Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 96/2025

Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an den Verein Einfach Zürich für das Projekt "Neue Dauerausstellung ab 2028", Gewährung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2025

96. Gemeinnütziger Fonds (Beitrag an den Verein Einfach Zürich für das Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028», Gewährung) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ein Beitrag von Fr. 1 560 000, welcher der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Die erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen zum Gesuch wurden eingeholt. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt, und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Erwägungen

A. Beitragsgesuch Mit Gesuch vom 17. Juli 2024 ersuchte der Verein Einfach Zürich um die Gewährung eines Beitrags von Fr. 1 560 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an das Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028». 1. Gesuchsteller Der 2018 gegründete Verein Einfach Zürich bezweckt den Betrieb und die Finanzierung der dauerhaften Ausstellung «Einfach Zürich» sowie der damit verbundenen Aktivitäten. Zweck des Vereins ist es, die Geschichte von Stadt und Kanton an zentraler Lage kompakt, niederschwellig und für alle Altersgruppen attraktiv zu vermitteln und gleichzeitig als Drehscheibe auf die zahlreichen anderen, dezentralen Institutionen im Kanton zu verweisen, die sich auf unterschiedliche Weise ebenfalls Aspekten der Zürcher Geschichte widmen, also eine Wegweiserfunktion einzunehmen. Der Verein tut dies mit der permanenten Ausstellung im Landesmuseum und einem Rahmenprogramm, das an diese anknüpft. Der Verein übernahm diese Aufgaben von der Interessengemeinschaft «Zürich im Landesmuseum», die von der Stadt Zürich, dem Kanton Zürich und dem Schweizerischen Nationalmuseum (SNM) gemeinsam gegründet worden war. Der Verein wird mit Mitteln von Stadt und Kanton Zürich finanziert, in Kooperation mit dem Landesmuseum.

2. Vorhaben 2.1 Ausgangslage Stadt und Kanton Zürich verfügen über zahlreiche Institutionen, die Zürcher Kulturgeschichte vermitteln, jedoch gab es lange Zeit keinen Ort, der dieses Wissen gebündelt präsentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen konnte. Die lange diskutierte Idee eines «Zürich-Museums» konkretisierte sich 2008 in einem von der Stadt Zürich in Auftrag gegebenen Konzept und dem daraus resultierenden Projekt. Mit der Erweiterung des Landesmuseums bot sich die Chance, an zentraler Stelle in den Räumen des meistbesuchten kulturhistorischen Museums der Schweiz eine Ausstellung zur Geschichte von Kanton und Stadt Zürich zu realisieren. Stadt und Kanton Zürich beteiligten sich an den einmaligen Investitionskosten für die Ausstellung im Verhältnis 40% zu 60%. Im Dezember 2014 bewilligte der Gemeinderat der Stadt Zürich zur Finanzierung einer Dauerausstellung «Zürich im Landesmuseum» einen Investitionsbeitrag von Fr. 1 760 000 sowie einen wiederkehrenden Betriebsbeitrag von Fr. 300 000 für 2016 bis 2019 (GR Nr. 2014/232). Gegen diesen Beschluss wurde das Behördenreferendum ergriffen. An der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 stimmten die Stimmberechtigten dem Beschluss des Gemeinderates zu. Mit Beschluss Nr. 170/2015 bewilligte der Regierungsrat einen Planungsbeitrag von Fr. 360 000 aus dem Lotteriefonds (heute: Gemeinnütziger Fonds). Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 (Vorlage 5242) bewilligte der Kantonsrat einen Projektbeitrag von Fr. 2 104 691 zugunsten der Interessengemeinschaft «Zürich im Landesmuseum» für die gleichnamige interaktive Dauerausstellung aus dem Lotteriefonds. Bezüglich der jährlichen Betriebskosten von Fr. 900 000 wurde zwischen Stadt und Kanton Zürich sowie dem Landesmuseum eine drittelsparitätische Finanzierung vereinbart. Für die Subventionsperiode 2022 bis 2025 bewilligte der Gemeinderat der Stadt Zürich einen wiederkehrenden Beitrag von jährlich Fr. 300 000 (GR Nr. 2021/1). Das Landesmuseum bestreitet seinen Anteil in Form von Sachleistungen (nicht erhobene Mietkosten sowie Personalleistungen für Aufsicht und Empfang). Der Kanton sicherte an die Betriebskosten des Vereins «Zürich im Landesmuseum» für 2018 einen Beitrag von Fr. 170 000 und für 2019 bis 2021 einen jährlichen Beitrag von Fr. 300 000 aus dem Denkmalpflegefonds

zu (RRB Nr. 683/2018). Mit Beschluss Nr. 294/2022 sicherte der Regierungsrat dem Nachfolgeverein «Einfach Zürich» für 2022 bis 2025 wiederum einen Betriebsbeitrag von Fr. 300 000 pro Jahr aus dem Denkmalpflegefonds zu. 2019 eröffnete die Ausstellung «Einfach Zürich», die von einem reichhaltigen Rahmenprogramm begleitet wird. Sie wurde 2020 und 2023 inhaltlich aktualisiert und erweitert.

2.2 Erneuerungsbedarf Permanente Ausstellungen haben erfahrungsgemäss ein «Haltbarkeitsdatum» von längstens zehn Jahren. Dies liegt zum einen an den eingesetzten Technologien, die nach dieser Zeitspanne in der Regel überholt sind, und zum anderen an der Tatsache, dass das Publikumspotenzial nach diesem Zeitraum erfahrungsgemäss ausgeschöpft ist. So hat das Landesmuseum die weitere Kooperation denn auch an die Bedingung geknüpft, dass die Ausstellung spätestens ab 2028 erneuert wird. Die Laufzeit der aktuellen Ausstellung war ursprünglich bis Ende 2025 vorgesehen. Nun will Einfach Zürich in Absprache mit der Direktion des Landesmuseums 2028 eine neue Ausstellung eröffnen. Dafür muss die bestehende Ausstellung bis Herbst 2027 verlängert werden. 2.3 Projektbeschrieb Mit dem Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028» soll die mit der Ausstellung im Landesmuseum und dem Programm an verschiedenen Orten geleistete Vermittlungsarbeit zur Geschichte von Kanton und Stadt Zürich fortgeführt und weiterentwickelt werden. Die neue Ausstellung von Einfach Zürich wird weiterhin im Landesmuseum gezeigt werden, was sich bewährt hat. Künftig sollen jedoch andere Räumlichkeiten genutzt werden. Neu stehen zwei statt wie bis anhin drei Räume und eine Fläche von 195 m2 statt wie bisher 330 m2 zur Verfügung. Grund für den Wechsel ist die zentralere Lage der neuen Räumlichkeiten. Die grossen Besucherströme des Landesmuseums werden künftig direkt am Eingang der Ausstellung vorbeigeführt, wodurch noch höhere Besucherzahlen erwartet werden können. Mit der kleineren Ausstellungsfläche kann der Anteil der vom Landesmuseum in Rechnung gestellten Kosten für Sach- und Personalleistungen (Miete, Aufsicht, Empfang, Zusatzleistungen), die den paritätischen Anteil des Landesmuseums derzeit übersteigen, gesenkt werden. Die Räume sollen aufgrund des gleichbleibenden Auftrags dichter genutzt werden. Die enge Verknüpfung von Ausstellung und Rahmenprogramm soll auch künftig bestehen bleiben, Veranstaltungen – insbesondere jene, die direkt vor Ort stattfinden – werden dabei gezielt genutzt, damit noch mehr Menschen von der Ausstellung angezogen werden. Mit den Veranstaltungen können aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen aufgegriffen und die Ausstellung gewissermassen ständig aktualisiert werden.

Auch die Wegweiser- oder Drehscheibenfunktion kann über das Rahmenprogramm gestärkt werden. Der Online-Auftritt und das Rahmenprogramm erscheinen dabei als natürliche Erweiterung des Ausstellungsraumes.

Beibehalten werden sollen Elemente der bestehenden Ausstellung, die beim Publikum grossen Zuspruch erfuhren und gut funktionierten. Diese sollen jedoch inhaltlich und formal aktualisiert werden. Auch in der neuen Ausstellung sollen Objekte im Zentrum stehen. Genauso beibehalten werden sollen die an die Objekte gekoppelten Text-Bild-Erzählungen, die historische Entwicklungen anschaulich machen. Die Objekte, die aus kulturhistorischen Institutionen im Kanton und in der Stadt Zürich ausgeliehen werden, dienen als Wegweiser zu ebendiesen Einrichtungen. Neu soll beim Betreten der Ausstellung sogleich klar werden, dass Kanton und Stadt Zürich im Fokus stehen. Die einzelnen Ausstellungsräume werden zudem nicht mehr losgelöst voneinander gedacht, sondern eng aneinandergekoppelt: Sie bauen aufeinander auf. Die Medientechnik wird aktualisiert. Der Partizipation soll zudem ein grösserer Stellenwert zukommen. Nach wie vor sind Familien eine Hauptzielgruppe. Die Ausstellung wird deshalb deutlich kinderfreundlicher gestaltet. Es ist geplant, in allen Räumen auf Augenhöhe der Kinder eine besondere Ebene zu installieren. Und neu werden die Besuchenden mit einer Frage aus der Ausstellung entlassen: «Und was hat das mit mir zu tun?» Es soll spürbar werden, wie stark Geschichte noch heute in das Leben aller hineinwirkt. Und wie langfristig bedeutsam folglich auch aktuelle Ereignisse sind, die alle aktiv mitsteuern können. Der Eintritt soll weiterhin kostenlos bleiben. 2.4 Bisherige Vorarbeiten Ausgehend von einer extern durchgeführten Evaluation unter Einbezug von Stadt und Kanton, des Landesmuseums sowie externer Expertinnen und Experten entwickelte Einfach Zürich 2023 eine umfassende Zukunftsstrategie. Analysiert wurden dabei insbesondere der Standort Landesmuseum (und mögliche Alternativen) sowie die aktuelle Ausstellung. Die Ziele sind nun klar formuliert, die Massnahmen definiert, die Umsetzung erfolgt schrittweise. So werden die historischen Themen z. B. bereits konsequent ans Heute angebunden, sodass sich möglichst viele Menschen davon angesprochen fühlen. Die im Schnitt rund 27 Veranstaltungen pro Jahr sind seither beinahe ausnahmslos ausgebucht. Das Betriebsteam hat zudem bereits ein Grobkonzept für die neue Ausstellung erarbeitet. 2.5 Zeitplan Sofern die Kredite für die neue Ausstellung durch Stadt und Kanton

bewilligt werden, erstellt das Betriebsteam auf der Grundlage des schon bestehenden Grobkonzepts bis Dezember 2026 ein Detailkonzept einschliesslich Szenografieplanung. Die Ausarbeitung erfolgt bis Anfang

Juni 2027, gefolgt von der Produktion der einzelnen Inhalte ab Juni 2027. Bezug und Aufbau der Räumlichkeiten sind ab dem 1. Oktober 2027 möglich. Der Rückbau der bestehenden Ausstellung läuft parallel ab Juni bis Ende September 2027. Die Eröffnung der neuen Ausstellung von Einfach Zürich ist für das erste Quartal 2028 unter Berücksichtigung der Planung des Landesmuseums vorgesehen. Die neue Ausstellung soll bis Ende 2037 bestehen bleiben. Bis zur Eröffnung der geplanten neuen Ausstellung 2028 wird der Betrieb von Einfach Zürich in den bestehenden Räumlichkeiten weitergeführt und es sind keine weiteren inhaltlichen Aktualisierungen der bestehenden Ausstellung vorgesehen. Auch das Rahmenprogramm läuft 2026 bis 2028 weiter. Dabei liegt der Schwerpunkt bis zur Eröffnung der neuen Ausstellung weniger darauf, Neues zu erfinden, als gut etablierte Formate immer wieder mit aktuellen Themen zu bespielen. So kann sich das Betriebsteam neben der Programmgestaltung auch um die neue Ausstellung kümmern. 3. Kosten und Finanzierung 3.1 Kosten Die Kosten von insgesamt Fr. 2 600 000 setzen sich wie folgt zusammen: in Franken 1 Honorare Kuration und Projektsteuerung Einfach Zürich 100 000 2 Honorare Autorinnen und Autoren extern 160 000 3 Honorare Szenografie (einschliesslich Licht) 383 000 4 Honorare Mediaplanung 100 000 5 Programmierung 80 000 6 Produktion 1 073 000 7 Kommunikation (einschliesslich CI und neue Webseite) 155 000 8 Ausstellungsübergreifendes (einschliesslich Steuerungsausschuss) 155 000 9 Reserve 199 180 10 8,1% MWSt 194 820 Total 2 600 000 Rund 40% der Kosten sind für die Produktion und den Bau der Ausstellung vorgesehen. Dies umfasst den Bau von Zwischenwänden, den Einbau von Ausstellungselementen wie Vitrinenkörper, die Gestaltung immersiver Infografiken, die Programmierung und Gestaltung von Medientechnik sowie die Ausstellungssignaletik und die Entwicklung eines neuen Erscheinungsbildes, einschliesslich Erneuerung der Webseite. Die ausgewiesenen Honorare von insgesamt Fr. 743 000 betreffen insbesondere Szenografie, Mediengestaltung, technische Programmierung sowie Honorare für Autorinnen und Autoren, Historikerinnen und Historiker, Filmerinnen und Filmer sowie Gestalterinnen und Gestalter der Text-Bild-Geschichten. Zudem müssen die Objektfotografie einschliesslich Postproduktion, die Postproduktion von Filmen und Übersetzungen extern vergeben werden.

Zur Qualitätssicherung wird ein externes Gremium mit Beratenden etabliert, das die Entwicklung der Ausstellung begleitet. Darin Einsitz halten sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesmuseums sowie zwei bis drei Fachexpertinnen und Fachexperten. Zudem wurde ein für Projekte dieser Art üblicher Prozentsatz für Nebenkosten und eine Reserve für Unvorhergesehenes budgetiert. Anders als bei der Produktion der ersten permanenten Ausstellung wird diesmal ein Grossteil der Kurationsarbeiten und der Projektsteuerung durch das Betriebsteam selbst übernommen. Diese Arbeit wird das Betriebsteam im Rahmen seiner Anstellung ausführen, die durch die Betriebsbeiträge gesichert ist. Im Ausstellungsbudget sind daher lediglich Fr. 100 000 für ergänzende Honorare Kuration und Projektsteuerung budgetiert. 3.2 Finanzierung Kanton und Stadt Zürich sollen die Finanzierung der neuen Ausstellung wie bisher gemeinsam übernehmen. Der Kanton soll mit Fr. 1 560 000 bzw. 60% den Hauptteil der Kosten für die neue Ausstellung tragen. Die Stadt beteiligt sich mit Fr. 1 040 000 bzw. 40% an den Kosten. Wie bereits bei der bisherigen Ausstellung wird mit dem Finanzierungsschlüssel im Verhältnis 60:40 dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kanton einen grösseren Gebiets- und Bevölkerungsanteil repräsentiert. Zur Finanzierung der Kosten von insgesamt Fr. 2 600 000 wurde zeitgleich mit dem vorliegenden Gesuch ein Finanzierungsgesuch an die Stadt Zürich über Fr. 1 040 000 gerichtet. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 (STRB Nr. 3284/2024) den Beitrag unter dem Vorbehalt der Bewilligung der (Betriebs-)Beiträge 2026–2029 durch den Gemeinderat sowie unter Vorbehalt der Bewilligung des Kantons eines einmaligen (Investitions-)Beitrags von Fr. 1 560 000 bewilligt. Die Verhandlungen mit dem Landesmuseum laufen unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierungen durch Kanton und Stadt sichergestellt sind. 3.3 Betriebskosten Die jährlichen Betriebskosten lassen sich in folgende Positionen gliedern: in Franken Personalaufwand 250 000 Verwaltungs- und Betriebsaufwand 60 000 Produktionsaufwand Ausstellung und Programm 500 000 Kommunikation 100 000 Verschiedenes 55 000 Total 965 000

Die Betriebskosten sollen zu gleichen Teilen vom Kanton, von der Stadt Zürich und dem Landesmuseums getragen werden. Der Verein Einfach Zürich plant, eine moderate Erhöhung der Betriebsmittel ab 1. Januar 2028, also ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Dauerausstellung, zu beantragen. Diese Mittel können nicht dem Gemeinnützigen Fonds entnommen werden und sind nicht Teil des vorliegenden Beschlusses.

B. Entscheid Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist über das Beitragsgesuch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates wie folgt zu entscheiden: 1. Beitrag Dem Verein Einfach Zürich ist für das Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028» ein Beitrag von Fr. 1 560 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds zu gewähren. 2. Bedingungen und Auflagen Die Gewährung des Beitrags ist neben den im Dispositiv genannten allgemein üblichen Bedingungen und Auflagen mit den folgenden besonderen Bedingungen und Auflagen zu verbinden: a) Die Stadt Zürich hat sich mit einem Beitrag von Fr. 1 040 000 an den Kosten zu beteiligen. Leistet die Stadt einen geringeren Beitrag, wird der Beitrag des Kantons anteilmässig gekürzt (Bedingung). b) Der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds jährlich über den Stand der Planung und Realisierung sowie der Kosten zu orientieren (Auflage). c) Der Empfänger kann die Fondsverwaltung elektronisch um Auszahlung der ersten 90% des Beitrags ersuchen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (Ablauf der Beschwerdefrist) und alle Bedingungen für diese Auszahlung erfüllt sind (Bedingung für diese Auszahlung). d) Der Empfänger kann die Fondsverwaltung elektronisch und unter Einreichung eines Schlussberichts gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG um Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). e) Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder von Teilen davon wird auf fünf Jahre seit diesem Beschluss befristet. Die Fondsverwaltung kann diese Frist aus besonderen Gründen erstrecken. Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags (§ 10 Abs. 3 LFG). Das Generalsekretariat der Finanzdirektion kann auf begründetes Gesuch hin aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Verjährung gemäss § 10 Abs. 3 LFG für eine bestimmte Dauer verzichten.

3. Begründung Im Kanton Zürich gab es bis 2018 keinen zentralen Ort, an dem Einwohnerinnen und Einwohner, Durchreisende bzw. Touristinnen und Touristen gebündelte Informationen über die Geschichte der Stadt und des Kantons Zürich erhalten konnten und auf das grosse kulturhistorische Angebot der Stadt und des Kantons Zürich hingewiesen wurden. Die 2018 im Landesmuseum eröffnete Ausstellung «Einfach Zürich» schloss diese Lücke. Der Bedarf nach einer Erneuerung der Ausstellung nach Ablauf von zehn Jahren ist nachvollziehbar, und es bietet sich an, anlässlich des Umzugs innerhalb des Landesmuseums eine neue Ausstellung zu konzipieren, in welche die bewährten Elemente überführt werden sollen. Dank der neuen, besser gelegenen Räumlichkeiten kann zudem ein Anstieg der Besucherzahlen erwartet werden, die gemäss einer Zählung anlässlich der Evaluation vom November 2023 bereits heute bei hochgerechnet über 70 000 Eintritten pro Jahr liegen. Die im Gesuch skizzierten Ideen für die Erneuerung der Ausstellung sind inhaltlich sowie in Bezug auf die zeitliche Abstimmung einleuchtend und angemessen. Die veranschlagten Kosten für eine mehrere Räume umfassende Ausstellung und für die geplanten inhaltlichen Neuerungen liegen im Rahmen des Üblichen und erscheinen ebenfalls angemessen. Die Finanzierung mit der sich bereits bewährten Aufteilung der Kosten zwischen Stadt, Kanton und SNM hat sich bewährt. Der Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds ist daher an die Bedingung zu knüpfen, dass die Stadt den in Aussicht gestellten Beitrag von Fr. 1 040 000 leistet. Die Form der Trägerschaft hat sich ebenfalls bewährt und gewährleistet, dass das nötige Know-how in der Organisation vorhanden ist. Der Vorstand ist zweckmässig zusammengesetzt und die Mitglieder arbeiten gut zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen Trägerverein und Landesmuseum funktioniert. Die beiden verantwortlichen Kuratorinnen verfügen über langjährige Erfahrung, ein sehr gutes Netzwerk und viele Ideen und Energie für den Betrieb. Beim Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028» handelt es sich um ein Vorhaben ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds, für das im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LFG Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds verwendet werden können. Das Vorhaben ist zudem gemeinnützig, ohne der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu dienen (§ 6 Abs. 1

lit. a LFG). Es hat einen klaren Bezug zum Kanton Zürich und kommt in erster Linie dessen Bevölkerung zugute (§ 6 Abs. 1 lit. b LFG). Ebenso kann von der hohen Qualität und der langfristigen Wirkung des Vorhabens ausgegangen werden (§ 6 Abs. 1 lit. c LFG).

Das Vorhaben geht über die übliche Tätigkeit des Vereins Einfach Zürich hinaus und ist von mindestens kantonaler Bedeutung (§ 3 Abs. 1 lit. a und b Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds [VGF; LS 612.1]). Mit dem Beitrag der Stadt Zürich erfolgt eine angemessene Unterstützung der Standortgemeinde gemäss § 3 Abs. 1 lit. c VGF. Der Beitrag ist nach dem Gesagten im Interesse des Kantons und entspricht den Vorgaben des Lotteriefondsgesetzes sowie der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Verein Einfach Zürich wird für das Projekt «Neue Dauerausstellung ab 2028» ein Beitrag von Fr. 1 560 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates, unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Der Empfänger hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). c) Der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). d) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinanzierung, hat der Empfänger dem Gemeinnützigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung des Vorbehalts sowie der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Empfänger des Beitrags gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Luftfahrt, Art. 3, Art. 6, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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