Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 825/2016

Strassen, Zürich und Winterthur, Bauprogramme 2016-2018, Berichterstattung; Strassenentwässerung, Bau- und Unterhaltspauschalen 2016, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. August 2016

825. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung, Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung)

Erwägungen

A. Berichte über die Bauprogramme 2016–2018 Nach § 44 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur haben ihre Berichte über das Bauprogramm für 2016–2018 mit Schreiben vom 6. Januar 2016 bzw. 18. November 2015 eingereicht. Beide Städte rechnen mehrheitlich mit höheren Belastungen der Baupauschale, als mit den für 2015–2017 festgesetzten Faktoren (RRB Nr. 875/2014) voraussichtlich abgedeckt werden können. Einzig für 2016 rechnet die Stadt Zürich mit tieferen Ausgaben. Für die Unterhaltspauschale geht die Stadt Winterthur gegenüber der Faktorenfestlegung von deutlich tieferen Ausgaben aus, während die Stadt Zürich mit höheren Kosten rechnet. Von diesen Berichten ist Kenntnis zu nehmen.

B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckungen. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur erstatteten am 2. März 2016 Bericht. Aufgrund der Unterlagen berechnet sich der jeweilige Stand der Reserven am 1. Januar 2016 wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2015 21 939 Baupauschale 2015 (RRB Nr. 687/2015) 31 200 610 Besondere Baupauschale FlaMa Westumfahrung für 2015 1 100 000 Belastung 2015 –36 072 508 Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2016 –3 749 959 Da die Stadt Zürich gemäss ihrem Bauprogramm für 2016 von tieferen Ausgaben ausgeht, sind keine Massnahmen zum Ausgleich der Unterdeckung erforderlich.

Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2015 21 901 852 Baupauschale 2015 (RRB Nr. 687/2015) 8 524 246 Belastung 2015 –6 684 623 Stand der Reserven am 1. Januar 2016 23 741 475 Die grosse Reserve ergibt sich daraus, dass mit den Faktoren 2009– 2011 ein Anteil für das Grossprojekt Unterführung Wyden gesichert wurde. Dieses lehnte jedoch der Grosse Gemeinderat ab und es wurde daher nicht umgesetzt. Zudem fielen die Belastungen in den letzten Jahren geringer aus als die ausbezahlte Baupauschale. Mit den Faktoren für 2015–2017 wurde diese grosse Reserve bereits berücksichtigt und ein Abbau angestrebt. Zudem werden kurz- bis mittelfristig geplante grössere, kostenintensive Projekte zu einem Abbau der Reserve führen. Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2015 25 134 303 Unterhaltspauschale 2015 (RRB Nr. 687/2015) 32 597 227 Belastung 2015 –48 294 040 Stand der Reserven am 1. Januar 2016 9 437 490 Bei der Festlegung der Faktoren für 2015–2017 wurde die vorhandene Reserve berücksichtigt und ein Abbau angestrebt. Weitere Massnahmen sind nicht erforderlich. Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2015 –1 580 700 Unterhaltspauschale 2015 (RRB Nr. 687/2015) 8 368 618 Belastung 2015 –6 140 774 Stand der Reserven am 1. Januar 2016 647 144 Massnahmen zum Abbau der Reserve sind angesichts des geringen Ausmasses nicht erforderlich.

C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2016 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur für 2016 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschriebenen Verfahren über die Strassenlänge und die kantonalen Aufwendungen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Mit RRB Nr. 875/2014 wurden die Faktoren für die Auszahlung der Bau- und Unterhaltspauschalen für den Zeitraum 2015–2017 wie folgt festgesetzt: Faktor Baupauschale Zürich 3,7 Baupauschale Winterthur 3,0 Unterhaltspauschale Zürich 2,1 Unterhaltspauschale Winterthur 1,6 Baupauschale Die Baupauschalen für das Rechnungsjahr 2016 zulasten des Kontos 5205.5620.000000, Investitionsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, sind wie folgt festzusetzen: in Franken Stadt Zürich 36 442 268 Stadt Winterthur 9 956 307 Baupauschalen für 2016 insgesamt 46 398 575 Die Städte Zürich und Winterthur haben Anspruch auf die Baupauschale, da die vorhandenen Reserven das Dreifache der ihnen zustehenden Beträge nicht erreichen (§ 46 Abs. 4 StrG). Die aufgeführten Beträge sind daher auszurichten. Unterhaltspauschale Die Unterhaltspauschalen für das Rechnungsjahr 2016 zulasten des Kontos 5205.3632.152051, Betriebsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, sind wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 34 495 294 Stadt Winterthur 8 855 905 Unterhaltspauschalen für 2016 insgesamt 43 351 199

D. Gebühren für die Strassenentwässerung Zürich Gemäss Schreiben vom 2. März 2016 des Stadtrates von Zürich hatte die Stadt Zürich 2015 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser aus dem öffentlichen Strassennetz Aufwendungen von Fr. 9 786 949.20. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 32,9% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 3 219 906. Dieser Betrag ist zulasten des Kontos 5205.3632.152051, Betriebsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, auszurichten. Winterthur Gemäss Schreiben vom 2. März 2016 des Stadtrates Winterthur hatte die Stadt Winterthur 2015 für die Entwässerung der öffentlichen Strassen Aufwendungen von Fr. 950 000. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 25,4% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 241 300. Dieser Betrag ist zulasten des Kontos 5205. 3632.152051, Betriebsbeiträge an Gemeinden Zürich und Winterthur, auszurichten.

E. Auszahlung Gemäss § 39 lit. d der Finanzcontrollingverordnung in Verbindung mit Anhang 2 ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilligung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG abschliessend zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2016 der Städte Zürich und Winterthur sowie für die Gebühren der Meteorwasserableitung und -behandlung 2015 auszahlen. Von der gebundenen Ausgabe von Fr. 93 210 980 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Verkehr, gehen Fr. 46 398 575 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 46 812 405 zulasten der Erfolgsrechnung. Diese Ausgaben sind im Budget 2016 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Von den Bauprogrammen für die Jahre 2016 bis 2018 der Städte Zürich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für das Jahr 2015 über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel wird Kenntnis genommen.

II. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2016 der Städte Zürich und Winterthur sowie die Gebühren der Meteorwasserableitung und -behandlung 2015 werden wie folgt festgesetzt: Baupauschalen 2016 in Franken a. Stadt Zürich 36 442 268 b. Stadt Winterthur 9 956 307 Baupauschalen für 2016 insgesamt 46 398 575

Unterhaltspauschalen 2016 in Franken a. Stadt Zürich 34 495 294 b. Stadt Winterthur 8 855 905 Unterhaltspauschalen für 2016 insgesamt 43 351 199

Entschädigung 2015 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser in Franken a. Stadt Zürich 3 219 906 b. Stadt Winterthur 241 300 Entschädigung für 2015 insgesamt 3 461 206

III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 44, Art. 46, Art. 47 und Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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