RRB Nr. 900/2023
Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich, Beitragsberechtigung 2025-2028, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2023
900. Verein Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich (Beitragsberechtigung 2025–2028, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 (PHG, LS 414.41) können zur Weiterbildung der Lehrkräfte Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewährt werden. Mit Beschluss Nr. 527/2019 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung des Vereins Zürcher Arbeitsgemeinschaft für die Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich (Verein ZAL) vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 und bewilligte eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von Fr. 420 000. Mit Eingabe vom 31. März 2023 ersucht der Verein ZAL um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung. Aufgrund der erforderlichen Vorbereitungszeit für das Kursangebot – die Planung des Weiterbildungsprogramms für das Schuljahr 2024/2025 hat bereits begonnen – ist der Verein ZAL auf die frühzeitige Anerkennung bzw. Erneuerung der Beitragsberechtigung angewiesen.
2. Beitragsberechtigung Der Verein ZAL organisiert seit über 50 Jahren Weiterbildungsangebote, die sich durch Praxisnähe, Praxistauglichkeit und Aktualität auszeichnen. Ziel des Vereins ZAL ist es, für alle im Schulfeld tätigen Lehr- und Fachpersonen sowie Schulleitungen Weiterbildungen anzubieten, welche die Kompetenzen im pädagogischen Alltag erhöhen und den Unterricht unterstützen. Das Volksschulamt prüft und genehmigt das Kursprogramm jährlich. Der Verein ZAL erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden.
3. Finanzielles Für die berufliche Weiterbildung aller im Schulfeld tätigen Lehr- und Fachpersonen sowie Schulleitungen soll dem Verein ZAL an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 976 900 (Kostenstand gemäss Budget 2023 des Vereins ZAL) eine Subvention von 45%, jährlich höchstens Fr. 420 000, für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2025 zum 31. Dezember 2028, insgesamt höchstens Fr. 1 680 000 zugesichert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 23 PHG handelt es sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Ausgabe erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung. Die Ausgabe ist in den Planjahren 2025 und 2026 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2023– 2026 eingestellt. In einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein ZAL und dem Volksschulamt werden die Zusammenarbeit, die Berichterstattung und die Auszahlungsmodalitäten der Subvention geregelt.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich wird auf den 1. Januar 2025 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2028. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. März 2028 einzureichen.
II. Dem Verein Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich wird für die Dauer der Beitragsberechtigung an die beitragsberechtigten Kosten eine Subvention von 45%, jährlich höchstens Fr. 420 000, insgesamt höchsten Fr. 1 680 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert.
III. Die mit RRB Nr. 527/2019 bewilligte wiederkehrende Ausgabe wird mit Wirkung ab 1. Januar 2025 aufgehoben.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Vereins Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Weiterbildung der Lehrpersonen des Kantons Zürich, Ohmstrasse 14, 8050 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli