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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

21.12.2012

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323

Anrechnung des Assistenzbeitrages der IV bei den Ergänzungsleistungen

Diese Mitteilung dient als Hilfestellung für die Praxis. Anpassungen aufgrund der künftigen Erfahrun- gen bleiben vorbehalten.

Auf den 1. Januar 2012 wurde in der gesamten Schweiz der Assistenzbeitrag in der IV eingeführt. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Anrechnung des Assistenzbeitrages bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die EL und sind auf alle Assistenzbeiträge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2012 ausgerichtet werden.

1. Anrechnung des Assistenzbeitrages bei den Krankheits- und Behinderungskosten

1.1 Grundsatz und Höhe der Anrechnung

Personen, die einen Assistenzbeitrag der IV beziehen, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die EL. Beim Vorliegen einer mittleren oder schweren Hilflosigkeit ist der Assistenzbeitrag jedoch zusätzlich zur Hilflosenentschädigung von den zu vergütenden Kosten in Abzug zu bringen, wenn der Mindestbetrag nach Artikel 14 Absatz 4 ELG überschritten wird. Unterhalb dieser Grenze sowie bei leichter Hilflosigkeit entscheiden die Kan- tone, ob der Assistenzbeitrag und die Hilflosenentschädigung angerechnet werden oder nicht. Bei der jährlichen EL darf Assistenzbeitrag nicht als Einnahme angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. f ELG).

Der Assistenzbeitrag darf ausschliesslich von der Vergütung von Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG) in Abzug gebracht werden. Alle übrigen Kosten (zahnärztliche Behandlung, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG) sind weiterhin im bisherigen Umfang zu vergüten. Von Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hau- se, die durch Familienangehörige erbracht werden, darf der Assistenzbeitrag – im Gegensatz zur Hilf- losenentschädigung – ebenfalls nicht abgezogen werden da der Assistenzbeitrag diese Leistungen nicht abdeckt.

Von den zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten darf nur der tatsächlich ausgerichtete Assistenzbeitrag abgezogen werden; die pauschale Anrechnung des zugesprochenen Höchstbetra- ges ist nicht zulässig. Der Assistenzbeitrag ist stets in der gesamten ausgerichteten Höhe anzurech-

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nen. Dies gilt auch dann, wenn er ganz oder teilweise für Leistungen ausgerichtet wird, die nicht als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a-g ELG gelten. Falls ein Assistenzbeitrag rückwirkend für einen Zeitraum ausbezahlt wird, für den bereits Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause über die EL vergütet wurden, sind letztere zurückzufordern bzw. mit dem Assistenzbeitrag zu verrechnen (vgl. dazu Ziff. 2).

1.2 Verfahren

Die EL-Stelle fordert die versicherte Person auf, sämtliche Leistungsabrechnungen, die den Assis- tenzbeitrag betreffen, an sie weiterzuleiten. Anhand der eingereichten Abrechnungen ermittelt die EL- Stelle die Höhe der Krankheits- und Behinderungskosten, die gemäss den bundesrechtlichen und den kantonalen Bestimmungen vergütet werden können. Von dieser Summe sind die Hilflosenentschädi- gung und der Assistenzbeitrag abzuziehen, und die allenfalls verbleibende Differenz ist von der EL- Stelle an die versicherte Person auszurichten.

Wenn sich eine versicherte Person nicht für den Bezug eines Assistenzbeitrages anmeldet, obwohl sie einen Anspruch darauf hätte, oder wenn sie Kosten, die sie über den Assistenzbeitrag abrechnen könnte, ausschliesslich bei den EL geltend macht, ist die EL-Stelle berechtigt, die Vergütung von Kos- ten für Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (mit Ausnahme der Leistungen durch Angehörige) nach der Einräumung einer angemessenen Mahn- und Bedenkzeit einzustellen. Kosten, die nicht über den Assistenzbeitrag entschädigt werden können, sind weiterhin in vollem Ausmass über die EL zu vergüten.

2. Verrechnung des Assistenzbeitrags mit bereits vergüteten Krankheits- und Behinderungs- kosten

2.1 Grundsatz

Wenn ein Assistenzbeitrag rückwirkend für einen Zeitraum ausbezahlt wird, für den bereits Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause über die EL vergütet wurden, müssen letztere von der EL-Stelle zurückgefordert werden. Von der Rückforderung betroffen sind jene Leistungen, welche die EL-Stelle für die Vergütung von Kosten für Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (mit Ausnahme der Leistungen durch Angehörige) während des Zeitraums ausgerichtet hat, für den nachträglich ein Assistenzbeitrag zugesprochen wird. Die Rückforderung kann direkt mit dem Assistenzbeitrag ver- rechnet werden.

2.2. Verfahren

Die IV-Stelle klärt bereits bei der Anmeldung für einen Assistenzbeitrag ab, ob die versicherte Person EL bezieht. Bei EL-beziehenden Personen lässt die IV-Stelle der betroffenen EL-Stelle eine Kopie des Vorbescheids und der definitiven Verfügung über den Assistenzbeitrag zukommen. Nach dem Erhalt der Verfügung reicht die betroffene EL-Stelle gegebenenfalls einen Verrechnungsantrag ein. Dieser hat die Versichertennummer der EL-beziehenden Person, die Nummer der Verfügung über den Assis- tenzbeitrag sowie die zu verrechnenden Leistungen (aufgeteilt nach Monaten) zu enthalten. Über die Rückforderung der vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Verrechnung mit dem Assistenzbeitrag muss die EL-Stelle gegenüber der versicherten Person eine Verfügung erlassen.

Der Verrechnungsantrag muss von der EL-Stelle innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung über den Assistenzbeitrag bei der IV-Stelle eingereicht werden. Um weitere Rückforderun- gen bei den EL zu vermeiden, wird durch die IV innerhalb dieser 30 Tage kein Assistenzbeitrag aus- gerichtet. Unter der Voraussetzung, dass der Verrechnungsantrag rechtzeitig eingereicht wurde, wird

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der rückwirkend zugesprochene Assistenzbeitrag in der entsprechenden Höhe an die EL-Stelle aus- bezahlt. Die allenfalls verbleibende Differenz wird von der ZAS direkt an die versicherte Person aus- gerichtet. Wird innerhalb von 30 Tagen seit dem Erlass der Verfügung kein Verrechnungsantrag ein- gereicht, so kann die ZAS den Assistenzbeitrag mit befreiender Wirkung an die versicherte Person leisten. Bei einer verspäteten Einreichung des Verrechnungsantrags ist die ZAS nicht verpflichtet, nachträglich noch eine Verrechnung vorzunehmen. Die EL-Stelle muss stattdessen ihre Rückforde- rung direkt bei der versicherten Person geltend machen.

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