Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 860/2012

Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft, Beitragsberechtigung, Subvention

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2012

860. Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft (Subvention)

Erwägungen

1. Das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft (SIK-ISEA) Das 1951 gegründete SIK-ISEA ist ein kunsthistorisches und kunsttechnologisches Kompetenzzentrum, dessen Schwerpunkte in der Forschung, Dokumentation, Wissensvermittlung und Information in den Bereichen bildende Kunst, Kunstbetrieb und Kunsttechnologie liegen. Es ist national und international ausgerichtet, wobei das Kunstschaffen in der Schweiz im Zentrum seiner Tätigkeit steht. Im Zuge des 2008 eingeleiteten Ausbaus zum Institute for Advanced Study hat das SIK-ISEA sich mit seinem Fellowship-Programm, das schweizerischen und ausländischen Professorinnen, Professoren und Doktorierenden Forschungsaufenthalte am Institut ermöglicht, neu positioniert und enger mit dem Hochschulbereich vernetzt. Ein Memorandum of Understanding, das 2011 mit der Universität Zürich (Kunsthistorisches Institut) abgeschlossen wurde, bezweckt eine verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Lehre. Das SIK-ISEA ist eine Stiftung, die ihren Sitz in Zürich hat und zusätzlich seit 1988 mit der Universität Lausanne die «Antenne romande» betreibt. Seit 2010 besteht für die italienische Schweiz ein «Ufficio di contatto» im Museo Vincenzo Vela in Ligornetto.

2. Subventionierung durch Bund und Kanton Das SIK-ISEA erhält für die Finanzierung seines Betriebs Beiträge des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich, die einen Standortbeitrag leistet. Der Bund, der den grössten Anteil der öffentlichen Hand erbringt, bewilligt seine Beiträge gestützt auf die Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI). Da die BFI- Botschaft 2008–2011 zur besseren Abstimmung mit der Legislaturplanung um ein Jahr verlängert wurde, hat sich der Beginn der neuen vierjährigen Beitragsperiode von 2012 auf 2013 verschoben. Der Bund schliesst mit dem SIK-ISEA Leistungsvereinbarungen ab, welche die Grundlage für die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Instituts bilden. Der Kanton Zürich hat seine Subventionen an das SIK-ISEA jeweils in zeitlicher Hinsicht wie auch bezüglich der Höhe mit dem Bund abgestimmt und Beiträge im Verhältnis von rund 5 : 2 zwischen Bund und

Kanton ausgerichtet. Da auch künftig eine Koordination mit dem Bund angestrebt wird, wurde 2012 beim Kanton ebenfalls als Zwischenjahr eingestuft und beschlossen, erst im Laufe des Jahres 2012 über die kantonale Subventionierung für die Beitragsperiode 2013–2016 zu befinden. Gleichzeitig ist über die Beitragsberechtigung von SIK-ISEA ab 2016 zu entscheiden, da die mit RRB Nr. 1493/2007 ausgesprochene Verlängerung Ende 2015 abläuft. Die Subvention für 2012 wurde mit RRB Nr. 971/2011 von zuvor Fr. 1 050 000 auf Fr. 1 150 000 erhöht. Auf diese Weise wurde berücksichtigt, dass die beim SIK-ISEA anstehenden Aufgaben – insbesondere die Überführung von SIKART, Lexikon und Datenbank zur Kunst in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, vom Projektstatus in den Basisbereich – nur mit zusätzlichen finanziellen Mitteln in Angriff genommen werden können. Die zusätzlichen Fr. 100 000 wurden ohne Präjudiz für die kommenden Jahre zugesichert, da für die Beitragsperiode 2013–2016 erneut eine Koordination mit dem Bund beabsichtigt ist.

3. Subventionsgesuch von SIK-ISEA für 2013–2016 Das SIK-ISEA hat im Hinblick auf den Entscheid über die kantonale Subventionierung für die Jahre 2013–2016 sein Subventionsgesuch vom 20. Januar 2011 für die Jahre 2012–2016 durch eine aktualisierte Finanzplanung vom Juni 2012 ergänzt. Es ersucht den Kanton, die bisherige Subvention zu erhöhen und für die Jahre 2013–2016 folgende Beiträge zu bewilligen: Jahr 2013 2014 2015 2016 Franken 1 307 000 1 320 000 1 333 000 1 347 000 Als wichtiges Ziel, das zu Mehrkosten gegenüber dem bisherigen Betrieb führt, erwähnt das SIK-ISEA den Ausbau als Kompetenzzentrum für Kunst in der Schweiz. Das Schwergewicht liegt dabei auf der Integration des erfolgreichen Internetlexikons SIKART in den Basisbereich sowie auf der Verstärkung des Bereichs Kunstdokumentation bei der Inventarisierung, Kommentierung sowie Aufbereitung und Speicherung elektronischer Kunst. Hinzu kommt als neu geplantes Vorhaben die Einrichtung des Schweizerischen Kunstarchivs, das als Archiv für Dokumente zum Kunstschaffen in der Schweiz die zentrale Informationsstelle zur kunstwissenschaftlichen Beschäftigung mit Quellen aus Nachlässen und Dokumentationsmaterialien werden soll. Für die Mehrkosten dieser Vorhaben, die auf insgesamt Fr. 550 000 pro Jahr veranschlagt werden, ersucht das SIK-ISEA um eine Erhöhung der Beiträge des Bundes und des Kantons.

Das SIK-ISEA geht im eingereichten Finanzplan von folgenden Eckwerten aus (Angaben für 2013/2016): Beträge in Franken Total Betriebsaufwand 8 138 000 / 8 385 000) (davon Basisbereich) (4 928 000 / 5 077 000) Finanzierung: Bundessubvention 3 043 000 / 3 135 000) Subvention Kanton Zürich 1 307 000 / 1 347 000) Standortbeitrag Stadt Zürich 229 000 / 236 000) Subventionen weitere Kantone und Gemeinden 30 000 / 31 000) Beiträge Dritter (Fundraising, Sponsoring) 2 382 000 / 2 454 000) Kompetitiv erworbene Forschungsmittel 209 000 / 215 000) Aufträge/Dienstleistungen 738 000 / 760 000) Eigene Mittel und Schenkungen 200 000 / 207 000) Total Erträge 8 138 000 / 8 385 000)

4. Subventionierung durch den Kanton in den kommenden Jahren Der Kanton entrichtet die Subventionen als Beitrag an den Basisbereich des SIK-ISEA, der die wissenschaftliche Infrastruktur abdeckt. Der Projektbereich und das Fellowship-Programm werden durch Eigenleistungen, kompetitiv erworbene Projektmittel und Fundraising finanziert, die Dienstleistungen gewinnbringend erbracht. Die Rechnung 2011 des SIK-ISEA hat mit einem Jahresgewinn von Fr. 2581 abgeschlossen. Bei einem Betriebsaufwand von Fr. 7 316 208 und einem Betriebsertrag von Fr. 7 451 530 belief sich der Betriebserfolg vor Zinsen und Liegenschaften auf Fr. 135 321. Bei der Bemessung der Subvention geht der Kanton nicht davon aus, dass die Beiträge der öffentlichen Hand den gesamten Basisbereich des SIK-ISEA abdecken müssen. Eine entsprechende Beteiligung des Kantons an den Mehrkosten für die unter 3. aufgeführten Vorhaben zur Weiterentwicklung des Instituts, die im Vergleich zu den Jahren 2008– 2011 eine Erhöhung der Subvention um rund einen Viertel erfordern würde, ist nicht vorgesehen. In Anerkennung der Leistungen der letzten Jahre und der Entwicklung, die dem SIK-ISEA auch mit Bericht des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates von Ende 2010 bestätigt wird, soll die gegenüber der Beitragsperiode 2008–2011 im Zwischenjahr 2012 gewährte Erhöhung der Subvention um Fr. 100 000 auf Fr. 1 150 000 auch für 2013–2016 gelten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch der Bund seine Beiträge heraufsetzt und das Verhältnis von 5 : 2 zwischen Bund und Kanton (über die gesamte Beitragsperiode 2013– 2016 berechnet) bestehen bleibt. Die Beiträge des Bundes für 2013–2016 sind noch nicht verbindlich festgelegt; Abklärungen beim Staatssekretariat für Bildung und Forschung haben aber ergeben, dass mit einer Erhöhung zu rechnen ist. Falls der Bundesbeitrag für die Jahre 2013–2016 insgesamt Fr. 11 500 000 übersteigt, ist keine weiter gehende Erhöhung der jährlichen kantonalen Subvention von Fr. 1 150 000 beabsichtigt. Die rechtliche Grundlage für die kantonale Subvention an das SIK- ISEA bildet § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (KFG, LS 440.1). Diese Bestimmung legt fest, dass der Kanton an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens nach deren finanzieller

Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Der Betrag von jährlich Fr. 1 150 000 liegt bei einem anrechenbaren Defizit von rund Fr. 3 957 000 (entsprechend den Beiträgen der öffentlichen Hand, Kostenstand Ende 2011) unter dem gesetzlich vorgesehenen Höchstsatz und ist im KEF 2012–2015 in der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, enthalten. Die Subvention ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), wonach Subventionen als gebundene Ausgabe gelten, wenn durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind. Die mit RRB Nr. 1493/2007 bis Ende 2015 anerkannte Beitragsberechtigung des SIK-ISEA läuft wegen des in Koordination mit dem Bund eingeschalteten Zwischenjahres bereits ein Jahr vor Ende der Subventionsperiode 2013–2016 ab. Da es sich beim SIK-ISEA um ein bewährtes Institut von nationaler Bedeutung handelt, das seit Langem vom Kanton unterstützt wird, ist es gerechtfertigt, die Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für eine weitere Subventionsperiode – bis Ende 2020 – zu verlängern.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die gemäss RRB Nr. 1394/2007 bis Ende 2015 bestehende Beitragsberechtigung der Stiftung Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft (SIK-ISEA), Zürich, wird bis 31. Dezember 2020 verlängert.

II. Der SIK-ISEA wird an die anrechenbaren Kosten von Fr. 3 957 000 (Kostenstand Ende 2011) für die Jahre 2013–2016 eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 150 000, als gebundene Ausgabe von gesamt höchstens Fr. 4 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert.

III. Beträgt die gemäss Dispositiv II berechnete Subvention mehr als 40% des Bundesbeitrages, wird sie entsprechend gekürzt.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft, Zollikerstrasse 32, 8032 Zürich (E), das Staatssekretariat für Bildung und Forschung, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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