RRB Nr. 878/2024
Strassen, Zollikon, Maur, 710 Binz-/Zollikonstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024
878. Strassen (Zollikon/Maur, 710 Binz-/Zollikonstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Binz-/Zollikonstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Zollikon und Maur zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 710 geführt. Im Dezember 2019 wurde die neue Buslinie 910 zwischen Zürich, Bahnhof Tiefenbrunnen, und Ebmatingen, Looren, in Betrieb genommen. Zunächst wurden im Projektperimeter drei provisorische Bushaltestellen erstellt. Für die Erstellung definitiver Bushaltestellen wurde ein Variantenstudium in Auftrag gegeben. Das vorliegende Projekt beruht auf der Bestvariante gemäss diesem Variantenstudium. Alle Bushaltestellen werden gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) hindernisfrei ausgestaltet. Der Ausbau der Bushaltestellen erfolgt anlässlich der Radweglückenschliessung zwischen Zollikerberg und Binz sowie der Instandsetzung der Binz-/Zollikonstrasse. Das Projekt für die Radweglückenschliessung und die Fahrbahninstandsetzung wurde bereits mit RRB Nr. 1495/2022 festgesetzt. Im Einvernehmen mit den Gemeinden Zollikon und Maur sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Zollikerberg, Station/Quartiertreff, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestellen, leichte Anpassung der Linienführung der Strasse; – Neubau einer markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel zwischen den beiden Bushaltestellen Zollikerberg, Station/Quartiertreff; – Anpassung der bestehenden markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel im Bereich der Einmündung Wilhofstrasse auf die Binzstrasse entsprechend dem neuen Strassenverlauf, normgerechte Ausgestaltung; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Sennhof, Ausgestaltung der Haltestelle als Schlaufe, Ausbildung einer Haltekante für die Busse aus beiden Fahrtrichtungen, Einbahnbetrieb, Einfahrt via Sennhofstrasse, leichte Anpassung der Geometrie des Provisoriums, Ersatzpflanzung für wegfallende Bäume;
– hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Gassacher, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestellen, leichte Anpassung der Linienführung der Strasse; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und teilweise Erneuerung des Fahrbahnbelags und der Gehwege; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Zollikon hat sich mit Beschluss vom 18. Januar 2023 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Der Gemeinderat Maur hat mit Beschluss vom 15. Mai 2023 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt Stellung genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 25. November 2022 bis 13. Januar 2023 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die Bushaltestelle Gassacher in der Gemeinde Maur befindet sich im Nahbereich des eingedolten Binzbachs, öffentliches Fliessgewässer Nr. 6252. Für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle ist daher eine wasserbaupolizeiliche und eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die entsprechenden Bewilligungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Bei der Bushaltestelle Sennhof werden für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle rund 60 m² Fruchtfolgeflächen beansprucht. Der Verlust der Fruchtfolgeflächen wird gleichwertig kompensiert. Auch im Übrigen sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 15. März bis 15. April 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielten. Beide Einsprachen wurden nach Durchführung einer Einigungsverhandlung zurückgezogen. Sie sind als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 16. Oktober 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 310 000 Bauarbeiten 955 000 Nebenarbeiten 60 000 Technische Arbeiten 150 000 Total 1 475 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 475 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 475 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 100% 1 475 000 1 475 000 Staatsstrassen Anteil öV Total 100% 1 475 000 1 475 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1082/2022 bewilligte Ausgabe von Fr. 105 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 42 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 100% 1 475 000 5 500 2,5% 37 000 Zwischentotal 5 500 37 000 Total 100% 1 475 000 42 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82109, Zollikon/Maur, 710 Binz-/Zollikonstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 710 Binz-/ Zollikonstrasse in den Gemeinden Zollikon und Maur wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 475 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1082/2022 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), den Gemeinderat Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli