165.117

Verordnung betreffend die Lehrpersonen

vom 24.06.2008 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11, 76 und 84 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)1 sowie von Art. 19–27 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)2,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrpersonen mit Ausnahme jener Bestimmungen, welche ausdrücklich auf Lehrpersonen an bestimmten Schulen eingeschränkt werden.

Für die Schulleitungen gilt die Verordnung hinsichtlich des Teils ihres Pensums, in dem sie Unterricht erteilen.

Art. 2 Ergänzendes Recht

Die Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz sind anwendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Nicht anwendbar sind §§ 5-25, 34-39, 47-48, 57-62, 74-80 und 85-87 der Personalverordnung3.

Für Lehrpersonen der Schulgemeinden gelten die abweichenden kommunalen Bestimmungen insbesondere die Entlöhnungsvereinbarung4.

Art. 3 Lehrbewilligung

Die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, die Erteilung von Lehrfähigkeitsausweisen sowie das Verbot der Lehrtätigkeit richten sich nach Art. 21 des Bildungsgesetzes5.

2 Beruflicher Auftrag

Art. 4 Arbeitsfelder

Der berufliche Auftrag umfasst, gestützt auf Art. 22 des Bildungsgesetzes6, die vier Arbeitsfelder:

  1. Klasse und Unterricht;

  2. Lernende und Umfeld;

  3. Schule;

  4. Lehrperson.

Art. 5 Arbeitsfeld Klasse und Unterricht

Das Arbeitsfeld Klasse und Unterricht umfasst die Bereiche Unterrichten und Erziehen sowie Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts.

Zum Bereich Unterrichten und Erziehen gehört die direkte Arbeit mit den Lernenden. Diese umfasst:

  1. die Unterrichtstätigkeit im Schulzimmer;

  2. Aktivitäten ausserhalb des Schulzimmers, insbesondere die Durchführung von Exkursionen, Schulreisen und Schulverlegungen.

Der Bereich Planen, Vorbereiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterrichten und Erziehen und umfasst insbesondere:

  1. die Unterrichtsplanung, ‑vorbereitung und ‑auswertung;

  2. die Korrektur und Bewertung der Arbeit von Lernenden;

  3. organisatorische, administrative und planerische Tätigkeiten.

Art. 6 Arbeitsfeld Lernende und Umfeld

Das Arbeitsfeld Lernende und Umfeld beinhaltet Lehr- und Beratungstätigkeiten ausserhalb des Unterrichts und umfasst insbesondere:

  1. die Beurteilung und die Beratung;

  2. die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, Lehrpersonen, Eltern, Fachpersonen, Amts- und Fachstellen, Institutionen und anderen Bildungspartnern;

  3. das Ausstellen von Berichten und Referenzen.

Art. 7 Arbeitsfeld Schule

Das Arbeitsfeld Schule umfasst Aufgaben, die zum engeren und solche, die zum erweiterten Auftrag jeder Lehrperson gehören.

Aufgaben, die zum engeren Auftrag gehören, sind:

  1. die pädagogische Mitgestaltung der Schule, insbesondere durch die Teilnahme an internen Veranstaltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung;

  2. die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Behörden und Amtsstellen;

  3. die Vorbereitung und Durchführung von Schulanlässen;

  4. die Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen;

  5. die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten.

Aufgaben, die zum erweiterten Auftrag gehören, sind insbesondere:

  1. das Engagement in Arbeitsgruppen zu Schul- und Unterrichtsprojekten;

  2. die Evaluation und Einführung von neuen Lehrmitteln und Lehrplänen;

  3. die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben, welche die Schulleitung anordnet.

Art. 8 Arbeitsfeld Lehrperson

Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst:

  1. die Evaluation der eigenen Tätigkeit gemäss dem Qualitätskonzept der Schule;

  2. die Weiterentwicklung der eigenen beruflichen Tätigkeit;

  3. die institutionalisierte, die nicht institutionalisierte und die schulinterne Weiterbildung gemäss § 33–40.

3 Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 9 Ordentliche Anstellungsdauer

Die Anstellung von Lehrpersonen erfolgt ordentlicherweise auf den 1. August.

Bei einer Auflösung auf das Ende des Schuljahres dauert das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Juli.

Art. 10 Unterrichtsverpflichtung

Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtslektionen wird für jede Kategorie von Lehrpersonen in Anhang 1 festgelegt.

Die Anstellungsinstanz setzt das Pensum der Lehrperson vertraglich fest. Dieses kann nicht über der Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 liegen.

Die vertraglich festgelegte Lektionenzahl kann ohne Lohnanpassung jährlich um maximal zwei Lektionen über- beziehungsweise unterschritten werden; die Abweichung darf in der Summe aber nie mehr als drei Lektionen betragen.

Beträgt die Abweichung von der vertraglich festgelegten Lektionenzahl in einem Jahr mehr als zwei Lektionen, ist eine entsprechende Vertragsanpassung vorzunehmen.

Bei einem Austritt aus der Schule werden allfällige Differenzen mit dem Lohn verrechnet.

Art. 11 Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung

Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 55. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 ab 1. August um eine Lektion.

Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 58. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 ab 1. August um insgesamt zwei Lektionen.

Für Lehrpersonen, die im laufenden Kalenderjahr das 60. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 ab 1. August um insgesamt drei Lektionen.

Bei Teilpensen wird die Reduktion proportional angerechnet.

Sind Lehrpersonen aufgrund ihres Gesundheitszustandes beschränkt arbeitsfähig, kann die Anstellungsinstanz die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung ohne Lohnreduktion befristet angemessen herabsetzen. In diesem Fall sind § 10 Abs. 3–4 nicht anwendbar.

Art. 12 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 1907 effektive Arbeitsstunden pro Jahr und umfasst den gesamten beruflichen Auftrag der Lehrperson.

Die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrpersonen bewegt sich in folgenden Grössenordnungen:

  1. Arbeitsfeld Klasse und Unterricht: 82.5%;

  2. Arbeitsfeld Lernende und Umfeld: 5%;

  3. Arbeitsfeld Schule: 7.5%;

  4. Arbeitsfeld Lehrperson: 5%.

Die Schulleitung legt die vorgegebenen Arbeitszeiten und Termine jeweils für ein Semester beziehungsweise für ein Jahr verbindlich fest.

Art. 13 Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule

Für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule mit einer Unterrichtsverpflichtung ab 50% beträgt die Mitarbeit im Arbeitsfeld Schule 100%.

Bei der Pensenberechnung ist diese Verpflichtung im Hinblick auf die Entlöhnung zu berücksichtigen.

Art. 14 Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool

Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit Zusatzaufgaben im Dienste der Schule übernehmen, können hierfür von der Anstellungsinstanz in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entlastet werden.

Für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben stellen der Kanton und die Schulgemeinden einen Lektionenpool zur Verfügung.

Zu den Schulbetriebsaufgaben gehören insbesondere: Informatik, Mediothek, Schulbibliothek, Material- und Lehrmittelverwaltung, Stundenplanung, Krisenintervention, Stellvertretungen für Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen.

Zu den Schulentwicklungsaufgaben gehören insbesondere: Projektleitungen, Steuergruppen, Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, Gesundheitsförderung.

Die Höhe des Lektionenpools wird festgelegt durch:

  1. den Mittelschulrat beziehungsweise die Berufsbildungskommission oder die Heilpädagogische Kommission für die kantonalen Schulen;

  2. den Schulrat für die Gemeindeschulen.

Art. 15 Erteilung von Unterricht an einer anderen Schule

Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson verpflichten, im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pensums vorübergehend an einer anderen öffentlichen Schule zu unterrichten, wenn an der eigenen Schule nicht das volle Pensum abgedeckt werden kann.

Art. 16 Ausfall des Unterrichts

Für voraussehbaren Ausfall des Unterrichts ist bei der Schulleitung eine Bewilligung einzuholen. Die Schulleitung entscheidet über die Berechtigung des Ausfalls sowie über eine Stellvertretung oder ein allfälliges Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit.

Nicht voraussehbarer Ausfall des Unterrichts ist umgehend der Schulleitung zu melden. Absenzen der Lehrperson infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft, die mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

Bei nicht voraussehbaren Absenzen einer Lehrperson ist der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und in der Volksschule auch während der Blockzeit die Betreuung sicher zu stellen.

Art. 17 Ferien

Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Schulferien.

Während der Schulferien kann die Schulleitung Präsenzzeiten zur Erledigung von schulinternen Aufgaben und Weiterbildungen anordnen.

Art. 18 Unbezahlter Urlaub

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind die Schulleitungen zuständig.

Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.

Für einen unbezahlten Urlaub wird der Lohn für die ausfallenden Schulwochen beziehungsweise Lektionen abgezogen.

Der Abzug je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / «Schulwochen der Schule»

Bei angebrochenen Schulwochen wird der Abzug je Lektion wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / («Schulwochen der Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung»)

Art. 19 Mutterschaftsurlaub

Lehrerinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gemäss § 33 der Personalverordnung7.

Mutterschaftsurlaub, welcher in die Schulferien fällt, kann nicht nachbezogen werden.

4 Entlöhnung

Art. 20 Einreihung
1. Grundsätze

Jede Lehrperson wird grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion sowie ihrer fachlichen und pädagogischen Qualifikation gemäss Anhang 1 einem Lohnband zugeordnet.

Der individuelle Lohn wird nach den Lohnbändern gemäss Anhang 2 festgelegt.

Die Anpassung des individuellen Lohns erfolgt grundsätzlich anhand der Lohnentwicklungsmatrix gemäss Anhang 3.

Art. 21 2. Ausnahmen

Lehrpersonen mit nicht stufengerechter fachlicher Ausbildung für die zu unterrichtenden Fächer werden mindestens ein Lohnband tiefer eingestuft.

Lehrpersonen mit nicht stufengerechter pädagogischer Ausbildung werden mindestens ein Lohnband tiefer eingestuft.

Personen ohne pädagogische Ausbildung werden unter Berücksichtigung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung mindestens zwei Lohnbänder tiefer eingestuft.

Art. 22 Festlegung des Anfangslohns

Der Anfangslohn liegt grundsätzlich innerhalb der Bandposition C des Lebensalters.

Bei der Festlegung des Anfangslohns innerhalb der Bandposition C ist insbesondere die bisherige berufliche Erfahrung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 23 Lohnentwicklung

Das Personalamt berechnet die Lohnvorschläge für das folgende Jahr aufgrund der aktuellen Löhne der einzelnen Lehrpersonen mittels Lohnentwicklungsindex.

Der Lohnentwicklungsindex wird aufgrund der Position im Leistungslohnband gemäss Lohnentwicklungsmatrix im Anhang 3 und einem die Lohnleitlinie berücksichtigenden Berechnungsfaktor berechnet.

Art. 24 Zulage für Mentorinnen und Mentoren

Die Zulage für Mentorinnen und Mentoren entspricht der Auszahlung von Überzeit gemäss § 21 Abs. 3 der Personalverordnung8.

Art. 25 Entlöhnung der Stellvertretung

Stellvertretungen werden anhand ganzer Schulwochen beziehungsweise Lektionen bei angebrochenen Schulwochen entlöhnt.

Die Entlöhnung je ganze Schulwoche wird wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / «Schulwochen der Schule»

Die Entlöhnung bei angebrochenen Schulwochen wird je Lektion wie folgt berechnet: «Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn» / («Schulwochen der Schule» x «wöchentliche Unterrichtsverpflichtung»)

Der Lohn wird im Rahmen des Lohnbandes festgelegt. Er darf die Lohnleitlinie nicht überschreiten.

Für Stellvertretungen von höchstens fünf Schultagen kann sich der Lohn nach dem Funktionslohn richten.

Mit diesem Lohn sind die Entschädigungen für Ferien und der Anteil des 13. Monatslohns abgegolten.

5 Berufseinführung und Beratung

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 26 Mentorat

Das Mentorat bezweckt, Lehrpersonen ohne Unterrichtserfahrung auf der entsprechenden Schulstufe in den Beruf einzuführen und neue Lehrpersonen in den Schulbetrieb zu integrieren.

Die Schulleitung bestimmt die Dauer.

Bei der Mittelschule und der Berufsfachschule werden das Verfahren und die Aufgaben des Mentorats im Qualitätskonzept geregelt.

5.2 Berufseinführung und Beratung in der Volksschule

Art. 27 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Volksschule und sind anwendbar für die Beratung von:

  1. Lehrpersonen während der Berufseinführung;

  2. Lehrpersonen in Ausbildung während ihrer Tätigkeit im Praktikum;

  3. neu in den Schuldienst einer Gemeinde oder des Kantons eintretenden Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung, insbesondere auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Für die Beratung von Lehrpersonen in Ausbildung gelten ergänzend die Weisungen der betreffenden Ausbildungsstätten.

Art. 28 Mentorinnen und Mentoren

Als Mentorinnen und Mentoren sind erfahrene Lehrpersonen einzusetzen, die in der Regel über mindestens drei Jahre Schulpraxis und beraterische Fähigkeiten verfügen.

Sie besuchen eine ihrer Funktion und den persönlichen Voraussetzungen entsprechende Weiterbildung.

Mentorinnen und Mentoren können ein bis zwei Lehrpersonen betreuen. Sie arbeiten in der Regel im gleichen Schulhaus wie die zu beratende Lehrperson.

Art. 29 Berufseinführung
1. Grundsatz

Lehrpersonen werden in den ersten beiden Schuljahren nach Abschluss ihrer Grundausbildung in den Beruf eingeführt.

Die Berufseinführung umfasst insgesamt 80 bis 100 Stunden.

Der Vollzug obliegt den einzelnen Schulen sowie der Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.

Die Mentorinnen und Mentoren werden von der Schulleitung eingesetzt.

Art. 30 2. Inhalt

Die Einführung bezieht sich auf alle Aufgabenbereiche der Lehrperson.

Sie umfasst:

  1. den Unterricht, insbesondere Unterrichtsorganisation und ‑planung, Methodik und Didaktik, Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Umgang mit Lehrmitteln und Schulmaterial, Arbeit mit technischen Hilfsmitteln, Hausaufgaben;

  2. die Erziehung, insbesondere Klassenführung und Unterrichtsklima;

  3. eine Einführung in die lokalen Schulverhältnisse, in die Teamarbeit und die Qualitätsentwicklung;

  4. die Zusammenarbeit mit Eltern und Behörden;

  5. eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen und die Bildungsgesetzgebung.

Sie beinhaltet auch gegenseitige Schulbesuche.

Art. 31 3. Praxisgruppe

Ergänzend zur individuellen Beratung können Lehrpersonen während der Berufseinführung in einer Praxisgruppe mitarbeiten.

Art. 32 Beratung neu eintretender Lehrpersonen nach
Abschluss der Berufseinführung

Für die Einführung neu eintretender Lehrpersonen nach Abschluss der Berufseinführung, insbesondere auch von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ist die Schulleitung zuständig.

Die Einführung kann folgende Bereiche beinhalten:

  1. eine Einführung in die Schulverhältnisse der Gemeinde;

  2. eine Einführung in die kantonalen Rahmenbedingungen;

  3. einen oder mehrere Schulbesuche.

6 Weiterbildung

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 33 Zweck

Die Weiterbildung ist sowohl Recht als auch Pflicht der Lehrpersonen und bewahrt deren Fähigkeit, den beruflichen Auftrag gemäss Art. 22 des Bildungsgesetzes9 wahrzunehmen.

Ferner dient die Weiterbildung der Lehrpersonen der Entwicklung der Schule im Allgemeinen.

Art. 34 Bewilligung

Die Lehrpersonen sorgen in Absprache mit der Schulleitung für eine zweckmässige Weiterbildung.

Weiterbildungen gemäss § 36 Ziff. 1, 3, 4 und 5 bedürfen der Bewilligung durch die Schulleitung.

Die Gesuche sind mit den entsprechenden Unterlagen einzureichen.

Art. 35 Umfang

Die Weiterbildung umfasst zirka fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson und fällt grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit. Je nach Angebot kann sie auch während der Unterrichtszeit stattfinden.

Die Weiterbildung soll zu etwa gleichen Teilen auf institutionalisierte und nichtinstitutionalisierte Aktivitäten verteilt werden.

Jede Lehrperson weist sich gegenüber der Schulleitung periodisch über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht aus.

Art. 36 Institutionalisierte Weiterbildung

Die institutionalisierte, berufsbezogene Weiterbildung umfasst unter anderem:

  1. Weiterbildungskurse;

  2. schulinterne Weiterbildung;

  3. Langzeitweiterbildung, insbesondere Kaderkurse und Zusatzqualifikationen;

  4. Vollzeitweiterbildung, insbesondere im Rahmen eines Bildungsurlaubes;

  5. interkantonalen und internationalen Austausch von Lehrpersonen.

Art. 37 Nichtinstitutionalisierte Weiterbildung

Die nichtinstitutionalisierte Weiterbildung ausserhalb der Unterrichtszeit umfasst die individuelle Auseinandersetzung mit fach- und berufsbezogenen Fragen insbesondere im Rahmen von Konferenzen, Kommissionen, Fachgremien oder Arbeitsgruppen und das Studium von Fachliteratur.

Art. 38 Schulinterne Weiterbildung

Die Schulleitung setzt schulinterne Weiterbildungen ausserhalb der Unterrichtszeit an.

Art. 39 Weiterbildung während der Unterrichtszeit

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bildungsdirektion schulinterne Weiterbildungen an höchstens zwei Halbtagen während der Unterrichtszeit bewilligen.

Die Bildungsdirektion kann für die Lehrpersonen der Gemeindeschulen in Absprache mit der Schulpräsidentenkonferenz Weiterbildungen während der Unterrichtszeit anordnen.

Die Schulbehörden können für Hospitationen in den Gemeindeschulen je Schuljahr höchstens zwei Halbtage festlegen, welche in die Unterrichtszeit fallen.

Art. 40 Vollzeitweiterbildung

Die Schulleitung kann eine länger dauernde Vollzeitweiterbildung bewilligen.

Eine solche kann in der Regel frühestens nach zehn Jahren Unterrichtstätigkeit und spätestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters absolviert werden.

Es besteht kein Anspruch auf eine Vollzeitweiterbildung.

6.2 Organisation und Finanzierung

6.2.1 Volksschule

Art. 41 Bildungsdirektion

Der Bildungsdirektion obliegt:

  1. die Genehmigung des Jahresprogramms der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung;

  2. die Festlegung der obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen;

  3. der Erlass von Honorar- und Spesenrichtlinien.

Art. 42 Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung

Die Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung plant und organisiert die Weiterbildung der Lehrpersonen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Ermittlung der Weiterbildungserfordernisse in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Fachkommission, den zuständigen Stellen der Bildungsdirektion und den Nachbarkantonen sowie der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz;

  2. die Erarbeitung des Jahresprogramms;

  3. die Planung, Durchführung und Evaluation von Kursen;

  4. die Erarbeitung des Voranschlags;

  5. die Beratung von Lehrpersonen, Schulleitung und Schulbehörden in Weiterbildungsfragen;

  6. die Zusammenarbeit mit Ausbildungs- und anderen Weiterbildungsinstitutionen.

Art. 43 Abteilung für Sport

Für die Organisation und Durchführung der Sportkurse ist die kantonale Abteilung für Sport zuständig.

Sie koordiniert ihr Kursangebot mit der Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.

Art. 44 Kostentragung
1. Kanton und Gemeinden

Der Kanton trägt die Kosten für:

  1. die Fachstelle für Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung;

  2. die von der Fachstelle und von der Abteilung für Sport organisierten Kurse;

  3. Kurse anderer Kantone, anderer Institutionen und der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, sofern diese Kurse dem kantonalen Programmangebot gleichgestellt werden;

  4. Veranstaltungen und Kurse für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger;

  5. Weiterbildungsveranstaltungen der kantonalen Stufenkonferenzen;

  6. Kaderbildung, soweit diese im Auftrag des Kantons stattfindet;

  7. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Auftrag des Kantons besucht werden.

Die Gemeinden tragen die Kosten für:

  1. die schulinterne Weiterbildung;

  2. die Spesen der Kursteilnehmenden nach Massgabe der Honorar- und Spesenrichtlinien;

  3. die der Lehrperson auf Gesuch hin bewilligten Beiträge an den Besuch weiterer Weiterbildungsveranstaltungen;

  4. die Vollzeitweiterbildung gemäss Richtlinien;

  5. die Kaderbildung im Auftrag der Gemeinden.

Art. 45 2. Lehrpersonen

Lehrpersonen tragen einen Kostenanteil für:

  1. freiwillige Weiterbildungsveranstaltungen, die neben berufsbezogenen Inhalten auch ein privates Interesse der Teilnehmenden ansprechen;

  2. freiwillige Kurse mit grossem Materialaufwand.

Der Kostenanteil ist in der Ausschreibung anzugeben.

Art. 46 3. Personen, die keinen Unterricht erteilen

Lehrpersonen, die vorübergehend keinen Unterricht erteilen und Schulbehörden können die Angebote der Weiterbildung grundsätzlich unentgeltlich nutzen, soweit Plätze vorhanden sind.

Personen, die nicht im öffentlichen Dienst einer Schulgemeinde oder einer kantonalen Schule stehen, tragen die Kurskosten selber.

Für Kursteilnehmende aus anderen Kantonen werden die Kurskosten über die betreffenden kantonalen Fachstellen erhoben.

Art. 47 Rückerstattung

Bei einer Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzqualifikation haben die Lehrpersonen die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach den Bestimmungen von § 93-97 der Personalverordnung10.zurück zu erstatten.

6.2.2 Mittelschule und Berufsfachschule

Art. 48 Kostenübernahme

Die Kostenübernahme richtet sich für die Lehrpersonen der kantonalen Mittelschule und der Berufsfachschule nach § 88-92 der Personalverordnung11.

Art. 49 Rückerstattung

Die Rückerstattung der Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers richtet sich nach § 9–13 der Weiterbildungsverordnung12.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50 Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen an der Volksschule

Die Schulgemeinden führen die Arbeitszeit für Teilzeitlehrpersonen gemäss § 13 bis spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 ein.

Art. 51 Schulinterne Weiterbildung während der
Unterrichtszeit

Die Schulgemeinden regeln die schulinterne Weiterbildung während der Unterrichtszeit bis spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2009/10 gemäss § 38 und 39.

Art. 51a Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 21. Januar 2020

Für Fachpersonen in logopädischen Schuldiensten und Fachpersonen in psychomotorischen Schuldiensten, welche im Schuljahr 2020/2021 noch über einen Arbeitsvertrag mit Verweis auf die Lehrpersonalverordnung verfügen, gilt bis längstens 31. Juli 2021 das bisherige Recht

Art. 51b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2025

Die Gemeinden haben die Änderung vom 10. Juni 2025 spätestens auf den 1. August 2026 umzusetzen. Bis zur Umsetzung gelten die bisherigen Bestimmungen.

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. §§ 93–113 der Vollzugsverordnung vom 1. Juli 2003 zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung)13;

  2. § 63 sowie §§ 66–73 der Vollzugsverordnung vom 12. Juni 2007 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung)14.

Art. 53 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2008 in Kraft.

A1 Anhang 1:

Art. A1-1 Berufliche Tätigkeiten

Die Dauer einer Lektion beträgt 45 Minuten.

Art. A1-2 Lehrperson für den Kindergarten

Unterricht und Betreuung einer Klasse

  • 1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen

  • 1a. Entlastung für Klassenlehrpersonen: 2 Lektionen

  • 2. Lohnband:

  • a) mit Kindergartendiplom: L9

  • b) mit Lehrdiplom Kindergarten/Unterstufe: L10

Art. A1-3 Lehrperson für den Heilpädagogischen Kindergarten

Unterricht und Betreuung einer Klasse

  • 1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen

  • 1a. Entlastung für Klassenlehrpersonen: 1 Lektion

  • 2. Lohnband:

  • a) mit Kindergartendiplom: L11

  • b) mit Lehrdiplom Kindergarten/Unterstufe: L12

Art. A1-4 Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder

  • 1. Unterrichtsverpflichtung:

  • a) im Einzelunterricht: 34 Lektionen

  • b) im Gruppenunterricht: 29 Lektionen

  • 2. Lohnband:

  • a) mit Diplom in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): L9

  • b) mit Lehrdiplom Kindergarten/Unterstufe oder Primarstufe: L10

Art. A1-5–A1-6

Art. A1-7 Fachlehrperson für die Heilpädagogische Schule

Unterricht in einem oder zwei Fächern in der Regel in Halbklassen‑, Gruppen- oder Einzelunterricht

  1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen

  2. Lohnband: L10

Art. A1-8

Art. A1-9 Lehrperson für die Primarschule

Unterricht und Betreuung einer Klasse

  1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen

  2. 1a. Entlastung für Klassenlehrpersonen: 2 Lektionen

  3. Lohnband: L10

Art. A1-10 Lehrperson für die Kleinklasse der Primarschule

Unterricht und Betreuung einer Klasse

  1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen

  2. 1a. Entlastung für Klassenlehrpersonen: 2 Lektionen

  3. Lohnband: L12

Art. A1-11–A1-12

Art. A1-13 Schulische Heilpädagogin und Schulischer
Heilpädagoge

Unterricht im Gruppen- oder Einzelunterricht

  1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen

  2. Lohnband: L12

Art. A1-14 Lehrperson für die Heilpädagogische Schule

Unterricht als Lehrperson und Betreuung einer Klasse

  1. Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen

  2. 1a. Entlastung für Klassenlehrpersonen: 1 Lektion

  3. Lohnband: L12

Art. A1-15–A1-17

Art. A1-18 Fachlehrperson für die Sekundarstufe I

Unterrichten in einem oder zwei Fächern an der Orientierungsschule oder dem Untergymnasium; Lehrdiplom mit seminaristischer oder universitärer Ausbildung oder Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule

  1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen

  2. Lohnband: L12

Art. A1-19

Art. A1-20 Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I

Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht; Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (Integrierte Orientierungsschule, Kooperative Orientierungsschule oder Werkschule)

  1. Unterrichtsverpflichtung: 28 Lektionen

  2. 1a. Entlastung für Klassenlehrpersonen: 2 Lektionen

  3. Lohnband: L13

Art. A1-21 Lehrperson für die Mittelschule

Unterrichten in bestimmten Fächern in der Regel im Klassenunterricht. Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung setzt das Lehrdiplom für Maturitätsschulen voraus oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau.

Fachausbildung auf Tertiärstufe A (Universität oder ETH mit Master, Lizentiat, Diplom als Turn- und Sportlehrperson II oder Diplom als Musiklehrperson II) im zu unterrichtenden Fachbereich.

Unterrichtsverpflichtung:

Fach

Untergymnasium

Gymnasium

Chemie inkl. Wahlpflichtbereich (ohne Laborassistenz)

20 Lektionen

Biologie / Physik inkl. Wahlpflichtbereich (ohne Laborassistenz)

23 Lektionen

21 Lektionen

Sport

25 Lektionen

25 Lektionen

alle übrigen Fächer gemäss Stundentafel

25 Lektionen

23 Lektionen

alle übrigen Wahlpflichtfächer

23 Lektionen

Weiterbildungskurse

26 Lektionen

Weiterbildungskurse mit Zertifikatsabschluss

25 Lektionen

Lohnband: L16

Für Lehrpersonen, die Wirtschaft/Arbeit/Haushalt, Technisches Gestalten oder Medien und Informatik im Untergymnasium unterrichten und über eine Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule verfügen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Fachlehrpersonen für die Sekundarstufe I gemäss § A1-18.

Für Instrumentalunterricht und Sologesangslektionen gelten die Bestimmungen gemäss § A1-23.

Art. A1-22 Lehrperson an der Berufsfachschule für die berufliche Grundausbildung

Eine stufengerechte pädagogische Ausbildung erfordert die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II gemäss Art. 46 der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)15 oder eine andere pädagogisch gleichwertige Qualifikation.

Folgende Ausbildungen werden als pädagogisch gleichwertig zu einer Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I beurteilt:

  1. Ausbildnerin und Ausbildner FA;

  2. Betriebsausbildnerin und Betriebsausbildner HFP;

  3. dipl. Erwachsenenbildnerin und dipl. Erwachsenenbildner HF;

  4. dipl. Ausbildungsleiterin und dipl. Ausbildungsleiter HF.

Unterrichtsverpflichtung:

Fach

Lektionen

Berufsmaturitätsunterricht

23 Lektionen

Weiterbildungskurse

26 Lektionen

Weiterbildungskurse mit Zertifikatsabschluss

25 Lektionen

alle übrigen Fächer

25 Lektionen

Lehrperson I:

  1. Lohnband: L16

  2. Fachausbildung auf Tertiärstufe A mit Master (Fachhochschule, Universität, ETH oder Diplom als Turn- und Sportlehrperson II) im zu unterrichtenden Fachbereich

Lehrperson II:

  • 1. Lohnband: L15

  • 2. Ausbildung:

  • a) Fachausbildung auf Tertiärstufe A mit Bachelor (Fachhochschule, Universität, ETH oder Diplom als Turn- und Sportlehrperson I) im zu unterrichtenden Fachbereich; oder

  • b) Diplom als Turn- und Sportlehrperson I im zu unterrichtenden Fachbereich; oder

  • c) Lehrdiplom für den allgemeinbildenden Unterricht

Lehrperson III:

  • 1. Lohnband: L14

  • 2. Ausbildung:

  • a) Fachausbildung auf Tertiärstufe B (Eidg. Berufsprüfung) im zu unterrichtenden Fachbereich; oder

  • b) Lehrdiplom für die obligatorische Schule

Lehrperson IV:

  1. Lohnband: L13

  2. Fachausbildung auf Sekundarstufe II (Eidg. Fähigkeitszeugnis) mit Berufspraxis

Art. A1-22a Lehrperson an der Berufsfachschule für Brückenangebote

Unterrichten einer Fächergruppe im Klassenunterricht sowie Coaching der Lernenden und Zusammenarbeit mit der Berufs- und Studienberatung, Fach- und Amtsstellen, Schnupperlehr- und Praktikumsbetrieben sowie Erziehungsberechtigten; Lehrdiplom für die obligatorische Schule mit Nachqualifikation in pädagogischen Fördermassnahmen

  1. Unterrichtsverpflichtung: 25 Lektionen

  2. Lohnband: L13

Art. A1-23 Lehrpersonen für Instrumentalunterricht
und Sologesang

Unterrichtsverpflichtung:

  1. Einzel- und Kleingruppenunterricht: 28 Stunden

  2. Grossgruppenunterricht / Ensemble: 28 Lektionen

Lehrperson I:

  • 1. Lohnband: L12

  • 2. Ausbildung:

  • a) Master of Arts in Musikpädagogik

  • b) Master of Arts in Music (Dirigieren), ausgenommen bei Erteilung von Instrumentalunterricht

  • c) Lehrdiplom staatlich anerkannter Musikberufsschulen

Lehrperson II:

  • 1. Lohnband: L11

  • 2. Ausbildung:

  • a) Master of Arts in Performance (Konzertdiplom)

  • b) Master of Arts in Specialiced Music Performance (Solistendiplom)

Lehrperson III:

  • 1. Lohnband: L10

  • 2. Ausbildung:

  • a) Rhythmikdiplom (vierjährige Ausbildung)

  • b) Rhythmikdiplom (zweijährige berufsbegleitende Ausbildung) in Kombination mit einem Primarlehrerdiplom

Lehrperson IV:

  • 1. Lohnband: L9

  • 2. Ausbildung:

  • a) Bachelor of Arts in Music

  • b) Diploma of Advanced Studies (DAS) mit Diplom einer pädagogischen Hochschule

  • c) Master of Arts in Music (Dirigieren), bei Erteilung von Instrumentalunterricht

  • d) Primarschul- oder Kindergartendiplom mit anerkannter Zusatzausbildung im Grundschulbereich

  • e) vergleichbare Ausbildung

Lehrperson V:

  1. Lohnband: L6

  2. Ausbildung: Studierende Bachelor of Arts in Music

Lehrperson VI:

  1. Lohnbänder L5, L3

  2. Übrige Lehrpersonen

A2 Anhang 2

Art. A2-1

Lohnbänder:

Band

Funktionswert

Funktionslohn, 5/8 des theoretischen Bandmaximums

Effektiver Höchstbetrag des Erfahrungslohnanteils

erreichbarer Maximallohn in % des Bandmaximums

theoretisches Bandmaximum

L 1

19

3'781

1'929

94.4

6'049

L 2

20

3'966

2'024

94.4

6'345

L 3

21

4'162

2'123

94.4

6'658

L 4

22

4'368

2'229

94.4

6'988

L 5

23

4'584

2'339

94.4

7'334

L 6

24

4'811

2'455

94.4

7'697

L 7

25

5'047

2'577

94.4

8'076

L 8

26

5'295

2'702

94.4

8'471

L 9

27

5'562

2'840

94.4

8'900

L 10

28

5'841

2'981

94.4

9'345

L 11

29

6'129

3'128

94.4

9'806

L 12

30

6'438

3'285

94.4

10'300

L 13

31

6'757

3'449

94.4

10'811

L 14

32

7'097

3'622

94.4

11'355

L 15

33

7'447

3'802

94.4

11'916

L 16

34

7'818

3'990

94.4

12'509

Parameter für die Berechnung der Lohnleitlinien:

Lohnband

Lebensalter (Startjahr)

Minimallohn je Monat (62.5%)

jährlicher Anstieg in den Jahren 1–6

jährlicher Anstieg in den Jahren 7–12

jährlicher Anstieg in den Jahren 13–18

jährlicher Anstieg in den Jahren 19–25

L 1

19

3'781

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 2

19

3'966

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 3

20

4'162

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 4

20

4'368

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 5

21

4'584

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 6

21

4'811

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 7

22

5'047

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 8

22

5'295

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 9

22

5'562

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 10

22

5'841

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 11

22

6'129

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 12

25

6'438

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 13

25

6'757

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 14

25

7'097

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 15

28

7'447

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

L 16

28

7'818

1.80%

1.40%

1.05%

0.50%

Art. A2-2 L 1

Lohnband L 1:

Lohnband L 1

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

19

3'894

3'781

25

4'567

4'434

4'301

31

5'091

4'943

4'794

37

5'483

5'324

5'164

44

5'701

5'535

5'369

50

5'701

5'535

5'369

55

5'701

5'535

5'369

60

5'701

5'535

5'369

65

5'701

5'535

5'369

Art. A2-3 L 2

Lohnband L 2:

Lohnband L 2

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

19

4'085

3'966

25

4'791

4'651

4'512

31

5'340

5'184

5'029

37

5'752

5'584

5'417

44

5'980

5'806

5'632

50

5'980

5'806

5'632

55

5'980

5'806

5'632

60

5'980

5'806

5'632

65

5'980

5'806

5'632

Art. A2-4 L 3

Lohnband L 3:

Lohnband L 3

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

20

4'287

4'162

26

5'028

4'881

4'735

32

5'604

5'441

5'277

38

6'036

5'860

5'684

45

6'276

6'093

5'910

50

6'276

6'093

5'910

55

6'276

6'093

5'910

60

6'276

6'093

5'910

65

6'276

6'093

5'910

Art. A2-5 L 4

Lohnband L 4:

Lohnband L 4

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

20

4'499

4'368

26

5'276

5'123

4'969

32

5'881

5'710

5'539

38

6'335

6'150

5'966

45

6'587

6'395

6'203

50

6'587

6'395

6'203

55

6'587

6'395

6'203

60

6'587

6'395

6'203

65

6'587

6'395

6'203

Art. A2-6 L 5

Lohnband L 5:

Lohnband L 5

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

21

4'722

4'584

27

5'537

5'376

5'215

33

6'172

5'992

5'812

39

6'648

6'454

6'261

46

6'912

6'711

6'510

50

6'912

6'711

6'510

55

6'912

6'711

6'510

60

6'912

6'711

6'510

65

6'912

6'711

6'510

Art. A2-7 L 6

Lohnband L 6:

Lohnband L 6

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

21

4'955

4'811

27

5'812

5'642

5'473

33

6'478

6'289

6'100

39

6'977

6'774

6'571

46

7'255

7'043

6'832

50

7'255

7'043

6'832

55

7'255

7'043

6'832

60

7'255

7'043

6'832

65

7'255

7'043

6'832

Art. A2-8 L 7

Lohnband L 7:

Lohnband L 7

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

22

5'198

5'047

28

6'097

5'919

5'742

34

6'795

6'597

6'400

40

7'319

7'106

6'893

47

7'610

7'389

7'167

50

7'610

7'389

7'167

55

7'610

7'389

7'167

60

7'610

7'389

7'167

65

7'610

7'389

7'167

Art. A2-9 L 8

Lohnband L 8:

Lohnband L 8

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

22

5'454

5'295

28

6'396

6'210

6'024

34

7'129

6'922

6'714

40

7'679

7'455

7'232

47

7'984

7'752

7'519

50

7'984

7'752

7'519

55

7'984

7'752

7'519

60

7'984

7'752

7'519

65

7'984

7'752

7'519

Art. A2-10 L 9

Lohnband L 9:

Lohnband L 9

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

22

5'729

5'562

28

6'719

6'523

6'327

34

7'489

7'271

7'053

40

8'066

7'831

7'596

47

8'387

8'143

7'898

50

8'387

8'143

7'898

55

8'387

8'143

7'898

60

8'387

8'143

7'898

65

8'387

8'143

7'898

Art. A2-11 L 10

Lohnband L 10:

Lohnband L 10

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

22

6'016

5'841

28

7'056

6'850

6'645

34

7'864

7'635

7'406

40

8'471

8'224

7'977

47

8'808

8'551

8'295

50

8'808

8'551

8'295

55

8'808

8'551

8'295

60

8'808

8'551

8'295

65

8'808

8'551

8'295

Art. A2-12 L 11

Lohnband L 11:

Lohnband L 11

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

22

6'313

6'129

28

7'404

7'188

6'972

34

8'252

8'012

7'771

40

8'889

8'630

8'371

47

9'242

8'973

8'704

50

9'242

8'973

8'704

55

9'242

8'973

8'704

60

9'242

8'973

8'704

65

9'242

8'973

8'704

Art. A2-13 L 12

Lohnband L 12:

Lohnband L 12

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

25

6'631

6'438

31

7'777

7'550

7'324

37

8'668

8'416

8'163

43

9'337

9'065

8'793

50

9'708

9'425

9'142

55

9'708

9'425

9'142

60

9'708

9'425

9'142

65

9'708

9'425

9'142

Art. A2-14 L 13

Lohnband L 13:

Lohnband L 13

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

25

6'960

6'757

31

8'162

7'925

7'687

37

9'098

8'833

8'568

43

9'799

9'514

9'228

50

10'189

9'892

9'595

55

10'189

9'892

9'595

60

10'189

9'892

9'595

65

10'189

9'892

9'595

Art. A2-15 L 14

Lohnband L 14:

Lohnband L 14

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

25

7'310

7'097

31

8'573

8'323

8'074

37

9'556

9'277

8'999

43

10'292

9'993

9'693

50

10'702

10'390

10'078

55

10'702

10'390

10'078

60

10'702

10'390

10'078

65

10'702

10'390

10'078

Art. A2-16 L 15

Lohnband L 15:

Lohnband L 15

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

28

7'670

7'447

34

8'996

8'734

8'472

40

10'027

9'735

9'443

46

10'800

10'485

10'171

53

11'229

10'902

10'575

55

11'229

10'902

10'575

60

11'229

10'902

10'575

65

11'229

10'902

10'575

Art. A2-17 L 16

Lohnband L 16:

Lohnband L 16

Lebensalter

Bandposition c oben

Lohnleitlinie

Bandposition c unten

28

8'053

7'818

34

9'444

9'169

8'894

40

10'526

10'220

9'913

46

11'338

11'008

10'678

53

11'789

11'446

11'102

55

11'789

11'446

11'102

60

11'789

11'446

11'102

65

11'789

11'446

11'102

A3 Anhang 3:

Art. A3-1

Lohnentwicklungsindex:

Bandposition

sofern erreichbarer Maximallohn noch nicht erreicht

bei ungenügenden Leistungen

a

200

0

b

150

0

c

100

0

d

75

0

e

50

0

A 2008, 1527