Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 824/2023

UNITED School of Sports AG, Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht 2023-2027, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Juni 2023

824. UNITED School of Sports AG, Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht 2023–2027 (Kostenanteil, Zusicherung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die UNITED School of Sports AG, Zürich, erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für sportlich talentierte Jugendliche im Kanton Zürich. Die UNITED School of Sports AG wurde vom Regierungsrat letztmals mit Beschluss Nr. 1490/2022 vom 1. September 2023 bis 31. August 2027 als beitragsberechtigt anerkannt. Nach der Zusicherung der Kostenanteile wird das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis 31. August 2027 gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der UNITED School of Sports AG eine Leistungsvereinbarung für die Dauer von vier Jahren abschliessen.

B. Kostenanteile für die beruf‌liche Grundbildung Gestützt auf § 10 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Das «Konzept zur Sportförderung in der Berufsbildung» auf der Grundlage des «Sportpolitischen Konzepts des Kantons Zürich» vom 15. Dezember 2021 sieht die Förderung von sportlich talentierten Lernenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich vor. Diese Jugendlichen verfügen über eine Swiss Olympic Talent Card National oder über eine Swiss Olympic Talent Card Regional und werden von einem Swiss Olympic anerkannten Leistungszentrum ausgebildet. Unter «Förderung» wird die Übernahme der Kosten für Beschulung und Sportkoordination verstanden.

Die Anzahl Lernender an der UNITED School of Sports AG wurde mit RRB Nr. 160/2019 auf 50 pro Schuljahr begrenzt. Aufgrund der Begrenzung entstanden in der Beitragsperiode vom 1. September 2019 bis 31. August 2023 jährlich durchschnittliche Kosten von rund Fr. 2 500 000. Diese Begrenzung entfällt ab dem 1. September 2023. Für die Dauer der Leistungsvereinbarung vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 werden sämtliche Lernenden aufgenommen, die über die notwendigen Voraussetzungen verfügen. Die Höhe des Staatsbeitrages an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Es handelt sich jedoch zwingend um Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, die über eine Swiss Olympic Talent Card National bzw. Regional oder über eine Nennung in der Liste des nationalen Kaders von Swiss Olympic verfügen. Die United School of Sports rechnet mit einem Zuwachs an subventionsberechtigten Lernenden von jährlich 8–10% bis Ende des Schuljahres 2026/2027. Unter Berücksichtigung einer Reserve von 5% für Schwankungen der Anzahl der Lernenden ist der UNITED School of Sports AG pro Kalenderjahr ein Staatsbeitrag von durchschnittlich Fr. 3 620 000 zuzusichern. Für die Periode vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2027 ist somit ein Staatsbeitrag von höchstens Fr. 14 480 000 auszurichten. Staatsbeiträge sind zweckgebunden (§ 12 Staatsbeitragsgesetz). Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven oder Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG).

C. Finanzielles Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts der UNITED School of Sports AG ist befristet bis Ende Schuljahr 2026/27 (31. August 2027) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Staatsbeiträge an die beruf‌liche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit gebundene Ausgaben. Aufgrund ihrer Höhe ist für die Zusicherung der Beiträge an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht der Regierungsrat zuständig (vgl. § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]).

Die Kostenanteile sind im Budget 2023 sowie in den Planjahren 2024– 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2023–2026 teilweise eingestellt. Die Mehrkosten aufgrund der Aufhebung der Beschränkung der Lernenden sind im KEF 2023–2026 nicht enthalten. Die Mehrkosten sind in der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zu kompensieren.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der UNITED School of Sports AG, Zürich, wird für die Zeitperiode vom 1. September 2023 bis 31. August 2027 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 14 480 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die UNITED School of Sports AG, Baslerstrasse 30, 8048 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) 32, Art. 10, Art. 35 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. August 2024 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Art. 2 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2018; der Erlass wurde am 1. August 2024 und 1. September 2025 erneut konsolidiert.

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