06.102
CP. Norme pénale sur le délit d'initié. Modification
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
BO 2008 N 293Mit der Botschaft vom 8. Dezember 2006 beantragt uns der Bundesrat, die sogenannte Insiderstrafnorm des Strafgesetzbuches, nämlich Artikel 161 StGB, zu revidieren und Ziffer 3 des genannten Artikels zu streichen. Die Insiderstrafnorm hat sich als weitgehend wirkungslos erwiesen, gerade wegen Ziffer 3, welche in der Praxis zu einer massiven Einschränkung der Strafbarkeit von Insidergeschäften geführt hat. Die Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft am 13. September 2007 beraten und empfiehlt Ihnen oppositionslos, dem Ständerat zu folgen und Ziffer 3 von Artikel 161 StGB gemäss Antrag des Bundesrates zu streichen.
Worum geht es? Die Strafbarkeit von Insidergeschäften wurde am 18. Dezember 1987 beschlossen und ist seit dem 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 161 StGB stellt das Ausnützen von Wissensvorsprüngen zur Erzielung eines Vermögensvorteils unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe. Tatbestandsmässige Handlung ist das Ausnützen der Information über eine vertrauliche Tatsache, die geeignet ist, den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Effekten voraussehbar erheblich zu beeinflussen. Als Täter bzw. Täterin kommen z. B. die Organe einer Unternehmung, Behördenmitglieder oder deren Hilfspersonen infrage, die aufgrund ihrer Funktion von den vertraulichen Tatsachen Kenntnis haben. Ziel der Revision des StGB war es damals, Transparenz zu schaffen und für alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gleich lange Spiesse zu schaffen sowie gezielte Kursmanipulationen durch Insider zu verhindern.
Ziffer 3 kam nun in der damaligen parlamentarischen Beratung ins Gesetz. Darin wurde beispielhaft aufgeführt, worum es sich bei diesen Tatsachen handeln könnte, nämlich um eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, um eine Unternehmensverbindung oder um einen ähnlichen Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite. Ziffer 3 führte in der Praxis des Bundesgerichtes zu einer engen Auslegung des Begriffes der vertraulichen kursrelevanten Tatsache. BO 2008 N 294 Nicht dazugezählt wurden Wertschriftenverkäufe, die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt wurden. Als Beispiel wird immer der Rückgang des Nettogewinns um 42 Prozent innert Jahresfrist erwähnt oder auch eine Verschlechterung des Geschäftsergebnisses, das zu einem Kursrückgang führt. Nur Tatsachen, die sich auf Veränderungen der Struktur der Gesellschaft beziehen, wurden als ähnliche Sachverhalte von vergleichbarer Tragweite qualifiziert. Die Konsequenz davon waren eine ganz geringe Zahl von Strafverfahren aufgrund von Artikel 161 StGB und die praktische Unwirksamkeit des Artikels zur Bekämpfung der Insiderdelikte.
Diese für die Bekämpfung der Insidergeschäfte hinderliche Einschränkung des Tatbestandes - nämlich Ziffer 3 - soll nun gestrichen werden. Damit soll das Verbot des Ausnützens vertraulicher Tatsachen alle kursrelevanten Insidertatsachen erfassen, wie sie vor allem auch in der Praxis relevant sind. Dazu gehören insbesondere auch Gewinnwarnungen von Unternehmen. Mit der Streichung der einengenden Ziffer 3 wird die Definition der kursrelevanten vertraulichen Tatsache dann weitgehend durch die Rechtsprechung erfolgen. Der Bundesrat hat in der Botschaft in Bezug auf Ziffer 3 darauf hingewiesen, was darunterfallen kann. Es sind z. B. Finanzzahlen, Fusionen, Gewinnwarnungen, Restrukturierungen, wichtige Informationen über Produkte usw., das heisst alle vertraulichen Tatsachen, von denen Insider Kenntnis erhalten und die dann geeignet sind, am Markt den Kurs an der Börse bzw. an der Vorbörse erheblich zu beeinflussen.
In der Kommissionsberatung wurde verschiedentlich auch betont, dass sich der Bundesrat mit dieser Vorlage sehr, sehr viel Zeit gelassen hat. Ich möchte darauf hinweisen, dass alt Nationalrat Peter Jossen mit der Motion 02.3246 bereits im Jahre 2002 verlangte, dass Artikel 161 StGB zu ändern sei. Er verlangte damals mit der Motion explizit, dass die Gewinnwarnungen erfasst würden. Die Motion wurde im Oktober 2002 vom Nationalrat und im Oktober 2003 vom Ständerat angenommen. Der Bundesrat verschob dann die Behandlung des Geschäftes im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen der "Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux", d. h. zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Erst unter dem Druck der Ereignisse, ich erinnere an Swissfirst, hat er dann die vorliegende Revision endlich an die Hand genommen. Das zur Vorgeschichte.
Die Änderungen, die mit dem Entwurf zu Artikel 161 Ziffern 4 und 5 vorgeschlagen werden, sind rein redaktioneller Natur und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Nicht behandelt werden mit der vorliegenden Revision Straftatbestände im Zusammenhang mit Artikel 161bis StGB, nämlich Straftatbestände betreffend die Kursmanipulationen. Massgebliche Kreise wie die EBK, im Sanktionenbericht, und die Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren - vom 29. September 2003 - unter dem Präsidium des ehemaligen Zuger Polizeidirektors und Regierungsrates Hanspeter Uster hatten empfohlen, alle Manipulationen des Angebots- und Nachfrageverhaltens als strafbar zu erklären. Der Bundesrat hatte damals in Aussicht gestellt, dass in den Bereichen der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs weitere Abklärungen getroffen würden. Diese Abklärungen decken die gleichen Begehren wie jene der Motion des Ständerates (Wicki) ab, die den Bundesrat beauftragt, die Artikel 161 und 161bis StGB einer Revision zu unterziehen. Eine parlamentarische Initiative, die von mir eingereicht worden ist und das gleiche Begehren abdeckt, ist von der Kommission für Rechtsfragen sistiert worden. Die Motion des Ständerates hat die Kommission für Rechtsfragen einstimmig gutgeheissen.
Damit bitte ich Sie im Namen der Kommission für Rechtsfragen, auf die Vorlage 06.102 einzutreten, Ziffer 3 von Artikel 161 StGB zu streichen und die Motion des Ständerates, die eine Revision der Artikel 160 und 161bis StGB verlangt, anzunehmen.
Lüscher Christian · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe radical-libéral
Le 1er juillet 1988 est entré en vigueur l'article 161 du Code pénal, réprimant les opérations d'initié. Le chiffre 3, introduit durant les travaux parlementaires, a restreint la notion de fait confidentiel susceptible d'influencer le cours, en citant des exemples limitatifs.
En 2002, le Tribunal fédéral a confirmé l'interprétation restrictive du chiffre 3 en excluant les ventes des titres opérées avant l'annonce d'une chute de bénéfices ou l'acquisition de titres faite avant une annonce importante de nature à faire monter la valeur du titre. En réaction, Monsieur le conseiller national Jossen-Zinsstag a déposé une motion visant à modifier l'article 161 du Code pénal (02.3246). Le 20 septembre 2002, soit il y a cinq ans et demi, le Conseil fédéral s'est déclaré prêt à accepter la motion et le Conseil national et le Conseil des Etats l'ont transmise. En 2004, le Département fédéral des finances et le Département fédéral de justice et police ont décidé de procéder à la révision de la norme pénale sur le délit d'initié.
En 2005, le Conseil fédéral a ouvert la consultation concernant le projet traitant des recommandations du GAFI. En 2006, pour accélérer la procédure, le Conseil fédéral a extrait du projet la question du chiffre 3 de l'article 161 CP et a présenté un message. Ce projet prévoit aussi des modifications aux chiffres 4 et 5 de ce même article, mais celles-ci sont purement rédactionnelles. La consultation effectuée par le Conseil fédéral a été favorable, tous milieux confondus. Le Conseil des Etats a accepté, à l'unanimité, l'abrogation du chiffre 3 de l'article 161.
La Commission des affaires juridiques a décidé, elle aussi sans opposition, d'accepter l'abrogation du chiffre 3 de l'article 161 et parallèlement la motion Wicki 06.3426, "Révision totale des dispositions réprimant les délits d'initiés".
Compte tenu de l'acceptation du Conseil fédéral, la commission a décidé parallèlement de suspendre le traitement de l'initiative parlementaire Leutenegger Oberholzer 06.470 visant un renforcement du droit pénal en matière de délits boursiers.
En acceptant l'abrogation du chiffre 3 de l'article 161 du Code pénal recommandée par la commission, notre conseil permettra l'extension de la norme pénale sur le délit d'initié à tous les faits susceptibles d'influencer le cours. La nécessité de l'extension est reconnue, tant par la doctrine et la jurisprudence que par les milieux économiques.
C'est la raison pour laquelle nous vous recommandons d'adopter cette modification légale.
Jositsch Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Insider sind Vertrauenspersonen, die aufgrund ihrer Funktion oder ihrer Position innerhalb eines Unternehmens über einen Informationsvorsprung verfügen. Wer diesen Informationsvorsprung ausnützt, um sich zu bereichern, muss wegen Insiderhandels bestraft werden, denn der Insider erlangt einen unrechtmässigen Gewinn. Die Zeche für diesen Gewinn, für den Insiderhandel, zahlen die Aktionärinnen und Aktionäre. Bei an der Börse gehandelten Wertpapieren sind nämlich regelmässig auch die Interessen der Öffentlichkeit betroffen, da zahlreiche Bürgerinnen und Bürger direkt oder indirekt - z. B. über Pensionskassen - an diesen Unternehmen beteiligt sind.
Seit den späten Achtzigerjahren sollte der Insiderhandel eigentlich verboten sein. Die damals in Kraft gesetzte Strafnorm war aber von Anfang an ein blosser Papiertiger. In der Praxis ist es kaum zu Verfahren und noch weniger zu Verurteilungen gekommen - man kann diese an einer Hand abzählen. Sie könnten nun gutgläubig oder auch naiv sein und davon ausgehen, dass es in der Schweiz tatsächlich nur sehr wenige Fälle von Insiderhandel gibt. Richtiger dürfte aber sein, dass die Dunkelziffer sehr hoch ist. Eine Strafnorm, die nicht greift, ist aber nicht nur nichts wert, sie schadet vielmehr der Rechtsordnung, sie schadet mehr, als sie nützt.
Heute ist die Situation so, dass potenzielle Täter schlicht und ergreifend wissen, dass sie sich faktisch im Bereich der Straflosigkeit bewegen. Das war aber sicherlich nicht die Idee des Gesetzgebers damals in den Achtzigerjahren. Das BO 2008 N 295 ist ein Missstand, der nicht toleriert werden kann und nicht toleriert werden darf. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, und zwar schon seit der Einführung der Insiderstrafnorm in den späten Achtzigerjahren. Daran besteht mittlerweile kein Zweifel mehr.
Auch die Eidgenössische Bankenkommission ruft nach einer Anpassung, weil sie erkannt hat, dass die heutige Rechtslage dem Ruf des schweizerischen Finanzplatzes schadet. Es ist nämlich so, dass das Ausland fast generell über weitaus griffigere Gesetze gegen Insider verfügt. Erstaunlich ist deshalb nicht, dass wir nun über eine Anpassung dieses Straftatbestandes entscheiden müssen, sondern vielmehr, dass diese Anpassung erst nach langen Jahren kommt, obwohl der Missstand seit Längerem - eigentlich von Anfang an - bekannt war. Entsprechend hat die SP-Fraktion immer wieder darauf hingewiesen, dass hier ein Missstand besteht. Es wurden Motionen und andere parlamentarische Vorstösse eingereicht, um das zu ändern. Trotzdem hat man zugewartet. Das ist bedauerlich - es ist bedauerlich, dass es zuerst spektakuläre Fälle braucht, die in den Medien hohe Wellen schlagen, damit die Arbeit an dieser dringend notwendigen Anpassung vorangetrieben wird.
Mittlerweile liegt nun eine Vorlage vor, gemäss der Ziffer 3 der Insiderstrafnorm gestrichen werden soll. Damit wird der Weg dafür geebnet, dass die Ausnützung aller kursrelevanten Informationen unter die Strafnorm fällt. Es besteht damit die begründete Hoffnung, dass es in der Praxis nun vermehrt zu Strafverfahren und vor allem auch zu Verurteilungen wegen Insiderhandels kommt. Das ist zu begrüssen.
Die SP-Fraktion ist daher der Ansicht, dass auf die Vorlage einzutreten sei und sie unterstützt werden solle.
Huber Gabi · Mit-F · Conseil national · Uri · Groupe radical-libéral
Wir haben es gehört: Es geht um die Streichung von Ziffer 3 von Artikel 161 StGB. Denn Ziffer 3 bringt eine ungerechtfertigte und für die Bekämpfung von Insidergeschäften hinderliche Einschränkung des Tatbestands der Insidergeschäfte mit sich. Auch nach Auslegung des Bundesgerichtes fallen zum Beispiel Wertschriftenverkäufe, die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt werden, um einen zu erwartenden Verkaufsverlust abzufedern, nicht unter Ziffer 3. Das Bundesgericht betrachtet dies als Strafbarkeitslücke, welche jedoch nicht durch eine grosszügige Auslegung behoben werden kann. Die Insiderstrafnorm ist deshalb zu wenig griffig. Mit der Streichung von Ziffer 3 wird das Verbot des Ausnützens vertraulicher Tatsachen auf jegliche kursrelevanten Insidertatsachen ausgedehnt.
Die vorgeschlagene Streichung wurde in der Vernehmlassung einhellig begrüsst und war von der FDP schon lange gefordert worden. Die Streichung wurde aus der Vorlage zur Umsetzung der Gafi-Empfehlungen herausgelöst, um sie beschleunigt behandeln zu können. Die Botschaft zur Gafi-Vorlage hat der Bundesrat inzwischen verabschiedet, und im Weiteren hat der Bundesrat das EFD im September 2006 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD den Bedarf für eine grundsätzliche Überarbeitung der derzeitigen Regulierung im Bereich der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs inklusive der Zuständigkeiten zu deren Verfolgung abzuklären. Mit der Motion Wicki wird denn auch eine Totalrevision des Insiderstrafrechtes unter Einbezug der Marktmissbrauchsregeln verlangt. Somit läuft die ganze Arbeit quasi auf drei Schienen.
Die FDP-Fraktion erachtet dies als zweckmässig und beantragt Zustimmung zur Vorlage und Annahme der Motion Wicki.
Vischer Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S
Die Grünen empfehlen Ihnen ebenfalls, dieser kleinen Revision zuzustimmen. Es war ja lange bestritten bzw. umstritten, wieweit überhaupt Insiderhandlungen zu Recht als strafbare Handlungen gelten. Die Schweiz hat sich auch da schwergetan, ihr Strafrecht demjenigen anderer Länder anzupassen. Es gibt dazu auch in der Lehre einen interessanten Diskurs.
Betrachten wir die Auseinandersetzung in den letzten zwei, drei Jahren um die Tragweite des Ausnützens von Insiderwissen, so ist klar, dass wir beim Insidertatbestand letztlich mit einem betrugsähnlichen Tatbestand konfrontiert sind, wobei es darum geht zu verhindern, dass Leute ihr Wissen zu eigenen Gunsten und zulasten einer Unternehmung bzw. indirekt zulasten der Institutionen wie Pensionskassen usw. ausnützen dürfen. Wir sind also eigentlich mitten in einer ganz komplexen Wirtschaftsfrage. Gerade im Zuge der Übernahme von Firmen und des Tätigwerdens von Hedge Funds und von Private-Equity-Firmen haben wir immer wieder erlebt, wie Leute ihre Stellung ausnützen und wie am Schluss die einfache Frau, der einfache Mann mit Verlusten auf ihrem Pensionskassenvermögen "Zweite machen" können.
An sich ist die Frage einer weiter gehenden Revision des Insiderstrafrechtes schon lange auf der Tagesordnung des Bundesrates und letztlich auch dieses Hauses. Heute machen wir eine Minirevision, die eigentlich weder wir selbst noch der Bundesrat veranlasst haben. Vielmehr ist sie das Resultat eines Bundesgerichtsentscheides, und wir machen eigentlich nichts anderes als einen gesetzlichen Nachvollzug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Motion Jossen 02.3246 brauchte ein bisschen lange, bis sie endlich auf den Tisch des Hauses kam, und es ist nur zu hoffen, dass diese ganze Geschichte in dieser Session im Sinne dieser Minirevision ad acta gelegt werden kann.
Unbestritten aber ist - im Sinne der parlamentarischen Initiative Wicki 06.459 -, dass weiter gehende Überlegungen gemacht werden müssen, dass eine weiter gehende Revision ansteht. Wenn Sie schauen, wo die Erfassung solcher Tatbestände im Insiderstrafrecht als besonders wichtig angesehen wird, sehen Sie, dass das interessanterweise eher angelsächsisch-neoliberal als kontinentalrechtlich ausgerichtete Länder sind. Es ist interessant, dass auch im Zuge des ganzen Diskurses über Good Governance die angelsächsische Diskussion viel stärker auf eine Pönalisierung der Auswüchse ungehemmten kapitalistischen Handelns drängt. Es ist interessant, dass die Schweiz, die sich in diesen Fragen traditionell eher angelsächsisch orientiert, hier als kontinentaleuropäisches Land gerade nicht mitgezogen hat. Ich bin gespannt, wieweit es dem Bundesrat gelingt, hier innert nützlicher Frist mitzuziehen, sodass tatsächlich ein griffigeres Insiderstrafrecht legiferiert werden kann. Ich hoffe, es gelingt ihm.
Ich bin nicht der Meinung, alles müsse mit strafrechtlichen Handlungen sanktioniert werden; aber in der Anlage unseres gesamten Wirtschaftsstrafrechtes, in der Spannweite zwischen Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung, ist es natürlich schon so: Wenn es uns nicht gelingt, das Strafrecht in griffiger Art und Weise auf moderne Tatbestände des heutigen schädlichen wirtschaftlichen Verhaltens auszudehnen, dann taugt das Strafrecht - blöde gesagt - eigentlich nur noch für Ladendiebstähle und ein paar Veruntreuungen, derweil es dort, wo es wirtschaftlich kompliziert und komplex wird, nichts mehr zu suchen hat. Dann schaffen wir die Gesamtwirkung des Strafrechtes, um die es geht, gänzlich ab.
Stimmen Sie zu, bleiben Sie am Ball. Der Bundesrat ist gefordert.
Merz Hans-Rudolf · VPBR-M · Conseil fédéral · Appenzell Rh.-Ext.
Dieses Geschäft war ursprünglich Teil der Vorlage zu den Gafi-Empfehlungen, das sind die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) in Zusammenhang mit der Entwicklung der Geldwäschereigesetzgebung. Dort haben wir eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen gebündelt und vorgeschlagen, auch die Insiderproblematik zu lösen - in der Meinung, dass Insidertatbestände auch Vortatbestände für Geldwäscherei sein können. Dann haben sich die Ereignisse überstürzt, und es wurde verlangt, dass wir diesen Teil aus der Gafi-Vorlage herausbrechen und in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren behandeln.
Der Zeitplan war ja so - da muss ich mich an die Kommissionssprecherin wenden -, dass der Bundesrat im September 2006 meinem Departement den Auftrag zur Ausarbeitung einer Botschaft erteilte, und zwar auf Mitte 2007. Statt Mitte 2007 kam diese Botschaft aber schon im Dezember 2006. BO 2008 N 296 Wir haben also, so glaube ich, wirklich sehr speditiv gearbeitet; unser Ziel war es, dass Sie sehr schnell über diese Insiderstrafnorm entscheiden können. So lag die Botschaft seit dem 8. Dezember 2006 bereit. Heute sind jetzt Sie als Zweitrat gefordert, sie zu behandeln. Die Beurteilung der Zeitverhältnisse überlasse ich Ihnen.
Es geht hier um eine Ambivalenz: Auf der einen Seite ist es ja so, dass man die Märkte an sich spielen lassen muss, auch die Finanzmärkte, und den Marktteilnehmern möglichst keine Fesseln anlegen soll, damit der Wettbewerb spielt. Auf der anderen Seite gibt es gelegentlich aber eben den Zwang zur Regulierung. Hier haben wir nun einen Tatbestand, der zu regulieren ist. Das hat mit verschiedenen Gründen zu tun. Ich schliesse mich der Beurteilung von Herrn Vischer an, der sagt, es sei auch eine rechtsphilosophische Frage, eine Frage der Annäherung zwischen angelsächsischer und kontinentaleuropäischer Betrachtung; das ist durchaus ein Element.
Es gibt weitere Elemente, und diese haben mit den anlagesuchenden Geldern auf den weltweiten, globalisierten Finanzmärkten zu tun. Solche Gelder sind in hohem Masse vorhanden; parallel dazu haben sich die Produkte und die Instrumente der Finanzmärkte entwickelt. Da gibt es sehr viele neue, zum Teil komplizierte, komplexe Produkte, die oft nur schwer durchschaubar sind. Da muss man sehr aufpassen, dass Individuen nicht durch Informationen, welche einen ausgesprochenen Insidercharakter haben, Entscheidungen beeinflussen und sogar Gelder für sich beanspruchen, gewissermassen in die eigene Tasche stecken können.
Solche Sachverhalte hat es gegeben, und daher zeigt es sich, dass in diesem Punkt eine Gesetzesanpassung zwingend ist. Der Bundesrat ist hier zusammen mit dem Parlament der Meinung, dass Handlungsbedarf klar gegeben ist. Diese rasante Entwicklung hat sich in den letzten Monaten sogar noch beschleunigt und zeigt, dass wir hier und auch in anderen Bereichen regulatorisch tätig werden müssen. Mit Selbstregulierung und Eigenverantwortung allein kann diese Problematik nicht gelöst werden. Deshalb begrüsst es der Bundesrat, dass das Parlament sich diesen Überlegungen anschliesst - das ist auch heute in den Eintretensvoten klar geworden - und bereit ist, Artikel 161 Ziffer 3 zu streichen und damit den Fächer auszuweiten. Ich verzichte darauf, diese Ausweitung im Einzelnen zu kommentieren, und mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie in der Botschaft eine Reihe von Tatbeständen finden, welche nach der Streichung von Ziffer 3 strafrechtlich erfasst werden können.
Nun ist klar, dass mit der heutigen Entscheidung, die Sie offensichtlich in positivem Sinne treffen werden, das Thema noch nicht erledigt ist. Es geht auch um die weitere Frage, ob allenfalls auch im Zusammenhang mit dem Marktmissbrauch weitere Regulierungsschritte nötig sind. Weil diese Thematik gegenüber der Insiderproblematik eine viel grössere Dimension hat, musste sich der Bundesrat auch zu einem anderen Vorgehen entschliessen. Er hat deshalb festgelegt, hier in mindestens zwei Etappen vorzugehen. Die erste Etappe ist bereits abgeschlossen, indem wir eine interne Arbeitsgruppe gebildet haben, auch zusammen mit den Teilnehmenden an den Märkten. Diese Arbeitsgruppe hat ein Mandat formuliert, das an eine Expertenkommission geht; das war eigentlich eine Vorphase. Diese Expertenkommission - das ist die zweite Phase - wird nun tätig und hat die Fragen zu beantworten.
Die Expertenkommission setzt sich natürlich auch aus Interessenvertretern zusammen. Dabei gilt es eine ganze Anzahl von Interessen zu berücksichtigen: Wir denken an die Banken, die Versicherungen, die Börse, aber auch an die Finanzintermediäre und die Pensionskassen, die sich letztlich natürlich auch in diesen Märkten bewegen. Die Aufgabe der Expertenkommission wird es zunächst sein, einen Vorschlag bezüglich der Frage zu machen: Besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf - ja oder nein? Und wenn die Antwort "ja" ist, soll die Kommission sagen, in welche Richtung ihr Lösungsvorschlag geht, damit der Marktmissbrauch eben auch ins Recht gefasst werden kann. In diesem Sinne empfiehlt Ihnen der Bundesrat eben auch Zustimmung zur Motion Wicki, weil sie genau das verlangt, was jetzt eigentlich bereits unterwegs ist und was im Laufe der nächsten Zeit auf uns zukommen wird.
Die Zeitverhältnisse kann ich noch nicht abschliessend beurteilen. Sicher ist, dass die Expertenkommission noch in diesem Jahr ihre Tätigkeit aufnehmen wird; sicher ist auch, dass wir, wie es üblich ist, nach einer gewissen Zeit zumindest einen Zwischenbericht erwarten, sodass wir Ihnen vielleicht am Ende dieses oder zu Beginn des nächsten Jahres sagen können, wie sich die Angelegenheit entwickeln wird.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage zur Insiderstrafnorm einzutreten, ihr im Sinne des Ständerates zuzustimmen und die Motion des Ständerates (Wicki) anzunehmen.
Bugnon André · P-M · Conseil national · Vaud · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Le groupe UDC et le groupe PDC/PEV/PVL soutiennent le projet.
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Code pénal suisse
Discussion par article
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Adopté
Vote
Vote sur l'ensemble
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 53 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 41 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe PDC/PEV/PVL | 28 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe radical-libéral | 24 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 17 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Non inscrit | 1 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 164 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
(Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
AdoptéBO 2008 N 297