18.043
Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Wir führen eine gemeinsame Eintretensdebatte zu den Vorlagen 1 und 2 durch.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe mich auf eine längere Debatte vorbereitet. Länger ist auch die Geschichte dieser Vorlage. Ich würde noch nicht sagen, es sei eine Leidensgeschichte, aber es ist, sagen wir einmal, eine nicht ganz einfache Geschichte.
Das Strafrecht steht ja auch immer wieder im Zentrum öffentlicher Diskussionen. Sehr häufig, wenn irgendein Problem auftaucht, bei dem die Öffentlichkeit findet, man müsse drastisch eingreifen und drastisch vorgehen, steht die Frage im Zentrum: Gibt es strafrechtliche Mittel, um eben das schärfste Instrument, das der Gesetzgeber hat, einzusetzen?
Es gab berechtigterweise Diskussionen über die Frage, ob man pädophile Straftäter härter bestrafen soll und ob sie allenfalls zu milde bestraft werden. Es gab schon Diskussionen zum Jugendstrafrecht in Zusammenhang mit Jugendgewalt: Müssen Jugendliche vom Gesetz härter angefasst werden? Sexualdelikte waren und sind immer wieder Gegenstand von öffentlichen Debatten.
In diesem Zusammenhang nimmt natürlich die parlamentarische Aktivität immer wieder Fahrt auf: Es werden Vorstösse zu Verschärfungen, Änderungen und neuen Tatbeständen eingereicht, wie Stalking usw. All das sind Themen, die berechtigter- oder unberechtigterweise, das bleibe dahingestellt, auftauchen und zur Frage führen: Braucht es strafrechtliche Anpassungen?
Im Jahre 2009 - Sie hören, es ist schon länger her - hat im Nationalrat eine Sondersession zum Strafrecht stattgefunden, bei welcher zahlreiche Vorstösse diskutiert und auch in grosser Anzahl angenommen wurden. Man ist dann im Ständerat respektive anschliessend im Bundesrat zur Einsicht gelangt, es sei am zweckmässigsten, wenn man das Strafrecht, das natürlich zu einem eigentlichen Flickwerk geworden ist, einmal in einer Gesamtschau überprüft. Da spielt natürlich auch der Umstand mit hinein, dass das Strafrecht, wie wir es heute kennen, als Gesamtes in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts konzipiert respektive erlassen worden ist.
Die Strafrahmen, die im Strafgesetzbuch vorgesehen sind, entsprechen natürlich der Werthaltung der Vierzigerjahre des vergangenen Jahrhunderts. Das sehen Sie an einem Beispiel, das immer wieder diskutiert wird und das ich auch den Studenten immer zeige, um diese Wertverschiebung darzulegen: Ein einfacher Diebstahl wird heute mit einer Maximalstrafe von fünf Jahren bedroht. Es ist ein einfacher Diebstahl, das bedeutet ohne Waffe, ohne Gewalt, nichts: maximal fünf Jahre. Eine fahrlässige Tötung hingegen wird mit maximal drei Jahren bestraft. Da sehen Sie so ein bisschen, wie sich das verschoben hat. Heute würden wir das wahrscheinlich anders konzipieren.
Aufgrund dessen wurde im Jahr 2010 ein erster Entwurf des Bundesrates verfasst, vorgeschlagen und einer Vernehmlassung unterzogen. Das ist also jetzt zehn Jahre her. Anschliessend hat es dann längere Zeit gedauert - warum, bleibe dahingestellt -, bis schliesslich im Jahr 2018 eine Vorlage des Bundesrates in das Parlament und, da der Ständerat Erstrat war, in die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates gekommen ist.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat anschliessend Anhörungen durchgeführt und grundsätzliche Fragen besprochen. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Vernehmlassung sehr lange her ist und deshalb auch neue Diskussionspunkte im Raum stehen, die damals, 2010, noch nicht Gegenstand der Vernehmlassung waren. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates setzte dann eine Subkommission ein. Diese Subkommission machte eine Vorberatung der Vorlage, und diese Vorlage ist dann nach der Beratung in der Subkommission wieder in die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zurückgekommen. Dort wurde ein wesentlicher Beschluss gefasst. Wir stellten nämlich fest, dass es einen ersten Bereich gibt, bei dem wir sagen können, dass wir uns eigentlich immer noch im Bereich der ursprünglichen Vorlage aus dem Jahr 2010 befinden und deshalb auch auf den Vernehmlassungsergebnissen von damals aufbauen können. Es gibt aber einen zweiten Teil, namentlich das Sexualstrafrecht, in dem neue Themen aufgekommen sind, die im Rahmen der ursprünglichen Vernehmlassung nicht diskutiert wurden. Es ist deshalb zweckmässig, diesen zweiten Teil auszugliedern und dem Bundesrat noch einmal zur Überarbeitung anzuvertrauen.
Das führt nun dazu, dass wir heute eigentlich nur diesen einen Teil der Vorlage, d. h. das gesamte Strafrecht exklusive des Sexualstrafrechts, beraten werden.
Die Kommission hat sich natürlich grundsätzlich die Frage gestellt, was das Ziel dieser Vorlage sein soll. Hierbei gilt es vor allem aufzupassen, dass man bei der Anpassung des Strafrechts nicht überreagiert. Wie ich Ihnen gesagt habe und wie Sie wissen, ist das Strafrecht das schärfste Instrument, das der Staat gegenüber dem Bürger zur Verfügung hat. Deshalb besteht auch die Gefahr, dass man es als schlagkräftiges Instrument zur Bekämpfung gewisser Phänomene einsetzt. Das ist sicherlich durchaus richtig, aber wir müssen auch aufpassen, dass wir das Augenmass nicht verlieren und vor allem nicht der Tendenz verfallen, das Strafrecht immer dort einzusetzen, wo wir es zum politischen Kampf zweckmässig finden, und es andernorts, wo wir es politisch nicht so zweckmässig finden, eher vernachlässigen. Das heisst, das Strafrecht sollte bzw. darf nicht zu einem politischen Kampffeld werden, sondern es muss wertmässig dem entsprechen, was in der Gesellschaft als strafrechtlich relevant eingestuft werden soll. Einerseits darf die Strafe in der Höhe nicht exemplarisch sein, d. h., es geht nicht darum, ein Exempel zu statuieren; andererseits muss aber die Strafe so einschneidend sein, dass sie von der Gesellschaft und insbesondere von den Opfern als gerecht empfunden wird.
Für das schweizerische Strafrecht wurde in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts ein Konzept festgelegt, an dem die Kommission für Rechtsfragen grundsätzlich festhalten möchte, nämlich dem Richter einen möglichst breiten Strafrahmen zur Verfügung zu stellen, d. h., auf der einen Seite den mildesten Fall mit dem untersten Strafrahmen abzudecken und auf der anderen Seite den schwersten Fall mit dem obersten Strafrahmen abzudecken, um damit dem Richter auch die Möglichkeit zu geben, die Strafe individuell je nach Fall zu bemessen.
Das bedeutet, dass die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates grundsätzlich am bisherigen Konzept des Strafrechts festhalten möchte. Anpassungen wurden dann vorgenommen, wenn der Strafrahmen nach Meinung der Kommission für Rechtsfragen - und heute allenfalls von Ihnen - nicht mehr dem heutigen Empfinden entspricht, wobei wir hier vor allem auf zwei Bereiche geachtet haben. Einerseits, gewissermassen absolut betrachtet: Entspricht ein Rahmen wertmässig dem Verschulden nach heutigem Empfinden? Andererseits, relativ betrachtet: Passt ein Strafrahmen wertmässig in das System vergleichbarer Strafen hinein? Wir haben entsprechend verschiedene Anpassungen vorgenommen, oder der Bundesrat schlägt verschiedene Anpassungen vor, die die Kommission für Rechtsfragen übernehmen möchte. Ich werde nicht zu jedem einzelnen Punkt Ausführungen machen, sonst sind wir heute Nachmittag noch da. Ich gehe davon aus, dass Sie die Fahne, auch wenn sie umfangreich ist, gelesen haben. Ich werde mich dort äussern, wo, ich sage jetzt einmal, fundamentale Änderungen vorgenommen worden sind oder wo die Kommission für Rechtsfragen eigene Überlegungen angestellt hat.
Im Zentrum der Debatte oder der Diskussion stehen im Prinzip jetzt, bei dieser reduzierten Vorlage exklusive Sexualstrafrecht, im Wesentlichen noch zwei Bereiche. Das eine sind die Gewaltdelikte, bei denen eine moderate Anhebung der Strafen vorgesehen worden ist. Die Kommission für Rechtsfragen ist im Wesentlichen einverstanden damit. Da geht es vor allem auch darum, wie ich Ihnen gesagt habe, dass der ursprüngliche Gesetzgeber in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts die Vermögensdelikte, also den Schutz des Vermögens, wertmässig relativ stark gewichtet hat, verglichen mit dem Schutz von Leib und Leben. Das soll ein bisschen ins Lot gebracht werden. Das andere ist die Thematik der Gewalt und Drohung gegenüber Beamten und Behördenmitgliedern. Da bekommen wir ja immer wieder Rückmeldungen, auch von betroffenen Beamtinnen und Beamten und den entsprechenden Verbänden, die uns anmahnen, man müsse hier tätig werden. Ich möchte ihre Erwartungen bereits zu Beginn etwas dämpfen. Wir schlagen da nicht sehr viel vor. Ich werde auch erläutern, warum das aus unserer Sicht nicht notwendig ist, sondern das geltende Recht mit gewissen Anpassungen hier schon weitgehend Lösungsmöglichkeiten offeriert.
Im Übrigen oder abschliessend kann ich Ihnen sagen, dass die Kommission für Rechtsfragen einstimmig auf die Vorlage eingetreten ist.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Nur eine kurze Ergänzung, denn ich kann alles unterstreichen, was unser Kommissionssprecher gesagt hat: Ich war auch in der Subkommission und hatte die Gelegenheit, dort mitzuwirken. Wir haben nicht nur die verschiedenen Tatbestände des Besonderen Teils angeschaut, sondern wir haben uns auch die eine oder andere allgemeine Frage gestellt, die bei dieser Betrachtung aufgepoppt ist. Die meisten dieser Fragen kommen später in der Debatte noch, zum Beispiel die Frage, ob eine Mindestgeldstrafe immer auch eine Mindestfreiheitsstrafe bedeutet, ob man die Verbindungsgeldstrafen noch wolle oder wann der bedingte Vollzug möglich sein soll. Diese Punkte kommen alle noch.
Ein Punkt aber kommt nicht, weil wir daran nichts geändert haben. Wir haben ihn aber trotzdem diskutiert, und ich möchte Ihnen den Punkt noch kurz präsentieren. Es geht um die folgende Frage: Was, wenn bei einem Delikt steht, dass nur Geldstrafe möglich sei? Zum Beispiel steht, für diejenigen von Ihnen, die sich dessen einmal schuldig gemacht haben, beim Militärdienstversäumnis unter Artikel 82 MStG einfach, die Strafe sei eine Geldstrafe. Da hat sich die Frage gestellt: Kann in so einem Fall auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden? Der Allgemeine Teil des StGB sagt in Artikel 41, dass man statt Geldstrafe auch Freiheitsstrafe aussprechen könne. Das ist doch eine fundamentale Frage in einem strafrechtlichen System: Welche Sanktion ist überhaupt möglich? In diesem Punkt haben wir aber am Schluss beschlossen, dass wir es nicht präzisieren müssen. Man hat uns instruiert, die Antwort müsse sein: Wenn im Besonderen Teil "Geldstrafe" steht, dann heisst das Geldstrafe. Dieser Besondere Teil müsse vorgehen, und Artikel 41 des Allgemeinen Teils des StGB wäre dann nicht anwendbar. Ich wollte dies einfach zuhanden der Materialien sagen. Wir haben diesen Punkt intensiv diskutiert und gesagt, wir lassen den Text so stehen, denn er ist klar. Ich wollte jetzt noch klarmachen, was wir darunter verstanden haben.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Im Rahmen der Strafrechtsgesetzgebung muss man sich ja immer die Frage stellen, welche Strafe für welche Tat angemessen ist. Die Antwort auf diese Frage gibt das Strafgesetzbuch, das die Strafrahmen für die einzelnen Delikte festlegt. An den Anhörungen in der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen, etwa eine Woche nach meinem Amtsantritt, wurde ausgeführt, dass die Gerichte den Strafrahmen in der Praxis nicht ausschöpfen würden. Persönlich habe ich hier eine Art Déjà-vu erlebt, denn das ist ein Vorwurf, der alt ist, den ich auch als Regierungsrätin immer gehört habe, dass die Gerichte eben die Strafrahmen nicht ausschöpften.
Wir sind uns aber einig, dass die Gerichte bei ihrer Arbeit über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen müssen. Dieser soll auch in Zukunft bestehen bleiben. Die Strafrahmen, das hat Herr Ständerat Jositsch sehr treffend ausgeführt, sind auch Ausdruck davon, für wie schwer die Gesellschaft eine bestimmte Straftat hält. Für die Bevölkerung ist es wichtig, dass sie sich mit einem Urteil identifizieren kann. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Rechtsstaat auch seine Glaubwürdigkeit und seine Akzeptanz behalten. Die Wertungen, welche Strafe für welche Delikte angemessen erscheint, können sich eben im Laufe der Zeit verändern. Strafrahmen sind von daher nicht in Stein gemeisselt. Insofern ist es sinnvoll, dass Sie sich als Gesetzgeber von Zeit zu Zeit damit befassen, ob die Strafrahmen nach wie vor dem entsprechen, was gesellschaftlich erwartet wird. Ich danke Ihrer Kommission für Rechtsfragen, insbesondere auch der Subkommission, herzlich für die Bewältigung der Aufgabe; ich danke Ihnen für die Arbeit, die Sie hier geleistet haben.
Die aktuelle Vorlage bildet quasi den zweiten Schritt bei einer grossen Revision des StGB. In einem ersten Schritt hat das Parlament 2015 das Sanktionenrecht revidiert. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen passt der Bundesrat nun darauf basierend den Besonderen Teil des StGB und das Nebenstrafrecht an. Die Botschaft stützt sich zum einen auf das Ergebnis der Vernehmlassung, zum anderen auf verschiedene Vorstösse aus dem Parlament. Diese Vorstösse zeigen, wie sich die Vorstellung von gerechten Strafen in den letzten Jahren verändert hat. Das Parlament ist hier auch ein Spiegel der Bevölkerung, und das ist gut so. Wenn für Sexualdelikte, Körperverletzung und Drohung gegen Behörden und Beamte härtere Strafen verlangt werden, dann sind diese Anliegen ernst zu nehmen und auch berechtigt.
Der Bundesrat hat versucht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung angemessene Anpassungen vorzunehmen. Politisch im Vordergrund stehen dabei sicher die Delikte gegen Leib und Leben, die Sexualdelikte und auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
Bei der Diskussion über die Strafrahmen müssen wir die Leitplanken im Auge behalten, die uns das Sanktionenrecht vorgibt. Die bereits erwähnte Revision des Sanktionenrechtes ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Zwei dieser Änderungen scheinen mir im Hinblick auf die Diskussion, die wir nun führen werden, sehr wichtig: Einerseits wurden die kurzen Freiheitsstrafen wieder eingeführt; das war auch ein grosses Anliegen der Kantone. Andererseits wurde die Geldstrafe von 360 auf maximal 180 Tagessätze reduziert. Das bedeutet, dass das Gericht im Bereich von drei Tagen bis zu sechs Monaten im Einzelfall eine Freiheits- statt eine Geldstrafe verhängen kann, und im Bereich von sechs bis zwölf Monaten können nur noch Freiheitsstrafen verhängt werden. Dadurch werden nun wieder mehr Freiheitsstrafen ausgesprochen. Wie sich das auswirken wird, auch auf den Strafvollzug in den Kantonen, ist noch ungewiss, da diese Änderungen erst gut zwei Jahre in Kraft sind.
Die Diskussion um Strafrahmen ist oft geprägt vom Eindruck einzelner Vorkommnisse, die die Forderung von bestimmten Kreisen nach vermehrten Mindeststrafen befeuern. Auf diesem Weg soll der Spielraum der Gerichte eingeschränkt werden. Dabei sollte man aber nicht vergessen, Herr Ständerat Jositsch hat als Sprecher der Kommission darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen nicht nur den denkbar schwersten Fall, sondern auch den denkbar leichtesten Fall abdecken muss. Vor diesem Hintergrund sollten Mindeststrafen nur sehr selektiv vorgesehen werden. Sie wissen, dass sie oft auch zu einer paradoxen Wirkung führen, indem es nämlich eher zu Freisprüchen kommt, weil ein Richter im Zweifelsfall nicht eine hohe Mindeststrafe aussprechen will. In der Kriminologie hat sich zudem die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht in erster Linie die Härte der gesetzlichen Strafandrohung potenzielle Straftäter abschreckt, sondern die Wahrscheinlichkeit, dass man entdeckt, zur Rechenschaft gezogen und auch tatsächlich verurteilt wird.
Mit der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen legt der Bundesrat zwei Vorlagen vor: einerseits die Teilrevision des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes sowie die Änderung des Nebenstrafrechts, soweit dort Verbrechen enthalten sind, und andererseits die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht.
Erlauben Sie mir, kurz auf die wichtigsten Neuerungen der Vorlage 1 einzugehen.
Bei der schweren Körperverletzung wird im Entwurf des Bundesrates die heute bestehende Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Dieser Vorschlag ist besonders auch bei Gewalt gegen Behörden und Beamte wichtig, wo eben auch die körperliche Integrität von Beamtinnen und Beamten durch die Strafbestimmung zum Schutz von Leib und Leben abgesichert wird. Wir kommen in der Detailberatung dann noch darauf zurück.
Beim Tatbestand "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" soll die bereits existierende Mindeststrafe für Fälle einer schwereren Begehung erhöht werden. Die Tagessätze werden für Gruppen von Chaoten und Randalierern, die Gewalt an Personen und Sachen verüben, von 30 auf 120 Franken Geldstrafe erhöht. Der Bundesrat hat hingegen aufgrund des breiten Spektrums von Täterprofilen und Tathandlungen darauf verzichtet, im Grundtatbestand eine Mindeststrafe einzuführen. Diese ist hier aus unserer Sicht unverhältnismässig.
Bei der gewerbsmässigen Begehung von Vermögensdelikten wird die Mindeststrafe einheitlich auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Das führt teils zu einer Erhöhung, teils zu einer Senkung der Mindeststrafe.
Diese wichtigsten Neuerungen sollen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Harmonisierungsvorlage auch sehr viele andere, oft sogar lediglich formelle Änderungsvorschläge enthält, der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen.
Zum Sexualstrafrecht: Einen eigenen Weg soll die Revision des Sexualstrafrechts gehen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat zur Kenntnis genommen, dass die in der Botschaft vorgeschlagene Neuformulierung der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung diverse weitere Fragen im Bereich des Sexualstrafrechts aufwirft. In der Zwischenzeit hat sich auch die gesellschaftliche und politische Diskussion über Sexualdelikte intensiviert. Sie kennen die Stichworte: Nur Ja heisst Ja, oder eben Nein ist Nein. Auch die Frage der sexuellen Belästigung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation wird immer intensiver diskutiert. Gefordert werden auch neue Straftatbestände, wie etwa für Cybergrooming.
Diese Entwicklung und die Tatsache, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen materiellen Änderungen des Sexualstrafrechts damals nie in der Vernehmlassung waren, haben mich veranlasst, Ihrer Kommission für Rechtsfragen eine Abspaltung dieses Teils zu beantragen. Die Kommission ist diesem Antrag gefolgt. Sie hat die Verwaltung beauftragt, ihr bis im Sommer 2020 eine überarbeitete Vorlage zum Sexualstrafrecht zu unterbreiten. Dabei sollen die Erfahrungen des Auslands berücksichtigt sowie Vertreter der Wissenschaft beigezogen werden. Anschliessend, das begrüsse ich sehr, das war auch mein Wunsch, soll die Kommission diese separate Vorlage in eine Vernehmlassung geben, bevor die parlamentarische Beratung wiederaufgenommen wird. Gerade in diesem sehr sensiblen Teil des Sexualstrafrechts, wo vermehrt auch gesellschaftliche Normen abgebildet werden, braucht es eine Vernehmlassung und eine breite Diskussion.
In der Vorlage 2, die im Schatten der ersten Vorlage steht, geht es um die Anpassungen des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht - ich habe das erwähnt. Ein Grossteil der Strafnormen wurde bereits angepasst. Nun geht es darum, die verbleibenden Bestimmungen nachzuführen. Das ist meist eine formelle Frage.
Ich komme zum Schluss und fasse zusammen: Mit der Vorlage 1 möchte der Bundesrat dort Korrekturen vornehmen, wo heute nicht angemessene Strafrahmen bestehen. Der Bundesrat kommt damit zahlreichen parlamentarischen Vorstössen und Forderungen entgegen. Die Revision des Sexualstrafrechts soll abgespalten, separat und sorgfältig geprüft und vorgelegt werden. Mit der Vorlage 2 sollen vor allem formelle Änderungen vorgenommen werden.
Ich möchte Sie bitten, Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen
1. Loi fédérale sur l'harmonisation des peines
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ziff. 1 Ersatz eines Ausdrucks
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; remplacement d'une expression
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 42 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Antrag der Minderheit
(Vara, Mazzone, Sommaruga Carlo)
Unverändert
Ch. 1 art. 42 al. 1
Proposition de la majorité
Le juge peut suspendre l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Proposition de la minorité
(Vara, Mazzone, Sommaruga Carlo)
Inchangé
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die Regelung in Artikel 42 Absatz 1 erstaunt deshalb, weil sie aus dem sogenannten Allgemeinen Teil stammt und wir eigentlich hier nicht den Allgemeinen Teil behandeln, sondern den Besonderen Teil. Sie hat aber deshalb Eingang in diese Vorlage gefunden, weil sie ein Problem, das die Frau Bundesrätin vorhin erwähnt hat, nämlich die Frage der Ausschöpfung des Strafrahmens und des Umgangs damit, anspricht und eine Lösung vorschlägt.
Artikel 42 Absatz 1 regelt die Voraussetzungen für die bedingte Strafe. Hier wird festgelegt, dass ein Ersttäter, also ein Täter, der sich erstmals straffällig macht, in der Regel mit einer bedingten Strafe rechnen kann; "in der Regel" bedeutet eigentlich "immer", ausser es ist ein spezieller Fall. Die heutige Regelung führt dazu, dass Ersttäter im Prinzip fast zwingend mit einer bedingten Strafe rechnen können. Das kann zu unangemessenen Resultaten führen. Das führt deshalb, jetzt kommen wir eigentlich zu den Auswirkungen im Besonderen Teil, zu ungerechtfertigten Auswirkungen, weil, das ist eine Tatsache, die Gerichte bei sehr vielen, man kann sagen den allermeisten Delikten nur den unteren Drittel bzw. den untersten Bereich des Strafrahmens ausnützen.
Ich habe vorhin einleitend den Strafrahmen für einfachen Diebstahl erwähnt; der geht bis fünf Jahre. Sie werden nie einen einfachen Diebstahl finden, der mit fünf Jahren bestraft wird. Fünf Jahre ist nämlich die Mindeststrafe für eine vorsätzliche Tötung. Das heisst, dieser Rahmen wurde zwar vom Gesetzgeber gesetzt, wird aber in solchen Fällen praktisch nie ausgenützt. Es handelt sich hierbei um ein durchschnittliches Beispiel im Strafgesetzbuch. Ein solcher Strafrahmen von bis zu fünf Jahren wird nie ausgenützt. Das heisst, die Strafen liegen dort bei einem oder maximal zwei Jahren; viel mehr wird da nicht gegeben.
Es gibt eine gewisse Tendenz, nur dieses unterste Drittel auszunützen. Man kann das gut finden, man kann das schlecht finden; darüber kann man lange diskutieren. Die Kommission für Rechtsfragen ist der Meinung, dass es nicht an uns, sondern an der dritten Gewalt ist, darüber zu entscheiden. Das Problem hat sich aber aufgrund der Anpassung des Allgemeinen Teils im Jahr 2007 etwas verschärft, weil damals festgelegt wurde, dass die bedingten Strafen bis 24 Monate dauern, die teilbedingten bis 36 Monate. Wenn Sie sich jetzt vorstellen, dass Sie einen Strafrahmen haben, der nur im untersten Drittel ausgenützt wird, gleichzeitig aber Strafen mit einer Dauer von zwei, drei Jahren fast obligatorisch bedingt oder teilbedingt ausgefällt werden, dann kann das bei gewissen Delikten dazu führen, dass eine grosse Zahl von Tätern bedingte Strafen bekommt.
Sie erinnern sich vielleicht an die Diskussion um die Vergewaltigungstatbestände. Sie sind auch Gegenstand eines der Vorstösse, die angenommen wurden. In diesem Zusammenhang wurde folgende Zahl publiziert, die ich nicht nachgeprüft habe, die sich aber auf Angaben des Bundesamts für Justiz stützt: Ein Viertel der Vergewaltigungen werde mit einer bedingten Strafe bestraft, ein Drittel mit einer teilbedingten Strafe. Das wäre die Konsequenz aus dieser Situation.
Wie die Frau Bundesrätin richtig gesagt hat - in der Eintretensdebatte habe ich es auch gesagt -, wollte die Kommission für Rechtsfragen nicht die Untergrenze der Strafrahmen anheben, wie das verschiedene Vorstösse vorschlagen, denn sonst wäre der mildeste Fall nicht mehr abgebildet. Vielmehr wollten wir dem Richter die Möglichkeit geben, anders zu entscheiden. Das führt dazu, dass wir in Artikel 42 eine leichte Änderung vorschlagen, indem wir sagen, dass der Richter bei einem Ersttäter in der Regel nicht mehr eine bedingte Strafe aussprechen muss. Er kann eine bedingte Freiheitsstrafe aussprechen. Massstab ist dabei die Prognose des Täters. Wenn der Täter eine günstige Prognose hat, das ist bei Ersttätern in der Regel der Fall, dann kann der Richter eine bedingte Strafe aussprechen, er soll aber etwas mehr Freiheit haben. Das heisst, wir versuchen hier für den Richter eine gewisse Offenheit zu erreichen, um mehr Möglichkeiten für unbedingte Freiheitsstrafen zu schaffen, ohne dass wir die Untergrenze des Strafrahmens anheben.
Das ist, ich sage es jetzt ganz unemotional, ein Lösungsvorschlag für dieses Problem bzw. für dieses Thema, das häufig in der Öffentlichkeit diskutiert wird und Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Vorstösse ist. Man kann das richtig finden, man kann das nicht richtig finden: Wir haben gefunden, dass das eine moderate Möglichkeit ist, dem Richter mehr Möglichkeiten zu geben, statt die Strafrahmen anzupassen, wie das häufig gefordert ist. Entsprechend hat die Kommission im Verhältnis von 9 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen diese moderate Anpassung unterstützt.
Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion
Sur la base d'une proposition déposée en début d'année et qui n'a pas fait l'objet d'une consultation - je pense qu'il est nécessaire de le souligner -, la Commission des affaires juridiques a décidé de modifier la disposition consacrant le sursis. Ladite modification affaiblit considérablement l'institution du sursis, puisqu'elle induit un changement de pratique profond débouchant sur une pratique disparate, du moins tant et aussi longtemps que le Tribunal fédéral n'aura pas à nouveau fixé les contours de son application, et également parce qu'elle va à l'encontre même de la raison d'être du sursis, soit éviter la récidive.
Le sursis tel que nous le connaissons aujourd'hui est le meilleur moyen d'éviter la récidive. L'auteur d'une infraction, lorsqu'il est condamné à une peine avec sursis, est tout d'abord condamné. C'est exactement la même chose que s'il recevait un carton jaune pendant le match: il continue de jouer, mais il est averti qu'à la prochaine faute, il sortira du terrain. La différence avec le match de foot, c'est que dans la justice pénale helvétique, le juge peut ordonner une assistance de probation et imposer des règles de conduite pour la durée du délai d'épreuve.
Autre différence, et pas des moindres, la règle générale, soit que le carton rouge est précédé d'un carton jaune, n'est appliquée qu'à certaines conditions que je vous schématise grossièrement.
D'abord, la sanction, une peine pécuniaire ou une peine privative de liberté, doit être inférieure ou égale à deux ans tout au plus.
Ensuite, il n'y a pas eu une condamnation à une peine privative de liberté ferme ou avec sursis de plus de six mois durant les cinq ans qui précèdent l'infraction. Ou alors, nous sommes en présence de circonstances particulièrement favorables.
Enfin, l'autorité pénale estime qu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
La modification supportée par la majorité de la commission vise à inverser la règle générale, soit à prononcer immédiatement un carton rouge, sauf si le pronostic est favorable et que les conditions sont réunies. La disposition telle que notre droit la connaît actuellement est une "Muss-Vorschrift" - soit la juge doit, si elle le peut -, et non une "Kann-Vorschrift" - soit la juge peut, si elle le veut. C'est le Tribunal fédéral qui est intervenu en ce sens pour expliciter la pratique de l'article 42 du code pénal. Il s'agit donc d'une "Muss-Vorschrift" grâce à la jurisprudence, et non grâce au législateur.
Certains collègues prétendent que la modification soutenue par la majorité ne changera rien à la pratique et que le Tribunal fédéral viendra confirmer sa jurisprudence. C'est faux, évidemment. Le Tribunal fédéral, qui sera amené à revoir sa pratique à la lumière de ce changement législatif, va d'abord chercher à savoir quelle est la volonté du législateur. Force est de constater que la volonté du législateur, de la majorité du moins de la commission, est de durcir les conditions d'octroi du sursis. Sinon, la disposition ne serait pas modifiée.
Dans ce cas, nous nous dirigeons vers un système qui contribuera sans nul doute à remplir encore davantage nos prisons, déjà pleines à craquer. Mais pourquoi vouloir changer la règle alors que notre système fonctionne? Même s'il s'agit d'une "Muss-Vorschrift", le juge qui n'envisage pas le prononcé d'un sursis, et qui préférerait donc que ce soit une "Kann-Vorschrift", peut très facilement interpréter les conditions supplémentaires, de manière à justifier le non-octroi du sursis. J'exerce le droit pénal comme avocate inscrite au barreau neuchâtelois depuis bientôt dix ans, et je peux vous affirmer que c'est déjà le cas dans la pratique. Dans l'hypothèse où nous choisirions de changer les règles du jeu, pour adopter une "Kann-Vorschrift", il serait nécessaire, au-delà des trois conditions mentionnées précédemment, de déterminer à quelles conditions supplémentaires prévoir un sursis serait possible.
Nous aurions donc une loi qui nous dirait: "Voici à quelles conditions vous pouvez - mais ne devez pas - prononcer le sursis." Cela introduirait une part énorme d'arbitraire, puisque la juge ferait comme elle l'entend, les trois conditions initiales n'étant que des conditions nécessaires, mais non suffisantes, à l'octroi d'un sursis. Interpréter une telle norme selon les modes d'interprétation ordinaires du droit pénal devrait toujours pousser le tribunal à prononcer le sursis, afin de ne pas tomber dans l'arbitraire. Ou alors, le Tribunal fédéral jouera au législateur en nous indiquant quelles sont les conditions supplémentaires à réaliser pour que le sursis devienne obligatoire. Or, nous sommes le législateur. Modifier une norme uniquement pour attendre que le Tribunal fédéral nous dise comment l'appliquer est simplement un exercice stérile et la démarche n'est que politique.
Enfin, est-ce vraiment là ce que nous voulons, que la peine ferme, la prison, devienne la règle? Comment peut-on justifier une telle modification, qui coûtera très cher, alors que les chiffres prouvant le succès et l'adéquation de la loi en vigueur sont clairs et nets? Un chiffre: plus de 80 pour cent des personnes ayant écopé d'une peine avec sursis n'ont pas récidivé. D'un point de vue économique et social, pour les victimes qui doivent en priorité être protégées, l'institution du sursis, telle que nous la connaissons, fonctionne très bien.
Je cite ici l'ancien juge fédéral Hans Wiprächtiger dans l'édition de "Plaidoyer" du 31 mai 2011: "Les condamnations avec sursis sont un très bon instrument pour lutter contre la criminalité. La majorité des personnes condamnées à une peine avec sursis ne rechutent pas." Tous les chiffres étayant ces propos apparaissent dans les publications récentes de l'Office fédéral de la statistique, notamment dans la publication très récente du 20 janvier dernier. L'évolution de la criminalité ces treize dernières années ne démontre absolument pas que la nouvelle réglementation du sursis, en vigueur depuis 2007, serait à l'origine d'une augmentation du nombre d'infractions commises en Suisse. Les dernières statistiques démontrent au contraire que, de manière globale, la criminalité régresse.
La Fédération suisse des avocats, dont je suis membre, s'est d'ailleurs prononcée en faveur de la proposition que défend ma minorité, en précisant: "La prononciation par principe d'une peine avec sursis est une institution aussi précieuse que validée par la pratique. L'effet dissuasif de la suspension de l'exécution de la peine est quasiment reconnu de manière unanime. Dans la plupart des cas, une peine prononcée avec sursis suffit en tant qu'avertissement. Ceci se confirme par les données de l'Office fédéral de la statistique, selon lesquelles le taux de récidive se situe à 36 pour cent pour une peine prononcée sans sursis, tandis qu'il se situe à 13 pour cent seulement pour une peine prononcée avec sursis. A cela s'ajoute que cette suspension permet d'éviter la surcharge des prisons et de limiter le coût de l'exécution des peines. Aussi, il s'agit d'éviter une rétribution sans nuance pour favoriser au contraire une prévention efficace des récidives."
Ne nous écartons pas de la mission de ce projet d'harmonisation des peines. Le projet soumis par le Conseil fédéral a essentiellement pour but de modifier la peine-menace de certaines infractions de la partie spéciale du code pénal pour l'adapter à l'évolution de notre société. La nouvelle proposition de la majorité a trait, quant à elle, à la modification de la partie générale du code pénal. Cette proposition incongrue s'écarte de l'esprit de la réforme voulue par le Conseil fédéral. Le droit et la pratique en vigueur sont satisfaisants à plus d'un titre. Maintenons-les en soutenant la proposition de la minorité.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich weiss nicht, ob das Beispiel mit dem Fussball ein gut gewähltes Beispiel ist. Wenn Sie aber dieses Beispiel nehmen, dann sage ich Ihnen: Es gibt Fouls, bei denen der Schiedsrichter alles genau sieht, direkt die rote Karte zeigt und damit einen Platzverweis ausspricht. Die Modalität, welche die Mehrheit Ihnen vorschlägt, ist eigentlich, dass die Richter, aber im Übrigen auch die Anwälte, in die Pflicht genommen werden, bei jedem einzelnen Fall genau hinzuschauen und zu beurteilen, ob es zuerst die gelbe und dann die rote oder direkt die rote Karte braucht.
Die Änderung ist nicht so dramatisch, wie Sie sie hier schildern. Auch ich bin Anwalt, auch ich vertrete regelmässig - man wirft es mir sogar vor - Interessen des Anwaltsverbandes. Das ist eigentlich eine Folge der Entwicklung von Artikel 42 im geltenden Recht und in der geltenden Praxis. Dort hat sich der Stil entwickelt, dass man die gute Prognose vermutet. Der Richter schaut in solchen Fällen gar nicht mehr genau hin, sondern spricht im ersten Fall jeweils ohne grosse Schwierigkeiten den bedingten Strafvollzug aus. Was die Mehrheit möchte, ist, dass der Richter die Freiheit hat, den Einzelfall anzuschauen und zu prüfen, ob das gut ist oder nicht.
Den Anwälten gefällt das nicht, weil klar ist, was das bedeutet: Ich habe als Strafverteidiger einen erhöhten Aufwand; ich muss in jedem einzelnen Fall nachweisen, dass ich einen Klienten habe, der diese gute Prognose wirklich auch verdient. Bislang konnten sich Richter und Anwälte jeweils schön hinter Artikel 42 verstecken und den Fall routinemässig abspielen - das ist so, Frau Kollegin Vara. Neu wäre das nicht mehr möglich. Der Richter hätte die Pflicht, sich in jedem einzelnen Fall der ganzen Sache anzunehmen. Herr Kollege Jositsch hat ja das Beispiel erwähnt - ich habe die Statistiken auch nicht überprüft -, wo es zu sehr unbilligen Resultaten kommen kann, nämlich gerade beim Sexualstrafrecht, in Vergewaltigungsfällen. Dort fordern wir die Richter eben auf, ihre Pflichten wahrzunehmen. Das ist aber kein Umsturz im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs, sondern eben das Problem, das wir im Besonderen Teil haben. Es besteht oftmals die Illusion, dass sich dann in der Praxis viel ändert, wenn wir im Besonderen Teil den Strafrahmen kräftig erhöhen. Das ist nicht der Fall. Herr Kollege Jositsch hat Ihnen gesagt, dass die Richter sich regelmässig im unteren Bereich des Strafmasses bewegen.
Hier, bei Artikel 42, können wir die Richter, aber auch die Anwälte in die Pflicht nehmen. Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je n'entendais pas intervenir dans ce débat, mais les prises de parole des uns et des autres m'y forcent quelque peu.
J'aimerais aborder en premier la question du pronostic favorable. Tout à l'heure, notre collègue Rieder nous a indiqué que le juge était obligé de prendre en compte un pronostic favorable, que cela devenait quasiment la règle, et que ceci pouvait avoir des conséquences négatives. Quelle seraient ces conséquences négatives? On prendrait trop souvent en compte le pronostic favorable et, dès lors, on aurait une augmentation des cas de récidive. Or, tel n'est pas le cas. Les statistiques nous montrent que cela ne change pas et que cela n'a pas changé. C'est la première chose. Donc, la critique qui est faite au système actuel sous cet angle-là ne résiste pas à l'examen.
Le deuxième élément qui me paraît important concerne l'argumentation autour des délits sexuels, notamment le viol. Il est vrai que dans les statistiques environ 25 à 30 pour cent, selon les périodes, des condamnations pour viol sont assorties d'un sursis. Il convient toutefois de préciser que, dans les statistiques de l'Office fédéral de la statistique, le viol et la tentative de viol sont mis ensemble, et que les tentatives de viol bénéficient peut-être du sursis alors que ce n'est pas le cas pour le viol. Il convient aussi de dire que les condamnations pour viol amènent à des peines toujours plus sévères - on peut donner des chiffres très précis depuis 1985, 1995 et 2000, jusqu'à aujourd'hui. Il y a donc une évolution dans la pratique judiciaire qui fait que les peines pour viol sont supérieures aux 24 mois que l'on peut évoquer pour un sursis.
Dès lors, lorsqu'on invoque que cette disposition peut amener à des considérations quelque peu contradictoires en matière de délits sexuels, ce sont des considérations qui ne sont pas pertinentes. Il est clair qu'il peut y avoir un ou deux cas ici ou là, mais je vous rappelle que le Tribunal fédéral a même, dans certains cas où des peines pour viol étaient relativement légères - et même de trois ans -, considéré que c'était insuffisant et renvoyé l'affaire pour que la peine soit augmentée.
En d'autres termes, d'une part la question du pronostic favorable pris systématiquement en considération n'a pas de conséquence sur la récidive et, d'autre part, l'argument sur les délits sexuels est un argument qui est contredit par l'évolution constante de la pratique, par la sévérité croissante des jugements et par la position générale du Tribunal fédéral.
Je vous remercie donc de suivre la minorité Vara.
Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion
Vorab zur Offenlegung: Ich bin Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbands und Vorstandsmitglied des Glarner Anwaltsverbands.
Ich ersuche Sie, wie meine Vorredner, hier der Minderheit zu folgen. Kollegin Vara hat bereits eingehend ausgeführt, weshalb der Antrag der Mehrheit zu Artikel 42 Absatz 1 StGB bzw. zu Artikel 36 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes keine gute Idee ist.
Ich möchte noch einmal auf den aus meiner Sicht wichtigsten Punkt, die Gefährdung der Rechtssicherheit, eingehen. Um es zuerst ein bisschen plastisch zu erklären, zwei Beispiele:
Erstes Beispiel: In Artikel 39 Absatz 1 unseres Geschäftsreglements steht: "Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag in der Regel sofort." Jetzt stelle man sich vor, es würde stehen: "Der Rat kann einen Ordnungsantrag sofort behandeln." Wir hätten keine Rechtssicherheit, wenn wir einen Ordnungsantrag einreichen, und wären der Willkür des Präsidenten ausgeliefert.
Das zweite Beispiel ist das ungeschriebene Recht. Uns ist allen bewusst, dass die Ratsmitglieder in der Regel beim Appell anwesend sind. Deshalb sitzen wir, wenn unsere Namen aufgerufen werden, schön brav hier, auch wenn das nirgends geschrieben steht. Jetzt stelle man sich vor, man würde sagen: "Das Ratsmitglied kann beim Appell anwesend sein." Ich sage jetzt nicht, was für Zustände wir dann hätten.
Ich habe gestern versucht, die Gerichte zu zählen, die in erster Instanz Strafverfahren behandeln. Behaften Sie mich nicht darauf, aber ich kam auf 99. Das sind Gerichte der ersten Instanz in den Kantonen, beim Bund und in der Militärjustiz. Auch wenn diese Zahl vielleicht nicht ganz aktuell ist, sind es viele Gerichte, die sich erstinstanzlich mit der Frage beschäftigen müssten, ob in einem konkreten Fall eine bedingte Strafe angeordnet werden soll oder nicht. Diese ungefähr hundert Gerichte werden mit der Frage konfrontiert, wann künftig eine bedingte Strafe ausgesprochen werden soll. Anders als gemäss der bisherigen Regel, dass eben in der Regel beim Ersttäter praktisch sicher eine bedingte Strafe auszusprechen ist, können die Gerichte künftig abwägen. Dies stärkt aber nicht etwa die Gerichte und noch weniger die Rechtssicherheit, sondern es relativiert, auch das haben wir gehört, einen bewährten Grundsatz des Strafrechts in der Schweiz.
In dieser Frage geht es eben nicht um eine Einzelfallbetrachtung, sondern um eine politische Weichenstellung. Wenn ein Straftäter, sagen wir, hypothetisch für das genau gleiche Delikt im Kanton Wallis bei Herrn Rieder 12 Monate bekommt und im Kanton Glarus bei mir 14 Monate, dann ist das nicht so schlimm. Wenn aber der eine ins Gefängnis muss und der andere nicht, weil er ein Glarner ist und kein Walliser oder umgekehrt, dann ist das schon ein ziemlich krasser Unterschied in der Bestrafung des genau gleichen hypothetischen Delikts.
Was wird passieren, wenn wir Artikel 42 gemäss der Mehrheit umformulieren? Vielleicht nichts, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtes derart klar ist, dass kaum ein Gericht es wagen wird, von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch zu machen. Dann frage ich Sie aber, wieso wir überhaupt eine Änderung vornehmen sollen. Wieso gehen wir zurück zum Stand von vor der grossen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches 2006? Es nützt nichts, aber es schadet. Vielleicht passiert aber viel, weil die Gerichte ihren Spielraum zulasten der Beschuldigten und zugunsten von unbedingten Strafen ausnutzen. Dann müssten wir aber recht schnell neue Gefängnisse bauen und gefährden das absolute Erfolgsmodell der bedingten Strafe.
Jetzt denken Sie vielleicht: weder noch, irgendetwas dazwischen wird passieren. Ja, das glaube ich auch. Nur ist das keineswegs besser als eine der zwei krassen Varianten. Einhundert Gerichte werden entscheiden - einmal so, einmal so. Jeder Verteidiger, dessen Klient als Ersttäter eine unbedingte Strafe unter 24 Monaten erhält, wird eine zweite Instanz anrufen müssen. Bei rund hundert Gerichten erster Instanz und vielen Fällen mit komplett verschiedenem Hintergrund besteht mindestens die Gefahr, dass in kurzer Zeit ein Wildwuchs verschiedener Auslegungen dieser Kann-Formulierung entsteht. Nach den rund einhundert erstinstanzlichen Gerichten werden sich dann die dreissig zweitinstanzlichen der Kantone, des Bundes und der Militärjustiz mit der Frage beschäftigen müssen. Auch sie werden nicht einheitlich entscheiden müssen; schliesslich haben wir es mit einer Kann-Formulierung zu tun, einer Kann-Formulierung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, nicht etwa im Besonderen. Erst dann und in vielen verschiedenen Verfahren wohl parallel wird sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigen. Ich sage Ihnen: Bis wieder eine klare Rechtsprechung in dieser Frage vorliegt, muss mit mindestens zwei Jahren gerechnet werden, vielleicht dauert es aber auch deutlich länger, denn in sämtlichen bei Inkrafttreten hängigen Verfahren muss ohnehin nach dem milderen, also nach dem alten Recht entschieden werden.
In diesen Jahren der Unsicherheit provozieren Sie mit dieser Änderung unnötige Rechtsverfahren über mehrere Instanzen und gefährden damit ein Gut, welches in unserem Recht, auch in unserem Strafrecht, eines der höchsten ist: die Rechtssicherheit.
Kollegin Vara hat betont, dass sie langjährige Erfahrung als Strafrechtlerin hat. Ich bin auch im Bereich Strafrecht tätig. Ich möchte aber betonen, dass es nicht einfach nur eine Anwaltssicht ist, die wir hier wiedergeben. Ich selbst war zwölf Jahre Richter an Militärgerichten erster und dann zweiter Instanz. Eines kann ich Ihnen sagen: Unsere Gerichte haben mit dem Sachverhalt genug zu tun. Die Richter gewinnen mit dieser Kann-Formulierung nichts. Sie macht ihnen einfach die Arbeit komplizierter und verlängert die Beratung.
Ich attestiere zwar, dass die Überlegungen der Kommission nicht ganz falsch sind. Man sollte diese Thematik beleuchten. Aufgrund der Tatsache, dass der mögliche Rahmen für bedingte Strafen gestiegen ist, kann und muss man sich überlegen, ob das System noch austariert ist. Das Resultat oder, wie es Kollege Jositsch gesagt hat, der Lösungsvorschlag in Artikel 42 überzeugt aber im Rahmen einer Strafrahmenharmonisierung nicht im Geringsten und wird weder der konkreten Problematik noch der Komplexität des Strafverfahrens, noch dem Bedürfnis nach Konstanz gerecht. Gerade der Ständerat sollte hier keine Experimente starten, sondern bewährte Regeln und Formulierungen nicht umformulieren.
Mich wundert wie Kollegin Vara auch, dass man diese Frage erst in der Kommission und ohne Vernehmlassung aufgenommen hat. Es ist eine ganz zentrale Frage.
Mit diesem Antrag der Mehrheit und übrigens auch mit dem zweiten Antrag, der von der Minderheit Mazzone bekämpft wird, wird der seriöse und umsichtige Weg, der diese Vorlage grundsätzlich prägt, verlassen. Wenn wir im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches legiferieren, dann sind nun einmal grösste Zurückhaltung und Vorsicht geboten. Unsere nach wie vor wichtigsten Gesetze, das OR, das ZGB und das StGB, sind gerade deshalb von so hoher Qualität, weil wir mit Änderungen zurückhaltend sind.
Nochmals: Vielleicht denken Sie jetzt, der Zopfi übertreibe, so viel werde sich da gar nicht ändern. Dann frage ich Sie: Wieso machen wir es dann? Wieso bleiben wir nicht bei dem, was wir haben, einer in der Regel klaren Formulierung?
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und ersuche Sie nochmals, der Minderheit zu folgen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte nur noch kurz auf verschiedene Punkte eingehen, die jetzt angesprochen worden sind. Zunächst zu den Ausführungen von Frau Vara:
Die Minderheit schlägt Ihnen nicht vor, den bedingten Vollzug von Strafen abzuschaffen. Das heisst, wenn Sie damit argumentieren, dass es ein hervorragendes Instrument sei, bedingte Strafen auszufällen, dann gebe ich Ihnen recht. Wenn Sie die Vergangenheit anschauen: Ich bin seit 2007 in der Kommission für Rechtsfragen und habe mich seither vehement dafür eingesetzt, dass bedingte Freiheitsstrafen eingesetzt werden. Ich erinnere mich, wie Kollege Sommaruga und ich damals in der Kommission für Rechtsfragen gekämpft haben, um selbst die bedingten Geldstrafen zu erhalten; das wollte man nämlich bei der Revision des Allgemeinen Teils ursprünglich einmal abschaffen bzw. einschränken. Also: Bedingte Strafen sind ein hervorragendes Instrument, das ist gar nicht infrage gestellt.
Die Frage ist nur, welchen Spielraum der Richter bei der Anwendung dieser Strafe hat. Unser Vorschlag ist, dass Richter bei Ersttätern keinen Fast-Automatismus haben sollen. Vielmehr sollen sie, wie es Kollege Rieder gesagt hat, dies im Einzelfall beurteilen können. Dass Richter das nicht unbedingt wollen, liegt in der Natur der Sache. Es ist natürlich einfach, sich hinter einem Gesetzgeber zu verstecken und zu sagen, dass man eine bedingte Freiheitsstrafe aussprechen müsse. Wir wollen die Richter aber eben genau dazu zwingen, den Einzelfall zu beurteilen.
Herr Kollege Zopfi, wenn Sie nun sagen, es bringe Rechtssicherheit, wenn wir die Möglichkeiten des Richters einschränken, dann muss ich Sie einfach daran erinnern, dass das damals zum Beispiel auch bei der Ausschaffungs-Initiative gesagt worden ist. Da haben wir dafür gekämpft - Sie erinnern sich vielleicht - und gesagt, wir müssen doch den Einzelfall anschauen. Die Ausschaffungs-Initiative sah eine automatische Ausweisung vor. Und wir - Sie, ich und alle, die gegen die Initiative waren - haben bei der Umsetzung dafür gekämpft, dass es eine Härtefallklausel gibt. Wissen Sie, was das bedeutet? Das bedeutet genau das, was wir jetzt eben hier vorschlagen: Einzelfallgerechtigkeit.
Einzelfallgerechtigkeit muss nicht falsch sein. Die Beispiele, die Sie gebracht haben, was passiert, wenn man zu spät in den Ratssaal kommt usw., dass man beim Appell anwesend sein muss, das sind zwar nette Beispiele, aber sie funktionieren nicht, denn die Entscheidung, die wir offenlassen, die trifft der Richter und nicht der Täter. Es soll eben für einen Täter gerade keine Sicherheit geben, dass er einen Bedingten bekommt. Als Anwalt oder Anwältin in der Praxis wissen Sie natürlich, dass Sie einem Täter sagen können: Du bekommst sowieso nur eine bedingte Strafe.
Ich kann Ihnen jetzt ein krasses Beispiel nennen, das vermutlich für alle hier drin gilt. Wenn Sie heute Nachmittag aus Versehen jemanden mit dem Auto überfahren, eine fahrlässige Tötung verüben, dann sind Sie vermutlich alle Ersttäter. Ich kann Ihnen sagen: Weil Sie Ersttäter sind, werden Sie nach geltendem Recht mit Sicherheit eine bedingte Strafe bekommen, unabhängig davon, wie Ihre Tat ausfällt, wie Sie sich verhalten, wie kooperativ, geständig oder reuig Sie sind. Das sagt der geltende Artikel 42 Absatz 1. Will die Mehrheit das abschaffen? Nein. Aber sie will, dass der Richter den Einzelfall anschaut und schaut: Ist der, der vor mir steht, tatsächlich jemand, dem ich die bedingte Strafe geben will, oder soll der jetzt, und ich sage es jetzt, ausnahmsweise doch bestraft werden? Denn es gilt auch mit der Kann-Vorschrift das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Richter muss das mildeste Mittel einsetzen. Er muss also immer zuerst prüfen: Kann ich eine bedingte Strafe aussprechen oder nicht? Der einzige Unterschied ist: Sie haben keinen Automatismus mehr wie heute.
Sie fragen mich nun, Kollege Zopfi, und damit komme ich zum Schluss: Was ändert sich gegenüber heute? Ich gebe Ihnen in der Analyse recht. Es ist nicht so, dass sich nichts ändert, das wäre nicht das Ziel. Es wird aber auch nicht die ganze Welt auf den Kopf gestellt. Es wird in einzelnen Fällen anders entschieden werden, das ist der entscheidende Punkt. Jetzt können Sie sagen: Müssen wir für einzelne Fälle legiferieren? Ich muss Ihnen sagen: Leider ist das im Strafrecht so, weil die Einzelfälle jene sind, die uns beschäftigen. Der Einzelfall Lucie ist derjenige, der dazu geführt hat, dass hier zwanzig Vorstösse eingereicht worden sind und wir uns mit gewissen Fragen auseinandersetzen. Einzelfälle im Sexualstrafrecht, ein einzelnes Bundesgerichtsurteil im Sexualstrafrecht bringen uns dazu, eine separate Diskussion zum Vergewaltigungstatbestand zu führen. Ist das gut, ist das schlecht? Ich weiss es nicht. Aber es ist die Realität.
Wenn wir dem Richter hier Möglichkeiten geben wollen, dann müssen Sie hier mit der Mehrheit stimmen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Wenn ich hinten anfange, ist es wahrscheinlich in der Tat so, dass die beiden Lösungen nicht so weit auseinanderliegen. Ich möchte Ihnen aus Sicht des Bundesrates aber dennoch beantragen, die Minderheit Vara zu unterstützen und beim geltenden Recht zu bleiben.
Ich bin mir bewusst, dass meine Ausführungen vielleicht kein Strassenfeger sind. Aber ich möchte noch kurz auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung eingehen. Die vorgeschlagene Kann-Formulierung für den Aufschub einer Strafe, das wurde bereits erwähnt, ist nicht neu. Sie befand sich schon bis Ende 2006 im Strafgesetzbuch. In der Botschaft von 1965 ist diesbezüglich nachzulesen, das Wort "kann" sage nicht, dass der Richter in der Anwendung der Bestimmungen frei sei, sondern dass er bei der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs über die im Gesetz genannten Voraussetzungen hinaus ein gewisses Ermessen geniesse. Das heisst, er soll, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die er nach pflichtgemässem Ermessen ergänzen kann, regelmässig den bedingten Strafvollzug anordnen. Eine andere Handhabungsweise käme verbotener Willkür gleich. Das Bundesgericht hat später entschieden, dass der Verurteilte ausnahmslos einen Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug hat, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Seit dem 1. Januar 2007 ist die Formulierung von Artikel 42 StGB in Kraft, bei der "kann" gestrichen und dafür "in der Regel" eingefügt wurde. Es handelt sich nicht um eine Muss-Vorschrift, doch die Literatur spricht hier von einer abgeschwächten Form einer Muss-Vorschrift. Gemäss Bundesgericht ist der Strafaufschub, wie beim alten Recht, die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf.
Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches von 2002 war es die Absicht gewesen, mit der Wendung "in der Regel" die Möglichkeit zu schaffen, dass ausnahmsweise, selbst bei günstiger Prognose, der Strafaufschub verweigert werden konnte. Damit sollte die kühle Berechnung des Täters durchkreuzt werden, dass er sowieso beim ersten Mal einen Bedingten bekommt. In der Ratsdebatte im Jahr 2006 wurde mehrfach betont, dass die Formulierung des alten und neuen Rechts inhaltlich nicht weit auseinanderliegt. Wahrscheinlich haben wir also hier eine Wiederholung einer Debatte, die schon einmal geführt wurde.
Die Mehrheit des Parlamentes hat sich letztlich für die heute geltende Fassung entschieden, weil sie präziser ist und klarer zum Ausdruck bringt, dass nicht jeder Ersttäter, der eine gute Prognose hat, mit einer bedingten Strafe rechnen kann. Damit wurde insbesondere der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat aber damals davon abgesehen, im Gesetz die Ausnahmen näher zu umschreiben.
Bei der Revision des Allgemeinen Teils 2015 wurde an diesem System nichts geändert. Namentlich wurde auf die zwischenzeitlich geforderte Abschaffung der bedingten Geldstrafe verzichtet; das wurde bereits erwähnt. Was im Jahre 2006 zur Kann-Formulierung gesagt wurde, gilt heute immer noch: Selbst mit einer Kann-Formulierung sollen die Gerichte nicht die freie Wahl zwischen dem bedingten und dem unbedingten Strafvollzug haben, genauso wenig, wie sie die freie Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe haben. Es kann nicht angehen, dass irgendwelche Gründe dazu führen können, dass der bedingte Strafvollzug, selbst bei einer günstigen Prognose, verweigert werden kann. Das wäre unzulässige Willkür.
Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen sieht davon ab, Kriterien zu nennen, bei deren Vorliegen der bedingte Strafaufschub selbst bei einer günstigen Prognose verweigert werden kann. Das wäre aber notwendig, wenn Sie verhindern wollen, dass gleich wie vor 2007 ein Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug entsteht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Ansonsten giessen Sie hier lediglich alten Wein in neue Schläuche.
Mit einer solchen Gesetzesänderung würden Sie aus Sicht des Bundesrates die Praxis wahrscheinlich nicht gross verändern, das wurde auch von Ständerat Zopfi gesagt. Aber es käme schon zu einer Rechtsunsicherheit, weil diese Ausnahmen eben nicht definiert wären. Vermutlich würden wir oder Sie in zehn Jahren, ich dann vielleicht nicht mehr, wiederum die gleiche Diskussion führen, weil Sie weiterhin der Auffassung sein werden, dass der bedingte Strafvollzug zu oft gewährt wird.
Unabhängig davon, ob eine Kann- oder eine Muss-Vorschrift vorzuziehen ist, möchte ich noch auf einen Aspekt hinweisen, der bis jetzt nicht erwähnt wurde: In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen und Vergehen vorausgesetzt. Bei der Prognosestellung ist es unerlässlich, ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. Dabei hat ein Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dem Gericht steht also bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens ohnehin ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Mit anderen Worten kann über die Prognosestellung erheblicher Einfluss auf die Frage des bedingten Vollzugs genommen werden.
Ich möchte Sie aus den genannten Gründen bitten, hier der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 15 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 66a Abs. 1
Antrag der Kommission
Einleitung
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird ...
Bst. b, c, f, i, j, k
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. h
Streichen
Ch. 1 art. 66a al. 1
Proposition de la commission
Introduction
Le juge expulse de Suisse l'étranger qui est condamné pour l'une des infractions suivantes ...
Let. b, c, f, i, j, k
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. h
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 101 Abs. 1 Bst. e
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 1 art. 101 al. 1 let. e
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 106 Abs. 5; 111-117; 118 Abs. 1-3; 120
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 106 al. 5; 111-117; 118 al. 1-3; 120
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 122
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 122
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Hierzu nur ganz kurz: In Artikel 122 geht es um die schwere Körperverletzung. Hier wird zum ersten Mal die untere Grenze des Strafrahmens angehoben. Wie ich Ihnen gesagt habe, haben wir versucht, das mit sehr viel Augenmass zu machen. Es gibt ja drei Kategorien: Tätlichkeit, leichte Körperverletzung und schwere Körperverletzung. Bei der schweren Körperverletzung sind wir der Meinung, dass der Vorschlag des Bundesrates, die untere Grenze auf ein Jahr anzuheben, richtig ist. Das gilt auch für den, ich sage jetzt einmal, verwandten oder verschwisterten Tatbestand der Genitalverstümmelung in Artikel 124 StGB.
Deshalb unterstützt die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates diese Anpassung ohne Gegenstimme.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 123
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 123
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 123 StGB, also bei der einfachen Körperverletzung, schlägt der Bundesrat vor, den sogenannten leichten Fall zu streichen. Auch das ist eine technische Anpassung, und sie ist richtig. Sie haben, wie gesagt, die schwere Körperverletzung, die einfache Körperverletzung und, gewissermassen darunter, die Tätlichkeit. Nun noch einen leichten Fall dazwischen zu konstruieren, ist in der Praxis praktisch nicht abgrenzbar und macht auch keinen Sinn. Deshalb ist es einfacher, auch für die Anwendung in der Praxis, hier diesen leichten Fall zu streichen. Die Kommission für Rechtsfragen unterstützt diese Anpassung.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 124 Abs. 1; 125-128; 128bis; 129; 133; 134
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 124 al. 1; 125-128; 128bis; 129; 133; 134
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 135
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Aufheben
Ch. 1 art. 135
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Abroger
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 135 geht es um die Gewaltdarstellung. Hier schlägt der Bundesrat vor, eine Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Minderjährigen zu machen. Bei Minderjährigen soll bei der Strafe unterschieden werden, ob die Gewaltdarstellung reale Gewalt oder fiktive Gewalt enthält, wobei bei der realen Gewalt entsprechend eine erhöhte Strafandrohung gelten soll. Das ist aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates richtig. Ebenfalls ist es richtig, neu den vorsätzlichen Konsum solcher Produkte zu bestrafen sowie alle Handlungen, die in Zusammenhang mit dem Konsum erfolgen, einheitlich zu bestrafen. Deshalb unterstützt die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates auch diese Anpassung.
Bei Absatz 3 handelt es sich um eine, sage ich jetzt einmal, nicht technische Anpassung, aber um eine Anpassung, die mit der Frage verbunden ist, wie das Strafsystem ausgestaltet werden soll: Es geht um die sogenannte Verbindungsstrafe.
Die Verbindungsstrafe ist eine Strafe, bei welcher der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe vorsieht, aber gleichzeitig eine Geldstrafe anordnet, wenn der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. Es geht also um die Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe. Das kommt im Strafgesetzbuch verschiedentlich vor. Wir diskutieren es jetzt in Zusammenhang mit Artikel 135, aber es hat nicht speziell mit Artikel 135 zu tun, sondern ist ein Grundsatzentscheid, der für alle Tatbestände gelten soll und sich auf alle Delikte bezieht, die auf der Fahne in Klammern aufgeführt sind. Deshalb ist das zwar bei Artikel 135 angesiedelt, aber eigentlich ein Systementscheid.
Die Verbindungsstrafe ist ein Überbleibsel aus dem alten Strafgesetzbuch, das die Geldstrafe, wie wir sie seit 2007 bis heute kennen, noch nicht kannte. Ihr Zweck war, den Täter, der mit Bereicherungsabsicht handelt, dort zu bestrafen, wo es ihm wehtut; weil man sagt, dass er aus pekuniären Interessen gehandelt hat, will man ihn zusätzlich zur Freiheitsstrafe auch noch über den Geldbeutel strafen. Das ist nach dem heutigen System nicht mehr nötig: Der Richter entscheidet zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, und die Geldstrafe selbst hat keinen speziell pekuniären Strafcharakter, sondern steht gleichberechtigt neben der Freiheitsstrafe.
Was nun den illegalen Gewinn betrifft, also die Überlegung, dass der Täter sich nicht bereichern soll, so dient diesem Zweck das Institut der Einziehung: Die Einziehung ermöglicht die Abschöpfung des illegalen Gewinns, und auf zivilrechtlichem Weg kann Schadenersatz geltend gemacht werden.
Deshalb ist diese Verbindungsgeldstrafe erstens einmal heute nicht mehr notwendig und zweitens ein eigentlicher Fremdkörper im aktuellen Strafgesetzbuch.
Deshalb schlägt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen vor, generell, bei allen Delikten, diese Verbindungsstrafe zu streichen.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 136-138
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 136-138
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 139
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 139
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 139, "Diebstahl", schlägt der Bundesrat vor, bei gewerbsmässiger Tatbegehung einen einheitlichen Strafrahmen vorzusehen. Es geht also auch hier um eine Art Systementscheid, der dann durch das ganze Strafgesetzbuch durchgezogen werden soll. Die untere Grenze des Strafrahmens soll bei gewerbsmässiger Tatbegehung auf sechs Monate angehoben werden. Das soll auch bei anderen Vermögensdelikten gelten, wo das vorgesehen ist.
Die Kommission für Rechtsfragen empfindet es als richtig, dass das wertmässig auch angepasst wird, und ist mit dieser Anpassung einverstanden.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 140; 141; 141bis; 142; 143; 143bis; 144; 144bis; 145-153; 155-160; 162-164
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 140; 141; 141bis; 142; 143; 143bis; 144; 144bis; 145-153; 155-160; 162-164
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 165
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 165
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Mit Artikel 165 Ziffer 1bis hat der Bundesrat eine Anpassung beantragt. Bei Artikel 165 geht es um die sogenannte Misswirtschaft. Das ist ein Delikt aus der Gruppe der Konkurs- und Betreibungsdelikte. Diese Konkurs- und Betreibungsdelikte kommen mehrheitlich nur zur Anwendung, wenn eine sogenannte objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Das ist, um nicht zu technisch zu werden, der Fall, wenn der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wird. Das heisst, wenn das nicht der Fall ist, dann kann jemand nicht für diese Delikte bestraft werden. Sie kommen, verkürzt gesagt, nur im Konkurs- oder Betreibungsfall zur Anwendung.
Der Bundesrat beantragt jetzt auf Anregung der GPK, diese Bedingung mit Absatz 1bis auszuweiten, und zwar auf die Fälle, in denen eine drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer behördlichen Stützungsmassnahme abgewendet wird. Damit reagiert man auf die Situation der damaligen Finanzkrise; das ist also aus der Finanzkrise von 2008 und deren Bewältigung entstanden. Das ist eine Bestimmung, die selbstverständlich oder hoffentlich nicht allzu häufig zur Anwendung kommt. Es ist aber sicherlich richtig, das hier einzufügen, weil sonst eine unangenehme Lücke entsteht. Das hat sich im Nachgang zur Finanzkrise von 2008 gezeigt.
Deshalb ist die Kommission für Rechtsfragen mit diesem Antrag des Bundesrates einverstanden.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 166-170
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 166-170
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 171 Abs. 2; 171bis
Antrag der Kommission
Unverändert
Ch. 1 art. 171 al. 2; 171bis
Proposition de la commission
Inchangé
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es namentlich auch um Artikel 171bis. Wir sind immer noch bei den Konkurs- und Betreibungsdelikten.
Hier wird nun eine Bestimmung vorgesehen, die denjenigen Täter privilegiert, der besondere wirtschaftliche Leistungen zur Herbeiführung eines Nachlassvertrags vornimmt. Diese Person strengt sich also besonders an, um einen Nachlassvertrag oder, wenn Sie so wollen, eine Lösung zu erarbeiten; daher soll sie strafrechtlich privilegiert werden.
Der Bundesrat schlägt nun vor, diese Privilegierung abzuschaffen, und verweist auf Artikel 53, die sogenannte Wiedergutmachung, die die Möglichkeit des Strafverzichts oder der Strafmilderung auch vorsieht.
Die Kommission für Rechtsfragen ersucht Sie nun, in Abweichung vom bundesrätlichen Entwurf beim geltenden Recht zu bleiben; dies aus folgenden Gründen: Artikel 53 des Strafgesetzbuches ist als eigentliche Ausnahmebestimmung vorgesehen. Artikel 171 Absatz 2 bzw. Artikel 171bis sind hingegen konkurs- und betreibungsspezifische Ausnahmen, die einerseits präziser sind als die allgemeine Ausnahmebestimmung von Artikel 53 StGB und andererseits auch weiter gehen. Es geht darum, dass man dem Schuldner eine goldene Brücke bauen möchte, um eben möglichst an einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung im Zusammenhang mit Konkursen bzw. Betreibungen mitzuwirken. Es ist eine Spezialbestimmung, die auch damit zu tun hat, dass diese Delikte eben nur in bestimmten Fällen greifen, nämlich nur, wenn der Konkurs ausgefällt bzw. eine Betreibung erfolglos durchgeführt worden ist. Das heisst, dass es sich um Bestimmungen handelt, die nur unter diesen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Deshalb soll ein Schuldner, der eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung herbeiführt und damit dazu beiträgt, dass eine solche erreicht werden kann, privilegiert werden.
Die Kommission für Rechtsfragen ist folglich der Ansicht, dass man beide Bestimmungen, Artikel 171 und Artikel 171bis, beibehalten soll.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 172ter Abs. 1; 173
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 172ter al. 1; 173
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 174
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 2
... so wird er mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ziff. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 174
Proposition de la majorité
Ch. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 2
Le calomniateur est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins si ...
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ch. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die Frage, die wir bei Artikel 174 Ziffer 2 beantworten müssen, ist, wie wir mit der Kombination umgehen wollen, dass der Gesetzgeber einerseits eine Freiheitsstrafe vorsieht und andererseits eine Geldstrafe mit einer Untergrenze. Auch hier behandeln wir das zwar in Artikel 174, es ist aber ein Systementscheid. Auch hier sehen Sie in der Klammer alle Bestimmungen, die sonst noch betroffen sind, wenn wir hier eine Änderung vornehmen.
Die Frage, die sich stellt, ist tatsächlich relevant. In der Fachliteratur wird sie zwar aufgeworfen, aber auch dort gibt es keine Lösung. Die Frage ist: Wenn das Gesetz eine Mindestgeldstrafe von z. B., wie hier, 30 Tagessätzen vorsieht, ist es dann möglich, eine Freiheitsstrafe auszufällen, die tiefer ist als 30 Tage, oder bedeutet das automatisch auch, dass die Strafe mindestens 30 Tage sein muss? Das ist, wie gesagt, eine Frage, die der Gesetzgeber, also wir, offengelassen hat, ohne dass es eine wirkliche Antwort gibt. Man kann mit Fug und Recht beide Positionen vertreten.
Was beantragt Ihnen die Mehrheit, was die Minderheit? Die Mehrheit beantragt Ihnen, das sauber zu regeln, also zu sagen, immer dort, wo bei der Geldstrafe eine Mindeststrafe vorgesehen ist, nehmen wir die parallele Strafe auch bei der Freiheitsstrafe. Das führt dazu, dass hier bei Artikel 174 Ziffer 2 nicht nur "Freiheitsstrafe" steht, sondern "Freiheitsstrafe von 30 Tagen" respektive "Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen", damit man dann diese Parallelität hat.
Das ist sicherlich eine saubere Lösung. Sie führt zu einer absoluten Gleichstellung von Freiheitsstrafen und Geldstrafen, hat aber natürlich den Nachteil, dass sie - mindestens sichtbar - eine gewisse Verschärfung mit sich bringt. Das ist der Grund, warum die Minderheit dagegen ist und sagt: Bleiben wir doch beim geltenden Recht, weil das in der Praxis eigentlich kein Problem darstellt. Wir haben auch keine Rückmeldungen aus der Praxis erhalten, dass das ein besonderes Problem darstellen würde.
Die Abstimmung in der Kommission, das muss ich vielleicht noch mitteilen, war sehr knapp: 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Mazzone Lisa · Mit-F · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Merci, Monsieur le rapporteur, pour cette bonne présentation de la situation. Le principe qui est proposé par la commission serait un changement systématique, cela a été mentionné par le rapporteur. Il est résumé de façon assez simple à l'article 333 alinéa 6bis: si la peine encourue consiste en une peine privative de liberté ou une peine pécuniaire avec un nombre minimal de jours-amende, cette limite inférieure vaut également pour le nombre minimal de jours de peine privative de liberté. Cela, c'est donc la modification qu'apporterait la proposition de la majorité. Cela concerne un certain nombre d'articles: la calomnie, le transport d'explosifs ou de gaz toxiques, la contamination d'eau potable, etc.
J'aimerais d'abord insister sur un point formel. Il s'agit d'une modification qui n'est pas mineure. Cette modification apporterait, comme je l'ai dit, un changement systématique de la pratique. Dans ce contexte, je considère qu'il est problématique d'avoir fait l'économie d'une consultation en bonne et due forme, puisque cette proposition aurait des conséquences dont nous avons en réalité peu discuté en commission. Le point de vue des avocates et des avocats, des procureurs, des juges ou des professeurs serait de mon point de vue essentiel pour cerner cette question dans sa complexité et la trancher eu égard à cette complexité. Cela dit, je trouve que la question soulevée par la majorité de la commission est éminemment intéressante et qu'il valait vraiment la peine de se pencher sur cette question. Par contre, je tranche différemment.
Le débat en commission - cela a été dit -, n'a pas vraiment démontré la raison impérieuse qui pousse à apporter une modification. Au contraire, on a plutôt de la peine à comprendre ce qui justifie cette modification. C'est en fait un débat dont le cadre est avant tout théorique, mais qui pourrait pourtant avoir des incidences sur la pratique. Je vais y venir.
Dans ce genre de cas, je suis personnellement d'avis que tout changement qui peut être évité devrait l'être. Et ceci en particulier dans le code pénal, pour garantir la sécurité du droit et l'unité de ce code, ceci d'autant plus en l'absence de consultation. Après, on pourra discuter de l'unité du code pénal - je vais y venir aussi.
Je peux vous paraître un peu formelle par ces remarques préliminaires, mais il m'apparaît assez risqué de s'aventurer dans une modification systématique aux conséquences incertaines si nous ne sommes pas persuadés et convaincus qu'il y a une réelle nécessité d'agir sur le fond, un réel but à atteindre, et qu'il s'agit du bon moyen de le faire. En commission, il n'y a pas eu d'argument qui puisse nous convaincre, aujourd'hui, qu'agir est absolument nécessaire.
Venons-en au fond. L'administration nous a fourni une note. On y lit que la doctrine n'aborde pas du tout cette question, à une exception près: un article présenté de manière très humble par le représentant de la commission, qui n'est autre que notre estimé rapporteur, lequel a lui-même soutenu la proposition de minorité que je vous présente.
Dans les faits, la pratique semble en réalité se conformer à la volonté du législateur de garantir la primauté de la peine pécuniaire sur la peine privative de liberté. Entre 2007 et 2017, cette note nous l'apprend, le vol par métier et l'escroquerie ont été sanctionnés par des peines privatives de liberté de trois à six mois dans seulement dix pour cent des cas. Certaines peines plus basses ont été prononcées, mais il s'agissait d'exceptions. Ces données sont toutefois antérieures à la révision du droit des sanctions, qui est entrée en vigueur en 2018, et qui a réintroduit les courtes peines privatives de liberté. La modification apportée par le nouveau droit des sanctions entré en vigueur tout récemment fait donc tomber le système en cascade qu'on connaît actuellement, lequel favorise la peine pécuniaire pour de telles durées de sanction et permet la peine privative de liberté en dernier recours seulement.
L'administration considère pour sa part que rien n'indique que les réformes de la partie générale aient pour but de permettre au juge de prononcer des peines privatives de liberté nettement inférieures à la nouvelle peine pécuniaire minimale. Nous ne laissons donc pas au juge un libre choix entre une peine pécuniaire et une courte peine privative de liberté. Cette possibilité, pour le juge, de se tourner vers une courte peine privative de liberté à la place de la peine pécuniaire serait toutefois nouvellement permise par le nouveau droit des sanctions. On peut donc en tout cas parler d'une érosion du principe de la primauté de la peine pécuniaire. Ou, pour être honnête, on admettra qu'il y a pour l'instant un flou, et la pratique nous dira ce qu'il en est. Mais on n'a pas le recul nécessaire pour trancher cette question.
La question fondamentale qu'on doit se poser ici est de savoir quel but on souhaite atteindre. Si l'on considère que le principe de la primauté de la peine pécuniaire doit être maintenu, les modifications de la majorité pourraient s'avérer contre-productives, comme le souligne l'administration dans sa note, car elles pourraient donner l'impression fausse que la primauté de la peine pécuniaire n'est plus valable et que les juges pourraient choisir librement entre la peine privative de liberté et la peine pécuniaire.
Je résume de façon quelque peu schématique, car il s'agit d'une matière complexe. De deux choses l'une: soit la primauté de la peine pécuniaire n'est pas remise en question par la modification de 2018 et alors la modification introduite ici serait contre-productive, parce qu'elle la remettrait en question, soit la primauté de la peine serait émoussée par le nouveau droit des sanctions et les modifications de la majorité apportées aux articles en question représenteraient un durcissement et une réduction du pouvoir d'appréciation du juge que rien ne justifie en pratique. En d'autres termes, on s'expose au risque d'un changement de pratique non souhaité, alors que la pratique actuelle ne pose en réalité aucun problème.
Plus fondamentalement, il faut relever que cette modification ne serait pas anodine, parce que la peine privative de liberté et la peine pécuniaire sont deux peines d'un genre différent. Il est problématique de considérer qu'un plancher pour l'une, à savoir la peine pécuniaire, qui est une peine plus légère, devrait s'appliquer également à l'autre, qui est nettement plus lourde. A ce titre, le Tribunal fédéral s'est déjà prononcé en avril 2018, dans son arrêt 144 IV 217, en considérant - je vous prie d'excuser ma traduction française peut-être approximative - que l'interprétation systématique de l'article 49 alinéa 1 parle sans équivoque contre la similarité de la peine pécuniaire et de la peine privative de liberté. Il développe les raisons pour lesquelles il arrive à cette conclusion et dit notamment que si elles étaient équivalentes, le fait de les cumuler poserait un problème du point de vue de la systématique.
Bien plus que cela, il considère que la peine pécuniaire et la peine privative de liberté sont deux sortes de peines différentes. Il détaille ensuite pourquoi elles se différencient, en considérant que la peine privative de liberté est une sanction plus intrusive, et est, selon la conception légale, uniquement l'ultima ratio. Certes, l'article 36 du code pénal pourrait être compris comme une indication en faveur de l'équivalence entre peines pécuniaires et peines privatives de liberté. Cet article prévoit la conversion d'une peine pécuniaire en une peine privative de liberté de substitution équivalente, en cas de défaut de paiement, lorsque la personne ne peut répondre à des poursuites pour dettes.
Le Tribunal fédéral se prononce toutefois clairement contre cette interprétation. L'article 36 ne concerne en effet pas la quotité de la peine, mais, de par sa nature, uniquement l'exécution des peines pécuniaires. En d'autres termes, la substitution n'est qu'un instrument de mise en oeuvre, qui s'applique principalement à la peine pécuniaire.
Selon le Tribunal fédéral, l'article 36 n'est donc pas pertinent pour considérer qu'il est nécessaire d'apporter ici une modification. En lien avec les peines de substitution, il est d'ailleurs intéressant de constater qu'en Autriche, il n'existe pas de substitution 1:1, mais une substitution 1:2 - ou 2:1, suivant la manière dont on le voit. La peine privative de liberté y est considérée comme plus dure, et doit donc être convertie de manière plus faible. Cela démontre que la modification souhaitée par la majorité mène, en réalité, à un durcissement des peines, ou, en tout cas, à un durcissement qui est théorique. Dans ce cadre-là, je considère que ce n'est pas une modification qui est simplement cosmétique, ou qui relèverait de l'unité du droit telle qu'on pourrait la concevoir, au contraire, puisque le nouveau droit des sanctions prévoit nouvellement des peines courtes. Il s'agit donc réellement d'un changement matériel.
Je vous recommande vivement de ne pas faire d'expérimentations avec le code pénal - les conséquences pourraient être bien plus complexes que ce qui paraît de prime abord et que ce dont nous avons pu discuter -, et d'en rester à la version actuelle, la pratique ayant démontré que celle-ci n'avait pas besoin d'être changée.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Nur eine kurze Replik und quasi auch eine Unterstützung des Kommissionssprechers, der sich hier auf beiden Seiten des Spielfelds wiederfand, noch etwas vonseiten der Mehrheit: Es wurde erwähnt, dass diese Frage der Klärung bedarf, auch Frau Mazzone hat es eingeräumt, und ich glaube, es ist offensichtlich. Wenn sämtliche konsultierten Standardwerke der Strafrechtsliteratur, inklusive desjenigen unseres geschätzten Kollegen Jositsch, die Frage nicht beantworten können, dann muss sie jemand klären. Wir haben uns gefragt: Wer sollte sie klären? Da haben wir auch wieder das Standardwerk von Kollege Jositsch konsultiert, und da stand: "Diese Frage ist offen und sollte vom Gesetzgeber geklärt werden." Der Zufall will es, dass der sich heute hier versammelt hat und diese Frage auch klären kann.
Die Frage ist schon von Bedeutung. Die Frage ist: Gibt es eine Mindestfreiheitsstrafe für gewisse Delikte? Das ist ja fast die fundamentalste strafrechtliche Frage, die man sich im Besonderen Teil stellen kann. Es gibt zwei Möglichkeiten, sie zu beantworten: Jawohl, Mindestgeldstrafe heisst auch Mindestfreiheitsstrafe auf gleichem Niveau. Oder: Nein, die Mindestfreiheitsstrafe bleibt beim Minimum von drei Tagen.
Wir schlagen Ihnen mit der Mehrheit eben vor, dies auf dem gleichen Niveau, eben parallel, wie Herr Jositsch es formuliert hat, festzuhalten, aus der Überlegung, dass die Strafen eben doch weitestgehend gleichwertig sind. In der Ausgestaltung sind sie es natürlich nicht, aber ein Tag ist ein Tag. Die Idee der Geldstrafe ist ja, dass man zwar den einen Tag nicht ins Gefängnis kommt, aber dass man alles, was man an diesem einen Tag verdient, zahlen muss. Darum heisst es auch "Tagessatz". Man geht also immer vom Tag aus und hat sich überlegt: Statt dass wir viel Geld in die Hand nehmen, um sie an diesem einen Tag einzusperren, lassen wir sie an diesem Tag arbeiten und nehmen dann das Geld, das sie verdient haben. Von dieser Gleichwertigkeit gehen wir aus und haben gesagt, ja gut, dann hat der Gesetzgeber einfach vergessen, hier "30 Tage" und hier "30 Tagessätze" zu schreiben.
Ein letztes Argument, das für diese Gleichwertigkeit spricht, ist die Frage der Umwandlung; Frau Mazzone hat sie angesprochen. Ich glaube, da ergibt sich eindeutig, wie wir entscheiden müssen. Nehmen wir an, wir tun es so, wie es Frau Mazzone sagt, also: Mindestgeldstrafe 30 Tagessätze, Mindestfreiheitsstrafe drei Tage. Dann würde das Folgendes heissen: Wenn Sie jemanden planmässig, strafrechtlich relevant verleumden wollen, und wir Politiker sind ja immer etwas am Abgrund zur Verleumdung voneinander, dann sagt der Richter: Ja gut, Geldstrafe geht eigentlich vor, und Sie sind ja an sich sonst rechtschaffene Leute, Sie kriegen eine Geldstrafe, dies mindestens in der Höhe von 30 Tagessätzen. Wenn Sie jetzt etwas düsterere Gesellen und Gesellinnen wären, würde der Richter nach Artikel 41 StGB sagen: Gut, bei Ihnen braucht es eine richtige Massnahme, da reicht eine Geldstrafe nicht, da kommt die Freiheitsstrafe spezialpräventiv zum Tragen, Artikel 41. Und dann, o Wunder, fällt die Strafe von den 30 von vorher auf drei herunter. Sie, die Sie die 30 Tagessätze Mindestgeldstrafe gekriegt haben, wären dann, wenn Sie nicht zahlen, die Gelackmeierten, denn wenn Sie nicht zahlen, wird das dann in 30 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt. Dann wären Sie viel besser gefahren, hätte man Sie am Anfang etwas düsterer eingeschätzt; dann hätten Sie nur die drei statt jetzt der 30 Tage gekriegt. Anhand dieses Umwandlungsbeispiels sehen Sie: Man muss es einfach gleich behandeln, einen Tagessatz wie einen Tag Freiheitsentzug.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, die dies auch gemäss Lehrbuch Jositsch ein für alle Mal klarstellt.
Hefti Thomas · 2VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Ich beantrage Ihnen, der Minderheit zu folgen. Zunächst möchte ich aber dem Kommissionspräsidenten und den Mitgliedern der Subkommission ein Kränzchen winden. Sie haben es verstanden, diese nicht leicht zugängliche Materie anschaulich zu vermitteln. Gelegentlich, und bei mir war das hier der Fall, bekam man den Eindruck, dass es keine Welten sind, die die verschiedenen Varianten trennen. Im Gegenteil: Sowohl die eine wie die andere Möglichkeit hat einiges für sich und einiges gegen sich. Somit kann man diesen Artikel mit einiger Gelassenheit angehen.
Die Mehrheit beantragt zum Strafmass Folgendes: "... so wird er" - oder allenfalls auch sie - "mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft." Die Minderheit will den Status quo bzw. den Entwurf des Bundesrates. Diese Version lautet wie folgt: "... so wird er" - oder auch sie - "mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft." Die Differenz liegt bei der Freiheitsstrafe: eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder, gemäss Minderheit, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Nochmals anders gesagt: Wenn die Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen angesetzt werden darf, dann muss gemäss Mehrheit auch die Freiheitsstrafe mindestens 30 Tage sein.
Ist das wirklich richtig? Soll das so sein? Das führt nämlich zur Frage, ob eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichwertig sind. Das ist wohl kaum der Fall. Eine Freiheitsstrafe wird allgemein als grösserer Eingriff als eine Geldstrafe empfunden. In der Kommission wurde gesagt, dass viele eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen vorziehen würden. Das scheint mir plausibel. Die beiden Strafarten, es sind unterschiedliche Strafarten, müssen nicht synchron sein.
Lassen Sie es daher mit der Minderheit beim geltenden Recht.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich hoffe, Sie haben noch Ausdauer, nach diesem Zahlenwirrwarr und den vielen Begriffen - Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Mindestgeldstrafen. Ich sage jetzt nicht, es sei ein Durcheinander, aber mindestens könnte man meinen, dass zwischen den beiden Anträgen Welten liegen. Aber Herr Ständerat Hefti hat es gesagt: Es ist vielleicht nicht zu heftig.
Zum besseren Verständnis der hier aufgeworfenen Thematik müssen wir uns kurz mit der Entstehungsgeschichte der Mindestgeldstrafen befassen. Vorliegend lautete die Strafandrohung bis 2006 "Gefängnis nicht unter einem Monat". Im Jahr 2007 wurden die Strafandrohungen an das revidierte Sanktionssystem angepasst, und dabei wurden die Strafdrohungen der Tatbestände lediglich neu umschrieben, ohne dass damit der verbundene Vorwurf erschwert beziehungsweise der Strafrahmen erweitert worden wäre. Eine der wichtigsten Neuerungen war die Einführung der Geldstrafe, die sich nach dem Tagessatzsystem bemisst. So wurde unter anderem eine Minimaldauer der Gefängnisstrafe in eine minimale Anzahl Tagessätze überführt, dies nach einem festen Umrechnungsschlüssel, wonach eben ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht. Konkret wurde die Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat in eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen überführt. Diesen festen Umrechnungsschlüssel - ein Tag Geldstrafe gleich ein Tag Freiheitsstrafe - finden wir heute noch in mehreren Bestimmungen wieder: bei der Ersatzfreiheitsstrafe, bei der Anrechnung der Untersuchungshaft oder auch bei der gemeinnützigen Arbeit.
Es wäre daher etwas eigenartig, wenn dieser feste Umrechnungsschlüssel bei der Mindestgeldstrafe nicht gelten würde. Nachdem die ursprüngliche Mindestgefängnisstrafe in die Mindestgeldstrafe umgerechnet wurde, wäre das doch auch sonderbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die nun im unteren Bereich vom Gesetzgeber in Geldstrafen umgerechneten Mindestfreiheitsstrafen durch diese Umrechnung sogar auf drei Tage hätten reduziert werden sollen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das geltende Recht Tagessätze von 30, 60 und 90 Franken als Mindestgeldstrafen vorsieht. Wenn man die Mindestfreiheitsstrafe in diesen Fällen immer auf drei Tage festlegen würde, bedeutete dies, dass das Verhältnis zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe variabel wäre. Das widerspricht aber dem festen Umrechnungsschlüssel.
Die Praxis geht offensichtlich auch von einem festen Umrechnungsschlüssel aus. Die Kommissionsmehrheit geht ebenfalls davon aus, dass es diesen festen Umrechnungsschlüssel gibt, das haben wir von Ständerat Caroni vorgerechnet bekommen. Sie möchte dies im Gesetz aber explizit festschreiben, um hier jeglichen Zweifel auszuräumen. Mit dem Antrag der Mehrheit wird allerdings der Vorrang der Geldstrafe im Bereich bis zu sechs Monaten aufgehoben. Mit anderen Worten sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nach dem von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Wortlaut alternativ, aber der Gesetzgeber hat diese Alternative zwischen Freiheits- und Geldstrafe nicht angestrebt. Entgegen dem Entwurf des Bundesrates hat er den Vorrang der Geldstrafe bei der Revision 2015 ausdrücklich bestätigt.
Es wurde gesagt, im Lehrbuch Jositsch stehe, dass hier Klärungsbedarf bestehe. Herr Jositsch ist in der Minderheit und sieht offensichtlich, entgegen seinem Lehrbuch, keinen so grossen Klärungsbedarf. Auf jeden Fall kann ich Ihnen sagen, dass aus der Praxis keine Begehren gestellt wurden. Es wurde nicht moniert, dass dieser Artikel 174 Ziffer 2 unklar sei und einer Anpassung bedürfe. Ich bitte Sie, hier auf diese Änderung zu verzichten. Aus Sicht des Bundesrates ist sie nicht notwendig.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 16 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 175 Abs. 2; 177; 179; 179bis-179sexies
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 175 al. 2; 177; 179; 179bis-179sexies
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 179septies
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 179septies
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es handelt sich um eine wichtige Änderung in Artikel 179septies, die der Bundesrat beantragt. Es geht um die Frage des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Solches kommt natürlich vor allem auch bei Fällen von Stalking vor. Deshalb sieht der Bundesrat hier zu Recht Handlungsbedarf und möchte einerseits die Strafdrohung anheben. Heute ist das eine Übertretung, die lediglich mit Busse bestraft wird. Das soll neu mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden; es soll also in der Kategorie von der Übertretung zum Vergehen aufgewertet werden.
Ausserdem soll andererseits die Voraussetzung gestrichen werden, dass der Täter nur bestraft wird, wenn er aus Bosheit oder Mutwillen handelt. Bei Stalking-Fällen ist das häufig nicht beweisbar, respektive es liegt zum Teil eben nicht Bosheit oder Mutwillen vor, sondern eine andere Motivation, die nichtsdestotrotz auch belästigend sein kann.
Deshalb ist die Kommission für Rechtsfragen mit dem Verzicht auf dieses Tatbestandselement einverstanden, und sie unterstützt entsprechend den Änderungsantrag zu Artikel 179septies.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 179octies; 179novies; 180 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 179octies; 179novies; 180 al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 182
Antrag der Kommission
Abs. 1, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Aufheben
Ch. 1 art. 182
Proposition de la commission
Al. 1, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 183-186
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 183-186
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 187 Ziff. 1, 1bis, 1ter, 4
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 1 art. 187 ch. 1, 1bis, 1ter, 4
Proposition de la commission
Biffer
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Nur ganz kurz: Bei Artikel 187 beginnen die Bestimmungen bezüglich der Sexualdelikte, und Frau Bundesrätin Keller-Sutter hat ausgeführt, wie auch ich in der Eintretensdebatte, dass dieser Teil in eine separate Vorlage ausgelagert wird. Das heisst, dass die Artikel 187 bis 200 im Rahmen der heutigen Vorlage nicht geändert werden sollen.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 188; 189 Abs. 1, 3; 190 Abs. 1, 3; 191-194; 195 Einleitung; 196; 197 Abs. 7; 198-200
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 1 art. 188; 189 al. 1, 3; 190 al 1, 3; 191-194; 195 introduction; 196; 197 al. 7; 198-200
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 213 Abs. 1, 2; 215; 217; 219-225
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 213 al. 1, 2; 215; 217; 219-225
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 226
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Abs. 3
... Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 226
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... à un emploi délictueux, sera puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à cinq ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins.
Al. 3
... des indications pour les fabriquer sera puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à cinq ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 226bis
Antrag der Kommission
Abs. 1
... oder mit Geldstrafe bestraft. (Rest aufheben)
Abs. 2
... oder Geldstrafe bestraft. (Rest aufheben)
Ch. 1 art. 226bis
Proposition de la commission
Al. 1
... ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Al. 2
... ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 226ter
Antrag der Kommission
Abs. 1
... oder Geldstrafe bestraft. (Rest aufheben)
Abs. 2
... oder Geldstrafe bestraft. (Rest aufheben)
Abs. 3
... oder Geldstrafe bestraft. (Rest aufheben)
Ch. 1 art. 226ter
Proposition de la commission
Al. 1
... ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Al. 2
... ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Al. 3
... ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 227; 228
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 227; 228
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 229
Antrag der Kommission
Abs. 1
... oder Geldstrafe bestraft. (Rest aufheben)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 229
Proposition de la commission
Al. 1
... ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 230
Antrag der Kommission
Ziff. 1
... oder Geldstrafe bestraft. (Rest aufheben)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 230
Proposition de la commission
Ch. 1
... ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 230bis; 231-233
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 230bis; 231-233
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 234
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 234
Proposition de la majorité
Al. 1
... ou aux animaux domestiques est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à cinq ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 235
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1
... gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. In diesen Fällen wird das ...
Ziff. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ziff. 1
... gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. In diesen Fällen wird das ...
Ch. 1 art. 235
Proposition de la majorité
Ch. 1
L'auteur est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins s'il fait métier de telles manipulations ou fabrications. Le jugement de condamnation est publié.
Ch. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ch. 1
L'auteur est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins s'il fait métier de telles manipulations ou fabrications. Le jugement de condamnation est publié.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 236-249; 251-254; 256-258; 259 Abs. 1, 2; 260; 260bis Abs. 2, 3; 260ter; 260quater; 260quinquies Abs. 1; 261; 261bis; 262; 263
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 236-249; 251-254; 256-258; 259 al. 1, 2; 260; 260bis al. 2, 3; 260ter; 260quater; 260quinquies al. 1; 261; 261bis; 262; 263
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 264a Abs. 1 Bst. g; 264e Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 1 art. 264a al. 1 let. g; 264e al. 1 let. b
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 265; 266; 266bis; 267-272
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 265; 266; 266bis; 267-272
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 273
Antrag der Kommission
... oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (Rest aufheben)
Ch. 1 art. 273
Proposition de la commission
... d'une peine pécuniaire ou, dans les cas graves, d'une peine privative de liberté d'un an au moins. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 274; 275
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 274; 275
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 275bis
Antrag der Kommission
Unverändert
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ch. 1 art. 275bis
Proposition de la commission
Quiconque fait une propagande étrangère tendant à renverser par la violence l'ordre constitutionnel de la Confédération ou d'un canton est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Ziff. 1 Art. 275ter
Antrag der Kommission
Unverändert
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Ch. 1 art. 275ter
Proposition de la commission
Quiconque fonde un groupement qui vise ou dont l'activité consiste à accomplir des actes réprimés par les articles 265, 266, 266bis, 271 à 274, 275 et 275bis, quiconque adhère à un tel groupement ou s'associe à ses menées, quiconque provoque à la fondation d'un tel groupement ou se conforme à ses instructions, est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 275bis und Artikel 275ter betreffen das gleiche Anliegen oder die gleiche Überlegung, zumindest aus Sicht der Kommission. Es geht um die staatsgefährliche Propaganda und um die rechtswidrige Vereinigung. Wir sind also im Bereich der Staatsschutzdelikte, die, das muss man zunächst einmal sagen, in der Praxis keine wesentliche Rolle spielen. Wir befinden uns hier eher in einem Randbereich des Strafgesetzbuches. Sie können hier, das sage ich Ihnen gleich vorweg, auch dem Bundesrat folgen, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft untergehen könnte, das ist eher eine Frage der Nuancen.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Staat und seine Interessen mit den sonstigen Schutzbestimmungen im Bereich des Staatsschutzes ausreichend geschützt seien, weshalb diese Bestimmungen, die in der Praxis kaum je Anwendung finden, nicht notwendig seien. Die Kommission für Rechtsfragen möchte hingegen beim geltenden Recht bleiben. Warum diese Zurückhaltung, wie ich das einmal nennen würde, der Kommission für Rechtsfragen?
Die Kommission für Rechtsfragen anerkennt, dass der Anwendungsbereich der Norm sehr eng ist, dass sie den Geist des Kalten Kriegs atmet und dass seit den Sechzigerjahren keine entsprechenden Verurteilungen mehr erfolgt sind. Andererseits ist es so, dass durch eine Aufhebung gewisse, wenn auch kleine Lücken im Bereich des Staatsschutzes entstehen würden oder zumindest entstehen könnten. Es hat sich auch gezeigt, dass wir im Staatsschutz auf der einen Seite mit diesen Delikten etwas zurückhaltender sind, dass wir hier aber im Rahmen der Vorlage zur Bekämpfung von Terrorismus und zur Ablösung des Al-Kaida-Gesetzes auf der anderen Seite erst vor wenigen Monaten wieder Bestimmungen geschaffen haben. Wir sind also durchaus in einem Bereich und einer Thematik, die sehr aktuell sind, wenn es darum geht, gefährliche Propaganda, wenn auch heute mehr aus terroristischer Ecke, abzuwehren und rechtswidrige Vereinigungen zu verbieten.
Deshalb ist die Kommission für Rechtsfragen hier zurückhaltend und sagt, man sollte hier lieber kein Risiko eingehen - das dürfte wohl das Motto sein, das die Kommission für Rechtsfragen am ehesten beseelt hat. Wenn schon, dann wollen wir bei den Staatsschutzdelikten eine Anpassung im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept Staatsschutz vorsehen, bei dem man umfassend schaut, welche Delikte vorhanden sind, wo Verstärkungen notwendig sind und wo man hier allenfalls eine Anpassung vornehmen kann. Wir sind auch der Meinung, dass dieses Anliegen hier über die eigentliche Strafrahmenharmonisierung hinausgeht. Deshalb ist die Kommission für Rechtsfragen hier eher zurückhaltend.
Angenommen - Adopté
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 276-281
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 276-281
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 282
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 2
Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. (Rest aufheben)
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ziff. 2
... die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. (Rest aufheben)
Ch. 1 art. 282
Proposition de la majorité
Ch. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 2
L'auteur qui agit en qualité officielle est puni d'une peine privative de liberté de 30 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au mois. (Abroger le reste)
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ch. 2
L'auteur qui agit en qualité officielle est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins. (Abroger le reste)
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 282bis; 283
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 282bis; 283
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 285
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 2
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von 120 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 120 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Engler, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin)
Ziff. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
Als Beamte ...
Ziff. 2
Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Ch. 1 art. 285
Proposition de la majorité
Ch. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 2
Ceux d'entre eux qui commettent des violences contre les personnes ou les propriétés sont punis d'une peine privative de liberté de 120 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 120 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Engler, Hefti, Minder, Rieder, Schmid Martin)
Ch. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus. Dans les cas de peu de gravité, l'auteur est puni d'une peine pécuniaire.
Les employés des entreprises ...
Ch. 2
Si l'infraction est commise par une foule ameutée, tous ceux qui prennent part à l'attroupement sont punis d'une peine privative de liberté de trois ans au plus. Dans les cas de peu de gravité, les auteurs sont punis d'une peine pécuniaire.
Ceux d'entre eux qui commettent des violences contre les personnes ou les propriétés sont punis d'une peine privative de liberté de trois ans au plus.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Lassen Sie mich ganz zu Beginn festhalten: Für Gewaltexzesse der Polizei, wenn sie auch noch rassistisch begründet sind, darf es keine Toleranz geben. Umso angebrachter ist es aber, allen Polizistinnen und Polizisten in unserem Land, die sich an die Regeln halten und die ihren Dienst verantwortungsvoll ausüben, dafür Danke zu sagen. Um ein Vielfaches häufiger sind es bei uns nämlich die Polizistinnen und Polizisten, aber auch Rettungssanitäter und andere, die Respektlosigkeiten ausgesetzt sind.
Die strafrechtliche Bestimmung zur Gewalt gegen Behörden und Beamte findet sich in Artikel 285 des Strafgesetzbuches, systematisch eingebettet unter den strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt. Geschütztes Rechtsgut ist bei diesen Straftatbeständen das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe. Die mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates zu erfüllen. Polizei und Rettungskräfte stehen dabei nicht nur für sich selbst, sondern auch für unseren Staat mit seiner ganzen Ordnungs- und Sanktionsgewalt. Gerade in dieser Funktion verdienen sie Vertrauen, weil der Staat nur durch sie verlässlich und rechtsstaatlich handeln kann. Für unseren gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Ausübung unserer Freiheitsrechte ist es essenziell, dass die Bürgerinnen und Bürger darauf vertrauen können, dass sie sicher leben, dass ihnen in der Not geholfen wird und dass der Staat sie erforderlichenfalls unter Ausübung seines Gewaltmonopols vor rechtswidrigen Angriffen schützt.
Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist als Vergehen ausgestaltet und wird nach geltendem Recht mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar wird, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Ebenso strafbar macht sich, wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, ohne selber Tathandlungen im erwähnten Sinn zu verüben. Einer schärferen Strafandrohung unterliegt die aktive Teilnehmerin oder der aktive Teilnehmer an einer Zusammenrottung, wenn sie oder er Gewalt an Personen oder Sachen verübt.
Das Thema "Gewalt gegen Polizeibeamte" ist zugegebenermassen stark emotional besetzt. Die Vermischung von Recht und Emotion erschwert daher, wie so häufig im Rahmen aktueller rechtspolitischer Diskussionen, eine ganz unbefangene Debatte über legitime Ziele und Mittel und damit auch eine Bewertung der angedrohten Strafe. Es lässt sich aber kaum leugnen, dass Polizeibeamte in der täglichen Einsatzpraxis in hohem Umfang Opfer von gewaltsamen An- und Übergriffen werden. Es stellt gerade die Erfüllung ihrer Dienstpflichten dar, in Konfliktsituationen an vorderster Front für Recht und Ordnung zu sorgen. Wer nur ein wenig Einblick in die praktische Polizeiarbeit hat, der weiss, mit wie viel Elend, Aggression und Verzweiflung sich speziell Polizistinnen und Polizisten jeden Tag auseinandersetzen müssen. Polizisten sind in einer Zeit sich wandelnder gesellschaftlicher Strukturen immer häufiger auch Sozialarbeiter und Therapeuten, etwa in Fällen häuslicher Gewalt. Sie fungieren als Vertreter der Staatsmacht bedauerlicherweise auch immer wieder als eine Art Blitzableiter für Personenkreise, die den Staat, seine Ordnung und seine politischen Zielsetzungen ablehnen und zum Ausdruck ihres Protests auch vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschrecken.
Es dürfte somit deutlich zu kurz greifen, würde man lediglich darauf verweisen, dass sie ihren Beruf irgendeinmal selber bewusst gewählt haben, dass derjenige, der Polizist, Polizistin, Feuerwehrmann oder Rettungssanitäter sein möchte, solche Berufsrisiken klaglos in Kauf zu nehmen habe. Diejenigen, die für uns und unsere Sicherheit ihren Kopf hinhalten, dürfen im Gegenteil erwarten, dass wir ihnen den Rücken stärken.
Zahlreiche parlamentarische Vorstösse, Standesinitiativen aus allen Landesteilen und, was naheliegend ist, die Polizeigewerkschaft rufen seit längerer Zeit nach strengerer Bestrafung der Täter. Sie berufen sich dabei auch auf einen starken Anstieg der Delikte im Verlaufe der letzten zehn Jahre. Waren es im Jahre 2000 erst 750 angezeigte Delikte, stieg die Zahl bis 2009 auf 2350. Im Jahre 2019 waren es sogar 3251. Aufgrund von Gesprächen mit Polizisten vermute ich eine hohe Dunkelziffer nicht angezeigter Delikte.
Der Entwurf des Bundesrates reagiert nur unzureichend darauf. Während er beim Grundtatbestand die Strafandrohung unverändert beim geltenden Recht belassen will, verschärft er die Strafandrohung nur in den Fällen, in denen jemand gemäss Artikel 285 Ziffer 2 als Teilnehmer einer Zusammenrottung Gewalt verübt. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 120 Tagessätzen bestraft. Bisher waren es mindestens 30 Tagessätze.
Im Vergleich mit unseren Nachbarländern Österreich und Deutschland liegt dieser Sanktionsrahmen jedenfalls in den Fällen, in denen es zu Gewalt gegen Polizeibeamte kommt, deutlich tiefer. So kennt Österreich mit Paragraf 269 des Strafgesetzbuches den Straftatbestand "Widerstand gegen die Staatsgewalt". Wer in Österreich einen Beamten mit Gewalt oder gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Deutschland kennt seit 2017 mit Paragraf 114 des Strafgesetzbuches den Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, verbunden mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Minderheit will nun die Verletzung von Artikel 285 StGB strenger bestrafen, namentlich in den Fällen, in denen Polizisten und andere Staatsangestellte Gewalt und tätlichen Übergriffen ausgesetzt sind. Die Minderheit Engler verspricht sich, dass durch den Verzicht auf eine Geldstrafe in den schweren Fällen - diese soll nur noch in leichten Fällen gewählt werden können - potenzielle Täter abgeschreckt werden. Nach Meinung der Minderheit ist das eine gesetzliche Massnahme, die notwendig ist, weil der Rechtsstaat nicht bereit sein darf, die Respektlosigkeit und die zunehmende Gewalt gegen Polizeibeamte und Rettungskräfte hinzunehmen.
Es ist eine deutliche Absage an Gewalt und Respektlosigkeit. Der tätliche Angriff auf Angehörige bestimmter Berufsgruppen soll somit, zusätzlich zu den bereits anwendbaren Strafvorschriften zur Körperverletzung oder Nötigung, strafschärfend sanktioniert werden. Da Artikel 285 eine sehr grosse Bandbreite von Sachverhalten abdeckt, die von der verbalen Beschimpfung bis hin zum tätlichen Übergriff auf Beamte reicht, soll alternativ, aber nur in leichten Fällen, in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden können.
Im Rahmen der Behandlung im Zweitrat könnte durchaus auch eine Aufschlüsselung von Artikel 285 StGB erwogen werden, bei der der Tatbestand des tätlichen Angriffs und der Anwendung von Gewalt als eigenständiges, qualifiziertes Delikt im Rahmen von Artikel 285 StGB strenger geahndet würde, und zwar ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe. Ich würde zumindest empfehlen, im Zweitrat zu beurteilen, ob der Tatbestand nicht aufgeschlüsselt werden müsste.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich komme noch zur Begründung der Kommissionsmehrheit. Zunächst muss man einfach einmal sehen, dass beide Anträge, sowohl jener der Mehrheit, die ja den Bundesrat unterstützt, als auch jener der Minderheit, sich sehr nahe am geltenden Recht bewegen. Auch die Minderheit macht also keine revolutionären Vorschläge. Insofern befürchte ich, dass jene Kreise, die hier radikale Massnahmen fordern, mit beiden Varianten nicht besonders glücklich wären.
Warum gehen wir nicht den einfachen Weg? Wir könnten uns das Leben einfacher machen, der Bundesrat und wir, wenn wir hier einfach die Strafen hinaufsetzen würden, dann wären nämlich alle glücklich. Aber ich muss Ihnen sagen: Es würde sich in der Praxis nichts ändern.
Warum? Hier sehen Sie ein klassisches Beispiel: Es ist nicht so, dass Behördenmitglieder und Beamte nicht besonders geschützt werden. Das werden sie nämlich durch Artikel 285. Wenn also Gewalt oder Drohung gegen sie ausgeübt wird, dann kommt neben dem Delikt, das sonst noch zur Anwendung kommen kann - also Körperverletzung usw. -, auch noch dieser separate Artikel 285 zur Anwendung. Das heisst, dass es schon eine spezielle Bestimmung gibt. Was sieht diese vor? Sie sieht Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. Das heisst, dass ein Täter theoretisch drei Jahre ins Gefängnis gesteckt werden könnte; in der Praxis findet das einfach nicht statt.
Wenn wir jetzt einfach sagen würden, wir stockten auf fünf Jahre auf, dann wären zwar viele Leute glücklich, doch was würde in der Praxis passieren? Das wäre ungefähr so, wie wenn Sie in einem dreistöckigen Haus den ersten Stock bewohnten, den zweiten und dritten Stock aber leer liessen und dann sagten, Sie forderten noch zwei zusätzliche Stockwerke. Das brächte Ihnen nichts, weil Sie sowieso nur im untersten Stockwerk leben. Entsprechend würde sich auch hier nichts ändern.
Deshalb bleiben der Bundesrat, die Mehrheit und im Übrigen auch die Minderheit beim geltenden Strafrahmen. Was will nun aber die Minderheit? Sie sagt bei Absatz 1, die Freiheitsstrafe solle die Regel sein. Die Version des Bundesrates, das geltende Recht und die Mehrheit sagen: Es gibt eine Auswahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe, wie das bei den meisten Delikten in diesem Bereich, also bei Vergehen - bei allen Vergehen, muss man sagen -, der Fall ist. Die Minderheit will nur in leichten Fällen die Geldstrafe vorsehen. Sie will bei Absatz 2, wo der Bundesrat eine Anhebung der Untergrenze des Strafrahmens dann vorsieht, wenn Gewalt an Sachen oder Personen tatsächlich verübt wird, die Geldstrafe als Alternative ausschalten und nur Freiheitsstrafe vorsehen. Diese Verschärfungen oder Änderungen, muss man sagen, denn es ist nicht ganz klar, ob es überhaupt eine Verschärfung ist bzw. was genau damit gemeint ist, bringen uns von dem her auch nicht weiter.
Wir müssen einfach realistisch sein: Wenn hier härtere Strafen gefordert werden, dann ist dieser Appell in erster Linie an die Gerichte zu richten, denn die Richter sind diejenigen, die den Strafrahmen heute in der Hand haben und entscheiden müssen, wie sie ein solches Delikt ahnden möchten. Es ist auch nicht unsere Aufgabe, hier den Richtern Vorschriften zu machen.
Noch ein Wort zum Schluss: Was häufig ein Problem in der Praxis ist, ist nicht, dass das Gesetz nicht existieren würde, sondern dass es nicht angewendet wird, dass keine Durchsetzung bei Massenveranstaltungen stattfindet, dass also bei Ausschreitungen im Rahmen von Sportveranstaltungen oder Demonstrationen die Polizeigewalt und entsprechend natürlich auch diese Bestimmung nicht wirklich angewendet bzw. durchgesetzt wird. Insofern erachte ich persönlich den Hinweis auf den Missstand, der immer wieder an uns herangetragen wird, zwar als verständlich, sehe aber die Behebung letztlich als eine Frage der Rechtsdurchsetzung und nicht der Gesetzgebung an.
Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir sind hier bei einem weiteren sehr wichtigen Artikel dieser Vorlage. In den letzten Jahren wurden zum Thema "Gewalt und Drohung gegen Beamte" viele Vorstösse und Standesinitiativen eingereicht, ich meine zu Recht. Wir sollten hier unbedingt verschärfen. Auch die Personalverbände und insbesondere unsere Kantone verlangen seit vielen Jahren eine Verschärfung.
Neu soll die Geldstrafe nur noch in ganz leichten Fällen möglich sein. Wir haben es von Kollege Engler gehört: Im Jahr 2000 figurierten in der Bundeskriminalstatistik 774 Fälle. Im Jahr 2017 waren es bereits 3100. Im Kanton des Minderheitssprechers, Herrn Engler, haben die Delikte "Gewalt gegen Beamte" 2019 um 25 Prozent zugenommen. Heute sind wir so weit, dass bei den SBB Zugbegleiter falsche Namensschilder tragen, Gefängnisbeamte teils mit Vollmontur in die Zellen müssen und in der Stadt Zürich Rettungssanitäter mit kugelsicheren Westen ausgerüstet werden mussten, gar nicht zu reden von all den verbalen Attacken, die Beamte erleiden müssen. Auch Beamte auf dem Sozialamt, bei der Kesb, im Asylbereich und im Strafvollzug müssen sich so einiges anhören. Es ist schlimm, wie weit wir es in unserem Rechtsstaat gebracht haben.
Wir als Gesetzgeber, aber auch die Justiz in ihrer Rechtsprechung haben es verpasst, bei Gewalt und Drohung gegen Beamte härter durchzugreifen. Vieles wird heute einfach toleriert, bagatellisiert oder gar zum Kavaliersdelikt reduziert. Es ist eine reine Frage der Zeit, bis wir im Bereich Hooliganismus, wo mir Massnahmen ein grosses Anliegen sind, und Gewalt ausgehend von einem zusammengerotteten Haufen sogar schwere Verletzungen bei Beamten zu beklagen haben; dies zu Ziffer 2 und deren Verschärfung, welche die Minderheit will. Die Polizei getraut sich bei diesen zusammengerotteten Haufen oft gar nicht mehr einzugreifen, sondern steht aussen vor.
Ich bitte Sie also, hier unbedingt zu verschärfen und der Minderheit zu folgen.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Das Anliegen, diejenigen Leute, die sich für die Durchsetzung von Recht und Ordnung einsetzen, ausreichend zu schützen, teile ich selbstverständlich. Aber ich möchte noch einen Schritt zurück machen und einmal einordnen, wo wir stehen.
Wenn jemand einen Ziegelstein auf einen Polizisten wirft und diesen verletzt, ist das eine Körperverletzung und zusätzlich ein Fall gemäss dieser Bestimmung, und die kommt obendrauf. Wird derselbe Ziegelstein auf eine wehrlose Grossmutter geworfen, die weder ausgebildet noch ausgerüstet, noch engagiert ist, Ordnung und Recht durchzusetzen, dann ist das "nur" eine einfache Körperverletzung - einfach, um zu illustrieren: Die ganze Norm hier ist, was immer drinsteht, eine zusätzliche Schutznorm für diese Personen, welche die wehrlose Grossmutter so nicht hat.
Jetzt geht es darum, ob man diese Norm noch optimieren kann. Auch hier höre ich den Ruf, man will verschärfen. Ich will jetzt noch einen anderen Aspekt aufzeigen: Mir scheint dies, auch wenn man das wollte, handwerklich total verunglückt.
Schauen wir den ersten Teil an. Heute heisst es bei uns Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Geldstrafe geht nur bis sechs Monate, die Freiheitsstrafe bis drei Jahre; das sind dann 36 Monate. Nur im untersten Sechstel haben wir die Geldstrafe, und in allen anderen Fällen, in den oberen fünf Sechstel, ist schon heute nur die Freiheitsstrafe möglich. Das ist das heutige Konzept.
Die Minderheit schlägt jetzt stattdessen die Freiheitsstrafe wie gehabt von null bis drei Jahren vor und sagt dann, in leichten Fällen sei auch eine Geldstrafe möglich. Das schafft schon einmal Rechtsunsicherheit: Was sind denn jetzt die "leichten Fälle"? Wie gezeigt, ist ja schon heute nur im unteren Sechstel die Geldstrafe möglich, in den oberen fünf Sechsteln aber nicht. Das ist für mich an sich eine Neuformulierung des Bekannten, die aber viel verschwommener ist: Man sagt einfach "leichte Fälle" statt wie heute "unteres Sechstel", was mathematisch präziser ist. Ich sehe sogar eine zusätzliche Milderung, also das Gegenteil einer Verschärfung.
Beim ersten Teil des Minderheitsantrages Engler ist das, glaube ich, nicht beabsichtigt, aber leider so herausgekommen. Herr Engler sagt: "In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe." Ich habe Herrn Engler genau zugehört; er hat gesagt, im unteren Bereich könne man dann auch die Geldstrafe anwenden. Das steht hier aber nicht. Hier steht nicht, dass der Richter in leichten Fällen auch eine Geldstrafe aussprechen kann, sondern: "In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe." Das ist milder als der Mehrheitsvorschlag, weil dieser immer die Freiheitsstrafe zulässt. Sie können einem Täter sagen: Du kriegst zwar nur drei Tage, aber du brauchst eine Freiheitsstrafe! Bei der Minderheit ist aber in leichten Fällen zwingend die Geldstrafe zu geben. Das ist zwar nicht beabsichtigt, aber ein handwerklicher Unfall. Das müsste spätestens der Zweitrat dann verbessern.
Zum zweiten Teil des Minderheitsantrages Engler: Der obere Teil hat dasselbe Problem und der untere Teil ist der schärfste Bereich, das Minenfeld, wo noch Gewalt verübt wird. Jetzt möchte ich Sie auf das verweisen, was wir gerade vorhin beschlossen haben. Wenn eine Mindestgeldstrafe steht, steht neu auch eine Mindestfreiheitsstrafe, und hier schlägt der Bundesrat eine Mindestgeldstrafe von 120 Tagessätzen vor. Mehr kann man nicht verlangen, weil bei 180 sowieso Schluss ist. Der Bundesrat sagt: 120 Tagessätze Mindestgeldstrafe statt 30; das ist eine Vervierfachung. Wir haben, je nach Lesart, jetzt einen draufgesetzt und gesagt: Das gilt auch für die Freiheitsstrafe. Also lesen Sie bitte neu nur das schwarz umrandete Kästchen in der Fahne. Das ist das, was jetzt gilt. Dort steht neu: "Freiheitsstrafe von 120 Tagen [...] oder Geldstrafe nicht unter 120 Tagessätzen". Sprich: Die Mehrheit hat in der verschärften Fassung im schwarzen Kästchen bei diesen schweren Delikten, die ich auch aufs Schärfste verurteile, neu auch eine scharfe Mindeststrafe von 120 Tagen Geld- oder Freiheitsstrafe vorgesehen, derweil die Minderheit einfach sagt: Freiheitsstrafe. Das können wieder drei Tage sein. Jetzt haben Sie also bei der Minderheit eine Mindeststrafe von nur drei Tagen, bei der Mehrheit eine von 120 Tagen. Jetzt sagen Sie mir bitte, welches die schärfere Variante ist. Ich glaube, auch hier hat die Minderheit mit ihrer Formulierung nicht das erreicht, worauf sie eigentlich abzielte.
Daher bitte ich Sie, hier im Sinn einer Verschärfung dessen, was wir schon haben, aber einer systemkonformen und sinnvollen Verschärfung, jeweils mit der Mehrheit und damit auch mit dem Bundesrat modifiziert - wenn Sie sich in dem Fall anschliessen, Frau Bundesrätin - zu stimmen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Die Subkommission war sich eigentlich in allen Punkten einig und hat eine Vorlage gezimmert, die dann die Kommission für Rechtsfragen auch grösstenteils übernommen hat. Aber in einem Punkt waren wir uns nicht einig, und zwar bei Artikel 285 StGB.
Wenn Sie die letzten vier Jahre im Ständerat waren, so gab es drei Bereiche im Strafrecht, zu denen wir Vorstösse bekamen, und zwar viele Vorstösse. Der erste Bereich war Via sicura, die Delikte im Strassenverkehrsgesetz. Da ist eine Vorlage wahrscheinlich unterwegs. Dort geht es um eher strafmildernde Änderungen. Der zweite Bereich war das Sexualstrafrecht mit den Fragen der Strafrahmen und der Definition der Vergewaltigung. Das haben wir in eine Vorlage 3 ausgelagert. Der dritte Bereich war jener der Gewalt und Drohung gegen Beamte, zu dem wir eine Vielzahl von Standesinitiativen hatten, die letzte vom Kanton Bern, und auch Einzelvorstösse, weil sich in diesem Bereich eben die Probleme akzentuieren.
Vielleicht hat sich jetzt hier im Saal der Fokus ein wenig weg von den realen Geschehnissen hin zur Theorie verschoben. Auslöser dieser Diskussion war die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Hooligans, zwischen Polizei und gewalttätigen Demonstranten. Das war der Auslöser für diese Verschärfungsvorlage. Die Mehrheit sagt jetzt: Das braucht es nicht. Die Minderheit sagt: Das braucht es. Im Rahmen dieser Diskussionen sind wir mit Straftätern konfrontiert, die relativ renitent sind und bei denen Geldstrafen schlichtweg keine Wirkung erzielen. Wir haben festgestellt, dass in der Praxis bei entsprechenden Strafverfahren regelmässig, wie Herr Kollege Jositsch das richtig ausgeführt hat, von den Gerichten im unteren Strafrahmen Geldstrafen, aber sehr wenige Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Das ist der Fakt.
Was die Minderheit Ihnen jetzt anbietet, ist Folgendes: Bei schweren Straftaten in diesen Bereichen wird dem Richter das Ermessen genommen, auch Geldstrafen auszusprechen. Wir machen also schon etwas. Wir sagen dem Richter: Falls du die Straftat als schwer einstufst, dann musst du zu Freiheitsstrafen gehen; ob das kurze oder lange sind, bleibt dir überlassen. Es hat nämlich eine Signalwirkung. Der Hooligan wird dann einfach am Montag nach dem Samstagsmatch im Büro fehlen, und sonst fehlt er eben nicht. Das ist die Signalwirkung an diese Leute, dass wir sie wirklich signifikant zur Kasse bitten.
Dann wissen wir, dass das Problem da ist: Wir müssen auch den mildestmöglichen Fall berücksichtigen und dem Richter einen Ausweg bieten, falls nur ein milder Fall vorliegt. Für jenen milden Fall sehen wir dann die Geldstrafe vor. Richtig: Dort wollen wir keine Freiheitsstrafe, dort wollen wir die Geldstrafe.
Mit diesem Konzept Engler hat der Richter die Möglichkeit, den Fall individuell einzuschätzen und dann das entsprechend richtige Sanktionssystem zu ergreifen. Falls wir das nicht machen, kann ich Ihnen garantieren, dass beim nächsten Vorfall zwischen dem FCZ und dem FCB wiederum Polizeikräfte ausrücken, wiederum in der Presse breitgeschlagen wird, dass wir keine wirklich guten Sanktionen gegen diese Hooligans hätten, und wiederum die nächste Intervention, die nächste parlamentarische Initiative, die nächste Motion hier in diesem Rat landet.
Bitte unterstützen Sie die Minderheit Engler.
Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
J'ai travaillé en commission sur la base de la version française du code pénal et des modifications proposées, et, pendant les travaux de la commission, j'ai eu un sentiment de malaise, l'impression qu'on ne parlait pas forcément toujours de la même chose en français et en allemand. A l'issue des travaux de la commission, nous en avons discuté avec l'Office fédéral de la justice. A mon avis, il y a en effet un problème de rédaction, notamment de la version française de l'article 285 alinéa 1 du code pénal.
Cet article parle de menace, d'empêcher un fonctionnaire de travailler et, par la suite, de voies de fait, alors que la version allemande va beaucoup plus loin et vise aussi, d'après ce que j'ai cru comprendre, les lésions corporelles simples. Or, c'est un problème qu'on rencontre aujourd'hui dans le cadre de la prévention générale. Lorsque les agents de police sont confrontés à ce genre d'agression, ils affirment: "Si je reçois une claque, et que c'est considéré comme des voies de fait et non comme des lésion corporelle simple, la poursuite n'a pas lieu d'office, je dois déposer plainte moi-même, avec tous les problèmes qui peuvent alors se poser."
C'est pour cela que je n'ai pas soutenu, au départ, la proposition de la minorité. Aujourd'hui, je vais la soutenir, de manière à ce que le Conseil national ait l'occasion, non seulement de discuter du problème de la peine minimale ou du type de peine pour les agressions contre les fonctionnaires, mais surtout pour qu'il se pose aussi la question de la rédaction en français de cet article 285 et remplace peut-être - si c'est la traduction exacte de la version allemande - l'expression "voies de fait" par "agressions physiques" ou autres.
Je vous remercie dès lors de soutenir la proposition de la minorité Engler, de manière à ce que l'on puisse faire coïncider les deux versions, même si juridiquement le résultat recherché est très souvent déjà atteint devant les tribunaux.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich glaube, auch nach dieser Diskussion zwischen Mehrheit und Minderheit kann man sicherlich zusammenfassen: Wir alle verurteilen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Wir verurteilen gerade auch die Fälle, wo es um massive Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten geht. In meiner früheren Funktion als Polizeidirektorin habe ich selbst erlebt, was sich Polizistinnen und Polizisten in der Ausübung ihres Amtes und bei der Verteidigung des Rechtsstaates und der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger alles bieten lassen müssen. Dass in der Folge deshalb oft gefordert wird, der Strafrahmen bei Artikel 285, der heute eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, sei deutlich zu verschärfen, ist nachvollziehbar. Diese Diskussion muss sicherlich geführt werden.
Die Frage ist jetzt einfach, ob die Minderheit - ich teile, um das schon vorwegzunehmen, die Beurteilung von Ständerat Caroni - diese Verschärfung tatsächlich erreicht oder ob im Gegenteil eigentlich die Mehrheitsfassung eher eine schärfere Variante ist. Ich komme noch darauf zurück.
Ich möchte einfach auch noch ausführen, dass die Fälle, die wir heute haben, heute schon hart bestraft werden, nämlich wie gesagt mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Täter wird eben in der Regel nicht einfach wegen Gewalt gegen Beamte bestraft, sondern hauptsächlich dafür, dass er andere Delikte begangen hat, beispielsweise Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt. Die Bestrafung wegen Artikel 285, also die Auflehnung gegen die Staatsgewalt, kommt in solchen Fällen noch hinzu, wie Herr Ständerat Jositsch ausgeführt hat. Es ist sehr selten der Fall, dass einfach nur Gewalt und Drohung gegen Beamte allein als Tatbestand im Raum stehen.
Die schwersten Fälle sind aber zum Glück selten. Typische Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte passieren oft in alltäglichen Situationen: Ich denke da an Kontrollen im Strassenverkehr, und es wurde jetzt auch das Beispiel der Billettkontrollen im Zug genannt. Hier kommt es manchmal zu Beschimpfungen, es kommt zu Drohungen, es kommt zu Rempeleien. Diese Tatbestände sind ja eindeutig weniger schwerwiegend als die, die ich eingangs genannt habe, also wenn wirklich Polizistinnen und Polizisten praktisch an Leib und Leben bedroht werden.
Wahrscheinlich hat das Strafmass, das die Richter dann ausschöpfen oder nicht ausschöpfen, eben auch damit zu tun, dass es in der Praxis, wenn es um Massendelikte geht, auch zu vielen leichten Fällen kommt. Wenn man die Statistik anschaut, ist das nicht per se ersichtlich. Im Alltag sind schwere Angriffe auf Beamte nicht so häufig wie eben die Rempeleien oder Beschimpfungen, die ich vorhin genannt habe. Das erklärt, warum die Strafzumessung oft eher im unteren Bereich angesiedelt ist. Deshalb sieht der Bundesrat beim Grundtatbestand nach Artikel 285 Ziffer 1 keinen Handlungsbedarf. Eine Mindeststrafe wäre hier deshalb wohl nicht sachgerecht, weil eben auch immer der leichteste Fall abzudecken ist.
Ich möchte Sie auch kurz daran erinnern, dass seit der letzten Revision des Allgemeinen Teils des StGB auch kurze Freiheitsstrafen wieder möglich sind. Seit dem 1. Januar 2018 können wieder kurze Freiheitsstrafen ausgefällt werden. Es ist also nicht so, dass ein Täter auch in einem leichten Fall immer mit einer Geldstrafe davonkommt.
Es gibt bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte zwei Konstellationen, die speziell bestraft werden: Der eine Fall ist die passive Teilnahme an einer sogenannten Zusammenrottung, und der andere Fall ist die aktive Gewaltausübung bei einer Zusammenrottung.
Nach Ziffer 2 erster Absatz wird bestraft, wer passiv an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei der Beamte angegriffen oder bedroht werden. Der Strafrahmen ist hier wie im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Strafbarkeit ist nicht vorausgesetzt, dass der Teilnehmer selber Beamte angreift. Es reicht also, wenn er da ist, wenn er sich quasi beteiligt. Der heute geltende Strafrahmen ist hier nach Ansicht des Bundesrates deshalb sachgerecht. Die reine Teilnahme an der Zusammenrottung ist nämlich nicht gravierender, als wenn ein Bürger bei einer Alkoholkontrolle im Strassenverkehr oder eine Bürgerin bei einer Billettkontrolle im Zug gegen Beamte pöbelt.
Nach Ziffer 2 zweiter Absatz wird strenger bestraft, wer an einer solchen Zusammenrottung teilnimmt und zudem Beamte aktiv angreift. Der Bundesrat schlägt hier eine Verschärfung der Mindeststrafe vor, und zwar von 30 auf 120 Tagessätze. Dies trägt dem erschwerenden Umstand der Gewaltanwendung aus einer Zusammenrottung heraus Rechnung.
Die Minderheit Engler beantragt, beim Grundtatbestand nach Ziffer 1 und bei der passiven Teilnahme an einer Zusammenrottung nach Ziffer 2 erster Absatz die Strafe für leichte Fälle auf eine Geldstrafe zu beschränken. Dieser Antrag verhindert, dass in leichten Fällen Artikel 41 zur Anwendung gelangt. Das Gericht könnte somit in leichten Fällen keine kurze Freiheitsstrafe mehr verhängen, selbst wenn diese im Einzelfall geboten sein könnte, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Bei leichten Fällen - und das sind eben die meisten Fälle -, wie auch Ständerat Jositsch ausgeführt hat, ist dieser Antrag sogar milder als das geltende Recht.
Ich komme hier gemeinsam mit dem Spezialisten vom Bundesamt für Justiz zum gleichen Ergebnis. Das ist wahrscheinlich nicht gewollt, aber es ist in der Tat so, dass bei leichten Fällen keine kurzen Freiheitsstrafen mehr zur Verfügung stehen würden. Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Minderheitsantrag nicht zu folgen.
Bei Ziffer 2 zweiter Absatz wird die Möglichkeit der Geldstrafe gestrichen. Ich habe eigentlich Verständnis dafür, dass man das machen will. Durch den Verzicht auf die Geldstrafe erreicht man zwar eine Verschärfung, denn es werden nur noch Freiheitsstrafen ausgesprochen, die natürlich auch bedingt sein können. Dessen muss man sich bewusst sein. Der Minderheitsantrag Engler sieht aber keine Mindeststrafe vor. Demgegenüber schlägt der Bundesrat, wie erwähnt, eine Erhöhung der Mindestgeldstrafe auf 120 Tagessätze vor. Nach Artikel 41 können aber anstelle von Geldstrafen auch kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Auf diesem Weg kommt man wahrscheinlich praktisch zum gleichen Ergebnis, wie es der Minderheitsantrag möchte, nämlich die Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von Geldstrafen zu ermöglichen. In einem solchen Fall beträgt die Mindestfreiheitsstrafe nach dem Entwurf des Bundesrates vier Monate.
Nach unserer Lesart ist der Minderheitsantrag auch hier weniger streng als das geltende Recht, und ich möchte Sie bitten, davon abzusehen. Wenn Sie dem Minderheitsantrag trotzdem zustimmen, müsste man das im Zweitrat noch einmal gründlich anschauen, denn es sollte nicht mit einem Antrag, mit dem Sie eine Verschärfung bewirken wollen, die paradoxe Wirkung hergestellt werden, dass die Strafen milder werden - zugegebenermassen ungewollt, aber die Strafe ist milder.
Herr Ständerat Rieder hat noch über die Hooligans gesprochen. Ich habe mir zwar einmal vorgenommen, gar nicht mehr über dieses Thema zu sprechen, weil es, Sie wissen das, eben ein Reizthema ist. Ich verletze jedoch meinen eigenen Grundsatz ständig. Aber ich muss Ihnen sagen: Die Sanktionsmöglichkeiten bei Hooligans sind vorhanden, man muss sie einfach anwenden. Das ist mein "ceterum censeo": Man muss es einfach durchziehen. Man muss diese Leute einfach zur Rechenschaft ziehen und sie in Verfahren bringen und dann auch entsprechend verurteilen. Die strafrechtlichen Möglichkeiten sind bereit, sie liegen auf dem Tisch. Es ist aber eine Frage des Wollens, dass man also hier auch tatsächlich eingreifen will, und dann auch eine Frage der Einsatzdoktrin der Polizei, es geht um die Kombination von beidem. Ich habe darüber auch schon ausführlich gesprochen, auch in der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates. Wenn die Polizei natürlich eine Strategie wählt, bei der sie einfach 50 Leute irgendwo einmal festhält und deren Personalien aufnimmt, dann nützt das nicht viel. Hier braucht es Eingreiftrupps, die gezielt Personen aus der Menge herausholen und die Straftatbestände dokumentieren, dann kommt es auch zu Bestrafungen.
Im Übrigen wissen Sie, Herr Rieder, dass gemäss Strafprozessordnung der Untersuchungsrichter bzw. der Staatsanwalt, wie man heute sagt, die Kompetenz hat, jemanden einmal 48 Stunden lang festzuhalten. Von dieser Kompetenz muss man halt Gebrauch machen! Das liegt alles auf dem Tisch. Hier muss man einfach sagen: Mut zur Anwendung, und dann muss man auch nichts ändern.
Noch zum Minderheitsantrag: Herr Engler, ich habe grosses Verständnis für Ihre Anliegen. Ich glaube aber, dass Sie das, was Sie zu erreichen glauben, nicht erreichen, im Gegenteil.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen; sonst kann auch der Zweitrat das noch einmal genauer anschauen.
Abstimmung
Ziff. 1 - Ch. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Ziff. 2 - Ch. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 25 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 17 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 286 Abs. 1; 287, 289-292; 293 Abs. 1; 296-301; 302 Abs. 1, 2; 303-305
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 286 al. 1; 287, 289-292; 293 al. 1; 296-301; 302 al. 1, 2; 303-305
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 305bis
Antrag der Kommission
Ziff. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 2
... bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Ch. 1 art. 305bis
Proposition de la commission
Ch. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 2
... de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 305ter Abs. 1; 306-308
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 305ter al. 1; 306-308
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 310
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 2
... verübt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ziff. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 310
Proposition de la majorité
Ch. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 2
... ou les propriétés sont punis d'une peine privative de liberté de 90 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 90 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ch. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 311
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1
... gewaltsam auszubrechen, werden mit Freiheitsstrafe von 30 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Ziff. 2
... oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 311
Proposition de la majorité
Ch. 1
... sont punis d'une peine privative de liberté de 30 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins.
Ch. 2
... ou les propriétés sont punis d'une peine privative de liberté de 90 jours à cinq ans ou d'une peine pécuniaire de 90 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 312-314; 317; 317bis; 318; 319bis; 320; 321 Ziff. 1, 2; 321bis Abs. 1; 321ter Abs. 1, 2, 4; 322 Abs. 2, 3; 322bis-322quater; 322septies; 323-325; 325bis; 326ter; 326quater; 328; 329 Ziff. 1; 330-332
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1 art. 312-314; 317; 317bis; 318; 319bis; 320; 321 ch. 1, 2; 321bis al. 1; 321ter al. 1, 2, 4; 322 al. 2, 3; 322bis-322quater; 322septies; 323-325; 325bis; 326ter; 326quater; 328; 329 ch. 1; 330-332
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 333 Abs. 6bis
Antrag der Mehrheit
Wird eine Tat alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer bestimmten Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Streichen
Ch. 1 art. 333 al. 6bis
Proposition de la majorité
Si une infraction peut être punie soit d'une peine privative de liberté soit d'une peine pécuniaire, la durée minimale de la peine privative de liberté est identique au nombre minimal de jours-amende.
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Ersatz eines Ausdrucks; Art. 27a Abs. 2 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 remplacement d'une expression; art. 27a al. 2 let. b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 36 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Antrag der Minderheit
(Vara, Mazzone, Sommaruga Carlo)
Unverändert
Ch. 2 art. 36 al. 1
Proposition de la majorité
Le juge peut suspendre l'exécution d'une peine pécuniaire ou d'une peine privative de liberté de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Proposition de la minorité
(Vara, Mazzone, Sommaruga Carlo)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 49a Abs. 1
Antrag der Kommission
Einleitung
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird ...
Bst. c, g
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. f
Streichen
Ch. 2 art. 49a al. 1
Proposition de la commission
Introduction
Le juge expulse de Suisse l'étranger qui est condamné pour l'une des infractions suivantes ...
Let. c, g
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. f
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 59 Abs. 1 Bst. e
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 59 al. 1 let. e
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 60c Abs. 5; 61-75; 76 Ziff. 1, 1bis; 77 Ziff. 1; 78-80; 81 Abs. 1-4, 6; 82 Abs. 1-4; 83 Abs. 1-3; 85; 86; 86a; 87-93
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 60c al. 5; 61-75; 76 ch. 1, 1bis; 77 ch. 1; 78-80; 81 al. 1-4, 6; 82 al. 1-4; 83 al. 1-3; 85; 86; 86a; 87-93
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 94
Antrag der Kommission
Abs. 1, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
... Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. (Rest aufheben)
Ch. 2 art. 94
Proposition de la commission
Al. 1, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
... peine pécuniaire de 30 jours-amende au moins. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 95
Antrag der Kommission
Ziff. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 3
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Ch. 2 art. 95
Proposition de la commission
Ch. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 3
L'infraction est punie disciplinairement si elle est de peu de gravité.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
In Artikel 95 des Militärstrafgesetzes schlägt die Kommission zum letzten Mal etwas Eigenes vor, nämlich Ziffer 3 neu zu integrieren und damit vorzusehen, dass in einem leichten Fall bloss eine disziplinarische Bestrafung erfolgt. Artikel 95 betrifft die sogenannte Verstümmelung, also eigentlich einen typischen Militärtatbestand. Hier ist die Situation so, dass aktuell eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen ist - zumindest in Friedenszeiten.
Hier sagt Ihre Kommission für Rechtsfragen nun, es sei, wie auch bei anderen Tatbeständen üblich, ein leichter Fall einzuführen, bei dem eine mildere Bestrafung, also eine disziplinarische Bestrafung, erfolgen könne - dies schlicht und ergreifend deshalb, weil Fälle, in denen sich Angehörige der Armee während des Dienstes in den Zustand der Trunkenheit versetzen, ebenfalls unter diesen Tatbestand fallen und entsprechend viel zu hart bestraft werden müssen, wenn kein solcher leichter Fall eingeführt oder vorgesehen wird.
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 96-104
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 96-104
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 105
Antrag der Mehrheit
Ziff. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 2
... mit Freiheitsstrafe von 90 Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Antrag der Minderheit
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ziff. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 105
Proposition de la majorité
Ch. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 2
... sont punis d'une peine privative de liberté de 90 jours à trois ans ou d'une peine pécuniaire de 90 jours-amende au moins.
Proposition de la minorité
(Mazzone, Hefti, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)
Ch. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 106; 107
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 106; 107
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 109 Abs. 1 Bst. g; 112a Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 109 al. 1 let. g; 112a al. 1 let. b
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 115; 116 Abs. 1; 117-121; 122 Ziff. 1; 124 Ziff. 1; 128; 128a; 129-133; 133a; 134-137; 137a; 137b; 138; 139 Abs. 1; 141; 141a Abs. 2; 142; 143 Abs. 2; 144; 144b; 145; 146; 148; 148a Abs. 2-5; 149, 150; 151a-151c; 152
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 115; 116 al. 1; 117-121; 122 ch. 1; 124 ch. 1; 128; 128a; 129-133; 133a; 134-137; 137a; 137b; 138; 139 al. 1; 141; 141a al. 2; 142; 143 al. 2; 144; 144b; 145; 146; 148; 148a al. 2-5; 149, 150; 151a-151c; 152
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 153-157, 159, 159a, 159b
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 2 art. 153-157, 159, 159a, 159b
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 160; 160a; 161-169; 169a; 170; 171; 171a Abs. 1, 2; 171b Abs. 1, 2; 171c; 172-174; 176-179; 179a; 180 Abs. 1; 181 Abs. 1-3; 182 Abs. 3; 206 Abs. 1; 218 Abs. 3, 4; 219 Abs. 2; 221; 222 Abs. 2; 223
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 160; 160a; 161-169; 169a; 170; 171; 171a al. 1, 2; 171b al. 1, 2; 171c; 172-174; 176-179; 179a; 180 al. 1; 181 Abs. 1-3; 182 al. 3; 206 al. 1; 218 al. 3, 4; 219 al. 2; 221; 222 al. 2; 223
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 116
Antrag der Kommission
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:
Ch. 3 art. 116
Proposition de la commission
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
La peine encourue est une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire si:
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 117 Abs. 1
Antrag der Kommission
... bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (Rest aufheben)
Ch. 3 art. 117 al. 1
Proposition de la commission
... de trois ans au plus ou une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 118 Abs. 3
Antrag der Kommission
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:
Ch. 3 art. 118 al. 3
Proposition de la commission
La peine encourue est une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire si:
Angenommen - Adopté
Ziff. 3a Art. 67 Abs. 2; 69 Abs. 2; Ziff. 3b Art. 11 Abs. 2; Ziff. 3c Art. 61 Abs. 3; 62 Abs. 2; 63 Abs. 4; 64 Abs. 2; Ziff. 3d Art. 41 Abs. 2; Ziff. 3e Art. 81 Abs. 3; Ziff. 3f Art. 28 Abs. 2
Antrag der Kommission
... Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (Rest aufheben)
Ch. 3a art. 67 al. 2; 69 al. 2; ch. 3b art. 11 al. 2; ch. 3c art. 61 al. 3; 62 al. 2; 63 al. 4; 64 al. 2; ch. 3d art. 41 al. 2; ch. 3e art. 81 al. 3; ch. 3f art. 28 al. 2
Proposition de la commission
... peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 3g Art. 8 Abs. 1bis; Ziff. 3h Art. 7 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
... ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Busse erkannt werden.
Ch. 3g art. 8 al. 1bis; ch. 3h art. 7 al. 1bis
Proposition de la commission
... une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. Dans les cas de peu de gravité, ou si l'auteur a agi par négligence, le juge peut prononcer l'amende.
Angenommen - Adopté
Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 36 Abs. 1
Unverändert
Ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 36 al. 1
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 14 Abs. 3
... bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Rest streichen)
Ch. 5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 14 al. 3
... peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire. (Biffer le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 6
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 6a Art. 22 Abs. 2
Antrag der Kommission
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Ch. 6a art. 22 al. 2
Proposition de la commission
Dans les cas graves, la peine est une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire.
Angenommen - Adopté
Ziff. 6a Art. 25a Abs. 3
Antrag der Kommission
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt ...
Ch. 6a art. 25a al. 3
Proposition de la commission
Dans les cas graves, le juge prononce une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. Le cas est grave notamment lorsque ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 6b Art. 7 Abs. 1
Antrag der Kommission
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Ch. 6b art. 7 al. 1
Proposition de la commission
... peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire. L'infraction est punie disciplinairement si elle est de peu de gravité.
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 7 préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 33
Antrag der Kommission
Abs. 2
... Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (Rest aufheben)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 7 art. 33
Proposition de la commission
Al. 2
... une peine privative de liberté de un à dix ans. (Abroger le reste)
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 34 Abs. 2; 35 Abs. 2; 35a Abs. 2; 35b Abs. 2
Antrag der Kommission
Aufheben
Ch. 7 art. 34 al. 2; 35 al. 2; 35a al. 2; 35b al. 2
Proposition de la commission
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Art. 38; Ziff. 8, 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 7 art. 38; ch. 8, 9
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 9a Art. 30
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: ...
Abs. 2
Aufheben
Ch. 9a art. 30
Proposition de la commission
Al. 1
Est puni d'une peine privative de liberté jusqu'à trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque: ...
Al. 2
Abroger
Angenommen - Adopté
Ziff. 10 Art. 88
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ch. 10 art. 88
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... est puni d'une peine privative de liberté d'un an au moins.
Angenommen - Adopté
Ziff. 10 Art. 89
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ch. 10 art. 89
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... d'un à dix ans.
Angenommen - Adopté
Ziff. 10 Art. 90; 91; 92; 93 Abs. 1, 3; 96; 99
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 10 art. 90; 91; 92; 93 al. 1, 3; 96; 99
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 10a Art. 96 Abs. 2
Antrag der Kommission
... dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
Ch. 10a art. 96 al. 2
Proposition de la commission
... s'il avait prêté toute l'attention commandée par les circonstances. Dans les cas de peu de gravité, la sanction est la peine pécuniaire.
Angenommen - Adopté
Ziff. 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 11
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
mit Ausnahme von:
Art. 145 Abs. 3
... bis zu fünf Jahren bestraft. (Rest streichen)
Ch. 12
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
à l'exception de:
Art. 145 al. 3
... l'auteur est puni d'une peine privative de liberté d'un à cinq ans. (Biffer le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 13
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 13a Art. 32 Abs. 3
Antrag der Kommission
Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (Rest aufheben)
Ch. 13a art. 32 al. 3
Proposition de la commission
Si l'auteur agit par métier, la peine est une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 13b Art. 62 Abs. 2
Antrag der Kommission
Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (Rest aufheben)
Ch. 13b art. 62 al. 2
Proposition de la commission
Si l'auteur de l'infraction agit par métier, il est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 14 Art. 24
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (Rest streichen)
Ch. 14 art. 24
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire s'il agit par métier. (Biffer le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 14 Art. 25 Abs. 1, 1bis, 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 14 art. 25 al. 1, 1bis, 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 15 Art. 19 Abs. 2
Antrag der Kommission
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: ...
Ch. 15 art. 19 al. 2
Proposition de la commission
L'auteur de l'infraction est puni d'une peine privative de liberté d'un an au moins: ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 15 Art. 19a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 15 art. 19a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 15 Art. 20 Abs. 2
Antrag der Kommission
... einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. (Rest aufheben)
Ch. 15 art. 20 al. 2
Proposition de la commission
...et qu'il réalise ainsi un chiffre d'affaires élevé ou un gain important. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 15 Art. 21 Abs. 1 Bst. a, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 15 art. 21 al. 1 let. a, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 15a Art. 86
Antrag der Kommission
Abs. 2
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g: ...
Abs. 3
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen ...
Ch. 15a art. 86
Proposition de la commission
Al. 2
Est passible d'une peine privative de liberté de dix ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, dans les cas prévus à l'alinéa 1 lettres a à g: ...
Al. 3
Est passible d'une peine privative de liberté de dix ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, dans les cas prévus ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 16, 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 16, 17
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 17a Art. 172 Abs. 2
Antrag der Kommission
... Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (Rest aufheben)
Ch. 17a art. 172 al. 2
Proposition de la commission
... peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 18
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 18
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 19 Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (Rest aufheben)
Ch. 19 art. 14
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... d'un à dix ans. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 19 Art. 15 Abs. 1, 3, 4; 18 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 19 art. 15 al. 1, 3, 4; 18 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 20 Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 20 préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 20 Art. 9 Abs. 2
Antrag der Kommission
... Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (Rest aufheben)
Ch. 20 art. 9 al. 2
Proposition de la commission
... peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire. (Abroger le reste)
Angenommen - Adopté
Ziff. 20 Art. 10 Abs. 1, 4; 11; 14 Abs. 1; Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 20 art. 10 al. 1, 4; 11; 14 al. 1; ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 35 Stimmen
Dagegen ... 5 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
2. Bundesgesetz über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht
2. Loi fédérale sur l'adaptation du droit pénal accessoire au droit des sanctions modifié
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 36 Stimmen
Dagegen ... 6 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat - mit den besten Wünschen, die wir formuliert haben.
Ich danke insbesondere Herrn Jositsch für das Vorstellen und Frau Bundesrätin Keller-Sutter für die Begleitung des Geschäftes hier in unserem Rat. Wir sind schon fast eine Generation lang an der Arbeit. Es handelt sich also schon fast um ein Generationengeschäft. Hoffentlich können wir es in nächster Zeit noch zu einem guten Ende führen.