RRB Nr. 500/2016
Denkmalpflegefonds, Zürich, Pavillon Le Corbusier (Heidi Weber Museum), Gesamtinstandsetzung Gebäude und Ausstattung, Bundessubvention, Zusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2016
500. Pavillon Le Corbusier (Heidi Weber Museum, Gesamtsanierung; Bundessubvention, Zusicherung) Gemeinde: Zürich Strasse: Höschgasse 8 Objekt: Pavillon Le Corbusier Vers.-Nr.: 0365 (Heidi Weber Museum) Vorhaben: Gesamtinstandsetzung Kat.-Nr.: RI4740 des Gebäudes und der Ausstattung Gesuchstellerin: Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Hochbauten, Postfach, 8021 Zürich Gesuch vom: 8. Februar 2016 Eingang am: 9. Februar 2016 Subventionsberechtigte Kosten: Beitrag höchstens: Fr. 5 262 225 Fr. 1 315 556 Planta-Nr.: 2016-5395
Erwägungen
A. Grundlage für die Bundessubvention Mit der Programmvereinbarung vom 14. Januar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich (nachfolgend «Programmvereinbarung») betreffend die Programmziele und deren Finanzierung im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege hat sich der Bund für die Programmperiode 2016–2020 zur Leistung eines Globalbeitrags an den Kanton Zürich verpflichtet und gleichzeitig die Kompetenz der Beitragszusicherung und der finanziellen Abwicklung an den Kanton delegiert. Diese Programmvereinbarung ersetzt die frühere Regelung, wonach jährlich nach Anhörung der kantonalen Denkmalpflege, das Bundesamt für Kultur, Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege, die zu fördernden Einzelobjekte festlegte und entsprechend ihren bundesinternen Kriterien selber Beiträge zusicherte. Die Festlegung der Objekte und Vorhaben, die nun gemäss der Programmvereinbarung subsidiär zu den Kantonsbeiträgen mit Bundesmitteln subventioniert werden, erfolgt anhand der Kriterien aus der Programmvereinbarung und der darin festgesetzten Prioritäten durch die kantonale Denkmalpflege. Sie ist denn auch gegenüber dem Bundesamt für Kultur jährlich zur Berichterstattung verpflichtet. Beiträge des Bundes sind überdies auf Anmeldung des Kantons mit Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu sichern.
B. Objekt und Würdigung Das «Centre Le Corbusier» in Zürich wurde 1964–1967 nach Plänen des Schweizer Architekten Charles-Édouard Jeanneret-Gris (1887–1965), genannt Le Corbusier, auf Anregung und im Auftrag von Heidi Weber erbaut und wurde seither von ihr betrieben. Dazu hat ihr die Stadt Zürich das Grundstück am Zürichhorn im Baurecht zur Nutzung für 50 Jahre abgegeben. 2014 erfolgte der Heimfall des Grundstücks mit dem darauf stehenden Pavillon an die Stadt Zürich. Der Pavillon Le Corbusier (Heidi Weber Museum) besitzt als Gesamtkunstwerk eine ausserordentlich grosse architektonische und architekturgeschichtliche Bedeutung sowohl für den Kanton Zürich als auch für die Schweiz. Er ist ausserdem das letzte Werk des im 20. Jahrhundert wohl bedeutendsten und bis heute einflussreichsten Architekten weltweit. Der Pavillon gewinnt seine einzigartigen Qualitäten aus der Gesamtheit seiner Bestandteile. Er ist weniger ein Gebäude als vielmehr eine begehbare Skulptur. Darum umfasst die Unterschutzstellung nicht nur das Gebäude, sondern ebenso alle wesentlichen Teile der Innenausstattung und weite Teile der umgebenden Aussenraumgestaltung. Das Gebäude Vers.-Nr. 0365 wurde mit Baudirektionsverfügung Nr. 4020/2014 in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenommen und formell unter Schutz gestellt. Ihm ist kantonale Bedeutung zuzumessen.
C. Gegenstand des vorliegenden Bundessubventionsgesuchs Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 ersuchte die Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Hochbauten, um eine Subvention an die Kosten für die Aussen- und Innenrenovation des Gebäudes Vers.-Nr. 0365. Aus Sicht der Stadt Zürich und auch im Sinne der Unterschutzstellungsverfügung der Baudirektion soll eine sinnvolle Weiternutzung mit dem Werk von Le Corbusier in Verbindung stehen; damit ist auch der Fortbestand des Ensembles der Le-Corbusier-Möbel und -Bilder sowie der Pläne anzustreben. Ziel aller Schutzbestrebungen sollen die Intentionen der ursprünglichen Projektidee von Heidi Weber und Le Corbusier sein, einen Ausstellungsort für bildnerische Werke in wohnlicher Atmosphäre zu schaffen. Ein zukunftsgerichtetes Betriebs- und Nutzungskonzept mit Ausstellungen wird zurzeit erarbeitet, damit die Anlage – regelmässig und öfter als bisher – öffentlich zugänglich wird.
Zudem ist es 50 Jahre nach der Erbauung notwendig, den Pavillon einer sorgfältigen Gesamtüberholung unter der Prämisse einer grösstmöglichen Substanzerhaltung zu unterziehen. Sämtliche geplanten baulichen Arbeiten sind darauf ausgerichtet, das Gebäude in seinem Originalzustand zu erhalten. Bezüglich der Ausstattung mit Möbeln, Bildern, Plänen, Modellen und Skulpturen ist die Stadt Zürich mit der Leihgeberin Heidi Weber in Kaufverhandlungen. Sollten die Verhandlungen nicht zu einem gütlichen Abschluss kommen und die Leihgaben zurückgezogen werden, würden diese durch auf dem Kunstmarkt beschaffte oder rekonstruierte Exponate ersetzt. Der in den Kosten eingestellte Betrag von 1 Mio. Franken würde beide Varianten der Ersatzbeschaffung abdecken.
D. Beurteilung Das Vorhaben mit den beschriebenen Massnahmen ist aus der Sicht der kantonalen Denkmalpflege im Sinne der Substanzerhaltung notwendig. Es übersteigt die zumutbare Belastung der Stadt Zürich, die Massnahmen könnten ohne zusätzliche Bundessubvention nicht ausgeführt werden. Die Massnahmen sichern Betrieb und Weiterbestand des Pavillons als Gesamtkunstwerk in Bau, Ausstattung und Umgebung und sichern so den Erhalt eines Objekts von nationaler, wenn nicht internationaler Bedeutung. Es rechtfertigt sich daher, das beschriebene Vorhaben mit Geldern des Bundes mitzufinanzieren.
E. Kosten und Finanzierung Für die beschriebenen Massnahmen ist gemäss Kostenvoranschlag des Amtes für Hochbauten, Zürich, vom 26. Januar 2016 und gemäss dem Auszug der beitragsberechtigten Baukosten durch die kantonale Denkmalpflege mit subventionsberechtigten Baukosten von Fr. 5 262 225 zu rechnen. Gemäss Ziff. 6.4.2 der Programmvereinbarung richten sich die Beitragssätze nach Art. 5 Abs. 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV; SR 451.1) und somit nach der Bedeutung des zu beurteilenden Objekts. Als Objekte von nationaler Bedeutung gelten jene, die im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS Inventar) eingetragen sind. Der Pavillon ist im KGS Inventar als Objekt von nationaler Bedeutung verzeichnet. Vorliegend kann demnach an die Gesamtinstandsetzung des Gebäudes eine Bundessubvention von 25%, im Höchstbetrag von Fr. 1 315 556, zugesichert werden.
Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611). Die Ausgabe ist im Budget 2016 eingestellt. Da der Beitrag gestützt auf die Programmvereinbarung in der Rechnung als durchlaufender Beitrag gebucht wird, ergeben sich keine Kapitalfolgekosten. Gemäss Ziff. 6.4.5 der Programmvereinbarung ist die Beitragsgewährung mit einer Absicherung der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu verbinden. Die Zusicherung hat demgemäss unter der Auflage zu erfolgen, dass die jeweilige Eigentümerschaft zu verpflichten ist: – das Objekt in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten und bauliche Änderungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Kultur vorzunehmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b NHV); – dem Bundesamt für Kultur jegliche Änderung des rechtlichen Zustandes unverzüglich zu melden (Art. 7 Abs. 1 Bst. i NHV); – den Zutritt zur Überwachung des Zustandes durch eine vom Bund bezeichnete Person zu dulden (Art. 7 Abs. 1 Bst. k NHV). Diese Verpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Grundbuch anzumerken (vgl. Art. 13 Abs. 5 Natur- und Heimatschutzgesetz [SR 451]). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Bundessubvention ergibt sich bezüglich des Globalbeitrags des Bundes von Fr. 7 770 000 folgender Stand: 2016 2017 2018 2019 2020 zugesichert/ ge- zugesichert/ ge- zugesichert/ ge- zugesichert/ ge- zugesichert/ gevorgesehen leistet vorgesehen leistet vorgesehen leistet vorgesehen leistet vorgesehen leistet 2 815 556 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Total Bundesgelder PV 2016–2020 7 770 000 Total zugesichert/vorgesehen 2 815 556 Rest 4 954 444 Aufgrund der Bedeutung des Baudenkmals rechtfertigt sich ein Beitrag von Fr. 1 578 668 aus dem Denkmalpflegefonds (8940) an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 5 262 225 für die Gesamtinstandsetzung des Gebäudes und der Ausstattung. Diese Zusicherung ist im Sinne von Ziff. 6.4.2 Abs. 3 der Programmvereinbarung unter dem Vorbehalt der Rechtskraft der Zusicherung des Beitrags aus dem Denkmalpflegefonds zu erteilen (RRB Nr. 499/2016).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Hochbauten, wird gestützt auf die Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich vom 14. Januar 2016 für die Programmperiode 2016–2020 aus dem vom Bund bereitgestellten Globalbeitrag an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 5 262 225 eine Subvention von 25%, höchstens jedoch Fr. 1 315 556, als durchlaufender Investitionsbeitrag in der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zugesichert: 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 499 vom 25. Mai 2016 für einen Beitrag von Fr. 1 578 668 aus dem Denkmalpflegefonds (8940) ist rechtskräftig. 2. Die Bundessubvention gemäss Dispositiv I darf ausschliesslich für das bezeichnete Vorhaben gemäss Erwägungen verwendet werden. Die Arbeiten müssen mit einer zweckmässigen Fachorganisation geplant und fachkundig durchgeführt werden. 3. Die jeweilige Grundeigentümerschaft wird verpflichtet: – das Objekt in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten und bauliche Änderungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Kultur vorzunehmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b NHV); – dem Bundesamt für Kultur jegliche Änderung des rechtlichen Zustandes unverzüglich zu melden (Art. 7 Abs. 1 Bst. i NHV); – den Zutritt zur Überwachung des Zustandes durch eine vom Bund bezeichnete Person zu dulden (Art. 7 Abs. 1 Bst. k NHV). 4. Planung und Ausführung der Bauarbeiten haben weiterhin im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen. 5. Der Baufortschritt ist der kantonalen Denkmalpflege jeweils auf Ende Jahr schriftlich anzuzeigen. Diese erstattet auf Ende Januar dem Bundesamt für Kultur Bericht über den Stand der Arbeiten. 6. Über die durchgeführten Massnahmen ist zuhanden der kantonalen Denkmalpflege eine Archivdokumentation (Pläne, Fotos, Fachberichte) zu erstellen. 7. Die vollständige Auszahlung des Bundesbeitrags erfolgt nach Abrechnung der Arbeiten und der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen des vorliegenden Beschlusses. 8. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.
II. Das Grundbuchamt Riesbach-Zürich wird eingeladen, Dispositiv I Ziff. 3 dieses Beschlusses als öffentlich-rechtliche Anmerkung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Grundbuch wie folgt anzumerken: «Beschränkungen nach NHG und NHV zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft» (Beleg).
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, Postfach, 8021 Zürich (ES), den Stadtrat von Zürich, Stadtkanzlei, Stadthausquai 17, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion (für sich und zuhanden des Bundesamtes für Kultur).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi