RRB Nr. 1057/2024
Verein Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024
1057. Verein Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich (Beitragsberechtigung, Erneuerung, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 943/2019 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind (MMI), Zürich, für die Jahre 2021 bis 2024 und bewilligte eine jährlich wiederkehrende Subvention von 30% der anrechenbaren Kosten, jährlich höchstens Fr. 580 000. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 beantragt das MMI die Erneuerung der Beitragsberechtigung für die Jahre 2025 bis 2028 und ersucht um eine Erhöhung der bisherigen Subvention aufgrund des Ausbaus der Aktivitäten und des damit verbundenen gestiegenen Aufwands des MMI.
B. Würdigung Das MMI, ein assoziiertes Institut der Universität Zürich, ist auf die Förderung und Entwicklung der Kinder in der frühen Kindheit ausgerichtet und setzt sich für förderliche Bedingungen des Aufwachsens und für den Schutz von Kindern ein. Es ist in den Bereichen Forschung, Beratung/Gutachten, Weiterbildung und Information tätig und unterstützt die kantonale Kinder- und Jugendhilfe durch Forschungsprojekte, Grundlagenarbeit sowie durch Schulung und Beratung von Fachstellen und Behörden seit Jahren mit wichtigen Beiträgen. Das MMI ist eine von Behörden und Fachstellen anerkannte und regelmässig beigezogene In- stitution, die eine zentrale Funktion in der Kinder- und Jugendhilfe des Kantons Zürich erfüllt. Die zunehmende Bedeutung, welche die frühe Kindheit in den letzten Jahren erfahren hat, und die hohe Wertschätzung des MMI führen zu einer anhaltend hohen Nachfrage der Dienstleistungen und einer Zunahme der Projekte. Die bewährte Dienstleistung des MMI stellt eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar. Das MMI erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden.
C. Anrechenbare Kosten Als anrechenbare Kosten gilt der Betriebsaufwand abzüglich aller vom Kanton Zürich stammenden Beiträge. Der Betriebsaufwand des MMI beträgt gemäss Jahresrechnungen 2022 und 2023 sowie Budget 2024 durchschnittlich Fr. 2 657 760 pro Jahr. Davon werden anteilmässig für den Kanton Zürich 90%, Fr. 2 391 984, als anrechenbare Kosten anerkannt.
D. Finanzielles und Auflagen Die mit Beschluss Nr. 943/2019 des Regierungsrates bewilligte wiederkehrende Ausgabe ist mit Wirkung ab 1. Januar 2025 aufzuheben. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. In Anbetracht des für Subventionen gemäss § 40 KJHG vorhandenen Budgets kann dem Antrag des MMI auf Erhöhung der bisherigen Subvention nicht entsprochen werden. Dem MMI ist zugunsten seiner Angebote für den Kanton Zürich unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Jahre 2025 bis 2028 eine Subvention in der bisherigen Höhe auszurichten. Es ist eine gebundene einmalige Ausgabe von 24% der anrechenbaren Kosten, jährlich höchstens Fr. 580 000, insgesamt höchstens 2,32 Mio. Franken, im Sinne eines Betriebsbeitrags zu bewilligen. Mit der auszurichtenden Subvention von jährlich Fr. 580 000 wird der Höchstsatz der möglichen zwei Drittel der anrechenbaren Kosten gemäss § 40 Abs. 1 KJHG eingehalten. Die Ausrichtung der Subvention erfolgt unter den Auflagen, dass diese zweckmässig eingesetzt wird und mit ihr keine Reserven oder Rückstellungen gebildet werden. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des Staatsbeitragsgesetzes werden Staatsbeiträge gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen. Die Auszahlung der Subvention erfolgt in jährlichen Tranchen gegen Rechnungstellung, nachdem aufgrund der Vorjahresberichterstattung feststeht, dass die Auflagen erfüllt sind. Ergibt die Prüfung der Berichterstattung, dass die Subvention nicht zweckmäs- sig eingesetzt wurde, die Aufwendungen übersteigt oder den Anteil an den anrechenbaren Kosten überschreitet, wird die Subvention für das laufende Jahr entsprechend gekürzt. Das MMI hat dem Amt für Jugend und Berufsberatung unaufgefordert die revidierte Jahresrechnung und den Jahresbericht zukommen zu lassen. Die Ausgabe von jährlich Fr. 580 000 ist im Budgetentwurf 2025 und in den Planjahren 2026 bis 2028 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplanes 2025–2028 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eingestellt.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Marie Meierhofer Instituts für das Kind, Zürich, wird auf den 1. Januar 2025 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2028. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2027 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
II. Die mit RRB Nr. 943/2019 bewilligte wiederkehrende gebundene Ausgabe wird mit Wirkung ab 1. Januar 2025 aufgehoben.
III. Dem Marie Meierhofer Institut für das Kind, Zürich, wird für die Jahre 2025 bis 2028 eine Subvention von 24% der anrechenbaren Kosten, jährlich höchstens Fr. 580 000, insgesamt höchstens Fr. 2 320 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zugesichert.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Verein Marie Meierhofer Institut für das Kind, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli