RRB Nr. 85/2026
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026
85. Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 5. November 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta zur Vernehmlassung unterbreitet. Der Vertrag über die Energiecharta (Energy Charter Treaty, ECT, SR 0.730.0) ist ein völkerrechtlich verbindliches Investitionsschutz- und Transitabkommen im Energiesektor. Ergänzt wird er durch ein Zusatzprotokoll zur Förderung der Energieeffizienz. Dem ECT unterstehen 40 Vertragsparteien vor allem aus Europa und Zentralasien. Der Vertrag enthält Bestimmungen zum Investitionsschutz, zum Handel von Energieprodukten und zum Energietransit sowie Mechanismen zur Streitschlichtung zwischen Staaten sowie zwischen Investoren und Staaten. Der ECT ist das am häufigsten angerufene Investitionsschutzabkommen bei Streitschlichtungen zwischen Investoren und Staaten. Auch Schweizer Unternehmen haben in der Vergangenheit Klagen unter dem ECT eingebracht. In den letzten Jahren geriet der ECT in Kritik von Vertragsparteien, Nichtregierungs- und Umweltschutzorganisationen, da er ihrer Ansicht nach unvereinbar mit den Bemühungen zur Energiewende und zum Klimaschutz ist. Diese Kritik war mit ein Grund für die Initiierung von Verhandlungen über die Modernisierung der Energiecharta im Jahr 2017. Ziel der Verhandlungen war es, den ECT an die Entwicklungen im internationalen Investitionsschutz, das veränderte geopolitische Umfeld sowie an die heutigen Anforderungen in den Bereichen soziale und ökologische Nachhaltigkeit, insbesondere im Umwelt- und Klimaschutz, anzupassen. Die Verhandlungen wurden im Juni 2022 mit einer einstimmig beschlossenen grundsätzlichen Einigung über das Verhandlungsresultat materiell beendet. Nach einer vertieften Analyse des Verhandlungsresultats haben mehrere Vertragsparteien – darunter die EU, deren Mitgliedstaaten Deutschland und Frankreich sowie das Vereinigte Königreich – ihren Austritt aus dem Vertrag erklärt. Sie erachteten das Verhandlungsresultat als ungenügend und den bestehenden ECT insbesondere aufgrund einer Vielzahl von Intra-EU-Verfahren, von Mängeln in Bezug auf die Nachhaltigkeit und des Fehlens eines multilateralen Investitionsschiedsgerichts als zu einschränkend. Derzeit planen 16 der 27 EU-Mitgliedstaaten, im ECT zu verbleiben. Insgesamt
wird der ECT gemäss aktuellem Stand ab August 2026 39 Vertragsparteien umfassen.
Aufgrund ihrer geografischen Lage und der beschränkt verfügbaren einheimischen Energieressourcen ist die Schweiz zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in besonderem Masse auf Energieimporte, funktionierende Energiemärkte und internationale Regeln zum Investitionsschutz im Energiebereich angewiesen. Für die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sind für die Schweiz die internationale Zusammenarbeit sowie internationale Regeln für den Handel, den Transit und den Schutz von Energieinvestitionen sehr wichtig. Infolge der Kritik mehrerer EU-Staaten und des Vereinigten Königreichs am Verhandlungsergebnis führte der Bundesrat am 8. November 2023 eine Aussprache zu einer Auslegeordnung zum ECT mit verschiedenen Handlungsoptionen durch. Aufgrund der wesentlichen Verbesserungen im ECT unter anderem bezüglich der Modernisierung der Investitionsschutzbestimmungen, der Nachhaltigkeit und des Regulierungsrechts, und der Interessen der Schweizer Energiebranche am ECT beschloss der Bundesrat, der Modernisierung des ECT zuzustimmen. Die bestehenden Instrumente der Schweizer Energie- und Klimapolitik, wie beispielsweise Verbrauchssteuern, CO2 -Abgaben sowie Förderinstrumente für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, sind sowohl unter dem bestehenden als auch dem modernisierten ECT zulässig. Der geänderte ECT führt keine zusätzlichen Einschränkungen für die Schweiz für Regulierungen im Bereich des Klimaschutzes ein. Im Gegenteil präzisiert und konkretisiert dieser die Möglichkeiten für solche Regulierungen. Der Bundesrat stimmte der Modernisierung des ECT am 20. November 2024 zu. Die Änderungen zum ECT sollen im Nachgang zur öffentlichen Vernehmlassung der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
Erwägungen Die Schweiz ist insbesondere im Winterhalbjahr auf vertraglich abgesicherte Energielieferungen angewiesen. So begrüsste der Regierungsrat das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung der geschützten Kundinnen und Kunden in Krisenzeiten (RRB Nr. 652/2024). Die Eidgenössische Elektrizitätskommission hat in verschiedenen Berichten dargelegt, dass für die zukünftige Stromversorgungssicherheit der Schweiz Reservekraftwerke notwendig sind, da der Ausbau der Stromproduktion mit erneuerbaren Energien ungenügend ist. Gründe dafür sind unter anderem langwierige Bewilligungsverfahren und fehlende Wirtschaftlichkeit. Entsprechend investieren die Elektrizitäts- werke des Kantons Zürich (EKZ) wie die Axpo Holding AG (Axpo) in grossem Umfang in die Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien im Ausland (vor allem Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen). Weil die Schweiz im Winterhalbjahr auf Stromimporte angewiesen ist, leistet jeder Beitrag zum Ausbau der Produktion im Ausland einen Beitrag zur Stärkung der Versorgungssicherheit in Europa und somit auch in der Schweiz. Da die Schweiz in grossem Umfang auf Energieimporte – zurzeit auch noch fossile – angewiesen ist und Schweizer Energieversorgungsunternehmen wie Axpo und EKZ erheblich in die Stromerzeugung im Ausland investieren, braucht es eine möglichst hohe Rechts- und Investitionssicherheit. Entsprechend kann der vorliegenden Änderung zum Vertrag über die Energiecharta zugestimmt werden. Betreffend den Verzicht der Schweiz auf einen generellen Ausschluss von fossilen Energien vom Investitionsschutz auf ihrem Gebiet soll der Bundesrat in der Botschaft eine detailliertere Auslegeordnung vornehmen. Die geplanten Vertragsänderungen haben keine finanziellen oder anderweitigen Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an Gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelgenheit und äussern uns wie folgt: Wir stimmen der vorliegenden Vertragsänderung zu. Der modernisierte Vertrag enthält wesentliche Verbesserungen hinsichtlich Investitionsschutz, Nachhaltigkeit und Transparenz der Streitbeilegung. Im Rahmen der Verhandlungen hat sich die Schweiz gegen einen generellen Ausschluss von fossilen Energien vom Investitionsschutz auf ihrem Gebiet entschieden. Dieser Entscheid wurde gemäss dem erläuternden Bericht gefällt unter Berücksichtigung des Verhandlungsmandats des Bundesrates, der Schweizer Vertragspraxis bezüglich Investitionsschutzabkommen, des mit dem Vertrag über die Energiecharta vergleichbaren Investitionsschutzniveaus im Schweizer Recht, der Kohärenz mit der Schweizer Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien verbunden mit einer Kompensation der Emissionen auch nach
2050 noch erlaubt, sowie der geringen Bedeutung von ausländischen Investitionen in fossile Energien in der Schweiz. Wir bitten den Bundesrat, in der Botschaft an die Bundesversammlung die Vor- und Nachteile eines generellen Ausschlusses von fossilen Energien vom Investitionsschutz auf ihrem Gebiet konkret darzulegen. Gemäss einem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 23. Juli 2025 kann ein Versäumnis von Staaten, angemessene Handlungen zum Schutz des Klimasystems vor Treibhausgasemissionen zu unternehmen, eine international unrechtmässige Handlung bedeuten, die diesem Staat anzulasten ist. Grundsätzlich könnte auch die Gewährung des Schutzes von Investitionen in fossile Energien ein solches Versäumnis darstellen. Wir bitten den Bundesrat, wie im erläuternden Bericht in Aussicht gestellt, das Gutachten des IGH im Detail zu analysieren und die Erkenntnisse daraus in die Botschaft an die Bundesversammlung aufzunehmen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli