Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 781/2016

Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft, Subvention, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2016

781. Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft (Subvention)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das 1951 gegründete SIK-ISEA ist ein kunsthistorisches und kunsttechnologisches Kompetenzzentrum, dessen Schwerpunkte in der Forschung, Dokumentation, Wissensvermittlung und Information in den Bereichen bildende Kunst, Kunstbetrieb und Kunsttechnologie liegen. Es ist national und international ausgerichtet, wobei das Kunstschaffen in der Schweiz vom Mittelalter bis in die Gegenwart im Zentrum seiner Tätigkeit steht. Es betreibt mit «SIKART Lexikon zur Kunst in der Schweiz» ein redaktionell betreutes, täglich aktualisiertes und illustriertes Online- Informationssystem zur historischen und zeitgenössischen Kunst in der Schweiz. Im Zuge des 2008 eingeleiteten Ausbaus zum Institute for Advanced Study hat das SIK-ISEA sich mit seinem Fellowship-Programm, das schweizerischen und ausländischen Professorinnen, Professoren und Doktorierenden Forschungsaufenthalte am Institut ermöglicht, neu positioniert und enger mit dem Hochschulbereich vernetzt. Das SIK-ISEA ist eine Stiftung, die ihren Sitz in Zürich hat und zusätzlich seit 1988 mit der Universität Lausanne die «Antenne romande» betreibt. Seit 2010 besteht für die italienische Schweiz ein «Ufficio di contatto» im Museo Vincenzo Vela in Ligornetto. Finanziert wird SIK-ISEA über namhafte Beiträge des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich sowie weiterer Kantone. Eine ebenso wichtige Grundlage bilden kompetitiv erworbene Forschungsmittel, Dienstleistungen und Zuwendungen von Stiftungen und Mäzenen. Mit RRB Nr. 860/2012 wurde die Beitragsberechtigung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für 2013–2016 eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 150 000, zugesichert. Der Kanton Zürich hat seine Subventionen an das SIK-ISEA jeweils in zeitlicher Hinsicht wie auch bezüglich der Höhe mit dem Bund abgestimmt und Beiträge im Verhältnis von rund 5 : 2 zwischen Bund und Kanton ausgerichtet. Der Bund bewilligt seine Beiträge gestützt auf die Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI). Die jetzige Periode betrifft die Jahre 2017–2020.

B. Subventionsgesuch Das SIK-ISEA hat ein Subventionsgesuch eingereicht. Es ersucht den Kanton, die bisherige Subvention ab 2017 um Fr. 198 000 zu erhöhen und für 2017–2020 folgende Beiträge zu bewilligen: Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 in Franken 1 150 000 1 348 000 1 348 000 1 348 000 1 348 000 Zur Begründung führt das SIK-ISEA an, dass die Gelder vor allem für die Sicherung der Infrastrukturleistungen benötigt werden, wie den Unterhalt und die Aktualisierung der Technik für die Datenbankanwendungen, die Weiterführung und den Ausbau von SIKART und weiterer digitaler Verzeichnisse, die Sicherung und Aktualisierung der kunsttechnologischen Infrastruktur mit Geräten für optische Untersuchungen sowie für Materialanalysen. Schliesslich soll ein jährlicher Beitrag an die Infrastrukturkosten des Fellowship-Programms geleistet werden, mit dem die Rolle des SIK-ISEA als zentrales Forum für den wissenschaftlichen Dialog und die internationale Vernetzung gestärkt werden soll. Zu den Leistungen gehören z. B. die Bereitstellung des Arbeitsplatzes und der IT-Umgebung. Den Gesamtaufwand beziffert das SIK-ISEA wie folgt: Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 Aufwand in Franken 7 597 000 8 300 000 8 350 000 8 415 000 8 470 000 Dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) wurde ebenfalls ein Subventionsgesuch gestellt, in dem eine Erhöhung von jährlich durchschnittlich Fr. 496 000 beantragt wurde. Damit würde das Verhältnis der Bundes- und der kantonalen Subvention wie bisher bei 5 : 2 zu liegen. Auch die Stadt Zürich wurde um eine Erhöhung ihrer Subvention um Fr. 30 000 auf rund Fr. 260 000 angegangen. Bei beiden stehen die Antworten noch aus. Mit RRB Nr. 860/2012 wurde festgehalten, dass die staatlichen Beiträge nicht die gesamten Basiskosten decken müssen, und folglich die Subvention auf Fr. 1 150 000 begrenzt. Daran ist angesichts der Finanzlage des Kantons festzuhalten. SIK-ISEA wird demzufolge wie folgt subventioniert: Jahr 2016 2017 2018 2019 2020 Subvention in Franken 1 150 000 1 150 000 1 150 000 1 150 000 1 150 000 Die rechtliche Grundlage für die kantonale Subvention an das SIK- ISEA bildet § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG) vom 1. Februar 1970 (LS 440.1). Diese Bestimmung legt fest, dass der Kanton an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens nach deren finanzieller

Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Der Betrag von jährlich Fr. 1 150 000 liegt bei einem anrechenbaren Defizit von rund Fr. 4 276 000 (entsprechend den Beiträ- gen der öffentlichen Hand, Kostenstand Ende 2014) unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz und ist im KEF 2016–2019 in der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, enthalten. Die Subvention ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes, wonach Subventionen als gebundene Ausgabe gelten, wenn durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stiftung SIK-ISEA wird an die anrechenbaren Kosten von Fr. 4 276 000 (Kostenstand 2016) für die Jahre 2017–2020 eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 150 000, als gebundene Ausgabe von gesamthaft höchstens Fr. 4 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert.

II. Beträgt die gemäss Dispositiv I berechnete Subvention mehr als 40% des Bundesbeitrags, wird sie entsprechend gekürzt.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft, Zollikerstrasse 32, 8032 Zürich (E), das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la promoziun da la cultura, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Cità en