Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 437/2022

Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 und Budget 2023

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2022

437. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 und Budget 2023

Erwägungen

1. Allgemeine Vorgaben Aufgaben und Finanzen bzw. Text- und Zahlenteile sind gleichzeitig und in Übereinstimmung zu erstellen. Aufwand und Ertrag bzw. Ausgaben und Einnahmen sind gemäss den zu erwartenden Mengen und Preisen bzw. Kosten von Grund auf neu und realistisch zu budgetieren. Sie haben den Rechtsgrundlagen der Aufgabenerfüllung in der Planperiode zeitlich und inhaltlich zu entsprechen. Erkenntnisse aus der Rechnung 2021 sind zu berücksichtigen. Verbesserungen sowie Verschlechterungen aufgrund von unabwendbaren Mehrbelastungen gegenüber dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2022–2025 sind begründet darzulegen. Als Begründung bei Mehrbelastungen gelten eindeutige Rechtsgrundlagen, Regierungsratsbeschlüsse (einschliesslich Vernehmlassungen und Vorlagen an den Kantonsrat) sowie Direktionsverfügungen, wobei Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen sind. Solange einem abweichenden Beschluss des Kantonsrates keine Rechtskraft erwachsen ist, ist die Haltung des Regierungsrates abzubilden. Rechtsänderungen auf Bundesebene sind abzubilden, wenn sie beschlossen sind und ihr Inkrafttreten feststeht. Für die Aufnahme der erwähnten Beschlüsse in den Planungsprozess gelten folgende Stichtage: Tabelle 1: Zeitpunkt Beschluss Meilenstein Aufzunehmen in* bis 5. Mai 2022 Ersteingaben KEF KEF 2023–2026 bis 2. September 2022 Nachträge zum Budgetentwurf Budget 2023, KEF 2024–2027 später Ersteingaben KEF (Folgejahr) KEF 2024–2027 * bei früherem Bedarf: interne Kompensation oder Nachtragskredit

Technische Vorgaben zur Erstellung des KEF 2023–2026 und des Budgets 2023 erfolgen in einer Weisung der Finanzdirektion und der Staatskanzlei. Diese Weisung ergänzt diese Richtlinien zum KEF 2023–2026 und Budget 2023 (KEF-Richtlinien). Intercompany-Aufwände und -Erträge sind im gegenseitigen Einvernehmen einzustellen, soweit sie nicht in den Richtlinien oder Weisungen festgelegt sind. Minuswerte bezeichnen einen Aufwand, eine Ausgabe, ein Defizit oder eine Verschlechterung; Positivwerte bezeichnen einen Ertrag, eine Einnahme, einen Überschuss oder eine Verbesserung.

2. Ausgangslage Die Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2021, den Kantonsratsbeschluss zum Budget 2022 (Vorlage 5742) und für die Planjahre 2023–2025 auf den KEF 2022–2025 ab. Das Planjahr 2026 entspricht dem Planjahr 2025. Zudem werden gemäss nachfolgenden Festlegungen die nicht beeinflussbaren Bereiche aktualisiert und weitere Vorgaben festgelegt. Mit dem KEF 2023–2026 werden die Jahre 2019 bis 2026 für den mittelfristigen Ausgleich massgebend. Der Saldo 2018 von 476 Mio. Franken entfällt, und der Saldo des erstmals zu planenden Jahres 2026 kommt hinzu. Es ergeben sich einschliesslich der nachfolgenden Festlegungen für den Budgetentwurf 2023 ein Saldo der Erfolgsrechnung von –177 Mio. Franken und ein mittelfristiger Ausgleich 2019–2026 von 1076 Mio. Franken.

Tabelle 2: Nachführung Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Finanzierungsrechnung in Mio. Franken R 2019 R 2020 R 2021 B 2022 P 2023 P 2024 P 2025 P 2026 Saldo Erfolgsrechnung vor KEF-Richtlinien 566 499 758 –298 –529 –283 –185 –185 F1 Neubeurteilung der Steuerprognose 426 448 323 395 618 F2 Neubeurteilung Beteiligungserlöse 122 F3 Zinsaufwand Finanzverbindlichkeiten 0 F4 Nationaler Finanzausgleich –23 –10 8 29 F5 Kantonaler Finanzausgleich 15 33 21 21 21 F6 Aktualisierung Schülerzahlen 1 0 –1 –28 F7 Korrektur Studierendenwachstum –5 –9 –14 –14 F8 Auswirkungen Budgetbeschluss, Finanzmotionen –2 –2 –2 –2 F9 Religionsgemeinschaften 5 F10 Lohnentwicklung –103 –136 –164 –187 F11 Covid-19-Härtefallprogramm –100

F12 Polizei- und Justizzentrum 8 8 8 8 F13 Gegenvorschlag Gerechtigkeitsinitiative –45 –45 –45 –45 (Krankenkassen-Prämienabzug) F14 2. Etappe Steuervorlage 17 –70 –50 –30 F15 Steuerfuss –140 –144 –151 F16 Verbesserung Anstellungsbedingungen –30 –30 –30 F17 Kürzung Kreditreste 82 82 82 82 F18 Erträge von Dritten Liegenschaften Verwaltungsvermögen –33 –33 –33 –33 F19 Richtpreise Gebäudeverrechnungsgruppen –10 –10 –10 –10 F21 Verrechnung Personal- und Finanzsysteme –1 –1 –1 –1 F22 Einführung IKT-Verrechnung 0 0 0 0 Saldo Erfolgsrechnung nach KEF-Richtlinien 566 499 758 165 –177 –332 –163 48 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich 494 427 735 141 –201 –356 –187 24 Mittelfristiger Ausgleich 2019–2026 1076

in Mio. Franken R 2019 R 2020 R 2021 B 2022 P 2023 P 2024 P 2025 P 2026 Investitionsausgaben, aktualisiert –1213 –1334 –1475 –1309 –1239 –1378 –1395 –1395 Summe 2023–2026 –5406

Saldo Finanzierungsrechnung, aktualisiert 176 80 112 –335 –553 –779 –614 –403 Summe 2023–2026 –2349 Selbstfinanzierungsgrad 117% 107% 112% 71% 49% 35% 50% 67% Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad 2019–2026 76% KEF-Selbstfinanzierungsgrad 2023–2026 50% (R = Rechnung, B = Budget, P = Planjahr, Rundungsdifferenzen)

3. Festlegungen zur Erfolgsrechnung

3.1. Aktualisierungen F1. Die Neubeurteilung der Steuerprognose führt in der Leistungsgruppe Nr. 4910 zu Saldoveränderungen von 2023 +448 Mio. Franken, 2024 +323 Mio. Franken, 2025 +395 Mio. Franken und 2026 +618 Mio. Franken. Erläuterungen: Die Neubeurteilung erfolgte in allen Jahren mit einem Steuerfuss von 99% und beträgt für 2022 +426 Mio. Franken. Die Verbesserung ist darauf zurückzuführen, dass sich die Coronakrise auf die Steuererträge deutlich weniger stark auswirkte als ursprünglich erwartet, dies auch als Folge der umfangreichen staatlichen Unterstützungsmassnahmen. Dadurch erhöht sich das Niveau auch in den Folgejahren. Erkenntnisse aus dem Steuerhearing im Frühjahr werden im Rahmen der Ersteingaben berücksichtigt werden. F2. Die Neubeurteilung der Beteiligungserlöse in der Leistungsgruppe Nr. 4930 führt 2023–2026 zu keiner Saldoveränderung. Erläuterungen: 2022 wird aufgrund des hohen Gewinns der Schweizerischen Nationalbank mit einer sechsfachen statt einer fünffachen Ausschüttung gerechnet (+122 Mio. Franken). 2023–2026 wird unverändert eine vierfache Ausschüttung erwartet. F3. Die Neubeurteilung des Zinsaufwands für langfristige Finanzverbindlichkeiten führt in der Leistungsgruppe Nr. 4930 zu einer Saldoveränderung 2026 von –0,4 Mio. Franken. Erläuterungen: Die Zinsen steigen leicht an. F4. Die Neubeurteilung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) führt in der Leistungsgruppe Nr. 4960 zu einer Saldoveränderung von 2023 –23 Mio. Franken, 2024 –10 Mio. Franken, 2025 +8 Mio. Franken und 2026 +29 Mio. Franken. Erläuterungen: Im Auftrag der kantonalen Finanzverwalterinnen und Finanzverwalter hat BAK Economics ein Prognose-Tool entwickelt, das die wirtschaftliche Entwicklung bzw. die Komponenten des Ressourcenpotenzials der Kantone schätzt und die Auswirkungen der Steuervorlage STAF abbildet (Einführung der Zeta-Faktoren mit Wirkung ab 2024). Zur Verbesserung der Prognosegenauigkeit wurden bereits vorliegende provisorische Daten der Kantone für das neuste Bemessungsjahr 2019 in das Prognose-Tool aufgenommen. 2023 nehmen die Ressourcenausgleichszahlungen der ressourcenstarken Kantone aufgrund zunehmender Disparitäten in den Basisjahren 2017–2019 um 70 Mio. Franken zu, nachdem sie 2020–2022 aufgrund der Umsetzung der NFA-Reform abgenommen hatten. Ab 2024 werden die Ressourcenausgleichszahlun-

gen wesentlich durch die technische Korrektur der STAF beeinflusst. Sie führt im Kanton Zürich zu einem tieferen Ressourcenindex. Unter bestmöglichem Einbezug der bekannten Faktoren wurde eine vorsichtige Budgetierung vorgenommen. Der soziodemografische Lastenausgleich und der Härteausgleich werden separat geschätzt. Der Saldo aller Ausgleichsgefässe beträgt 2023 –527 Mio. Franken, 2024 –463 Mio. Franken, 2025 –424 Mio. Franken und 2026 –403 Mio. Franken. Antrag der Direktion der Justiz und des Innern: F5. Die Neubeurteilung des kantonalen Finanzausgleichs führt in der Leistungsgruppe Nr. 2216 zu Saldoveränderungen von 2023 +33 Mio. Franken, 2024 +21 Mio. Franken, 2025 +21 Mio. Franken und 2026 +21 Mio. Franken. Erläuterungen: In den Planjahren 2024–2026 wird der Durchschnittswert aus dem neu geschätzten Budgetjahr 2023 sowie den drei Jahren 2020–2022 eingestellt. Die Verbesserung im Jahr 2023 beruht auf einer Umfrage bei Gemeinden und Städten zu deren Steuerkraft. Die Verbesserungen ab 2024 sind vor allem der Methodik geschuldet, welche die vergangene Entwicklung der drei Jahre 2020–2022 in die Zukunft projiziert. Für den KEF 2023–2026 fällt das Jahr 2019 weg, in dem ein ungewöhnlich hoher Saldo Finanzausgleich ausgewiesen wurde, was den Durchschnittswert für die Planjahre senkt. Das Budgetjahr 2023 wird in den Ersteingaben nochmals aktualisiert. 2022 ergibt sich zudem eine Saldoverbesserung von 15 Mio. Franken, da weniger Anträge auf einen individuellen Sonderlastenausgleich (ISOLA) gestellt wurden als erwartet. Antrag der Bildungsdirektion: F6. Die Aktualisierung der Schülerprognosen führt in der Bildungsdirektion zu Saldoveränderungen von 2023 +1,4 Mio. Franken, 2024 +0,4 Mio. Franken, 2025 –1,0 Mio. Franken und 2026 –27,9 Mio. Franken. Tabelle 3: Saldoveränderungen infolge Aktualisierung der Schülerprognosen pro Leistungsgruppe in Mio. Franken 2023 2024 2025 2026 LG 7200 Volksschulen –2,3 –3,4 –3,0 –5,0 LG 7301 Mittelschulen 0,2 0,2 0,0 –10,8 LG 7306 Berufsbildung 3,5 3,5 2,0 –12,0 Total 1,4 0,4 –1,0 –27,9

Erläuterungen: Die Schülerprognosen werden auf der Grundlage aktueller statistischer Zahlen für die Volksschule, die Mittelschulen und die Berufsfachschulen zuhanden der KEF-Richtlinien neu beurteilt. Die

Änderung der Schülerzahlen beruht ausschliesslich auf nicht beeinflussbaren Faktoren. Der Nettoaufwand je Schülerin und Schüler bleibt gegenüber dem KEF 2022–2025 unverändert; allfällige Anpassungen des Nettoaufwands erfolgen im Rahmen der Ersteingaben. Antrag der Bildungsdirektion: F7. Die Korrektur der finanziellen Auswirkungen des Studierendenwachstums in der Leistungsgruppe Nr. 7406, Zürcher Fachhochschule, führt zu Saldoveränderungen von 2023 –5,1 Mio. Franken, 2024 –8,7 Mio. Franken, 2025 –14,3 Mio. Franken sowie 2026 –14,3 Mio. Franken. Erläuterungen: Im Zuge der Erarbeitung des KEF 2022–2025 kam es im Bereich der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) zu einem Berechnungsfehler beim begründeten Mehrbedarf in der KEF-Überarbeitung bzw. bei der Entwicklung des Studierendenwachstums. Daraus resultierte im KEF 2022–2025 ein zu tiefer Kantonsbeitrag an die ZHAW in den Planjahren 2023–2025.

3.2. Kantonsratsbeschlüsse und Volksabstimmungen F8. Der Kantonsratsbeschluss zum Budget 2022 führt zu Veränderungen in folgenden Leistungsgruppen: Tabelle 4: Saldoveränderungen durch Budgetbeschluss 2022 in Mio. Franken 2023 2024 2025 2026 LG 8500 Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft –0,5 –0,5 –0,5 –0,5 LG 8910 Natur- und Heimatschutzfonds –1,1 –1,1 –1,1 –1,1 Total –1,6 –1,6 –1,6 –1,6

Erläuterungen: Die Bildungsdirektion kann aus den sie betreffenden Finanzmotionen aufgrund offener Fragen noch keine Festlegungen ableiten. F9. In der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften, fällt der zusätzliche Beitrag des Kantons im Rahmen der Steuervorlage 17 ab dem letzten Planjahr weg. Es ergibt sich eine Saldoverbesserung von 2026 +5 Mio. Franken. Erläuterungen: Der zusätzliche Beitrag an die Religionsgemeinschaften ist gemäss Vorlage 5496 auf fünf Jahre, 2021 bis 2025, befristet.

3.3. Massnahmen F10. Für den Ausgleich der Teuerung des Vorjahres werden 2023 1,1%, 2024 0,7%, 2025 0,6% und 2026 0,5% angenommen. Die Leistungsgruppen budgetieren die Lohnsumme in allen Jahren gemäss Stand am 1. April 2022, womit der Teuerungsausgleich für das Jahr 2022 im Budgetjahr und in den Planjahren dezentral eingestellt ist. Die weiteren

Teuerungsausgleiche in den Planjahren 2023–2026 werden zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellt. Für individuelle Lohnerhöhungen werden in allen Planjahren dezentral 0,6% vorgesehen und durch Rotationsgewinne finanziert. Für Einmalzulagen stehen in allen Planjahren dezentral 0,2% zur Verfügung, wobei Einmalzulagen zulasten der Quote der individuellen Lohnerhöhungen möglich sind. Tabelle 5: Lohnentwicklung pro Jahr (in %) 2023 2024 2025 2026 Allgemeine Lohnentwicklung 0,0 0,0 0,0 0,0 Prognose Teuerungsausgleich 1,1 0,7 0,6 0,5 Individuelle Lohnerhöhungen (dezentral zu 0,6 0,6 0,6 0,6 finanzieren durch Rotationsgewinne) Einmalzulagen 0,2 0,2 0,2 0,2

Tabelle 6: Finanzielle Auswirkungen der Lohnentwicklung (in Mio. Franken) 2023 2024 2025 2026 Dezentrale Leistungsgruppen –51,4 –51,4 –51,4 –51,4 – davon Teuerungsausgleich 2022 –42,1 –42,1 –42,1 –42,1 – davon individuelle Lohnerhöhungen 0 0 0 0 – davon Einmalzulagen –9,3 –9,3 –9,3 –9,3 Zentrale Leistungsgruppe Nr. 4950 –51,4 –84,1 –112,2 –135,5 – davon Teuerungsausgleich 2023–2026 –51,4 –84,1 –112,2 –135,5 Total Saldowirkung Lohnentwicklung –102,8 –135,5 –163,6 –186,9

Erläuterungen: Hinsichtlich der Leistungsgruppensaldi ergeben sich gegenüber dem KEF 2022–2025 folgende Änderungen: – Im KEF 2022–2025 war für die Planjahre 2023–2025 kein Teuerungsausgleich eingestellt. Der Teuerungsausgleich 2022 von 0,9% ist dezentral in den Leistungsgruppen zu budgetieren, was mit der Berechnung der Lohnsumme mit Stand am 1. April 2022 umgesetzt wird. Daher verändert sich der Saldo der Leistungsgruppen in den Planjahren 2023–2026 um jeweils 0,9% der Lohnsumme bzw. –42,1 Mio. Franken. – Der Teuerungsausgleich der Planjahre 2023 von 1,1%, 2024 von 0,7%, 2025 von 0,6% und 2026 von 0,5% wird zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, eingestellt. Der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 4950 verändert sich dadurch 2023 um –51,4 Mio. Franken, 2024 um –84,1 Mio. Franken, 2025 um –112,2 Mio. Franken und 2026 um –135,5 Mio. Franken. Die Verteilung auf die Leistungsgruppen wird im Rahmen künftiger KEF-Richtlinien gemäss den jeweils aktuellen Prognosen erfolgen.

– Die individuellen Lohnerhöhungen von 0,6% der Lohnsumme werden durch Rotationsgewinne im selben Ausmass finanziert. Es ergeben sich keine Saldoveränderungen in den Leistungsgruppen. – Im KEF 2022–2025 waren keine Einmalzulagen eingestellt. Die Leistungsgruppen budgetieren neu je Planjahr dezentral 0,2% der Lohnsumme für Einmalzulagen. Dies führt zu Saldoveränderungen von –9,3 Mio. Franken pro Planjahr. Die Annahmen zum Teuerungsausgleich entsprechen den Planungsvorgaben des Bundes. Über den konkreten Teuerungsausgleich im Budgetjahr entscheidet der Regierungsrat gestützt auf § 42 der Personalverordnung (LS 177.11) im Herbst des laufenden Jahres. Die Lohnentwicklung wird mit 46,7 Mio. Franken für 1% Lohnsumme (Basis 2020) geplant; die kantonalen Spitäler planen die Lohnentwicklung dezentral und sind in dieser Summe nicht enthalten. F11 : Für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wird 2022 eine Nettobelastung von –100 Mio. Franken erwartet. Erläuterungen: Da im Budget 2022 noch nicht mit einer Weiterführung des Covid-19-Härtefallprogramms gerechnet wurde, wird 2022 voraussichtlich ein Nachtragskredit notwendig. Die Belastung für den Anteil des Kantons Zürich wird derzeit auf –100 Mio. Franken geschätzt. F12. Übertrag Polizei- und Justizzentrum: Eine in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellte Position für das Polizei- und Justizzentrum (PJZ) wird gemäss nachfolgender Tabelle an die dezentralen Leistungsgruppen übertragen. Die zentral eingestellte Position wird vollständig entfernt. Dies führt insgesamt zu Saldoverbesserungen von 2023 +8,1 Mio. Franken, 2024 +8,1 Mio. Franken, 2025 +7,9 Mio. Franken und 2026 +7,9 Mio. Franken. Tabelle 7: Saldowirkung Übertrag Polizei- und Justizzentrum in Mio. Franken 2023 2024 2025 2026 LG 2204 Staatsanwaltschaft (Übertrag) –5,2 –5,2 –5,3 –5,3 LG 2206 Justizvollzug und Wiedereingliederung –11,2 –11,2 –11,3 –11,3 (Übertrag) LG 4950 Sammelpositionen (Auf‌lösung) +24,5 +24,5 +24,5 +24,5 Total +8,1 +8,1 +7,9 +7,9

Erläuterungen: Mit dem Übertrag eines Teils der bisher zentral eingestellten Position von –24,5 Mio. Franken pro Planjahr in die Leistungsgruppen Nrn. 2204, Staatsanwaltschaft, und 2206, Justizvollzug und Wiedereingliederung, ist der Aufwand für das PJZ vollständig in den dezentralen Leistungsgruppen eingestellt (Sicherheitsdirektion: Kantonspolizei; Direktion der Justiz und des Innern: Justizvollzug und Wie- dereingliederung, Staatsanwaltschaft, Jugendstrafrechtspflege, Generalsekretariat; Finanzdirektion: Amt für Informatik; Forensisches Institut Zürich; Universität Zürich: Institut für Rechtsmedizin; Obergericht). F13. Für den Gegenvorschlag zur Gerechtigkeitsinitiative wird in der Leistungsgruppe Nr. 4910, Steuererträge, eine Saldoveränderung von 2023 –45 Mio. Franken, 2024 –45 Mio. Franken, 2025 –45 Mio. Franken und 2026 –45 Mio. Franken eingestellt. Erläuterungen: Der Gegenvorschlag des Regierungsrates sieht vor, dass die Höchstabzüge für Krankenkassenprämien in der Steuererklärung moderat erhöht werden (vgl. Vorlage 5704). F14. Für die zweite Etappe der Steuervorlage 17 wird in der Leistungsgruppe Nr. 4910, Steuererträge, eine Saldoveränderung von 2024 –70 Mio. Franken, 2025 –50 Mio. Franken und 2026 –30 Mio. Franken eingestellt. Erläuterungen: Die Massnahme umfasst die Senkung des Gewinnsteuersatzes von 7% auf 6% und die Erhöhung der Dividendenbesteuerung von 50% auf 60%. F15. 2024–2026 wird ein Steuerfuss von 97% eingeplant, was in der Leistungsgruppe Nr. 4910, Steuererträge, zu Saldoveränderungen von 2024 –140 Mio. Franken, 2025 –144 Mio. Franken und 2026 –151 Mio. Franken führt. Erläuterungen: Diese Festlegung umfasst die Senkung des Steuerfusses ab 2024 um 2 Prozentpunkte. Die Aktualisierung der Steuerprognose (vgl. Festlegung F1) erfolgte in allen Jahren mit einem Steuerfuss von 99%. F16. Für die Verbesserung der Anstellungsbedingungen für das Staatspersonal werden Saldoveränderungen von 2024 –30 Mio. Franken, 2025 –30 Mio. Franken und 2026 –30 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Sammelpositionen, eingestellt. Erläuterungen: Die Versicherung des Koordinationsabzugs von Fr. 25 095 innerhalb der beruf‌lichen Vorsorge durch den Arbeitgeber beläuft sich auf 3%. Die Berechnung erfolgt mit dem Beschäftigungsgrad aller konsolidierten Einheiten. F17. Kreditreste im Durchschnitt der Rechnungsergebnisse 2019–2021

von mehr als 1% des budgetierten Aufwands werden in allen Planjahren verbessert. Kreditreste von weniger als 1 Mio. Franken werden nicht bereinigt. Der Saldo der Direktionen verbessert sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle.

Tabelle 8: Saldoverbesserung pro Planjahr aus Bereinigung der Kreditreste pro Direktion und Organisation in Mio. Franken Regierungsrat und Staatskanzlei Festlegung 0,0 Direktion der Justiz und des Innern Festlegung 0,1 Sicherheitsdirektion Festlegung 11,2 Finanzdirektion (ohne finanzielle LG) Festlegung 6,9 Volkswirtschaftsdirektion Festlegung 0,8 Gesundheitsdirektion Festlegung 29,1 Bildungsdirektion Festlegung 16,6 – davon Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Festlegung 1,9 – davon Zürcher Hochschule der Künste Festlegung 0,1 Baudirektion (ohne finanzielle LG) Festlegung 6,5 Bezirksgerichte Einladung 1,1 Notariate, Grundbuch- und Konkursämter Einladung 1,9 Kantonsspital Winterthur Einladung 5,0 Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland Einladung 3,1 Total 82,4

Erläuterungen: Mit der Grenze bleibt der Handlungsspielraum der Leistungsgruppen erhalten. Gleichzeitig werden die bedeutsamen durchschnittlichen Abweichungen der Rechnungsergebnisse 2019–2021 im Vergleich zum Budget in allen Planjahren korrigiert. Bereits erfolgte Verbesserungsvorgaben aus dem KEF 2022–2025 aufgrund der Kreditreste 2018–2020 wurden abgezogen. Ausserordentliche Effekte wie Auf- ‌lösungen von Rückstellungen, die später als geplant anfallenden Abschreibungen des Neubaus des Kantonsspitals Winterthur oder nicht ausgeschöpfte Nachtragskredite aus der ZKB-Jubiläumsdividende werden ebenfalls ausgenommen.

3.4. Vorgaben zu Verrechnungen F18. In der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, werden die eingestellten Erträge von Dritten entfernt, was zu einer Saldoveränderung von –32,95 Mio. Franken führt. Erläuterungen: Aufgrund der Halbierung des internen Zinssatzes im KEF 2021–2024 wurde der Leistungsgruppe Nr. 8750 eine Verbesserung von durchschnittlich 32,95 Mio. Franken pro Planjahr vorgegeben, die nicht an die Immobiliennutzenden weiterverrechnet werden konnte. Die infolgedessen als Bereinigung behelfsmässig eingestellten Erträge von Dritten sind aus der Planung zu entfernen, was in der Leistungsgruppe Nr. 8750 zu einer Saldoausweitung von –32,95 Mio. pro Planjahr führt. Antrag der Baudirektion: F19. Es gelten ab dem KEF 2023–2026 neu folgende Richtpreise pro m² Hauptnutzflächen pro Gebäudeverrechnungsgruppe:

Tabelle 9: Richtpreise pro m² Hauptnutzfläche und Gebäudeverrechnungsgruppe Gebäudeverrechnungsgruppe Richtpreise in Franken Veränderung Veränderung KEF KEF Franken % 2021–2024 2023–2026 Betrieb 373 286 –87 –23 Bildung 301 327 26 9 Büros 396 434 38 10 Einfamilienhäuser 189 233 44 24 Gefängnisse 430 524 94 22 Gewächshäuser 619 102 –517 –84 Industrie 337 215 –122 –36 Kultur 505 628 123 24 Labor & Heilmittel 452 478 26 6 Lagergebäude 92 162 70 76 Militär & Zivilschutz 248 374 126 51 Pädagogische Hochschule Zürich 647 653 6 1 Polizei- und Justizzentrum 880 880 Polizei & Justiz 473 498 25 5 Polizeiposten 474 508 34 7 Reinigung & Entsorgung 307 307 Restaurants & Hotels 440 422 –18 –4 Scheunen 283 184 –99 –35 Sport & Freizeit 970 1453 483 50 Stallungen 237 310 73 31 Waffenplatz Reppischtal 302 257 –45 –15 Wohnkomplexe 209 231 22 11 ZHAW 377 386 9 2 Zürcher Hochschule der Künste 637 540 –97 –15 Zürcher Verkehrsverbund 482 482

Die neuen Richtpreise führen zu folgenden Saldoveränderungen: Tabelle 10: Saldoveränderungen pro Planjahr in den dezentralen Leistungsgruppen aufgrund der geänderten Richtpreise (Flächen gemäss Nutzervereinbarungen per März 2021) in Mio. Franken Regierungsrat und Staatskanzlei –0,1 Direktion der Justiz und des Innern –1,4 Sicherheitsdirektion –1,2 Finanzdirektion –0,8 Volkswirtschaftsdirektion –0,2 Gesundheitsdirektion –0,2 Bildungsdirektion –3,9 Baudirektion –1,6 Konsolidierungskreis 2 –0,3 Total –9,8

Erläuterungen: Gemäss § 34 der Immobilienverordnung (LS 721.1) berechnet das Immobilienamt der Baudirektion kostendeckende Richtpreise pro Gebäudeverrechnungsgruppe und beantragt sie dem Regierungsrat mit den Richtlinien zum KEF. Die Veränderungen der Richtpreise gegenüber dem KEF vom Vorjahr ergeben sich aus einer besseren Datenqualität. Fehler in der erstmaligen Erfassung der Hauptnutzflächen wurden korrigiert und seitherige Zu- und Abgänge berücksichtigt, was die Richtpreise beeinflusst. Beruhten die Unterhaltskosten im KEF 2021–2024 noch auf groben Schätzungen, sind sie im KEF 2023–2026 anhand der tatsächlichen Kosten im Jahr 2021 berechnet. Im Weiteren sind nun auch Gebäude mit einem Wert von weniger als Fr. 300 000 in den Hauptnutzflächen berücksichtigt. Die Saldoveränderungen beruhen allein auf den geänderten Richtpreisen bei konstant gehaltenen Flächen gemäss Nutzervereinbarungen mit Stand März 2021, da die Flächen von den Ämtern gesteuert werden, die Preise jedoch nicht. Die Belastung einzelner Leistungsgruppen ist in anderen Leistungsgruppen saldowirksam (Amt für Mobilität, Tiefbauamt, Zürcher Fachhochschulen). Antrag der Baudirektion: F20. Die Direktionen halten sich an die Hauptnutzflächen gemäss den aktuellsten Nutzervereinbarungen mit dem Immobilienamt. Sollten aufgrund des Kernauftrags der Direktionen Veränderungen der zukünftigen Hauptnutzflächen notwendig sein, stellen sie diese Veränderungen ein und informieren das Immobilienamt umgehend. Erläuterung: Die Raumkosten der Direktionen ergeben sich durch Multiplikation der Richtpreise mit den geplanten Hauptnutzflächen, Raumtypen und Zustandsfaktoren. Das Immobilienamt plant für die Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen, die entsprechenden Erträge. Nicht gemeldete Abweichungen bei den Hauptnutzflächen führen zu Kostendeckungsdifferenzen in der Leistungsgruppe Nr. 8750, Liegenschaften Verwaltungsvermögen. F21. Verrechnung Finanz- und Personalsysteme: Gemäss Auftrag des Kantonsrates ist der Informatikaufwand den Leistungsgruppen zu verrechnen. Ab 2023 werden die Kosten für den Betrieb und Support der auf der SAP und SAP-nahen Plattform betriebenen Kantons- und Fachapplikationen gemäss RRB Nr. 1233/2020 verrechnet.

Der bisher mehrheitlich von der Finanzverwaltung finanzierte Betrieb und Support der Applikationen Finanzen und Controlling (SAP FI/CO), Konsolidierung (SAP SEM BCS) / Finanzbericht (SAP DM) / Umfragetool, KEF-Tool, GB-Tool, IKS-Tool (SAP GRC), Immobilien (SAP RE-FX), Instandhaltung (SAP PM), Vertrieb (SAP SD), Materialwirtschaft (SAP MM) und Fallmanagement (SAP SP) werden nach folgenden Verrechnungsschlüsseln an die nutzenden Verwaltungseinheiten verrechnet: – SAP FI/CO: Fr. 0,1968 pro Belegposition – SAP SEM BCS/SAP DM: Fr. 2486 pro Leistungsgruppe – KEF-Tool: Fr. 1486 pro Leistungsgruppe – GB-Tool: Fr. 1261 pro Leistungsgruppe – SAP GRC: Fr. 116 pro Kontrolle – SAP RE-FX: 100% Immobilienamt – SAP PM: Fr. 10,8954 pro Auftrag – SAP SD: Fr. 0,7006 pro Belegposition – SAP MM: Fr. 2,4064 pro Belegposition in der Tabelle «MATDOC» bzw. Fr. 4,4690 pro Belegposition in der Tabelle «EKPO» – SAP SP: 100% Finanzverwaltung (Härtefallprogramm) Im Budget 2023 ist eine Kostensteigerung von Fr. 110 000 für den Vollzug des Covid-19-Härtefallprogramms, von Fr. 20 000 Wartungsgebühren für die indirekte Nutzung mittels Digital Access sowie von Fr. 385 000 externe Supportkosten aufgrund der Zunahme der Systemkomplexität und damit des Supports von Spezialfällen sowie der Anzahl der zu betreuenden Nutzerinnen und Nutzer enthalten. Der bisher mehrheitlich vom Personalamt finanzierte Betrieb und Support der Applikationen Personal- und Lohnadministration (SAP HCM), Zeit-, Leistungs- und Spesenerfassung ProTime, PULS Avanti, Avanti@ MBA und eRecruitingKAPO (SAP PA-ER) werden nach folgenden Verrechnungsschlüsseln an die nutzenden Verwaltungseinheiten verrechnet: – SAP HCM: Fr. 5,9787 pro Lohnabrechnung – Zeit-, Leistungs- und Spesenerfassung ProTime: Fr. 0,0203 pro Erfassung – PULS Avanti: 100% Volksschulamt – Avanti@MBA: 100% Mittelschul- und Berufsbildungsamt – SAP PA-ER: 100% Kantonspolizei Die Differenzen im Vergleich zur heutigen Verrechnung werden jeder Leistungsgruppe als Saldoverschlechterung zur Verfügung gestellt; die Saldi der Leistungsgruppen Nrn. 4100, Finanzverwaltung, und 4500, Personalamt, werden entsprechend verbessert.

Tabelle 11: Saldoveränderungen pro Planjahr infolge Verrechnung der Finanz- und Personalsysteme in Mio. Franken Personalsysteme Finanzsysteme Total Regierungsrat und Staatskanzlei –0,0 0,0 –0,0 Direktion der Justiz und des Innern –0,2 –0,4 –0,7 Sicherheitsdirektion –0,3 –0,6 –1,0 Finanzdirektion 3,1 2,2 5,3 Volkswirtschaftsdirektion –0,1 –0,4 –0,4 Gesundheitsdirektion –0,0 –0,2 –0,2 Bildungsdirektion –2,2 –0,1 –2,2 Baudirektion –0,2 –0,7 –0,8 Konsolidierungskreise 2 und 3 –0,1 –0,3 –0,5 Total –0,0 –0,5 –0,5

Die Saldodifferenz gemäss Festlegung ist in allen Leistungsgruppenblättern auszuweisen und nicht mit anderen Positionen zu verrechnen. Es ist einheitlich die folgende Abweichungsbegründung zu verwenden: «Saldodifferenz aus der Verrechnung der auf der SAP und SAP-nahen Plattform betriebenen Kantons- und Fachapplikationen ab 2023; die Gegenpositionen befinden sich in den Leistungsgruppen Nr. 4100 und Nr. 4500». In den Leistungsgruppen Nr. 4100 und Nr. 4500 ist zu erwähnen: «Saldodifferenz aus der Verrechnung der auf der SAP und SAP-nahen Plattform betriebenen Kantons- und Fachapplikationen ab 2023.» Erläuterungen: Die Verrechnung an die nutzenden Verwaltungseinheiten erfolgt im Auftrag der fachdomänenverantwortlichen Verwaltungseinheiten einheitlich durch das Amt für Informatik. Die Verrechnung 2023 erfolgt auf der Grundlage der Kosten gemäss Budget des betreffenden Planjahres sowie der Ist-Mengen 2021. Die Verrechnung an die Leistungsgruppen erfolgt gemäss Budgetwerten und an die fachdomänenverantwortlichen Verwaltungseinheiten gemäss Ist-Werten. Differenzen zum Budget werden somit insgesamt und nur durch die verantwortlichen Stellen, d. h. in den Leistungsgruppen der Fachdomänenverantwortlichen, erläutert. Die Belastung einzelner Leistungsgruppen ist in anderen Leistungsgruppen saldowirksam (Amt für Mobilität, Tiefbauamt, Zürcher Verkehrsverbund, Forensisches Institut Zürich, Universität Zürich, Zürcher Fachhochschulen). F22. Einführung IKT-Verrechnung: Die neue IKT-Verrechnung in der IKT-Grundversorgung wird gemäss Handbuch IKT-Verrechnung für alle Einheiten eingeführt, die bis und mit 2022 auf den digitalen Arbeitsplatz umgestellt werden.

Tabelle 12: Saldoveränderungen pro Planjahr infolge der Einführung der IKT-Verrechnung in der IKT-Grundversorgung in Mio. Franken Regierungsrat und Staatskanzlei –0,1 Direktion der Justiz und des Innern –4,7 Finanzdirektion 6,0 – davon LG 4610 Amt für Informatik 6,3 – davon übrige LG –0,3 Volkswirtschaftsdirektion –0,2 Baudirektion –1,1 Saldo –0,0

Erläuterungen: Nach aktueller Einführungsplanung gilt für die Staatskanzlei, die Baudirektion, die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern ab dem KEF 2023–2026 für alle Planjahre die neue IKT-Verrechnung für die IKT-Grundversorgung. Die Differenzen zwischen der neuen und bisherigen IKT-Verrechnung für die IKT-Grundversorgung werden den betroffenen Leistungsgruppen als Saldoverschlechterung zur Verfügung gestellt; der Saldo der Leistungsgruppe Nr. 4610 wird entsprechend verbessert. Die Belastung des Tiefbauamtes ist im Strassenfonds saldowirksam. Die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion planen im KEF 2023–2026 für alle Planjahre ihre IKT-Grundversorgung mit der bisherigen IKT-Verrechnung. Da die Migrationsplanung der Fachapplikationen noch nicht festgelegt ist, werden diese von allen Direktionen und der Staatskanzlei nach der bisherigen IKT-Verrechnung geplant. F23. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen oder Vorschüssen der Fonds werden ab 2023 zum Satz von 0,75% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungsrat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjährige Anleihe zurzeit rund 0,05%) und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit rund 0,66%). Im KEF 2022–2025 wurde mit einem internen Verrechnungszins von 0,75% gerechnet. Aufgrund der steigenden Zinsen soll der Verrechnungszinssatz weiterhin auf 0,75% festgelegt werden.

3.5. Maximale Saldi der Erfolgsrechnung Die vorhergehenden Festlegungen führen für die Steuerungsgrösse «Saldo der Erfolgsrechnung» (§ 15 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [CRG, LS 611]) zu folgenden maximalen Saldi. Die Finanzdirektion erstellt eine detaillierte Liste zur Nachverfolgung der Festlegungen pro Leistungsgruppe, die in den Ersteingaben nicht zu überschreiten ist. Tabelle 13: Maximale Saldi der Erfolgsrechnung in Mio. Franken 2023 2024 2025 2026 Regierungsrat und Staatskanzlei –25,6 –25,6 –25,6 –25,6 Direktion der Justiz und des Innern –1053,4 –1081,2 –1060,9 –1055,9 Sicherheitsdirektion –1431,3 –1441,6 –1454,0 –1454,0 Finanzdirektion 8126,3 8095,9 8340,2 8573,4 Volkswirtschaftsdirektion –396,6 –398,7 –395,6 –395,6 Gesundheitsdirektion –2153,9 –2202,8 –2254,7 –2254,7 Bildungsdirektion –2797,4 –2825,8 –2856,8 –2883,6 Baudirektion –277,1 –289,4 –295,6 –295,6

Erläuterungen: Gemäss den allgemeinen Vorgaben in Kapitel 1 sind die Budgets von Grund auf neu und realistisch zu erstellen, d. h., sie müssen gemäss dem Erfordernis der budgetären Transparenz in Art. 122 Abs. 3 der Kantonsverfassung (LS 101) inhaltlich nachweisbar sein. Im Sinne der Vermeidung von überhöhten Kreditresten gelten die maximalen Saldi somit als Höchstvorgabe und dürfen nicht pauschal ausgeschöpft werden. F24. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, der Ombudsmann, die Datenschutzbeauftragte, die Rechtspflege, die Zentralbibliothek und die Spitäler werden eingeladen, ihren Saldo der Erfolgsrechnung gegenüber der nachfolgenden Tabelle nicht zu verschlechtern. Für die weiteren Organisationen des Konsolidierungskreises 3 ist dies eine Festlegung. Die für die zu konsolidierenden Organisationen zuständigen Direktionen vertreten deren Eingaben im Regierungsrat. Tabelle 14: Maximale Saldi der Organisationen in den Konsolidierungskreisen 2 und 3 in Mio. Franken 2023 2024 2025 2026 Behörden –0,6 –0,7 –0,8 –0,8 Rechtspflege –168,9 –165,9 –167,0 –167,0 Zürcher Verkehrsverbund 0,0 0,0 0,0 0,0 Forensisches Institut Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Universitätsspital Zürich 6,0 6,2 10,9 10,9 Kantonsspital Winterthur –10,1 –7,4 –8,8 –8,8 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich 2,9 2,8 2,8 2,8 in Mio. Franken 2023 2024 2025 2026 Integrierte Psychiatrie Winterthur – 3,5 3,5 3,5 3,5 Zürcher Unterland Universität Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Zentralbibliothek 0,0 0,0 0,0 0,0 Zürcher Hochschule für Angewandte 0,0 0,0 0,0 0,0 Wissenschaften Zürcher Hochschule der Künste 0,0 0,0 0,0 0,0 Pädagogische Hochschule Zürich 0,0 0,0 0,0 0,0 Legate –1,1 –1,0 –0,9 –0,9

Erläuterungen: Die Saldi der Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 2 und 3 beeinflussen den mittelfristigen Ausgleich gemäss § 4 CRG gleichermassen, weshalb sie in der Planung des Regierungsrates zu berücksichtigen sind. Die jährlichen Wachstumsraten der Leistungsgruppen (ohne Steuererträge, Zinsen und Beteiligungen, Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich, nationaler Finanzausgleich und kantonaler Finanzausgleich) gegenüber dem Vorjahr betragen 2023 3,2%, 2024 2,1%, 2025 1,5% und 2026 0,5% (Durchschnitt Planperiode 1,8%).

4. Festlegungen zur Investitionsrechnung

4.1. Ausgangslage: Höhe und Aufteilung der Investitionen Die Investitionsausgaben entsprechen als Ausgangslage den Planjahren 2023–2025 im KEF 2022–2025; das Planjahr 2026 entspricht dem Planjahr 2025. Tabelle 15: Aggregierte Investitionsausgaben (nicht um interne Transaktionen bereinigt) Investitionsausgaben aggregiert –1246 –1387 –1400 –1400 –5434 Direktionen und Staatskanzlei –881 –991 –1003 –1003 –3878 – davon Hochbau –359 –451 –465 –465 –1740 – Liegenschaften Verwaltungs­ –223 –273 –273 –273 –1041 vermögen – fondsfinanziert –11 –9 –4 –4 –27 – Universität Zürich –125 –169 –189 –189 –672 – davon Übrige –522 –540 –537 –537 –2137 – Strassen –123 –123 –123 –123 –492 – öffentlicher Verkehr –27 –38 –83 –83 –230 – restliche –372 –380 –331 –331 –1415 Konsolidierungskreise 2 und 3 –365 –395 –398 –398 –1556 Investitionseinnahmen aggregiert 165 180 179 179 703 Saldo Investitionsrechnung –1081 –1207 –1222 –1222 –4731 (Rundungsdifferenzen)

Tabelle 16: Investitionsausgaben pro Direktion Regierungsrat und Staatskanzlei –3 –1 0 0 –3 Direktion der Justiz und des Innern –6 –6 –13 –13 –38 Sicherheitsdirektion –62 –42 –30 –30 –165 Finanzdirektion –15 –15 –15 –15 –59 Volkswirtschaftsdirektion –114 –129 –167 –167 –577 Gesundheitsdirektion –5 –5 –5 –5 –19 Bildungsdirektion –172 –226 –230 –230 –859 Baudirektion –505 –567 –543 –543 –2158 Investitionsausgaben aggregiert –881 –991 –1003 –1003 –3878

Erläuterungen: Im Rahmen des Mietermodells erfolgt die Finanzierung der Hochbauinvestitionen zentral über die Leistungsgruppe Nr. 8750, mit Ausnahme des Sportfonds, Leistungsgruppe Nr. 3910, der Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion, Leistungsgruppe Nr. 7050, der fondsfinanzierten Investitionen des Tiefbauamtes, Leistungsgruppe Nr. 8400, und des Natur- und Heimatschutzfonds, Leistungsgruppe Nr. 8910.

4.2. Planung der Investitionsausgaben Antrag der Baudirektion: F25. In der Leistungsgruppe Nr. 8750 werden die Investitionsausgaben für die Liegenschaften im Verwaltungsvermögen gemäss der Ausgangslage (Planjahre 2023–2025 gemäss KEF 2022–2025, 2026=2025) eingestellt. Tabelle 17: Investitionsausgaben Liegenschaften Verwaltungsvermögen Ausgangslage –223,0 –272,8 –272,8 –272,8 –1041,4

Erläuterungen: Das Immobilienamt und das Hochbauamt haben die Investitionsplanung für die Hochbauprojekte in Zusammenarbeit mit den Direktionen aktualisiert. Die geplanten Hochbauinvestitionen der KEF-Periode betragen damit 1919,2 Mio. Franken. Dies ist 877,8 Mio. Franken mehr als in der Ausgangslage und entspricht einer Überplanung von 46%. Die Erfahrungen zeigen, dass durch Projektverzögerungen (z. B. Einsprachen, neue Nutzeranforderungen, Umplanungen) nicht das volle Volumen der geplanten Hochbauinvestitionen ausgeschöpft werden kann. Daher wird trotz «Überplanung» der Budgetkredit mutmasslich eingehalten werden können.

Tabelle 18: Investitionsplanung Liegenschaften im Verwaltungsvermögen Aktualisierte Investitionsplanung für –362,6 –503,4 –563,6 –489,5 –1919,2 die Immobilien im Verwaltungsvermögen Ausgangslage –223,0 –272,8 –272,8 –272,8 –1041,4 Plankorrektur in Mio. Franken +139,6 +230,6 +290,8 +216,7 +877,8 Plankorrektur in % 39% 46% 52% 44% 46%

F26. Die Direktionen und die Staatskanzlei aktualisieren die Investitionsausgaben auf der Grundlage einzureichender Projektlisten. Die Projektlisten enthalten neben den Planjahren 2023–2026 auch die langfristigen Investitionsplanungen bis 2034. F27. Die Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 2 und 3 werden eingeladen, die Investitionsausgaben auf der Grundlage einzureichender Projektlisten zu aktualisieren und höchstens gemäss nachfolgender Tabelle zu planen. Die Projektlisten enthalten neben den Planjahren 2023–2026 auch die langfristigen Investitionsplanungen bis 2034. Tabelle 19: Investitionsausgaben der Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 2 und 3 Behörden 0 0 0 0 0 Rechtspflege –41 –51 –32 –32 –156 Zürcher Verkehrsverbund –1 –1 –1 –1 –4 Forensisches Institut Zürich –1 –1 –1 –1 –4 Universitätsspital Zürich –142 –187 –196 –196 –721 Kantonsspital Winterthur –51 –34 –39 –39 –163 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich –22 –31 –43 –43 –140 Integrierte Psychiatrie Winterthur – –10 –4 –4 –4 –22 Zürcher Unterland Universität Zürich –60 –48 –48 –48 –205 Zentralbibliothek –6 –8 –3 –3 –19 Zürcher Hochschule für Angewandte –24 –24 –24 –24 –96 Wissenschaften Zürcher Hochschule der Künste –5 –4 –4 –4 –17 Pädagogische Hochschule Zürich –2 –2 –2 –2 –9 Investitionsausgaben KK 2 und 3 –365 –395 –398 –398 –1556

Erläuterungen: Die Investitionsausgaben der Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 2 und 3 beeinflussen den Saldo der Finanzierungsrechnung und somit die Entwicklung der Finanzverbindlichkeiten gleichermassen wie diejenigen der übrigen Leistungsgruppen, weshalb sie in der Planung des Regierungsrates zu berücksichtigen sind.

5. Festlegungen zur Bilanz

5.1. Festlegungen zu den Fonds F28. Die Fonds weisen Ende 2026 keinen negativen Bestand aus.

6. Ergebnis der Festlegungen Die vorangehenden Festlegungen führen zu –177 Mio. Franken im Saldo der Erfolgsrechnung 2023 bzw. –201 Mio. Franken im mittelfristigen Ausgleich. Der mittelfristige Ausgleich 2019–2026 beträgt 1076 Mio. Franken. 2023–2026 sind konsolidierte Investitionsausgaben von –5406 Mio. Franken vorgesehen. Der Saldo der Finanzierungsrechnung (Selbstfinanzierung aus der Erfolgsrechnung abzüglich Saldo der Investitionsrechnung) beträgt für die KEF-Periode insgesamt –2349 Mio. Franken; er zeigt die Veränderung der Netto-Finanzverbindlichkeiten (einschliesslich Rückstellungen, ohne Veränderungen im Finanzvermögen).

Tabelle 20: Übersicht Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Finanzierungsrechnung nach Festlegungen in Mio. Franken R 2019 R 2020 R 2021 B 2022 P 2023 P 2024 P 2025 P 2026 Saldo Erfolgsrechnung nach KEF-Richtlinien 566 499 758 165 –177 –332 –163 48 Saldo Erfolgsrechnung im mittelfristigen Ausgleich 494 427 735 141 –201 –356 –187 24 Mittelfristiger Ausgleich 2019–2026 1076

Investitionsausgaben, aktualisiert –1213 –1334 –1475 –1309 –1239 –1378 –1395 –1395 Summe 2023–2026 –5406

Saldo Finanzierungsrechnung, aktualisiert 176 80 112 –335 –553 –779 –614 –403 Summe 2023–2026 –2349 Selbstfinanzierungsgrad 117% 107% 112% 71% 49% 35% 50% 67%

Mittelfristiger Selbstfinanzierungsgrad 2019–2026 76% KEF-Selbstfinanzierungsgrad 2023–2026 50%

7. Festlegung zu den Leistungsgruppen und zum Konsolidierungskreis F29. Die Einteilung der Leistungsgruppen und die Kreise der zu konsolidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2022– 2025 wie folgt: – Fonds zur Absicherung Staatsgarantie Zürcher Kantonalbank: Der Kantonsrat hat in seiner Sitzung vom 15. November 2021 das Kantonalbankgesetz geändert und die Aufhebung des Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie beschlossen. Nach Inkraftsetzung ist die Leistungsgruppe Nr. 9001 für die Planungsperiode 2023–2026 aufzuheben. Die Erträge sind neu in der Leistungsgruppe Nr. 4930, Zinsen und Beteiligungen, einzustellen, und ein neuer Indikator mit der Summe aller von der Kantonalbank geleisteten Entschädigungen ist aufzunehmen. – Universität (Beiträge und Liegenschaften): Gemäss Immobilienverordnung der Universität Zürich (LS 415.117) und dem Delegationsmodell werden Hochbauinvestitionen der Universität Zürich nicht mehr in der Leistungsgruppe Nr. 7401, sondern in der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion, geführt. Die Leistungsgruppe Nr. 7401 ist von «Universität (Beiträge und Liegenschaften)» in «Universität (Beiträge)» umzubenennen. – Zürcher Fachhochschule (Beiträge und Liegenschaften): Mit Beschluss Nr. 995/2021 verabschiedete der Regierungsrat die Änderung des Fachhochschulgesetzes (LS 414.10) zuhanden des Kantonsrates (Vorlage 5757). Insbesondere soll die «Zürcher Fachhochschule» als Dachorganisation aufgehoben werden. Sofern der Kantonsrat die Gesetzesänderung antragsgemäss beschliesst, ist die Bezeichnung der Leistungsgruppe Nr. 7406, Zürcher Fachhochschule (Beiträge und Liegenschaften), deshalb in «Fachhochschulen (Beiträge)» zu ändern. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein und legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten gemäss den Bestimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 der Rechnungslegungsverordnung (LS 611.1) fest. Änderungen der bestehenden Struktur werden mit den KEF-Richtlinien beschlossen.

8. Festlegungen auf Antrag der Staatskanzlei F30. Die vom Regierungsrat angenommenen Erklärungen des Kantonsrates zum KEF werden umgesetzt. Erläuterungen: Im März 2022 wird der Regierungsrat den Bericht zu den Erklärungen zum KEF verabschieden. Darin hält er fest, welche der vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF umgesetzt werden. Diese sind in den KEF 2023–2026 aufzunehmen.

9. Zeitplan Der Regierungsrat legte mit Beschluss Nr. 339/2021 den Terminplan zur Erstellung des KEF 2023–2026 und des Budgets 2023 fest. Er ist gemäss § 17 CRG auf die Zustellung an den Kantonsrat am ersten Mittwoch des Monats September ausgerichtet. Abweichend vom damals festgelegten Terminplan werden die Nachträge zum Budgetentwurf 2023 eine Woche früher eingereicht und beschlossen. Die von der Terminplanung gemäss RRB Nr. 339/2021 abweichenden Termine bzw. Prozessschritte sind mit einem Stern markiert. 30. März 2022 RRB Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates zum KEF 2022–2025 5. Mai 2022 KEF 2023–2026 eingegeben 18.–24. Mai 2022 Technische Budgetgespräche mit der Finanzverwaltung 8./9. Juni 2022 Regierungsratsklausur Überarbeitung KEF 2023–2026 15. Juni 2022 RRB Überarbeitung KEF 2023–2026 16.–21. Juni 2022 Budgetgespräche der Direktionsvorstehenden mit dem Finanzdirektor (nach Bedarf) 24. Juni 2022 Meldung zur Umsetzung des RRB Überarbeitung KEF 2023–2026 6. Juli 2022 RRB Festlegung Finanzen KEF 2023–2026 6. Juli 2022 Eingabe in SAP ERP abgeschlossen 8. Juli 2022 Bereinigter KEF 2023–2026 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 31. August 2022 RRB Festlegung KEF 2023–2026 und Budgetentwurf 2023 1. September 2022 Information der Finanzkommission über den KEF 2023–2026 und den Budgetentwurf 2023 2. September 2022 Medienorientierung und Aufschaltung KEF 2023–2026 und Budgetentwurf 2023 im Internet 2. September 2022 Nachträge zum Budgetentwurf 2023 eingereicht* 21. September 2022 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2023* 6. Oktober 2022 Information der Finanzkommission über die Nachträge zum Budgetentwurf

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktionen und die Staatskanzlei, der Zürcher Verkehrsverbund, das Forensische Institut Zürich, die Universität Zürich und die Fachhochschulen erarbeiten den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 und das Budget 2023 gemäss den Festlegungen F1 bis F30.

II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann, die Datenschutzbeauftragte, die Zentralbibliothek, das Universitätsspital Zürich, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, das Kantonsspital Winterthur und die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2023–2026 und des Budgets 2023 sinngemäss umzusetzen.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung und Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, die Finanzkontrolle, den Ombudsmann, die Datenschutzbeauftragte, die Zentralbibliothek, das Universitätsspital Zürich, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, das Kantonsspital Winterthur und die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 122 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 4, Art. 11, Art. 15, Art. 17 und Art. 54 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.

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