RRB Nr. 241/2018
Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2019–2022 und Budget 2019, Festlegung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2018
241. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 und Budget 2019
Erwägungen
1. Terminplanung Der Regierungsrat legte mit Beschluss Nr. 890/2017 den Terminplan zur Erstellung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2019–2022 und des Budgets 2019 fest. Er ist gemäss § 17 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) auf die Zustellung an den Kantonsrat am ersten Mittwoch des Monats September ausgerichtet und entspricht jenem des Vorjahres.
2. Weisung und Vorzeichenregelung Detaillierte Angaben zur Erstellung des KEF 2019–2022 und des Budgets 2019 erfolgen in einer Weisung der Finanzdirektion und der Staatskanzlei. Sie ergänzt diese Richtlinien. Nachfolgend bezeichnen Minuswerte einen Aufwand, ein Defizit oder eine Verschlechterung; Positivwerte bezeichnen einen Ertrag, einen Überschuss oder eine Verbesserung.
3. Übersicht Die Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2017, den Kantonsratsbeschluss zum Budget 2018 und den KEF 2018–2021 ab. Das Planjahr 2022 entspricht als Ausgangslage dem Planjahr 2021. Mit dem KEF 2019–2022 werden die Jahre 2015 bis 2022 für den mittelfristigen Ausgleich massgebend. Der Aufwandüberschuss 2014 entfällt, und der Saldo des erstmals zu planenden Jahres 2022 kommt hinzu. Unter Annahme der Veränderungen gemäss nachfolgenden Festlegungen ergibt sich für 2019 ein Saldo von +56 Mio. Franken bzw. –16 Mio. Franken im mittelfristigen Ausgleich. Der mittelfristige Ausgleich 2015–2022 beträgt +192 Mio. Franken.
Tabelle 1: Übersicht Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Finanzierungsrechnung und Veränderungen gemäss nachfolgenden Festlegungen in Mio. Franken R 2015 R 2016 R 2017 B 2018 P 2019 P 2020 P 2021 P 2022 Saldo Erfolgsrechnung 18 390 367 130 262 122 79 79 F1: Neubeurteilung der letzten Steuerprognose –8 7 9 28 159 F2: Neubeurteilung der Beteiligungserlöse 127 23 33 24 25 F3: Nationaler Finanzausgleich –32 –25 –2 25 F4: Neubeurteilung der Steuervorlage 17 100 –50 –300 F5: Leistungsüberprüfung 2016 –96 –60 –60 –60 F6: Lohnentwicklung –95 –78 –67 –122 F9: Liegenschaften –13 –9 –10 –10 Saldo Erfolgsrechnung, aktualisiert 18 390 367 249 56 92 –58 –204 KRB Übergangsbestimmung BVK-Sanierung –119 –188 –85 –50 –50 –50 0 0 Nichtanrechnung Abgeltung Staatsgarantie ZKB –21 –22 –23 –22 –22 –22 –22 –22 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich –122 180 259 177 –16 20 –80 –226
Mittelfristiger Ausgleich: 2015–2022 192
Saldo Investitionsrechnung –1081 –407 –862 –1057 –1189 –1042 –1457 –1457 F14: Erhöhung ZKB-Dotationskapital 575 575 F15: Veränderung Saldo der Investitionsrechnung 0 0 0 0 Saldo Investitionsrechnung, aktualisiert –1081 –407 –862 –1057 –1189 –1042 –882 –882 Summe: 2019–2022 –3995
Saldo Finanzierungsrechnung –400 579 81 –408 –352 –227 –710 –710 Festlegungen der Erfolgsrechnung 119 –206 –30 –137 –283 Festlegungen der Investitionsrechnung 0 0 0 575 575 Saldo Finanzierungsrechnung, aktualisiert –400 579 81 –289 –558 –257 –272 –418 Summe: 2019–2022 –1505
4. Festlegungen zur Erfolgsrechnung
4.1. Festlegungen auf Antrag der Finanzdirektion F1. Die Neubeurteilung der Steuerprognose in der Leistungsgruppe Nr. 4910 durch das Kantonale Steueramt führt zu Saldoveränderungen von 2018 –8 Mio. Franken, 2019 +7 Mio. Franken, 2020 +9 Mio. Franken, 2021 +28 Mio. Franken und 2022 +159 Mio. Franken. Erläuterungen: Die Neubeurteilung erfolgt gestützt auf den heutigen Kenntnisstand. 2022 steigen die Steuererträge im Vergleich zum aktualisierten Planjahr 2021 um 131 Mio. Franken (+1,7%). Die Erkenntnisse aus dem Steuerhearing im Frühjahr werden im Rahmen der Erstellung des KEF 2019–2022 zusätzlich berücksichtigt. F2. Aufgrund der Neubeurteilung der Beteiligungserlöse werden in der Leistungsgruppe Nr. 4930 Saldoveränderungen von 2018 +127 Mio. Franken, 2019 +23 Mio. Franken, 2020 +33 Mio. Franken, 2021 +24 Mio. Franken und 2022 +25 Mio. Franken eingestellt. Erläuterungen: Seitens der Schweizerischen Nationalbank kann 2018 mit einer Zusatzausschüttung von 117 Mio. Franken und seitens der Zürcher Kantonalbank mit einer um 10 Mio. Franken höheren Ausschüttung gerechnet werden. Aufgrund des höheren Gewinnanteils der Zürcher Kantonalbank erhöhen sich die einzustellenden Ausschüttungen auch in allen Planjahren um je 22 Mio. Franken. Aufgrund der Verzögerung in der Beschlussfassung zum Gewinnanteil der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich erhöht sich der Planwert 2020 um 10 Mio. Franken. F3. Für den Nationalen Finanzausgleichs (NFA) werden in der Leistungsgruppe Nr. 4960 Saldoveränderungen von 2019 –32 Mio. Franken, 2020 –25 Mio. Franken, 2021 –2 Mio. Franken und 2022 +25 Mio. Franken eingestellt. Erläuterungen: In die Schätzung des Beitrags in den Ressourcenausgleich fliessen in Kooperation mit den anderen Geberkantonen die neusten verfügbaren Informationen zu den Einkommen der natürlichen Personen ein, womit für rund 60% des Ressourcenpotenzials alle drei notwendigen Basisjahre vorliegen. Die weiteren rund 40% des Ressourcenpotenzials, darunter insbesondere die Gewinne der juristischen Personen, werden erst im Frühjahr feststehen, wobei auch hierzu zwei von drei Basisjahren schon jetzt bekannt sind. Die Geberkantone können damit das Wachstum und die Verteilung ihrer Einzahlungen schon frühzeitig abschätzen. Ab 2020 wird mit der Umsetzung des KdK-Kompromisses zum NFA gerechnet. Die entsprechenden Annahmen sind in den Zahlen enthalten. Die
beiden Lastenausgleiche und der Härteausgleich werden separat geschätzt. Der Saldo aller Ausgleichsgefässe beträgt 2019 –496 Mio. Franken, 2020 –490 Mio. Franken, 2021 –466 Mio. Franken und 2022 –437 Mio. Franken.
F4. Für die Steuervorlage 17 (SV 17) werden in der Leistungsgruppe Nr. 4910 Saldoveränderungen von 2020 +100 Mio. Franken, 2021 –50 Mio. Franken und 2022 –300 Mio. Franken eingestellt. Erläuterungen: Die SV 17 wird voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Auswirkungen werden stufenweise hauptsächlich mit der gestaffelten Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes eintreten. Die Festlegung enthält die geschätzten Auswirkungen aus der erwarteten Bundesvorlage und der geplanten kantonalen Umsetzung sowie zusätzlich eine Senkung des kantonalen Steuerfusses auf 98% im Jahr 2020. Neu sind insgesamt 2020 +50 Mio. Franken, 2021 –200 Mio. Franken und 2022 –450 Mio. Franken eingestellt. Im KEF 2018–2021 und der Fortschreibung des Jahres 2021 ins Jahr 2022 ist eine Belastung von insgesamt 350 Mio. Franken eingestellt. Der mittelfristige Ausgleich sinkt durch die Festlegung somit um 250 Mio. Franken. F5. Aufgrund der Vorlagen zur Leistungsüberprüfung 2016 werden im KEF 2019–2022 mit zusätzlichen Saldoveränderungen von 2019 –96 Mio. Franken, 2020 –60 Mio. Franken, 2021 –60 Mio. Franken und 2022 –60 Mio. Franken eingestellt und die Leistungsüberprüfung 2016 damit abgeschlossen. Erläuterungen: Im KEF 2018–2021 waren alle Saldoveränderungen aus Massnahmen der Leistungsüberprüfung 2016 einzuplanen, soweit sie sich aus Beschlüssen des Kantonsrates ergaben. Seither wurden weitere Beschlüsse getroffen oder sind mit hinreichender Gewissheit zu erwarten, sodass die Auswirkungen der Leistungsüberprüfung 2016 abschliessend in den KEF 2019–2022 eingestellt werden können. Es ergeben sich die folgenden Veränderungen: – Vorlage 5291: Die zu erwartende Veränderung in der Planung des Gewinnanteils der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich wurde unter den Beteiligungserlösen aktualisiert. – Vorlage 5313: Der Stand der Beratungen zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz verunmöglicht die Inkraftsetzung auf 2019. Die Saldoveränderung 2019 beträgt –40 Mio. Franken. – Vorlage 5340: Die Massnahme zum kantonalen Finanzausgleich wird aus dem KEF entfernt. Die Saldoveränderung beträgt 2019 –56 Mio. Franken und ab 2020 –60 Mio. Franken. – Vorlage 5292a/c: Die Einlage in den Verkehrsfonds wird gegenüber dem KEF 2018–2021 nicht verändert (keine Saldoveränderung).
Allfällige weitere Korrekturen aufgrund von Beschlüssen des Kantonsrates zur Leistungsüberprüfung sind der Finanzdirektion zu melden. Diese führt die Auswirkungen der beschlossenen Massnahmen der Leistungsüberprüfung 2016 insgesamt nach.
F6. Der Teuerungsausgleich wird neu zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellt (Werte gemäss nachfolgender Tabelle) und gemäss tatsächlichem Bedarf auf die Leistungsgruppen verteilt (Regierungsratsbeschluss zum Teuerungsausgleich). Die Personalkosten werden in allen Planjahren auf Stand 1. April 2018 eingestellt. Die im KEF 2018–2021 dezentral eingestellte Teuerung von 2020 0,6% und 2021 zusätzlich 0,8% (mit Wirkung bis 2022) fällt weg (Saldoverbesserung). Für individuelle Lohnerhöhungen werden 2019 neu 0,6% statt 0,4% dezentral vorgesehen. 2019 und 2020 werden neu je 0,2% für Einmalzulagen eingestellt. Tabelle 2: Lohnentwicklung in % gegenüber Vorjahr 2019 2020 2021 2022 Teuerungsausgleich, entsprechend der Vorjahres 0,6 0,7 0,8 1,0 teuerung, zentral in Leistungsgruppe Nr. 4950 einzustellen Individuelle Lohnerhöhung* 0,6 0,6 0,6 0,6 (dezentral finanziert durch Rotationsgewinne) Einmalzulagen* 0,2 0,2 0,2 0,2 – KEF 2019–2022: in den Leistungsgruppen 0,2 0,2 0,0 0,0 dezentral neu einzustellen – KEF 2018–2021: in den Leistungsgruppen 0,0 0,0 0,2 0,2 dezentral schon eingestellt * Einmalzulagen können auch zulasten der Quote für individuelle Lohnerhöhungen ausgerichtet werden. Für die Finanzierung bzw. den mittelfristigen Ausgleich bedeutet dies die folgenden Saldoverschiebungen: Tabelle 3: Finanzierung der Lohnentwicklung in Mio. Franken 2019 2020 2021 2022 Dezentral in den Leistungsgruppen –39 –6 +49 +49 Zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 –56 –72 –116 –171 Total –95 –78 –67 –122
Erläuterungen: Aufgrund einer neuen Untersuchung wird für die zentral eingestellte Lohnentwicklung neu mit 55 Mio. Franken für 1% Lohnsumme geplant. Die Annahmen zur Teuerung sehen für die kommenden Jahre eine leicht steigende Teuerung vor. Der Teuerungsausgleich wird in der Leistungsgruppe Nr. 4950 zentral eingestellt und gemäss Bedarf auf die Leistungsgruppen verteilt. Über den konkreten Teuerungsausgleich ab 1. Januar 2019 wird der Regierungsrat gestützt auf § 42 Abs. 1 der Personalverordnung (PVO) aufgrund der Septemberteuerung 2018 entscheiden. Der im KEF 2018–2021 dezentral eingestellte Teuerungsausgleich von 2020 0,6% und 2021 0,8% (aufgrund des Stufeneffekts insgesamt somit 1,4%, mit Wirkung bis 2022) wird aus dem Saldo der Leistungsgruppen entfernt.
Gemäss Festlegung F18 der Leistungsüberprüfung 2016 (RRB Nr. 236/ 2016) stehen für individuelle Lohnerhöhungen 2019 0,4% und ab 2020 0,6% der Lohnsumme und für Einmalzulagen bis 2019 keine Budgetmittel zur Verfügung. Aufgrund der positiven Entwicklung des Finanzhaushalts und als Zeichen gegenüber den Angestellten soll die Senkung der individuellen Lohnerhöhungen von 0,6% auf 0,4% um ein Jahr früher als geplant beendet werden, was 2019 zu einer Saldoveränderung von –23 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 4950 führt. Die individuellen Lohnerhöhungen werden durch Rotationsgewinne in den Leistungsgruppen finanziert und bewirken keine Saldoveränderung. Für Einmalzulagen werden 2019 und 2020 wieder 0,2% eingestellt (bisher erst in den Jahren 2021 und 2022 eingestellt). F7. Die Direktionen und die Staatskanzlei erhalten die Vorgabe, 2019 bis 2021 gegenüber dem KEF 2018–2021 keine Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnungen vorzusehen und den Saldo 2022 auf gleicher Höhe wie 2021 zu planen. Verschlechterungen aufgrund von unabwendbaren Ausgaben sind begründet darzulegen (vgl. Erläuterungen). Die Behörden, die Rechtspflege und die zu konsolidierenden Organisationen werden eingeladen, sich dieser Saldovorgabe anzuschliessen. Erläuterungen: Das Niveau des KEF 2018–2021 wird beibehalten, und das für das letzte Planjahr gewährte Wachstum entspricht demjenigen des Vorjahres. Aus den Nachtragskrediten I/2017 und II/2017 ergibt sich kein Nachführungsbedarf, bzw. der entsprechende Aufwand ist in den KEF-Jahren schon berücksichtigt. Aufwand und Ertrag sind gemäss der zu erwartenden Mengen und Kosten realistisch zu budgetieren und haben den Rechtsgrundlagen der Aufgabenerfüllung in der Planperiode aus Sicht des Regierungsrates zu entsprechen. Auswirkungen gemäss beschlossenen Ausgabenbewilligungen, Vernehmlassungen, Vorlagen an den Kantonsrat und endgültig beschlossenen Rechtsänderungen auf Bundes- und Kantonsebene sind zeitlich gemäss Inkraftsetzung korrekt abzubilden. Weitere Projekte sind aufzunehmen, soweit ihre Auswirkungen geklärt sind. Erkenntnisse aus der Rechnung 2017 sind zu berücksichtigen.
Die jährlichen Wachstumsraten der nichtfinanziellen Leistungsgruppen ohne Teuerungsausgleich und Verzicht auf die Massnahme zum innerkantonalen Finanzausgleich betragen 0,9%, 2,8%, 0,6% und 0,0% (Durchschnitt 1,1%) und verdeutlichen die sorgfältige Haushaltsführung des Regierungsrates. Unter Berücksichtigung aller Festlegungen ergeben sich für die nichtfinanziellen Leistungsgruppen einschliesslich Lohnentwicklung und Liegenschaften jährliche Wachstumsraten von 3,1%, 2,4%, 0,6% und 0,7% (Durchschnitt 1,7%). Die vierjährige Planperiode insgesamt wächst im Vergleich zur aktualisierten vierjährigen Planperiode des letzten KEF um 1,7% (Vorjahr: 2,1%).
F8. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen werden in allen KEF- Jahren zum Satz von 1,5% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Fondsguthaben von Fonds im Fremdkapital werden zum Kontokorrentzinssatz von 0,0% verzinst. Es werden keine Saldoveränderungen eingestellt. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungsrat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjährige Anleihen zurzeit rund 0,5%, mit steigender Tendenz) und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit rund 1,3%). Im KEF 2018–2021 wurde mit einem internen Verrechnungszins von 1,5% gerechnet. Seither haben sich die Kosten des langfristigen Fremdkapitals wieder erhöht. Der Zinssatz von 1,5% wird beibehalten, weil einerseits eine steigende Tendenz zu beobachten und anderseits die Vergleichbarkeit der neuen Planung mit dem KEF 2018–2021 damit weiterhin gewährleistet sind. Die Verzinsung der Fondsbestände bei Fonds im Fremdkapital richtet sich nach dem gleichen Kontokorrentzinssatz wie im Vorjahr (zurzeit 0,0%, ab bestimmten Beträgen sogar negativ).
4.2. Festlegungen zu Liegenschaften, WIM und Nutzungskosten (auf Antrag der Baudirektion) F9. Der Saldo der finanziellen Leistungsgruppen Nr. 8710, Liegenschaften Finanzvermögen, verändert sich 2019 um –6 Mio. Franken, 2020 um –2 Mio. Franken sowie 2021 und 2022 um je –4 Mio. Franken. Der Saldo der finanziellen Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, verändert sich 2019 und 2020 um je –7 Mio. Franken sowie 2021 und 2022 um je –6 Mio. Franken. Erläuterungen: Für Unterhaltsprojekte in den Liegenschaften im Finanzvermögen werden in der Leistungsgruppe Nr. 8710 insgesamt 16 Mio. Franken eingestellt. Für die Vorbereitungen für den Betrieb und Ausbau des Mietermodells werden in der Leistungsgruppe Nr. 8750 insgesamt 2 Mio. Franken eingestellt. Zur Aufhebung der dezentral anfallenden, derzeit noch zentral eingestellten Einsparungen bei kantonalen Hochbauten (Massnahme der Leistungsüberprüfung 2016) wird der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 8750 um insgesamt 20 Mio. Franken verschlechtert. Für Planungsgelder bzw. Vorstudien werden zusätzlich zur nachfolgenden Festlegung 4 Mio. Franken in die Leistungsgruppe Nr. 8750 eingestellt.
F10. Die Direktionen verringern ihren Saldo (Aufwand für Vorstudien) gemäss nachfolgender Tabelle, und die Baudirektion (Immobilienamt) erhöht ihren Saldo entsprechend, womit sich insgesamt keine Saldoveränderung ergibt. Tabelle 4: Umverteilung der Planungsgelder in der Erfolgsrechnung in Franken In der Erfolgsrechnung zu übertragende Summe 2019 2020 2021 2022 Total Direktion der Justiz 115 000 115 000 115 000 115 000 460 000 und des Innern Sicherheitsdirektion 35 000 35 000 35 000 35 000 140 000 Bildungsdirektion 1 300 000 2 100 000 2 100 000 2 100 000 7 600 000 Total dem Immobilienamt 1 450 000 2 250 000 2 250 000 2 250 000 8 200 000 zu übertragende Summe
Erläuterungen: Mit RRB Nr. 614/2017 wurde die Aufteilung der Planungsgelder für Hochbauprojekte zwischen den Direktionen und dem Immobilienamt für die Projektphasen Identifikation, Initialisierung und Vorstudien beschlossen. Die Umverteilung hat gemäss Vorgabe der Finanzdirektion saldoneutral zu erfolgen. Die Direktionen und das Immobilienamt einigten sich in Gesprächen im Dezember 2017 und im Januar 2018 über die zu übertragenden Summen, worauf der Regierungsrat diese mit Beschluss Nr. 207/2018 festlegte. F11. Die Direktionen kalkulieren die immobilienrelevanten Kosten in der Erfolgsrechnung und stellen diese in das Budget und in den KEF der jeweiligen Leistungsgruppe ein. Ab 2019 belastet das Immobilienamt die Raumkosten mittels einer Umlage. Erläuterungen: Mit der Einführung des Mietermodells auf den 1. Januar 2019 und der Zentralisierung der Hochbauten im Immobilienamt werden den Direktionen für die Nutzung der Immobilien die Nutzungskosten verrechnet. Aufgrund der heute fehlenden Datengrundlagen, die für eine korrekte Kalkulation und damit für einen angemessenen Mietpreis notwendig wären, sollen in einer Übergangsphase 2019 die entstehenden Raumkosten mittels Umlagen den Direktionen belastet werden. Ab 2020 wird vom Umlageverfahren auf die Kostenmiete umgestellt. Diese wird einhergehend mit der Datenverfügbarkeit schrittweise detailliert (Terminplan Weiterentwicklung Mietermodell gemäss RRB Nr. 1125/2017). In der Übergangsphase werden die Direktionen angehalten, wie in den vergangenen Jahren ihre immobilienrelevanten Kosten zu planen und in den KEF einzustellen. Sie kalkulieren die Raumkosten (Kapitalfolgekosten der Immobilien bzw. Mietzins der von Dritten angemieteten Im- mobilien), die Nebenkosten (allgemeine Betriebskosten samt Abgaben und Beiträgen) sowie die Betriebskosten und stellen diese in das Budget und den KEF ein. Gleichzeitig melden die Direktionen dem Immobilienamt die eingestellten Summen pro Leistungsgruppe. F12. Der Regierungsrat legt für die Raumverrechnung folgende Mietpreise pro Quadratmeter fest: Tabelle 5: Mietpreise in Franken pro m² Gebäudezustand 1 – Top 2 – Mittel 3 – Sanierung Bezirksverwaltungen (OAG 1.51) 445 374 307 Engere Zentralverwaltung (OAG 1.3) 364 305 – Einzeln genutzte Gebäude – Polizeiposten (OAG 1.59) – 251 206
Erläuterungen: Gemäss RRB Nr. 63/2017 (Übergangskonzept Raumverrechnung) vom 25. Januar 2017 wird die Kostenmiete unter Berücksichtigung des aktuellen Gebäudezustandes und der Objektartengliederung (OAG) vom Regierungsrat festgelegt. Die detaillierten Preise pro Gebäude sowie die Anzahl der zu planenden Quadratmeter werden in der Weisung KEF 2019–2022 und Budget 2019 bekannt gegeben.
4.3. Geplanter Saldo der Erfolgsrechnung Die vorhergehenden Festlegungen führen zu folgenden Ergebnissen für die Steuerungsgrösse «Saldo der Erfolgsrechnung» (§ 15 CRG). Die Finanzdirektion erstellt eine detaillierte Liste zur Nachverfolgung der Festlegungen pro Leistungsgruppe. Tabelle 6: Vorgaben zum Saldo der Erfolgsrechnung in Mio. Franken 2019 2020 2021 2022 Staatskanzlei –18,2 –18,3 –18,3 –18,3 Direktion der Justiz und des Innern –831,2 –829,3 –827,9 –827,9 Sicherheitsdirektion –1112,6 –1141,8 –1156,9 –1156,9 Finanzdirektion 7259,8 7446,0 7292,2 7146,2 Volkswirtschaftsdirektion –262,4 –341,0 –279,4 –279,4 Gesundheitsdirektion –2027,0 –2044,5 –2087,3 –2087,3 Bildungsdirektion –2507,2 –2538,9 –2558,8 –2558,8 Baudirektion –277,3 –278,1 –273,3 –273,1
F13. Die Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierenden Organisationen werden eingeladen, ihren Saldo der Erfolgsrechnung gemäss nachfolgender Tabelle nicht zu verschlechtern.
Tabelle 7: Saldo der Erfolgsrechnung der Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierenden Organisationen in Mio. Franken 2019 2020 2021 2022 Behörden 4,0 4,3 4,4 4,4 Rechtspflege –169,5 –170,8 –170,5 –170,5 Zürcher Verkehrsverbund 0,0 0,0 0,0 0,0 Universitätsspital Zürich –4,3 –0,7 6,8 6,8 Kantonsspital Winterthur 2,2 4,3 8,2 8,2 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich 0,8 1,8 3,6 3,6 Universität Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Zentralbibliothek 0,0 0,0 0,0 0,0 Zürcher Hochschule für Angewandte 0,0 0,0 0,0 0,0 Wissenschaften Zürcher Hochschule der Künste 0,0 0,0 0,0 0,0 Pädagogische Hochschule Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0
Erläuterungen: Der Saldo der Erfolgsrechnung der Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierenden Organisationen beeinflusst den mittelfristigen Ausgleich gleichermassen wie der Saldo der übrigen Leistungsgruppen, weshalb er in der gemäss § 4 CRG gebotenen Planung des Regierungsrates zum mittelfristigen Ausgleich zu berücksichtigen ist. Die für die zu konsolidierenden Organisationen zuständigen Direktionen vertreten deren Eingaben im Regierungsrat.
5. Festlegungen zur Investitionsrechnung
5.1. Festlegungen zur Höhe und Aufteilung der Investitionen F14. Die Erhöhung des ZKB-Dotationskapitals wird aus dem KEF 2019–2022 entfernt, jedoch in der langfristigen Investitionsplanung weiterhin berücksichtigt. Erläuterungen: Die ZKB teilte der Finanzdirektion auf Anfrage mit, dass sie in der Planperiode derzeit keinen Bezug von zusätzlichem Dotationskapital plant. F15. Der Saldo der Investitionsrechnung in den Jahren 2019–2021 entspricht dem Saldo der Investitionsrechnung der Planjahre 2019–2021 im KEF 2018–2021. Der Saldo der Investitionsrechnung für das Planjahr 2022 entspricht demjenigen des Planjahres 2021. Erläuterungen: Die Investitionsausgaben betragen knapp 4,4 Mrd. Franken und die Investitionseinnahmen knapp 0,4 Mrd. Franken. Der Saldo der Investitionsrechnung wird wie folgt aufgeteilt:
Tabelle 8: Saldo der Investitionsrechnung in Mio. Franken 2019 2020 2021 2022 Total Total Investitionsausgaben –1291 –1132 –978 –978 –4379 Total Investitionseinnahmen 101 90 96 96 383 Total Saldo der Investitionsrechnung –1189 –1042 –882 –882 –3996 davon Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierende Organisationen* –647 Saldo der Investitionsrechung für Direktionen und Staatskanzlei –3349 davon Hochbauinvestitionen 50% –1675 – davon fondsfinanziert –97 – davon Universität Zürich (in der –206 Bildungsdirektion) übrige Investitionen 50% –1675 – davon Strassen** –649 – davon öffentlicher Verkehr** –328 – davon restliche** –697 * 2019–2021: Saldo der Investitionsrechnung der Konsolidierungskreise 2 und 3 gemäss Vorgaben zum KEF 2018– 2021 (RRB Nr. 221/2017, F11); zuzüglich der Hochbauinvestitionen des Universitätsspitals Zürich (USZ) und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) aufgrund des neu geltenden Baurechtsmodells. ** Z ahlen gemäss KEF 2018–2021 proportional dem Plafond gemäss Tabelle angepasst: – Fondsfinanzierte Hochbauinvestitionen: aus LG Nrn. 3910, 8400 und 8910 – Strassen: LG Nrn. 5205 (–247) und 8400 (–404, ohne Hochbau, einschliesslich Mobilien) – öV: LG Nr. 5920 (Rundungsdifferenzen) Zur Berechnung: – Der Saldo der Investitionsrechnung der Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierenden Organisationen beruht auf den Vorgaben zum KEF 2018–2021 (RRB Nr. 221/2017, Festlegung F11), neu einschliesslich der Hochbauinvestitionen des Universitätsspitals Zürich und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. – Aufteilung auf Hochbau und übrige Investitionen: Der Saldo der Investitionsrechnung der Direktionen und der Staatskanzlei von rund 3,4 Mrd. Franken wird zu gleichen Teilen auf Hochbau- und übrige Investitionen aufgeteilt. Damit wird die zukunfts- und die vergangenheitsbezogene Sicht gleich gewichtet. Im KEF 2018–2021 beträgt das Verhältnis der Aufteilung auf Hochbau- und übrige Investitionen rund 60% zu 40% (zukunftsbezogene Sicht). Im Durchschnitt der Rechnungsjahre 2014–2016 betrug das Verhältnis der Aufteilung der Investitionsausgaben auf Hochbau- und übrige Investitionen rund 40% zu 60% (vergangenheitsbezogene Sicht). Die fondsfinanzierten Hochbauinvestitionen sind im Plafond für Hochbauinvestitionen enthalten.
Die Finanzdirektion wurde in den letzten KEF-Richtlinien mit der Erstellung einer langfristigen Finanz- und Investitionsplanung beauftragt, um die voraussichtlichen Investitionsvorhaben mit einem Zeithorizont bis 2030 zu analysieren und Vorgehensvarianten mit dem Ziel einer nachhaltigen Finanzierbarkeit der Investitionen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kreditsteuerung, den gesamten Finanzhaushalt und die Bonität des Kantons aufzuzeigen. Die Untersuchung brachte zutage, dass unter den gemachten Annahmen die heute bekannten Investitionsvorhaben nicht zu einer Gefährdung der Bewertung der Bonität des Kantons Zürich mit AAA durch Standard & Poor’s, jedoch zu einem Aufbau der Verschuldung im Umfang von rund 5,1 Mrd. Franken führen. F16. Die Direktionen und die Staatskanzlei planen die übrigen Investitionen (netto, ohne Hochbau) im KEF 2019–2022 so, dass sie die Vorgaben gemäss folgender Tabelle nicht überschreiten. Tabelle 9: Vorgaben für die Planung der übrigen Investitionen im KEF 2019–2022 in Mio. Franken 2019 2020 2021 2022 Total netto Regierungsrat und Staatskanzlei –1 0 0 0 –1 Direktion der Justiz und des Innern* –13 8 –6 –6 –17 Sicherheitsdirektion –81 –70 –48 –48 –246 Finanzdirektion –12 –12 –12 –12 –47 Volkswirtschaftsdirektion –145 –155 –146 –146 –593 – davon Strassen** –246 – davon öffentlicher Verkehr** –328 Gesundheitsdirektion 3 –1 4 4 11 Bildungsdirektion –56 –17 –20 –20 –114 Baudirektion –140 –151 –188 –188 –667 – davon Strassen** –403 Total übrige Investitionen –445 –398 –416 –416 –1675 * Die Zuordnung der Investitionseinnahmen zu den Hochbauinvestitionen bzw. übrigen Investitionen sowie die Zuteilung der Investitionen für das Opernhaus werden im Rahmen der Ersteingaben überarbeitet. ** Ö ffentlicher Verkehr: Leistungsgruppe Nr. 5920. Strassen: Leistungsgruppen Nrn. 5205 und 8400 (ohne Hochbau). Erläuterungen: Die Berechnung der übrigen Investitionen der Direktionen und der Staatskanzlei beruht auf den übrigen Investitionen im KEF 2018–2021 (netto). Die von den Direktionen geplanten Investitionen werden entsprechend dem Plafond proportional angepasst.
5.2. Festlegung zu den Hochbauinvestitionen (auf Antrag der Baudirektion) F17: Die von den Direktionen eingereichten Projektplanungen werden unter Berücksichtigung der Gewichtung der Realisierungswahrscheinlichkeit geplant und zentral in der Leistungsgruppe Nr. 8750,Liegenschaften Verwaltungsvermögen, in den KEF 2019–2022 aufgenommen. Davon ausgenommen sind die Hochbauinvestitionen der Universität Zürich sowie die fondsfinanzierten Hochbauinvestitionen (Sportfonds, Tiefbauamt sowie Natur- und Heimatschutzfonds). Tabelle 10: Hochbauinvestitionen im KEF 2019–2022 in Mio. Franken «Projektlisten « Plafond KEF Abweichungen im Januar 2018» 2019–2022 Vergleich zu den (Saldo)» Projektlisten Sicherheitsdirektion (Sportamt, fondsfinanziert) –46,8 –46,8 – Baudirektion (TBA und NHF, fondsfinanziert) –49,7 –49,7 – Bildungsdirektion (nur Universität Zürich) –346,8 –206,3 140,5 Baudirektion, davon vorgesehen für: – Reserve Regierungsrat –16,0 –16,0 – – Direktion der Justiz und des Innern –132,4 –83,9 48,5 – Sicherheitsdirektion –97,7 –39,2 58,6 – Finanzdirektion –2,0 –2,0 – – Volkswirtschaftsdirektion –0,4 –0,4 – – Gesundheitsdirektion –271,9 –203,7 68,2 – Bildungsdirektion –610,9 –436,6 174,3 – Baudirektion –751,5 –590,4 161,1 Saldo Investitionsrechnung Hochbau –2326,2 –1675,0 651,2
Erläuterungen: Die Direktionen reichten im Januar 2018 ihre aktuellen Projektplanungen ein, die eine Investitionssumme von 2326 Mio. Franken für den KEF 2019–2022 ergeben. Der zur Verfügung stehende Saldo der Investitionsrechnung für Hochbauten beträgt 1675 Mio. Franken, davon 97 Mio. Franken für fondsfinanzierte Leistungsgruppen (Sportfonds, Natur- und Heimatschutzfonds, Strassenfonds). Um das Investitionsvolumen der eingereichten Projekte den Vorgaben anzugleichen, wird für die Verteilung auf die Direktionen eine Gewichtung anhand der Projektphasen vorgenommen. Die Gewichtung berücksichtigt die Projektphasen insofern, als die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung von Projekten in frühen Phasen geringer eingestuft wird, hingegen werden Projekte in fortgeschrittenen Phasen stärker gewichtet.
Tabelle 11: Gewichtung der Realisierung von Projekten Realisierungswahrscheinlichkeit im Jahr … aktuelle Projektphase 2019 2020 2021 2022 Projektidentifikation 10% 20% 30% 40% Projektinitialisierung 20% 30% 40% 50% Vorstudie 30% 40% 50% 60% Projektierung 75% 75% 70% 70% Ausschreibung/Realisierung 90% 85% 80% 75% Mit der Einführung des Mietermodells (Weiterentwicklung Immobilienmanagement, WIM) am 1. Januar 2019 erfolgt die Finanzierung der Hochbauinvestitionen zentral über die Leistungsgruppe Nr. 8750. Folgende Direktionen stellen somit keine Ausgaben für Hochbauinvestitionen in den KEF ein: Direktion der Justiz und des Innern, Sicherheitsdirektion (mit Ausnahme des Sportfonds, Leistungsgruppe Nr. 3910), Finanzdirektion, Volkswirtschaftsdirektion, Gesundheitsdirektion, Bildungsdirektion (mit Ausnahme der Investitionen für die Universität Zürich, Leistungsgruppe Nr. 7050) und Baudirektion (mit Ausnahme der fondsfinanzierten Investitionen des Tiefbauamts, Leistungsgruppe Nr. 8400, und des Natur- und Heimatschutzfonds, Leistungsgruppe Nr. 8910). Zum Zeitpunkt der Vornahme der Veränderungen gemäss F20 werden die entsprechenden in der Baudirektion geplanten und für die Gesundheitsdirektion vorgesehenen Hochbauinvestitionen in die Investitionen der konsolidierten Organisationen verschoben.
5.3. Geplanter Saldo der Investitionsrechnung Die vorhergehenden Festlegungen führen zu folgendem Saldo der Investitionsrechnung. Tabelle 12: Vorgaben zum Saldo der Investitionsrechnung der Direktionen und der Staatskanzlei in Mio. Franken 2019–2022 Regierungsrat und Staatskanzlei –1 Direktion der Justiz und des Innern –17 Sicherheitsdirektion –293 Finanzdirektion –47 Volkswirtschaftsdirektion –593 Gesundheitsdirektion 11 Bildungsdirektion –320 Baudirektion –2088 Saldo der Investitionsrechnung –3349
F18. Die Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierenden Organisationen werden eingeladen, ihren Saldo der Investitionsrechnung gemäss nachfolgender Tabelle nicht zu verschlechtern. Tabelle 13: Saldo der Investitionsrechnung der Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierenden Organisationen in Mio. Franken 2019 2020 2021 2022 Total Behörden 0 0 0 0 0 Rechtspflege –9 –8 –7 –7 –31 Zürcher Verkehrsverbund 0 0 0 0 0 Universitätsspital Zürich –84 –53 –30 –30 –196 Kantonsspital Winterthur –24 –49 –30 –30 –133 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich –10 –13 –17 –17 –56 Universität Zürich –40 –37 –30 –30 –136 Zentralbibliothek 0 0 0 0 0 Zürcher Hochschule für Angewandte –18 –23 –19 –19 –79 Wissenschaften Zürcher Hochschule der Künste –3 –3 –3 –3 –13 Pädagogische Hochschule Zürich –1 –1 0 0 –2 «Investitionen Behörden, Rechtspflege –188 –187 –136 –136 –647 und zu konsolidierende Organisationen»
Erläuterungen: Der Saldo der Investitionsrechnung der Behörden, Rechtspflege und zu konsolidierenden Organisationen beeinflusst den Saldo der Finanzierungsrechnung und somit die Entwicklung der Finanzverbindlichkeiten gleichermassen wie derjenige der übrigen Leistungsgruppen, weshalb er in der Planung des Regierungsrates zu berücksichtigen ist. Die Berechnung beruht auf dem Saldo der Investitionsrechnung im KEF 2018–2021. Um den Plafond einzuhalten, wurden die geplanten Investitionen entsprechend proportional angepasst. Die für die konsolidierten Organisationen zuständigen Direktionen vertreten deren Eingaben im Regierungsrat.
6. Festlegungen zur Bilanz
6.1. Festlegungen zu den Fonds F19. Die Fonds weisen Ende 2022 keinen negativen Bestand aus.
6.2. Geplanter Saldo der Finanzierungsrechnung Die Festlegungen zur Erfolgsrechnung und zur Investitionsrechnung führen zu folgendem Saldo der Finanzierungsrechnung (Selbstfinanzierung abzüglich Saldo der Investitionsrechnung). Er zeigt die aus der Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung resultierenden Veränderungen der Netto-Finanzverbindlichkeiten (einschliesslich Rückstellungen).
Tabelle 14: Geplanter Saldo der Finanzierungsrechnung in Mio. Franken 2019 2020 2021 2022 Saldo Finanzierungsrechnung nach Festlegungen –558 –257 –272 –418 Total –1505
7. Festlegungen zu den Leistungsgruppen und zum Konsolidierungskreis F20. Die Einteilung der vom Kanton erbrachten Leistungen in Leistungsgruppen und die Kreise der zu konsolidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2018–2021 wie folgt: – Die Leistungsgruppe Nr. 4970 wurde im Rahmen des Sanierungsprogramms San04 für einen Sozialplan eingerichtet und 2011 letztmals gebraucht. Allfällige Sozialpläne würden heute in den betroffenen Leistungsgruppen oder zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellt. Die Leistungsgruppe Nr. 4970 ist daher nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. – Der Kantonsrat beschloss am 11. April 2016 das Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG, ABl 2016-04-22). Mit dem LMVG schuf der Kantonsrat die gesetzliche Grundlage für die rechtliche Verselbstständigung des Lehrmittelverlags in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft. Mit Beschluss Nr. 1211/2017 setzte der Regierungsrat das LMVG teilweise in Kraft, wählte den Gründungsverwaltungsrat und ermächtigte die Bildungsdirektion, die Aktiengesellschaft Lehrmittelverlag zu gründen. Die Verselbstständigung erfolgt auf den 1. Januar 2019. Die Leistungsgruppe Nr. 7100, Lehrmittelverlag, entfällt daher im KEF 2019–2022. – Auf den 1. Januar 2019 ist die Inkraftsetzung des sich in Änderung befindenden Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG, Vorlage 5391) sowie des neuen Gesetzes über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipwG, Vorlage 5392) geplant. Im Konsolidierungskreis 3 werden dazu unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung folgende Änderungen vorgenommen: Es wird eine neue Leistungsgruppe Nr. 9540, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw), eröffnet. Diese Leistungsgruppe und die bestehende Leistungsgruppe Nr. 9520, Kantonsspital Winterthur, gelten als zu konsolidierende Organisationen ohne Beschlussgrössen für den Kantonsrat, bzw. handelt es sich um Leistungsgruppen zum Ausweis der finan- ziellen Mittel gemäss § 12 Abs. 2 CRG. Sie werden am Ende des Konsolidierungskreises 3 dargestellt. Die beiden Leistungsgruppen weisen aus: – ihre Aufgaben – ihren geplanten Ertrag, Aufwand und Saldo aus Ertrag und Aufwand – ihre geplanten Investitionseinnahmen, Investitionsausgaben und den Saldo der Investitionsrechnung Diese Angaben werden wie bisher CRG-/HBR-konform bereitgestellt,
um die Berechnung des konsolidierten Saldos der Erfolgsrechnung und des Saldos der Investitionsrechnung des Kantons sicherzustellen. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein und legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten gemäss den Bestimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 der Rechnungslegungsverordnung (RLV) fest. Änderungen der bestehenden Struktur werden mit den Richtlinien beschlossen. Die Veränderungen der Leistungsgruppen der Spitäler sind die Folge des geänderten KSWG bzw. des neuen ipwG und werden vorgenommen, sobald deren Inkraftsetzung, die auf den 1. Januar 2019 geplant ist, feststeht. Gemäss diesen Gesetzen erfolgt die finanzielle Steuerung der Spitäler nicht mehr mittels Budgetbeschlüssen des Kantonsrates sondern durch Eigentümerstrategien. Da die Jahresrechnungen der Spitäler gemäss § 54 Abs. 1 lit. c CRG bzw. § 27 KSWG weiterhin zu konsolidieren sind, sind ihre Zahlen wie bisher auf konsolidierbarer Zahlenbasis, d. h. CRG-/HBR-konform, zu erfassen. Dies ermöglicht es, den an der konsolidierten Rechnung ausgerichteten mittelfristigen Ausgleich gemäss § 4 CRG sowie die Verschuldung im KEF zu planen. Die Ersteingabe des KEF erfolgt für beide Spitäler vorerst noch in der heutigen Leistungsgruppenstruktur.
8. Festlegung zur Umsetzung von KEF-Erklärungen (auf Antrag der Staatskanzlei) F21. Die vom Regierungsrat angenommenen Erklärungen zum KEF des Kantonsrates werden umgesetzt. Erläuterungen: Im April 2018 wird der Regierungsrat den Bericht zu den Erklärungen zum KEF des Kantonsrates verabschieden. Darin hält er fest, welche der vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF umgesetzt werden. Diese sind in den KEF 2019–2022 aufzunehmen. Folgende früheren Erklärungen zum KEF sind weiterhin umzusetzen: Aufzeigen von verschiedenen Szenarien im Finanzplan (RRB Nrn. 96/ 2008 und 626/2008), Transparenz bei den Ausgaben für Dienstleistungen Dritter (RRB Nrn. 96/2008 und 626/2008), Lohnkostentransparenz und Lohnrichtlinien für sämtliche Leistungsgruppen (RRB Nr. 413/2013).
9. Zeitplan Der Zeitplan wurde mit RRB Nr. 890/2017 festgelegt. 4. April 2018 RRB Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates zum KEF 4. Mai 2018 KEF 2019–2022 eingegeben 17.–23. Mai 2018 Budgetgespräche mit der Finanzverwaltung 6./7. Juni 2018 Regierungsratsklausur Überarbeitung KEF 2019–2022 13. Juni 2018 RRB Überarbeitung KEF 2019–2022 19. Juni 2018 Veränderungen gegenüber den Eingaben zum KEF 2019–2022 vom 4. Mai 2017 eingereicht 4. Juli 2018 RRB Materielle Festlegung KEF 2019–2022 4. Juli 2018 RRB Festlegung Realisierungsreihenfolge der Hochbauinvestitionen im KEF 2019–2022 13. Juli 2018 Eingabe im zentralen Buchhaltungssystem SAP abgeschlossen 3. August 2018 Bereinigter KEF 2019–2022 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 29. August 2018 RRB Festlegung KEF 2019–2022 und Budgetentwurf 30. August 2018 Information der Finanzkommission über den KEF 2019–2022 und den Budgetentwurf 2019 31. August 2018 Medienorientierung und Aufschaltung KEF 2019–2022 und Budgetentwurf 2019 im Internet 12. Oktober 2018 Nachträge zum Budgetentwurf 2019 eingereicht 31. Oktober 2018 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2019 (Novemberbrief) 1. November 2018 Information der Finanzkommission über den Novemberbrief
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen und die Staatskanzlei erarbeiten den KEF 2019– 2022 und das Budget 2019 gemäss den Festlegungen F1 bis F21.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann, der Datenschutzbeauftragte und die kantonalen Spitäler (Universitätsspital Zürich, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Kantonsspital Winterthur, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland) werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2019–2022 und des Budgets 2019 sinngemäss umzusetzen.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, die obersten kantonalen Gerichte, die Finanzkontrolle, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftragten und die kantonalen Spitäler (Universitätsspital Zürich, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Kantonsspital Winterthur, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli