RRB Nr. 549/2017
Kantonales Integrationsprogramm KIP 2 2018-2021, Festlegung, Stellenplan
Rubrum
Kantonales Integrationsprogramm 2018–2021 (KIP 2)
Inhalt 1 EINLEITUNG .................................................................................................................................. 5 2 MIGRATION UND INTEGRATIONSFÖRDERUNG ...................................................................... 6 2.1 TYPEN VON MIGRATION............................................................................................................. 6
Erwägungen
2.2 AUSRICHTUNG DER INTEGRATIONSFÖRDERUNG ......................................................................... 7 3 INTEGRATIONSPOLITIK DES BUNDES ..................................................................................... 8
3.1 INTEGRATIONSVERSTÄNDNIS ..................................................................................................... 8
3.2 GRUNDPRINZIPIEN DER INTEGRATIONSPOLITIK ........................................................................... 8
3.3 RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES BUNDES................................................................................... 9
3.4 BUNDESVORGABEN ZUM KIP 2 ................................................................................................ 10 4 INTEGRATIONSPOLITIK DES KANTONS ZÜRICH .................................................................. 12
4.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ..................................................................................................... 12
4.2 W EITERE GRUNDLAGEN IM KANTON ZÜRICH ............................................................................ 12 5 ERKENNTNISSE AUS DEM KIP 1 UND FOLGERUNGEN FÜR DAS KIP 2 ............................ 14
5.1 SCHWERPUNKTE IM KIP 1 UND FOLGERUNGEN FÜR DAS KIP 2 ................................................. 14
5.2 BEITRÄGE DER GEMEINDEN..................................................................................................... 15
5.3 BEITRÄGE DER REGELSTRUKTUREN......................................................................................... 15
5.4 BEITRÄGE UND ZUSAMMENARBEIT MIT AKTEURINNEN UND AKTEUREN DER MIGRATIONSBEVÖLKERUNG..................................................................................................... 17
5.5 ZUSAMMENARBEIT MIT LEISTUNGSERBRINGERN ....................................................................... 18
5.6 W EITERE NICHT STAATLICHE AKTEURE .................................................................................... 19
5.7 STRATEGIE FÜR VORLÄUFIG AUFGENOMMENE UND ANERKANNTE FLÜCHTLINGE (VA/AF) ........... 19
5.8 ZUSAMMENARBEIT MIT DER ASYLKOORDINATION ...................................................................... 21
5.9 FAZIT: STRATEGISCHE AUSRICHTUNG DES KIP 2 ..................................................................... 21 6 UMSETZUNGSORGANISATION IM KIP 2 ................................................................................. 22 7 FINANZIERUNG IM KIP 2 ........................................................................................................... 23
7.1 MITTELHERKUNFT ................................................................................................................... 24
7.2 MITTELVERWENDUNG ............................................................................................................. 25 8 SPEZIFISCHE INTEGRATIONSFÖRDERUNG IM KANTON ZÜRICH IM KIP 2 ....................... 29
8.1 FB 1.1 ERSTINFORMATION UND INTEGRATIONSFÖRDERBEDARF ................................................ 30
8.2 FB 1.2 BERATUNG .................................................................................................................. 32
8.3 FB 1.3 SCHUTZ VOR DISKRIMINIERUNG ................................................................................... 34
8.4 FB 2.1 SPRACHE UND BILDUNG............................................................................................... 37
8.5 FB 2.2 FRÜHE KINDHEIT ......................................................................................................... 40
8.6 FB 2.3 ARBEITSMARKTFÄHIGKEIT ............................................................................................ 42
8.7 FB 3.1 INTERKULTURELLES DOLMETSCHEN UND VERMITTELN................................................... 45
8.8 FB 3.2 ZUSAMMENLEBEN ........................................................................................................ 47 ANHANG 1: ZIELRASTER: ZIELE UND MASSNAHMEN NACH FÖRDERBEREICHEN IM KIP 2 ............................................................................................................................................... 50 ANHANG 2: MITGLIEDER DES KIP-BEGLEITGREMIUMS .............................................................. 59
Abkürzungsverzeichnis AF Anerkannter Flüchtling AIG Ausländer- und Integrationsgesetz AOZ Asylorganisation Zürich AsylG Asylgesetz AuG Ausländergesetz B Beteiligte BBIP Bildungs-, Beschäftigungs- und Integrationsprogramme BI Bildungsdirektion BV Bundesverfassung DaZ Deutsch als Zweitsprache DS Sicherheitsdirektion ECCAR European Coalition of Cities against Racism EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EFTA European Free Trade Association EU Europäische Union FK Frühe Kindheit FF Federführung FI Fachstelle für Integrationsfragen Fide Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz GAZ Gemeindeamt Zürich GD Gesundheitsdirektion IIZ Interinstitutionelle Zusammenarbeit IKD Interkulturelles Dolmetschen IKT Informations- und Kommunikationstechnik ikV Interkulturelle VermittlerInnen IP Integrationspauschale des Bundes JI Direktion der Justiz und des Inneren KdK Konferenz der Kantonsregierungen KIP Kantonales Integrationsprogramm LS Loseblattsammlung NGO Non-Governmental Organization PAT Parents as Teachers QUIMS Qualität in multikulturellen Schulen RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RR Regierungsrat RRB Regierungsratsbeschluss RS Regelstrukturen SAH Schweizerisches Arbeiterhilfswerk SBFI Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SEM Staatssekretariat für Migration SKOS Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SODK Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SR Systematische Rechtssammlung
SVA Sozialversicherungsanstalt TikK Kompetenzzentrum für interkulturelle Konflikte TN Teilnehmerinnen und Teilnehmer VA Vorläufig Aufgenommene VD Volkswirtschaftsdirektion VIntA Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern VoG RR Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
1 Einleitung Am 5. März 2010 hat der Bundesrat einen Bericht zur Weiterentwicklung der Integrationspolitik des Bundes verabschiedet. In der Folge einigten sich der Bund und die Kantone darauf, Integrationsförderung als staatliche Aufgabe anzuerkennen und ihre Integrationspolitik auf gemeinsame Grundprinzipien und strategische Ziele abzustützen. Daraufhin wurde die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in der Integrationsförderung ab 2014 neu strukturiert. Der Bund schloss neu mit jedem Kanton eine Programmvereinbarung gemäss Art. 20a SuG ab. Als Grundlage dafür dienen Kantonale Integrationsprogramme (KIP), in denen die strategischen Ziele entsprechend den kantonalen Gegebenheiten konkretisiert und die Umsetzung festgelegt wurden. Für die KIP geben der Bund und die Konferenz der Kantonsregierungen vor, dass diese sich am Primat der Integrationsförderung durch die Regelstrukturen orientieren. Dies bedeutet, dass die kantonale Integrationsförderung in erster Linie über Strukturen erfolgen soll, die allen Gesellschaftsmitgliedern offenstehen, also z.B. über das Bildungssystem, den Arbeitsmarkt und das Gesundheitssystem. Die KIP sollen erst dort ansetzen, wo die Regelstrukturen ungenügend greifen im Sinne einer vorübergehenden Ergänzung. Diese komplementären Massnahmen werden spezifische Integrationsförderung genannt und mit Bundesbeiträgen («Integrationsförderkredit») finanziell unterstützt. Sämtliche Bereiche der spezifischen Integrationsförderung sind im KIP zusammengefasst und die Schnittstellen zu den Integrationsmassnahmen der Regelstrukturen werden darin aufgezeigt. Mit der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich vom Oktober 2013 wurde das in der Folge von der Direktion der Justiz und des Innern (JI) erarbeitete Kantonale Integrationsprogramm für den Kanton Zürich für 2014–2017 verbindlich festgelegt (vgl. zum detaillierten Inhalt des KIP 1 RRB Nrn. 1105/2011 und 682/2013). Ein zentrales Ziel im KIP 1 (2014–2017) war die enge Zusammenarbeit mit den Gemeinden im Kanton Zürich. Bis Ende 2016 schloss die JI mit 61 Gemeinden Leistungsvereinbarungen ab, womit 83 Prozent der ausländischen Bevölkerung erfasst werden konnten. Der Ansatz des KIP 1, die spezifische Integrationsförderung verstärkt auf der kommunalen Stufe zu verankern, hat sich bewährt. Der Bundesrat hat am 25. Januar 2017 beschlossen, die KIP fortzusetzen, und hat die
Grundlagen zum KIP 2 (2018–2021) verabschiedet. Der Bundesbeitrag für die zweiten Programme fällt aufgrund des Stabilisierungsprogrammes des Bundes tiefer aus als für das KIP 1. Für den Kanton Zürich beträgt der maximale Bundesbeitrag aus dem Integrationsförderkredit jährlich Fr. 5 710 000 (gerundet). Dies bedeutet eine Kürzung des Bundesbeitrags aus dem Integrationsförderkredit an den Kanton Zürich um Fr. 757 000 (11,7%). Mit RRB 747/2016 wurde die JI damit beauftragt, ein zweites KIP für die Phase 2018–2021 zu erarbeiten und dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Das vorliegende Kantonale Integrationsprogramm versteht sich als ein Beitrag zur Umsetzung des Legislaturziels 5.1 des Regierungsrates des Kantons Zürich. Dieses verlangt, dass «die im Kanton lebende Bevölkerung […] in das Gesellschafts- und Erwerbsleben integriert [ist]». Die Bevölkerung steht durch Zuwanderung und Alterung der Bevölkerung vor Herausforderungen, auf die es angemessen zu reagieren gilt. Unternehmen und Verwaltung sind darauf zu sensibilisieren. Die gesellschaftliche Integration aller Bevölkerungsgruppen durch Gemeinden, Schulen, Unternehmen, Kultur- und Sportorganisationen ist zu fördern. Namentlich im Bereich der sozialen Leistungen sind bisher zum grossen Teil projektbezo- gene Leistungen und Leistungen in den Regelstrukturen aufeinander abzustimmen, um Lücken und Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die bisherigen Grundsätze und Ziele bleiben im Rahmen des KIP 2 im Kanton Zürich mit wenigen Ausnahmen unverändert. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Gemeinden wird konsolidiert und weiterentwickelt, die Zusammenarbeit mit den Regelstrukturen verstärkt, damit eine koordinierte Steuerung der kantonalen Integrationsmassnahmen möglich ist, und die Akteurinnen und Akteure der Migrationsbevölkerung werden stärker einbezogen. Am 10. März 2017 hat die JI eine konferenzielle Vernehmlassung mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Stellen und Ämter durchgeführt. Im Ergebnis wurde der vorgestellte Entwurf des KIP 2 gutgeheissen. Die Abgrenzung der spezifischen Integrationsförderung von der Integrationsförderung durch die Regelstrukturen sowie die damit verbundenen Zuständigkeiten für Fördermassnahmen wurden allerdings kontrovers diskutiert. Am 16. März 2017 wurde eine zweite konferenzielle Vernehmlassung mit Vertreterinnen
und Vertretern der Gemeinden durchgeführt. Auch in dieser Sitzung wurde die strategische Ausrichtung grundsätzlich begrüsst. Ebenso wurde deutlich, dass die Abgrenzung der spezifischen Integrationsförderung zu schärfen ist. Ferner waren der ursprünglich vorgeschlagene Finanzierungsschlüssel für die Gemeinden sowie der Finanzierungsmechanismus von 60% Gemeindeanteil zu 40% Bundesanteil für Fokusgemeinden Gegenstand der Kritik. Im Rahmen der Übereinstimmung mit dem Gesamtkonzept und der finanziellen Möglichkeiten konnten die in den beiden Vernehmlassungsrunden vorgebrachten Anregungen berücksichtigt werden. Um eine Programmvereinbarung für 2018–2021 zwischen Bund und Kanton abschliessen zu können, sind die Kantone gehalten, per 31. Mai 2017 (Verlängerung eingereicht bis 15. Juni 2017) ihre kantonalen Integrationsprogramme für die nächste Programmperiode 2018– 2021 beim Staatsekretariat für Migration (SEM) einzureichen.
2 Migration und Integrationsförderung
2.1 Typen von Migration Es werden die zwei folgenden Typen von Migration unterschieden: Zum Bereich der Arbeitsmigration gehören alle Ausländerinnen und Ausländer, die zusammen mit ihrer Familie (oder im «Familiennachzug») im Rahmen der Personenfreizügigkeit oder der Drittstaatenkontingente als Angestellte oder Selbstständige in die Schweiz kommen. Rund 380 000 Migrantinnen und Migranten im Kanton Zürich gehören zu dieser Gruppe – sie machen etwa 96% der Migrationsbevölkerung aus. Zum Bereich der Fluchtmigration gehören alle Schutzsuchenden, die ein Asylgesuch stellen. Die Schweiz gewährt Personen Asyl, die «in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden» (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Aber auch Gewaltvertriebene, Menschen, die vor Krieg, Bürgerkrieg oder schweren Menschenrechtsverletzungen fliehen, aber keine gezielt gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung erlitten haben, können Anspruch auf ein Bleiberecht haben.
Sie erhalten heute in der Regel eine vorläufige Aufnahme, wenn «der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar» (Art. 83 AIG)1 ist. Rund 14 300 Migrantinnen und Migranten im Kanton Zürich gehören zur Gruppe der anerkannten Flüchtlinge (AF) oder vorläufig Aufgenommenen (VA) – sie machen etwa 4% der Migrationsbevölkerung aus. 0F
2.2 Ausrichtung der Integrationsförderung Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), unterscheidet zwei Arten der Integrationsförderung.
Integrationsförderung in den Regelstrukturen Integrationsförderung ist als dauernde Staatsaufgabe eine Kernaufgabe der Regelstrukturen. Es gilt der Grundsatz, dass diese als Querschnittaufgabe über die bestehenden Regelstrukturen erfüllt und keine eigene Regelstruktur für Integration neu aufgebaut werden soll. Art. 54 AIG hält dazu fest: «Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.» Integrationsförderung findet vor Ort statt, d.h., sie erfolgt primär durch die bestehenden integrationsrelevanten Regelstrukturen und wird aus den ordentlichen Budgets der zuständigen Stellen finanziert. Regelstrukturen sind gesellschaftliche und staatliche Angebote, Bereiche und Institutionen sowie rechtliche Institute, die allen Personen offenstehen müssen und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen sollen, namentlich die Schule, die Berufsbildung, der Arbeitsmarkt, das Gesundheitswesen, die Sozialversicherungen sowie weitere Bereiche der Leistungsverwaltung und Aspekte des sozialen Lebens wie das Vereinswesen, das Quartier und die Nachbarschaft (Rundschreiben SEM «Spezifische Integrationsförderung 2018–2021» vom 25. Januar 2017, S. 6).
Spezifische Integrationsförderung Die spezifische Integrationsförderung wirkt komplementär zu den Integrationsmassnahmen der Regelstrukturen. Art. 55 AIG hält dazu fest: «Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.» Die spezifische Integrationsförderung verfolgt im Wesentlichen zwei Stossrichtungen: Zum einen soll sie dazu beitragen, Migrantinnen und Migranten in ihrem Integrationsprozess gezielt zu unterstützen, indem das Angebot der Regelstrukturen optimal ergänzt oder in Versuchen erprobt wird. Zum andern richten sich die Angebote der spezifischen Integrationsförderung an die Regelstrukturen und unterstützen diese darin, ihren Integrationsauftrag wahrzunehmen. Dabei stehen Fragen der Vollzugs- und Dienstleistungsqualität der Institutionen im Zentrum (Grundlagenpapier des SEM vom 25. Januar 2017, S. 3). Die spezifische Integration hat einen vorübergehenden Charakter. Sie soll auf die schnell ändernden Verhältnisse der Migration reagieren und neue Massnahmen erproben, bevor entschieden wird, ob diese in die Regelstrukturen übernommen werden sollen oder nicht. Auch soll sie sich um jene sich stets verändernden Bevölkerungsgruppen kümmern, die
Die Referendumsfrist des revidierten Ausländergesetzes (AuG) ist unbenutzt abgelaufen. Aus diesem Grund wird hier auf das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) verwiesen.
durch die Regelstrukturen nicht erreicht werden können. Den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen ist dabei Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 3 VIntA). Der Bund richtet dem Kanton für die spezifische Integrationsförderung zwei verschiedene Bundesbeiträge aus: ♦ Beitrag für die spezifische Integrationsförderung im Ausländerbereich gemäss Art. 58 Abs. 3 AIG. Die Höhe der Bundesmittel aus dem Integrationsförderkredit ist an die grundsätzliche Bedingung geknüpft, dass auch der Kanton und die Gemeinden Mittel im gleichen Umfang einsetzen. Die Gelder des Integrationsförderkredits können für Programme ausgegeben werden, die allen Ausländerinnen und Ausländern (dazu gehören auch die Personen aus der Fluchtmigration) offenstehen.
♦ Da vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge aufgrund ihrer besonderen Situation oft eine besondere Unterstützung bei der Integration benötigen, zahlt der Bund den aufnehmenden Kantonen eine einmalige, zweckgebundene Integrationspauschale von rund Fr. 6 000 pro Asylgewährung bzw. vorläufiger Aufnahme. Diese Mittel sind zweckgebunden einzusetzen für die berufliche Integration und den Spracherwerb gemäss Art. 58 Abs. 2 AIG. Die Gelder der Integrationspauschale dürfen im Unterschied zu den Mitteln aus dem Integrationsförderkredit nur für die Unterstützung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen eingesetzt werden.
3 Integrationspolitik des Bundes
3.1 Integrationsverständnis Das Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und der gegenseitigen Achtung und Toleranz (Art. 4 Abs. 1 AIG). Von der ausländischen Bevölkerung werden dabei der Wille und die Bereitschaft erwartet, sich zu integrieren und sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz aktiv auseinanderzusetzen. Sie sollen ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit leisten, die am Wohnort gesprochene Landessprache lernen und die rechtsstaatlichen Normen und demokratischen Grundprinzipien respektieren (Art. 4 Abs. 3 und 4 AIG; Art. 4 VIntA). Damit Migrantinnen und Migranten sich in der Schweiz wohlfühlen, ist es jedoch entscheidend, dass die schweizerische Bevölkerung ihnen mit Offenheit begegnet und ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Wertschätzung herrscht (Art. 4 Abs. 1 und 3 AIG). Eine erfolgreiche Integrationsförderung zeichnet sich entsprechend dadurch aus, dass die öffentliche Hand Massnahmen sowohl für Ausländerinnen und Ausländer, Schweizerinnen und Schweizer als auch zur Unterstützung und zur Entlastung von Behörden und Institutionen ergreift und dadurch die Integrationskapazität der Gesellschaft insgesamt verbessert. In den Kantonalen Integrationsprogrammen werden diese Zielgruppen angemessen berücksichtigt.
3.2 Grundprinzipien der Integrationspolitik Der Bund und die Kantone (im Rahmen der KdK) haben sich darauf geeinigt, ihre Integrationspolitik auf folgende Grundprinzipien abzustützen:
Schweizerische Integrationspolitik schafft Rahmenbedingungen für die Verwirklichung von Chancengleichheit. Einheimische und zugewanderte Personen sind gleichwertige Mitglieder der Gesamtgesellschaft und haben Anspruch auf die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte. Der Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung ist integraler Bestandteil der Integrationspolitik. Der Staat stellt sicher, dass die von ihm erbrachten Leistungen für alle Personen zugänglich sind. Schweizerische Integrationspolitik fordert Eigenverantwortung ein. Jede in der Schweiz wohnhafte Person hält sich an das Recht und an die öffentliche Ordnung, strebt finanzielle Unabhängigkeit an und achtet die kulturelle Vielfalt des Landes und seiner Bewohnerinnen und Bewohner. Dies bedingt eine aktive Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Realität in der Schweiz sowie eine Respektierung aller Mitglieder der Gesellschaft. Personen, die sich nicht an dieses Grundprinzip halten oder die Integration aktiv behindern, müssen mit Sanktionen rechnen. Schweizerische Integrationspolitik nutzt Potenziale. Integrationspolitik erkennt, nutzt und entwickelt konsequent die vorhandenen Potenziale, Fähigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Personen. Sie versteht die Förderung der Integration als eine Investition in die Zukunft einer liberal verfassten Gesellschaft. Deren erfolgreiche Gestaltung ist auf den Beitrag aller Personen angewiesen. Schweizerische Integrationspolitik anerkennt Vielfalt. Der Staat anerkennt Vielfalt als wertvollen Bestandteil der Gesellschaft. Er verfügt über eine entsprechend flexible, den jeweiligen Begebenheiten angepasste Integrationspolitik, welche die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteure sowie die Migrationsbevölkerung partnerschaftlich einbezieht.
3.3 Rechtliche Grundlagen des Bundes Auf Bundesebene bestehen folgende Rechtsgrundlagen: ♦ Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) schafft in Art. 121 eine Zuständigkeit des Bundes für den Bereich des Ausländer- und Asylrechts. ♦ Art. 121a BV regelt die Steuerung der Zuwanderung. ♦ Art. 8 BV legt ein allgemeines Diskriminierungsverbot fest: Niemand darf wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung u.a. diskriminiert werden. ♦ Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) regelt unter anderem die Förderung der Integration. Wegleitend sind insbesondere folgende Artikel: – Art. 4 AIG formuliert die Ziele der Integration, die Zielgruppe der Integrationsbemühungen, die Bedingungen für eine gelungene Integration und die Anforderungen, die an Ausländerinnen und Ausländer im Besonderen gestellt werden. – Art. 53 und 57 AIG schreiben vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden günstige Bedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben zu schaffen haben, den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge und das gegenseitige Verständnis fördern sollen und über Lebens- und Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten, bestehen- de Integrationsangebote sowie über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer informieren müssen. ♦ Die VIntA regelt die Grundsätze und Ziele der Integration, legt den von den Ausländerinnen und Ausländern zu leistenden Beitrag bei ihrer Integration fest sowie die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Unterstützung der Integration durch den Bund. ♦ Weitere einschlägige Regelungen finden sich in Art. 82 Abs. 5 AIG zur Integrationsförderung für Flüchtlinge mit Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung sowie in Art. 91 AIG zur finanziellen Unterstützung dieser Förderung durch den Bund sowie in Art. 62 VIntA über die Umschreibung von «erfolgreicher Integration» als Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
3.4 Bundesvorgaben zum KIP 2 Das SEM und die KdK sind sich einig, dass das KIP 2 hauptsächlich Kontinuität zum Ziel hat. Das bisher Erreichte der ersten Programmphase soll konsolidiert, weitergeführt und punktuell weiterentwickelt werden. Sowohl die Ausrichtung der Integrationsförderung wie auch die Förderbereiche und strategischen Programmziele werden mit Ausnahme von fachlichen Präzisierungen unverändert fortgeschrieben. Im Bereich der Finanzen (Höhe der Bundesbeiträge und Änderung der Finanzierungsmodalitäten IP) gibt es grössere Anpassungen (siehe Kapitel 7, Finanzierung im KIP 2), welche sich auf die strategische Ausrichtung des KIP 2 auswirken.
Drei Schwerpunkt- und acht Förderbereiche Wie im KIP 1 stützt sich die spezifische Integrationsförderung gemäss den Vorgaben des Bundes und der Konferenz der Kantonsregierungen auf strategische Programmziele in den folgenden drei Pfeilern und insgesamt acht Förderbereichen. Pfeiler 1: Information und Beratung ♦ Erstinformation und Integrationsförderbedarf ♦ Beratung ♦ Schutz vor Diskriminierung Pfeiler 2: Bildung und Arbeit ♦ Sprache und Bildung ♦ Frühe Kindheit (ehemals frühe Förderung) ♦ Arbeitsmarktfähigkeit Pfeiler 3: Verständigung und gesellschaftliche Integration ♦ Interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln ♦ Zusammenleben (ehemals soziale Integration)
Struktur und Inhalt Nicht nur für die Erarbeitung, sondern auch für den Aufbau und bis zum einem gewissen Grad den Inhalt des KIP 2 hat der Bund Vorgaben gemacht. So verlangt er insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten in Teil 1, allgemeiner kantonaler Kontext: ♦ Rechtliche Grundlagen im Kanton, ♦ Wesentliche Erkenntnisse aus dem KIP 2014–2017 und Folgerungen für das KIP 2018– 2021, ♦ Rolle und Beitrag der Regelstrukturen, ♦ Rolle und Beitrag der Städte und Gemeinden, ♦ Rolle weiterer Akteure in der Integrationsförderung, ♦ Politische und strategische Steuerung des KIP, Beschreibung der Umsetzungsorganisation im Kanton, ♦ Rolle der Asylkoordination und Zusammenarbeit mit der Ansprechstelle für Integrationsfragen, ♦ Finanzielle Ressourcen zur Umsetzung des KIP 2018–2021. Und Ausführungen zu folgenden Punkten in Teil 2, Förderbereiche KIP 2018–2021: ♦ Kontext/Umsetzungsorganisation, ♦ Massnahmen, Beschreibung der Leistungen (Output) und Wirkungen (Outcome).
Fazit Vorgaben Bund Bei der Beurteilung der Eingabe des KIP 2 wird der Einhaltung des Regelstrukturansatzes bei Planung und Umsetzung mehr Gewicht beigemessen. Neu sind u.a. Anstossfinanzierungen auf maximal vier Jahre beschränkt und die Mitfinanzierung durch die Regelstruktur beläuft sich auf mindestens 50%. Im Rahmen der Anrechenbarkeit von Fördermassnahmen in den Gemeinden werden die bisherigen Angebote dahingehend geprüft – und wenn es sich nicht um Angebote der spezifischen Integrationsförderungen handelt, werden diese im Rahmen des KIP 2 nicht weitergefördert. In wenigen Ausnahmefällen werden Übergangsbestimmungen festgelegt. Im Zusammenhang mit der Kürzung des Integrationsförderkredits ist diese Abgrenzung umso wichtiger. Auch wenn Kontinuität ein wichtiges Ziel des KIP 2 ist, kann nicht verhindert werden, dass es in den Gemeinden und bei Leistungserbringern zu einem Abbau von Förderangeboten kommt. Die Ausweitung des strategischen Programmziels im Förderbereich Arbeitsmarktfähigkeit auf Fördermassnahmen zur Vorbereitung auf postobligatorische Bildungsangebote, namentlich die Berufsbildung (inkl. Brückenangebote), wurde vom Regierungsrat bereits kritisiert und abgelehnt, sollten dazu keine zusätzlichen Mittel vom Bund bereitgestellt werden (RRB 90/2017).
4 Integrationspolitik des Kantons Zürich Der Kanton Zürich bekennt sich zum Integrationsverständnis und zu den Grundprinzipien des Bundes. Auf kantonaler Ebene bestehen darüber hinaus weitergehende Vorgaben zur Umsetzung der Integrationsförderung. Hierbei handelt es sich einerseits um rechtliche Vorgaben und andererseits um Legislaturziele des Regierungsrats.
4.1 Rechtliche Grundlagen ♦ Die Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verpflichtet in Art. 114 KV Kanton und Gemeinden, das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben zu fördern und Massnahmen zur Unterstützung der Integration zu treffen. ♦ Um die Koordination zu gewährleisten, hat der Regierungsrat mit der Integrationsverordnung vom 20. September 2008 eine Grundlage geschaffen (LS 172.8). Darin beauftragt er die Direktion der Justiz und des Innern, eine Fachstelle für Integrationsfragen zu führen (§ 1), deren Hauptaufgabe ist, die kantonale Integrationsförderung zu koordinieren und regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die Wirkungen zu überprüfen. Sie hat zudem die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung zu unterstützen, Behörden, Amtsstellen und Private zu beraten und zu sensibilisieren, Integrationsprojekte durch Beratung und finanzielle Unterstützung zu fördern und mit den anderen Amtsstellen des Kantons zusammenzuarbeiten (§§ 3 und 4). ♦ Weitere Integrationsaufgaben sind im Bereich der Regelstrukturen festgehalten, z.B. im Volksschulgesetz, im Sozialhilfegesetz oder im Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz. Integration ist in diesen Erlassen allerdings zum Teil in einem weiten Sinn als Integration aller Bevölkerungsgruppen (und nicht nur der Ausländerinnen und Ausländer) zu verstehen.
4.2 Weitere Grundlagen im Kanton Zürich Die Integrationsförderung findet sich daneben in zahlreichen Legislaturzielen, die der Regierungsrat jeweils für die Dauer von 4 Jahren festlegt. Die aktuellen Legislaturziele dazu lauten: ♦ Legislaturziel 5.1: «Die im Kanton lebende Bevölkerung ist in das Gesellschafts- und Erwerbsleben integriert.» Die Bevölkerung steht durch Zuwanderung und Alterung vor Herausforderungen, auf die es angemessen zu reagieren gilt. Unternehmen und Verwaltung sind darauf zu sensibilisieren. Die gesellschaftliche Integration aller Bevölkerungsgruppen durch Gemeinden, Schulen, Unternehmen, Kultur- und Sportorganisationen ist zu fördern. Namentlich im Bereich der sozialen Leistungen sind bisher zum grossen Teil projektbezogene Leistungen und Leistungen in den Regelstrukturen aufeinander abzustimmen, um Lücken und Doppelspurigkeiten zu vermeiden Um dieses Ziel zu erreichen, legte der Regierungsrat folgende Massnahmen fest:
Nr. Massnahmen Zuständige Direktion
RRZ 5.1a Zusätzliche Integrationsmassnahmen in den Gemeinden entwickeln JI und umsetzen, Integrationsförderprojekte mit Arbeitgebern verwirklichen, mit Migrantenorganisationen zusammenarbeiten, um Projekte der sozialen Integration zu realisieren. RRZ 5.1b Die Strategie für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlin- JI ge umsetzen. RRZ 5.1c Startchancen für sozial benachteiligte Kinder durch Frühinterventio- BI nen, frühe Förderung und Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern verbessern sowie den Zugang zur Familienhilfe erleichtern und die Familie als Lernort stärken. RRZ 5.1d Die Integrationskraft der Volksschule stärken und ein Monitoring über BI den Einsatz sonderpädagogischer Massnahmen einrichten. RRZ 5.1e Durch wirksame Sprachförderung auf allen Bildungsstufen die Chan- BI cen in Schule, Beruf und Gesellschaft verbessern. RRZ 5.1f Leistungsschwächere und sozial benachteiligte Jugendliche bei ih- BI rem Berufseinstieg und während der beruflichen Grundbildung unterstützen. RRZ 5.1g Den Einstieg in den Sport erleichtern, namentlich für Kinder aus DS sportfernen Familien. RRZ 5.1h Information zu Migration und Integration verbessern: Öffentlichkeits- JI und Informationskampagne durchführen. RRZ 5.1i Ein leistungsabhängiges Finanzierungssystem für Invalideneinrich- DS tungen umsetzen. RRZ 5.1j Ein Leitbild des Regierungsrates zum Verhältnis von Staat und Reli- JI gion erarbeiten, um über eine einheitliche und klare Haltung im Umgang mit Glaubensgemeinschaften zu verfügen.
Auch für die Volkswirtschafts- (VD) und Gesundheitsdirektion (GD) hat der Regierungsrat Ziele und Massnahmen zur Integrationsförderung festgelegt. So etwa die beiden langfristigen Ziele der raschen und dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt (LFZ 8.2) und der Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung (LFZ 4.3).
RRZ 8.1a Das inländische Fachkräftepotenzial (u.a. von vorläufig Aufgenom- VD menen und anerkannten Flüchtlingen) besser ausschöpfen durch den Abbau regulatorischer Hindernisse und mittels innovativer Lösungen. Die Rahmenbedingungen und Erwerbsanreize über die Ausgestaltung der Steuer- und Abgabesysteme sowie die ausserfamiliäre Betreuung verbessern.
RRZ 8.1b Die Arbeitsmarktchancen der inländischen Erwerbsbevölkerung durch VD arbeitsmarktnahe, durchlässige Aus- und Weiterbildungsangebote stärken.
5 Erkenntnisse aus dem KIP 1 und Folgerungen für das KIP 2
5.1 Schwerpunkte im KIP 1 und Folgerungen für das KIP 2 Die Erfahrungen der ersten Programmjahre und die demografische und politische Entwicklung zeigen, dass die grundsätzliche Ausrichtung des KIP 1 richtig ist. Diese wird daher auch in der kommenden Programmperiode im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten weiterverfolgt. Um die finanziellen Mittel optimal einzusetzen, sollen basierend auf den demografischen Entwicklungen die Zielgruppen der spezifischen Integrationsförderung differenzierter erfasst werden. Denn es zeigt sich, dass Migrantinnen und Migranten in der Schweiz eine sehr heterogene Gruppe sind, von denen die meisten keine besondere Unterstützung benötigen, sondern die Angebote der Regelstrukturen regulär nutzen. Diejenigen, die diese spezifische Integrationsförderung benötigen, werden – gemäss Aussagen von Vertreterinnen und Vertretern der Regelstrukturen – mit einigen spezifischen Integrationsmassnahmen nicht unbedingt erreicht. Im KIP 2 geht es daher verstärkt darum, Migrantinnen und Migranten zu fördern, die über wenig soziale, sozioökonomische oder sprachliche Ressourcen verfügen und deshalb nicht genügend in der Lage sind, Angebote der Regelstrukturen zu nutzen. Einige Angebote der spezifischen Integrationsförderung, wie zum Beispiel die persönliche Erstinformation, richten sich weiterhin an alle Zugewanderten, während in anderen Förderbereichen gezielt Migrantinnen und Migranten mit besonderem Förderbedarf unterstützt und an die Angebote der Regelstruktur herangeführt werden sollen. Der Bund gibt ausserdem vor, den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 3 VIntA). Dies wurde im KIP 1 punktuell berücksichtigt, jedoch nicht mit systematischen Massnahmen begleitet. Neben der zunehmenden Gruppe von Kleinkindern muss auch der steigenden Zahl der bereits hier lebenden und älter werdenden Migrantinnen und Migranten Rechnung getragen werden. Im Sinne der Qualitätssicherung soll bei der Förderung der Chancengleichheit verstärkt auch die Geschlechter- und Generationengerechtigkeit stärkere Beachtung finden. Mit den im KIP 2 beschriebenen Massnahmen und Projekten wird zudem innerhalb der Migrationsbevölkerung aktiv eine Ausgewogenheit der Geschlechter in sämtlichen Lebensbereichen und
hierarchischen Ebenen verfolgt. Zur Überprüfung und zur Sicherung der Qualität der Massnahmen und Projekte werden anwendungsorientierte Leitfäden und Tools entwickelt und zur Verfügung gestellt. Der Kanton Zürich setzte im KIP 1 als Hauptstrategie auf die Stärkung der Integrationsarbeit in den Städten und Gemeinden und arbeitet dazu eng mit diesen zusammen. Zusammenfassend kann das gemeindebasierte System des Kantons Zürich als Erfolg gewertet werden. Zum einen kann die Integrationsförderung so gezielt vor Ort erfolgen. Zum anderen wurde die Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und anderen beteiligten Akteuren ausgebaut und vertieft. Die bestehende enge Kooperation mit den Städten und Gemeinden soll im KIP 2 fortgeführt werden. Die interdirektionale Zusammenarbeit, ebenfalls ein Ziel im KIP 1, wurde punktuell verbessert durch den vermehrten Einbezug der Mitarbeitenden der Fachstelle für Integrationsfragen in bestehende Gremien, und in gewissen Bereichen konnte ein regelmässiger Fach- austausch institutionalisiert werden. Insgesamt konnte aber der Einbezug der integrationsrelevanten Fachstellen und Ämter in die Umsetzung des KIP 1 nicht im erforderlichen Masse bewirkt werden. Die Verbesserung der gegenseitigen Information, Koordination und der Zusammenarbeit ist deshalb im KIP 2 ein zentrales Anliegen. Ein weiterer Schwerpunkt im KIP 1 war die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Migrantinnen- und Migrantenvereinen. Es zeigt sich, dass der Einbezug des Know-hows und der Erfahrungen der Migrationsbevölkerung die Wirksamkeit und die Bedarfsgerechtigkeit der Massnahmen erheblich steigern. Die Zusammenarbeit mit ihnen und die Nutzung ihres Integrationspotenzials sollen deshalb im Rahmen des KIP 2 noch verstärkt werden.
5.2 Beiträge der Gemeinden Das Engagement vieler Gemeinden ist ein wesentlicher Erfolg des KIP 1. Bis zum Abschluss des KIP 2014–2017 haben 61 Gemeinden eine Leistungsvereinbarung mit der Fachstelle für Integrationsfragen abgeschlossen. Hierdurch konnten 83% der ausländischen Wohnbevölkerung erreicht werden. In vielen Gemeinden wurde die Integrationsförderung auf politischer Ebene anerkannt und als Querschnittsaufgabe in der Verwaltung verankert. Bei der Verankerung des Themas vor Ort spielten die Integrationsbeauftragten bzw. Ansprechpersonen Integration eine zentrale Rolle. Sie sind dafür verantwortlich, dass bedarfsgerechte Integrationsangebote in der Gemeinde auf- bzw. ausgebaut werden, und begleiten ihre Umsetzung. Sie koordinieren die Integrationsförderung innerhalb der kommunalen Strukturen und vernetzen sich mit den Integrationsbeauftragten anderer Gemeinden. Auf diese Art ist es im KIP 1 gelungen, insbesondere die Fachbereiche Erstinformation, Deutschförderung, frühe Förderung und soziale Integration zu verstärken. Vor allem in den Fokusgemeinden wurden die Integrationsangebote deutlich ausgebaut. In diesen Gemeinden erfolgt Integration in der Regel in einem breiten und ausgewogenen Angebot. In einigen Fokus- und mehrheitlich in den heutigen Initiativgemeinden besteht hingegen noch kein ausgewogenes Angebot an Integrationsförderangeboten. Diese sollen im Rahmen des KIP 2 gezielt unterstützt werden, ihr Angebot wirkungsvoll zu ergänzen. Damit dies gelingt, passt der Kanton die Finanzstrategie an mit dem Ziel, einen Anreizmechanismus zur Förderung einer ausgewogenen Angebotspalette zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Kürzung des Integrationsförderkredits bedarf es im KIP 2 bezüglich der Anrechenbarkeit von Angeboten einer klareren Abgrenzung der spezifischen Integrationsfördermassnahmen. Im KIP 1 wurde der Aufbau von regionalen Kooperationen unterstützt. In einigen Regionen hat die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit sehr gut funktioniert. Anderorts erwies es sich hingegen als schwer, ein übergreifendes, regelmässig stattfindendes Gremium zu installieren. Nach der Aufbauphase des KIP 1 ist es wichtig, die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Gemeinden zu konsolidieren, aber weiterzuentwickeln, um die Wirkung der Integrationsförderung zu optimieren. Dies insbesondere mit Blick auf die Nutzung möglicher Synergien.
5.3 Beiträge der Regelstrukturen Die Regelstrukturen sind die zentralen Akteure der Integrationsförderung. Viele von ihnen engagieren sich in hohem Masse auch für die Integrationsförderung von Ausländerin- nen und Ausländern. Diese Regelstrukturen erbringen wesentliche Dienstleistungen u.a. in den Bereichen Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung, soziale Sicherheit und Soziokultur. Auf kantonaler Ebene sind Beispiele dafür: Bildungsdirektion ♦ Volksschule, schulpsychologische Dienste, DaZ, QUIMS (VSA) ♦ Berufsberatung durch die Berufsinformationszentren, spezifische Informationsangebote für Migrantinnen und Migranten (Integras), frühe Förderung, Kinder- und Jugendhilfe, Mütter und Väterberatung (AJB) ♦ Berufsbildung und Mittelschulen, Brückenangebote und (Vor-)lehren (MBA) Sicherheitsdirektion ♦ Öffentliche Sozialhilfe (SA) ♦ Vollzug Aufenthaltsrecht (MA) ♦ Prävention (Kantons- und Stadtpolizei) Volkswirtschaftsdirektion ♦ Beratung in den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, arbeitsmarktliche Massnahmen für Stellensuchende, Arbeitsbewilligungen (AWA) Gesundheitsdirektion ♦ Kantonsärztlicher Dienst, psychiatrische Kliniken (Gesundheitsdirektion) Darüber hinaus leisten kommunale Regelstrukturen wichtige Beiträge zur Integrationsförderung: Kommunale Regelstrukturen ♦ Organe der Sozialhilfe ♦ Einwohnerkontrolle ♦ Volksschule, DaZ, QUIMS ♦ Jugendarbeit
Da aber mehreren kantonalen Regelstrukturen das Budget gekürzt wurde, konnten wichtige Massnahmen des KIP 1 nicht im gewünschten Umfang umgesetzt werden, insbesondere Sparmassnahmen im Bildungsbereich (Streichung der Subventionen für Alphabetisierungskurse, Streichung des 2. integrationsorientierten Berufsvorbereitungsjahres) führen zu Lücken im kantonalen Angebot. Auf kommunaler wie auch auf kantonaler Ebene ist die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regelstrukturen sowie diesen und der spezifischen Integration von zentraler Bedeutung. Durch die Schaffung von Stellen oder die verstärkte Förderung der kommunalen Integrationsbeauftragten wurden diese Zusammenarbeit und die Wirkung der Integrationsförderung in zahlreichen Gemeinden verbessert. Auf kantonaler Ebene konnten in diesem Kontext Angebote konkreter auf die spezifischen Bedürfnisse der Migrantinnen und Migranten ausgerichtet werden. Ein positives Beispiel sind z.B. die Angebote der Berufsberatung (Projekt Integras). Die Angebote von Integras vermitteln zielgruppenspezifisch (via verschiedene Informationskanäle, teils muttersprachlich) Informationen und Wissen zu Berufswahl, Lehrstellensuche, erfolgreicher Bewerbung, Anerkennung ausländischer Diplome und zu Nachholbildung oder Aus- und Weiterbildung. Die fallweise Zusammenarbeit der Fachstelle für Integrationsfragen konnte auf fachlicher Ebene z.B. im Bereich der Arbeitsintegration (Integras, Integrationsvorlehre, RAV) aufgebaut und ausgeweitet werden. Bei der Zusammenarbeit zwischen der spezifischen Integrationsförderung und den Regelstrukturen besteht aber insgesamt Optimierungsbedarf. Im Rahmen des KIP 1 hat diese Zusammenarbeit nur teilweise funktioniert. Das gegenseitige Verständnis für die jeweiligen Rollen und Aufgaben ist noch ungenügend vorhanden. Es erwies sich als Herausforderung, den Bedarf, die Inhalte und die Zuständigkeiten für Massnahmen wechselseitig abzustimmen. Da Integrationsförderung eine Querschnittsaufgabe in allen relevanten Regelstrukturen ist, ist es schwierig, die Integrationsarbeit in den Regelstrukturen zu erfassen und die Schnittstellen mit der spezifischen Integrationsarbeit zu klären. Gleiches gilt für die dafür erforderlichen bzw. aufgewendeten Mittel. Es fehlt eine Gesamtsicht, die eine koordinierte Steuerung der kantonalen Integrationsmassnahmen ermöglichen würde. Im Sinne der
besseren Abstimmung, der Vermeidung von Lücken und Doppelspurigkeiten und der Nachhaltigkeit der KIP-Massnahmen wird im KIP 2 die interdirektionale Zusammenarbeit und Koordination intensiviert und institutionalisiert (siehe Kap. 6, Umsetzungsorganisation im In Kapitel 8 werden die wesentlichen Schnittstellen zwischen den Regelstrukturen und der spezifischen Integrationsförderung in Bezug auf die Zielerreichung in den verschiedenen Fachbereichen vertieft.
5.4 Beiträge und Zusammenarbeit mit Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölkerung Migrantinnen und Migranten im Kanton Zürich sind auf zwei Ebenen zentrale Akteurinnen und Akteure der Integrationsförderung. Zum einen sind sie Adressaten einer Vielzahl von Massnahmen und Angeboten der Regelstrukturen wie auch der spezifischen Integrationsförderung. Zum anderen nehmen Migrantinnen und Migranten eine gestaltende Rolle in der Integrationsförderung wahr. Sie bringen etwa ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Konzipierung und Umsetzung von Integrationsprojekten ein, unterstützen die Regelstrukturen und informieren und beraten Landsleute. Personen der Migrationsbevölkerung sind damit nicht nur Zielgruppe von spezifischen Integrationsangeboten, sie sind gleichzeitig zentrale Akteurinnen und Akteure in der Integrationsförderung und damit auch wichtige Partner mit Multiplikatoreneffekt. Im KIP 1 wurden der Dialog und die Zusammenarbeit mit Migrantinnen- und Migrantenvereinen im Allgemeinen einschliesslich der migrantisch-religiösen Organisationen ausgebaut. Mit dem Aufbau der Webplattform migrantenvereine.ch speziell für Migrantinnen- und Migrantenvereine im Kanton Zürich wurde eine wertvolle Basis geschaffen, um die öffentliche Sichtbarkeit, Erreichbarkeit sowie die Vernetzung dieser Vereinigungen untereinander erheblich zu steigern. Nach dem Aufbau der Webplattform soll diese konsolidiert und als wichtiger Orientierungspunkt für die Migrationsbevölkerung etabliert werden.
Darauf aufbauend werden regelmässig themenspezifische Vernetzungs- und Informationstreffen organisiert. Diese sprechen sowohl die kantonale als auch die kommunale Ebene an (z.B. Themen wie Arbeit und Berufswahl, Umgang mit Jugendlichen oder Deutschförderung). Thematische Netzwerk- und Informationstreffen sollen im KIP 2 weiterhin stattfinden, während zur besseren Erreichbarkeit marginalisierter Personengruppen verschiedene Umsetzungsstrategien angewandt werden sollen (z.B. Durchführung in Herkunftssprachen und/oder in den Vereinslokalitäten). Ziel ist es, die politische und kulturelle Teilhabe zu stärken. Die Akteurinnen und Akteure sollen aber auch in der selbstständigen Durchführung von Integrationsprojekten gestärkt werden. Ein Pilotprojekt «Zwei Vereine – ein Projekt» rief die Migrantenvereine dazu auf, zusammen mit Freizeitvereinen oder NGOs ein Projekt einzugeben. Dies führte zu produktiver Zusammenarbeit und Vernetzungen mit der Gesamtbevölkerung. Im KIP 1 wurden vom Kanton weiter in verschiedenen Dialogplattformen zusammen mit muslimischen Akteuren (Verbands-/Vorstandsebene und Imame) Informationsbroschüren für wichtige Belange der Glaubenspraxis des Alltags erarbeitet. Sie dienen dazu, Verwaltungsstrukturen und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Hinblick auf religiöse Belange (Bestattung, Religionspraxis im Arbeitsalltag) zu sensibilisieren. Die Zusammenarbeit mit migrantisch-religiösen Vereinen soll einerseits thematisch ausgebaut werden. Gleichzeitig wird den Gemeinden und Regelstrukturen Unterstützung für den aktiven Dialog mit ihnen angeboten. Es zeigt sich, dass der Einbezug des Know-hows und der Erfahrungen der Migrationsbevölkerung die Wirksamkeit und die Bedarfsgerechtigkeit der Massnahmen erheblich steigert. Das Engagement von, für und mit Migrantinnen und Migranten und die Stärkung ihrer Organisationen ist eine zentrale Aufgabe auf dem Weg zu einer gleichberechtigten Teilhabe. Nicht zuletzt sollte im Zuge des demografischen Wandels das Engagement der Migrationsbevölkerung anerkannt und genutzt werden. Dabei können eine höhere Identifikation mit dem Aufnahmeland und ein gesamtgesellschaftlicher Zusammenhalt sowie interkulturelle Öffnungsprozesse gefördert werden. Die Zusammenarbeit mit ihnen und die Nutzung ihres Integrationspotenzials sollen deshalb im Rahmen des KIP 2 noch verstärkt werden.
5.5 Zusammenarbeit mit Leistungserbringern Nur dank Leistungserbringern, die im Kanton qualitativ hochwertige Angebote zuverlässig und flexibel zur Verfügung stellen, ist die Integrationsförderung umsetzbar. Während vor 2014 Integrationsangebote in den Gemeinden direkt subventioniert wurden, erfolgte mit dem KIP 1 ein Systemwechsel. Es wurden nur noch bei gesamtkantonalen oder gemeindeübergreifenden Massnahmen Leistungsvereinbarungen direkt mit Leistungserbringern abgeschlossen. Bei allen anderen Angeboten war es die Gemeinde, die mit dem Anbietenden eine Leistungsvereinbarung einging. Dieser Systemwechsel bedeutete für die Leistungserbringer einen grossen Mehraufwand, da Verhandlungen mit jeder einzelnen Gemeinde geführt werden mussten. In der Folge konnten bislang gut etablierte Angebote nur noch in wenigen Gemeinden vereinbart werden. Qualitativ gute Integrationsprogramme mussten daher eingestellt werden. Allerdings wurde dadurch die Verantwortung der Gemeinden für Integrationsmassnahmen verstärkt und damit lokal besser verankert. Die Anbietenden profitieren von einer besseren Vernetzung und haben vor Ort in den Integrationsbeauftragten eine direkte Ansprechperson.
Im KIP 2 behält die Fachstelle für Integrationsfragen die Strategie bei, Leistungsvereinbarungen nur dann direkt mit Leistungserbringern abzuschliessen, wenn es um die Realisierung von gemeindeübergreifenden oder gesamtkantonalen Projekten geht. Sinnvoll ist dies zum Beispiel in den Bereichen Zusammenleben, Beratung, interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln und im Bereich Diskriminierungsschutz. Auch bei ortsunabhängigen Angeboten bietet sich eine direkte Kooperation mit den Leistungserbringern an.
5.6 Weitere nicht staatliche Akteure Neben dem Kanton, den Städten und Gemeinden engagieren sich im Kanton Zürich seit Jahrzehnten verschiedene Hilfswerke, Vereine, Sportvereine, Stiftungen sowie die Landeskirchen im Bereich der Integrationsförderung. Sie bieten ein breites Spektrum unterschiedlicher traditioneller und innovativer Formen sozialen und politischen Engagements, ohne die die Umsetzung gesellschaftlicher Integration nicht funktionieren würde. Das zivilgesellschaftliche Engagement für Flüchtlinge hat – aufgrund der entstandenen humanitären Krise und der dadurch bedingten hohen Sichtbarkeit von Fluchtmigration nach Europa – in der Schweiz in den letzten Jahren neue Formen angenommen. Zahlreiche – zuvor nicht zivilgesellschaftlich engagierte – Personen wurden mobilisiert. Vielfältige und zahlreiche Formen des Engagements haben sich neben den etablierten Institutionen auch in neu entstandenen Netzwerken, Nachbarschafts- und Freundeskreisen formiert, um auf unkonventionelle und niederschwellige Art Geflüchtete beim Ankommen, beim Aufbau ihrer Existenz oder bei der Integration zu unterstützen. So wirken Initiativen der Zivilgesellschaft einerseits als sinnvolle und wirksame Ergänzung zu staatlichen Massnahmen. Andererseits werden durch Initiativen aus der Zivilgesellschaft staatliche Leistungen teilweise erst nutzbar gemacht. Zivilgesellschaftliches Engagement seitens Migrantinnen und Migranten gilt zudem als weiterer Indikator für Integration und Teilhabe an der Gesellschaft. Gesamtgesellschaftlich – also sowohl bei den Zugewanderten als auch in der Aufnahmegesellschaft – können interkulturelle Lern- und Öffnungsprozesse, eine höhere Identifikation mit dem Aufnahmeland und ein gesellschaftlicher Zusammenhalt gefördert werden. Nicht zuletzt kann durch das vielfältige Engagement das Selbstverständnis der Schweiz als Einwanderungsland etabliert werden. Eine wichtige Frage bleibt, wie im KIP 2 Formen der Anerkennung und Stärkung dieser zivilgesellschaftlichen Strukturen erreicht und die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Akteure gestärkt werden kann, um Nachhaltigkeit zu erzielen. Im Interesse aller sollten die angelaufenen Initiativen weiterentwickelt und in ein langfristiges Engagement überführt werden.
5.7 Strategie für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/AF) Vorläufig Aufgenommene (VA, F-Ausweis) und anerkannte Flüchtlinge (AF, B-Ausweis) bleiben in aller Regel dauerhaft in der Schweiz und bedürfen einer gezielten Unterstützung, um einen Einstieg in das Leben in der Schweiz zu finden: Denn Arbeitserfahrungen und Ausbildungen aus den Heimatländern sind nur in beschränktem Masse mit den Anforderungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt vereinbar und werden häufig nicht anerkannt. Dies be- deutet für die betroffenen Personen, dass sie sich umfassende Kenntnisse aneignen müssen, um für sich und ihre Familien eine neue Existenz in der Schweiz aufzubauen. Kaum ein Flüchtling hat zudem Kenntnisse der deutschen Sprache oder Erfahrungen mit dem Leben in der Schweiz. Psychische Probleme und Traumatisierungen sowie mögliche Diskriminierungen durch die Aufnahmegesellschaft können den Integrationsprozess weiter erschweren. Die Integrationsförderung für diese Zielgruppe ist entsprechend besonders wichtig; es gilt die vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge zu unterstützen, damit sie ein selbstständiges Leben führen können und nicht langfristig sozialhilfeabhängig sind. Dabei ist die Offenheit der Aufnahmegesellschaft und der Integrationsstrukturen ebenso wichtig wie die Bereitschaft und die Eigeninitiative der Betroffenen selber. Zeitgleich mit dem Start des KIP im Januar 2014 ging die Zuständigkeit für die Verwendung der Mittel der Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge vom kantonalen Sozialamt auf die Fachstelle für Integrationsfragen über (RRB Nr. 631/2013). Grund dafür war die Neuausrichtung der Integrationsförderung des Bundes. Gemäss dieser müssen seit 2014 auch Programme der Integrationsförderung für Personen mit Fluchthintergrund im Rahmen der KIP eingebettet werden. Der Regierungsrat hat daher mit Beschluss vom 25. März 2015 (RRB Nr. 300/2015) eine Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge verabschiedet. Diese ist mit dem KIP 1 abgestimmt und Bestandteil des KIP 2. Diese Strategie wird seit Januar 2016 umgesetzt und löste das System der Bildungs-, Beschäftigungs- und Integrationsprogramme (BBIP) ab.
Kern der neuen Strategie ist die Unterstützung der kommunalen Sozialhilfe durch die Bereitstellung eines Grundangebots an Integrationsfördermassnahmen, in welches die vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge durch eine Triagestelle vermittelt werden. Diese führt im Auftrag der Gemeinden Abklärungen durch, hat aber auch eine koordinierende und beratende Funktion. In der Regel sind die Basiskurse Deutsch und Integration die erste Massnahme. Diese vermitteln Kenntnisse der deutschen Sprache und ein Grundverständnis der Lebensverhältnisse im Kanton bzw. in der Schweiz. Im Anschluss werden die Teilnehmenden im Rahmen der Integrationsbegleitung kontinuierlich und individuell beim Einstieg in den Arbeitsmarkt unterstützt. Daneben werden von der Triagestelle Gelder zur einzelfallbezogenen Förderung verwaltet, um auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Personen eingehen zu können. Im Weiteren werden spezifische Angebote für Traumatisierte im Rahmen der Strategie finanziert. Es wurde zudem die Möglichkeit für Pilotprojekte geschaffen. Übergangsweise wurden bis Ende 2016 einzelne Programme des BBIP-Systems fortgeführt, um Angebotslücken infolge der Systemumstellung zu vermeiden. Die Umsetzung dieser Strategie ab 2016 verläuft bisher gut, ist aber noch zu jung, um abschliessende Aussagen zu erlauben. Während der Laufzeit des KIP 2 wird sie überprüft und allenfalls angepasst werden. Eine neue Herausforderung für die Sicherstellung der Integrationsförderung im Bereich der vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer ist der am 3. April 2017 erfolgte Beschluss des Kantonsrats, diese Gruppe nicht mehr nach SKOS-Richtlinien zu unterstützen. Neu soll diese Gruppe nur noch Asylfürsorge erhalten. Dies betrifft rund 5 300 Personen im Kanton Zürich. Als Folge der Gesetzesänderung sind die Gemeinden bei der Finanzierung von Integrationsmassnahmen für diese Gruppe stärker auf sich alleine gestellt. Dies wiederum könnte einen verstärkten Einbezug von vorläufig aufgenommenen Ausländern in Angebote nach sich ziehen, die durch KIP-Mittel finanziert werden.
Der Integrationsförderung für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge vorgelagert ist das Asylverfahren. Oft dauert es Monate oder Jahre, bis der Entscheid der Asylgewährung oder vorläufigen Aufnahme gefällt wird. Im Zuge der Beschleunigung der Asylverfahren (Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 2015) ist ab 2019 allerdings mit kürzeren Verfahrensdauern zu rechnen. Dies hat zur Folge, dass die Integrationsförderung durch die kommunalen Sozialdienste und das System zur Verwendung der Integrationspauschale im individuellen Verlauf früher als bisher zum Einsatz kommen, diese dadurch in erhöhtem Masse gefordert sein werden und die Abstimmung mit der Asylkoordination an Bedeutung gewinnt.
5.8 Zusammenarbeit mit der Asylkoordination Die Abteilung Asylkoordination des kantonalen Sozialamts koordiniert den Bereich der Asylfürsorge und dient als Ansprechpartnerin für Bund und Gemeinden. Sie ist zuständig für die Erstplatzierung von Asylsuchenden in den Durchgangszentren und für die Zuweisung der Asylsuchenden an die Gemeinden. Für die später vorläufig Aufgenommenen oder als Flüchtlinge anerkannten Personen sind sie die erste zuständige Stelle, wenn diese als Asylsuchende im Kanton Zürich ankommen. Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Asylverfahrens werden Abläufe und Prozesse neu definiert und die Umsetzung wird viel Koordination und Flexibilität der verschiedenen Akteure erfordern. Daher soll die Zusammenarbeit der Fachstelle für Integrationsfragen mit der Asylkoordination im Rahmen des KIP 2 verstärkt werden. Ein Pilotprojekt, das die Zusammenarbeit zwischen der Asylkoordination und der Integrationsfachstelle erfordert, ist die Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen. Nach ersten Erfahrungen seit 2013 mit ausgewählten Kantonen werden zwischen 2017 und 2019 2000 besonders schutzbedürftige Personen aus dem syrischen Konfliktgebiet im Rahmen eines nationalen Projekts von besonderer Bedeutung (PPnB) auf alle Kantone verteilt, davon 350 Personen dem Kanton Zürich. Da damit erstmalig im Kanton Zürich Personen systematisch Integrationsmassnahmen erhalten, die sich erst kurz (3–6 Monate) in der Schweiz aufhalten, sind entsprechende Bedingungen an die Integrationsmassnahmen gestellt, welche ein koordiniertes Vorgehen zwischen der Asylkoordination und der Fachstelle für Integrationsfragen voraussetzen. Aufgrund der besonderen Verantwortung, die gegenüber den Resettlement-Personen besteht, hat der Bund im Rahmen dieses Projekts zusätzliche Mittel (Fr. 11 000 pro anerkannten Flüchtling) für die Unterstützung des Integrationsprozesses gesprochen. Die Modalitäten für die Aufnahme der 350 Personen regelt die Sicherheitsdirektion direkt mit dem Bund. Sie stimmt die weiteren erforderlichen Integrationsmassnahmen mit der Direktion der Justiz und des Innern ab. Die Massnahmen sollen im Rahmen der bereits bestehenden Angebote der Integrationspauschale umgesetzt und es sollen keine neuen Strukturen dafür geschaffen werden.
5.9 Fazit: Strategische Ausrichtung des KIP 2 Aufgrund der Erfahrungen des KIP 1 und der demografischen und politischen Entwicklung erachtet der Regierungsrat die im KIP 1 gesetzten Schwerpunkte als richtig und zielführend. Er ist überzeugt, dass die Investitionen in die spezifische Integrationsförderung nicht nur Migrantinnen und Migranten, sondern auch der gesamten Gesellschaft einen wesentlichen
Mehrwert bringen. Mit dem KIP 2 soll gestützt auf die Grundsätze des Bundes das bisher Aufgebaute nach Massgabe der finanziellen Mittel fortgesetzt, weiterentwickelt und verstetigt werden. Der Kanton Zürich verfolgt mit dem KIP 2 folgende Strategie: ♦ Stärkere Fokussierung der spezifischen Integrationsförderung auf ihre Inhalte und Aufgaben. Die Leistungsziele und Massnahmen zur Erreichung der strategischen Programmziele werden im KIP 2 deshalb deutlich verringert und fokussieren auf die Schwerpunkte. ♦ Konsolidierung der Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden und Weiterentwicklung der kommunalen Angebote. ♦ Verstärkung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen spezifischer Integrationsförderung und der Integrationsförderung in den Regelstrukturen (Beratung und Unterstützung bei Bedarf). ♦ Verstärkung des Einbezugs der Akteurinnen und Akteure der Migrationsbevölkerung und Nutzung und Anerkennung ihres Integrationspotenzials. ♦ Weitere Umsetzung der Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge, Evaluation des Systems und bei Bedarf Optimierung. ♦ Qualitätssicherung und -entwicklung zur Optimierung der Wirkung der spezifischen Integrationsförderung, auch mit Blick auf die Kürzung der Bundesmittel.
6 Umsetzungsorganisation im KIP 2 Auf politischer Ebene sind die Direktion der Justiz und des Innern sowie der Regierungsrat des Kantons Zürich für die politische Steuerung des KIP zuständig. Mit der Umsetzung beauftragte der Regierungsrat die Fachstelle für Integrationsfragen (FI). Zu ihrer Unterstützung setzte er ein Begleitgremium ein (RRB 682/2013). Dieses setzt sich aus Vertretungen von Kanton, Gemeinden, Kirchen, Wirtschaft sowie Migrantinnen- und Migrantenorganisationen zusammen. Es beschäftigte sich an zwei Sitzungen pro Jahr mit der Weiterentwicklung der Integrationsarbeit im Kanton Zürich und begleitete den Prozess zur Erarbeitung einer Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale und zum KIP 2. Der Regierungsrat hat der JI zudem auch den Auftrag erteilt, im Rahmen der Erarbeitung des KIP 2 die Koordination der Integrationsförderung im Kanton Zürich zu überprüfen und im Hinblick auf die Umsetzung des KIP 2 zu optimieren (RRB 747/2016). Der oben in Abschnitt 5.3 dargelegten noch unzureichenden Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen soll mit einer entsprechend ausgerichteten Zusammensetzung des KIP- Begleitgremiums begegnet werden (stärkerer Einbezug der kantonalen Verwaltungsstrukturen). Besonders zu beachten ist in der kommenden Periode das Controlling über die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen und über die vertragsgemässe Verwendung der finanziellen Mittel. Das Controlling sowie weitere Massnahmen zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsentwicklung liegen bei der Fachstelle für Integrationsfragen. Sie verfügt dazu über ein Qualitätskonzept, das laufend an die Anforderungen angepasst wird. Die einzelnen Instru- mente und Massnahmen sind im Anhang 1 gegliedert nach Fachbereichen detailliert aufgeführt. Zur Umsetzung der Strategie für VA/AF hat die Fachstelle für Integrationsfragen Leistungen ausgeschrieben. Die Anbieter, die diese Leistungen umsetzen, müssen der Fachstelle für Integrationsfragen ebenfalls jährlich Bericht darüber erstatten, was geleistet wurde, und über die Höhe der eingesetzten Gelder.
7 Finanzierung im KIP 2 Im Folgenden werden die zwischen Bund und Kantonen vereinbarten Finanzierungsmechanismen für das KIP 2 sowie die daraus resultierenden finanziellen Ressourcen zur Umsetzung des KIP 2 im Kanton Zürich dargestellt. Es wird dabei unterschieden zwischen der Finanzierung des Ausländerbereiches nach Art. 58 Abs. 3 AIG (Integrationsförderkredit) einerseits und der Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge nach Art. 55 Abs. 2 AIG andererseits. Die Mittel aus dem Integrationsförderkredit sind durch ein Kostendach beschränkt und an die Bedingung geknüpft, dass auch die Kantone (zusammen mit den Gemeinden) entsprechende Mittel für die spezifische Integrationsförderung einsetzen. Der Finanzierungsschlüssel Bund - Kanton (inklusive Gemeinden) beträgt 1:1. Der Bundesbeitrag für das KIP 2 fällt aufgrund des Stabilisierungsprogrammes des Bundes tiefer aus als für das KIP 1. Für den Kanton Zürich beträgt der maximale Bundesbeitrag Fr. 5 710 000 (gerundet, KIP 1: Fr. 6 470 000, gerundet). Dies bedeutet eine Kürzung der Bundesmittel um mindestens 11,7%. 2 1F
Aufwendungen der kantonalen oder kommunalen spezifischen Integrationsförderung können aus den Mitteln des Integrationsförderkredits finanziert werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der operativen Umsetzung des KIP stehen. Nicht finanzierbar sind allgemeine Verwaltungsaufgaben wie zum Beispiel Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Abschluss von Integrationsvereinbarungen oder die Koordination der kantonalen Integrationsförderung durch kantonale Integrationsbeauftragte. Für das KIP 2 macht der Bund im Unterschied zum KIP 1 keine Vorgaben für Mindestanteile in den einzelnen Förderbereichen. Die Finanzmittel können damit im KIP 2 noch bedarfsgerechter und stärker auf regional und kommunal unterschiedliche Situationen ausgerichtet werden. Wie schon im KIP 1 können auch im Rahmen des KIP 2 Anstossfinanzierungen für Massnahmen der Regelstrukturen vorgenommen werden. Diese sind auf 4 Jahre beschränkt. Die Mitfinanzierung durch die Regelstruktur muss sich dabei auf mindestens 50% belaufen und ist separat auszuweisen. Dies gilt auch für Anstossfinanzierungen aus dem KIP 1, welche im KIP 2 weitergeführt werden. Die Verlängerung einer Anstossfinanzierung über die vierjährige Programmdauer des KIP 2 hinaus ist einmalig möglich. Bestehende Integrationsmassnahmen der Regelstrukturen sind über deren entsprechende Budgets zu finanzieren. Ersatzfinanzierungen können nicht durch das KIP erfolgen. Die vom Bund zur Integration von VA und AF ausgerichtete Integrationspauschale (IP) steht den Kantonen bedingungslos zu, d.h., sie ist nicht an eine Mitfinanzierung gebunden.
Unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den BR / das Parlament im Herbst 2017.
Die IP ist zweckgebunden und namentlich für die sprachliche und berufliche Integration einzusetzen. Sie kann darüber hinaus auch für Integrationsmassnahmen in anderen Förderbereichen eingesetzt werden (z.B. in der frühen Förderung). Der Bund zahlt den Kantonen aufgrund der effektiven Entscheide (Anzahl Asylgewährungen und vorläufige Aufnahmen) pro VA/AF eine einmalige Pauschale in der Höhe von rund Fr. 6 000. Diese wird zweimal jährlich ausbezahlt. Die Beträge können nur anhand der Erfahrungswerte auf Basis der Entwicklungen der Gesuchszahlen und der Entscheidpraxis des SEM geschätzt und deshalb nicht verlässlich budgetiert werden. Die Fachstelle für Integrationsfragen verfolgt die asylpolitischen Entwicklungen eng und ist diesbezüglich in regelmässigem Austausch mit dem SEM (Abteilung Asyl), dem kantonalen Migrationsamt und dem kantonalen Sozialamt, um möglichst früh auf Veränderungen reagieren zu können. Da die tatsächlichen Kosten der Integrationsförderung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen Fr. 6 000 bei Weitem übersteigen, ist die Höhe der Integrationspauschale aktuell Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Kantonen. KdK, EDK und SODK haben den Bund aufgefordert, sich stärker an den Kosten der Integrationsförde-
7.1 Mittelherkunft Der Kanton Zürich beabsichtigt, den maximalen Bundesbeitrag aus dem Integrationsförderkredit in der Höhe von rund Fr. 5 710 000 auszuschöpfen. Zusätzlich erhält der Kanton Zürich im Rahmen des KIP 2 die Integrationspauschale. Die Fachstelle für Integrationsfragen schätzt die Höhe der Integrationspauschale basierend auf den Vorjahreszahlen (2014–2016) während des KIP 2 auf durchschnittlich jährlich etwa Fr. 12 000 000. Diese Schätzung ist aufgrund der schlecht prognostizierbaren Fluchtmigration und der entsprechenden Anerkennungs- bzw. Schutzquoten mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Deshalb muss flexibel auf Veränderungen reagiert werden können. Der Kanton finanziert die Fachstelle für Integrationsfragen mit rund Fr. 2 250 000 (KEF 2018–2021), wovon Fr. 1 250 000 als Beitrag im KIP angerechnet werden. Fr. 1 000 000 sind zur Erfüllung allgemeiner Verwaltungsaufgaben ausserhalb des KIP gebunden.
Herkunft der Mittel im KIP 2 (in Fr. pro Jahr) 2018–2021 Integrationsförderkredit des Bundes rund 5 710 000 Integrationspauschale für VA/AF des Bundes ca. 12 000 000 (geschätzter Durchschnitt) Kantonsbeitrag an KIP 1 250 000 Total jährliche Mittel 18 960 000 Zusätzlich zu diesen Mitteln des Bundes und des Kantons setzen auch die Städte und Gemeinden im Kanton eigene Mittel ein zur Finanzierung von Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung (siehe folgenden Abschnitt).
Konferenz der Kantonsregierungen (2017): Steigende Kosten im Asyl- und Integrationsbereich: Kantone erwarten eine höhere Beteiligung des Bundes, Medienmitteilung, URL:
7.2 Mittelverwendung
Integrationsförderkredit Die Mittel des Integrationsförderkredits werden eingesetzt in den folgenden drei Bereichen: a) Die Mittel aus dem Integrationsförderkredit des Bundes werden überwiegend für die Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden eingesetzt. In den vergangenen drei Jahren konnte die Integrationsförderung in vielen Gemeinden auf- bzw. ausgebaut und verankert werden. Um die Gemeinden weiter darin zu unterstützen, die Angebote nachhaltig sicherzustellen und Lücken zu schliessen, wird die Kürzung des Integrationsförderkredits durch den Bund nicht voll an die Gemeinden weitergegeben und der prozentuale Anteil des Bundeskredites für die Gemeinden im KIP 2 im Vergleich zum KIP 1 leicht erhöht von 76.6% auf 80.5%. Den sich am KIP 2 mit eigenen Mitteln beteiligenden Gemeinden stehen somit im KIP 2 rund Fr. 4 600 000 aus dem Integrationsförderkredit des Bundes zur Verfügung (KIP 1: Fr. 4 935 000). Dank der Beteiligung der Gemeinden kann der Kanton Zürich die Bundesvorgaben zur paritätischen Finanzierung in diesem Bereich erfüllen. Von Seiten der Städte und Gemeinden erwartet der Kanton den paritätischen Beitrag in Höhe von mindestens Fr. 4 600 000. b) Für die direkte Finanzierung von Angeboten der Leistungserbringer werden Fr. 600 000 aus dem Integrationsförderkredit bereitgestellt. Der Kanton trägt zur paritätischen Finanzierung dieser Angebote mit Fr. 600 000 bei. Dies entspricht einer Reduktion des Beitrags um mehr als 20% im Vergleich zum KIP 1. c) Die Fachstelle für Integrationsfragen verwendet Fr. 510 000 aus dem Integrationsförderkredit für die Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Umsetzung des KIP 2. Der Kanton wiederum steuert hierzu Fr. 650 000 bei.
Verwendung des Integrationsförderkredits im KIP 2
Mittelherkunft (gerundete Beträge) Beitrag der Integrationsförderkredit Beitrag des Städte und Gesamt Mittelverwendung
des Bundes Kantons Gemeinden a) Städte und Ge- Fr. 4 600 000 Fr. 4 600 000 – Fr. 9 200 000 meinden b) Leistungserbringer Fr. 600 000 – Fr. 600 000 Fr. 1 200 000 c) Fachstelle für In- Fr. 510 000 – Fr. 650 000 Fr. 1 160 000 tegrationsfragen Fr. Gesamt Fr. 5 710 000 Fr. 4 600 000 Fr. 11 560 000 1 250 000 Im Folgenden werden diese drei Bereiche vertieft dargestellt.
a) Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden Der Kanton passt aufgrund der Erfahrungen mit dem KIP 1 die Gemeindetypologie sowie die inhaltlichen Vorgaben für die Mittelverwendung an. Im KIP 2 werden die Gemeinden eingeteilt in Kerngemeinden, Fokusgemeinden und Initiativgemeinden.
Das strategische Ziel ist, die spezifische Integrationsförderung in den Gemeinden ausgewogener auszugestalten. Deshalb gilt es, Anreize zu schaffen, damit in möglichst allen Gemeinden ein ausgewogenes Angebot an Integrationsmassnahmen bereitgestellt wird. Gemeinden, die bereits eine Leistungsvereinbarung mit der Fachstelle für Integrationsfragen abgeschlossen haben, sollen motiviert werden, in allen drei KIP-Pfeilern Mittel zu investieren und Ressourcen für die Koordination der Integrationsförderung bereitzustellen. Die Integrationsförderung in den Gemeinden ist wesentlich effizienter und wirkungsvoller, wenn sie durch eine verantwortliche Person auf Gemeindeebene koordiniert wird.
Aufgrund von Transparenz und Gleichbehandlung werden sich die Beiträge an die Gemeinden neu nur noch an einem Indikator orientieren, nämlich der Gesamtzahl der Personen aus dem nicht deutschsprachigen Ausland (also ohne Deutschland, Österreich und Liechtenstein.4 Für jede Gemeinde, die mit der Fachstelle für Integrationsfragen eine Leistungsvereinbarung abschliesst, wird aufgrund dieses Indikators ein maximales Kostendach errechnet. Wenn nicht alle Gemeinden den maximalen Beitrag beanspruchen, können die frei werdenden Mittel von jenen Gemeinden beantragt werden, die deutlich überfinanzieren. Die Einstufung der Gemeinden in die Gemeindetypologie unterliegt den folgenden Regeln: 1) Kerngemeinden ♦ Kerngemeinden verfügen über eine ausgewogene Angebotspalette und es bestehen mindestens Angebote zur persönlichen Erstinformation, Deutschkurse sowie Angebote im Bereich Zusammenleben und es werden Ressourcen für die Koordination der kommunalen spezifischen Integrationsförderung eingesetzt. ♦ Bei den Kerngemeinden beträgt der Finanzierungsanteil des Bundes maximal 50% (bis zur Höhe des Kostendachs) und der Gemeindebeitrag mindestens 50% der effektiven Gesamtkosten der spezifischen Integrationsförderung auf Gemeindeebene. ♦ Die Städte Zürich und Winterthur führen jeweils ein Kompetenzzentren Integration (KZI) und nehmen aufgrund ihrer umfangreichen Zentrumsleistungen eine Sonderstellung unter den Kerngemeinden ein. Für die Leistungen der KZI werden die beiden Städte mit einer Pauschale entschädigt. 2) Fokusgemeinden ♦ Fokusgemeinden verfügen nicht über Angebote in allen drei Bereichen (persönliche Erstinformation, Deutschkurse, Angebote im Bereich Zusammenleben) und/oder setzen keine Ressourcen für die Koordination ein. ♦ Bei den Fokusgemeinden beträgt der Finanzierungsanteil des Bundes maximal 45% und der Gemeindebeitrag mindestens 55% der effektiven Gesamtkosten der spezifischen Integrationsförderung auf Gemeindeebene. 3) Initiativgemeinden ♦ Initiativgemeinden sind Gemeinden, mit denen im Rahmen des KIP 1 keine Leistungsvereinbarung bestand. Aufgrund der Kürzung der Bundesbeiträge können Initiativgemeinden nur in dem Masse aufgenommen werden, wie Mittel frei verfügbar sind. Zwei
Kantonale Bevölkerungserhebungen, Statistisches Amt des Kantons Zürich.
Jahre nach Programmstart wird von der Fachstelle für Integrationsfragen geprüft, wie viele Mittel noch einsetzbar sind. Gemeinden, die neu am KIP 2 teilnehmen möchten, können sich dann als Kern- oder Fokusgemeinde um diese Mittel bewerben. Verteilung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Zürich Vergleicht man den Ausländeranteil der einzelnen Gemeinden, so liegt die Spannbreite zwischen 46,2% in Schlieren und 5,1% in Truttikon. Die beiden Städte Zürich und Winterthur
Abbildung 1: Kantonale Bevölkerungsstatistik, Statistisches Amt des Kantons Zürich
haben einen Ausländeranteil von über 32,1% respektive über 23,6%. Die Agglomerationsgemeinden Opfikon und Dietikon liegen mit Ausländeranteilen von 45,2% bzw. 44,4% sogar noch deutlich darüber. Einen im innerkantonalen Vergleich ebenfalls überdurchschnittlichen Ausländeranteil verzeichnen die Gemeinden Oberglatt mit 36,4%, Adliswil mit 35,3% und Regensdorf mit 34,3% 5. 3F
Noch stärker als bei Migrantinnen und Migranten schwankt die Verteilung der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen zwischen den Gemeinden im Kanton Zürich. Eine grosse Mehrheit der vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlinge lebt in der Stadt Zürich mit 34,9%. Den zweithöchsten Anteil verzeichnet die Stadt Winterthur mit 10,4%. Die übrigen Gemeinden weisen alle wesentlich geringere Zahlen auf.
Statistisches Amt des Kantons Zürich 2017.
b) Leistungserbringer Neben der Zusammenarbeit mit den Gemeinden unterstützt die Fachstelle für Integrationsfragen auch direkt Angebote von Dritten. Um dabei die paritätische Mitfinanzierung sicherzustellen, wird ein Teil des Kantonsbeitrags für diese überkommunalen Angebote, migrationsspezifische Beratungsstellen und Pilotprojekte verwendet. Aufgrund der Kürzung der Mittel des Integrationsförderkredits muss im KIP 2 das bisherige Angebot erheblich reduziert werden. Es ist vorgesehen, Angebote von Dritten im Umfang von insgesamt Fr. 1 200 000 pro Jahr zu unterstützen (Fr. 600 000 aus dem Integrationsförderkredit und Fr. 600 000 aus dem Kantonsbeitrag an das KIP). Der Grossteil dieser Gelder ist bereits in bestehenden Angeboten in den Bereichen Beratung und IKD gebunden. Bei der Verwendung der verbleibenden Mittel wird ein Schwerpunkt auf die Förderbereiche Schutz vor Diskriminierung und Zusammenleben gelegt. Die weiteren Mittel werden im Rahmen der anderen Fachbereiche eingesetzt (siehe zur Verwendung die Fachbereichsstrategien im Kapitel 8). Wie bis anhin werden mit Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen in Bezug auf die spezifische Integrationsförderung abgeschlossen. Im Rahmen ihres Qualitätssicherungskonzepts ist die Fachstelle für Integrationsfragen zuständig für die Aufsicht über die Umsetzung der Angebote.
c) Fachstelle für Integrationsfragen Der Fachstelle für Integrationsfragen selbst stehen Fr. 1 160 000 für die Umsetzung des KIP 2 zur Verfügung (Fr. 510 000 aus dem Integrationsförderkredit und Fr. 650 000 aus dem Kantonsbeitrag). Diese Mittel werden insbesondere für die Deckung von Personalkosten, für Evaluationen und für weitere Sachkosten (z.B. Informationsmaterialien für Migrantinnen und Migranten) verwendet.
Verwendung der Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene im KIP 2 Die Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge wird zweckgebunden eingesetzt. In der vom Regierungsrat festgelegten kantonalen Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale aus dem Jahr 2015 (RRB Nr. 300/2015) wurden vier Grundangebote zur Unterstützung der kommunalen Sozialhilfe definiert: Triagestelle, Basiskurs Deutsch und Integration, Integrationsbegleitung sowie Angebote für traumatisierte Personen. In Ergänzung zu den Grundangeboten besteht die Möglichkeit von einzelfallbezogenen Finanzierungen. Um eine bessere Begleitung dieser Angebote sicherzustellen, werden ferner Mittel aus der Integrationspauschale für die Verstärkung des Personals der Fachstelle herangezogen. Die Aufträge für die Basiskurse, die Integrationsbegleitung und die Triagestelle wurden im Rahmen eines Submissionsverfahrens ab 2016 für vier Jahre mit der Möglichkeit zur Verlängerung um zwei Jahre vergeben. Die Fachstelle für Integrationsfragen schätzt die Höhe der Integrationspauschale während des KIP 2 auf durchschnittlich jährlich etwa Fr. 12 000 000. Diese Zahl basiert auf dem Durchschnitt der Jahre 2014–2016. Die IP-Gelder sollen bis mindestens 2019 gemäss der Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale eingesetzt werden. Bis mindestens 2019 und maximal bis 2021 ist ein Grossteil der Mittel der Integrationspauschale im Kanton Zürich im Grundangebot und in der einzelfallbezogenen Finanzierung gebunden. Das System zur Verwendung der Integrationspauschale wurde 2016 neu einge- führt und hat sich bewährt. Die Umsetzung wird laufend durch die Fachstelle für Integrationsfragen überprüft und bei Bedarf optimiert. Eine externe Evaluation des Systems wird darüber hinaus weitere Aufschlüsse und Verbesserungspotenziale aufzeigen. Aufgrund der Bundesvorgaben bleibt der Fokus auf die Bereiche Sprachförderung und Arbeitsmarktintegration bestehen.
8 Spezifische Integrationsförderung im Kanton Zürich im KIP 2 Im Folgenden sind die für das KIP 2 definierten Massnahmen entlang den vom Bund und von der KdK vereinbarten drei Pfeiler mit ihren insgesamt acht Förderbereichen aufgeführt. Folgendes wird jeweils für jeden Förderbereich aufgezeigt: ♦ Die strategischen Programmziele gemäss Grundlagenpapier des Bundes und der KdK vom 25. Januar 2017: Zu den einzelnen Förderbereichen der spezifischen Integrationsförderung haben der Bund und die Konferenz der Kantonsregierungen strategische Zielsetzungen formuliert. Sie bilden die Grundlage der Erarbeitung der Kantonalen Integrationsprogramme. ♦ Die aktuelle Situation im Kanton Zürich mit den sich stellenden Herausforderungen und Handlungsschwerpunkten für das KIP 2. ♦ Die Leistungsziele im Kanton Zürich: Aus den strategischen Programmzielen und der aktuellen Situation im Kanton werden kantonale Leistungsziele abgeleitet. ♦ Die Massnahmen 2018–2021 im Kanton Zürich: Entlang der definierten kantonalen Leistungsziele wird aufgezeigt, welche spezifischen Integrationsfördermassnahmen im KIP 2 umgesetzt werden sollen. ♦ Gemäss den Anforderungen des SEM werden bei neuen Projekten und Konzepten, wo es möglich und sinnvoll ist, Meilensteine gesetzt. ♦ Das einschlägige Prüfungsverfahren wird skizziert, die benötigen Ressourcen werden veranschlagt und die Zuständigkeiten werden benannt. Die Leistungsziele und Massnahmen zur Erreichung der strategischen Programmziele werden im KIP 2 deutlich verringert von 48 auf 20 und fokussieren auf die zentralen Schwerpunkte. Die Abgrenzung zwischen der spezifischen Integrationsförderung und den Regelstrukturen in den Förderbereichen wurde weiter konkretisiert. Dort, wo noch Klärungsbedarf besteht, wurde dieser benannt Auf die Massnahmen für VA/AF wird nur dann eingegangen, wenn für diese Personengruppen spezifische Massnahmen zu ergreifen sind. Für eine detaillierte Darstellung der Verwendung der Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge wird auf die bereits dargestellte kantonale Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale verwiesen.
8.1 FB 1.1 Erstinformation und Integrationsförderbedarf Frühzeitige und bedarfsgerechte (Erst-)Information ist eine der zentralen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Integrationsprozess. Persönlich vermittelte Informationen zum Leben im Kanton und der Wohngemeinde ermöglichen es den neu zuziehenden Migrantinnen und Migranten, sich willkommen zu fühlen und sich rasch am neuen Wohnort einzuleben. Personen mit besonderen Problemlagen und daraus resultierendem zusätzlichem Integrationsförderbedarf müssen darüber hinaus möglichst frühzeitig geeigneten Angeboten zugewiesen werden.
Strategische Programmziele6 ♦ «Alle aus dem Ausland neu zuziehenden Personen mit Perspektive auf längerfristigen, rechtmässigen Aufenthalt werden in der Schweiz willkommen geheissen und sind über die wichtigsten hiesigen Lebensbedingungen und Integrationsangebote informiert.» ♦ «Migrantinnen und Migranten mit besonderem Integrationsförderbedarf werden so früh wie möglich, spätestens aber nach einem Jahr geeigneten Integrationsmassnahmen zugewiesen.» 7 4F
Aktuelle Situation im Kanton Zürich Neu zuziehende Migrantinnen und Migranten kommen mit einer Vielzahl von Stellen in Kontakt, durch die sie Informationen über die Lebensbedingungen in der Schweiz und über Integrationsangebote erhalten. Durch Kontakte am Arbeitsplatz, in einer Aus- oder Weiterbildung (z.B. im Deutschkurs), im Umgang mit Behörden, im Vereinswesen, in der Nachbarschaft oder generell im privaten Umfeld. Die Zuweisung von Migrantinnen und Migranten mit besonderem Integrationsförderbedarf in geeignete Angebote erfolgt meist im Rahmen der kommunalen und kantonalen Regelstrukturen (beispielsweise Sozialhilfe, RAV, Berufsinformationszentren). Die Informationsaktivitäten der Regelstrukturen werden ergänzt durch spezifische Fördermassnahmen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Für neu zuziehende Personen ist die Wohngemeinde eine zentrale Anlaufstelle, um sich über das Leben in der Schweiz bzw. im Kanton zu informieren. Kommunale Angebote zur Erstinformation und eine entsprechende Willkommenskultur in den Gemeinden sind daher eine wesentliche Voraussetzung für die Integration der neu Zugezogenen. Im Rahmen des KIP 1 fokussierte die Fachstelle für Integrationsfragen ihre Tätigkeit im Bereich der Erstinformation daher auf die Gemeinden, um Angebote zur persönlichen Erstinformation weiterzuentwickeln und auf kommunaler Ebene besser zu verankern. Ende 2016 hat ein Viertel aller Gemeinden im Kanton Zürich Angebote zur individuellen persönlichen Erstinformation geschaffen. Die Praxis der Erstgespräche der Gemeinden ist unterschiedlich. 20 Gemeinden führen Begrüssungsgespräche auf Einladung durch, andere verfügen über einen Informationsschalter bzw. Welcome-Desk, wobei meist verschiedene Sprachen abgedeckt werden können. Es sind vor allem grössere Gemeinden wie die
Alle strategischen Programmziel gemäss Grundlagenpapier des Bundes und der Kantone vom 25.1.2017. «Personen aus EU-/EFTA-Staaten können nicht zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen verpflichtet werden.»
Städte Zürich und Winterthur, die dies anbieten. Dadurch haben im Kanton Zürich rund drei Viertel aller neu Zuziehenden Zugang zu einem solchen Angebot. Nebst individuellen Gesprächen organisieren einige Gemeinden themenspezifische Gruppenveranstaltungen in verschiedenen Sprachen. Besonders zu erwähnen sind die sehr gut besuchten Begrüssungsanlässe, welche die Integrationsförderung der Stadt Zürich organisiert und mehrsprachig durchführt. Eine durch die Fachstelle für Integrationsfragen beauftragte externe Evaluation hat gezeigt, dass Begrüssungsgespräche (mit Einladung) besonders wirksam sind. Personen, die an Begrüssungsgesprächen teilgenommen haben, sind nachweislich besser informiert, besuchen eher einen Deutschkurs und empfinden die Behörden als freundlicher. Bereits die Einladung für ein individuelles Erstgespräch erhöht das Gefühl, am neuen Ort willkommen
Die Fachstelle für Integrationsfragen unterstützte die Gemeinden bei der Schaffung dieser Angebote zur Erstinformation finanziell und erarbeitete verschiedene Instrumente und Materialen zur Durchführung von Erstgesprächen. Zudem konzipierte sie ein Weiterbildungsangebot für Gemeindeangestellte und setzte dieses um. Im Rahmen des KIP 2 wird die Fachstelle für Integrationsfragen die Gemeinden weiterhin finanziell und fachlich unterstützen. Optimierungsbedarf gibt es bei der noch eher lückenhaft ausgestalteten Erstinformation von Personen aus dem Flüchtlingsbereich. Diese gilt es im Rahmen des KIP 2 zu systematisieren, indem die Angebote zwischen dem kantonalen Sozialamt (Asylfürsorge), den kommunalen Sozialdiensten und der spezifischen Integrationsförderung koordiniert werden. Personen aus dem Flüchtlingsbereich gehören oftmals zu den Migrantinnen und Migranten mit besonderem Integrationsförderbedarf. Ein zentrales Angebot zur Erhebung des Integrationsförderbedarfs von VA/AF im Kanton Zürich ist die Triagestelle der Stiftung Chance, die von der Fachstelle für Integrationsfragen über die Integrationspauschale finanziert wird. Sie führt im Auftrag der kommunalen Sozialdienste Abklärungen durch und spricht Empfehlungen für Integrationsmassnahmen aus. Mit dem zielgruppenspezifischen Knowhow unterstützt die Triagestelle die kommunalen Sozialdienste, was Letztere als Entlastung wahrnehmen. Inwiefern ihre Angebote punktuell dem Bedarf angepasst werden sollten, gilt es abzuklären. Aufgrund der aktuellen Situation ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte: ♦ Unterstützung der Gemeinden bei der Konsolidierung und der Weiterentwicklung der persönlichen Erstinformation ♦ Koordination und Weiterentwicklung der Erstinformation im Flüchtlingsbereich ♦ Weiterführen und Optimieren des Angebotes der Triagestelle als Abklärungszentrum für VA und FL Im Zielraster (Anhang 1) werden diese Handlungsschwerpunkte und ihre Umsetzung konkretisiert.
Vgl. Guggisberg, Jürg, et al. «Evaluation der Integrationsförderung durch persönliche Erstinformation im Kanton Zürich», 2016, online unter: www.integration.zh.ch --> Unsere Angebote --> Studien und Berichte.
8.2 FB 1.2 Beratung Als Ergänzung zur Erstinformation benötigt ein Teil der Migrantinnen und Migranten weiterführende Beratung. Die Fachstelle für Integrationsfragen hat die Aufgabe, mit spezifischen Fördermassnahmen die Fach- und Beratungsstellen der Regelstrukturen dabei zu unterstützen, ihre Angebote für die Migrationsbevölkerung zugänglich zu machen. Zudem sollen Beratungsangebote, die einem spezifischen Bedarf der Migrationsbevölkerung entsprechen, gefördert werden. Das Verständnis der Bevölkerung für die besondere Situation von Ausländerinnen und Ausländern ist eine wesentliche Basis für das Gelingen der Integrationsförderung und wird durch gezielte Information und Sensibilisierungsmassnahmen verbessert.
Strategische Programmziele ♦ «Migrantinnen und Migranten sind informiert und beraten in Fragen des Spracherwerbs, der Alltagsbewältigung sowie der beruflichen und sozialen Integration.» ♦ «Fachpersonen und Institutionen der Regelstrukturen sowie weitere interessierte Kreise sind informiert, beraten und verfügen über Begleitung beim Abbau von Integrationshemmnissen, bei Prozessen der transkulturellen Öffnung und bei der Bereitstellung zielgruppenspezifischer Massnahmen.» ♦ «Die Bevölkerung ist informiert über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer, die Ziele und Grundprinzipien der Integrationspolitik sowie die Integrationsförderung.»
Aktuelle Situation im Kanton Zürich Der Kanton Zürich verfügt über ein weitreichendes Beratungsangebot auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene. Dies umfasst themen- bzw. zielgruppenspezifische Beratungsangebote (z.B. Mütter- und Väterberatung, Schulsozialarbeit, Erziehungsberatung, Berufs- und Laufbahnberatung, Ehe- und Familienberatung, Beratung im Alter, bei Arbeitslosigkeit, Behinderung, Sucht, Schulden, Opferhilfeberatung). Die Beratungsleistungen werden sowohl von kommunalen und kantonalen Stellen als auch von einer Vielzahl von privaten Trägern wie Vereinen, Stiftungen, Hilfswerken oder den Landeskirchen erbracht. Im Rahmen der Existenzsicherung verfügt der Kanton Zürich zudem über ein flächendeckendes, im Rahmen der individuellen Sozialhilfe ausgerichtetes Beratungs- und Betreuungsangebot für Sozialhilfe beziehende Personen. Es zeigt sich aber in vielen Gemeinden einerseits, dass Sozialdienste oft wenig Ressourcen für weiterführende Beratungsgespräche haben, und andererseits, dass Migrantinnen und Migranten aufgrund negativer Erfahrungen mit staatlichen Stellen in den Herkunftsländern diese nicht als Dienstleistungen wahrnehmen und somit nicht in Anspruch nehmen. Die Sozialarbeitenden und Integrationsbeauftragen sind auf das effiziente Bereitstellen von aktuellen Informationen und regelmässige Weiterbildungen über integrationsspezifische Themen angewiesen. Die Fachstelle für Integrationsfragen wird im Rahmen des KIP 2 den Bedarf an niederschwelliger muttersprachlicher Beratung prüfen und allenfalls geeignete Angebote bereitstellen, um die Erreichbarkeit von sozial benachteiligten Migrantinnen und Migranten zu verbessern.
Im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit der FI werden Städte und Gemeinden in der Entwicklung und im Aufbau von weiterführenden bedarfsgerechten Informations- und dezentralen Beratungsangeboten und beim Einsatz von Kulturvermittelnden bei Beratungsgesprächen unterstützt. Insbesondere die Kompetenzzentren Integrationsförderung der Städte Zürich und Winterthur haben ein gut ausgebautes Beratungsangebot für Migrantinnen und Migranten in mehreren Sprachen. Die Beratungen richten sich auch an Fachpersonen und Institutionen der Regelstrukturen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Unternehmen. Im Rahmen des KIP 1 werden zudem einzelne spezifische Beratungsstellen, z.B. die Rechtsberatungsstelle des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks MirSAH sowie die niederschwellige Anlaufstelle des Schweizerischen Roten Kreuzes «SOS-Beratung», finanziert. Der Bedarf nach diesen spezifischen Beratungsstellen ist sehr gross, sie werden auch im Rahmen des KIP 2 weiterhin unterstützt werden. Im Rahmen der Leistungsvereinbarungen macht die FI Vorgaben für die Beratungen und kontrolliert die Einhaltung über die Reportings der Leistungserbringer. Schlüsselpersonen, also gut vernetzte Akteurinnen und Akteure der Migrationsbevölkerung, sind oft eine erste Anlaufstelle für Fragen, wenn aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht auf Informationsquellen wie das Internet zurückgegriffen werden kann. Einige Migrantinnen- und Migrantenvereine sehen Beratung sogar als eine ihrer wichtigsten Dienstleistungen. Zur Unterstützung ihrer Beratungsangebote finden im Rahmen des KIP 1 auf kommunaler und auf kantonaler Ebene themenspezifische Veranstaltungen (u.a. Schul- und Berufsbildungssystem, Spracherwerb) statt, um Informationen an die Vertretenden der Vereine weiterzugeben und bestehende Beratungsstellen bekannt zu machen. Diese Austauschgefässe werden von der Fachstelle für Integrationsfragen zudem genutzt, um Rückmeldungen zum Beratungsbedarf in den verschiedenen Migrantengruppen einzuholen. Es zeigt sich aufgrund der Erfahrungen im KIP 1, dass sich der Einsatz von Schlüsselpersonen und Kulturvermittelnden bewährt und noch ausgebaut werden kann. So werden aktuell in einem von der Fachstelle für Integrationsfragen unterstützten Pilotprojekt eritreische
Schlüsselpersonen ausgebildet, die von kommunalen Sozialdiensten als Kulturvermittelnde eingesetzt werden können. Dieser Ansatz soll auch auf andere Personengruppen aus der Fluchtmigration ausgeweitet werden. Zudem zeigt sich, dass Schlüsselpersonen und Kulturvermittelnde durch besser zugängliche Informationen noch vermehrt bei der Weitervermittlung ihrer Landsleute an geeignete Beratungsangebote unterstützt werden können. Der Bedarf seitens der Regelstrukturen nach solchen Schlüsselpersonen und Kulturvermittelnden, die migrations- und kulturspezifisches Wissen vermitteln können, wird formuliert, soll im Rahmen des KIP 2 systematisch abgeklärt und gegebenenfalls soll ein entsprechender Pool von Kulturvermittelnden aufgebaut werden. Die Schweiz ist ein Einwanderungsland, das zum Erhalt seiner Wettbewerbsfähigkeit und aus demografischen Gründen auf Migrantinnen und Migranten angewiesen ist. Obwohl die Integration insgesamt sehr gut gelingt, ist die öffentliche Wahrnehmung von Migration und der Migrationsbevölkerung mehrheitlich defizitorientiert. Zudem sind Menschen mit Migrationshintergrund und ihre Sichtweisen in den Medien unterrepräsentiert. Der Kanton trägt hier eine Verantwortung, innerhalb des politischen und medialen Diskurses die positiven Aspekte über eine Schweiz mit ihrer gesellschaftlichen und lebensweltlichen Vielfalt besser zu vermitteln. Die Fachstelle für Integrationsfragen wird im KIP 2 die durch Bevölkerung, Verwaltung und Politik des Kantons Zürich geleistete Integrationsarbeit besser sichtbar machen.
Aufgrund der aktuellen Situation und der Erfahrungen im Rahmen des KIP 1 ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte: ♦ Bessere Bekanntmachung der Beratungsangebote der Regelstrukturen und Weiterführung ausgewählter überregionaler Beratungsstellen für die Migrationsbevölkerung ♦ Unterstützung der Fachpersonen aus den Regelstrukturen bei der Förderung der Zugänglichkeit ihres Angebots für die Migrationsbevölkerung und bei der bedarfsgerechten Triagierung in spezialisierte Beratungsangebote ♦ Information der Öffentlichkeit über aktuelle Migrations- und Integrationsfragen und diesbezügliche Aktivitäten Im Zielraster (Anhang 1) werden diese Handlungsschwerpunkte und ihre Umsetzung konkretisiert.
8.3 FB 1.3 Schutz vor Diskriminierung Nichtdiskriminierung ist eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung von Chancengleichheit und zur erfolgreichen Integration von Migrantinnen und Migranten. 9 Studien zur Schweiz 6F
belegen, dass ethnisch-kulturelle Diskriminierung von bestimmten Personengruppen in unterschiedlichen Lebensbereichen weiterhin besteht, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnraum und Gesundheit sowie im öffentlichen Raum. 10 Der Bundesrat hielt daher7F
2011 fest, dass Integrationsförderung Hand in Hand mit Diskriminierungsbekämpfung und dem Abbau von strukturellen und individuellen Hürden gehen muss. Bund, Kanton und Gemeinden haben einerseits einen gesetzlichen Auftrag, selbst Diskriminierung zu unterlassen und Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Andererseits sind sie damit beauftragt, strukturelle Benachteiligungen abzubauen, um einen chancengleichen Zugang zu Gütern, Dienstleistungen, Wohnraum und Arbeit herzustellen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren.
Strategische Programmziele «Institutionen der Regelstrukturen sowie weitere interessierte Kreise sind informiert und beraten in Fragen des Diskriminierungsschutzes.» «Menschen, die aufgrund von Herkunft oder Rasse diskriminiert werden, verfügen über kompetente Beratung und Unterstützung.»
Diskriminierung wird hier verstanden als Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener Persönlichkeitsmerkmale. Verboten ist gemäss Art. 8 Abs. 2 BV Diskriminierung aufgrund der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Herkunft und «Rasse» setzen sich häufig aus verschiedenen Merkmalen zusammen wie Hautfarbe, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Name, Sprache, Hautfarbe etc., die zu Benachteiligungen führen können. Der Begriff «Rasse» wird in der Bundesverfassung (Art. 8. Abs. 2) verwendet und ist somit vom Bund vorgegeben. In der aktuellen Strategie wird gemäss aktuellem Forschungsstand von «ethnisch-kultureller Diskriminierung» gesprochen und damit auch Mehrfachdiskriminierungen miteingeschlossen (vgl. u.a. Hausammann 2008 für FRB, Naguib 2011 Kanton Bern, Naguib für EKR 2010). Vgl. Naguib, Tarek: «Schutz vor ethnisch-kultureller Diskriminierung als integrationspolitische Aufgabe des Kantons», 2011; EKR: «Rassismusvorfälle aus der Beratungspraxis», 2014/2015; Bericht der Fachstelle für Rassismusbekämpfung 2014.
Aktuelle Situation im Kanton Zürich Der Schutz vor Diskriminierung ist in der Schweiz gesetzlich mehrfach verankert. Dessen Umsetzung wird als Teil der grösstenteils ratifizierten UNO-Konventionen vom UNO- Menschenrechtsrat regelmässig überprüft. Besonders in Bezug auf Diskriminierungsschutz, ein zentrales Instrument der MRK, werden von der Schweiz weitere Massnahmen gefordert, die u.a. im öffentlichen Sektor einen umfassenderen Schutz vor Ungleichbehandlung und Diskriminierung gewährleisten. Mit der Koordination und der systematischen Umsetzung des expliziten Schutzes vor ethnisch-kultureller Diskriminierung ist aktuell keine Institution der Regelstruktur beauftragt, da dies als Querschnittsthema angesehen wird und entsprechend in sämtlichen Bereichen der Regelstruktur mitgedacht werden muss. Daher fehlt jedoch auf kantonaler Ebene ein Gremium oder eine Stelle, welche die aktuelle Situation zu ethnisch-kultureller Diskriminierung im Kanton untersucht, Empfehlungen für Massnahmen abgibt, diese umsetzt und die Regelstrukturen und die Öffentlichkeit zum Thema systematisch informiert. Einzig die Städte Zürich und Winterthur verpflichten sich durch verschiedene Massnahmen, rassistische Diskriminierung zu verhindern und abzubauen, indem sie Mitglied in der internationalen Städtekoalition gegen Rassismus ECCAR (European Coalition of Cities Against Racism) sind. Eine mit der Mitgliedschaft eingesetzte interdepartementale Arbeitsgruppe, unter der Leitung der Integrationsförderung, hat in der Stadt Zürich den Auftrag, periodisch Situationseinschätzungen vorzunehmen, Empfehlungen an den Stadtrat abzugeben und Aktivitäten zu koordinieren. Auf der operativen Ebene bieten eine kantonale und drei kommunale Ombudsstellen (Zürich, Winterthur und Wallisellen) Beratung für Betroffene von Diskriminierung in den Verwaltungsstrukturen. Die Kantonspolizei sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur leisten mit den Fachstellen Brückenbauer im präventiven Bereich Diskriminierungs- und Gewaltschutz bei Migrantinnen- und Migrantenvereinen. Die Integrationsförderung setzt zudem mit der Stadtpolizei Zürich verschiedene Projekte gegen verschiedene Arten der Diskriminierung im Rahmen ihrer ECCAR-Mitgliedschaft um. Das Volksschulamt setzt sich seit Längerem mit dem Thema Diskriminierung und Ausgrenzung unterschiedlicher Art auseinander
und hat sich entsprechende Leitlinien gesetzt. Dafür stellt es zu Themen des Diskriminierungsschutzes Lehrmaterialien zur Verfügung und setzt verschiedene Projekte um, in denen Mehrsprachigkeit bezüglich Herkunftssprache (HSK), Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS) und Deutsch als Zweitsprache (DAZ) gefördert werden. Mit dem Lehrplan 21 werden neu ab dem Schuljahr 2017/2018 auf unterschiedlichen Klassenstufen Themen zu Menschen- und Kinderrechtsbildung unterrichtet. Im Rahmen des KIP 1 wurde im Förderbereich Diskriminierungsschutz auf verschiedenen Ebenen versucht, den Diskriminierungsschutz zu verbessern: Weiterbildung von Regelstrukturen, Beratungsangebote für Betroffene, Förderung von Begegnungsmöglichkeiten zwischen einheimischer und ausländischer Wohnbevölkerung, Sensibilisierung der Gesamtbevölkerung, Verstärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölkerung. Für die kommunalen Regelstrukturen wurde eine einmalige Weiterbildung für Gemeindemitarbeitende, Integrationsbeauftragte und Sozialdienste in transkultureller Kompetenz durchgeführt. Es zeigte sich aber, dass die vereinzelt durchgeführten Weiterbildungsangebote auf kommunaler Ebene zu wenig praxisgerecht und nicht zielgruppenspezifisch durchgeführt wur- den. Die Teilnehmenden konnten die Kursinhalte nicht ausreichend in den Arbeitsalltag transferieren. Im Rahmen des KIP 2 muss mittels innovativer Konzepte der Diskriminierungsschutz in den Regelstrukturen besser verstanden und umgesetzt werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsumfelds gilt es, gemeinsam mit den jeweiligen Ämtern, Abteilungen und Teams massgeschneiderte und praxisnahe Weiterbildungsangebote zu konzipieren. Ziel ist es, Diversity-Kompetenzen zu erwerben, um individuelle und strukturelle Diskriminierungen zu erkennen und die eigene Handlungskompetenz im Umgang mit gesellschaftlicher Vielfalt zu stärken. 11 8F
Die bereits vor dem KIP 1 bestehenden Beratungsangebote für von Diskriminierung Betroffene – Konfliktophon (AOZ), SOS Rassismus Schweiz und das Kompetenzzentrum für interkulturelle Konflikte (TikK) –wurden im Rahmen des KIP 1 mitfinanziert. Diese unabhängigen und niederschwelligen Beratungsstellen haben sich bewährt. Sie werden auch im Rahmen des KIP 2 mitfinanziert und sollen wo möglich auch im gesamten Kanton genutzt werden. Dabei gilt es, ihre Bekanntheit sowie ihre Vernetzungs- und Dokumentationsaktivitäten zu stärken. Im Rahmen von Leistungsvereinbarungen werden von der Fachstelle für Integrationsfragen Vorgaben für Qualitätsstandards für die Beratungen und diesbezügliches Marketing definiert. Deren Einhaltung wird anhand des regelmässigen Reportings der Leistungserbringenden von der Fachstelle für Integrationsfragen kontrolliert. Der Informationsauftrag der Fachstelle für Integrationsfragen beinhaltet auch die Sensibilisierung und die Information der Gesamtbevölkerung über ethnisch-kulturelle Diskriminierung, Rassismus, Mehrfachdiskriminierung und die Folgen für die Gesamtgesellschaft. Im KIP 1 wurde diesbezüglich ein Pilotprojekt zur Förderung von Begegnung mit der Migrationsbevölkerung und zur Information der Gesamtbevölkerung zur Entgegenwirkung von Vorurteilen und Stigmatisierungen in der Stadt Zürich aufgebaut (JASS Genuss / Info) und im Rahmen des KIP 1 finanziert. Im KIP 2 gilt es, die Reichweite des Projekts auf den Kanton Zürich zu erweitern. Die «Genuss»-Angebote können zudem ab 2018 im Förderbereich «Zusammenleben» von den Gemeinden eingekauft werden. Zudem lancierte die Fachstelle für Integrationsfragen 2014 und 2015 die Öffentlichkeitskampagne «Ich bin Zürich», um die gelebte Vielfalt im Kanton Zürich aufzuzeigen. Im Rahmen des KIP 2 werden in einem Informationskonzept verschiedenartige Formen von Öffentlichkeitsarbeit definiert. Der Dialog und die Zusammenarbeit der Fachstelle für Integrationsfragen mit Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölkerung einschliesslich der Religionsgemeinschaften wurde mit verschiedenen Aktivitäten aufgebaut. Die Webplattform migrantenvereine.ch steigert die öffentliche Sichtbarkeit, die Erreichbarkeit sowie die Vernetzung der Migrantinnen- und Migrantenvereine im Kanton Zürich. Zusammen mit muslimischen Akteurinnen und
Akteuren wurden Informationsveranstaltungen durchgeführt und thematische Informationsflyer zur Sensibilisierung der Verwaltungsstrukturen im Hinblick auf religiöse Belange erarbeitet. Diese Zusammenarbeit soll intensiviert werden, indem kantonalen und kommunalen Regelstrukturen konkrete Unterstützung für einen aktiven Dialog mit der Migrationsbevölkerung und den Religionsgemeinschaften angeboten wird.
Erkenntnisse zur Konzipierung von Weiterbildungen in transkultureller Kompetenz hat Michael Bischof von der Integrationsförderung der Stadt Zürich in einem Diskussionspapier festgehalten. (Diskussionspapier «Weiterbildungsmassnahmen in transkultureller Kompetenz – Orientierungspunkte für städtische Stellen» (2014).
Eine weitere wesentliche Massnahme im Bereich Schutz vor Diskriminierung ist die Stärkung von Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölkerung sowie von Migrantinnen- und Migrantenvereinen. Diese ist im Förderbereich 3.2 (Zusammenleben) ausgeführt. Die Massnahmen des KIP 1 bilden, wenn auch noch wenig systematisch, eine Grundlage für diesen Förderbereich im Kanton Zürich, die es im KIP 2 auszubauen gilt. Da Diskriminierungsschutz sämtliche Förderbereiche der spezifischen Integration betrifft, ist die Thematik übergeordnet und als Querschnittsthema zu behandeln. Mittels Qualitätssicherung ist zudem vermehrt zu gewährleisten, ob die im KIP finanzierten Angebote geschlechter- und generationensensibel ausgestalten sind. Aufgrund der aktuellen Situation und der Erfahrungen im Rahmen des KIP 1 ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte: – Sensibilisierung der Gesamtbevölkerung durch gezielte Informationen zum Thema Diskriminierungsschutz – Unterstützung der Verwaltungsstrukturen im Umgang mit der Thematik Diskriminierungsschutz – Weiterführen und Optimieren von unabhängiger und niederschwelliger Beratung für Personen, die von Diskriminierung betroffen sind Im Zielraster (Anhang 1) werden diese Handlungsschwerpunkte und ihre Umsetzung konkretisiert.
8.4 FB 2.1 Sprache und Bildung Sprache ist der Schlüssel zur Integration. Ausreichende Kompetenzen in der Lokalsprache sind die Basis für eine erfolgreiche Teilhabe an der Gesellschaft. Sie erhöhen die Chancen zur Teilnahme am Arbeitsmarkt, an Bildungs- bzw. Weiterbildungsmassnahmen und ermöglichen es, sich im Alltag selbstständig zu bewegen und mit der ansässigen Bevölkerung in Kontakt zu treten.
Strategisches Programmziel ♦ «Migrantinnen und Migranten verfügen über geeignete Bildungsangebote, um sich die für die Verständigung im Alltag notwendigen und ihrer beruflichen Situation angemessenen Sprachkompetenzen anzueignen.»
Aktuelle Situation im Kanton Zürich Im Bereich der Sprachförderung gibt es im Kanton Zürich eine Vielzahl von engagierten Akteurinnen und Akteuren. Einen zentralen Beitrag an die Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen bieten die Regelstrukturen des Bildungswesens, welche verantwortlich für die Förderung der Integration in die Volksschule, in die Berufsbildung und in die Mittelschulen sind. Mittels gesetzlich festgelegter unterstützender Massnahmen wird Deutsch als Zweitsprache in der Volksschule und der Berufsbildung (DaZ als Zusatzunterricht, DaZ-Unterricht in Aufnahmeklassen) gefördert. Zusätzlich werden bei Bedarf mittels individueller Lernförderung Lücken in der Vorbildung geschlossen. Schulen mit einem hohen Anteil an Fremdsprachigen erhalten dafür im Rahmen des Programms «Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS)» vom Kanton zusätzliche finanzielle und fachliche Unterstützung.
Neben den genannten Regelstrukturen des Bildungswesens engagieren sich weitere kommunale und kantonale Regelstrukturen für die Deutschförderung spezifischer Zielgruppen: Beispiele dafür sind die Deutschförderung im Rahmen der Integration durch die Sozialhilfe, in arbeitsmarktlichen Massnahmen, im Rahmen der Eingliederung durch die Invalidenversicherung, in kantonalen MNA-Strukturen, in Durchgangszentren, im Rahmen der Berufsvorbereitungsjahre oder der Deutschkurse für Eltern in der Schule. Bis Ende 2016 hat die Bildungsdirektion zudem Grundkompetenzkurse für die berufliche Qualifikation (Alphabetisierung, Alltagsmathematik, Informations- und Kommunikationstechnologien) unterstützt. Diese Subventionierung wurde danach eingestellt. Als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen fokussiert die Fachstelle für Integrationsfragen im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung auf niederschwellige Deutschkurse auf kommunaler Ebene. Sie unterstützt die Städte und Gemeinden beim Auf- und Ausbau des kommunalen Angebots an Deutschkursen mit wenigen Wochenstunden und Kinderbetreuung auf den Niveaus A1 und A2. Anbieter mit langjähriger Erfahrung im niederschwelligen Bereich bieten im Auftrag der Gemeinden Deutschkurse an, die sich an konkreten Alltagssituationen orientieren und über integrationsrelevante Themen wie Schul- und Bildungssystem und Arbeitsmarkt informieren. In manchen Gemeinden wird auf ortsansässige kleine Sprachschulen oder Fachpersonen zurückgegriffen. Das Angebot muss auch im KIP 2 sichergestellt und wo nötig optimiert werden. Weiterführende Kurse, Intensivkurse oder andere spezifische Deutschkursangebote werden mehrheitlich nur durch Städte und Gemeinden mit Zentrumsfunktion angeboten. Damit diese Angebote weiterhin für Teilnehmende aus Agglomerations- und Landgemeinden zugänglich bleiben, müssen Möglichkeiten zur Kostenverteilung entwickelt werden. Nebst dem breiten Angebot der städtischen Integrationsförderung bestehen in Zürich einige kantonale Angebote der Fachstelle für Integrationsfragen, die für Teilnehmende aus allen Gemeinden offenstehen (z.B. Deutschkursberatung im Migrationsamt, Sprache und Integration für Gehörlose und Hörbehinderte). Weiter werden seit 2016 im Rahmen der Strategie für VA/AF im Auftrag der Fachstelle für Integrationsfragen pro Jahr rund 150 Module (à 8 Wochen) des sogenannten Basiskurses
Deutsch und Integration durchgeführt. Teilnehmenden werden während 16 bis 24 Wochen sowohl Sprachkenntnisse als auch Informationen über das Leben in der Schweiz vermittelt. Die Kurse werden von zwei Anbietern an insgesamt vier Standorten durchgeführt. Bevor die aktuelle Strategie für VA/AF ab 2016 umgesetzt wurde, förderte die Fachstelle für Integrationsfragen im Rahmen der Verwendung der Integrationspauschale ein besonders niederschwellig ausgestaltetes Angebot für Personen mit Alphabetisierungsbedarf. Um den finanziellen Rahmen der zur Verfügung stehenden Integrationspauschale einhalten zu können, besteht innerhalb der aktuellen Strategie kein Angebot für Personen mit Alphabetisierungsbedarf mehr. Neben den Angeboten, die durch die Fachstelle für Integrationsfragen subventioniert werden, besteht ein breites Angebot an Deutschkursen, das durch private Anbieter bereitgestellt wird. Zudem bieten Freiwillige, angegliedert an Kirchen, NGO und Vereine, weitere niederschwellige Möglichkeiten an, Deutsch zu lernen. Diese werden mehrheitlich von Personen aus der Fluchtmigration genutzt. Die Vielzahl der Akteure zeigt, dass die Schnittstellen zwischen den kantonalen Deutschförderangeboten der Regelstruktur und denjenigen der spezifischen Integrationsförderung laufend geprüft und optimiert werden müssen, sodass ein bedarfsgerechtes, kohärentes und sich gegenseitig ergänzendes Angebot gewährleistet werden kann. Aktuell zeigt sich ein Koordinationsbedarf für Personen mit Alphabetisierungsbedarf. Eine zur Finanzierung von Alphabetisierungskursen genutzte Möglichkeit wurde mit einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung abgeschafft (RRB Nr. 465/2017). Gegenwärtig prüft der Bund, wer für die Alphabetisierungskurse zuständig sein soll. Der Regierungsrat erwartet vom Bund eine rasche Klärung der Frage sowie eine angemessene Finanzierung dieser Aufgabe. Im KIP 1 konnte der Zugang zu den Deutschkursen mittels verschiedener Massnahmen erheblich verbessert werden. Die Erstinformation der Gemeinden hat sich als wichtiges Instrument der Zielgruppenerreichung etabliert, wenn auch dieses Angebot nicht flächendeckend vorhanden ist. Weiter wurde der Zugang durch die Einbindung der Vertretenden der
Migrantinnen- und Migrantenvereine verbessert. Sie sind auch im Bereich Sprache und Bildung wichtige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, indem sie ihre Landsleute über entsprechende Angebote informieren. Um sie in ihrer Funktion zu stärken, fanden Informations- und Austauschveranstaltungen zum Thema Deutsch lernen statt und die Vernetzung der kommunalen Integrationsbeauftragten mit den Vereinen wurde von der Fachstelle für Integrationsfragen unterstützt. Die Vernetzungsaktivitäten sollen auch im Rahmen des KIP 2 weiter gefördert werden. Auch wenn die Zielgruppenerreichung im KIP 1 verbessert werden konnte, muss das Thema des niederschwelligen Zugangs weiterhin eine zentrale Stelle einnehmen. Im Rahmen eines Kommunikationskonzeptes sollen dazu im KIP 2 Massnahmen definiert werden. Damit nicht nur der Zugang zu den Deutschkursen gelingt, sondern auch Anschlusslösungen gesichert sind, müssen auch die Sprachkursanbietenden untereinander vernetzt sein. Hier ergibt sich insbesondere Handlungsbedarf bezüglich der Angebote von Freiwilligen. Diese gilt es besser mit den kantonalen und kommunalen Angeboten zu vernetzen, sodass Freiwillige über die Deutschangebote und die dafür anspruchsberechtigten Personen informiert sind und ihre Teilnehmenden über Anschlusslösungen informieren können. Diese Vernetzungsarbeit soll durch die Fachstelle für Integrationsfragen unterstützt werden. Zwecks Qualitätssicherung der kommunalen Angebote definierte die Fachstelle für Integrationsfragen verbindliche Mindeststandards, deren Einhaltung von den Gemeinden und der Fachstelle für Integrationsfragen auf der Basis des Reportings überprüft wird. Zusätzlich werden im KIP 2 die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung der seit 2016 angebotenen Basiskurse einen wichtigen Stellenwert haben. Auf gesamtkantonaler Ebene unterstützte die Fachstelle für Integrationsfragen die Qualitätsentwicklung der Deutschkurse, indem fide-Weiterbildungen für Kursleitende subventioniert wurden. Im KIP 2 gilt es, die weiteren Entwicklungen von fide zu prüfen und in die Sprachförderung im Kanton Zürich in geeigneter Form einfliessen zu lassen.
Aufgrund der aktuellen Situation und der Erfahrungen im Rahmen des KIP 1 ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte: ♦ Bereitstellung eines vielfältigen, koordinierten, gendersensiblen, möglichst flächendeckenden und finanziell zugänglichen Sprachangebots ♦ Sicherstellen und Optimieren der Sprachförderung für VA/AF Im Zielraster (Anhang 1) werden diese Handlungsschwerpunkte und ihre Umsetzung konkretisiert.
8.5 FB 2.2 Frühe Kindheit Denkvermögen, Sprachkompetenz und Motorik entwickeln sich bei Kindern im Vorschulalter besonders schnell. Voraussetzung dafür ist ein Aufwachsen in fördernder und anregungsreicher Umgebung. Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten und bildungsfernen Familien mit und ohne Migrationshintergrund haben vielfach ungünstige Voraussetzungen und damit bereits bei Kindergarteneintritt beeinträchtigte Startchancen. Durch Angebote der frühen Förderung werden Familien gestärkt und befähigt, die altersgerechte Entwicklung ihrer Kinder zu unterstützen.
Strategisches Programmziel ♦ «Migrationsfamilien sind informiert über die medizinischen, familienunterstützenden, gesundheits- und integrationsfördernden Angebote im Frühbereich und haben chancengleichen Zugang zu diesen.»
Aktuelle Situation im Kanton Zürich In verschiedenen strategischen Berichten und politischen Zielen des Kantons Zürich wird der hohe Nutzen der frühen Förderung für das gesunde Aufwachsen und die Chancengerechtigkeit beim Kindergarten- und Schuleintritt hervorgehoben.12 Für die Legislaturperiode 2011–2015 hat die Bildungsdirektion das Ziel formuliert, die «Startchancen für sozial benachteiligte Kinder durch Frühinterventionen, frühe Förderung und Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern (zu) verbessern und den Zugang zur Familienhilfe (zu) erleichtern» (RRZ 6b, Regierungsrat des Kantons Zürich, 2011).13 Für die laufende Legislaturperiode 2015–2019 wurde das Ziel hinsichtlich Massnahmen zur Stärkung der Familie als Lernort ergänzt (RRZ 5.1c, Regierungsrat des Kantons Zürich, 2015) .14 Seit 2012 wird die Strategie «Frühe Förderung Kanton Zürich» unter der Federführung der Bildungsdirektion direktionsübergreifend umgesetzt und weiterentwickelt. In der Strategie sind Familien mit Migrationshintergrund nicht gesondert behandelt, sondern ein integraler Bestandteil der Zielgruppe, denen ein «gut zugängliches und ihren Bedürfnissen entsprechendes Angebot» offenstehen soll. In diesem Rahmen setzt die Bildungsdirektion unter anderem einen Fokus auf die frühe Sprachbildung. Die FI wirkte im Rahmen des KIP 1 bei der Umsetzung der kantonalen Strategie unterstützend, indem sie Massnahmen zur besseren Erreichbarkeit von sozial benachteiligten Eltern geprüft, entwickelt, gestärkt und umgesetzt hat. In den Gemeinden konnten durch die Schaffung von Integrationsbeauftragten die Vernetzung und die Sensibilisierung für integrationsfördernde Angebote im Bereich der frühen Kindheit verbessert werden. Teilweise konnte dabei die Zielgruppenerreichung mittels Einsatz von Schlüsselpersonen sowie interkulturell Vermittelnden weiter verbessert werden. Zudem haben sich Gemeinden mithilfe der Web-Plattform für Migrantinnen- und Migrantenvereine mit diesen vernetzt und damit eine weitere Möglichkeit geschaffen, die Angebote der frühen Förderung bekannt zu machen. Inwiefern mittels dieser bestehenden Gefässe die Erreichbarkeit der Familien weiter verbessert werden kann, muss durch die FI evaluiert und im KIP 2 berücksichtigt werden. Zu-
Strategie «Frühe Förderung», Bildungsdirektion, Mai 2012. Regierungsratsziel 6b. Richtlinien der Regierungspolitik 2011–2015. Regierungsratsziel 5.1c. Richtlinien der Regierungspolitik 2015–2019.
dem soll im KIP 2 verstärkt auch die Einbindung der Väter in Elternbildungsangebote gefördert werden. Im Kanton und in den Gemeinden bestehen zahlreiche Angebote im Frühbereich. Die Mütter- und Väterberatung, die Erziehungsberatung und die Gemeinwesenarbeit sind zuständig für Fragen rund um Entwicklung, Erziehung, Pflege und Gesundheitsförderung. Neben öffentlichen sind auch private Träger wie Stiftungen und NGOs aktiv, so werden bspw. mit dem Projekt «Bildungslandschaften» die Akteurinnen und Akteure im Frühbereich vernetzt. Im Rahmen der Leistungsvereinbarungen der FI mit den Gemeinden wurde auf kommunaler Ebene eine breite Palette an Angeboten für Eltern und Kleinkinder unterstützt. Rund 80 Prozent der Fokusgemeinden verfügen aktuell über ein subventioniertes Frühförderangebot, am häufigsten sind dies Spielgruppen mit Sprachförderung 15 sowie Angebote zur Leseanimation und der Elternbildung. Insgesamt konnte der Bereich frühe Kindheit durch die finanzielle Unterstützung im Rahmen des KIP1 massgeblich verstärkt werden. Allerdings entsprachen die mitfinanzierten Angebote nur bedingt den Kriterien der spezifischen Integrationsförderung. Hier ist im KIP 2 eine stärkere Koordination mit den kantonalen und kommunalen Regelstrukturen aus dem Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsbereich erforderlich. Die Zuständigkeiten im Bereich der frühen Kindheit müssen geklärt und mit verbessertem Schnittstellenmanagement soll die über die Anstossfinanzierung hinausreichende Nachhaltigkeit der Angebote verbessert werden. Spielgruppen mit einem Fokus auf alltagsintegrierte Sprachförderung sind in vielen Gemeinden zu einem wichtigen Angebot im Rahmen des KIP geworden. Im Sinne der Qualitätssicherung wurden von der FI Weiterbildungen für Spielgruppenleitende im Bereich der frühen Sprachförderung sowie zu weiteren integrationsrelevanten Themen subventioniert. Gleichzeitig zeigte sich aber, dass spezifische Integrationsangebote segregierend wirken, wenn sie sich ausschliesslich an Kinder mit Migrationshintergrund richten oder als solche wahrgenommen werden. Den Kindern fehlt dadurch der für den Spracherwerb zentrale Umgang mit deutschsprachigen Gleichaltrigen. Um eine bessere Durchmischung zu erreichen, soll deshalb alltagsintegrierte Sprachförderung in möglichst vielen Spielgruppen verankert werden.
Zudem gilt es, um die Bildungschancen von Kindern mit Migrationshintergrund zu verbessern, die frühe Sprachbildung auf weitere Lernorte wie Kitas und Tagesfamilien auszuweiten. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Koordination zwischen der spezifischen Integrationsförderung und den Regelstrukturen. Da Migrationsfamilien Angebote im Bereich der familienergänzenden Betreuung seltener wahrnehmen als einheimische Familien, gilt es im KIP 2 zudem die finanziellen und sozialen Zugangshürden zu analysieren und die Eltern über die Bedeutung solcher Angebote für die frühkindliche Entwicklung ihrer Kinder zu informieren. Immer mehr Gemeinden setzen zur Früherkennung von Kindern, die in psychosozial belasteten Familien aufwachsen und in ihrer Entwicklung gefährdet sind, auf aufsuchende intensive Hausbesuchsprogramme wie «PAT – mit Eltern lernen» oder «schritt:weise». In diversen Gemeinden wurden als zeitlich befristete Anstossfinanzierung Plätze in solchen
Der im KIP 1 verwendete Begriff «frühe Sprachförderung» wird im KIP 2 durch den Begriff «frühe Sprachbildung» ersetzt. Für die retrospektive Beurteilung wird der alte Begriff verwendet.
intensiven aufsuchenden Elternbildungsprogrammen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit der FI finanziert. Auch in diesem Bereich bedarf es nach dieser Anfangszeit nun einer Klärung der finanziellen Zuständigkeiten und Einigung darüber, dass diese Massnahme nicht als spezifische Integrationsförderung weiter finanziert werden kann. Das neue Kinder- und Jugendheimgesetz soll ab 2019 die Möglichkeit bieten, unter gewissen Voraussetzungen diese Art von Angeboten als sozialpädagogische Familienhilfen einzusetzen, wenn Kinder in ihrer Entwicklung gefährdet sind. Um einen koordinierten Übergang in die Regelstruktur zu ermöglichen, wird es im KIP 2 für die Gemeinden möglich sein, im Rahmen der Leistungsvereinbarungen intensive Hausbesuchsprogramme weiter zu finanzieren, bis das Kinder- und Jugendheimgesetz verabschiedet wird, maximal aber bis Ende 2019. Infolge der Asylgesuchszahlen und des hohen Anteils von Familien mit Kleinkindern wurde im Rahmen der kantonalen Kindesschutzkommission eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Ziel, Empfehlungen zur Stärkung der Familien im Asyl- und Flüchtlingsbereich und Mindeststandards für die Umsetzung von Kinderrechten auszuarbeiten. In diesem Rahmen wird unter anderem das Risiko für psychische Erkrankungen thematisiert, denen Familien aus der Fluchtmigration vor, während und nach der Migration ausgesetzt sind. Kinder können traumatisiert sein durch das selbst Erlebte, aber auch nicht verarbeitete Traumata der Eltern können an die nachfolgende Generation weitergegeben werden. Für einen erfolgreichen Integrationsprozess der Eltern wie auch der Kinder sind deshalb neben der Früherkennung von Traumafolgestörungen die psychiatrisch-psychologische Grundversorgung wie auch niederschwellige Gruppenangebote oder Eltern-Kind- Spielangebote sicherzustellen. Im Rahmen der Arbeitsgruppe Kindesschutz für Flüchtlinge werden zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen bezüglich Sensibilisierungsmassnahmen und zielgruppengerechte Angebote ausgearbeitet, die in das KIP 2 einfliessen werden. Aufgrund der aktuellen Situation und der Erfahrungen im Rahmen des KIP 1 ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte: ♦ Weiterentwicklung und Stärkung der frühen Förderung auf Kantons- und Gemeindeebene im Sinne des Regelstrukturansatzes ♦ Förderung der Vernetzung und der Angebotskoordination zwischen den kommunalen
und kantonalen Regelstrukturen sowie der spezifischen Integrationsförderung im Bereich der frühen Kindheit ♦ Verbesserung der Zugänglichkeit von Angeboten der frühen Kindheit für Eltern mit Migrationshintergrund sowie für VA/AF und deren Kleinkinder
8.6 FB 2.3 Arbeitsmarktfähigkeit Die Teilhabe am Wirtschaftsleben ist ein wichtiger Bestandteil der Integration. Eine Erwerbstätigkeit ermöglicht finanzielle Unabhängigkeit und die Begegnungen am Arbeitsplatz begünstigen den gesamten Integrationsprozess. Für die Schweiz gilt aufgrund des sich verändernden Arbeitsmarktes in zunehmendem Masse, dass Personen ohne Berufsausbildung und niedrig Qualifizierte besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen sind, insbesondere auch niedrig qualifizierte Migrantinnen und Migranten.
Strategisches Programmziel ♦ «Migrantinnen und Migranten, die keinen direkten Zugang zu den Regelstrukturen haben, verfügen über ein Förderangebot, das sie entweder auf die postobligatorischen Bildungsangebote, namentlich die Berufsbildung (inkl. Brückenangebote) vorbereitet oder ihre Arbeitsmarktfähigkeit verbessert.»
Aktuelle Situation im Kanton Zürich Auf kommunaler und kantonaler Ebene bestehen zahlreiche Regelstrukturen, welche die Arbeitsintegration der ganzen Bevölkerung, also auch der Migrantinnen und Migranten, zum Ziel haben. Dazu gehören insbesondere die Schulen auf unterschiedlichen Stufen, die Strukturen der Berufsberatung und -bildung (zum Beispiel die Berufsinformationszentren, das Case Management Berufsbildung, die Berufsvorbereitungsjahre und die Berufsschulen), die Strukturen der Sozialhilfe, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sowie die Invalidenversicherung. Die Fallkoordination bei Personen mit Mehrfachproblematik erfolgt im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). Grundsätzlich muss die Zugänglichkeit zu den Angeboten der Regelstrukturen auch für Migrantinnen und Migranten gewährleistet sein. Verbessert werden müssen zum Beispiel die Information der Migrationsbevölkerung über das Schweizer Berufsbildungssystem und dessen Angebote, der Einsatz von interkulturell Dolmetschenden und Vermittelnden bei spezifischen Informationsanlässen oder Gesprächen sowie die Begleitung des Integrationsprozesses gerade für Jugendliche und junge Erwachsene mit erhöhtem Förderbedarf. Deshalb zeigt die Fachstelle für Integrationsfragen Zugangshindernisse auf, vernetzt und koordiniert sich mit den Regelstrukturen, fördert die Information der Migrantinnen und Migranten über die Regelstrukturangebote und nimmt Einfluss auf Rechtsetzungsprozesse. Zudem müssen die Schnittstellen im System und die Zuständigkeiten für bestimmte Migrantinnen- und Migrantengruppen geklärt werden. Handlungsbedarf besteht insbesondere im Bereich des Übergangs in eine berufliche Grundbildung für spät eingereiste Jugendliche, junge Erwachsene und bei der Integration von VA/AF. Im KIP 1 unterstützte die Fachstelle für Integrationsfragen einzelne Angebote, welche die Regelstrukturen ergänzen. Dazu gehörten insbesondere ein Berufslehrverbund, Mentoringprogramme sowie ein Angebot in den Schulen zur Sensibilisierung und Motivation von Migrantinnen und Migranten für die Lehrstellensuche. In Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung wurden Veranstaltungen durchgeführt, an denen Vertretende von Migrantinnen- und Migrantenvereinen über die Möglichkeiten der Berufsberatung und
die Lehrstellensuche informiert wurden. Es zeigte sich in diesem Zusammenhang ein grosser Informationsbedarf bei der Migrationsbevölkerung. Da die Regelstrukturen im Bereich der Arbeitsintegration hauptverantwortlich sind, setzten die Gemeinden im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung nur vereinzelte Massnahmen in diesem Bereich um. Im Rahmen des KIP 2 soll sich die finanzielle Unterstützung der Gemeinden noch stärker auf ausgewählte andere Förderbereiche der spezifischen Integrationsförderung fokussieren als bis anhin. Daher wird es für die Gemeinden nicht mehr möglich sein, Angebote der Arbeitsintegration über Leistungsvereinbarungen mit der Fachstelle für Integrationsfragen zu finanzieren. Für die Integrationsförderung von spät eingereisten Jugendlichen besteht im Kanton Zürich Handlungsbedarf. Betroffen sind insbesondere diejenigen neu zuziehenden Jugendlichen, die nicht mehr schulpflichtig sind und deren Deutschkenntnisse gleichzeitig nicht genügen, um die hohen Zugangshürden zu den Brückenangeboten wie etwa den Berufsvorbereitungsjahren zu überwinden. 16 Die Kosten für die Vorbereitung auf die Brückenangebote tragen in der Regel letztlich die Gemeinden – weitgehend ohne finanzielle oder fachliche Unterstützung durch den Kanton. Im Rahmen des KIP 2 können spät eingereiste Jugendliche an den subventionierten Angeboten in den Gemeinden teilnehmen (z.B. Erstinformation, Sprachkurse). Auf kantonaler Ebene fehlt eine gesetzliche Grundlage zur Fianzierung von Massnahmen zur Vorbereitung auf Brückenangebote. Die zusätzliche Berücksichtigung spezifischer Angebote für diese Zielgruppe in den KIP- Leistungsvereinbarungen ist aber nicht möglich, da hierfür keine zusätzlichen Mittel bestehen und entsprechend der Handlungsbedarf mit den verfügbaren Mitteln nicht systematisch abgedeckt werden könnte (RRB 90/2017). Um «den Anteil der Absolventinnen und Absolventen mit einem Abschluss auf der Sekundarstufe II auf 95% zu erhöhen und damit das Potenzial aller jungen Menschen durch eine optimale Ausbildung bestmöglich auszuschöpfen» 17, ist es wichtig, dass die Gemeinden in diesem Bereich Unterstützung durch den
Kanton erhalten. Es gilt daher einen Koordinationsprozess im Kanton anzustossen und die Zuständigkeiten zu klären. Im Rahmen der Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale finanziert die Fachstelle für Integrationsfragen über Leistungsvereinbarungen verschiedene Angebote der Arbeitsintegration für VA/AF. Diese Angebote sind aufeinander abgestimmt und entlasten insbesondere die kommunalen Sozialdienste: ♦ Die Integrationsbegleitung für VA/AF wird eingesetzt, wenn eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bzw. der Einstieg in eine berufliche Grundbildung kurz- bis mittelfristig realistisch ist. Es handelt sich um Case Management und Coaching-Angebote für Jugendliche und Erwachsene. Die Arbeitsintegration wird während 18 Monaten eng begleitet. Dabei spielt die frühe Integration in den ersten Arbeitsmarkt über Praktika und Lerneinsätze sowie die entsprechende Begleitung von Arbeitgebenden eine wichtige Rolle. ♦ Die Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramme sind Angebote, die den Flüchtlingen helfen, die für den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt nötigen Kompetenzen zu erwerben (z.B. Pflegekurs, Gastroausbildung). Diese Angebote wurden bis Ende des Jahres 2016 objektfinanziert. ♦ Mit der einzelfallbezogenen Finanzierung können weitere Massnahmen umgesetzt werden, wenn keines der erwähnten Angebote infrage kommt. Mit dieser Art der Finanzierung ist es möglich, flexibel auf den jeweils individuellen Bedarf der VA/AF einzugehen und Lücken zu schliessen. Die Fachstelle für Integrationsfragen ist Auftraggeberin dieser Angebote und koordiniert sie mit den Regelstrukturen. Sie steht insbesondere im Austausch mit den kommunalen Sozialhilfestellen, dem kantonalen Sozialamt, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt sowie mit dem Amt für Jugend und Berufsberatung. Für die Qualifizierung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen wurden zudem zwei Pilotprojekte in Zusammenarbeit mit den Regelstrukturen und Arbeitgebenden durchgeführt:
Siehe hierzu auch Stutz et al. (2016): «Bestandsaufnahme zur Bildungsbeteiligung von spät eingereisten Jugendlichen und jungen Erwachsenen», online unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/integration/berichte/bestandesaufn-jugend-d.pdf 17 Übergang Obligatorische Schule – Sekundarstufe II: Programmatische Erklärung der Kantone, des Bundes, der Organisationen der Arbeitswelt, der Lehrerorganisationen vom 31. März 2015.
♦ Unter der Leitung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wurde die Integrationsvorlehre für VA/AF im Hinblick auf eine Umsetzung ab 2018 pilotiert. ♦ In Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche und dem Staatssekretariat für Migration wurde ein Pilotprojekt zur Qualifizierung für die Reinigungsbranche durchgeführt. Die Strategie zur Verwendung der Integrationspauschale für VA/AF hat sich bewährt. Im Rahmen des KIP 2 sollen insbesondere die Qualität der Angebote – auch im Hinblick auf Geschlechtersensibilität und weitere Aspekte des Diskriminierungsschutzes – sowie die Koordination mit den Regelstrukturen weiter verbessert werden. Ein erhöhter Koordinationsbedarf besteht insbesondere bei folgenden Themen: Arbeitsbewilligungen für VA/AF, Angebote für VA/AF im Rahmen des EG AVIG, Berufsberatung und Begleitung im Prozess der Anerkennung von Bildungs- und Berufsleistungen, Unterstützung der Sozialhilfestellen und Arbeitsintegration von Personen mit psychischen Problemen. Eine vertiefte externe Evaluation wird darüber hinaus Aufschluss über die Wirkungen und Verbesserungspotenziale geben. Aufgrund der aktuellen Situation und der Erfahrungen im Rahmen des KIP 1 ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte: ♦ Intensivieren der Zusammenarbeit und Koordination der spezifischen Integrationsförderung mit den Regelstrukturen mit dem Ziel, den Zugang zu Arbeitsintegrationsangeboten zu verbessern ♦ Sicherstellen und Optimieren der Angebote im Flüchtlingsbereich Im Zielraster (Anhang 1) werden diese Handlungsschwerpunkte und ihre Umsetzung konkretisiert.
8.7 FB 3.1 Interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln Für fremdsprachige neu Zuziehende ist es wichtig, einen möglichst einfachen Zugang zu Informationen und Dienstleistungen zu haben. Fehlende Sprachkenntnisse, gegenseitige Erwartungshaltungen und pauschalisierende Vorurteile können die Verständigung erschweren und negative Auswirkungen auf die Grundversorgung haben. Gerade in schwierigen Beratungsgesprächen kann es für Migrantinnen und Migranten von grosser Bedeutung und vertrauensbildend sein, wenn eine Person mit gleichem sprachlichem (oder auch ethnischkulturellem) Hintergrund anwesend ist und übersetzt. Daher ist es wichtig, professionelle interkulturell Dolmetschende beizuziehen.
Strategisches Programmziel ♦ «Für anspruchsvolle Gespräche mit Migrantinnen und Migranten (zum Beispiel komplexe Sachverhalte, Situationen mit weitreichenden Konsequenzen etc.) steht den Mitarbeitenden von Regelstrukturen ein professionelles Angebot im Bereich des interkulturellen Dolmetschens und Vermittelns zur Verfügung.»
Aktuelle Situation im Kanton Zürich Im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung sorgt die Fachstelle für Integrationsfragen dafür, dass ein professionelles Grundangebot für interkulturelles Dolmetschen im Kanton Zürich zur Verfügung steht. Dafür unterstützt sie die Vermittlungsstelle für interkulturell Dolmetschende der Asyl-Organisation Zürich (AOZ Medios) mit einem Sockelbeitrag und verpflichtet sie, nach den «Qualitätskriterien für Vermittlungsstellen» des Vereins Interpret (Schweizerische Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln) zu arbeiten. AOZ Medios vermittelt rund 330 Dolmetschende für rund 80 Sprachen und betreibt zudem den nationalen Telefondolmetsch-Dienst. Eine zweite Vermittlungsstelle im Kanton Zürich wird von der Stadt Winterthur für ihren eigenen Bedarf betrieben. Zur Förderung des interkulturellen Dolmetschens finanziert die Fachstelle für Integrationsfragen zudem die Dolmetsch-Grundausbildung Trialog der AOZ. Neben der AOZ bietet im Kanton Zürich auch die Stiftung ECAP die Grundausbildung für interkulturell Dolmetschende an. Für die Module, die darüber hinausgehen und zum eidgenössischen Fachausweis führen, erhalten die Teilnehmenden einen finanziellen Beitrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Sowohl die Nachfrage nach interkulturell Dolmetschenden wie auch nach Trialog-Ausbildungsplätzen ist in der ersten KIP-Periode stark angestiegen. Im Vergleich zum KIP 1 ist neu auch das interkulturelle Vermitteln Bestandteil dieses Förderbereichs. Die dazugehörige Ausbildung baut auf dem Zertifikat des interkulturellen Dolmetschens auf. Interkulturell Vermittelnde sind vielfältig einsetzbar. Sie führen für Gruppen mit ähnlichem ethnisch-kulturellem Hintergrund etwa Workshops in der Gesundheitsförderung oder der Elternbildung durch, sie leiten Elterngruppen in Quartierzentren, sie beraten Fachleute, die ein Konzept auf die Erreichbarkeit bestimmter Migrationsgruppen hin überprüfen wollen, oder sie entwickeln eigene Bildungsangebote und Projekte. Diese aufbauende Ausbildung hat die AOZ im Laufe des KIP 1 aufgebaut. Während der KIP-2-Periode gilt es nun zu prüfen, inwieweit die Dienstleistungen des interkulturellen Vermittelns verbreitet und gefördert werden sollen.
Verschiedene Stellen haben Empfehlungen bzw. Entscheidungshilfen publiziert, die aufzeigen, in welchen Situationen die Zusammenarbeit mit interkulturell Dolmetschenden sinnvoll ist: Einerseits für die gesamte Schweiz, herausgegeben von Interpret, andererseits für den Kanton Zürich, herausgegeben vom Volksschulamt, von verschiedensten Institutionen des Gesundheitsbereichs sowie von weiteren Regelstrukturen. Im KIP 2 soll sichergestellt werden, dass Regelstrukturen diese Entscheidungshilfen kennen und nutzen. Die Regelstrukturen ziehen zwar zunehmend professionelle interkulturell Dolmetschende bei. Vor allem im Bildungswesen, im Gesundheitswesen und in den Strukturen der sozialen Sicherheit sinken dadurch die Zugangshürden und wird der Schutz von Migrantinnen und Migranten vor Ungleichbehandlungen erhöht. Auch wenn die Vorteile einer professionellen Übersetzung bei einem Grossteil der Regelstrukturen bekannt sind, greifen noch immer viele Schulen, Sozialdienste, Spitäler und andere Regelstrukturen auf eigene Mitarbeitende zurück, die die entsprechende Sprache beherrschen, ziehen Begleitpersonen zum Dolmetschen bei oder verzichten ganz darauf. Dies hat verschiedene Gründe: Gemäss Rückmeldung zahlreicher Regelstrukturen sind die Wartezeiten zu lange und/oder die Auftragsabwicklung zu kompliziert, was zu einem erheblichen administrativen Aufwand führt. Zum anderen kann es an den fehlenden finanziellen Mittel liegen, da die Ausgaben im Budget nicht oder nicht ausreichend vorgesehen sind.
Damit weiterhin ein qualitativ hochwertiges Vermittlungsangebot für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln im Kanton Zürich zur Verfügung steht, wird im KIP 2 die Vermittlungsstelle AOZ Medios weiterhin unterstützt. Gemäss Vorgaben des SEM dürfen jedoch die eigentlichen Kosten der Übersetzungsleistung nicht subventioniert werden. Ausser es handelt sich um Einsätze, die in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der spezifischen lntegrationsförderung stehen, wie zum Beispiel Erstinformationsgespräche. Zulässig sind noch kurzfristige Anstossfinanzierungen (z.B. mittels Gutscheinen), um Regelstrukturen zu sensibilisieren. Es ist anzunehmen, dass aufgrund der oben beschriebenen finanziellen und praktischen Gründe stattdessen häufiger Telefon- und Videodolmetschdienste in Anspruch genommen werden. Diese audiovisuellen Formen des Dolmetschens steigern ihre Verfügbarkeit und ihre Effizienz erheblich. Es ist also davon auszugehen, dass die Nachfrage nach Dolmetschdiensten auch künftig steigen wird. Dies zeigt sich daran, dass der Markt auch für Privatanbieter attraktiv geworden ist. Damit das qualitativ hochwertige Angebot der subventionierten Vermittlungsstellen weiterhin konkurrenzfähig bleibt, wird die Fachstelle für Integrationsfragen in der KIP-2- Periode Interpret dabei unterstützen, eine zentrale Vermittlungsplattform einzurichten, um den Aufwand bei der Auftragsabwicklung zu verkleinern und damit die Kosten zu verringern. Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene haben einen besonderen Bedarf an interkulturellem Dolmetschen. Für die Früherkennung und die Behandlung von Traumafolgestörungen ist die Verständigung während der psychiatrischen/psychologischen Versorgung besonders wichtig. Zu begrüssen ist daher, dass das Kantonsspital Winterthur, die integrierte Psychiatrie Winterthur und eine Gemeinschaftspraxis aus Zürich an einem Pilotprojekt des SEM teilnehmen, das den Zugang von psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapieangeboten für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich erleichtert. Die Resultate des Pilotprojekts «Zugänge schaffen» sind nach Abschluss im Frühling 2018 zu prüfen und die entsprechenden Schritte daraus abzuleiten. Aufgrund der aktuellen Situation und der Erfahrungen im Rahmen des KIP 1 ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte:
♦ Weiterführen und Sicherstellen eines qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten Vermittlungsangebotes für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln ♦ Förderung der Qualifikation der interkulturell Dolmetschenden Im Zielraster (Anhang 1) werden diese Handlungsschwerpunkte und ihre Umsetzung konkretisiert.
8.8 FB 3.2 Zusammenleben Sozialer Zusammenhalt entsteht durch Kontakte und Begegnungen, sei es am Wohnort, bei der Arbeit, in der Schule oder in der Freizeit. Kontakte sind soziales Kapital, welches bei der sprachlichen Entwicklung, der Arbeitssuche und der Vermittlung von Alltagsnormen hilfreich ist und die Lebensqualität positiv beeinflusst. Die Stärkung des sozialen Zusammenhalts erfordert Rahmenbedingungen, die die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am öffentlichen, kulturellen und politischen Leben fördern.
Strategisches Programmziel ♦ «Migrantinnen und Migranten nehmen am gesellschaftlichen Leben in der Nachbarschaft, d.h. in der Gemeinde und im Quartier sowie in zivilgesellschaftlichen Organisationen teil.»
Aktuelle Situation im Kanton Da soziale Integration immer in der unmittelbaren Lebenswelt stattfindet, sind Angebote zur Förderung des sozialen Zusammenhaltes auf kommunaler oder regionaler Ebene besonders wichtig. Die Städte und Gemeinden, aber auch eine Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Kirchen engagieren sich aktiv, zum Beispiel mit Treffpunkten, Sport- und Kulturveranstaltungen, Angeboten der offenen Jugendarbeit oder Massnahmen im Bereich Wohnen. Es zeigt sich aber oft, dass die Hemmschwelle gerade für Zugezogene gross ist, sich an solchen Angeboten zu beteiligen. Einige Gemeinden engagieren sich aktiv, um diese Hemmschwellen abzubauen. So haben beispielsweise manche Gemeinden im Rahmen der Pilotprojekte Citoyenneté und Projet Urbain in Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Migrationskommission (EKM) und weiteren Fachstellen des Bundes die Partizipation und den Abbau von Vorurteilen unterstützt. Auch im Rahmen des KIP 1 wurden über Leistungsvereinbarungen der Fachstelle für Integrationsfragen mit den Gemeinden diverse lokal verankerte und besonders niederschwellige Projekte unterstützt. Umgesetzt wurden zum Beispiel Mentoringprojekte, bei welchen Freiwillige einen wichtigen Beitrag zur Integration von Zugezogenen leisten. Auch Schlüsselpersonen kamen häufig zum Einsatz. Sie erfüllen eine wichtige Brückenfunktion, da sie sowohl lokale als auch Herkunftskultur und -sprache kennen. Weiter wurden innerhalb des KIP 1 ausgewählte Integrationsangebote mit kantonalem Einzugsgebiet sowie Pilotprojekte unterstützt. Dazu gehörte der Aufbau einer interkulturellen Redaktion in einem Lokalradio, Begegnungen über Kochen sowie interkulturelle Begegnungsveranstaltungen, wie zum Beispiel das Konzept des Café international. Neben der Unterstützung von Angeboten in den Gemeinden fokussierte das KIP 1 auf die Stärkung von Strukturen, welche den Dialog fördern und die soziale Integration begünstigen. Ein Pilotprojekt setzte sich mit der Interkulturellen Öffnung in den Jugendverbänden auseinander und erarbeitete ein Modell für eine erfolgreiche, effiziente Öffnung weiterer Vereine und Verbände. Weiter wurde mit der Webplattform migrantenvereine.ch eine wertvolle Basis geschaffen, um die Vernetzung von Migrantinnen- und Migrantenvereinen im
Kanton Zürich erheblich zu steigern. Die Zusammenarbeit mit den Migrantinnen- und Migrantenvereinen wurde institutionalisiert und durch Austauschtreffen in den Vereinsräumlichkeiten ergänzt. Das Zürcher Forum der Religionen wurde unterstützt, um einen Dialog zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften sowie Behörden zu gewährleisten. Gleichzeitig informiert das Forum mittels Veranstaltungen interessierte Kreise der Gesamtgesellschaft über religiöses Leben in Zürich. Die Erfahrungen im Förderbereich Zusammenleben zeigen, dass trotz vielfältiger Projekte das Angebot an Begegnungs- und Beteiligungsmöglichkeiten in den Gemeinden noch nicht immer ausreichend auf die kulturelle Vielfalt ausgerichtet ist. Die ausgeprägte Vereinskultur soll deshalb vor allem in kleineren Gemeinden stärker für die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe von Migrantinnen und Migranten genutzt werden. Auch das Potenzial von Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölkerung als Brückenbauenden gegenüber der einheimischen Bevölkerung kann noch besser genutzt werden, indem sie bereits in die
Planung von Integrationsprojekten eingebunden und bei der Initiierung und der Umsetzung eigener Projekte unterstützt werden. Diese qualitätsfördernden Aspekte werden im Rahmen des KIP 2 durch die Fachstelle für Integrationsfragen bei den von ihr finanziell unterstützten Projekten verstärkt eingefordert werden. Für das KIP 2 gilt es zudem entstehende Interessenkoalitionen von Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölkerung zu fördern, sie in politischer und kultureller Teilhabe zu sensibilisieren und beim Ausbau repräsentativer Strukturen unterstützend zu wirken. Die Teilhabe von Jugend- und Frauenvereinen als Akteuren soll besonders gefördert werden, da Jugendliche und Frauen in Vorständen vieler Migrantenvereine unterdurchschnittlich vertreten sind. Verschiedene Faktoren können die soziale Integration von Personen aus der Fluchtmigration erschweren. Meist haben sie ein langes Asylverfahren hinter sich, bei dem der Kontakt zur Aufnahmegesellschaft nur punktuell erfolgte. Der erschwerte Zugang zum Arbeitsmarkt sowie fehlende finanzielle Ressourcen reduzieren die Möglichkeiten, sich ein soziales Netz aufzubauen. Vereinzelt bieten Gemeinden deshalb Asylfürsorge- und Sozialhilfebezügern und Personen mit geringem Einkommen einen vergünstigten Zugang zu Freizeitangeboten. Im Rahmen des KIP 1 entstanden auch einzelne kantonale Angebote im Förderbereich Zusammenleben. Mittels Informationsveranstaltungen unterstützte das Ambulatorium für Kriegsopfer traumatisierte Flüchtlinge dabei, Zugangsbarrieren zu Gesundheits- und Sozialsystem abzubauen. Ein niederschwelliges, praxisorientiertes Angebot ermöglichte Flüchtlingsfrauen und deren Kindern Eigeninitiative bei der Gartenarbeit in Familiengärten und unterstützt gleichzeitig den Spracherwerb. Das zivilgesellschaftliche Engagement für Flüchtlinge hat – aufgrund der entstandenen humanitären Krise und der dadurch bedingten hohen Sichtbarkeit von Fluchtmigration nach Europa – in der Schweiz in den letzten Jahren neue Formen angenommen. Zahlreiche – zuvor nicht zivilgesellschaftlich engagierte – Personen wurden mobilisiert. Zivilgesellschaftliches Engagement seitens Migrantinnen und Migranten gilt zudem als weiterer Indikator für Integration und Teilhabe an der Gesellschaft. Gesamtgesellschaftlich – also sowohl bei den Zugewanderten als auch in der Aufnahmegesellschaft – können interkulturelle Lern-
und Öffnungsprozesse, eine höhere Identifikation mit dem Aufnahmeland und ein gesellschaftlicher Zusammenhalt gefördert werden. Damit dieses Engagement eine nachhaltige Wirkung entfalten kann, muss es Anerkennung und Wertschätzung erfahren. Im Verlauf des KIP 2 soll geprüft werden, wie in den Gemeinden das zivilgesellschaftliche Engagement gestärkt werden kann. Aufgrund der aktuellen Situation und der Erfahrungen im Rahmen des KIP 1 ergeben sich für die KIP-2-Periode folgende Handlungsschwerpunkte: ♦ Unterstützung der Gemeinden bei der Konsolidierung und der Weiterentwicklung von Angeboten, die das Zusammenleben durch Begegnung und Austausch fördern ♦ Förderung der Teilhabe der Migrationsbevölkerung am gesellschaftlichen Leben sowie Förderung ihrer Mitsprache-, Mitwirkungs- und Mitentscheidungsmöglichkeiten Im Zielraster (Anhang 1) werden diese Handlungsschwerpunkte und ihre Umsetzung konkretisiert.
Anhang 1: Zielraster: Ziele und Massnahmen nach Förderbereichen im KIP 2 Ziele und Massnahmen 2018–2021, Erstinformation und Integrationsförderbedarf
Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Meilensteine Überprüfung/Evaluation Federführung (nur bei neuen Projekten (FF), Massnahmen und Konzepterarbeitungen) Beteiligte (B)
– Verbindlicher Auftrag zur persönlichen Erstinformation als Teil Bis Anfang 2018 LV mit Gemeinden FF: FI 1 Die Gemeinden sind unterstützt in der der Leistungsvereinbarungen der FI mit den Kerngemeinden B: Gemeinden, bedarfsgerechten Erstinformation der – Finanzielle Unterstützung der Gemeinden im Rahmen der Laufend Rechnungslegung FI Dritte neu zugezogenen Ausländerinnen und Leistungsvereinbarungen Ausländer. – Beratung der Gemeinden bei der Optimierung der Erstinfor- Laufend Befragung Gemeinden mation und bei der Integration der Erkenntnisse aus der Studie «Evaluation der Integrationsförderung durch persönliche Erstinformation im Kanton Zürich» – Weiterbildungsangebote für Gemeindeangestellte in Bezug Laufend TN-Befragung auf die Erstinformation – Bereitstellen von bedarfsgerechten Informationsmaterialien in Bis Ende 2018 Befragung Gemeinden elektronischer und gedruckter Form – Weiterentwicklung der ergänzenden Informationsangebote Bis Ende 2019 Visitationen, Standortge- FF: FI 2 Die Erstinformationsangebote für die (aufsuchende Angebote, Inhalte und Informationssequenzen spräche mit Anbietern B: Kanton (SD), VA/AF sind koordiniert und weiterentwi- in Deutschkursen, Integrationskurse etc.) Gemeinden, Dritte ckelt. – Koordination mit dem kantonalen Sozialamt und den kommu- Bis Ende 2018 nalen Sozialdiensten – Weiterführen der Triagestelle im Rahmen einer Leistungsver- LV mit Anbieter FF: FI 3 Die Triagestelle bietet Abklärungen an, einbarung B: Triagestelle, die dem Bedarf der VA/AF und der fall- – Optimierung und Qualitätssicherung des Abklärungsangebo- Visitationen, Standortge- Dritte, Gemeinden führenden Stellen entsprechen. tes für VA/AF als Teil des Leistungsauftrages spräche mit Anbietern, Reporting
Ziele und Massnahmen 2018–2021, Beratung Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Meilensteine Überprüfung/Evaluation Federführung (FF), (nur bei neuen Projekten Massnahmen und Konzepterarbeitungen) Beteiligte (B)
– Finanzielle Unterstützung von ausgewählten migrationsspe- Neue Leistungsvereinbarun- Jährliches Reporting FI mit FF: FI 4 Die Information über Beratungsstellen zifischen Beratungsstellen im Rahmen von Leistungsverein- gen ab anfangs 2019 Anzahl Beratungen im der Regelstrukturen sowie über die barungen Rahmen der Leistungsüberregionalen Beratungsangebote, die vereinbarungen sich spezifisch an die Migrationsbevöl- – Optimierung und laufende Aktualisierung der Website und 2019 B: Dritte, Gemeinden, kerung richten, ist optimiert. der Angebotsdatenbank der FI Kanton (BI, VD, SD)
– Weiterführen und Optimierung der Plattform für Migrantin- Laufend B: Migrantinnen- und nen- und Migrantenvereine Migrantenvereine, Dritte – Regelmässige Austauschtreffen mit triagierenden Stellen Jährliches Reporting FI FF. FI 5 Die Fachpersonen der Regelstrukturen (insbesondere mit den kommunalen Integrationsbeauftrag- B: Dritte sind unterstützt bei der der Verbesse- ten, den kommunalen Sozialdiensten sowie Akteurinnen und rung der Zugänglichkeit ihres Angebotes Akteuren der Migrationsbevölkerung) für die Migrationsbevölkerung und bei der bedarfsgerechten Triagierung in – Abklärung des Bedarfs nach einem Pool von Kulturvermitt- Abklärung bis Ende 2018 spezialisierte Beratungsangebote. lern bei den Regelstrukturen und bedarfsgerechter Aufbau eines entsprechenden Pools Umsetzung ab Anfang 2019 – Entwicklung und Umsetzung eines Informationskonzeptes Entwicklung bis Ende 2019 Jährliches Reporting FI FF: FI 6 Die Öffentlichkeit ist informiert über B: Kanton (BI, VD, aktuelle Migrations- und Integrationsfra- Umsetzung ab Anfang 2020 SD), Gemeinden, gen und diesbezügliche Aktivitäten. Dritte, Migrationsbevölkerung
Ziele und Massnahmen 2018–2021, Schutz vor Diskriminierung Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Meilensteine Überprüfung/Evaluation Federführung (FF), (nur bei neuen Projekten Massnahmen und Konzepterarbeitungen) Beteiligte (B)
– Entwicklung und Umsetzen eines Informationskonzeptes 2018: Entwicklung Jährlicher Kurzbericht der FF: FI 7 Die Gesamtbevölkerung ist durch geziel- (Bestandteil des Informationskonzepts in FB 1.2) FI B: Kanton (BI, VD, te Informationen zum Thema Diskrimi- 2018–2020: Umsetzung SD), Gemeinden, nierungsschutz sensibilisiert. Dritte, Migrationsbevölkerung – Regelmässiger Austausch zwischen der FI und Verwal- Laufend Kurzbericht FI anhand FF: FI 8 Die Verwaltungsstrukturen sind unter- tungsstellen zu Themen des Diskriminierungsschutzes in der Rückmeldungen aus den B: Kanton (BI, GD, stützt im Umgang mit der Thematik Verwaltung und Thematisieren der Diskriminierungsstatisti- Arbeitsgruppen SD, VD) Diskriminierungsschutz. ken der Beratungsstellen
– Überprüfen des Beratungs- und Weiterbildungsangebotes 2018: Überprüfung zur Förderung der transkulturellen Kompetenz / Diversity- 2018–2021: Umsetzung Bericht an die FI FF: FI Kompetenz für Mitarbeitende der kommunalen und kantona- B: Kanton (BI, GD, len Regelstrukturen, gegebenenfalls Erstellen von Empfeh- SD, VD), Gemeinden, lungen zur Optimierung Dritte
– Bei Bedarf Bereitstellen eines neuen Weiterbildungsangebo- 2018: Weiterbildungsangebot Evaluation der WB durch tes für Mitarbeitende der kommunalen und kantonalen Re- für JI-interne Strukturen Rückmeldungen FF: FI gelstrukturen 2019–2020: Weiterbildungs- Bericht an die FI B: Kanton (JI, BI, VD, angebot für weitere kantonale SD), Gemeinden, und kommunale Strukturen Dritte, – Erarbeitung eines Tools für Gemeinden und kantonale Stel- 2018–2020: Erarbeitung Jährliche Evaluation der len zur Förderung des Dialogs mit der Migrationsbevölke- 2018–2020: Einsatz bearbeiteten Fälle FF: FI rung im Allgemeinen und Religionsgemeinschaften im Spe- B: Kanton (JI, BI, VD, ziellen SD), Gemeinden, Dritte, – Finanzierung von niederschwelligen Beratungsangeboten im Laufend Bericht FI mit Anzahl 9 Im Kanton Zürich stehen unabhängige Rahmen von Leistungsvereinbarungen Beratungen auf Basis des FF: FI und niederschwellige Beratungsangebo- Reportings im Rahmen LV B: Dritte, Migrationste für Personen, die von Diskriminierung bevölkerung – Vorgaben von Qualitätsstandards in Bezug auf die Bera- Laufend Bericht FI betroffen sind, zur Verfügung. tungstätigkeit und das Marketing des Angebotes als Teil der Leistungsvereinbarungen – Halbjährlicher Fachaustausch zwischen der FI und den 2019: Halbjährlicher Fachaus- Bericht FI Beratungsstellen tausch findet statt – Entwicklung eines Leitfadens für Gemeinden, kantonale 2019: Leitfaden ist entwickelt Evaluation durch Bericht Stellen und Dritte zur Triagierung von Ratsuchenden an das und bekannt gemacht an die FI und Befragung FF: FI entsprechende Beratungsangebot B: Kanton (JI, BI, VD, SD), Gemeinden, Dritte, – Sicherstellen der Falldokumentation im nationalen Doku- 2018: Fälle werden dokumen- Bericht FI mentations- und Monitoringsystem Rassismus (DoSyRA) tiert
Ziele und Massnahmen 2018–2021, Sprache und Bildung Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Massnahmen Meilensteine Überprüfung/Evaluation Federführung (FF), (nur bei neuen Projekten und Beteiligte (B) Konzepterarbeitungen) – Verbindlicher Auftrag für Sprachförderung als Teil der Leistungsver- Bis Anfang 2018 Bericht FI mit Anzahl der FF: FI, Gemeinden 10 Im Kanton Zürich ist ein vielfältiges, einbarungen der FI mit den Kerngemeinden Kursteilnehmenden auf koordiniertes, gendersensibles und Basis des Reportings im gut zugängliches Sprachangebot Rahmen der Leistungssichergestellt. vereinbarungen – Vorgaben zu niederschwelligen Deutschkursen mit Kinderbetreuung Bis Anfang 2018 Bericht FI FF: FI bezüglich Trägerschaft, Kursleitung und Didaktik als Teil der Leistungsvereinbarungen – Klären der Zuständigkeit im Kanton bezüglich der Förderung von Bis 2019 Bericht FI AG WeBiG Personen mit Alphabetisierungsbedarf – Ausarbeitung eines Finanzierungsmechanismus zum Ausgleich der Bis Anfang 2019 Bericht FI FF: FI, Gemeinden Kostenlast zwischen Zentrumsgemeinden und Agglomerations- und Landgemeinden – Entwicklung eines Konzeptes zur Abstufung der Kursteilnehmerbeiträ- Bis 2020 Bericht FI FF: FI ge nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (bei B: Gemeinden durch das KIP subventionierten Deutschkursen) – Erstellen einer Übersicht über die kommunalen Deutschkursangebote Bis Anfang 2019 Kantonale AG Integrader spezifischen Integrationsförderung und deren zielgruppengerechte tion Verbreitung – Beratung der Gemeinden im Hinblick auf die Erreichung der Zielgrup- Laufend Bericht FI FF: FI pen für Sprachkurse (z.B. durch eine Zusammenarbeit mit Migrantin- B: Gemeinden, Migranen- und Migrantenvereinen, Einsatz von Schlüsselpersonen, Vernet- tionsbevölkerung, zung der Sprachanbietenden mit anderen kommunalen Angeboten) Dritte
– Unterstützung der Vernetzung von Freiwilligenangeboten im Hinblick Laufend FF: FI auf die Triagierung der Kursteilnehmenden in weiterführende Angebo- B: Gemeinden, Dritte te Die bedarfsgerechte Sprachförderung – Finanzierung von Basiskursen Deutsch und Integration für VA und Laufend Bericht FI mit Anzahl der FF: FI 11 für VA und AF ist optimiert und si- AFim Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Vorgaben für Quali- Kursteilnehmenden auf B: Kanton (BI, SD), chergestellt. tätsstandards Basis des Reportings im Dritte Rahmen der Leistungsvereinbarungen – Qualitätssicherung sowie Evaluation der mit der Integrationspauschale Evaluation bis 2018 FF: FI finanzierten Basiskurse Deutsch und Integration für VA/AF
Ziele und Massnahmen 2018–2021, frühe Kindheit Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Meilensteine Überprüfung/Evaluation Federführung (FF), (nur bei neuen Projek- Massnahmen ten und Konzepterar- Beteiligte (B) beitungen) 12 Die Gemeinden sind unterstützt, die – Stärkung von familienergänzenden Angeboten hinsichtlich früher 2019 Bericht FI FF: BI Angebote in der frühen Kindheit im alltagsintegrierter Sprachbildung bei Kindern im Vorschulalter B: FI Sinne des Regelstrukturansatzes zu – Unterstützung der Gemeinden, spezifische Integrationsförderangebote Leistungsvereinbarungen Bericht FI FF: FI konsolidieren und weiterzuentwickeln. bereitzustellen, welche Eltern und Kinder bei der Nutzung und Weiter- 2018 entwicklung ihrer Ressourcen unterstützen und den Zugang zu den Angeboten der Regelstrukturen fördern 13 Die Vernetzung und Angebotskoordi- – Bestandsaufnahme und Koordination der Angebote der kommunalen Bestandsaufnahme bis Kantonale Fachgrupnation zwischen den kommunalen und und kantonalen Regelstrukturen sowie der spezifischen Integrations- 2020 pe Integration kantonalen Regelstrukturen sowie der förderung im Frühbereich spezifischen Integrationsförderung im – Institutionalisierung der Austauschtreffen zwischen der spezifischen 2018 Bericht FI Kantonale Fachgrup- Bereich der frühen Kindheit ist ver- Integrationsförderung und den kantonalen Regelstrukturen (Gesund- pe Integration bessert. heits-, Sozial- und Bildungsbereich) – Fortführung der Anstossfinanzierung aufsuchender Elternbildungspro- Bis maximal Ende 2019 Evaluation, Bericht FI FF: FI gramme mit dem Ziel der Übernahme durch die Regelstruktur im Ab spätestens Anfang Rahmen des Kinder- und Jugendheimgesetzes 2020: BI 14 Die Zugänglichkeit von Angeboten der – Evaluation und Umsetzung von Massnahmen zur besseren Zielgrup- Erarbeitung Konzept bis Evaluation, Bericht FI FF: FI frühen Kindheit für Eltern mit Migrati- penerreichung, unter anderem die Erarbeitung eines Konzeptes zur 2019, B: Gemeinden, Kanonshintergrund sowie für VA/AF und bedarfsgerechten Information von Migrantinnen und Migranten über Umsetzung ab 2020 ton (BI, VD, SD, GD), deren Kleinkinder ist verbessert. die Angebote im Frühbereich (Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbe- Migrationsbevölkerung reich)
– Identifikation von Zugangswegen und Entwicklung von neuen Mass- Bis 2019 Bericht FI FF: FI nahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Angebote spezifisch B: Kanton (BI) – Analyse des Bedarfs an niederschwelligen Gruppenangeboten für Bis 2018 Studie AG Kindesschutz bei Kinder aus dem Flüchtlingsbereich und Diskussion der Empfehlungen Flüchtlingen mit den zuständigen Akteuren
Ziele und Massnahmen 2018–2021, Arbeitsmarktfähigkeit Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Meilensteine Überprüfung/ Federführung (FF), (nur bei neuen Projek- Evaluation Massnahmen ten und Konzepterar- Beteiligte (B) beitungen) 15 Gefässe für die Zusammenarbeit und – Koordination und Klärung der Zuständigkeiten zwischen der spezifi- Bis 2019 Bericht FI FF: FI, Kanton (BI, VD, SD), Koordination zwischen der spezifi- schen Integrationsförderung und den kommunalen und kantonalen Gemeinden schen Integrationsförderung und den Regelstrukturen der Arbeitsintegration (insbesondere für spät einge- Regelstrukturen im Bereich der För- reiste Jugendliche) derung der Arbeitsmarktfähigkeit von – Durchführung von Informationsveranstaltungen mit Migrantinnen- und Laufend Evaluation, FF: FI Migrantinnen und Migranten sind Migrantenvereinen in Zusammenarbeit mit den Regelstrukturen Bericht FI B: Kanton (BI, VD, SD), Migrainstalliert. tionsbevölkerung – Einflussnahme in Rechtsetzungsprozessen, die den Zugang von Mig- Laufend Bericht FI FF: FI rantinnen und Migranten zum Arbeitsmarkt und zu Arbeitsintegrations- B: Kanton (BI, SD, VD) angeboten betreffen 16 Die Angebote zur Arbeitsintegration – Evaluation der mit der Integrationspauschale für VA/AF finanzierten Bis 2018 Evaluation FF: FI im Flüchtlingsbereich sind optimiert Angebote der Arbeitsintegration B: Kanton (BI, VD, SD) und sichergestellt. – Qualitätssicherung der Arbeitsintegrationsangebote und Koordination Laufend Bericht FI FF: FI mit den kommunalen und kantonalen Regelstrukturen B: Kanton (BI, VD, SD), Gemeinden – Mind. 40% der VA/AF in der Integrationsbegleitung sind beim Ab- Bis 2019 Evaluation FF: FI schluss des Angebots in einer beruflichen Grundbildung oder in einer B: Dritte, Gemeinden, Kanton Anstellung im ersten Arbeitsmarkt. (BI, VD, SD)
Ziele und Massnahmen 2018–2021, interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Massnahmen Meilensteine Überprüfung/ Evalua- Federführung (FF), (nur bei neuen Projek- tion ten und Konzepterar- Beteiligte (B) beitungen) 17 Das qualitativ hochwertige und bedarfsge- – Leistungsvereinbarung mit dem Anbietenden Anfang 2018 Unterzeichnete Leis- FF: FI rechte Vermittlungsangebot für interkultu- tungsvereinbarung B: Dritte relles Dolmetschen und Vermitteln ist gesichert. – Die «Qualitätskriterien für Vermittlungsstellen» von Interpret sind Anfang 2018 Unterzeichnete Leis- Teil der Leistungsvereinbarung, wobei mind. 80% der interkulturell tungsvereinbarung, Dolmetschenden über das Interpret-Zertifikat verfügen Berichterstattung Anbieter – Kriterien zur Optimierung der Auftragsabwicklung sind Teil der Anfang 2019 Leistungsvereinbarung
18 Die Qualifikation der interkulturell Dolmet- – Leistungsvereinbarung mit den Ausbildungsanbietern Anfang 2018 Unterzeichnete Leis- FF: FI schenden ist gefördert. tungsvereinbarung, B: Dritte – Finanzielle Beteiligung an den Kurskosten der Teilnehmenden der Anfang 2018 Berichterstattung FF: FI Trialog-Ausbildung mit geringem Einkommen Anbieter B: Dritte
Ziele und Massnahmen 2018–2021, Zusammenleben Nr. Leistungsziel Geplante Umsetzung / Meilensteine Überprüfung/ Federführung (FF), (nur bei neuen Projek- Evaluation Massnahmen ten und Konzepterar- Beteiligte (B) beitungen) 19 Die Gemeinden sind bei der Konsolidierung – Angebote im Bereich Zusammenleben als Teil der Leistungsverein- 2018 Reporting FI FF: FI, Gemeinden und der Weiterentwicklung von Angeboten barungen mit der FI sind für Kerngemeinden verbindlich unterstützt, die das Zusammenleben durch – Beratung und Sensibilisierung der Gemeinden, wodurch die Bedeu- 2018 Kurzbericht FI FF: FI, Gemeinden Begegnung und Austausch fördern. tung von Massnahmen im Bereich des Zusammenlebens betont wird. – Das zivilgesellschaftliche Engagement im Bereich der Integrations- 2019 Evaluation FF: FI, Gemeinden, förderung wird nachhaltig etabliert, indem die Strukturen in den Ge- Benevol, Freiwilligenmeinden mittels Koordinations-, Begleitungs- und Schulungsmass- netz, Hilfswerke nahmen gestärkt werden – Finanzielle Förderung und Evaluation von überregionalen Modell- Laufend Reporting FI und FF: FI vorhaben Evaluationen der B: Dritte, Gemeinden, Vorhaben Kanton (SD)
20 Die Teilhabe der Migrationsbevölkerung am – Beratung von Organisationen der Zivilgesellschaft und der Regel- Laufend Kurzbericht der FF:FI, Gemeinden, gesellschaftlichen Leben sowie ihre Mitspra- strukturen im Kultur-, Sport- und Politikbereich, Migrantinnen und FI, Rückmeldun- Kanton (SD, JI, GAZ) che-, Mitwirkungs- und Mitentscheidungsmög- Migranten den Zugang zu erleichtern gen der beratelichkeiten sind gefördert. nen Institutionen – Stärkung von Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölkerung 2019 Kurzbericht FI FF: FI sowie Migrantinnen- und Migrantenvereinen in ihrer Rolle als aktive B: Migrationsbevölke- Akteurinnen und Akteure der Integrationspolitik und im Aufbau re- rung, Dritte präsentativer Strukturen zur politischen und kulturellen Teilhabe – Unterstützung der Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölke- Laufend Kurzbericht FI FF: FI rung und von Migrantinnen- und Migrantenvereinen bei der Initiie- B: Migrationsbevölkerung und der Umsetzung von Projekten der Integrationsförderung rung, Dritte
– Information von Akteurinnen und Akteuren der Migrationsbevölke- Laufend FF: FI rung über Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements, die Kurzbericht FI, B: Migrationsbevölke- Einbürgerungskriterien und die Bedeutung der Einbürgerung für den Evaluation an- rung, Kanton (SD), Integrationsprozess hand der Rück- Gemeinden, Dritte meldungen
Anhang 2: Mitglieder des KIP-Begleitgremiums ♦ Fana Asefaw, Leitende Ärztin Ambulatorium für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Clienia Littenheid AG in Winterthur ♦ Chitra Russo Chrysostom, Ausländerinnen- und Ausländerbeirat der Stadt Zürich, Vorstandsmitglied ♦ Martin Farner, Kantonsrat, Gemeindepräsident Oberstammheim ♦ Raphael Golta, Stadtrat, Vorsteher des Sozialdepartements Stadt Zürich ♦ Thomas Hardegger, Gemeindepräsident Rümlang, Nationalrat ♦ Thomas Isler, Präsident Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberverbände der Industrie (VZAI) ♦ Michael Künzle, Stadtpräsident Winterthur ♦ Armin Manser, Stadt Uster, Abteilungsleiter Soziales ♦ Ivana Mehr, Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich, Fachbereich Migration ♦ Roberto Rodriguez, Stadt Zürich, Präsident Kreisschulpflege Uto ♦ Peter Schnider, Sicherheitsdirektion, Stellvertreter des Generalsekretärs ♦ Stephan Schwitter, Katholische Kirche im Kanton Zürich, Bereichsleiter Migrantenseelsorge ♦ Markus Truniger, Bildungsdirektion, Volksschulamt, Sektorleiter interkulturelle Pädagogik ♦ Max Walter, Gemeindepräsident Regensdorf ♦ André Woodtli, Bildungsdirektion, Vorsteher Amt für Jugend und Berufsberatung