RRB Nr. 281/2014
Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege Neuorganisation der Fachstelle, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2014
281. Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege
Erwägungen
(Ausgabenbewilligung und Neuorganisation der Fachstelle) Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze und verpflichtet die Kantone, für den Vollzug der verschiedenen Aufgaben eine Fachstelle zu bezeichnen (Art. 13 FWG). Fuss- und Wanderwege erschliessen Siedlungsgebiete bzw. Erholungsräume für zu Fuss Gehende und bilden damit einen wichtigen Bestandteil des gesamten Verkehrsnetzes. Die vom Kanton Zürich betriebenen Fuss- und Wanderwege sind in den regionalen Richtplänen eingetragen und haben eine Gesamtlänge von über 2750 km. Mit RRB Nr. 3186/1988 wurde das Amt für Raumplanung (heute Amt für Raumentwicklung) als Fachstelle im Sinne von Art. 13 FWG bezeichnet. Seit jeher erbringt der Verein Zürcher Wanderwege (vormals Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Wanderwege) die Signalisation und Markierung der Wege im Auftrag des Kantons. Zudem besorgt der Verein seit 2002 die digitale Erfassung und Verwaltung der wanderwegrelevanten Daten (Wegnetz mit Unterscheidung von Natur- und Hartbelag, Verwaltung der Routenbezeichnungen, Wegweiserstandorte, Kunstbauten und Kulturwege sowie die Erstellung von Längenprofilen und Wanderzeitberechnungen; RRB Nr. 982/2002). Diese Zusammenarbeit hat sich sehr bewährt und ist zweckmässig. Der Auftrag an den Verein Zürcher Wanderwege wurde letztmals mit RRB Nr. 224/2009 erneuert. Dabei wurde für die Entschädigung des Signalisations- und Verwaltungsaufwands des Vereins für 2008 bis 2013 eine Ausgabe von insgesamt Fr. 2 423 000 zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds bewilligt. Für die folgenden Jahre ist der Auftrag zu erneuern und die Finanzierung neu zu regeln. In langjähriger Praxis werden dem Verein die Kosten für die regionalen Wanderwege voll und für die in das Netz eingebundenen kommunalen Wege zu einem Drittel rückerstattet. Beim Signalisationsaufwand sind neben der Teuerung (jährlich etwa 1%) auch die zusätzlichen Kosten für die Signalisation und den Unterhalt der hindernisfreien Wanderwege einzurechnen. Da dieses Netz in den nächsten Jahren erweitert wird, nimmt der entsprechende Aufwand geringfügig zu. Ferner zeichnet sich in den Jahren bis 2018 ein Zusatzaufwand für die Anpassung der Signalisation an die neuen Vorgaben des Bundes ab. Der Verein Zürcher Wanderwege schlägt vor, die Arbeiten aus arbeitsökonomischen
Gründen konzentriert und – entgegen der in RRB Nr. 224/2009 getroffenen Annahme – nicht unter Ausschöpfung der Umsetzungsfrist bis 2026 vorzunehmen. Der Aufwand für die Signalisation kann mit ausreichender Sicherheit für die nächsten fünf Jahre vorhergesehen werden. Es zeichnet sich für die nächsten fünf Jahre folgender Aufwand ab: Art der Leistung 2014 2015 2016 2017 2018 Total in Fr. 1000 pro Jahr 2014–2018 Signalisationsaufwand 373 377 381 385 389 1 905 (einschliesslich digitale Nachführung) Signalisationsaufwand 12 14 16 18 20 80 für hindernisfreie Wanderwege Aufwand für Signalisations- 59 180 180 180 180 779 anpassung Total 444 571 577 583 589 2 764 Die in den regionalen Richtplänen eingetragenen Fuss- und Wanderwege sind in rechtlicher Hinsicht Staatsstrassen im Sinne des Strassengesetzes (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 StrG). Dies gilt in einer funktionalen Betrachtung auch dann, wenn die Routen über Wege geführt werden, die im Eigentum von Privaten oder von Gemeinden liegen. Es ist daher folgerichtig, auch die Finanzierung der Signalisation inskünftig aus dem Strassenfonds zu finanzieren. Somit ist die Rückerstattung des Signalisationsaufwands der Zürcher Wanderwege inskünftig wie der übrige Unterhalt von Staatsstrassen auf der Grundlage von §§ 25 f. StrG aus dem Strassenfonds zu leisten. Die für 2014 erforderlichen Mittel sind im Budget 2014 allerdings noch in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, eingestellt. Für 2014 hat die Finanzierung daher weiterhin aus dem Natur- und Heimatschutzfonds zu erfolgen. Mit dem nächsten KEF werden die Mittel im Strassenfonds, Leistungsgruppe Nr. 5925, eingestellt werden können. Die Ausgaben dienen dem Betrieb und Unterhalt der kantonalen Wanderwege und sind daher gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung gebunden. Sie bewirken keine Kapitalfolgekosten oder anderen Folgeaufwand. Die Fachstelle gemäss Art. 13 FWG stellt die Verbindung zwischen den betroffenen kantonalen Stellen (Amt für Raumentwicklung, Amt für Verkehr, Tiefbauamt) mit dem Verein sicher und nimmt Einsitz in dessen Vorstand. Sie arbeitet insbesondere mit dem für die Planung und den Ausbau des Netzes zuständigen Amt für Verkehr in der Volkswirtschaftsdirektion sehr eng zusammen. Um diese Synergien zu nutzen, beantragen die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion, neu das
Amt für Verkehr als Fachstelle für Fuss- und Wanderwege zu bezeichnen. Die Aufgaben der Fachstelle können dank der Zusammenarbeit mit dem Verein Zürcher Wanderwege mit einem verhältnismässig geringen Aufwand erbracht werden. Eine Verschiebung von Stellen oder gar von Mitarbeitenden ist daher nicht erforderlich. Der Wechsel der Fachstelle in das Amt für Verkehr tritt zweckmässigerweise mit der nächsten Generalversammlung des Vereins Zürcher Wanderwege in Kraft, an der die neue Vertretung des Kantons im Vorstand zu wählen sein wird. Diese findet voraussichtlich am 5. April 2014 statt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Zürcher Wanderwege wird weiterhin mit der Signalisation des Fuss- und Wanderwegnetzes gemäss den regionalen Verkehrsrichtplänen und der damit zusammenhängenden digitalen Bewirtschaftung der wanderwegrelevanten Daten beauftragt.
II. Für die Rückerstattung des Signalisations- und Verwaltungsaufwands an den Verein Zürcher Wanderwege für 2014 bis 2018 wird eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 2 764 000 bewilligt. Davon gehen 2014 Fr. 444 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds (Jahr 2014), und Fr. 2 320 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5925, Strassenfonds, wie folgt: Franken für 2015 571 000 für 2016 577 000 für 2017 583 000 für 2018 589 000
III. Fachstelle gemäss Art. 13 des Fuss- und Wanderweggesetzes ist neu das Amt für Verkehr. Diese Änderung gilt ab dem Zeitpunkt der nächsten Generalversammlung des Vereins Zürcher Wanderwege.
IV. Gegen Dispositiv I und II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Vereins Zürcher Wanderwege, Etzelstrasse 36, 8712 Stäfa, das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi