RRB Nr. 829/2017
Gemeindewesen, Oberstufenschulgemeinde Otelfingen, Namensänderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. September 2017
829. Gemeindewesen (Oberstufenschulgemeinde Otelfingen, Namensänderung)
Erwägungen
1. Gemäss § 13a des Gemeindegesetzes (GG) können Gemeinden um Änderung ihres Gemeindenamens ersuchen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung steht der Entscheid über solche Änderungen dem Kantonsrat zu. Gestützt auf die Gesetzesmaterialien zur Einfügung von § 13a GG legt die Praxis des Regierungsrates die Bestimmung so aus, dass über Namensänderungen von politischen Gemeinden der Kantonsrat, über Namensänderungen von Schulgemeinden jedoch der Regierungsrat entscheidet (RRB Nr. 48/2009). Diese unterschiedliche Betrachtung nach Gemeindeart liegt im Übrigen auch der unterschiedlichen Regelung bei der Genehmigung von Änderungen im Bestand von Gemeinden zugrunde (§§ 3 und 4 Abs. 1 GG).
2. Die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Otelfingen haben anlässlich der Abstimmung in der Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 beschlossen, beim Regierungsrat um Änderung des Gemeindenamens zu ersuchen. Der Name soll von Oberstufenschulgemeinde Otelfingen auf Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal geändert werden. Das Gebiet der Oberstufenschulgemeinde Otelfingen umfasst das Gebiet der vier Politischen Gemeinden Boppelsen, Dänikon, Hüttikon und Otelfingen. Das gesamte Gebiet wird gemeinhin als unteres Furttal bezeichnet. Im selben Gebiet bestehen bereits zwei Zweckverbände zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben mit dem Namen unteres Furttal (Sicherheitszweckverband Unteres Furttal und Zweckverband ARA Unteres Furttal, RRB Nrn. 501/2011 und 1640/2008). Mit dem geänderten Namen werden die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich besser zum Ausdruck gebracht als bisher, womit ein achtenswerter Grund für eine Änderung des Gemeindenamens vorliegt. Die Namensgebung einer Gemeinde kommt einem kommunalen Organisationsakt gleich, dem nicht zwingend Bestimmungscharakter zukommen muss. Die Gemeindeordnung der Oberstufenschulgemeinde Otelfingen enthält auch keine Bestimmung, die den Namen der Gemeinde ausdrücklich regeln würde. Es lässt sich daher vertreten, dass das Ersuchen der Gemeinde um Änderung ihres Namens durch die Stimmberechtigen in der Gemeindeversammlung beschlossen werden kann (vgl. RRB Nr. 48/2009). Nach dem Gesagten gibt die Änderung zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss der Gemeindeversammlung der Oberstufenschulgemeinde Otelfingen vom 24. November 2016 über die Änderung des Gemeindenamens auf Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal wird genehmigt.
II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, das Verzeichnis der Schulgemeinden des Kantons Zürich im Anhang des Gemeindegesetzes anzupassen.
III. Mitteilung an die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal, Ellenbergstrasse 6, 8112 Otelfingen, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion, die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi