Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 915/2025

Abrechnung der Massnahmen des Kantons Zürich zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus, Notstandsmassnahmen gemäss Art. 72 der Kantonsverfassung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. September 2025

915. Abrechnung der Massnahmen des Kantons Zürich zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Anordnung zur Eindämmung des Coronavirus, Notstandsmassnahmen gemäss Art. 72 der Kantonsverfassung (Genehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss des Kantonsrates vom 30. März 2020 (KR-Nr. 102/2020) wurden die Massnahmen des Regierungsrates gemäss Dispositiv I, III und VI des Beschlusses des Regierungsrates vom 18. März 2020 (RRB Nr. 262/2020) genehmigt. Dispositiv I sah die Unterstützung der Darlehensvergabe durch Geschäftsbanken (Kreditausfallgarantie) in der Höhe von 425 Mio. Franken vor. Mit Dispositiv III wurde die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen mit 28 Mio. Franken zulasten des Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) bewilligt. Mit Dispositiv IV wurden 15 Mio. Franken für drohende Notlagen zulasten der Jubiläumsdividende der Zürcher Kantonalbank bewilligt.

2. Kreditabrechnung

2.1 Kreditausfallgarantie Unter der Führung der Zürcher Kantonalbank wurde ein Konsortium der Zürcher Geschäftsbanken gebildet und zugunsten der Geschäftsbanken eine Kreditausfallgarantie des Kantons bewilligt. Damit konnten subsidiär zu den Massnahmen des Bundes 500 Mio. Franken Darlehen der Geschäftsbanken abgesichert werden, die diese aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an KMU (kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden) mit Steuerdomizil im Kanton Zürich vergeben würden. In der Folge wurde diese Kreditausfallgarantie auch auf Start-ups ausgeweitet. Tatsächlich wurden danach im Rahmen der Kreditausfallgarantie von fünf Geschäftsbanken zwischen April 2020 und Mai 2021 insgesamt 143 Kredite an Unternehmen gewährt. Die Gesamtsumme der gewährten Kredite belief sich auf 168,7 Mio. Franken, wovon 143,4 Mio. Franken (85%) durch den Kanton besichert waren. Die Geschäftsbanken haben in 32 Fällen die Garantie des Kantons in Anspruch genommen. Dabei wurden bis Ablauf der Garantie am 17. März 2025 insgesamt 24,2 Mio. Franken beansprucht. Die

Kreditausfallgarantie hat die Kreditvergabe durch die Banken während den wirtschaftlichen Einschränkungen ermöglicht und dadurch wie beabsichtigt zur Liquiditätsversorgung und damit zur Erhaltung gefährdeter Unternehmen beigetragen. Gesamtkredit Fr. 425 000 000 Verwendeter Kredit Fr.   24 205 6321 Kreditrest Fr. 400 794 368

2.2 Unterstützung gemeinnütziger Organisationen zulasten des Gemeinnützigen Fonds Folgende zusätzlichen Mittel wurden dem Gemeinnützigen Fonds entnommen und an die folgenden Direktionen übertragen, um so gemeinnützige Organisationen zu unterstützen, die ausserordentlich betroffen waren: – an die Direktion der Justiz und des Innern (Fachstelle Kultur): 20 Mio. Franken – an die Baudirektion (kantonale Denkmalpflege und Amt für Landschaft und Natur): 3 Mio. Franken – an die Sicherheitsdirektion (Sportfonds): 2 Mio. Franken – an die Bildungsdirektion: 2 Mio. Franken – an die Volkswirtschaftsdirektion: 1 Mio. Franken Die wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen für gemeinnützige Organisationen konnten mit dieser Massnahme wirksam abgefedert werden. Gesamtkredit Fr. 28 000 000 Verwendeter Kredit Fr. 23 770 084 Kreditrest Fr.   4 229 916 Tabelle: Aufschlüsselung des verwendeten Kredits Einheit Betrag in Franken Fachstelle Kultur 20 000 000 Amt für Raumentwicklung (Denkmalpflege) 314 300 Amt für Landschaft und Natur 167 522 Sportfonds 1 888 500 Bildungsdirektion 1 399 762 Volkswirtschaftsdirektion 0 Total 23 770 084

1 Darin sind wertberichtigte Kredite enthalten, für die Ratenzahlungen mit den jeweiligen Schuldnerinnen bzw. Schuldnern vereinbart wurden. Bis 2028 könnten dadurch bestenfalls noch bis zu 0,8 Mio. Franken zurück an den Kanton fliessen (vgl. § 36 Abs. 2 Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2]).

2.3 Ausserordentliche Unterstützung für Selbstständigerwerbende Da trotz der ordentlichen sozialen Sicherungsinstrumente Notlagen von Selbstständigerwerbenden und Personen in vergleichbaren Lagen nicht ausgeschlossen waren, wurden zur Abfederung von drohenden Notlagen von Selbstständigerwerbenden und Personen in vergleichbaren Lagen 15 Mio. Franken bewilligt. Diese wurden aus der Jubiläumsdividende finanziert, welche die Zürcher Kantonalbank dem Kanton überwiesen hatte. Die Finanzdirektion schuf in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion ein Modell, das von den Gemeinden vollzogen wurde. Die Leistungen waren ergänzend bzw. subsidiär zu den Leistungen des Bundes. Die administrative Umsetzung dieser Massnahme, die Auswahl der konkreten Personen sowie die Art der Auszahlung an diese (À-fonds-perdu-Beiträge oder rückzahlbare Darlehen) war den Gemeinden überlassen, da diese die lokalen Gegebenheiten am besten kannten. Dadurch konnten drohende Notlagen von Selbstständigerwerbenden und Personen in vergleichbaren Lagen abgefedert sowie schnelle und unbürokratische befristete Hilfen gewährt werden. Weitere Details dieser Massnahme wurden in RRB Nr. 1283/2024 erörtert. Gesamtkredit Fr. 15 000 000 Verwendeter Kredit Fr.   9 001 510 Kreditrest Fr.   5 998 490

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Abrechnung der Massnahmen des Kantons Zürich zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Anordnungen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19); Notstandsmassnahmen gemäss Art. 72 der Kantonsverfassung wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli