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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

11. Mai 2009

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 245

Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zwischen der Schweiz und den neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien ab dem 1. Juni 2009

Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wurde auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten ausge- dehnt. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 sind deshalb im Verhältnis zwischen der Schweiz und Rumänien und Bulgarien ab dem 1. Juni 2009 anwendbar.

Die bestehenden EU-Formulare gelten auch im Verkehr mit den neuen EU-Ländern.

Personen, die in einem der obgenannten neuen Mitgliedstaaten leben, können ab dem 1. Juni 2009 der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten. Solche, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angehö- ren, können ihr höchstens bis zum 31. Mai 2015 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die am 1. Juni 2009 das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

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