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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 164 23. Februar 2005

Übernahme von Rentenfällen von EL-Bezügern durch die SVA Zürich

Nach Randziffer 2034 der Wegleitung über die Renten (RWL) können die Renten von EL- Bezügerinnen und EL-Bezügern an die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abgetreten werden (vgl. Liste in Anhang II RWL). Die SVA Zürich figuriert nicht auf dieser Liste, da im Kanton Zürich die Ergänzungsleistungen bisher nicht durch die kantonale Ausgleichskasse, sondern durch die Gemeinden ausgerichtet worden sind.

Dies ändert ab 1. April 2005. Ab diesem Zeitpunkt richtet neu auch die SVA Zürich Er- gänzungleistungen aus. Davon sind allerdings nicht alle EL-Fälle im Kanton Zürich betrof- fen. Die SVA Zürich wird für die Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen von Gemeinden zuständig, die ihr diese Aufgabe übertragen.

Der SVA Zürich wird daher ab sofort die Bewilligung erteilt, Rentenfälle von EL-Bezügern zu übernehmen, sofern sie neu auch für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zu- ständig wird. Vor der Rentenabtretung ist mit der SVA Zürich Kontakt aufzunehmen.

Anhang II RWL wird mit dem nächsten Nachtrag angepasst.