21.4343
Mort suspecte
Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical
BO 2022 E 187Proposition de la commission
Adopter le postulat
Proposition Stark
Rejeter le postulat
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Jositsch Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe socialiste
Es ist wahrscheinlich das erste Mal, dass wir in diesem Rat über aussergewöhnliche Todesfälle sprechen. Worum geht es dabei, und was ist ein aussergewöhnlicher Todesfall?
Wenn jemand stirbt, muss jeweils ein Arzt den Tod feststellen. Er muss dabei vor allem die Entscheidung treffen, ob es sich um eine natürliche Todesursache handelt - diese zieht selbstverständlich keine weiteren Untersuchungen nach sich - oder um einen aussergewöhnlichen Todesfall, also einen Unfall, einen Suizid oder sogar eine Tötung. Erst dann, wenn der Arzt entscheidet, dass es sich um einen aussergewöhnlichen Todesfall, einen "AGT", handeln könnte, wird ein forensischer Mediziner beigezogen. Hierzu sei angefügt, dass der erste Arzt meistens kein forensischer Mediziner ist, also kein Arzt, der beispielsweise auf die Erkennung von Tötungsdelikten spezialisiert ist. Er ist einfach derjenige Arzt, der als Erstes gerufen wird; es kann ein Hausarzt oder ein Notfallarzt sein, es kann aber auch jemand im Spital sein. Der forensische Mediziner macht seinerseits eine äussere Betrachtung des Leichnams. Wenn er danach weiterhin der Meinung ist, es könnte sich um einen aussergewöhnlichen Todesfall handeln, wird zwecks definitiver Bestimmung der Todesursache eine Obduktion der drei Körperhöhlen durchgeführt.
Diese Vorgehensweise bringt es mit sich, dass aussergewöhnliche Todesfälle nicht immer erkannt werden, wird doch erst bei der dritten Stufe wirklich abgeklärt, worum es sich effektiv handelt. Verschiedene Hinweise deuten schon lange darauf hin, dass hier unter Umständen ein grösseres Fehlerpotenzial bestehen könnte, weil:
1. der erste Arzt, der die Leiche beurteilt, häufig oder in der Regel kein forensischer Mediziner ist;
2. sehr grosser Druck entsteht, wenn Sie das Kästchen "Aussergewöhnlicher Todesfall" ankreuzen, denn dann kommt die ganze Maschinerie ins Rollen;
3. gerade in kleinräumigen Gegenden Druck vonseiten der Angehörigen aufgebaut werden kann, die unter Umständen nicht wollen, dass eine Leichenschau vorgenommen wird oder dass ein allenfalls unberechtigter Verdacht entsteht.
In Deutschland hat man deswegen vor einigen Jahren eine relativ breit angelegte Studie unter der Leitung forensischer Mediziner durchgeführt. Diese Studie hat ergeben, dass eine erschreckend hohe Zahl von aussergewöhnlichen Todesfällen nicht erkannt wird.
Man hat sich natürlich dann die Frage gestellt, wie die Situation in der Schweiz ist. Wir haben im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung einen Rechtsmediziner der Universität Bern eingeladen. Er hat aus seiner Sicht geäussert, dass er vermute, dass auch in der Schweiz die Zahl an nicht erkannten unnatürlichen Todesfällen relativ hoch sein könnte. Die anderen Teilnehmer an der Anhörung, also Staatsanwälte, Richter, konnten darüber nichts sagen. Aber es ist der Eindruck entstanden, dass hier etwas sein könnte, das beunruhigend ist, das man genau abklären müsste.
Sie haben vielleicht heute auf der Frontseite der "Neuen Zürcher Zeitung" den Artikel mit dem Titel "Tötungsdelikte werden oft übersehen" gesehen. Er wurde nicht von mir initiiert, ich habe ihn auch erst heute Morgen gesehen. Auch wenn man das vielleicht denken könnte, ich habe wirklich nichts damit zu tun. Entsprechend kommt auch mein Name nicht vor. Aber immerhin, es wird sehr gut dargestellt, wo das Problem liegen könnte.
Wir haben in der Kommission gesagt, wir wollten jetzt nicht auf Panik machen und die Bevölkerung beunruhigen, wie es vielleicht die "NZZ" heute getan hat. Aber wir wollen die Sache abklären, wir können das nicht einfach so stehenlassen. Wenn diese Vermutung wirklich berechtigt ist, dann bedeutet das - ich sage es etwas zugespitzt -, dass Tötungsdelikte in der Schweiz nicht erkannt würden. Das wäre selbstverständlich nicht wünschenswert.
Deshalb sieht das Postulat vor, dass man eine Expertengruppe einsetzen könnte, die die Sache abklärt. Der Bundesrat ist damit einverstanden. In der Kommission für Rechtsfragen war man einhellig der Meinung, man wolle das machen. Jetzt liegt ein Einzelantrag vor - ich bin ehrlich gespannt, was die Argumente dagegen sind. Ich kann mich natürlich noch nicht zu den Argumenten äussern.
Aber jedenfalls beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission, das Postulat anzunehmen.
Stark Jakob · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ja, mein Einzelantrag kommt etwas überraschend, weil ich diese Materie erst übers Wochenende gut studiert habe, zumal ich in diesem Bereich über einige Erfahrungen verfüge. Ich habe nichts gegen eine Überprüfung von Artikel 253 StPO, "Aussergewöhnliche Todesfälle". Aber ich habe Vorbehalte gegen die Voreingenommenheit, mit der diese Überprüfung lanciert wird.
BO 2022 E 188Die Postulatsbegründung ist, so mein Eindruck, äusserst dünn. Es gibt "Vorbehalte gegenüber der heutigen Regelung bezüglich aussergewöhnlicher Todesfälle", und dann wird auf einen Artikel von Christian Jackowski, Roland Hausmann und Daniel Jositsch im "SIAK-Journal - Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis" aus dem Jahr 2015 verwiesen. Dieser Artikel trägt den Titel: "Eine Dunkelziffer bei Tötungsdelikten in der Schweiz. Fiktion oder Realität?" Das ist alles, was im Postulatstext steht. Wenn man mehr wissen will, muss man den Artikel ausdrucken - das sind elf Seiten -, diesen herunterladen oder die heutige "NZZ" lesen; Kollege Jositsch hat darauf hingewiesen. Beachten Sie den Titel, mit dem das heute in der "NZZ" lanciert wird. Heute finden sich dazu drei Spalten auf der Frontseite der "NZZ", in welchen mehr steht als in der Postulatsbegründung. Es heisst dort: "Tötungsdelikte werden oft übersehen", worauf hinten eine ganze Seite folgt, wo ganz programmatisch steht, dass viele Mörder ganz problemlos davonkämen. Das ist, was ich mit Voreingenommenheit meine.
Ich habe den Artikel im "SIAK-Journal" geprüft. In diesem werden mit Verweis auf eine Studie in Deutschland vier nicht nur überzeugende Beispiele aus der Schweiz genannt. Dann kommen die Autoren schon zur Schlussfolgerung: "Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl nicht natürlicher Todesfälle als solche nicht erkannt wird." Weiter heisst es, dass "die Forderung, im Zweifelsfall von einem nicht natürlichen Todesfall auszugehen, massiv an Bedeutung" gewinne.
Nun zu meinen Beobachtungen in meiner früheren Tätigkeit: Ich behaupte, dass dieser Forderung, wonach im Zweifelsfall von einem nicht natürlichen Todesfall auszugehen sei, heute schon nachgelebt wird, auch mit den entsprechenden negativen Auswirkungen. Ich möchte Ihnen zwei Fälle schildern.
Erster Fall: Ein altes Ehepaar nimmt gemeinsam das Abendessen ein. Der Ehemann verschluckt sich und stirbt. Das wird sofort als aussergewöhnlicher Todesfall gewertet. Es gibt eine polizeiliche Untersuchung, der Leichnam wird entblösst, er wird untersucht, er wird vor der Ehefrau abgeschirmt. Die Ehefrau wird als mögliche Schuldige - Mörderin? - betrachtet. Am Schluss, nach einem Tag, gibt es Entwarnung. Alles ist gut. Wirklich?
Zweiter Fall: Auf einem kleinen Bauernhof steigt ein verheirateter alter Mann in der Scheune auf eine Leiter. Er stürzt mehrere Meter in die Tiefe auf den Betonboden und stirbt; das wird als aussergewöhnlicher Todesfall gewertet. Es gibt eine polizeiliche Untersuchung, der Leichnam wird entblösst, er wird untersucht, er liegt mehrere Stunden nackt auf dem Betonboden, nachher wird er mit einem Tuch bedeckt. Die Ehefrau darf nicht zu ihm. Die Ehefrau wird grundsätzlich als mögliche Schuldige - Mörderin? - betrachtet. Auch hier gibt es am Schluss Entwarnung, alles ist gut. Ich frage Sie: Ist wirklich alles gut?
Nun meine Schlussfolgerungen und mein Anliegen: Ich möchte, dass die Voreingenommenheit in diesem Postulat korrigiert wird. Es muss eine objektive Untersuchung der Situation dieser aussergewöhnlichen Todesfälle stattfinden. Die Untersuchung muss gründlich sein, sie muss mit der nötigen Tiefe erfolgen - und damit meine ich: in allen Kantonen -, und sie muss ergebnisoffen sein.
Ich möchte zwei Ergänzungen machen. Erstens möchte ich feststellen lassen, wie viele Annahmen von aussergewöhnlichen Todesfällen bzw. eines nicht natürlichen Todesfalls am Schluss zutreffend waren und wie viele nicht. Das möchte ich wissen. Als zweite Ergänzung möchte ich wissen, wie die Situation enger Angehöriger ist, die in einer akuten Trauersituation fälschlicherweise unter Mordverdacht geraten. Ich möchte wissen, ob ihre Situation auch untersucht wird.
Ich habe mir das lange überlegt. Ich wollte zuerst einfach ein Votum halten. Ich muss Ihnen aber sagen, in der heutigen Form, in der das Postulat daherkommt, kann ich es nicht unterstützen.
Ich beantrage Ihnen, es abzulehnen bzw. zur Neuformulierung an die Kommission zurückzuweisen.
Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Herr Stark, Ihr Antrag lautet auf Ablehnung. Sie können nicht zwei Anträge stellen.
Stark Jakob · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Wenn die Möglichkeit einer Rückweisung besteht, dann beantrage ich Rückweisung.
Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Sie müssen den Weg über die Ablehnung gehen. Sie haben einen Ablehnungsantrag eingereicht.
Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Es tut mir leid, ich muss Herrn Kollege Jositsch nicht in Schutz nehmen, aber ich muss hier zwei, drei Sachen klarstellen.
Wir hatten eine Beratung zur Änderung der Strafprozessordnung, und im Rahmen dieser Beratung führten wir Anhörungen durch. Wir hörten Gerichtsmediziner an, die mit Herrn Jositsch weder verwandt noch verschwägert sind. Diese legten uns dar, dass es im Prozedere der Schweiz in diesem Bereich allenfalls Mängel gibt und dass sich diese Mängel strafprozessual auswirken können, nämlich dahingehend, dass Straftäter allenfalls straffrei davonkommen.
Ich bin selber auch Strafverteidiger. Ich gebe zu, Herr Kollege Stark, es ist nicht sehr schön, diese Obduktionen durchzuführen und die Berichte zu erstellen. Es ist auch nicht schön, diese später dann durchzulesen. Aber es ist nun einmal einfach die Aufgabe der Gerichtsmedizin, das zu tun, falls es zu aussergewöhnlichen Todesfällen kommt.
Ich bin bereit, dass man die zwei Fragen, die Sie aufgeworfen haben, auch in das Postulat mit hineinnimmt. Es ist ein Postulat, das den Bundesrat auffordert, in einem Bericht zu klären, ob hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Wir hätten auch direkt handeln können, wir hätten auch direkt eine Ergänzung der Bestimmung in der Strafprozessordnung vorlegen können. Wir haben darauf verzichtet, weil es eine heikle Übung ist, weil wir auch die Kantone anhören müssten und weil es auch das Prozedere der Strafverfolgungsbehörden betrifft.
Ich möchte Sie bitten, das Postulat anzunehmen. Es hat Hand und Fuss. Es lässt auch offen, dass der Bundesrat im Rahmen des Berichtes weitere Fragen beantwortet. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zuzustimmen. Er fiel in eine Zeit, in der ich Präsident dieser Kommission war, und ich finde, dieses Postulat ist absolut zielführend und wichtig.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Conseil fédéral · St-Gall
Ich kann das Votum von Herrn Stark sehr gut verstehen, weil ein aussergewöhnlicher Todesfall immer auch eine Ausnahmesituation für die Angehörigen ist. Es ist eine schwierige Situation, wenn plötzlich die Polizei, die Staatsanwaltschaft vor Ort ist. Was Sie ansprechen, Herr Stark, ist aber wahrscheinlich nicht etwas, was man im Gesetz abbilden kann oder was die Strafprozessordnung (StPO) betrifft, sondern es betrifft auch ein wenig die Frage, wie man in einer solchen Situation mit Angehörigen umgeht.
Der normale Ablauf ist der folgende: Wenn es einen Todesfall gibt, der durch eine Ärztin oder einen Arzt festgestellt wurde, und wenn nach einer ersten Untersuchung nicht festgestellt werden kann, dass die Todesursache absolut natürlich ist, wenn also Unklarheiten bestehen - in den Fällen, die Sie geschildert haben, ist das natürlich möglich -, resultiert eine unklare Todesursache, und das fällt dann eben unter den Begriff "aussergewöhnliche Todesfälle". Diese aussergewöhnlichen Todesfälle müssen der Staatsanwaltschaft angezeigt werden, und ab diesem Zeitpunkt gilt die Strafprozessordnung.
In einem solchen Fall ordnet die Staatsanwaltschaft dann, gestützt auf Artikel 253 StPO, eine Legalinspektion an, die durch eine Spezialistin oder einen Spezialisten durchgeführt wird. Die Legalinspektion ist eine Leichenschau, bei der der Leichnam vollständig entkleidet, aber nur äusserlich auf Spuren untersucht wird. Was ist äusserlich sichtbar? Eine Schussverletzung oder eine Stichverletzung ist äusserlich sichtbar, aber, Herr Jositsch hat es angetönt und es gab dazu einen Artikel in der "NZZ", eine Vergiftung muss äusserlich nicht sichtbar sein.
Nun, wenn diese äusserliche Untersuchung des Leichnams keine Hinweise auf eine Straftat ergibt und wenn sich auch keine Hinweise ergeben in den Ermittlungen, die parallel dazu durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei geführt BO 2022 E 189 werden, dann gibt es gemäss der Strafprozessordnung keine weiteren Möglichkeiten mehr. Es gibt also keine Obduktion - und das ist hier ein wenig der Punkt, das ist diese Lücke, die vonseiten der Praxis moniert wird -, sondern der Leichnam wird dann für die Beerdigung freigegeben. Die Rechtsexperten, welche die Kommission für Rechtsfragen auf dieses Thema aufmerksam gemacht haben, gehen davon aus, dass es eine gewisse Anzahl - wie viele, weiss man nicht - unentdeckter Tötungsdelikte gibt, weil eben keine Obduktion durchgeführt wurde, sondern nur eine Leichenschau.
Das ist das Thema. Ich denke, Herr Stark, dass man Ihre Fragen gut in einem solchen Bericht aufnehmen kann, aber sie bewegen sich eher in einem weichen Bereich; ich habe es vorhin gesagt. Wenn Leute in einer solchen Ausnahmesituation sind, wenn sie einen Todesfall eines nächsten Angehörigen haben und man nicht entsprechend mit ihnen umzugehen weiss, ist das natürlich sehr schwierig, das ist so. Aber es gibt auch das Interesse des Staats, Tötungsdelikte tatsächlich aufzuklären.
Dieses Postulat will einfach ergründen, ob es in der Strafprozessordnung allenfalls eine Lücke gibt, die man beheben kann. Man kann auch auf verschiedene Fragen antworten. Sie können mir diese auch mitgeben, Herr Stark, wir können sie gerne berücksichtigen. Ein Postulatsbericht ist ja eine offene Sache, wo man solche Fragen auch mitberücksichtigen darf.
Vote
| Fraktion | Gea | Na | Enth. |
|---|---|---|---|
| Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV. | 13 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe libéral-radical | 10 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe socialiste | 7 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Groupe de l'Union démocratique du Centre | 0 (0 %) | 3 (60 %) | 2 (40 %) |
| Groupe des VERT-E-S | 5 (100 %) | 0 (0 %) | 0 (0 %) |
| Total | 35 (88 %) | 3 (8 %) | 2 (5 %) |
Gea: Antrag der Kommission und des Bundesrates (Annahme)
Na: Annahme des Einzelantrages Stark (Ablehnung)
Hefti Thomas · P-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe libéral-radical
Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Frau Bundesrätin Keller-Sutter, wir entlassen Sie in den weiteren Tag und danken Ihnen für Ihre Präsenz. Wir verschieben die nächsten drei Geschäfte und schauen, dass wir sie noch in dieser Session unterbringen können. Wir werden Ihnen Bericht erstatten.
Ich wünsche Ihnen allen noch einen schönen Tag!
La séance est levée à 12 h 55BO 2022 E 190