311.112

Vereinbarung über die Entlöhnung der Lehrpersonen der Gemeindeschulen

vom 28.05.2009 (Stand 01.08.2023)

Die Schulgemeinden von Nidwalden,

gestützt auf Art. 23 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)1,

vereinbaren:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Entlöhnung des Lehrpersonals der Gemeindeschulen.

Art. 2 Lehrpersonalkommission

Die Lehrpersonalkommission berät die Schulpräsidentenkonferenz in Entlöhnungs- und Personalfragen. Sie tagt in der Regel mindestens einmal jährlich.

Sie besteht aus drei Delegierten der Schulgemeinden und drei Delegierten der Lehrerschaft; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungsdirektion gehört der Kommission von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an. Das Personalamt der kantonalen Verwaltung ist an den Sitzungen mit beratender Stimme vertreten.

Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bildungsdirektion geführt.

Art. 3 Lohnsystem

Die Entlöhnung des Lehrpersonals erfolgt gemäss den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung2 einschliesslich der Vollzugsverordnung betreffend die Lehrpersonen (Lehrpersonalverordnung)3.

Die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder wird wie folgt festgelegt:

  • 1. Lehrperson für den Kindergarten:

  • a) mit Kindergartendiplom: Lohnband L9

  • b) mit Lehrperson Kindergarten / Unterstufe: Lohnband L10

  • 2. Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder:

  • a) mit Diplom in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): Lohnband L9

  • b) mit Lehrdiplom Kindergarten/Unterstufe oder Primarstufe: Lohnband L10

  • 3. Lehrperson für die Primarschule: Lohnband L10

  • 4. Lehrperson für die Kleinklasse an der Primarschule: Lohnband L12

  • 5. Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge: Lohnband L12

  • 6. Fachlehrperson für die Sekundarstufe I: Lohnband L12

  • 7. Fächergruppen-Lehrperson für die Sekundarstufe I: Lohnband L13

  • 8. Lehrpersonen für Instrumentalunterricht und Sologesang:

  • a) Lehrperson I: Lohnband L12

  • b) Lehrperson II: Lohnband L11

  • c) Lehrperson III: Lohnband L10

  • d) Lehrperson IV: Lohnband L9

  • e) Lehrperson V: Lohnband L6

  • f) Lehrperson VI: Lohnband L5, L3

Art. 4

Art. 5 Lohnfestsetzung

Das Personalamt der kantonalen Verwaltung berechnet die individuellen Lohnvorschläge aufgrund der ihm mitgeteilten Angaben.

Die Lohnvorschläge werden den Arbeitgebern schriftlich mitgeteilt. Der Arbeitgeber setzt gestützt auf die Lohnvorschläge den individuellen Lohn fest. Er kann dabei ausnahmsweise die Lohnvorschläge verändern, ist jedoch an die zur Verfügung stehende Lohnsumme gebunden.

Der individuell festgesetzte Lohn ist der Lehrperson schriftlich mitzuteilen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vereinbarung vom 18. Oktober 20004 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Annahme durch die Mehrheit der Schulgemeinden, vertreten durch die Schulräte, sowie nach erfolgter Verbindlicherklärung durch den Regierungsrat am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Die Schulräte der Schulgemeinden haben der Entlöhnungsvereinbarung wie folgt zugestimmt:

Schulgemeinde

Beschluss

Schulrat Stansstad

Beschluss vom 08. Juni 2009

Schulrat Ennetbürgen

Beschluss vom 09. Juni 2009

Schulrat Wolfenschiessen

Beschluss vom 09. Juni 2009

Schulrat Ennetmoos

Beschluss vom 17. Juni 2009

Schulrat Buochs

Beschluss vom 23. Juni 2009

Schulrat Beckenried

Beschluss vom 30. Juni 2009

Schulrat Dallenwil

Beschluss vom 30. Juni 2009

Schulrat Hergiswil

Beschluss vom 30. Juni 2009

Schulrat Oberdorf

Beschluss vom 30. Juni 2009

Schulrat Stans

Beschluss vom 30. Juni 2009

Emmetten

Beschluss vom 19. August 2009

Vom Regierungsrat Nidwalden an der Sitzung vom 27. August 2009 mit Beschluss Nr. 559 genehmigt und für alle Schulgemeinden mit Wirkung ab 1. August 2009 verbindlich erklärt.

A1

Art. A1-1

A 2009, 1567