Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 15/2026

Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, betreffend Bargeldannahme im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 332/2025

Sitzung vom 14. Januar 2026

15. Anfrage (Bargeldannahme im Kanton Zürich) Die Kantonsräte Roger Cadonau, Wetzikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, haben am 20. Oktober 2025 folgende Anfrage eingereicht: Seit dem 1. September 2025 kann im staatlich geförderten Kunsthaus Zürich das Eintritts-Ticket nicht mehr mit Bargeld, dem gesetzlichen Zahlungsmittel, gekauft werden. Dies erschwert und verunmöglicht, speziell älteren und sozial benachteiligten Menschen, einen Besuch dieses Museums. Darüber hinaus schätzen viele Bürgerinnen und Bürger und Touristen Bargeld, weil es einfach, direkt und ohne zusätzliche Kosten genutzt werden kann. Die Abstimmung über die E-ID hat gezeigt, dass ein grosser Teil der Bevölkerung einer zunehmenden Digitalisierung skeptisch begegnet und keinen Überwachungsstaat will. Die persönliche Freiheit und der Datenschutz sind wichtig und Barzahlungen dürfen nicht systematisch verdrängt werden: Wer bar bezahlt, hinterlässt keine digitale Spur, was in einer Zeit zunehmender Überwachung und Datensammlung ein legitimes Anliegen ist. Vor diesem Hintergrund bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Das Bundesgesetz über Währung und Zahlungsmittel sagt in Art. 3, dass Bargeld ein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Gilt dieses Gesetz aus Sicht der Regierung nicht für alle öffentlichen Dienstleister?

2. Sind dem Regierungsrat ähnliche Vorgehensweisen, wie beim Kunsthaus, bei kantonalen Institutionen bekannt oder sind solche geplant?

3. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass kantonale Angebote und Dienstleistungen auch zukünftig mit Bargeld beglichen werden können?

4. Wie motiviert und unterstützt der Regierungsrat private Unternehmungen, weiterhin auf Bargeld zu setzen?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei Art. 3 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) handelt es sich um dispositives Recht, das heisst, die Bestimmung gilt nur, wenn die privaten Parteien nichts anderes vereinbart haben. In der Botschaft zum WZG vom 26. Mai 1999 hatte der Bundesrat ausdrücklich festgehalten (BBl 1999 7258, S. 7270): «Der Annahmezwang gilt selbstverständlich nur soweit, als Gläubiger und Schuldner nicht eine andere Zahlungsart vereinbart haben.» In seinem Bericht vom 9. Dezember 2022 zum Postulat 18.4399 betreffend Die Akzeptanz von Bargeld in der Schweiz hielt der Bundesrat dazu fest: «Artikel 3 WZG stellt dispositives Recht dar. Das bedeutet: Die Annahmepflicht nach Art. 3 WZG gilt immer nur dann, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, d. h. anderslautende Vereinbarungen zwischen den Parteien (z. B. zwischen Verkäufer und Käufer) gehen dieser gesetzlichen Bestimmung vor. So bewirkt etwa ein gut sichtbarer Hinweis beim Geschäftseingang mit dem Vermerk ‹nur bargeldlose Zahlungen akzeptiert›, dass die Annahmepflicht wegbedungen ist.» Dahingehend äusserte sich der Bundesrat auch in seiner Botschaft vom 26. Juni 2024 zur Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)»: «In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bargeld nach geltender Rechtslage zwar grundsätzlich einer Annahmepflicht unterliegt (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG]). Diese Annahmepflicht stellt jedoch sogenanntes dispositives Recht dar. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien von ihr abweichen können, zum Beispiel durch einen sichtbaren Hinweis in einem Geschäft, dass nur bargeldlos bezahlt werden kann.» Den privaten Parteien steht es damit frei, eine anderslautende Abmachung zu treffen. Der Staat ist jedoch stärker als Private, insbesondere wo er nicht privatrechtlich handelt, an die Annahmepflicht gebunden. So hat er sich diskriminierungsfrei zu verhalten, z. B. bezüglich des Alters, der sozialen Stellung, der Lebensform, der weltanschaulichen oder politischen

Überzeugung oder bezüglich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Nichtannahme von Bargeld und das gleichzeitige Nichtanbieten von gleichwertigen Alternativen könnte in einem solchen Zusammenhang als Grundrechtseingriff angesehen werden.

Zu Frage 2: Dem Regierungsrat sind keine ähnlichen Vorgehensweisen bekannt. Zu Fragen 3 und 4: Der Regierungsrat verfolgt das Ziel, dass an allen kantonalen Zahlstellen mit denselben Zahlungsmitteln bezahlt werden kann. Mit RRB Nr. 221/2022 wurde eine einheitliche Steuerung der zu akzeptierenden Zahlungsmittel beschlossen. Gemäss der derzeitigen einheitlichen Steuerung ist Bargeld neben den gängigen bargeldlosen Zahlungsmitteln ein zu akzeptierendes Zahlungsmittel. Die Umsetzung der einheitlichen Steuerung und somit auch die Akzeptanz von Bargeld an allen Verkaufsstellen wird nach Abschluss des entsprechenden Projekts «Bargeldlose Zahlungsabwicklung» regelmässig anhand einer Umfrage überprüft. Die Akzeptanz von Bargeld als Zahlungsmittel ist für die Möglichkeit einer lückenlosen Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten bzw. dem sozialen Leben ein unabdingbares Erfordernis, da für die Banken kein Zwang zur Vergabe von bargeldlosen Zahlungsmitteln besteht (vgl. dazu die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 319/2023 betreffend Einhaltung des Bundesgesetzes über die Währung und Zahlungsmittel [WGZ] durch den Kanton und die Gemeinden). Dieser Zusammenhang besteht nicht nur bei Angeboten der öffentlichen Hand, sondern auch bei Angeboten privater Dienstleistender. Der Regierungsrat wird im Rahmen eines Projekts prüfen, inwieweit Anstalten, Gemeinden und Empfängerinstitutionen von Staatsbeiträgen (von Kanton und Gemeinden) oder von Lotteriefondsgeldern verpflichtet sind oder verpflichtet werden sollen, Bargeld als Zahlungsmittel zu akzeptieren. Ebenfalls wird geprüft, ob im Rahmen von Ausschreibungen für die Anbietenden Vorgaben in diesem Sinne gemacht werden können. Dabei sollen auch Möglichkeiten wie z. B. Wertkarten mit Ein- und Auszahlung an einer zentralen Kasse oder gegebenenfalls weitere am Markt vorhandene Alternativen geprüft werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli