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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

12. März 2009

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 241

Bundesgerichtsurteile zur Drittauszahlung

1. Zusammentreffen von sich konkurrenzierenden Drittauszahlungsbegehren

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008 (9C_806/2007) kann die Zahlung einer Sozialhilfebehörde hier nicht als Vorschuss im Hinblick auf die IV-Rente betrachtet werden, weil diese Zahlung im gleichen Ausmass auch hätte erbracht werden müssen, wenn die IV- Rente von Beginn weg ausbezahlt worden wäre. Der Sozialhilfebehörde steht in diesem Fall kein Drittauszahlungsanspruch zu. Bestätigung dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 28. Oktober 2008 (9C_300/2008)

Nachzahlungen der IV können an bevorschussende Dritte wie Fürsorgestellen, Versicherungen, Ar- beitgeber bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen ausbezahlt werden (Art. 22 ATSG, Art. 85bis IVV). Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, so- weit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis IVV). Verlangen mehrere bevorschussende Dritte eine Nachzahlung und vermag die Nachzahlungssumme nicht die gesamten Forderungen zu decken, wird die Nachzahlungssumme im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufgeteilt (Rz 10075 RWL).

Im vorliegenden Fall stellten sowohl der Krankentaggeldversicherer als auch die Sozialhilfebehörde einen Antrag auf Drittauszahlung der IV-Rentennachzahlung; die Gesuchstellenden verlangten im Total mehr als was die Nachzahlungssumme ausmachte.

Das Bundesgericht hat die anteilsmässige Aufteilung gemäss Rz 10075 RWL nicht beanstandet. Hin- gegen hat das Bundesgericht entschieden, dass eine solche anteilsmässige Aufteilung gar nicht erst zum Zug kommt, wenn einer der Bevorschussenden nur in Ergänzung zur IV leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV-Rente von Anfang an bezahlt worden wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen.

Vorliegendenfalls schuldete der Krankentaggeldversicherer ab IV-Rentenbeginn nur noch die Diffe- renz zwischen der IV-Rente und dem vereinbarten Taggeld. Darüber hinaus ungedeckte Ausgaben hat die Sozialhilfe übernommen. Bei derartigen Sozialhilfeleistungen, die auch kumulativ zur IV-Rente hätten erbracht werden müssen, handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichts denn auch gar nicht um einen Vorschuss im Hinblick auf eine IV-Rente, weshalb der Sozialhilfebehörde kein Dritt-

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auszahlungsanspruch zusteht. Die gesamte Nachzahlungssumme musste daher dem Krankentag- geldversicherer ausbezahlt werden.

Auswirkungen auf die Praxis Liegen mehrere Nachzahlungsgesuche von möglichen bevorschussenden Dritten vor, ist die Frage, ob es sich überhaupt um einen Vorschuss im Hinblick auf eine IV-Rente handelt, nun auch im Lichte dieser Rechtsprechung zu prüfen. Dies ist jedenfalls immer dann zu verneinen, wenn die Zahlung während der fraglichen Zeit auch dann hätte ungeschmälert erbracht werden müssen, wenn bereits IV-Renten geflossen wären. Als häufige Konstellation dürften dabei sich konkurrenzierende Drittaus- zahlungsbegehren von Krankentaggeldversicherungen, die Taggelder nach VVG ausbezahlt haben, und Sozialhilfebehörden sein. Es könnte aber auch der Arbeitgeber sein, der während der Arbeitsun- fähigkeit für eine gewissen Zeit eine allfällige Differenz zwischen Versicherungsleistung (Taggeld, IV) und bisherigem Lohn übernommen hat bzw. übernehmen musste. Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um eine Vorschusszahlung, die mit der IV-Nachzahlung verrechnet werden kann.

Eine effektive Leistungskonkurrenz besteht aber zwischen mehreren Taggeldversicherern, die gleich- zeitig Leistungen erbracht haben, aber auch zwischen Fürsorgeleistungen unterschiedlicher Herkunft. In diesen Fällen muss die Nachzahlungssumme nach wie vor anteilsmässig gemäss Rz 10075 RWL aufgeteilt werden.

Die neue vom Bundesgericht auferlegte Praxis ist seit Erlass des Urteils anwendbar. In die RWL wird bei der nächsten Anpassung eine ergänzende Bestimmung aufgenommen.

2. Abtretung der Nachzahlung von IV-Leistungen

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008 (9C_27/2008 = BGE 135 V 2) kann die Erklärung, mit welcher der Empfänger von Vorschussleistungen die ihm zustehenden Leistun- gen an den bevorschussenden Dritten abtritt, bereits vor dem Beschluss der IV-Stelle rechts- gültig abgegeben werden.

Weil das Sozialhilfegesetz des Kantons Uri kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Artikel 85bis Absatz 2 Buchstabe b IVV enthält, musste im vorliegenden Fall geprüft werden, ob die vom Rentenbezüger unterzeichnete Abtretungserklärung für eine Nachzahlung der IV-Renten rechtsge- nüglich war.

Das Bundesgericht stellte fest, dass mit dem seit 1. Januar 2003 geltenden Artikel 22 Absatz 2 Buch- stabe a ATSG nun eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, welche die Abtretung der Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers in bestimmten Schranken zulässt. Nach dem höchsten Gericht dürfen für die Gültigkeit einer Abtretungserklärung im Bereich von Artikel 22 Absatz 2 ATSG bezüglich künftiger Forderungen keine strengeren als die zivilrechtlichen Zessionsregeln gel- ten. Deshalb ist eine Abtretungserklärung, die alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzah- lungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt, rechtsgültig, auch wenn sie bereits vor dem Beschluss des Sozialversicherungsträgers abgegeben worden ist.

Im vorliegenden Fall unterzeichnete der Leistungsempfänger gegenüber der Sozialhilfe eine Abtre- tungserklärung. Er berechtigte darin die Sozialhilfebehörde, allfällige Rentennachzahlungen mit Sozi- alhilfegeldern verrechnen zu dürfen. Er verpflichtete sich in dieser Abtretungserklärung auch, ein allfäl- liges hierzu nötiges Antragsfomular zum gegebenen Zeitpunkt zu unterschreiben. Rund zwei Wochen nach Unterzeichnung dieser Abtretungserklärung reichte er die IV-Anmeldung an. Das Formular 318.183, das ihm die Sozialhilfebehörde später unterbreitete, verweigerte er jedoch zu unterschrei- ben.

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Das Bundesgericht erachtete nun diese zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Abtretungserklä- rung als genügend.

Auswirkungen auf die Praxis Die Regeln für bevorschussende Dritte in Bezug auf den Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Drittaus- zahlung und der Verwendung des Formulars 318.183 hat das Bundesgericht gegenüber seiner frühe- ren Praxis etwas gelockert. Die aktuelle RWL trägt dieser neueren Praxis bereits Rechnung.

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AHV/EL Mitteilung Nr. 241 vom 12.03.2009 | Lexipedia | Lexipedia