Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge
19. Juli 2007
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 100
Sonderausgabe
Stellungnahmen des BSV zur Teilliquidation 588 Reglement über die Teilliquidation – Mindestanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen 589 Genehmigung des Reglements über die Teilliquidation – konstitutive Wirkung des Entscheides der Aufsichtsbehörde
590 Mindestinhalt der Reglementsbestimmungen bezüglich der Voraussetzungen einer
Teilliquidation
591 Teilliquidation während der Übergangszeit
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Mitteilungen über die Berufliche Vorsoge Nr. 100
Sonderausgabe Stellungnahmen des BSV zur Teilliquidation 588 Reglement über die Teilliquidation – Mindestanforderungen in Bezug auf die Voraussetzungen Geltungsbereich und Zweck der Stellungnahme Die vorliegende Stellungnahme gilt für Vorsorgeeinrichtungen, welche reglementarische Leistungen ausrichten. Sie zeigt auf, was das oberste paritätische Organ einer Vorsorgeeinrichtung beim Erlass eines Reglements über die Teilliquidation in folgenden Teilaspekten zu beachten hat: - Konstitutive Wirkung der Genehmigung des Reglements durch die Aufsichtsbehörde - Mindestinhalt der Reglementsbestimmungen bezüglich der Voraussetzungen einer Teilliquidation - Teilliquidation während der Übergangszeit. Zusätzliche Regelungen des Mindestinhalts der Reglementsbestimmungen (Checkliste) durch die zuständige BVG-Aufsichtsbehörde bleiben ausdrücklich vorbehalten.
589 Genehmigung des Reglements über die Teilliquidation – konstitutive Wirkung des Entscheides der Aufsichtsbehörde
Seit dem 1. Januar 2005 (Datum des Inkrafttretens der zweiten Etappe der 1.BVG-Revision) ist das Verfahren zur Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen einfacher geworden. Die Vorsorgeeinrichtun- gen legen in einem Reglement die Voraussetzungen und das Verfahren zur Durchführung einer Teilliquidation selber fest. Gemäss Artikel 53b Absatz 2 BVG müssen diese reglementarischen Vorschriften von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Es handelt sich somit um eine vorgängige Prüfung mit konstitutiver Wirkung 1 . Die Eröffnung dieser Verfügung richtet sich nach den üblichen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen.
590 Mindestinhalt der Reglementsbestimmungen bezüglich der Voraussetzungen einer Teilliquidation
Was die Voraussetzungen einer Teilliquidation anbelangt, muss das Reglement mindestens folgende Punkte beinhalten:
- Grundsätze
In Artikel 53b Absatz 1 BVG sind die einzelnen Tatbestandsvermutungen aufgeführt, die im Regle- ment zu konkretisieren sind. Es genügt nicht, den Artikel 53b Absatz 1 BVG abzuschreiben. Die Vorsorgeeinrichtungen sind vielmehr verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation konkret und auf ihre Verhältnisse angepasst zu regeln.
Die Beweislast, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, kann durch das Regle- ment nicht den Destinatären übertragen werden.
Die Aufzählung im Reglement ist abschliessend. Klauseln, die dem Stiftungsrat die Kompetenz erteilen, weitere Tatbestände ausserhalb des Reglements als teilliquidationsrelevant anzuerkennen, sind unzulässig.
- Erhebliche Verminderung der Belegschaft
Der Tatbestand der « erheblichen Verminderung der Belegschaft » muss im Reglement konkretisiert werden. Wie aus der Bezeichnung „Belegschaft“ hervorgeht, muss es sich immer um eine Verminde- rung der Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Arbeitgebers handeln, welcher der Vorsorgeein-
1 Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 1. März 2000, BBl 2000 2637, S. 2697
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richtung angeschlossen ist. Allgemein gilt eine Verminderung des effektiven Personalbestands um 10 Prozent und mehr als erheblich. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Grösse des Betriebs, abzustellen. Zulässig sind z. B. eine Verminderung von 30 Prozent bei einem Unter- nehmen mit 10 beschäftigten Personen oder eine Verminderung von 10 Prozent bei einem Unterneh- men mit 200 Personen. Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft ist überdies immer dann gegeben, wenn die Bedingungen über die Massenentlassungen gemäss Art. 335d OR erfüllt sind.
- Restrukturierung einer Unternehmung
Bei einer Restrukturierung handelt es sich um eine organisatorische Umgestaltung beim Arbeitgeber, die zu Entlassungen führt. Diese können zu einem Personalabbau führen oder nur in einer Auswechs- lung des Personals - ohne Verminderung der Belegschaft - bestehen. Bei Auswechslung des Perso- nals sind die Personalabgänge massgeblich. Eine Erhöhung des Personalbestandes in Folge einer Betriebsübernahme oder einer Fusion führt jedoch nicht zu einer Teilliquidation. Auch bei der Restruk- turierung ist auf das einzelne angeschlossene Unternehmen und nicht auf die Vorsorgeeinrichtung als Ganzes abzustellen.
- Sammeleinrichtungen: Besonderheiten
Auflösung eines Anschlussvertrags: Führt zur Teilliquidation der Sammeleinrichtung, soweit vorsorge- werkübergreifende Mittel/Risikotragung vorhanden sind (was in der Regel nicht der Fall ist bei Sammeleinrichtungen, welche eine nach Vorsorgewerk getrennte Rechnung führen); führt zur Teilli- quidation des Vorsorgewerks, soweit die Vertragsauflösung nicht für alle Versicherten gilt (z. B. wenn die Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben).
- Gemeinschaftseinrichtungen: Besonderheiten
In besonderen und begründeten Fällen kann bei Gemeinschaftseinrichtungen 2 bei allen drei Tatbe- ständen (erhebliche Verminderung der Belegschaft, Restrukturierung einer Unternehmung, Auflösung eines Anschlussvertrags) ein ergänzendes Kriterium (z.B. Verminderung des Gesamtversichertenbe- stands, des gesamten Deckungskapitals) vorgesehen werden. Durch den Beizug eines zusätzlichen Kriteriums darf der Grundsatz, dass auf die Belegschaft der einzelnen Unternehmung abzustellen ist, nicht unangemessen relativiert werden.
591 Teilliquidation während der Übergangszeit
Seit dem 1. Januar 2005 müssen sich die Vorsorgeeinrichtungen mit einem Reglement über die Teilliquidation ausstatten. Gemäss Buchstaben d der Schlussbestimmungen der Änderung der BVV2 vom 18. August 2004, welche zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten sind, haben die Vorsorgeein- richtungen eine Frist von drei Jahren, um ihre Reglemente anzupassen. Wenn eine Vorsorgeeinrich- tung gezwungen ist vor dem Ablauf dieser Übergangszeit (d.h. vor dem 31.12.2007) eine Teilliquidati- on durchzuführen und sie noch über kein Reglement über die Teilliquidation verfügt, muss sie spätes- tens zum Zeitpunkt der Teilliquidation ein solches Reglement erstellen.
Nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, hat die Vorsorgeeinrichtung die Bestimmungen für eine Teilliquidation, dessen Stichtag vor der Genehmigung des Reglements über die Teilliquidation durch die Aufsichtsbehörde liegt (d.h. zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Zeitpunkt der Genehmi- gung) genau gleich anzuwenden wie für alle zukünftigen Teilliquidationen.
2 Als Gemeinschaftseinrichtungen gelten Einrichtungen, denen mehr als ein Arbeitgeber angeschlossen sind, ohne dass die einzelnen Vorsorgewerke eine separate Rechnung führen.
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