Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 98/2026

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

98. Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen

Erwägungen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 lud das Eidgenössische Finanzdepartement die Kantonsregierungen ein, zum Entwurf des Bundesratsbeschlusses über die Genehmigung des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Stellung zu nehmen. Die Schweiz setzt den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten mit der EU über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten um (AIA-Abkommen CH-EU, SR 0.641.926.81). Infolge der Revision des globalen Standards für den AIA über Finanzkonten, an der sich die Schweiz aktiv beteiligt hat, wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Umsetzung dieses Standards entsprechend revidiert. Mit der Aktualisierung des Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard; GMS, CRS auf Englisch) wurden Auslegungsfragen geklärt und Änderungen vorgenommen. Gewisse Meldepflichten wurden erweitert und die Behandlung von gemeinnützigen Rechtsträgern sowie von E- Geld- und Kapitaleinzahlungskonten wurde geklärt. Diese sind in Zukunft vom Anwendungsbereich des AIA über Finanzkonten ausgenommen, sofern die von der OECD festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Am 19. Februar 2025 hatte der Bundesrat die entsprechende Botschaft zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen verabschiedet. Die Bundesversammlung hat der Vorlage in der Schlussabstimmung vom 26. September 2025 zugestimmt. Der Regierungsrat hatte diesen Änderungen in der Vernehmlassung grundsätzlich zugestimmt (RRB Nr. 866/2024).

Im Rahmen der Revision des AIA-Abkommen CH-EU wurden die erwähnten Anpassungen des AIA und die Ausnahmeregelungen übernommen, auch jene betreffend die gemeinnützigen Rechtsträger, sofern diese ihren Sitz in der Schweiz und nicht auch in der EU haben. Ausserdem wurden die Datenschutzbestimmungen aktualisiert. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Revision des AIA-Abkommens CH-EU neue Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen verhandelt. Dies war eine Forderung der EU, die den Weiterbestand des AIA-Abkommens CH-EU und damit auch des für die Schweiz wichtigen Art. 9 des AIA-Abkommens (Quellensteuerbefreiung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen) mit der Vereinbarung von Bestimmungen zur Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen verknüpfte. Im Rahmen der Verhandlungen konnte die Amtshilfe bei der Einziehung auf den Bereich der Mehrwertsteuer begrenzt werden. Im Rahmen der Amtshilfe für die Einziehung von Steuerforderungen vollzieht der ersuchte Staat auf förmliches Ersuchen hin, ohne zusätzliches internes Anerkennungsverfahren, die Steuerforderungen des ersuchenden Staates. Nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Verstoss gegen den Ordre public oder bei weiteren staatsvertraglich vorgesehenen Einschränkungen – kann die Amtshilfe verweigert werden. Für die Vollstreckung der Forderung bedient sich der ersuchte Staat der Mittel, die er anwenden würde, als wäre die einzuziehende Steuerforderung seine eigene. Die Vollstreckung verläuft folglich «indirekt» über den ersuchten Staat und nicht direkt durch den ersuchenden Staat.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@sif.admin.ch). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (AIA-Abkommen CH-EU) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Öffentlich-rechtliche Ansprüche von anderen Staaten sind nach geltendem Recht in der Schweiz ohne staatsvertragliche Grundlage nicht vollstreckbar. Derzeit leistet die Schweiz hinsichtlich der direkten Steuern im Verhältnis zu Österreich in beschränktem Umfang Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen (beschränkt auf Steuern betreffend Lohnzahlungen). Im Bereich der indirekten Steuern sieht das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, SR 0.351.926.81) eine Amtshilfe bei der Einziehung von Forderungen beim Vorliegen eines Betrugs oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung vor. Auch in anderen Bereichen, beispielsweise bei der sozialen Sicherheit, leisten sich die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe bei der Einziehung von Forderungen. In der Vergangenheit wurde die Schweiz regelmässig von weiteren Staaten aufgefordert, bilateral die Amtshilfe bei der Einziehung von Steuerforderungen zu vereinbaren. Im Fokus standen dabei jeweils die direkten Steuern. Diese Anfragen wurden von der Schweiz jeweils abgelehnt, da sie einer extraterritorialen Erhebung von Steuerforderungen grundsätzlich kritisch gegenübersteht. Entsprechend stehen wir einer Ausweitung der Einziehungsamtshilfe ebenfalls ablehnend gegenüber, anerkennen jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung von Art. 9 des AIA-Abkommens CH-EU und des Interesses der Schweiz am Fortbestand des AIA-Abkommens CH-EU die Notwendigkeit zur Vereinbarung einer eingeschränkten Einziehungsamtshilfe für indirekte Steuern. Zudem dürfte die Schweiz im Bereich der Mehrwertsteuern auch eigene Interessen an der Vollstreckung ihrer Steuerforderungen im Ausland haben, da infolge verschiedener Revisionen des Mehrwertsteuergesetzes eine grössere Anzahl von Personen mit Sitz im Ausland steuerpflichtig wurde. Weitergehende Forderungen nach der Vereinbarung einer umfassenden Einziehungsamtshilfe auch im Bereich der direkten Steuern lehnen wir im Hinblick auf die kommenden Gespräche zur Auslotung weiterer Anwendungsbereiche der Betreibungsamtshilfe

ab. Sollte gleichwohl eine Erweiterung der Einziehungsamtshilfe in Betracht gezogen werde, wäre diese Aufgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung und nicht den Kantonen zuzuweisen. Unter Vorbehalt der genannten Bemerkungen stimmen wir dem Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Änderungsprotokolls zu dem AIA-Abkommen CH-EU zu.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli