RRB Nr. 545/2025
Gegenseitige Bereitstellung des zweiten Standbeines der Gruppenwasserversorgungen Thurtal - Andelfingen und Kohlfirst, Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2025
545. Gegenseitige Bereitstellung des zweiten Standbeines der
Erwägungen
Gruppenwasserversorgungen Thurtal-Andelfingen und Kohlfirst (Subvention, gebundene Ausgabe) Trinkwasser ist eines der wichtigsten Lebensmittel, daher muss die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Trink-, aber auch mit Brauch- und Löschwasser stets gewährleistet sein. Trinkwasserversorgungen sollten deshalb bei Störungen über eine Alternative verfügen (sogenanntes «zweites Standbein»). Mit dem zweiten Standbein wird sichergestellt, dass beim Ausfall der grössten Wasserressource mindestens der mittlere Bedarf der versorgten Bevölkerung noch bereitgestellt werden kann. Daher ist das zweite Standbein für die Resilienz einer Wasserversorgung von zentraler Bedeutung. Die beiden Gruppenwasserversorgungen Thurtal-Andelfingen und Kohlfirst besitzen je ein leistungsfähiges Grundwasserpumpwerk. Beide Grundwasserpumpwerke können einzeln den erhöhten Bedarf beider Versorgungsgebiete decken. Daher wollen sich die beiden Gruppenwasserversorgungen gegenseitig das zweite Standbein zur Verfügung stellen. Damit die gegenseitige Bereitstellung des zweiten Standbeines möglich ist, müssen die beiden Gruppenwasserversorgungen Kohlfirst und Thurtal-Andelfingen hydraulisch miteinander verbunden werden. Dazu ist der Bau von zwei Abgabeschächten, einem Stufenpumpwerk und von Transportleitungen mit rund 10 km Länge vorgesehen. Anpassungen an bestehenden Anlagen sind zudem in zwei Abgabeschächten, an beiden Grundwasserpumpwerken und in einem Reservoir nötig. Darüber hinaus müssen die beiden Steuerungen um die neu möglichen Wasserabgaben und Wasserbezüge erweitert werden. Dieses Vorhaben verbessert auch die Versorgungssicherheit der Gruppenwasserversorgungen Thurtal-Feldi und Schafferetsbuck. Es ist vorgesehen, dass zu einem späteren Zeitpunkt mehrere Gemeinden nördlich von Winterthur Wasser von der Gruppenwasserversorgung Thurtal- Andelfingen beziehen werden. Das geplante Bauvorhaben hat damit das Potenzial, die Grundwasserversorgung in der ganzen Region zu stärken. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft startete im Juli 2006 eine Konzeptstudie zur Wasserversorgung im Gebiet Kohlfirst. Die Studie ergab zwei Versorgungsgebiete: – Kohlfirst Nord: Kommunale Wasserversorgungen der Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen – Kohlfirst Süd: Gruppenwasserversorgung Kohlfirst, bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Benken, Dachsen, Kleinandelfingen, Laufen-
Uhwiesen, Marthalen und Trüllikon
Für die Verwirklichung des Versorgungskonzepts Kohlfirst Nord wurde mit RRB Nr. 1162/2023 bereits eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 300 000, zugesichert. Im Rahmen der Ausarbeitung des Versorgungskonzepts Kohlfirst Süd hat sich die vorliegende gegenseitige Bereitstellung des zweiten Standbeines der Gruppenwasserversorgungen Thurtal-Andelfingen und Kohlfirst als Bestvariante erwiesen. Dafür wurde den Gruppenwasserversorgungen Kohlfirst und Thurtal-Andelfingen in der Absichtserklärung der Baudirektion vom 22. Juli 2021 betreffend die Zusicherung von Subventionen eine Subvention von 30% mit einem Höchstbetrag von Fr. 5 550 000 (einschliesslich MWSt) in Aussicht gestellt. Die Absichtserklärung hält fest, dass die endgültige Beitragszusicherung erst auf der Grundlage des Bauprojekts möglich sein werde. Im Rahmen des koordinierten Bewilligungsverfahrens BVV 23-3267 «Umsetzung 2. Standbein, Leitungsbau DN 300 mm, mit Neubau Stufenpumpwerk und div. Schächten» wurde die Baubewilligung für das Projektvorhaben mittlerweile erteilt. Die Gruppenwasserversorgung Kohlfirst ersucht stellvertretend für beide Gruppenwasserversorgungen mit Eingabe vom 9. April 2024 um Zusicherung einer Subvention an die auf Fr. 20 598 772 (einschliesslich MWSt) veranschlagten Baukosten. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS 724.11) und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Wasserversorgung (WsVV, LS 724.41) kann die Baudirektion Anlagen der Wasserversorgung subventionieren, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt und das Vorhaben den kantonalen Planungsgrundsätzen entspricht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Beim Bauvorhaben der Gruppenwasserversorgung Kohlfirst handelt es sich um eine Ersterstellung von Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung mit regionaler Bedeutung (§ 6 Abs. 2 lit. a WsVV). Die Bauwerke entsprechen dem Stand der Technik. Die Zusicherung einer Subvention von 30% an die anrechenbaren Erstellungskosten ist gerechtfertigt. Es handelt sich um eine Subvention nach § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und daher um eine gebundene Ausgabe. Tabelle 1: Subventionsberechtigte Kosten (in Franken) Positionen Bruttokosten Nicht anrechenbare Kosten Anrechenbare Kosten Bruttokosten 22 521 871 Information Bevölkerung 59 455 Wasseranalysen, Gebühren 123 234 Ersatz bestehender Leitung 1 740 410
Total (einschliesslich MWSt) 22 521 871 1 923 099 20 598 772 Die voraussichtliche Subvention gemäss § 34 WWG und § 7 WsVV beträgt demnach 30% gemäss Absichtserklärung vom 22. Juli 2021, höchstens jedoch Fr. 5 550 000.
Die beiden Gruppenwasserversorgungen Thurtal-Andelfingen und Kohlfirst beabsichtigen, die Anlagen bis Ende 2026 in Betrieb zu nehmen. Die Ausgaben sind im Budget 2025 nicht enthalten und auch nicht im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 eingestellt. Sie können innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, nicht vollständig kompensiert werden. 2025 wird eine Kompensation angestrebt. Der Restbetrag wird im KEF 2026–2029 eingestellt. Tabelle 2: Verteilung der Investitionen 2025 2026 2027 Betrag in Franken 550 000 3 000 000 2 000 000
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Den Gruppenwasserversorgungen Thurtal-Andelfingen und Kohlfirst wird an die subventionsberechtigten Ausgaben von Fr. 20 598 772 für das Projekt Gegenseitige Bereitstellung des zweiten Standbeines der Gruppenwasserversorgungen Thurtal-Andelfingen und Kohlfirst eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 5 550 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, unter den folgenden Nebenbestimmungen zugesichert.
II. Massgebende Nebenbestimmungen: 1. Die Subventionszusicherung erlischt, sofern das Bauwerk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, abgeschlossen ist. Die Zusicherung kann vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 2. Aufwendungen für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen, Gebühren, Provisorien, Abbrucharbeiten, Reparaturen und Renovationen an bestehenden Werkteilen sowie Kosten für nur kommunalen Zwecken dienende Objekte sind nicht subventionsberechtigt. 3. Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über den Subventionsanteil der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung weiterer nicht subventionsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten. 4. Die Anlagen sind gemäss dem Stand der Technik zu erstellen. Die Leitsätze und Richtlinien des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme sind zu befolgen.
5. Bei Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen, bei Projektänderungen ohne Zustimmung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie bei übersetzten Preisen kann die Ausrichtung der Subvention verweigert oder angemessen herabgesetzt werden. 6. Das AWEL ist zur Abnahme des Werkes einzuladen. 7. Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 18 Monate nach Abschluss der Bauarbeiten dem AWEL einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – die Gruppenwasserversorgung Kohlfirst, Landstrasse 12, 8463 Benken (E) – die Gruppenwasserversorgung Thurtal-Andelfingen, Andelfingerstrasse 5, 8457 Humlikon (E) – das Ingenieurbüro Gujer AG, Hofwisenstrasse 50a, 8153 Rümlang – das Kantonale Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, 8032 Zürich – die Finanzdirektion und die Baudirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli