RRB Nr. 105/2021
Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich, Unterstützung 2021-2025 von Kongressen, Veranstaltungen usw., jährlicher Beitrag
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
105. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw.)
Erwägungen
1. Ausgangslage Seit 1940 führt der Kanton Zürich unter wechselnden Bezeichnungen einen Fonds für gemeinnützige Zwecke, der aus Erträgen der Genossenschaft Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) gespiesen wird. Für die Gewährung von Beiträgen aus diesem Fonds legte der Regierungsrat 1992 Richtlinien fest (RRB Nr. 3053/1992). Er passte diese 1995 an und regelte darin die Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. neu wie folgt (RRB Nr. 3452/1995): «An Veranstaltungen werden Defizitgarantien gewährt. Die direkte Mitfinanzierung von Seminaren, Kongressen, Tagungen und Konferenzen ist ausgeschlossen. Hingegen wird dem Direktionssekretariat der Finanzdirektion jährlich eine Pauschale zugunsten des Kontos ‹Staatsbeiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw.› ausgerichtet. Die genannte Pauschale wurde bis auf weiteres auf Fr. 120 000 festgesetzt.» Auf Anfang 2000 wurde die Bearbeitung der Gesuche um Unterstützungsleistungen an Kongresse, Veranstaltungen usw. von der Finanzdirektion auf die Staatskanzlei übertragen. 2007 erhöhte der Regierungsrat den jährlichen Betrag für die Jahre ab 2009 auf Fr. 200 000 (RRB Nr. 1503/2007). Zugleich legte er fest, dass der Betrag der Staatskanzlei ab 2009 nicht mehr pauschal überwiesen wurde, sondern nach tatsächlichem Aufwand. Die Staatskanzlei stellte der Finanzdirektion jeweils Ende Jahr eine Abrechnung über alle ausgerichteten Unterstützungsleistungen zu. Dadurch wurde der Fonds nur noch im Ausmass der tatsächlich ausgerichteten Leistungen belastet.
2. Änderung der Rechtsgrundlagen Am 1. Januar 2021 sind das Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) und die Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1) in Kraft getreten. Damit wurde der Lotteriefonds in «Gemeinnütziger Fonds» umbenannt (§ 1 Abs. 1 lit. a LFG). Über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend (§ 9 Abs. 3 LFG). Solche Beiträge können für längstens fünf Jahre gewährt werden. Über eine Verlängerung ist neu zu entscheiden (§ 6 Abs. 2 LFG). Mit dem Inkrafttreten des Lotteriefondsgesetzes wurden die Fondsrichtlinien von 1992 (RRB Nr. 3053/1992) sowie der genannte Beschluss von 2007 betreffend Staatsbeiträge an Kongresse, Veranstaltungen usw. (RRB Nr. 1503/2007) aufgehoben (RRB Nr. 1231/2020). Die bisherige Regelung für die Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. durch die Staatskanzlei ist damit weggefallen. Vor diesem Hintergrund hat die Staatskanzlei die Finanzdirektion ersucht, die Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. auf eine neue Grundlage im Sinne der neuen Lotteriefondsgesetzgebung zu stellen und dem Regierungsrat Antrag auf Gewährung eines entsprechenden Beitrags zu stellen.
3. Gewährung eines Beitrags Das Vorhaben der Staatskanzlei, die bisherige Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. auch in den nächsten fünf Jahren fortzusetzen, ist zu begrüssen. Diese Unterstützung hat sich in den vergangenen Jahren sehr bewährt. Sie leistet einen massgeblichen Beitrag zur Vernetzung der Bevölkerung sowie der gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteure im Kanton Zürich und hat dadurch gemeinnützigen Charakter. Die Staatskanzlei hat im Laufe der Jahre grosse Erfahrung gesammelt, wie die Qualität der Kongresse, Veranstaltungen usw. zu beurteilen ist und mit welchen Unterstützungsleistungen sie eine möglichst grosse Wirkung erzielen kann. Sie hat sich dabei insbesondere auch an den Richtlinien der Finanzdirektorenkonferenz und der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz orientiert. Bei Veranstaltungen in der Stadt Zürich wurde in der Regel eine hälftige Kostenteilung mit der Stadt vereinbart. Ohne den beantragten Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds müsste die Unterstützung eingestellt werden, da eine Finanzierung aus ordentlichen Staatsmitteln mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags gemäss § 6 LFG sind damit erfüllt. Von den Bestimmungen von § 3 Abs. 2 lit. b und d VGF, wonach Betriebsbeiträge und Beiträge an wiederkehrende Vorhaben bzw. Beiträge an Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen ausgeschlossen sind, ist ausnahmsweise abzuweichen, was gemäss § 5 Abs. 3 VGF aus besonderen Gründen mög- lich ist. Solche Gründe liegen hier vor: Die Auswahl der unterstützten Kongresse, Veranstaltungen usw. durch die Staatskanzlei gewährleistet aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung eine hohe Qualität sowie eine breite und anhaltende Wirkung im Interesse der Vernetzung im Kanton Zürich. Diese Unterstützungstätigkeit setzt wiederum eine ständige Finanzierung in der Art eines Betriebsbeitrags voraus, zumal die Leistungen unter Umständen rasch ausgerichtet werden müssen. Ferner ist auch von den Bestimmungen von §§ 3 Abs. 1 lit. c und 3 Abs. 2 lit. m VGF abzuweichen, soweit es um Kongresse, Veranstaltungen usw. geht, die nicht von der Gemeinde oder dem Kanton des Veranstaltungsorts mitunterstützt werden bzw. soweit die Unterstützung in der Form einer Ausfalldeckung erfolgt. Diese Abweichungen sind im Interesse einer breiten
Unterstützungstätigkeit sowie aus Verhältnismässigkeitsgründen angezeigt, zumal die Unterstützung oft in geringfügigen Leistungen besteht. Die übrigen Voraussetzungen der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds sind ohne Weiteres erfüllt. Der Staatskanzlei soll deshalb weiterhin ein jährlicher Beitrag zur Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. ausgerichtet werden. Der Beitrag soll nur für die Unterstützungsleistungen selbst verwendet werden. Der Personal- und Sachaufwand für die Prüfung der Leistungen ist wie bisher über das ordentliche Budget der Staatskanzlei abzudecken. Ein jährlicher Beitrag von höchstens Fr. 200 000, wie er schon 2007 festgesetzt wurde, ist nach den bisherigen Erfahrungen ausreichend und angemessen. Entsprechend der gesetzlichen Höchstdauer für die Gewährung von Betriebsbeiträgen (§ 6 Abs. 2 LFG) wird der Beitrag der Staatskanzlei für eine Dauer von fünf Jahren (2021–2025) gewährt. Die Staatskanzlei wird der Finanzdirektion jährlich eine Abrechnung über die im Vorjahr ausgerichteten Unterstützungsleistungen unterbreiten. Ähnlich wie bisher wird die Finanzdirektion den Beitrag jährlich aufgrund dieser Abrechnung der Staatskanzlei ausbezahlen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Staatskanzlei wird für die Unterstützung von Kongressen, Veranstaltungen usw. in den Jahren 2021 bis 2025 ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 200 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.
II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, der Finanzdirektion jährlich eine Abrechnung über die im Vorjahr ausgerichteten Unterstützungsleistungen zu unterbreiten.
III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag jährlich aufgrund dieser Abrechnung der Staatskanzlei auszubezahlen.
IV. Mitteilung an die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli