiraum der Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf die Verwendung der Überschüsse. Dem Mindestzinssatz kommt so eine Garantiefunktion zu Gunsten der Versicherten zu. Der Bundesrat wird den Mindestzinssatz daher bei einer Erholung der Anlagemärkte und bei einer verbesserten finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen wieder erhöhen und so sicherstellen, dass die Destinatäre aufgrund von Verordnungsbestimmungen und nicht nur aufgrund von Stiftungsentscheiden in den Genuss von Leistungsverbesserungen dank höherem Zinssatz kommen.
1.3 Verbesserung der Transparenz in der beruflichen Vorsorge
Im Rahmen der Diskussionen um die Herabsetzung des Mindestzinssatzes wurde der Mangel an Transparenz in der beruflichen Vorsorge kritisiert. Dieser Mangel soll mit der 1. BVG-Revision behoben werden. Der Nationalrat hat im Rahmen dieser Revision Transparenzbestimmungen beschlossen, welche vom Bundesrat ausdrücklich unterstützt werden.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen
Artikel 12 Der Verordnungsartikel präzisiert, dass der neue Mindestzinssatz von 3,25 Prozent ab dem 1. Januar 2003 gilt. Bisherige Zinsgutschriften werden durch die Verordnungsänderung nicht berührt.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Mindestzinssatz von 4 auf 3,25 Prozent reduziert werden sollte. Dabei basiert sein Entscheid auf klaren, in der Verordnung nun neu festgelegten Kriterien und einem geregelten Überprüfungsmechanismus. Dieses Vorgehen stützt sich auf die Bestimmung Artikel 15 BVG, wonach der Bundesrat den Mindestzinssatz aufgrund der Anlagemöglichkeiten festsetzt.
Der Mindestzinssatz gemäss Artikel 12 BVV 2 hat im übrigen Auswirkungen auf weitere Verordnungsbestimmungen: So ist etwa gemäss Artikel 6 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) der Mindestzinssatz ausschlaggebend für die garantierte minimale Austrittsleistung gemäss FZG. Dass künftig der neue Mindestzinssatz gilt, versteht sich von selbst, dies allerdings in der periodengerechten Aufteilung der Buchstaben a und b.
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Artikel 7 FZV (in Kraft seit 1. Januar 2000) hält fest, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent entspricht. Die Austrittsleistungen wären nach Fälligkeit neu mit 3,5 Prozent zu verzinsen. Dieser vom Mindestzinssatz abweichende Verzugszinssatz stellt die austretenden Versicherten auch weiterhin besser als die verbleibenden. Eine Angleichung an den neuen Zinssatz ist daher sinnvoll.
Artikel 8a FZV, welcher zur Berechnung der Verzinsung der Austrittsleistung im Scheidungsfall anwendbar ist, lässt keine Fragen offen, da die periodengerechte Verzinsung im Wortlaut enthalten ist.
Wichtig ist, dass nur der Mindestzinssatz, nicht aber der technische Zinssatz geändert wird. Der in Artikel 8 FZV festgelegte technische Zinssatz von 3.5 - 4.5 Prozent bleibt daher unverändert. Der technische Zinssatz ist ein auf eine lange Dauer angelegter Zinssatz und soll nicht der Flexibilisierung unterliegen. Die Austrittsleistungen, welche bei Leistungsprimatkassen auf der Basis des Barwerts der erworbenen Leistung berechnet werden, basieren daher auch zukünftig auf dem erwähnten Zinsrahmen. Eine Herabsetzung des technischen Zinssatzes hätte eine Erhöhung der Freizügigkeitsleistungen (Austrittsleistungen) zur Folge, was einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf auslösen würde.
Ein technischer Zinssatz kommt beim Rentenumwandlungssatz (7.2%) und generell bei der Bestimmung des notwendigen Deckungskapitals für die laufenden Renten zur Anwendung und wird - wie bereits erwähnt - von der Mindestzinssatzänderung nicht tangiert. Seine Stabilität ist Voraussetzung für die Stabilität des Systems. Eine Anpassung wäre nur dann zu prüfen, wenn die risikoadäquaten Anlagemöglichkeiten auf sehr lange Sicht keine Erträge von genügender Höhe erlaubten.
Artikel 12a Artikel 12a regelt das Verfahren und die Kriterien zur Überprüfung und Festsetzung des Mindestzinssatzes. Der Bundesrat will den Mindestzinssatz künftig auf Grund eines geregelten Verfahrens anpassen. Es soll sichergestellt werden, dass der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge in regelmässigen Abständen überprüft wird. Dazu wird das BSV spätestens alle zwei Jahre eine Lagebeurteilung vornehmen. In Zusammenarbeit mit dem Ausschuss Anlagefragen der Eidg. BVG- Kommission, welcher für diese Fragen Experten aus dem Finanzdepartement beiziehen wird, erarbeitet das BSV eine Analyse der Anlagemöglichkeiten, insbesondere in den Bereichen Bundesobligationen, weitere Schweizerfranken- Obligationen erstklassiger Schuldner, Aktien sowie Immobilien und vergleicht diese mit dem geltenden Mindestzinssatz. Im Verlauf des Verfahrens wird auch die Eidg. BVG-Kommission zu einer Stellungnahme eingeladen. Damit besteht ein wünschbarer Automatismus in Bezug auf den Zeitpunkt der Überprüfung des Mindestzinssatzes. Der Zeitpunkt der Anpassung beziehungsweise das Ausmass der Anpassung bleibt weiterhin Sache des Bundesrates und untersteht keinem Automatismus. Das von der Eidg. BVG-Kommission entwickelte Referenzmodell ist als alleinige Entscheidgrundlage für die Anpassung des Mindestzinssatzes nicht geeignet. Mit einfachen Modellen, welche sich eng an eine Anlagekategorie anlehnen, werden für die Vorsorgeeinrichtungen Anreize gesetzt, sich an diese zu
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orientieren. Ein Anpassungsautomatismus könnte somit zu gleichgerichtetem Anlageverhalten führen mit den entsprechenden Nachfrage-, bzw. Preiseffekten. Ein solches Anlageverhalten der Vorsorgeeinrichtungen hätte auch negative wirtschaftliche Auswirkungen, indem die Spargelder nach regulatorischen und nicht nach ökonomischen Kriterien angelegt würden.
Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festsetzung des Mindestzinssatzes bestimmte Kriterien, die aber nicht formelmässig verknüpft werden sollen. Im einzelnen gelten die folgenden Kriterien:
• Entwicklung der Zinsen der Bundesobligationen Bei diesem Kriterium kann auf den 10-Jahres–Kassazinssatz der Bundesobligationen abgestellt werden, der von der Schweizerischen Nationalbank erhoben wird. • Entwicklung der Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen Für dieses Kriterium werden weitere Anlageformen (Aktien, Obligationen, Immobilien, Hypothekardarlehen etc.) berücksichtigt. Dabei könnten entsprechende marktgängige Indexwerte herangezogen werden. Die Finanzierung und die Sicherung des Systems 2. Säule kann nur gewährleistet werden, wenn die Anlagemöglichkeiten auf den Finanzmärkten genutzt und damit die Diversifikationsvorschriften beachtet werden. Damit wird klar, dass bei der Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes auch die Ertragsmöglichkeiten weiterer Anlagen in Betracht gezogen werden sollten. Die Marktrisiken und Marktchancen der letzten Jahre zeigen jedoch, dass eine absolute Sicherung der Renten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden kann. Der langfristigen Planbarkeit sind damit auch im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens Grenzen gesetzt.
Die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen bildet ein zusätzliches Element, welches den Entscheid über die Höhe des Mindestzinssatzes stützen sollte. Sie bildet zwar kein eigentliches Entscheidkriterium des Bundesrates. Die finanzielle Lage widerspiegelt die Reservenlage der Stiftungen der beruflichen Vorsorge. Bei mangelnden Reserven beziehungsweise bei Unterdeckungen in Phasen der Wiederaufstockung von Reserven kann sie beim Zinssatzentscheid als Entscheidfindungsgrundlage gewürdigt werden. Dies gilt auch bei umgekehrten Vorzeichen.
Artikel 12b Diese Bestimmung sieht vor, dass vorgängig zu jeder Änderung des Mindestzinssatzes die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit der beiden Räte sowie die Sozialpartner in die Konsultation mit einbezogen werden müssen.
Artikel 44a Die Diskussionen um den Mindestzinssatz haben aufgezeigt, dass die Datenlage in Bezug auf die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen ungenügend ist. Um sie zu verbessern, wird das BSV verpflichtet, jährlich eine Erhebung über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen durchzuführen und zwar auf Grund der von den
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Aufsichtsbehörden erfassten Daten (Jahresrechnungen mit Anhang der Vorsorgeeinrichtungen). In diesem Rahmen soll auch die Lage der Lebensversicherer in Bezug auf das Kollektivgeschäft gewürdigt werden, was eine Mitwirkung des Bundesamtes für Privatversicherung (BPV) voraussetzt.
Die jährliche Berichterstattung über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen dient gleichzeitig als Überwachungselement für die Stabilität des Systems.
Übergangsbestimmung Um der zur Zeit extrem wechselhaften Börsensituation und Zinsentwicklung möglichst gut Rechnung tragen zu können, wird der Mindestzinssatz im Jahr 2003 erneut überprüft.
394 Die ab 1. Januar 2003 gültigen Grenzbeträge
(Art. 2, 7, 8, 46, 56 BVG, Art. 7 BVV 3, Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen)
Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2002 die Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 2003 in Kraft tritt. Die BVG-Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen.
Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge der minimalen AHV-Altersrente anzupassen, um so die Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten. Da auf den 1. Januar 2003 die monatliche AHV- Rente von 1'030 auf 1’055 Franken erhöht wird, hat der Bundesrat die Grenzbeträge nach BVG auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige neue Beträge Beträge – Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 24'720 Fr. 25’320 Fr. – Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 24'720 Fr. 25’320 Fr. – Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 74’160 Fr. 75’960 Fr. – Maximaler koordinierter Lohn 49’440 Fr. 50’640 Fr. – Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8 Abs. 2 BVG) 3'090 Fr. 3'165 Fr. – Maximaler koordinierter Lohn für Anspruch auf Ergänzungsgutschriften (Art. 21 BVV 2) 19'920 Fr. 20’400 Fr.
Zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration veröffentlicht das BSV, wie schon in den vergangenen Jahren, eine Tabelle mit Anwendungsbeispielen für das Jahr 2003. Diese Publikation kann im Verlauf des
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Monats Dezember 2002 beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, (www.bbl.admin.ch/bundespublikationen) bezogen werden.
Für die gebundene Vorsorge der Säule 3a
Die BVV 3 hat formell keine Änderung erfahren, da sie bezüglich der Abzugsberechtigung mit Prozentzahlen operiert. Durch die Erhöhung der Grenzbeträge ergibt sich aufgrund der Änderung der oben erwähnten Bezugsgrössen folgende maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:
bisherige neue Beträge Beträge – bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 5'933 Fr. 6’077 Fr. zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) – ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 29’664 Fr. 30’384 Fr. zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3)
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden (Art. 3 der Verordnung über die berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen).
bisherige neue Beträge Beträge – Minimaler Tageslohn 94.90 Fr. 97.25 Fr. – Maximaler Tageslohn 284.80 Fr. 291.70 Fr. – Minimaler versicherter Tageslohn 11.90 Fr. 12.15 Fr. – Maximaler versicherter Tageslohn 189.90 Fr. 194.45 Fr.
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BVG). Die Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben (also 1,5 mal Fr. 75’960).
bisheriger neuer Betrag Betrag – Maximaler Grenzlohn 111’240 Fr. 113’940 Fr.
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395 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der
obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2003 (Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue- rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Re- gel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. D.h., die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der AHV.
Auf den 1. Januar 2003 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und In- validenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1999 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 2,6 Prozent.
Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die An- passungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sämtliche im Jahr 1998 erstmals ausgerichteten und auf den 1. Januar 2002 zum ersten Mal angepassten Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind am ersten Januar
2003 erneut anzupassen. Der Anpassungssatz liegt bei 0,5 Prozent.
Sämtliche vor 1998 entstandenen Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind auf den 1. Januar 2003 an die Teuerung der letzten zwei Jahre anzupassen. Die anwendbaren Anpassungssätze variieren indessen entsprechend dem bei der letzen Anpassung vom 1. Januar 2001 effektiv angewandten Satz. Die im Oktober 2000 veröffentlichten Sätze haben sich nachträglich als unkorrekt erwiesen und mussten korrigiert werden. Die dennoch auf der Grundlage der Anpassungssätze von Oktober
2000 vorgenommenen Anpassungen haben zu einer übermässigen Erhöhung der
Renten geführt. Die Sätze für die Anpassungen vom 1. Januar 2003 müssen für diese Renten folglich gesenkt werden. Die am 1. Januar 2003 anwendbaren Anpassungssätze sehen folgendermassen aus:
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Zur Erinnerung
Jahr des Veröffentlichung Angewendete Nachfolgende Anpassung Rentenbeginns Anpassunssätze am 1. Januar 2003 am 1. Januar 2001
1985-1995 11. Dezember 2,7 Prozent 1,2 Prozent
1996 2000 1,4 Prozent 1,2 Prozent
1997 (BBl 2000 6054) 2,7 Prozent 1,2 Prozent
1985-1995 23. Oktober 2000 3,5 Prozent 0,4 Prozent
1996 (BBl 2000 5232) 2,3 Prozent 0,3 Prozent
1997 3,6 Prozent 0,3 Prozent
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.
Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Der Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
Stellungnahme des BSV
396 Mindestzinssatz von 4 Prozent
Seit den jüngsten Debatten über die Senkung des Mindestzinssatzes auf 3,25 Prozent sind uns verschiedene Fragen zum Problem der Anpassung dieses Zinssatzes gestellt worden. Unter anderem hat das BSV Kenntnis davon erhalten, dass gewisse Vorsorgeeinrichtungen die Zulassung einer Praxis verlangen, die von diversen Experten unterstützt – wenn nicht gar empfohlen – wird und mit der einige Aufsichtsbehörden einverstanden zu sein scheinen. Es handelt sich um die Frage der durchschnittlichen Verzinsung des Altersguthabens zu 4 Prozent. Kann eine Vorsorgeeinrichtung, die in den guten Börsenjahren mehr als 4 Prozent Zins auf den Altersguthaben gewährt hat, diese jetzt, da die Kurse deutlich gefallen sind, zu weniger als 4 Prozent verzinsen? Dies mit der Begründung, dass über die gesamte Periode betrachtet der Zinssatz mindestens 4 Prozent betrage. Ist es mit anderen
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Worten möglich, für die letzten Jahre einen Zinssatz von unter 4 Prozent anzuwenden, um eine zuvor gewährte Zusatzverzinsung auszugleichen? Das BSV sieht sich veranlasst, daran zu erinnern, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die Altersguthaben zu einem jährlichen Zinssatz von mindestens 4 Prozent zu verzinsen sind (Art. 12 BVV2). Wenn die Vorsorgeeinrichtung eine höhere Performance auf Ihren Anlagen erzielt, steht es ihr frei, einen höheren Zinssatz gutzuschreiben. Keinesfalls kann sie jedoch derzeit und bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der ungünstigen Börsensituation weniger als 4 Prozent Zins gewähren. Ein derartiges Vorgehen wäre nicht nur ein unzulässiger Eingriff in die erworbenen Rechte der Versicherten, sondern auch eine Verletzung des Gesetzes. Zudem würde auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten verletzt und die Rechte der in der Kasse Verbleibenden dadurch beeinträchtigt, dass diejenigen, welche die Kasse vor der Zinskorrektur verliessen, eine aufgrund des höheren Zinssatzes berechnete Austrittsleistung erhielten, wohingegen die in der Kasse Verbleibenden eine Verminderung des Zinssatzes hinnehmen müssten.