18.043
Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht
von Falkenstein Patricia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion
Mit Blick auf die Behandlung dieses Geschäfts im Ständerat und auch in unserer Kommission kann festgehalten werden, dass der Entscheid, das Sexualstrafrecht getrennt von der Strafrahmenharmonisierung zu behandeln, richtig war. Wir haben es bei der heute zu diskutierenden Vorlage mit dem Resultat der Arbeit der Subkommission der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu tun, wobei die Verwaltung auch hier sehr konstruktiv mitgearbeitet und ein Vorprojekt präsentiert hat. Dieses Vorprojekt wurde in die Vernehmlassung geschickt. Danach gab es in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates erneut Hearings. Auf der Basis dieser Erkenntnisse hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates die Vorlage einstimmig verabschiedet.
Die Vorlage hat also eine längere Vorgeschichte und kann kaum frei von Emotionalität behandelt werden. Der Reformbedarf war immer unbestritten. Unsere Kommission hat nach Kenntnisnahme der Beschlüsse des Ständerates am 24. Juni dieses Jahres einstimmig Eintreten beschlossen. Sie erachtet den Handlungsbedarf als dringend gegeben. Es wird begrüsst, dass mit dieser Vorlage diverse unbefriedigende Bestimmungen des geltenden Rechts beseitigt werden sollen.
Die Kommission hat sich in den Sitzungen vom 19./20. August, vom 21. Oktober und vom 10. November 2022 eingehend mit dem Geschäft befasst und auch Anhörungen durchgeführt. Die folgenden Organisationen konnten sich der Kommission gegenüber äussern: Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft, Expertinnen von Universitäten zum Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Fachpersonen aus der Psychiatrie und Psychologie. Auch die Verwaltung hat Aufträge aus der Kommission entgegengenommen und bearbeitet.
Im Zentrum dieser Revision stehen die Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches. Die Kommission begrüsst, dass bereits die ständerätliche Vorlage gegenüber dem heutigen Recht wichtige Neuerungen enthält. Sie schliesst sich insbesondere dem vom Ständerat gewählten Aufbau der Tatbestände der Artikel 189 und 190 des Strafgesetzbuches an und lehnt es mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab, den Tatbestand des sexuellen Übergriffs in einem separaten Artikel zu regeln. Die Ausdehnung des Tatbestandes der Vergewaltigung und die Einführung des Tatbestandes des sexuellen Übergriffs sind in unserer Kommission unumstritten. Im Gegenteil: Dies wird explizit begrüsst.
Die Nötigung ist in der neuen Vorlage keine Voraussetzung mehr, um Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person als Vergewaltigung qualifizieren zu können. Dies ist der Kern der Vorlage, und darin besteht Konsens. Dieser Quantensprung bleibt bestehen, völlig unabhängig davon, welches Modell vom Gesetzgeber gewählt wird.
Die Diskussion in der Kommission drehte sich zum grossen Teil um Argumente für und gegen die beiden Varianten "Nur Ja heisst Ja" und "Nein heisst Nein". Der Bundesrat und der Ständerat unterstützen die Ablehnungslösung, das ist die sogenannte "Nein heisst Nein"-Lösung. Aus Sicht des Bundesrates und des Ständerates schafft die Ablehnungslösung vor allem mehr Klarheit: Es müsse eben gerade nicht zwingend Nein gesagt werden, sondern es genüge, wenn die Ablehnung stillschweigend, also konkludent, geäussert werde, beispielsweise mit einer Abwehrgeste oder wenn eine Frau weine. Das Freezing sei mit dieser Variante abgedeckt: In der Praxis sei es so, dass die Ablehnungslösung auch Opfer in einem Schockzustand grundsätzlich gut schütze.
Anders als der Bundesrat und der Ständerat ist die Kommission in ihrer Mehrheit jedoch der Ansicht, dass der Kern des Sexualstrafrechts auf dem Zustimmungsprinzip beruhen soll. Damit signalisiert der Gesetzgeber, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen im Grundsatz immer auf der Einwilligung der daran beteiligten Personen beruhen sollen. Zudem erhofft sich die Kommission, dass sich der Fokus der Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Sexualdelikten vermehrt auf das Verhalten der mutmasslichen Tatperson richten wird und dass nicht mehr das Verhalten des mutmasslichen Opfers im Zentrum steht. Schliesslich findet die Kommission, dass der Freeze-Zustand mit der "Nur Ja ist Ja"-Lösung besser abgedeckt ist: So sei damit gerade auch der Zustand erfasst, in dem sich Opfer aus Angst vor Repressalien, aus Überforderung oder wegen eines Machtgefälles nicht wehren - oder einfach, weil sie hoffen, dass es so nicht schlimmer wird.
Die Minderheit der Kommission schliesst sich der Argumentation von Bundesrat und Ständerat an, warnt vor einem Symbolstrafrecht und befürchtet, dass sich mit der Zustimmungslösung eine Beweislastumkehr verbindet. Sie geht davon aus, dass die Änderungen im materiellen Strafrecht zu überzogenen Erwartungen bei Opfern von Sexualdelikten führen, denen eine Mitwirkung in einem Strafverfahren nicht erspart werden kann.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Vorsteherin des EJPD parallel zu den Revisionsarbeiten im materiellen Strafrecht ein Projekt mit den Kantonen initiiert hat, das darauf abzielt, neben der Klärung der Datenlage auch die Beratung und Begleitung der Opfer von Sexualdelikten weiter zu verbessern. Ergänzend zum Strategischen Dialog "Häusliche Gewalt" wird vom EJPD ein Dialog mit den Kantonen, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten und der Polizei durchgeführt, um bei der Betreuung und auch der Befragung der Opfer von sexueller Gewalt weitere Verbesserungen zu erzielen.
Die Kommission hat sich auch intensiv mit den Strafrahmen im Sexualstrafrecht befasst. Sie hat es mit unterschiedlichen Stimmenverhältnissen abgelehnt, bei sämtlichen Sexualdelikten die Geldstrafe zu streichen oder für einzelne Delikte massiv höhere Freiheitsstrafen oder Mindeststrafen vorzusehen. Lediglich beim Tatbestand der Vergewaltigung in Artikel 190 beantragt die Kommissionsmehrheit bei Absatz 1 - der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung - die Streichung der Geldstrafe.
Die Befürworter der Streichung der Geldstrafe erachten es als falsch, dass sexuelle Handlungen und Übergriffe - gerade an Kindern, Frauen, aber auch an abhängigen Personen - mit Geldstrafen geahndet werden. Es seien die schlimmsten Delikte überhaupt, wurde gesagt. Die Betroffenen seien ein Leben lang Opfer, während die Hälfte der Straftäter gar keine Strafe erhalte. Die Befürworter finden, es sei Zeit, ein Zeichen zu setzen und die Geldstrafe zu streichen.
Die Gründe, die Geldstrafe nicht zu streichen, sind hingegen, dass einerseits das Ermessen der Richterinnen und Richter nicht eingeschränkt werden soll und dass man andererseits nicht will, dass das Gericht ganz auf eine Strafe verzichtet; dies könne aber passieren, hiess es. Das Gericht spricht eine Strafe entsprechend der Schuld aus. Es gibt Taten mit niedrigem Schweregrad. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, sich mit Blick auf das konkrete Verschulden und im Interesse der Resozialisierung auch gegen eine Gefängnisstrafe auszusprechen.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass auch kurze Strafen, Geldstrafen und bedingte Strafen ihre Wirkung zeigen. Die Mehrheit der Kommission findet, dass der Ständerat den Strafrahmen richtig gesetzt hat. Keine Zustimmung findet jedoch der Beschluss des Ständerates, bei der qualifizierten Form der Vergewaltigung in Artikel 190 Absatz 2 eine Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren vorzusehen, womit auch der bedingte Freiheitsentzug immer ausgeschlossen würde. Wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, beantragt die Kommission für diese Delikte eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Die Kommission hat die Vorlage überdies zum Anlass genommen, dem Rat eine Änderung der Verjährungsfristen bei Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e StGB zu beantragen. Die Debatte ist nicht neu und wurde schon bei der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" geführt. Bereits heute sind Sexualdelikte unverjährbar, wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen werden. Mit 11 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen beantragt die Kommission dem Rat, diese Altersgrenze auf 16 Jahre zu erhöhen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat zudem beschlossen, zwei Artikel neu einzufügen. Nachdem der Bundesrat einen Artikel zum Cybergrooming in die Vernehmlassung geschickt hatte und die Antworten klar positiv waren, hat der Ständerat jedoch auf diese Bestimmungen verzichtet. Die Kommission für Rechtsfragen möchte Artikel 197b wieder aufnehmen. Die Internetkriminalität hat in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren massiv zugenommen. Um die Schwächsten unserer Gesellschaft besser vor Cyberkriminalität zu schützen, soll auf Antrag mit Geldstrafe bestraft werden, wer ein Treffen vorschlägt und Vorbereitungen für ein solches Treffen trifft.
Das Gesetz ergänzen möchte die Kommission auch mit Artikel 179undecies, bei dem es um das unbefugte Zugänglichmachen nicht öffentlicher Inhalte geht, also um das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission um Eintreten auf die Vorlage.
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
En guise d'introduction, je ferai un bref rappel du contexte des travaux de la Commission des affaires juridiques. Le Conseil fédéral a adopté le projet d'harmonisation des peines et d'adaptation du droit pénal accessoire au nouveau droit des sanctions dans son message du 25 avril 2018 à l'intention des conseils. Sur proposition de notre commission soeur et de la cheffe du département, le Conseil des Etats a décidé le 9 juin 2020 de scinder le projet et de traiter séparément les dispositions du droit pénal en matière sexuelle. Le 2 juin 2021, notre conseil s'est rallié à cette décision. Après avoir envoyé un avant-projet en consultation en février 2021, la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats a élaboré un projet qu'elle a adopté le 17 février 2022. Dans ses séances des 7 et 13 juin 2022, le Conseil des Etats a examiné le projet et l'a approuvé à l'unanimité.
C'est sur ce projet que notre commission a travaillé dans ses séances de juin, août, octobre et novembre 2022. C'est sur celui-ci que nous allons nous prononcer aujourd'hui.
Mesdames et Messieurs, chers et chères collègues, la révision dont nous discutons durant cette session est l'un des projets majeurs de la législature! Les travaux ont pris du temps, car il s'agit d'une réforme en profondeur qui influencera la vie des citoyens et, surtout, des citoyennes de notre pays. Le débat a largement débordé des murs de notre Parlement, non seulement au moment de la mise en consultation de l'avant-projet, mais aussi pendant ces derniers mois, car plusieurs organisations de la société civile ont sensibilisé l'opinion publique sur les effets de cette réforme et sur le fait que la Suisse doit adapter le droit pénal sexuel à l'évolution de notre société sur la grave question du viol et des violences sexuelles en général.
Revenons maintenant aux travaux de notre commission. L'entrée en matière a été acceptée à l'unanimité en séance du 18 août 2022.
Il est important de souligner l'évolution dans la prise de conscience qui a été faite sur la question de l'autodétermination sexuelle, qui est aussi reconnue sur le plan international, en particulier dans la Convention d'Istanbul que la Suisse a ratifiée en 2018. Il s'agit d'un droit fondamental qui fait partie des droits humains. Il est aussi indispensable que la notion de viol soit étendue afin qu'elle soit indépendante du genre de la victime et que l'on n'exige plus de cette dernière la preuve qu'elle a opposé une résistance pour reconnaître qu'il y a eu viol. Ces dernières années, plusieurs jugements pour viol ont abouti à des acquittements, car les victimes ne se seraient pas suffisamment défendues. Les auteurs ne pouvaient donc pas tomber sous le coup des articles 189 et 190 du code pénal. La commission a reconnu que cette conception n'était plus acceptable et qu'elle devait changer en conséquence.
Selon une étude parue en 2019, 22 pour cent des femmes en Suisse ont subi des contraintes sexuelles et 12 pour cent ont subi un viol, mais seules 8 pour cent ont déposé une plainte. Un nombre aussi modeste de plaintes démontre un manque de confiance des femmes dans notre système juridique et judiciaire, car elles ne se sentent pas suffisamment prises en compte. Les membres de la commission sont conscients que la révision ne va pas résoudre tous les problèmes liés à la violence sexuelle, mais que c'est un pas décisif qu'il faut franchir.
Il faut aussi relever que plus de 10 000 prises de position ont été adressées au Département fédéral de justice et police lors de la procédure de consultation, signe que ce sujet touche la population. Nous pouvons aussi saluer les travaux de notre commission soeur qui a largement reconnu la révision comme légitime. Il convient aussi de remercier le Département fédéral de justice et police pour son travail concernant l'avant-projet et pour avoir accompagné notre commission dans ses discussions.
Notre commission a néanmoins souhaité mené ses propres auditions, même si le procédé n'est pas usuel dans le cas des travaux du deuxième conseil. La commission a donc entendu des experts et des expertes du monde académique, des psychologues praticiens, des avocates et des avocats et des procureurs. Une grande partie de ces auditions a porté sur le coeur du projet, à savoir quelle version choisir entre la solution du "non, c'est non" ou du "oui, c'est oui", qui est la solution du consentement.
Il a été question des réactions qu'une victime peut avoir en cas de risque de viol. Il y a la lutte, la fuite ou le "freezing", en français l'état de sidération, qui peut aboutir au syndrome d'immobilité tonique. Ce phénomène a fait l'objet de plusieurs études qui arrivent à des conclusions assez différentes du point de vue statistique. En ce qui concerne la fréquence, cela va d'un nombre de 8 pour cent de cas rapportés à 70 pour cent de cas de viols qui seraient associés à cet état. Mais malgré l'intérêt à consolider les connaissances dans ce domaine, nous devons tenir compte de ce phénomène.
Il y a plusieurs raisons pour qu'une victime renonce à se défendre: la honte, le sentiment de culpabilité ou même l'espoir d'éviter un danger encore plus grave. Une avocate a notamment décrit le cas de jeunes filles qui n'ont pas résisté à des actes sexuels non désirés par peur des réactions des auteurs de ces actes. Elles ne se sont pas défendues, mais cela ne signifie pas qu'elles étaient consentantes. Au moment du procès contre les auteurs de ces actes, le viol n'a pas été retenu, car il n'y avait pas eu de menaces ni de violence au sens de la loi en vigueur.
De nombreuses victimes ont témoigné du fait qu'elles étaient incapables d'opposer une résistance et qu'elles se sont trouvées en situation de "freezing" ou en état de sidération. En effet, il a été relevé que la plupart des auteurs de viol n'utilisent pas la violence, mais exercent une pression psychologique ou profitent d'une relation de confiance.
Parmi les représentantes des ministères publics cantonaux, la tendance était plutôt à la solution du "non, c'est non", car elles estiment que les questions posées aux victimes seraient trop intrusives avec la solution du consentement. Les personnes entendues ont quand même reconnu que, de toute façon, des questions gênantes doivent être posées afin de déterminer s'il y a eu viol. En revanche, elles ont été unanimes pour déclarer que la révision envisagée ne renverserait pas le fardeau de la preuve et que la présomption d'innocence, qui est un principe fondamental de notre droit, continuerait à prévaloir.
Quelle que soit la solution choisie, la problématique restera la même: le ministère public devra rapporter la version de la victime et celle de l'auteur présumé, et les juges devront décider qui est le plus crédible.
Selon quelques professeures d'université, la solution du consentement change la donne dans trois situations, à savoir les cas de tromperie, les cas de viol par surprise et les cas où la victime est incapable de réagir, soit les cas de sidération. La solution du consentement présente selon certaines d'entre elles plus de clarté et s'applique à tous les cas de figure. Suite à l'audition des procureurs, certains commissaires ont eu l'impression que le changement de pratique leur fait peur et que les procureurs redoutent de devoir s'adapter à un changement de paradigme.
Le coeur de la discussion, vous l'aurez compris, s'est déroulé surtout sur les articles 189 et 190 qui traitent respectivement la contrainte sexuelle et la notion de viol. Il faut souligner le fait que, à la suite du débat mené au sein du Conseil des Etats et dans la société, la perception de la définition du viol et de la contrainte sexuelle a considérablement évolué. Il est maintenant reconnu que le viol doit être considéré indépendamment du genre de la personne. Un consensus s'est établi sur le fait que l'utilisation de la violence ou de la contrainte n'est plus une condition pour qualifier un acte de viol. De plus, il est admis que le violeur n'est pas celui qui vous saute dessus au coin du bois, mais que, la plupart du temps, c'est une personne de votre entourage.
La commission a discuté les deux versions, à savoir la solution du Conseil des Etats qui est celle du "non, c'est non" et celle du consentement, défendue dans la proposition von Falkenstein.
Je développerai donc ces deux variantes lors des discussions par bloc. D'importantes discussions ont également été menées sur la gravité de la peine en cas de viol et de contraintes sexuelles, sur l'imprescriptibilité en cas d'actes sexuels avec des enfants ainsi que sur la remise de publicité et d'images pornographiques. Un certain nombre de minorités vont être discutées dans les deux blocs, j'aurai l'occasion de les détailler.
Pour l'heure, je vous recommande, au nom de la commission, d'entrer en matière sur le projet et de suivre la commission, en particulier sur la question des variantes aux articles 189 et 190, en adoptant la version du consentement.
Au vote sur l'ensemble, la commission a approuvé le projet par 21 voix contre 1 et 2 abstentions.
Je vous recommande donc de suivre les conclusions de la commission.
Bellaiche Judith · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Wir werden heute noch oft Ja-Ja und Nein-Nein hören. Aber lassen Sie mich zunächst festhalten, worüber wir debattieren, nämlich über die Ausgestaltung eines Strafrechts, das sich am Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung orientiert, über eine Rechtsordnung, welche die Selbstverständlichkeit anerkennt, dass jeder Mensch frei darüber bestimmen kann, ob, mit wem, wann und ob innerhalb oder ausserhalb der Ehe er Sex haben möchte oder eben nicht.
Lassen Sie mich auch gleich festhalten, worum es heute nicht geht: Es geht nicht um Beweislastumkehr, es geht nicht darum, Männer unter Generalverdacht zu stellen, es geht nicht um überhöhte Erwartungen an die Anzahl Verurteilungen, und es geht schon gar nicht um Symbolpolitik. Ich erwähne dies, weil der Ständerat sich von diesen Argumenten leiten liess und zum Schluss kam, dass eine andere Lösung als diejenige des Ständerates reine Symbolpolitik sei und nicht ins Strafrecht gehöre. Dies wird der Sache nicht gerecht. Eine moderne Gesellschaft hat Anspruch auf ein modernes Sexualstrafrecht.
Dass das archaische, im geltenden Strafrecht verankerte Prinzip, dass eine Vergewaltigung eine Nötigung oder Gewalt bedingt, aufgegeben wird, ist richtig und wichtig. Neu wird also eine Vergewaltigung als solche anerkannt, ohne eine Nötigung vorauszusetzen. Es wird auf den Willen des Opfers abgestellt. Der Tatbestand der Vergewaltigung soll künftig erfüllt sein, wenn sich ein Täter, eine Täterin vorsätzlich über den Willen des Opfers hinwegsetzt. Diese Neuerung ist überfällig und daher auch weitgehend unbestritten.
Umstritten hingegen ist, wie der fehlende Wille des Opfers definiert wird. Wird eine Ablehnung vorausgesetzt, oder wird auf eine fehlende Zustimmung abgestellt? Muss sich jemand wehren müssen, wenn sie oder er keinen Sex will? In einer liberalen, freien Gesellschaft, in der wir tagtäglich für Selbstbestimmung einstehen, in der Eigentum, Bewegungsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit per se geschützt sind, soll ausgerechnet die sexuelle Selbstbestimmung nur dann geschützt sein, wenn man sich ausreichend zur Wehr setzt? Nein.
Die vom Ständerat vorgeschlagene Widerspruchslösung krankt an einem zentralen Aspekt: Sie basiert nämlich auf der sogenannten Zustimmungsvermutung, der "présomption de consentement". Das Gesetz impliziert damit, dass eine Frau grundsätzlich und jederzeit zu Sex bereit ist, ausser, sie wehrt sich. Dieses Weltbild ist ebenso unangebracht wie überholt.
Eine Frau, jeder Mensch soll das Recht haben, ihre bzw. seine Zustimmung geben zu können, bevor sie bzw. er sich auf einen Sexualakt einlässt. Wieso soll jemand davon ausgehen können, dass der andere genau dasselbe will wie er, ohne dass dieser dies erkennbar geäussert hat? Ein selbstbestimmter Sexualakt basiert auf einem Konsens. Ein Konsens ist aber nicht dasselbe wie ein fehlender Dissens. Ein Konsens ist beidseitig und kommt nicht alleine dadurch zustande, dass sich eine Partei nicht wehrt. Das ist ein fundamentaler Aspekt von Freiheit und Selbstbestimmung und hat nichts mit Symbolpolitik zu tun.
Diesen Ausführungen entnehmen Sie, dass wir der Zustimmungslösung den Vorzug geben werden, denn "nur Ja heisst Ja".
Die heutige Debatte dreht sich ausserdem zu einem wesentlichen Teil um das Strafmass bei Sexualdelikten. Wir haben Verständnis dafür, dass hohe Strafen einem Bedürfnis nach Gerechtigkeit entsprechen. Eine undifferenzierte Erhöhung des Strafmasses querbeet durch alle Tatbestände lehnen wir jedoch ab. Wir gewichten die Schwere der Tat im Einzelfall und berücksichtigen auch, wie eng oder wie weit ein einzelner Tatbestand gefasst ist.
Die grünliberale Fraktion unterstützt deshalb die Streichung der Geldstrafe bei der Vergewaltigung und die Anhebung der Mindeststrafe bei der schweren Vergewaltigung auf zwei Jahre. Weiter werden wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen, der die Unverjährbarkeit auf Delikte ausweiten will, die an Kindern respektive Jugendlichen unter 16 Jahren begangen werden. Damit tragen wir dem Umstand Rechnung, dass ein junger Mensch nach unserem Rechtsverständnis die sexuelle Mündigkeit erst mit 16 Jahren erlangt und genauso lange nicht nur vor Sexualdelikten, sondern auch vor deren Verjährbarkeit geschützt sein soll. Wir begrüssen auch die Aufnahme der neuen Tatbestände des Revenge Porns und des Cybergroomings, und wir unterstützen ausserdem die Unterstrafestellung des sogenannten Stealthings. Damit werden einige Lücken gefüllt, die in der Rechtsprechung oder durch neuere Entwicklungen zutage getreten sind. Gesamtheitlich gesehen ist die Vorlage eine deutliche Verbesserung des Status quo, und wir werden selbstverständlich darauf eintreten.
Nicht Gegenstand der Vorlage sind hingegen Tatbestände wie Cybermobbing oder Cyberstalking - nicht, weil der Handlungsbedarf nicht anerkannt wird, sondern weil diese neuen Tatbestände nicht immer einen Bezug zur sexuellen Integrität haben. Mobbing und Stalking können auch ausserhalb des Sexualstrafrechts von Relevanz sein, weshalb sie von der Kommission für Rechtsfragen separat behandelt werden, wie etwa mit dem Antrag, der parlamentarischen Initiative Suter 20.445 Folge zu geben. Die weiteren Ausführungen folgen in der Detailberatung.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Funiciello Tamara · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Mindestens 59 Prozent der Frauen in der Schweiz wurden bereits sexuell belästigt; 800 000 Frauen haben sexuelle Handlungen gegen ihren Willen erlebt; 430 000 Frauen wurden vergewaltigt. Nur rund 8 Prozent der Vergewaltigungen werden angezeigt, dies aus Scham, aus Angst, keine Chance zu haben, aus Angst, dass man ihnen nicht glaubt oder sie alles schlimmer machen. Hinter jeder dieser Zahlen stecken Leidensgeschichten, die das Leben dieser Menschen massgeblich prägen oder verändern können. Dessen sollten wir uns heute bewusst sein, wenn wir diese Diskussion führen.
Wenn wir von sexualisierter Gewalt sprechen, dann sprechen wir nicht über ein Randphänomen in unserer Gesellschaft. Wir reden von der Normalität für über die Hälfte der Bevölkerung. Selbst bei Vergewaltigungen reden wir von einem Massenphänomen. Es ist an der Zeit, dass wir diese Gewalt ernst nehmen, dass wir nicht mehr so tun, als wäre dies ein Kavaliersdelikt. Es ist an der Zeit, dass wir uns vom Ballast der Vergangenheit befreien. Denn in der Vergangenheit war gesellschaftlich, politisch und juristisch klar: Der Körper einer Frau gehört ihrem Mann. Dies zeigt sich daran, dass Vergewaltigung in der Ehe lange nicht strafbar war. Es ist an der Zeit, dass wir uns klar werden, dass unser Sexualstrafrecht auf den sexistischen Grundgedanken und Erwartungen fusst, dass Frauen eine Verantwortung tragen, ihre Ehre und somit die Ehre ihrer Familie zu schützen. Genau darum steht heute noch in unserem Strafrecht, dass Opfer sich gegen ihren Vergewaltiger wehren müssen - sonst ist es keine Vergewaltigung.
Heute haben wir die Chance, diesen Ballast endlich dorthin zu befördern, wo er hingehört: auf den Müllhaufen der Geschichte. Wir haben die Möglichkeit, diesen Grundgedanken aus unserem Strafgesetzbuch zu streichen. Wir haben die Möglichkeit, anzuerkennen, dass Opfer von Vergewaltigungen keine Mitschuld an dem tragen, was ihnen angetan wird. Wir haben die Möglichkeit, festzuhalten, dass der Körper von Menschen und im Spezifischen von Frauen kein Selbstbedienungsladen ist.
Das alles können wir, wenn wir heute die Zustimmungslösung, die "Nur Ja heisst Ja"-Lösung, ins Gesetz schreiben. Juristisch ist der Unterschied zwischen den beiden Varianten, mit Ausnahme des Freezing, verschwindend klein. Gesellschaftlich und politisch aber senden wir andere Signale aus. Und ja, es sind wichtige Signale.
Das heutige Strafrecht wie auch die "Nein ist Nein"-Lösung gehen davon aus, dass die Körper so lange für andere zugänglich sind, bis sich die Betroffenen entweder aktiv dagegen wehren oder Nein sagen. Die Zustimmungslösung geht von der Selbstverständlichkeit aus, dass nur sexuelle Interaktionen erwünscht sind, die von allen Beteiligten gewollt werden, genau so, wie es selbstverständlich ist, dass wir, ohne zu fragen, kein Geld aus einem fremden Portemonnaie nehmen, weil es sonst gestohlen ist; genau so, wie es selbstverständlich ist, dass wir, ohne zu läuten, nicht in ein fremdes Haus eintreten, denn sonst ist es Hausfriedensbruch. Wieso sollen meine Wohnung und mein Portemonnaie besser geschützt sein als mein Körper? Wieso ist es selbstverständlich, zu fragen: Ist hier noch frei? Darf ich dein Handy ausleihen? Darf ich reinkommen? Aber die Frage, ob beim Sex alles in Ordnung ist, ist eine unüberwindbare Hürde. Ich sage es Ihnen: weil Frauen lange nicht über ihren eigenen Körper entscheiden durften. Bereiten wir dem endlich ein Ende.
Um es nochmals deutsch und deutlich zu sagen: Niemand will eine App oder Verträge für Sex einführen, es gibt keine Umkehr der Beweislast, und ja, wir wissen, dass wir sexualisierte Gewalt mit dieser Revision nicht beenden werden. Dennoch ist sie ein wichtiges Puzzleteil zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Menschen und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Denn wir schreiben ins Gesetz, was selbstverständlich ist: Mein Körper gehört mir.
Wir sind mit dieser Revision einen weiten Weg gegangen. Das möchte ich zum Schluss noch würdigen. Denn sie ist das Verdienst der feministischen Bewegung, von unzähligen Aktivistinnen, Betroffenen, NGO und Juristinnen. Dank ihnen können wir heute von einem historischen Tag sprechen. Denn egal, wie es kommt, wir haben es geschafft, sexualisierte Gewalt auf die Agenda zu setzen. Wir können heute entscheiden, ob wir als Schweiz das vierzehnte Land in Europa sein wollen, das die Zustimmungslösung annimmt.
Entscheiden wir uns also für das Vorwärtsgerichtete, für das Richtige, für das Selbstverständliche.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Geschätzte Kollegin, Sie tun jetzt so, wie wenn der "Nur Ja heisst Ja"-Ansatz ein Meilenstein für die Opfer wäre. Ist Ihnen aber bewusst, dass nach wie vor immer Aussage gegen Aussage steht und es kaum eine Verurteilung mehr geben wird?
Funiciello Tamara · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Natürlich ist mir das bewusst, geschätzte Frau Kollegin. Es ist so: In den meisten Fällen wird es ein Vieraugendelikt bleiben. Es wird schwierig zu beweisen sein. Und dennoch: Auch andere Tatbestände sind schwierig zu beweisen, deswegen streichen wir sie aber nicht aus dem Strafgesetzbuch. Nach Ihrer Argumentationslogik müssten wir auch die Vergewaltigung aus dem Strafgesetzbuch streichen, weil sie schwierig zu beweisen ist. Das machen wir nicht.
Deshalb ist es richtig, das Richtige in das Gesetz zu schreiben, nämlich dass wir alleine entscheiden, wer unseren Körper sexuell berühren darf und wer nicht.
Hurni Baptiste · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Qu'est-ce que le droit pénal? Quel est son but? Quelle est sa fonction dans une société? Ce sont ces trois questions qui doivent animer nos débats aujourd'hui. Pour nous, le droit pénal sert à protéger la société de comportements qui portent atteinte à nos valeurs les plus fondamentales. Nous condamnons l'homicide, car la vie est l'un des biens les plus sacrés de notre société. Nous condamnons celui ou celle qui, sans raison, blesse grièvement un autre être humain parce que l'intégrité physique de chacun fait partie là encore de nos valeurs fondamentales. Nous condamnons aussi le vol ou encore l'escroquerie, qui mettent à mal une société libérale fondée sur la liberté économique.
Mais comment protégeons-nous l'intégrité sexuelle qui, dans la liste que je viens de citer, constitue pourtant un des biens juridiques les plus essentiels? Aujourd'hui, nous la protégeons uniquement en condamnant celui qui brise la résistance de sa victime - oui, briser la résistance de sa victime. Nous ne protégeons donc pas le consentement, nous ne protégeons pas la liberté, nous ne protégeons pas le libre arbitre, et c'est scandaleux!
La première vertu du projet qui nous est soumis, c'est d'en finir définitivement avec cette vision rétrograde du bris de la résistance. Quelle que soit la version choisie, que ce soit celle du Conseil des Etats, à savoir la théorie "un non est un non", ou celle de la majorité de la commission de notre conseil, soit "seul un oui est un oui", l'on en finira avec cet archaïsme médiéval pour protéger dorénavant le consentement.
Mais alors pourquoi ce débat aussi passionné autour de deux versions qui représentent chacune un progrès? Parce que ces deux versions défendent des valeurs très différentes, à savoir pour l'une et pour l'autre si le poids de la vérification du consentement incombe à la victime ou incombe à l'auteur. "Seul un oui est un oui" impose une règle à tous avant une relation sexuelle: s'assurer que le partenaire est consentant. "Seul un oui est oui" est donc la seule manière de véritablement protéger le consentement éclairé, car c'est à l'auteur, et à lui seul, de prendre les précautions minimales pour s'assurer que son désir est partagé.
Un "non est un non" impose en revanche un fardeau bien lourd à toutes les victimes: si elles ne manifestent pas leur désaccord, alors elles consentent. Un "non est un non" ne s'émancipe donc pas de la culture du viol qui a permis à notre code pénal d'être aussi archaïque pendant tant d'années. Il repose sur une vision alimentée par des années d'images promouvant la masculinité toxique: c'est le James Bond des années 1980 qui force et insiste et même contraint une femme avant que, miraculeusement, cette Bond girl remarque qu'elle mourrait d'envie de l'agent secret. C'est cette idée complètement folle qu'il convient simplement de presser, de harceler, car au fond la femme vous désire sans le savoir.
Cette vision rétrograde du monde étant heureusement aujourd'hui indéfendable publiquement, les adversaires du projet "seul un oui est un oui" ont développé une kyrielle d'arguments juridiques aussi faux que grotesques pour se dédouaner de défendre les valeurs d'un monde qui n'est plus.
L'adage "qui veut noyer son chien l'accuse de la rage" a en effet encore de beaux jours devant lui puisque d'aucuns prétendent même que le projet de la majorité inverserait le fardeau de la preuve. Non, on n'inverse pas le fardeau de la preuve et on ne transgresse aucun principe fondamental du droit, simplement parce que le code pénal est déjà aujourd'hui truffé d'infractions basées sur le consentement explicite, soit la théorie du "seul un oui est un oui". C'est le cas de l'article qui réprime l'enregistrement d'une discussion sans le consentement des autres interlocuteurs, mais aussi de la violation de domicile dont la doctrine et la jurisprudence ont consacré le bon sens commun qui consiste à dire que seules les personnes que j'autorise à entrer chez moi y sont les bienvenues. Ces infractions n'impliquent aucun renversement du fardeau de la preuve puisque le ministère public, et non l'auteur, doit établir si le consentement a été donné ou non. De la même manière, le projet de la majorité impliquera simplement que le ministère public devra prouver que la victime n'a pas consenti à la relation sexuelle, comme elle doit aujourd'hui prouver que sa résistance a été brisée, mais ce ne sera jamais à l'auteur de prouver quoi que ce soit. Le doute continuera, comme pour toute infraction, de profiter à l'accusé, consacrant ainsi la présomption d'innocence. Toute autre affirmation est fausse, fallacieuse et malhonnête.
Voulons-nous vraiment mieux protéger un domicile ou une conversation privée que l'intégrité sexuelle? Si, comme nous, vous pensez que tel ne devrait pas être le cas, alors nous vous enjoignons à adopter la version de la majorité et à protéger enfin le consentement dans les relations sexuelles, comme n'importe quel droit pénal du XXIe siècle devrait le faire.
Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Das Sexualstrafrecht bedarf aus Sicht der FDP-Fraktion zweifellos einer Anpassung an unsere heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse und an die Lebensrealitäten insbesondere der jüngeren Generationen, die von dieser Revision potenziell am stärksten betroffen sind. Dass das Sexualstrafrecht aus der Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung herausgelöst und in ein separates Gesetzgebungsprojekt überführt wurde, ermöglichte den beiden vorberatenden Kommissionen für Rechtsfragen eine vertiefte Auseinandersetzung und erlaubte es ihnen, je eigene Anhörungen mit Vertretungen aus Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft, Wissenschaft, Lehre und Opferorganisationen durchzuführen.
Aus liberaler Sicht sind die körperliche Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung zentrale Grund- und Menschenrechte, deren Verletzung oder Missachtung es strafrechtlich angemessen zu sanktionieren gilt. Unter "angemessen" verstehen wir in diesem Zusammenhang auch, dass wir den Richterinnen und Richtern genügend Ermessensspielraum belassen, damit sie in ihren Urteilen dem Einzelfall gerecht werden können.
Ein breiter Konsens besteht in unserer Fraktion auch darüber, dass die Nötigung nicht mehr Tatbestandselement der Vergewaltigung sein soll und dass die Strafbarkeit der Vergewaltigung nicht auf Fälle beschränkt bleiben soll, in denen das Opfer weiblichen Geschlechts ist. Letzteres Anliegen wurde nun umgesetzt, nachdem unser ehemaliger Fraktionskollege Hugues Hiltpold dies schon in den Jahren 2013 und 2014 mittels Vorstössen gefordert hatte. Diese Revisionspunkte - Nötigung nicht mehr als Voraussetzung für eine Vergewaltigung und keine Beschränkung der Strafbarkeit von Vergewaltigung auf Fälle, in denen das Opfer weiblichen Geschlechts ist - sind Meilensteine für ein modernes Sexualstrafrecht. Dies geht in der öffentlichen Debatte über eine Zustimmungs- oder eine Ablehnungslösung mitunter etwas vergessen.
Wir begrüssen auch, dass unsere Bundesrätin, Frau Keller-Sutter, ein Projekt zum Thema sexuelle Gewalt ins Leben gerufen hat, das ermöglichen soll, dass sich Opfer beim beschwerlichen Gang zur Polizei und im Umgang mit der Staatsanwaltschaft wirklich ernst genommen fühlen. Das Resultat dieses Projekts soll ein weiterer Meilenstein sein, der den Opfern von Sexualdelikten in ihren spezifischen, persönlichen Situationen wirklich weiterhilft, ohne neue Traumata hervorzurufen.
Der Elefant im Raum ist jedoch die Zustimmungs- oder die Widerspruchslösung in Bezug auf sexuelle Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung. Eine Mehrheit unserer Fraktion spricht sich für die "Nein ist Nein"-Variante gemäss Ständerat und Bundesrat aus, dies aus folgenden Gründen:
1. Es besteht eine gewisse Befürchtung, dass sexuelle Interaktionen ohne zugrunde liegende Zustimmung kriminalisiert werden könnten und dass rechtsstaatliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung geritzt würden.
2. Eine Widerspruchslösung hat aus Sicht der Staatsanwaltschaft den Vorteil einer einfacheren Beweislage. Eine Situation, in der sich jemand offensichtlich oder konkludent ablehnend verhält, beispielsweise mittels Abwendung oder Weinen, ist einfacher zu fassen. Doch die Befragungsmethoden würden bei beiden Ansätzen dieselben bleiben, wie die Staatsanwältinnen im Hearing in unserer Kommission ausführten.
3. Schliesslich betonen die Verfechter einer Widerspruchslösung, dass mit dieser keine falschen Erwartungen der Gesellschaft und insbesondere der Opfer an das Strafrecht geweckt würden.
Eine Minderheit unserer Fraktion spricht sich für die Zustimmungslösung aus, dies aus folgenden Gründen:
1. Sexuelle Handlungen sollen auf gegenseitigem Einverständnis beruhen. Dieser gesellschaftliche Konsens soll sich auch im Strafrecht widerspiegeln. Ein "Ja ist Ja" schafft diesbezüglich Klarheit.
2. Die Zustimmung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann durchaus konkludent sein. Wichtig ist in beiden Fällen, dass der Täter sich nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich über den Willen des Opfers hinwegsetzt.
3. Die Beweislast bleibt auch bei der Zustimmungslösung bei der Staatsanwaltschaft, die dem Täter Vorsatz und Schuld nachweisen muss. Es ist nicht am Täter, seine Unschuld zu beweisen. Es findet also keine Umkehr der Beweislast statt, wie dies hin und wieder kolportiert wurde.
Auch wenn eine breite und intensive Debatte zu den beiden Varianten geführt wurde, sind sexuelle Übergriffe und sexuelle Gewalt letztlich in aller Regel Vieraugendelikte, bei denen es auf die Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ankommt, damit eine Verurteilung erfolgt. Es gibt also legitime Gründe, um für die Zustimmungs- oder für die Widerspruchslösung zu sein. Letztlich geht es bei beiden Varianten um die fehlende Einwilligung des Opfers, und das ist relevant.
Eine Rechtsprofessorin hat es in den Hearings in der Kommission so formuliert: Die Neuformulierung des Vergewaltigungstatbestands ohne Nötigungselement sei strafrechtsdogmatisch fundamental und richtig. Als rechtlich irrelevant erachte sie hingegen, ob bei dieser Neuformulierung der Straftatbestände die Ablehnungs- oder die Zustimmungslösung gewählt werde, da es in der Praxis keinen Unterschied zwischen den Modellen gebe.
Die Wahl des Modells ist also keine juristische Frage, sondern vielmehr ein politischer Entscheid. Die Befürworterinnen und Befürworter der Zustimmungslösung sehen darin eine gesellschaftspolitische Haltung, bei der die Selbstbestimmung weit stärker betont und ins Zentrum gestellt wird. Die Befürworter der Widerspruchslösung warnen jedoch davor, dass das Strafrecht nicht der richtige Ort für Symbolik sei.
Welcher Variante heute auch immer der Vorzug gegeben wird, wichtig ist, dass das Sexualstrafrecht als Ganzes an die heutigen gesellschaftlichen Realitäten angepasst wird. Diesen Anspruch erfüllt die Revision aus liberaler Sicht auf jeden Fall.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir führen heute hier eine Diskussion über das Sexualstrafrecht. Diese Diskussion ist emotional sehr aufgeladen. Ja, Frau Funiciello, Sie haben recht: Sexuelle Gewalt ist kein Kavaliersdelikt. Darum gehören Täter hart bestraft. Und ja, Sie haben recht: Der menschliche Körper, egal ob von Mann oder von Frau, ist kein Selbstbedienungsladen. Darum hat der Ständerat gut daran getan, diese Frage abzukoppeln und gesondert zu behandeln.
In der aktuellen Debatte geht etwas vergessen. Frau Kollegin Markwalder hat es glücklicherweise erwähnt: Die ständerätliche Variante ist juristisch gesehen ein Quantensprung. Warum? Das Tatbestandsmerkmal der Nötigung wurde gestrichen. Damit wird nicht mehr vorausgesetzt, dass auf ein Opfer mit physischer oder psychischer Gewalt eingewirkt wurde, damit wird nicht mehr vorausgesetzt, dass sich ein Opfer wehren muss. Das ist das wirklich Wichtige an dieser Vorlage. Und ja, mit Revenge Porn und Cybergrooming hat man in dieser Vorlage zwei wichtige Fragen auch geklärt. Die Mitte-Fraktion begrüsst diese Verbesserungen.
Damit konzentriert sich die vorliegende Debatte auf zwei Fragen: erstens auf jene der Wahl zwischen der Zustimmungs- oder der Ablehnungsvariante und zweitens auf jene der Strafe für verurteilte Sexualstraftäter.
Ich beginne mit Letzterem. Aktuell beträgt die Mindeststrafe für einen Vergewaltiger ein Jahr, zudem ist auch eine Geldstrafe möglich. Kann es wirklich sein, dass ein Vergewaltiger, jemand, der eine sexuelle Handlung mit Kindern begeht, eine Schändung oder eine sexuelle Nötigung, mit Geldstrafe bestraft werden soll? Aus Sicht der Mitte-Fraktion darf er das nicht, und wer das will, betreibt Täterschutz. Denn anders als bei der Frage der Variante reden wir hier von rechtskräftig verurteilten Tätern, also solchen, denen man eine fehlbare sexuelle Handlung nachgewiesen hat. Für die Mitte-Fraktion ist klar: Verurteilte Sexualstraftäter sollen hart bestraft werden.
Die zweite zentrale Frage, die Frage, ob die Variante "Nur Ja heisst Ja" oder "Nein heisst Nein" gewählt werden soll, werde ich bei meinem Minderheitsantrag im Detail ausführen. Vorläufig nur so viel: Beide Varianten gehen davon aus, und das ist wichtig, dass sexuelle Handlungen stets im Einvernehmen erfolgen. Niemand darf gegen seinen Willen sexuelle Handlungen erleiden müssen. Ist das nicht der Fall, sollen die Personen, die sich nicht daran halten, bestraft werden - Punkt. Also sowohl bei der Zustimmungs- wie bei der Ablehnungsvariante ist dies die Grundvoraussetzung: Sexuelle Handlungen haben im Einverständnis zu erfolgen. Die unterschiedlichen Konsequenzen der beiden Lösungen sind eigentlich einzig verfahrens- und strafprozesslicher Art.
Zu guter Letzt müssen wir uns die Frage stellen: Welche Kriminalisierung der Sexualität wollen wir annehmen? Wenn wir nämlich davon ausgehen, dass im Grundsatz sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen erlaubt, ja sogar erwünscht sind, dann haben wir eine positive Sichtweise auf Sexualität und gehen davon aus, dass diese grundsätzlich im gegenseitigen Einverständnis erfolgt. Diesfalls ist auch klar, dass die "Nein ist Nein"-Lösung, wie dies Staatsanwältinnen und Untersuchungsbehörden klar gesagt haben, die praktikablere Lösung ist. Schlussendlich geht es hier nicht um gesellschaftspolitische Zeichen, sondern um Lösungen, die den Opfern helfen und schlussendlich zu mehr Verurteilungen führen, sollte es denn mehr Täter geben. Mit der "Ja ist Ja"-Lösung suggerieren wir, dass das der Fall ist; aber Fachleute sagen uns, dass diese Suggerierung nicht zum Vorteil der Opfer sein wird.
Die Mitte-Fraktion wird sich daher mehrheitlich für den Antrag der Minderheit und damit für die "Nein ist Nein"-Lösung aussprechen. Und ich wiederhole, das ist das Wichtigste: Bei beiden Varianten wird vorausgesetzt, dass sexuelle Handlungen stets im Einvernehmen erfolgen. Alles andere ist nicht zulässig, und alles andere soll hart, aber wirklich hart bestraft werden.
Maitre Vincent · Mit-M · Nationalrat · Genf · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Contrairement à ce que laissent entendre les déclarations du groupe socialiste, cette révision est souhaitable et est un progrès général dans le domaine du droit pénal en matière sexuelle. En effet, la commission s'est penchée sur différents aspects du droit pénal, en particulier sur ce qui concerne les sanctions. Nous verrons dans la discussion par article que les peines ont été revues. La commission a par exemple supprimé les peines pécuniaires, qui paraissaient peu adaptées à des infractions qualifiées somme toute de relativement graves, pour ne garder que les peines privatives de liberté, tout en laissant toujours la possibilité au juge de trancher en fonction du cas particulier, c'est-à-dire en lui laissant pleine et entière latitude de jugement.
Nous avons également traité de l'imprescriptibilité des actes d'ordre sexuel sur des enfants. Vous entendrez que certains veulent fixer le dies a quo de l'imprescriptibilité dès l'âge de 12 ans, d'autres à partir de 16 ans. Nous y reviendrons dans la discussion par article.
La commission a également décidé de nouvelles dispositions réprimant la diffusion de contenus non publics à caractère sexuel et laisse le soin à la jurisprudence de déterminer, de préciser les notions juridiques indéterminées. Qu'est-ce qu'une diffusion d'un contenu non public, étant entendu que la notion de publicité est elle déjà connue et déjà précisée par la jurisprudence? La notion de "caractère sexuel" devra également être précisée par les juges.
Restent également les cas de harcèlement sur lesquels la commission s'est penchée. Une minorité vous proposera de compléter l'article retenu par le Conseil des Etats relatif aux désagréments d'ordre sexuel, à savoir celui qui cause "du scandale en se livrant à un acte d'ordre sexuel en présence d'une personne qui y est inopinément confrontée".
Mais vous l'avez tous compris, la pièce de résistance de cet objet sera la définition du viol. En tant que telle, c'est une avancée fondamentale qu'aucun groupe de cette assemblée ne remet en question, puisque, en tout cas sur un point, le viol ne sera plus exclusivement et tristement réservé aux femmes, mais que désormais les hommes pourront malheureusement en être aussi victimes. Cette précision devait être faite dans la loi. Les actes analogues à l'acte sexuel "traditionnel" seront également réprimés, ce qui n'était pas le cas sous l'angle de l'article 190 du code pénal, qui définissait le viol.
Restera donc à discuter de la bouillonnante question du consentement versus celle du "non est un non". Vous avez déjà eu un aperçu des débats relativement émotionnels qui entourent cette question. En réalité, cela ne devrait pas l'être. Evidemment qu'il est difficile de s'abstenir de prendre en considération l'impact de tels crimes et délits sur les victimes, mais le droit pénal est un sujet éminemment technique et, d'ailleurs, en commission, tous les praticiens entendus - et je parle de ceux qui doivent appliquer le droit au quotidien, c'est-à-dire les juges, les procureurs et les avocats pénalistes - ont tous sans exception convenu que "le oui est un oui" était certes un message idéologiquement défendable, mais pratiquement inapplicable, et qu'il allait en réalité créer dans la pratique, dans l'enceinte des tribunaux, beaucoup plus de confusion, de déception et de frustration auprès des victimes qu'il n'en enlèverait.
Pour ces raisons, nous vous encourageons bien entendu à entrer en matière, et nous aborderons lors de la discussion par article par bloc les détails des articles proposés aujourd'hui.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Und sie bewegen sich doch, die Politik, unser Parlament! Die Zeiten ändern sich, ebenso die gesellschaftlichen Wertvorstellungen. Folglich soll nun auch das Sexualstrafrecht an die heutigen gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Einzelnen soll gestärkt werden. Und ja, das nennt sich Gesellschaftspolitik.
Wir befassen uns heute mit einer materiell-rechtlichen Revision des Sexualstrafrechtes, also damit, wie in Zukunft der Tatbestand des sexuellen Übergriffes, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung im Strafrecht ausgestaltet sein soll, und dies unter Einbezug vieler Frauen hier im Parlament. Die Gruppe der Frauen ist es nämlich, die am meisten davon betroffen war, davon betroffen ist und leider auch in Zukunft davon betroffen sein wird.
Jeder sexuelle Übergriff ist einer zu viel. Die einzige Studie dazu spricht von insgesamt 430 000 Frauen, die in der Schweiz vergewaltigt wurden. Dabei nicht vergessen darf man die 800 000 Frauen, die Opfer sexueller Übergriffe geworden sind. Heute geht es insbesondere aber auch darum, über die "Nur Ja heisst Ja"- oder die "Nein heisst Nein"-Lösung in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches zu diskutieren, also über die Zustimmungs- oder die Ablehnungsvariante.
Zuerst möchte ich aber festhalten, dass in der aktuellen Revision wichtige und begrüssenswerte Anpassungen vorgenommen wurden. Die Revision beinhaltet die Erweiterung des Begriffes der Vergewaltigung - diesbezüglich müssen wir uns in der Detailberatung natürlich noch finden -, eine Regelung im Bereich der sexuellen Übergriffe im Gesundheitsbereich, verschiedene Bereinigungen im Bereich des Tatbestandes der Pornografie sowie eine neue Strafbestimmung zu Revenge Porn, die vor allem auch unsere Jugend betrifft.
Bei der Einführung des Strafgesetzbuchs 1942 hiessen die Sexualdelikte "Delikte gegen die Sittlichkeit". Heute kann sich niemand mehr vorstellen, dass Nötigungstatbestandsmerkmale wie Gewalt oder Drohung nötig sind, damit man überhaupt von Vergewaltigung reden kann. Immerhin sind Sexualdelikte schwerste Rechtsverletzungen, und nochmals: Jeder sexuelle Übergriff ist einer zu viel und muss bestraft werden.
Die grüne Fraktion begrüsst es, dass die geschlechtsneutrale Formulierung des Tatbestands der Vergewaltigung aufgenommen wurde, dass sich ein Vergewaltigungstatbestand also gegen Personen beider Geschlechter richten kann. Zu begrüssen ist auch, dass der Tatbestand der Vergewaltigung ausgedehnt, der Tatbestand des sexuellen Übergriffs eingeführt und auf das Nötigungselement in den Grundtatbeständen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung verzichtet wurde.
Aber es braucht mehr - es braucht mehr, damit sich die Opfer von sexueller Gewalt generell ernster genommen fühlen können. Viele Frauen wünschen sich, dass sie bei der Anzeigenerstattung und den Befragungen ernst genommen werden und dass es tatsächlich zu Verurteilungen kommt. Es braucht Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen. Es braucht Polizistinnen, die sich vertieft mit der Thematik auseinandersetzen, und Staatsanwälte, die die Opfer ernst nehmen. Anhand von Studien wissen wir, dass Opfer die Täter aufgrund der drohenden Stigmatisierung nur in einem Bruchteil der Fälle anzeigen.
Die Grünen sind für die Zustimmungslösung und werden sich auch dafür einsetzen, dass wir hier, wie andere europäische Länder, vorwärtsmachen. Denn schliesslich soll Sex einvernehmlich sein. In der Detailberatung werden wir vertiefter auf die einzelnen Punkte eingehen.
Mahaim Raphaël · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Oui, il faut le dire, cette révision est une avancée majeure vers une meilleure protection de l'autodétermination sexuelle, vers une meilleure protection des victimes d'agression sexuelle. On a parlé du "revenge porn", du "stealthing" - soit le retrait non consenti du préservatif, on y reviendra tout à l'heure. On a parlé de la modification de la définition du viol pour qu'il n'y ait plus de contrainte, pour que le genre de la victime ne soit plus déterminant. Tout ceci, ce sont des avancées bienvenues dans le droit pénal sexuel. Mais si nous n'allons pas au bout de la réflexion, si nous n'allons pas au bout du chemin, cette réforme restera probablement dans l'histoire du droit pénal comme une grande occasion manquée, comme une grande occasion gâchée. Nous serons restés au milieu du gué, sans profiter de cet immense débat pour aller au bout du chemin et protéger comme il se doit l'autodétermination sexuelle.
La variante du "non, c'est non", c'est présumer toujours que le corps du partenaire est à la libre disposition. C'est présumer que tant qu'il n'y a pas de non, on peut insister, on peut brusquer, on peut forcer. C'est faire du corps de l'autre un lieu où l'on se sert. C'est en quelque sorte considérer que le corps de l'autre est "open bar".
Le corps de l'autre n'est jamais "open bar"! On doit s'assurer du consentement. Ce combat a été mené par des associations féministes courageuses et par des ONG depuis de longues années. Ces associations, cette société civile, peut compter sur des alliés. Les hommes du groupe des Verts font partie de ces alliés. La demande que nous formulons est très simple: avant d'avoir un moment de partage - j'insiste sur ce terme de partage, car il désigne bien ce dont on parle -, il faut s'assurer du consentement de la personne.
Nous ne demandons pas la lune, nous demandons simplement un consentement éclairé.
Cette notion de consentement - cela a été déjà dit - est connue en droit pénal. Ce n'est pas quelque chose de nouveau, ce n'est pas une notion que l'on découvrirait à l'occasion de ce débat. Elle est connue pour de nombreuses infractions: violation de domicile, écoute indue d'un enregistrement téléphonique. Dans de nombreuses infractions de criminalité économique, cette notion est connue. On doit obtenir le consentement, sans quoi il y a une infraction pénale.
Lorsque l'on dit cela, nos adversaires, qui font preuve d'un peu de mauvaise foi - il faut tout de même le dire -, nous disent toujours: "Ah, mais ce n'est pas la même chose. C'est différent." On parle de consentement lorsque l'on doit pénétrer sur la propriété du voisin; pourquoi la notion de consentement ne serait-elle subitement plus pertinente lorsqu'il s'agit d'un acte sexuel, de la pénétration, et de manière générale en matière de relations intimes? Pourquoi serait-ce différent? Ce n'est pas différent, cette notion peut très bien être appliquée dans ce contexte également.
Evidemment, cela suppose de tordre le cou à toute une série de fausses argumentations juridiques qui ont été déployées avec beaucoup de zèle dans cette assemblée. Non, il n'y a pas de renversement du fardeau de la preuve; cela a été dit par tous les experts et toutes les expertes entendus en commission. Non, il n'y a pas ici d'atteinte à la présomption d'innocence, cela a été dit, et je le répète encore une fois ici en français, pour ces fameux "Vieraugendelikte", pour ces soupçons qui portent sur des situations de parole contre parole. Il n'y aura ni renversement du fardeau de la preuve ni atteinte au principe de présomption d'innocence, qui est un fondement de notre droit pénal. Non, il n'y aura pas besoin d'un contrat écrit et signé en quatre exemplaires pour consigner le consentement. Non, il n'y aura pas besoin non plus d'une application Smartphone pour consigner le consentement avant l'acte sexuel. Ce sont autant de bêtises qui ont été avancées par les adversaires de la solution du consentement et qui, fort heureusement, ne verront jamais le jour.
Oui, sur le plan juridique, la différence est peut-être minime entre les deux variantes. Mais ce petit pas juridique, c'est un grand pas pour la protection de l'autodétermination sexuelle et, finalement, également pour l'égalité.
Au nom du groupe des Verts, je vous invite à faire le choix de la variante du consentement, de la variante du "oui, c'est oui". Le consentement n'est pas l'ennemi de l'érotisme, il en est le premier garant et il est le moyen privilégié pour assurer la protection de l'autodétermination sexuelle.
En conclusion, le groupe des Verts vous invite à entrer en matière sur le projet, à suivre la variante du "oui, c'est oui". Nous reviendrons sur les détails lors de la discussion par article.
Steinemann Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziel der Strafrahmenharmonisierung, an dessen Anfang diese Revision des Sexualstrafrechts steht, sind härtere Sanktionen. Anstoss war die Tatsache, dass die Richter regelmässig im unteren Drittel des Strafrahmens verbleiben, also zu mild urteilen. "Im Vordergrund stehen dabei Gewalt- und Sexualdelikte, die oftmals an Frauen und Kindern begangen werden. Solche Delikte sollen künftig härter bestraft werden", schrieb der Bundesrat 2018 als zentrales Statement in die Botschaft zu dieser Revision. Die grosse Frage ist nun: Hat die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen diesem Revisionszweck Rechnung getragen?
Ich beginne mit den unbestrittenen Punkten: Nötigung soll auch nach Ansicht der SVP-Fraktion keine Voraussetzung mehr für Vergewaltigung sein. Gewalt und Drohungen sollen sich aber immer strafverschärfend auswirken, wenn ihre Anwendung bewiesen werden kann. Der geschlechtsneutralen Formulierung des Tatbestandes der Vergewaltigung stimmen wir ebenfalls zu. Das StGB sollte konsequent geschlechtsneutral ausgestaltet sein.
"Die Schweiz verfügt im internationalen Vergleich über ein ungewöhnlich mildes Sanktionenrecht, und zwar vor allem in der täglich gelebten Strafzumessungspraxis der Gerichte", sagte der bekannte Schweizer Kriminologe und Strafrechtler Martin Killias. Ich komme zu den Geldstrafen, bedingten Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen: Zwei, drei lästige Jahre wird der Täter sich zusammennehmen müssen, wenn die Probezeit nämlich zwei bis fünf Jahre - in der Regel nur zwei oder drei Jahre - läuft. Aber das Opfer wird ein ganzes Leben lang dafür büssen, dass es sexuell ausgebeutet worden ist.
In der Forschung ist erwiesen, dass vor allem die psychischen Folgen von Sexualstraftaten für die Opfer ausserordentlich schwer wiegen. So hielt der Bundesrat 2018 in der besagten Botschaft fest, dass viele Opfer über längere Zeit oder gar ihr Leben lang an den Folgen solcher Taten leiden. Ein Sexualdelikt zu begehen, heisst, schweres Unrecht zu verüben.
Leider befindet sich die SVP-Fraktion in den allermeisten Punkten in der Minderheit. Höhere Strafen würden nichts bringen und hätten keine abschreckende Wirkung, lautet das Narrativ insbesondere der Linken. Wenn es um das Strafmass geht, ist die Täterperspektive bei den Linken hoch im Kurs: Die Grünen wollen keine Mindeststrafen, auch für Sexualdelikte nicht, hiess es in der Vernehmlassung. Die SP-Fraktion schrieb in ihrer Vernehmlassungsantwort zur vorliegenden Revision: "Wir stehen Verschärfungen im materiellen Strafrecht grundsätzlich skeptisch gegenüber", und: "Für uns soll das materielle Strafrecht nicht die Erziehung der Gesellschaft zum Ziel haben." Die Frage ist einfach, warum die SP-Fraktion bei den Raserdelikten explizit auf höheren Strafen bestanden hat und warum diese dort eine abschreckende Wirkung haben sollen.
Nur 18 Prozent der Kinderschänder kassieren eine Freiheitsstrafe, jeder dritte Vergewaltiger muss keinen einzigen Tag ins Gefängnis, es gibt bedingte Strafen für Frauenbelästiger und für Kinderpornografie. Dieses Sanktionensystem entzieht sich der Logik - mit bequemen Folgen für die Täter. Das muss ein Ende haben.
Stattdessen propagieren die gleichen Kreise die "Nur Ja heisst Ja"-Regel, gemäss der sexuelle Kontakte unter erwachsenen Menschen grundsätzlich unter Strafe gestellt werden, es sei denn, es ist eine zustimmende Geste erfolgt, die sich natürlich - sonst hätte die Regel ja keine Wirkung - auch noch belegen lassen soll. Es handelt sich um ein klassisches Ablenkungsmanöver der Linken und erstaunlicherweise auch der Freisinnigen, die härtere Sanktionen bekämpfen und stattdessen solche gesellschaftspolitischen Statements platzieren wollen.
Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts, ein Zeichen zu setzen. Das Strafrecht muss sich mit harten Fakten, mit Belegen auseinandersetzen, nicht Symbolpolitik betreiben. Im StGB geht es um Sein oder Nichtsein, um Verurteilung oder Freispruch. Es bringt den Opfern gar nichts, wenn die Regelung "Nur Ja heisst Ja" eingeführt wird, die Täter dann aber nicht wirklich bestraft werden.
Nach langer Diskussion und mit Zutun des Bundesamtes für Justiz ist man zum Schluss gelangt, dass sich durch die Neuformulierung nichts ändern würde. Mit Symbolpolitik tut man ohnehin nichts für die Opfer, es sei denn, man würde die Beweislast umkehren, sodass angeschuldigte Männer ihre Unschuld zu belegen hätten. Das wäre aber ein Verstoss gegen elementare Menschenrechte. Sexualdelikte sind und bleiben klassische Vieraugendelikte. Entsprechend schwer ist es für Polizei und Staatsanwaltschaft, genau herauszufinden, was die Beteiligten gesagt haben und was sie nicht gesagt haben. Es ist und bleibt so, dass Aussage gegen Aussage steht. Letztlich geht es um die Frage, wem die Richter mehr Glauben schenken.
Die Zustimmungslösung ist ein Ablenkungsmanöver, weil jene, die sie propagieren, das Strafmass für Vergewaltigung nicht verschärfen wollen. Auch die Istanbul-Konvention, dieses internationale Vertragswerk mit Unklarheiten, ist diesbezüglich bloss vorgeschoben. Die damalige Justizministerin Sommaruga hat ausgeführt, dass die Schweiz die Vorgaben bereits erfülle und die dazu nötigen Gesetze habe: "Unsere Gesetzgebung entspricht bereits dem von der Konvention geforderten Mindeststandard, für eine Ratifizierung der Konvention müssen wir unsere Gesetze nicht ändern, sofern wir die im Bundesbeschluss vorgeschlagenen Vorbehalte anbringen." (AB 2017 N 846) So die Aussage der damaligen Justizministerin im Wortlaut.
Für uns sind freiheitsentziehende Sanktionen für schwere Delikte das Mindeste. Ein bedingter Freiheitsentzug ist eine Mahnung vom Richter - eine reine Administrativstrafe, die nach Ablauf der Probezeit aus dem Strafregister gelöscht wird. Man kann sich nur annähernd vorstellen, was in einem Opfer vorgeht, wenn sein Peiniger mit einem erleichterten Lächeln den Gerichtssaal verlässt. Wer gesellschaftlich nichts zu verlieren hat, dem kann der Eintrag im Strafregister zwischen zwei und fünf Jahren ohnehin egal sein.
Eine Strafe dient auch der ausgleichenden Gerechtigkeit. Täter müssen eine fühlbare Sanktion für ihr Unrecht erleiden. Heute entsteht der Eindruck, schwere Sexualstraftaten würden von der Justiz bagatellisiert, die Delinquenten mit Samthandschuhen angepackt. Eine Justiz, die nicht mehr straft, beleidigt das Gerechtigkeitsempfinden der Leute.
Diese Ziele verpasst die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen. Sie punktet damit vor allem bei den Tätern. Vergewaltigung, Kindsmissbrauch, aber auch sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch von Abhängigen sind widerliche, unverzeihbare Handlungen, und es ist völlig unverständlich, dass keine strengeren Pflöcke eingeschlagen werden sollen.
Der Strafrahmen ist politisch. Die SVP-Fraktion erwartet für sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder deutlich härtere Strafen. Darin steckt auch eine Botschaft an die Gerichte. "Die Strafrahmen sind Ausdruck davon, für wie schwer eine Gesellschaft eine Straftat hält", sagte die damalige Justizministerin Sommaruga bei der Lancierung der Reform. Für wie schwer hält also unser Parlament, unsere Gesellschaft Sexualdelikte?
Mit der Forderung nach schärferen Sanktionen kommt man in den Ruf, dem Populismus nachzuleben. Das beeindruckt uns aber nicht. Wenn wir den gesunden Menschenverstand im Strafrecht suchen, dann treffen wir ihn wohl eher auf der Strasse an und nicht in diesem Hause. Die Frage ist, wie es die Opfer sehen. Wir sehen das Strafrecht nicht als heilpädagogische Institution, sondern als Instrument der Sühne, des Ausgleichs von erlittenem Unrecht.
Die SVP-Fraktion steht auf der Seite der Opfer. Stimmen Sie unseren Anträgen zu! Wir treten auf die Revision zwar ein, behalten uns jedoch am Ende die Ablehnung der Vorlage vor, sofern nicht deutlich schärfere Sanktionen resultieren.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich danke Ihrer Kommission für Rechtsfragen sowohl für die Vorbereitung dieser Beratung wie auch dafür, dass sie einstimmig auf die Vorlage eingetreten ist. Auch der Bundesrat beantragt Ihnen Eintreten. Er stimmt dem Entwurf praktisch vollständig zu.
Zu begrüssen ist aus Sicht des Bundesrates insbesondere die Ausdehnung des Tatbestandes der Vergewaltigung und die Einführung des Tatbestandes des sexuellen Übergriffes. Er unterstützt dabei namentlich den Verzicht auf das Nötigungselement in den Grundtatbeständen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Das ist der Kern dieser Revision: dass es keine Nötigung mehr braucht, damit auf eine Vergewaltigung erkannt wird. Es soll genügen, dass der Täter den ablehnenden Willen des Opfers vorsätzlich missachtet oder aber, so will es Ihre Kommission für Rechtsfragen, ohne die Einwilligung des Opfers gehandelt hat. Das war seit Beginn der Debatte das Kernanliegen, insbesondere auch von betroffenen Frauen.
Es wurde verschiedentlich gesagt, dieser Schritt sei ein Quantensprung. Ich sehe das auch so. Trotzdem möchte ich auch hier noch einmal davor warnen, zu hohe Erwartungen an diese Revision zu stellen. Die Revision ist zwar ein wichtiger Schritt, sie wird aber namentlich die Beweisschwierigkeiten bei Vergewaltigungs- und anderen Sexualdelikten, die ja - wir haben es mehrfach gehört - typische Vieraugendelikte sind, nicht beseitigen. Gerade wegen des Wegfalles des Nötigungselementes werden Beschuldigte und Opfer auch in Zukunft mehrfach befragt werden müssen, und das gilt unabhängig davon, ob die Ablehnungs- oder die Zustimmungslösung umgesetzt wird. Die Revision wird auch nicht unmittelbar das Problem lösen, dass noch heute viele mögliche Straftaten gar nicht angezeigt werden. Mangelndes Vertrauen in die Strafbehörden ist einer von verschiedenen Gründen, warum Opfer von einer Strafanzeige absehen.
Wenn man aber will, dass sich Opfer sexueller Gewalt generell ernster genommen fühlen, braucht es mehr als diese Revision. Dazu muss dieser Paradigmenwechsel, den man hier jetzt im materiellen Strafrecht vollzieht, auch bei allen Behörden ankommen, die die Opfer befragen, bei der Polizei, bei den Staatsanwaltschaften und auch bei den Gerichten.
Ich habe bereits im Ständerat gesagt, dass ich, begleitend zur Revision, zusammen mit den Kantonen einen Dialog zum Thema der sexuellen Gewalt anstossen werde, damit wir schauen können, wie die Situation der Opfer weiter verbessert werden kann. Vor zwei Wochen, am 21. November, hat in Bern die Startveranstaltung zu diesem Dialog stattgefunden. Ich bin sehr froh und dankbar, dass die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie die der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren, also die SODK, sowie das Eidgenössische Büro für Gleichstellung von Frau und Mann zusammen mit meinem Departement diesen Dialog mittragen. Neben diesen Hauptakteuren waren auch das Bundesamt für Statistik und die wichtigsten Organisationen der beteiligten Behörden, d. h. die kantonalen Polizeien, die Staatsanwaltschaften, die Gerichte, Opferschutzvertreterinnen und auch die Kriminalprävention vertreten.
Die Veranstaltung diente insbesondere dazu, eine erste Bestandesaufnahme vorzunehmen und den Rahmen des Dialogs abzustecken. Dieser fokussiert auf die Themen Beratung und Begleitung von Opfern sexueller Gewalt, Ausbildung von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie Datenlage. Wir haben uns einen Überblick über bereits ergriffene Massnahmen, deren Umsetzung sowie Best Practices verschafft, um daraus in den nächsten Monaten mögliche Handlungsoptionen ableiten zu können. Dieser Dialog soll im nächsten Frühjahr mit dem Strategischen Dialog "Häusliche Gewalt" zusammengeführt und eng mit dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, für den das EDI zuständig ist, koordiniert werden.
Ich bitte Sie mit diesen Worten, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde mich dann in Block 1 im Namen des Bundesrates noch vertiefter zum Modellentscheid äussern.
Nussbaumer Eric · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Nussbaumer Eric, erster Vizepräsident): Die Berichterstatter verzichten auf ein Votum.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
3. Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
3. Loi fédérale portant révision du droit pénal en matière sexuelle
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Präsident (Nussbaumer Eric, erster Vizepräsident): Die Detailberatung ist in zwei Blöcke gegliedert. Eine entsprechende Übersicht wurde Ihnen ausgeteilt.
Block 1 - Bloc 1
Bellaiche Judith · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich habe es in meinem Eintretensvotum ausgeführt: Unser Sexualstrafrecht muss sich am Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung orientieren - woran denn sonst? Es ist eine logische gesetzgeberische Konsequenz, das zu schützende Rechtsgut im Titel explizit zu benennen. Auf den Begriff der sexuellen Integrität wollte die Kommission im Gliederungstitel nicht verzichten, weil es im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern zu Abgrenzungsfragen gekommen wäre. So war umstritten, ob die sexuelle Integrität die sexuelle Selbstbestimmung umfasst und in welchem Mass man Minderjährigen eine sexuelle Selbstbestimmung zusprechen kann. Deshalb bitte ich Sie, der Ausweitung des Gliederungstitels um den Begriff "sexuelle Selbstbestimmung" zuzustimmen.
Nun komme ich zur Modellwahl. Wir werden, wie gesagt, in den Artikeln 189 und 190 die Zustimmungslösung unterstützen, weil wir überzeugt sind, dass die sexuelle Selbstbestimmung jeder und jedes Einzelnen auf Konsens basiert und nicht auf dem Ausbleiben einer Abwehr, sei sie explizit oder implizit. In den Beratungen und in der Öffentlichkeit wurde immer wieder auf die Beweisbarkeit einer Zustimmung hingewiesen und die Gefahr einer Beweislastumkehr erwähnt. Ich möchte es in aller Deutlichkeit festhalten: Eine Zustimmungslösung führt nicht zur Beweislastumkehr. Eine solche ist nicht gewollt und wäre rechtsstaatlich auch nicht vertretbar. Die Schwierigkeit der Beweisbarkeit liegt in der Natur eines Vieraugendelikts und hängt nicht von der Modellwahl - Ja-Ja oder Nein-Nein - ab. Das Fehlen eines impliziten Neins ist ebenso schwierig zu beweisen wie das Vorliegen eines impliziten Jas; darin sind sich die Fachpersonen weitgehend einig. Nach wie vor muss einem Täter, einer Täterin ein Vorsatz nachgewiesen werden. Darin liegt die Schwierigkeit. Wir sind uns dessen bewusst und haben auch deshalb nicht die Erwartung, dass bei einer Zustimmungslösung die Zahl der Verurteilungen für Vergewaltigung plötzlich in die Höhe schnellen könnte.
Sodann wird ausgeführt, dass eine Frau zunächst ihre Zustimmung geben, aber später, etwa im Verlaufe des Abends oder des Sexualakts selbst, ihre Meinung ändern könnte; dies etwa, weil ihr plötzlich unwohl wird, weil sie vielleicht Schmerzen hat oder weil sie eine wie auch immer gelagerte Abscheu empfindet. Ja, Meinungsumschwünge gibt es, und sie sind erlaubt, auch beim Sex. Natürlich! Es ist absolut zumutbar und eigentlich das Natürlichste der Welt, dass sich Sexualpartner vor, während und nach dem Akt vergewissern, dass die Sexualhandlung stets gewollt ist. Sex hat man mit jemandem und nicht an jemandem.
Auch Ihre Kommission für Rechtsfragen ist zur Erkenntnis gelangt, dass sexuelle Selbstbestimmung und die Zustimmungslösung zusammengehören: Die sexuelle Selbstbestimmung ist der Zweck, die Zustimmung das Mittel. Ich bitte Sie, dem Mehrheitsantrag zu folgen.
Ich komme nun zum Strafmass. Wie bereits angekündigt, werden wir das Strafmass nicht undifferenziert bei allen Tatbeständen anpassen. Beim Tatbestand der Vergewaltigung unterstützen wir jedoch die Streichung der Geldstrafe. Eine Geldstrafe ist für leichte Fälle vorgesehen, aber eine Vergewaltigung ist eigentlich nie ein leichter Fall. Wenn der Tatbestand erfüllt ist und wenn der Vorsatz nachgewiesen ist, dann ist eine Geldstrafe schlicht nicht glaubwürdig. Sie gehört nicht in Artikel 190. Eine Vergewaltigung ist immer eine schwere Tat. Besonders schlimm ist der Tatbestand unter Absatz 2, bei dem Nötigung oder Gewalt vorausgesetzt werden. Das sind schwere Vergewaltigungsfälle, und derzeit wird ein Drittel der entsprechenden Strafen bedingt ausgesprochen. Dies wird der Schwere der Tat nicht gerecht, weshalb wir die Anhebung des Mindeststrafmasses auf zwei Jahre ebenfalls unterstützen.
Anders verhält es sich jedoch bei sexuellen Handlungen mit Kindern. Das mag auf den ersten Blick etwas widersprüchlich wirken, erklärt sich aber damit, dass dieser Tatbestand viel weiter gefasst ist. So fällt etwa ein Betatschen an intimen Stellen oder ein Zungenkuss bereits unter diesen Tatbestand. Artikel 187 Ziffer 1 wird zwar erst im nächsten Block beraten, die Erstellung dieses Zusammenhangs zur Differenzierung der Tatbestände erschien mir aber wichtig.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Mein Minderheitsantrag betrifft quasi die letzte wichtige offene Frage, nämlich ob wir uns für die Zustimmungs- oder für die Ablehnungsvariante entscheiden. Frau Bellaiche hat recht: Sex hat man mit einer Person und nicht an einer Person oder sogar gegen eine Person. Ich habe es aber in meinem Eintretensvotum gesagt: Beide Varianten, Zustimmungs- wie auch Ablehnungsvariante, setzen das Einverständnis beider Personen voraus. Es darf keine sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person geben. Wer gegen den Willen einer Person sexuelle Handlungen vornimmt, verhält sich strafwürdig, sagt die Jurisprudenz. Was juristisch schwach tönt, heisst umgangssprachlich nichts anderes als: Wer gegen den Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, soll bestraft werden - Punkt.
Ich habe es aber gesagt: Es ist bei diesen beiden Varianten keine Frage des Einverständnisses; die Frage ist vielmehr einzig, wie man dieses kundtut. Die Kundgabe ist das Ja als wörtlich oder konkludent ausgesprochene Zusage oder eben das Nein als Absage an das Verhalten. Das ist relevant, insbesondere für das Strafprozessrecht. Ich gebe Ihnen drei Stichworte: Recht auf Aussageverweigerung, Beweislast beim Staat, kontradiktorisches Verhalten. Die Frage bleibt schlussendlich, wer was wem zu welchem Zeitpunkt beweisen muss. Wir sind uns hier alle einig: Die Beweislast liegt bis am Schluss beim Staat.
Die Zustimmungsvariante kehrt rechtlich die Beweislast nicht um, faktisch aber schon. Ich werde Ihnen das an einem Beispiel zeigen: Ein Opfer kann über ein fehlendes Ja nichts aussagen, über ein geäussertes Nein hingegen schon. SP-Ständerat Daniel Jositsch hat im Ständerat hierzu gesagt: "Negativa non sunt probanda." Oder anders formuliert: Es gibt keinen Negativbeweis. Das würde im vorliegenden Fall auch bedeuten, dass sich der Beschuldigte schlussendlich immer äussern muss, womit das Aussageverweigerungsrecht tangiert würde.
Nehmen wir drei Varianten. Es gibt die Variante 1, der Beschuldigte sagt nichts. Es gibt die Variante 2, der Beschuldigte sagt, die Frau habe Ja gesagt. Und es gibt die Variante 3, der Beschuldigte sagt, er habe verstanden, die Frau hätte konkludent zugestimmt.
Wenn der Mann - ich sage "der Mann", denn meistens ist es leider ein Mann - oder der Beschuldigte bei der Variante 1 nichts sagt, dann steht Aussage gegen Aussage. Es besteht eine Tendenz, dass man ihm sein Schweigen so auslegt, dass er nichts sagen möchte. Dabei hat das mögliche Opfer, das vielleicht eben kein Opfer ist, mit seiner Aussage, es habe nichts gesagt, eigentlich auch nicht mehr gesagt. Es gilt "in dubio pro duriore", also: Im Zweifel wird angeklagt, und es kommt zu einem öffentlichen Verfahren. Ob dies aber zu mehr Verurteilungen führt, ist mehr als zweifelhaft.
Bei der Variante 2, wenn der Beschuldigte sagt, die Frau habe Ja gesagt, steht wiederum Aussage gegen Aussage. Aber - und das zeigen die Lebenssachverhalte - man wird ihm gezielt Fragen stellen. Man wird ihn fragen: Wie genau hat sie es gesagt? Wann genau hat sie es gesagt? Hat die Aussage für den gesamten Geschlechtsakt Gültigkeit? Er muss sich einlässlich zu diesen Fragen äussern. Schweigt er, wird man ihm das zur Last legen.
Das potenzielle Opfer kann einfach nur sagen: Ich habe nicht Ja gesagt. Man kann keine weiteren Fragen stellen - negativa non sunt probanda.
Beim dritten Fall wird alles noch viel komplizierter, weil dann der Beschuldigte sagt, er sei davon ausgegangen, dass das potenzielle Opfer konkludent Ja gesagt habe. Nun, was ist ein konkludentes Ja? Im Zweifel wird in all diesen Fällen angeklagt, auch bei Beschuldigten, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen.
Wir haben ein Vieraugendelikt. Ein Verfahren wegen Vergewaltigung oder sexuellen Handlungen ist für einen unschuldigen Beschuldigten sehr belastend. Es ist ein öffentliches Verfahren, dem er sich stellen muss. Das Verfahren hat unter Umständen vielleicht sogar mehr Konsequenzen als schlussendlich ein Schuldspruch. Wir schaffen eine faktische - keine rechtliche, aber eine faktische - Beweislastumkehr, weil die Einvernahmen ganz anders erfolgen werden. Wir schaffen eine schwierige Situation für alle zu Unrecht Beschuldigten. Vom Täter, der es begangen hat, von dem möchte ich nicht sprechen, der hat alles verdient. Aber ich spreche von jenen, die zu Unrecht beschuldigt worden sind. In der Konsequenz würde das nämlich bedeuten: Wer wegen einer fehlenden Zustimmung angeklagt oder angezeigt worden ist und seine Aussage verweigert, müsste konsequenterweise freigesprochen werden. Das wird aber, obwohl juristisch so vorgesehen, nicht geschehen. Geschieht es, dann werden wir beim Opferschutz Rückschritte in Kauf nehmen müssen.
Was gesellschaftlich so tönt, wie es eben tönt, und eigentlich auch richtig tönt - Ja ist Ja -, ist juristisch und strafprozessrechtlich schwierig umzusetzen. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen und sich dem Beschluss des Ständerates anzuschliessen, der eine ausgewogene Vorlage mit "Nein ist Nein" kreiert hat.
Zum Strafmass und zu den anderen Minderheitsanträgen habe ich bereits beim Eintreten gesprochen. Hier kann ich Ihnen sagen: Wer rechtskräftig verurteilt wird, soll hart bestraft werden. Eine Geldstrafe ist dabei sicher viel zu wenig. Wer für solche Ideen einsteht, betreibt schlussendlich nichts anderes als Täterschutz.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Geschätzter Herr Bregy, bei Ihnen tönt es so, als hätten wir auch seitens der Staatsanwaltschaft so eine klare Rückmeldung bekommen. Jetzt haben Sie drei Varianten vorgestellt. Ersetzen wir in Ihren Varianten die Nein-Aussage mit einer Ja-Aussage, würde man ja eigentlich zum gleichen Schluss kommen. Wie muss es vonstattengehen, wenn jemand sagt: "Sie hat Ja gesagt!", und es gibt eine Einvernahme? Muss diese Person nicht auch gemäss unseren Verfahren diese Aussage beweisen, also die Unschuldsvermutung bekräftigen? Oder war ich nicht in der gleichen Kommissionssitzung wie Sie?
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wahrscheinlich haben Sie jetzt die Frage falsch gestellt. Wahrscheinlich wollten Sie fragen, was geschehen würde, wenn jemand Nein sagen würde. Bei der "Nein ist Nein"-Variante muss das potenzielle Opfer sagen, es habe Nein gesagt, und es wird hierzu auch Fragen erhalten. Bei der "Nur Ja ist Ja"-Variante ist es so, dass das potenzielle Opfer eben nichts sagt, ausser, dass es eben nichts gesagt habe. Die gesamte Beweislast liegt dann beim Beschuldigten, der im Detail erklären muss, wie das Ja erfolgt ist. Das verletzt das Aussageverweigerungsrecht und schafft Rechtsunsicherheit.
Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Les minorités que je représente touchent à une variété de dispositions. Mais au centre se trouve la question qui vient de vous être exposée par M. Bregy, à savoir cette querelle byzantine entre le Conseil des Etats d'un côté et notre conseil de l'autre. L'un est tenant de la théorie du "non, c'est non", c'est-à-dire que si un non m'est opposé et que je viole ce non, alors le viol est commis. Le point de vue de notre conseil - en tout cas dans sa majorité et jusqu'à maintenant - consiste à dire que l'absence de "oui" serait suffisante pour constater l'existence du viol. J'aimerais sortir de là en vous proposant une solution de compromis, parce que les deux approches ont un mérite propre qui mérite considération.
Ma minorité II (Nidegger) portant sur les articles 189 et 190, donc sur le viol et la contrainte sexuelle, prévoit ceci pour en sortir: "Quiconque, en passant outre des signes verbaux ou non verbaux d'opposition d'une personne" etc. Le Conseil des Etats a certainement raison de considérer que le "oui, c'est oui" est une vision un peu éthérée et très éloignée de la pratique. Si vous devez requérir à chaque étape de la relation l'expression certaine d'un oui pour passer de l'oeillade au sourire, du sourire au baiser, du baiser à l'effleurement, de l'effleurement à la caresse, de la caresse à la caresse appuyée et ceci jusqu'à l'acte, vous aurez un formalisme qui fera fortement douter à l'un et à l'autre du degré d'excitation et de désirabilité qu'il exerce sur son partenaire. Vous allez obtenir des débandades et probablement une extinction de l'espèce. Je soupçonne d'ailleurs les plus ardents défenseurs de cette vision de l'avoir en tête, parce qu'ils sont généralement écologistes et souhaitent la fin de l'humanité, la terre étant atteinte d'une grave maladie que l'on appelle l'espèce humaine, dont il faut l'aider à se débarrasser.
Cela étant, la version de notre conseil a ceci pour elle que, effectivement, un consentement donné à un certain stade d'excitation et d'érotisme n'est pas forcément un blanc-seing pour tous les autres stades; c'est vrai. Contrairement aux animaux, dont la sexualité est codifiée par des parades amoureuses tout à fait prévisibles, à propos desquelles il y a peu de créativité, et orientées exclusivement sur la reproduction, l'être humain jouit dans ce domaine d'une très grande liberté, d'une très grande créativité et d'un espace d'expression de l'érotisme pratiquement infini. Cela peut donner lieu à des abus, à des perversions, à toutes sortes de choses. C'est pour cela que l'on parle de viol dans le code pénal.
Je vous rappelle que l'on est en droit pénal, et en droit pénal, on ne juge pas selon l'appréciation qu'un témoin extérieur aurait pu avoir à cinq ou six mètres de la scène, on juge exclusivement ce qui s'est passé dans la tête de l'auteur à qui on reproche quelque chose. Il nous faut donc un critère. Je propose une formulation, qui est issue de débats qui ont déjà eu lieu au Conseil des Etats, que je n'ai pas inventée moi-même. Cette formulation aurait donc l'avantage d'être connue au Conseil des Etats: "quiconque, en passant outre des signes verbaux ou non verbaux d'opposition d'une personne".
La version de notre conseil, le "oui c'est oui", a aussi cette vérité-là qu'une opposition peut très bien ne pas prendre de forme verbale, ne pas être forcément articulée. Un froncement de sourcil montre que quelque chose se passe; c'est déjà une opposition. Dans les ébats amoureux, le seul fait que l'autre applaudisse moins fortement à ce qui se passe est déjà une cause qui refroidit et qui vous donne le doute quant à savoir si ce que vous faites est vraiment la chose la plus désirée ou si vous devriez éventuellement vous y prendre autrement, voire abandonner complètement. Cette formulation selon laquelle des signes, fussent-ils non verbaux - ce qui n'oblige pas à dire "oui" de manière explicite -, mais qui sont perceptibles par l'auteur, puisque c'est lui qu'on juge, suffiraient à déterminer, dans l'hypothèse où je passe outre ces signes verbaux ou non verbaux, à reconnaître la typicité d'une infraction de viol ou de contrainte sexuelle, puisque dans ce cas je vais alors effectivement au-delà du consentement donné.
Je vous recommande donc de sortir de cette querelle byzantine et un petit peu rhétorique. "Oui, oui" et "non, non" sont revenus des slogans maintenant. Et derrière ces slogans se sont alignées un certain nombre de personnes qui crient, comme au match de foot, pour leur équipe. Tout cela ne nous amènera pas à légiférer de manière intelligente. Tâchons de trouver quelque chose qui englobe la question qui se pose.
Je vous recommande en conséquence de suivre cette minorité et je vous en remercie par avance.
Reimann Lukas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Jede Vergewaltigung ist eine Vergewaltigung zu viel. Die SVP-Fraktion fordert seit vielen Jahren, dass man eine Verschärfung im Strafrecht macht, dass Vergewaltiger hart bestraft werden, dass sie nicht mit einer Geldstrafe davonkommen und dass sie die Strafe auch spüren. Mit dieser "Nur Ja heisst Ja"- oder "Nein heisst Nein"-Lösung wird jetzt aber versucht, das Strafrecht für politische Ziele zu missbrauchen: Es geht nicht darum, zu strafen oder Menschen zu schützen und die Sicherheit zu stärken.
In der Praxis ist es selten bestritten, ob sexuelle Handlungen stattgefunden haben oder nicht. In der Praxis ist es aber häufig bestritten, ob diese mit Zustimmung oder ohne erfolgt sind. In vielen Fällen ist es sogar so, dass sie anfänglich mit Zustimmung stattgefunden haben, dass dann aber im Verlauf des sexuellen Treffens keine Zustimmung mehr da war. Daran ändert eine vorgängige Zustimmung auch nichts. Das Problem ist: Sie müssten für jeden Abend, den Sie mit jemandem verbringen möchten, vorher detailliert regeln, wie er verlaufen soll - nicht nur das Ja oder das Nein. Denn sonst kann immer wieder etwas vorkommen, das Sie dann vielleicht doch nicht wollen, und das würde dann bei dieser Regelung im Endeffekt zu einem Straftatbestand führen. Es könnte also jede überraschende Interaktion im Rahmen eines Geschlechtsverkehrs grundsätzlich zum Tatbestand der Schändung oder der Vergewaltigung werden. Und wenn die Person an der Zustimmung zweifeln muss, dann, das kann ich Ihnen sagen, macht der Sex auch keinen Spass mehr.
Das Beispiel Schweden zeigt sehr gut, was mit dieser Regelung passiert ist. Die Anzahl Vergewaltigungen hat um 75 Prozent zugenommen. Es sind nicht die Fälle, in denen es eindeutig ist: Das ist ein Vergewaltiger, der soll weggesperrt werden, der hat jemanden gegen seinen Willen dazu genötigt. Häufig aber ist es ein Freund, der eine Freundin - oder zukünftige Exfreundin - an einer Party trifft, der dann für acht Monate weggesperrt wird. Die Polizei in Schweden sagt, es sei heute eine Lotterie, wer verurteilt wird und wer nicht. Der Anwaltsverband in Schweden sagt, das Vieraugenprinzip beim Geschlechtsverkehr bleibe, es ändere nichts daran, dass man Aussage gegen Aussage habe, die Aussage der einen Seite und die Aussage der anderen Seite.
Von daher finde ich es falsch, wenn wir quasi eine fahrlässige Vergewaltigung einführen. Es gibt die Vergewaltigung, die hart und heftig bestraft werden soll. Es gibt keine fahrlässige Vergewaltigung, das würde alles verkomplizieren. Freuen könnten sich die Juristen und Anwälte, die bestimmt sehr viele Fälle mehr bekommen würden, rund 75 Prozent mehr. Die Sicherheit würde damit nicht gestärkt.
Letztendlich frage ich mich schon, Frau Funiciello: Werden Sie hier nicht zur Totengräberin der Achtundsechziger, und kriegen Sie einen Ehrenorden von Erzbischof Haas? Mit der Vorlage und der App, in der geregelt werden muss, wer was wie detailliert machen will, macht der Sex am Schluss auch keinen Spass mehr, und Sie sind wahrscheinlich rigider als der Papst.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Meine Minderheitsanträge verlangen, dass bei Sexualstraftaten die Geldstrafe abgeschafft und der Strafrahmen erhöht wird. Durch die Anhebung des Strafrahmens wird der Handlungsspielraum der Richter nicht eingeschränkt, sondern erweitert, denn die Anpassung gibt den Richtern die Möglichkeit, bei gravierenden Fällen eine Strafe von über fünf Jahren auszusprechen.
Viele europäische Länder wie zum Beispiel auch Deutschland kennen keine Geldstrafen für Sexualstraftaten. Es ist untragbar, dass in der Schweiz für Sexualstraftaten, die zu den schlimmsten Straftaten überhaupt gehören, Geldstrafen, oft sogar bedingte Geldstrafen ausgesprochen werden. Das ist ein Hohn gegenüber den Opfern und der Gesellschaft.
Ich beantrage, in den Artikeln 189 und 190 die Geldstrafe zu streichen. Mit Artikel 189 Absatz 3 soll ein Täter, welcher sein Opfer auf grausame Weise, mit einer gefährlichen Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand zu sexuellen Handlungen nötigt, eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bekommen. Somit kann verhindert werden, dass diese gefährlichen Täter mit einer bedingten Strafe davonkommen. Diese brutalen Sexualstraftäter müssen zwingend ins Gefängnis.
In Artikel 190 Absatz 3 soll gemäss Minderheit eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gelten. Hier geht es um die qualifizierte Vergewaltigung, bei welcher dem Opfer besondere Leiden zugefügt werden, wie minutenlanges intermittierendes Würgen oder auch Verschleppung zur mehrfachen Vergewaltigung. Der Täter geht mit Grausamkeit vor und/oder verwendet gefährliche Waffen oder Gegenstände. Solche Vergewaltiger sind oft Mehrfachtäter und verüben immer wieder solche Delikte. Daher ist es besonders wichtig, sie von der Gesellschaft fernzuhalten, also wegzusperren.
Auch mit Blick auf die Kriminalstatistik ist die Anpassung des Strafrahmens dringend nötig. Die Anzahl von Vergewaltigungen hat in den letzten Jahren weiter zugenommen. Also braucht es nun Verschärfungen, um zu zeigen, dass wir solche Delikte in unserem Land nicht dulden.
Ich bin sehr empört über die Kommissionsmehrheit, welche den Täterschutz hochhält, anstatt Vergewaltiger, Kinderschänder und andere verurteilte Sexualstraftäter ins Gefängnis zu bringen. Die Gesellschaft muss dringend vor diesen Tätern geschützt werden. Die Opfer, welche ein Leben lang unter dem Erlebten leiden müssen, sollen wenigstens wissen, dass wir Gesetzgebenden verlangen, dass ihre Peiniger angemessen bestraft werden.
Ich bitte Sie, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen, für mehr Sicherheit und Gerechtigkeit in unserem Land.
Nussbaumer Eric · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Nussbaumer Eric, erster Vizepräsident): Der Antrag der Minderheit von Falkenstein wird von Frau Markwalder begründet.
Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Die Minderheit IV (von Falkenstein) will bei Artikel 190 Absatz 1 wie der Ständerat die Möglichkeit der Geldstrafe im Gesetz belassen, währenddessen die Mehrheit sie streichen will.
Geldstrafen sind nicht einfach eine mildere Form von strafrechtlichen Sanktionen. Beide Strafformen sind einander gleichgestellt. Es gibt nämlich durchaus Konstellationen, in denen eine Geldstrafe den Täter mehr schmerzt als eine Freiheitsstrafe. Umgekehrt macht es keinen Sinn, einen mittellosen Täter mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wenn er sie nicht bezahlen kann. Aus diesem Grund soll das Gericht die Sanktionsart selber wählen können, die dem konkreten Einzelfall angemessen ist. Wenn bei Ersttaten bedingte Strafen ausgesprochen werden, gehen wir als Gesetzgeber davon aus, dass das Damoklesschwert der unbedingten Strafe den Täter von einer Wiederholungstat abhält.
Schliesslich müssen wir uns auch darüber Rechenschaft ablegen, welche Sanktionen bei welchem Delikt aus gesellschaftlicher Sicht effektiv und auch für uns unbescholtene Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gerecht sind. Sind es teure Freiheitsstrafen in vollen oder übervollen Gefängnissen, oder sind es schmerzhafte Geldstrafen, die den Täter und nicht die Gesellschaft und uns Steuerzahlende viel Geld kosten? Es geht aber nicht etwa darum, dass sich Täter freikaufen können, sondern darum, es dem Gericht zu überlassen, welche Sanktionsart es en connaissance de cause auswählt.
Ich danke Ihnen, dass Sie die Minderheit IV (von Falkenstein) unterstützen und damit Ständerat und Bundesrat folgen.
Steinemann Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir sind beim Antrag meiner Minderheit zu einer ganz zentralen Norm der Strafrahmenharmonisierung angelangt, nämlich der qualifizierten Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2. Der etwas technische Begriff meint, dass eine Vergewaltigung unter Einsatz von Gewalt oder psychischem Druck erfolgt. Beim qualifizierten Tatbestand gemäss Absatz 2 wendet der Täter Gewalt an, übt psychischen Druck aus oder bedroht das Opfer. Neu soll ja der Tatbestand der Vergewaltigung in einen qualifizierten und in einen Auffangtatbestand nach Absatz 1 gegliedert werden. Bisher gab es das nicht.
Letztes Jahr wurden in der Schweiz 77 Männer wegen Vergewaltigung verurteilt. 46 Prozent davon mussten eine Freiheitsstrafe absitzen, 22 Prozent bekamen eine teilbedingte Gefängnisstrafe, wanderten also mal kurz ins Gefängnis, weiter nichts, und volle 31 Prozent kamen mit einer bedingten Gefängnisstrafe davon. Das heisst, sie verliessen den Gerichtssaal als freie Männer. Die Freiheitsstrafe wird bei ihnen nur dann vollzogen, wenn sie sich innerhalb der Probezeit von zwei bis fünf Jahren erneut strafbar machen.
Nur mit einer Mindeststrafe von mehr als zwei Jahren, wie sie mit meinem dem Beschluss des Ständerates entsprechenden Minderheitsantrag gefordert wird, ist garantiert, dass jeder qualifizierte Vergewaltiger auch bei einer teilbedingten Strafe, die bei einem Strafmass von bis zu 36 Monaten möglich ist, mindestens einen Teil der Strafe auch tatsächlich absitzen muss. In der Schweiz können Haftstrafen von bis zu zwei Jahren bedingt, solche bis zu drei Jahren teilbedingt ausgesprochen werden. Es ist eine Eigenheit unseres Landes, dass insbesondere bei Ersttätern in der Regel eine bedingte Strafe verhängt wird, leider auch bei Gewaltstraftaten und Sexualdelikten.
Der hohe Anteil der blossen Strafen auf dem Papier, der bedingten Strafen, wäre zumindest eine Erklärung dafür, weshalb relativ wenige Vergewaltigungen zur Anzeige gebracht werden. Warum sollte ein Opfer ein emotional belastendes Verfahren überhaupt auf sich nehmen, wenn so viele der ausgesprochenen Sanktionen rein theoretisch sind? Jeder dritte Vergewaltiger wandert keinen einzigen Tag ins Gefängnis. Wir wollen, dass Täter wissen, dass ihnen eine Freiheitsstrafe droht, wenn sie vergewaltigen.
Leider hat die RK-N am 20. Oktober dieses Jahres beschlossen, dass für Vergewaltigung nur ein Jahr Mindeststrafe gilt. Das ist deutlich unter dem Antrag des Bundesrates, der nach der Vernehmlassung die Mindeststrafe bei zwei Jahren festgesetzt hat. All jene Kreise, die angeblich für das Wohl der Frauen sorgen, finden also, dass eine bedingte Strafe durchaus reiche. Es sei ja nicht so schlimm, quasi ein Kavaliersdelikt - das ist die Botschaft, die Sie aussenden, wenn Sie der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zustimmen. Bezüglich richtiger Strafen, also Freiheitseinbussen, können die Vergewaltiger voll auf das Wohlwollen insbesondere der Feministinnen zählen.
Bitte stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 191 geht es um den Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person.
Vorab zu meiner Interessenbindung und zu meiner Betroffenheit: Ich vertrete seit über vierzig Jahren sexuell missbrauchte Kinder, Jugendliche, Männer und Frauen, die teilweise über Jahrzehnte geschwiegen haben und in ihrer Verschwiegenheit nicht mehr wissen, ob sie überhaupt noch leben oder nicht.
Eine zweite Vorbemerkung: Ich bin schon erstaunt. Wegen dem, was ich heute gehört habe, habe ich eine riesige Wut in meinem Bauch bekommen, eine wahnsinnig riesige Wut. Ich weiss nicht, wie ich diese Wut losbekomme. Warum? Vor knapp zwei Jahren habe ich Ihnen in der Vereinigten Bundesversammlung den Antrag gestellt, das designierte Präsidium für das Bundesgericht nicht zu wählen, weil diese Personen die sexuelle Belästigung einer Richterin durch den obersten Richter in unserem Land geduldet haben und nicht eingeschritten sind. Vor knapp zwei Jahren habe ich Ihnen diesen Antrag betreffend die sexuelle Belästigung durch den obersten Richter in unserem Land gestellt. Sie haben mir ruhig zugehört, ich habe Ihre Gesichter noch vor Augen. Aber Sie waren desinteressiert, und Sie haben das Präsidium trotzdem gewählt.
Warum sage ich Ihnen das? Heute habe ich gehört, man müsse klare Signale aussenden, man müsse gesellschaftspolitische Signale senden. Warum haben Sie das vor zwei Jahren beim obersten Gericht in unserem Land nicht getan? Sie haben geschwiegen, und jetzt muss ich solche Worte hören: Man sollte gesellschaftspolitische Signale senden. Die Wut in mir ist riesengross. Das kann ich nicht verstehen: eine Tat des obersten Richters, bei der Sie schweigen - das Parlament, die Vereinigte Bundesversammlung hat vor knapp zwei Jahren geschwiegen.
Nun zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 191: Es geht darum, dass wir den Gerichten Schranken setzen und eine Kaskade vorgeben. Es geht im Antrag meiner Minderheit darum, dass Missbrauch in Form von Beischlaf oder beischlafsähnlichen Handlungen mehr geahndet wird als andere sexuelle Handlungen.
Aus Sicht eines Richters würde ich sagen: Ich möchte einen möglichst breiten Spielraum haben, um möglichst alle Fälle in diesem Spielraum beurteilen zu können. Das ist schon gut. Meine letzten vierzig Jahre Erfahrung zeigen aber, dass es eben nicht so gemacht worden ist, und es wird nach wie vor nicht so gemacht. Ich bin nicht berufstätig: Ich vertrete betroffene Kinder und Jugendliche ehrenamtlich und nicht als Berufstätiger. Darum habe ich auch kein Interesse, irgendetwas in eine falsche Richtung zu sagen. Ein Täter, der Kinder, Jugendliche, urteilsunfähige Menschen zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Handlung missbraucht, soll härter bestraft werden als Täter, die "lediglich" eine andere sexuelle Handlung vornehmen. In letzterem Fall wollen wir, dass die Strafe nur bis zu fünf Jahren beträgt.
Meine Minderheit will eine klare Kaskade festlegen. Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen sollen härter bestraft werden als andere sexuelle Handlungen. Diese Kaskade ist sehr wichtig. Es ist wichtig, dass wir dem Gericht genau sagen, dass zwischen Beischlaf und beischlafsähnlichen Handlungen sowie anderen sexuellen Handlungen klar unterschieden wird, denn es geht um Menschen. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass Menschen, urteilsunfähige Personen, vor allem Jugendliche, die sexuell missbraucht werden, eine lebenslange körperliche und seelische Schädigung in sich haben. Sie erleiden eine Schädigung des Selbstvertrauens. Sie tragen diese ein Leben lang mit sich. Wir müssen hier härtere Strafen festlegen. Das wäre ein politischer Wechsel.
Ich bitte Sie daher, meiner Minderheit zu folgen.
Nussbaumer Eric · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Nussbaumer Eric, erster Vizepräsident): Die grünliberale Fraktion hat sich bereits geäussert.
Funiciello Tamara · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir kommen zum Kern der Revision, dem Vergewaltigungstatbestand. Expertinnen und Experten sind sich einig: Der Unterschied im Strafprozessualen ist minim bis inexistent. Dennoch überwiegen aus Sicht der SP-Fraktion die Vorteile der "Nur Ja heisst Ja"-Lösung, und das aus folgenden drei Gründen:
1. Das heutige Strafgesetz wie auch die "Nein heisst Nein"-Lösung gehen von der Grundannahme aus, dass Sex ein Gut ist, das frei zugänglich ist, solange sich niemand dagegen wehrt. Beim geltenden Recht hält das Bundesgericht in mehreren Urteilen fest, dass Opfer ein zumutbares Mass an Widerstand an den Tag legen müssen, damit das Verhalten des Täters unter die Artikel 189 und 190 StGB subsumiert werden kann.
Mit Verlaub: Das ist gelinde gesagt mittelalterlich, und es gibt dem Opfer eine Mitschuld. Denn ob eine Tat strafbar ist oder nicht, hängt damit nicht vom Willen des Opfers ab, sondern von dessen Verhalten. Wir haben es mit einem Tatbestand zu tun, bei dem das Verhalten des Opfers für eine Verurteilung zentral ist und nicht das Verhalten des Täters. Die "Nein heisst Nein"-Lösung ist zwar ein Fortschritt, weil keine Nötigung mehr vorliegen muss, doch der Wille des Opfers ist nach wie vor nicht zentral, sondern die verbale und nonverbale Ablehnung. Somit trägt das Opfer weiter eine Mitverantwortung für die Tat. Das ist institutionalisiertes "victim blaming".
Um das Grund- und Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, das international sowohl in der EMRK wie auch in der Istanbul-Konvention verankert ist, reicht die Abwesenheit von Gewalt oder Ablehnung nicht. Sexuelle Selbstbestimmung wird nur über die Zustimmungslösung konsequent geschützt, weil eben der Wille der Person ausschlaggebend ist und nicht der fehlende Widerstand.
2. Aus Sicht der Schweizerischen Opferhilfekonferenz werden Opfer von Sexualstraftaten aufgrund der geltenden Rechtslage in Einvernahmen oft gefragt, warum sie sich nicht gewehrt hätten. Diese Aussicht halte viele Opfer von einer Anzeige ab. Ich erinnere daran, dass nur 8 Prozent der Fälle angezeigt werden. Eine Zustimmungslösung könnte dieses Problem entschärfen, weil in der Strafuntersuchung dann die Zustimmung und somit der Wille des Opfers stärker gewichtet würde.
3. Zum Freezing: Will man der einzigen Studie glauben, die wir in diesem Bereich haben, so sind rund 70 Prozent der Vergewaltigungsopfer während der Tat handlungsunfähig, weil sie in eine Schockstarre verfallen. Man kann diese Zahl infrage stellen, doch Fakt ist: Selbst wenn es nur 15 Prozent sind, müssen diese Fälle ernst genommen werden. Nun wird behauptet, dass bei einer "Nein heisst Nein"-Lösung diese Fälle inkludiert sind. Wir hoffen, dass das tatsächlich der Fall sein wird. Doch statt auf das Prinzip Hoffnung zu setzen, könnte man das Problem auch gleich lösen.
Kurz zu den Gegenargumenten: "Wer ohne die Einwilligung einer Person [...]" lautet die Formulierung bei einer "Nur Ja heisst Ja"-Lösung. Zustimmung, ob verbale oder konkludente, wird gerade als ein absolutes Novum diskutiert. Das ist es schlicht und einfach nicht. Wir kennen bereits viele Artikel im Strafgesetzbuch, die dieselbe Formulierung haben, zum Beispiel Artikel 118 Absatz 2, "Strafbarer Schwangerschaftsabbruch", oder Artikel 119bis, "Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche", oder auch Artikel 321 Ziffer 2 StGB, "Verletzung des Berufsgeheimnisses". Das betrifft auch, in einer etwas anderen Formulierung, den klassischen Hausfriedensbruch. Bei keinem dieser Tatbestände hat die Zustimmungslösung zu einer Beweislastumkehr geführt. Es ist also nicht ersichtlich, inwiefern dies im Sexualstrafrecht anders sein sollte.
Weiter spricht gegen eine Beweislastumkehr - dies darf nicht vergessen werden -, dass wir die Grundlage des Rechtes nicht über Bord werfen: Artikel 12 StGB besagt nämlich, dass nur strafbar ist, wer Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich begeht, wobei vorsätzlich handelt, wer willentlich und wissentlich ein Verbrechen begeht. Sprich: Das mutmassliche Opfer beziehungsweise die Staatsanwaltschaft wird beweisen müssen, dass der mutmassliche Täter wissentlich und willentlich trotz fehlender Zustimmung handelte. Dafür wird der Tathergang akribisch angeschaut werden müssen. Es gibt keine Änderung in der Prozedur, es wird weder für Opfer noch für Täter einfacher, eine Schuld zu beweisen bzw. von sich zu weisen.
Zum Schluss noch kurz zur Thematik des Strafmasses: Die SP-Fraktion vertritt die Meinung, dass eine Vergewaltigung nicht weniger streng bestraft werden kann als eine schwere Körperverletzung. Durch den Verzicht auf ein Mindeststrafmass wird aber gleichzeitig das richterliche Ermessen nicht massgeblich eingeschränkt. Zudem entsprechen die Strafmasse der heutigen Regelung.
Ich bitte Sie daher, in allen Punkten dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Aus unserer Sicht sollen die Gliederungstitel vor Artikel 153 und Artikel 187 beibehalten und nicht durch "die sexuelle Selbstbestimmung" ergänzt werden, da diese aus unserer Sicht Teil der sexuellen Integrität ist. Deshalb lehnen wir den Minderheitsantrag Bellaiche ab.
Bei Artikel 189 Absätze 1 und 2 werden wir der Kommissionsmehrheit und nicht den Minderheiten Bregy folgen, welche die Geldstrafen beim sexuellen Übergriff und bei der sexuellen Nötigung streichen wollen. Der Ständerat hat aus unserer Sicht ein kohärentes Konzept zu den Strafrahmen im Sexualstrafrecht geschaffen, das wir nicht damit durchbrechen sollten, dass hier die Möglichkeit der Geldstrafe gestrichen wird. Geldstrafen sind nicht einfach mildere Strafen im Vergleich zu Freiheitsstrafen, wie dies ab und zu suggeriert wird. Geldstrafen haben ebenfalls einen pönalen Charakter und werden von den Gerichten in Abwägung aller Umstände und insbesondere hinsichtlich der persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation der verurteilten Person ausgesprochen. Das heisst, Geldstrafen können zuweilen mehr schmerzen als kurze Freiheitsstrafen. Bei mittellosen Personen greifen sie hingegen nicht, weshalb dann eine Freiheitsstrafe angezeigt ist. Wir tun deshalb wirklich gut daran, die Sanktionsart den Gerichten zu überlassen und ihren Ermessensspielraum nicht ungebührlich einzuschränken.
Dasselbe gilt auch für den Umgang mit Mindeststrafen, wie sie die Minderheit Geissbühler an verschiedenen Orten einfügen will. Als Gesetzgeber dürfen wir nicht immer nur den schwerstmöglichen Fall vor Augen haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bei Artikel 189 Absatz 3 und auch an den weiteren Orten, an denen es um die Erhöhung oder Einführung von Mindeststrafen geht, der Kommissionsmehrheit und damit Ständerat und Bundesrat zu folgen, die hier, in Artikel 189 Absatz 3, eine Mindeststrafe von einem Jahr festlegen.
Bei Artikel 190 Absatz 1 bitte ich Sie, der Minderheit IV (von Falkenstein) und damit Bundesrat und Ständerat zu folgen. Ich betone nochmals: Geldstrafen sind nicht einfach eine mildere Form von strafrechtlichen Sanktionen. Beide Strafformen sind einander gleichgestellt, und es gibt wirklich auch Konstellationen, in denen eine hohe Geldstrafe dem Täter mehr wehtut als eine kurze Freiheitsstrafe. Deshalb soll die Geldstrafe auch bei Artikel 190 beibehalten werden.
Bei den Artikeln 189 und 190 hat sich unsere Fraktion, wie ich bereits in der Eintretensdebatte erläutert habe, aus Gründen der Beweisbarkeit mehrheitlich für die Ablehnungslösung ausgesprochen, also für den Minderheitsantrag I (Bregy), gemäss Ständerat und Bundesrat. Eine Minderheit unserer Fraktion folgt der Kommissionsmehrheit und befürwortet die Zustimmungslösung, sodass der Fokus nicht vor allem beim Opfer liegt, das sich rechtfertigen muss, wie es seine Ablehnung kundgetan hat, sondern auch beim Täter. Die Modellwahl ist für die Auswirkungen in der Praxis wohl nicht entscheidend. Bei beiden Modellen setzt sich der Täter über den ablehnenden Willen des Opfers hinweg, und das ist für eine Verurteilung relevant.
Wichtig ist, noch einmal zu betonen, dass das Nötigungselement aus dem Tatbestand der Vergewaltigung entfällt und dass die Vergewaltigung nicht auf das weibliche Geschlecht beschränkt bleibt. Das sind aus unserer Sicht die Meilensteine dieser Revision.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Geschätzte Kollegin, ich möchte wissen, was Sie einem Opfer sagen, wenn sein Peiniger nur mit einer Geldstrafe oder sogar nur mit einer bedingten Geldstrafe davonkommt und dieser frisch-fröhlich weitermachen kann und es zu einem nächsten Opfer kommt. Was sagen Sie einem solchen Opfer?
Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
Frau Geissbühler, zunächst einmal möchte ich festhalten - das habe ich auch in meinem Votum hervorzustreichen versucht -, dass wir den Gerichten wirklich den Ermessensspielraum belassen müssen, damit sie im Einzelfall gerechte Urteile fällen können. Selbstverständlich gibt es Opfer, für deren "Peiniger", wie Sie die Täter vorhin genannt haben, wir es alle fair und gerecht finden, dass sie unbedingt ins Gefängnis müssen und damit keine bedingte, sondern eine unbedingte Freiheitsstrafe erhalten. Es gibt aber auch Konstellationen, bei denen der Richter davon ausgeht - und das ist unser gesetzgeberisches Konzept -, dass jemand mit einer bedingten Strafe von einer Wiederholungstat abgehalten wird, weil das Damoklesschwert der unbedingten Strafe über ihm als potenziellem Wiederholungstäter schwebt.
Beispielsweise Kollege Bregy will aber mit seinen Minderheitsanträgen, dass beim sexuellen Übergriff die Geldstrafe aus dem Gesetz gestrichen wird. Denken Sie daran, und das haben wir auch in der Kommission gehört: Es gibt durchaus auch leichtere Fälle und nicht immer nur die ganz brutale Vergewaltigung, wie wir sie beispielsweise vom Fall Emmen vor Augen haben. 90 Prozent der Opfer kennen die Täter; es sind Leute, die sie aus dem beruflichen Umfeld, aus dem Freundeskreis im Ausgang kennen.
Ich glaube, das grundsätzliche Problem besteht eher in der Frage, wann ein Opfer wirklich zur Polizei geht, wie es befragt wird und wie man auch die Staatsanwaltschaft entsprechend sensibilisieren kann, damit sich die Opfer gut aufgehoben und begleitet fühlen. Ich glaube, dort wird mit dieser Revision auch angesetzt, nicht nur beim Verzicht auf Geldstrafen, beim ausschliesslichen Verhängen von Gefängnisstrafen oder bei unnötig hohen Freiheitsstrafen als Mindeststrafen.
Maitre Vincent · Mit-M · Nationalrat · Genf · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Pour tout ce qui a trait aux peines qui sanctionnent ces infractions sexuelles, nous vous invitons à suivre les minorités Bregy, parce qu'elles ont simplement l'avantage de supprimer les peines pécuniaires qui apparaissent pour le moins inadaptées à des infractions qualifiées malgré tout de graves. En revanche, elles permettent, je le disais tout à l'heure lors du débat d'entrée en matière, de conserver la possibilité donnée au juge de juger en appréciation des faits, au cas par cas, c'est-à-dire de lui laisser toute sa latitude de jugement.
Il y a néanmoins une petite exception pour le groupe du Centre. Une majorité du groupe du Centre suivra la minorité Steinemann à l'article 190 alinéa 2 du code pénal et à l'article 154 alinéa 2 du code pénal militaire qui prévoit qu'en cas de viol aggravé la peine plancher est de deux ans, la peine maximale étant de dix ans. Une partie du groupe du Centre ne suivra pas cette minorité précisément parce qu'une peine plancher de deux ans est incompatible avec le sursis et risque, en quelque sorte, de biaiser le jugement, d'encourager le juge à sous-qualifier une infraction de viol, dans le cas précis où une peine de deux ans serait malgré tout considérée par le juge, dans toute sa latitude de jugement, comme excessive. Je le répète, le principe est de laisser au juge la possibilité d'apprécier réellement au cas par cas quelle peine est la plus mesurée.
Venons-en à ce qui nous occupe tous principalement aujourd'hui, c'est-à-dire à la version du "oui est un oui" opposée à la version du "non est un non". La grande majorité des membres du groupe du Centre soutiendra la version du "non est un non".
Les membres du Parti évangélique populaire soutiendra la version du "oui est un oui", considérant que celle-ci est plus à même de protéger les victimes et qu'elle lance un signal notamment à la jeune génération quant aux infractions sexuelles à ne pas commettre. Je le disais, la majorité des membres du groupe du Centre s'opposera à cette version, parce qu'en réalité, qu'on le veuille ou non, "non est un non" n'est pas un blanc-seing et n'encourage pas une personne à disposer librement du corps de quelqu'un jusqu'à ce qu'elle ait dit non. C'est absolument faux. Cela a été affirmé par plusieurs orateurs du groupe socialiste. C'est faux, la jurisprudence dit aujourd'hui déjà qu'il ne faut pas forcément énoncer une parole pour que celle-ci puisse être interprétée comme un refus de consentement.
En ce sens, le "oui est un oui" n'apporte rigoureusement rien à la jurisprudence actuelle. Le "oui est un oui" est profondément problématique sous l'angle des principes du droit pénal. Vous le savez, dans notre pays, le droit pénal ne juge que le comportement d'un auteur. On ne condamne l'auteur d'un crime ou d'un délit que lorsqu'il a eu conscience et, de surcroît, la volonté de commettre un acte répréhensible. Se dispenser de ceci reviendrait en réalité à considérer dans certains cas que, quand bien même un auteur n'aurait pas eu la conscience, c'est-à-dire s'il n'avait pas perçu les signaux qui lui étaient faits qui marquaient le refus de consentement et s'il n'avait pas eu conscience du refus de consentement, alors il devrait être condamné.
C'est un principe qui est fondamentalement faux. La personne qui n'a pas pu comprendre et qui n'a pas dû comprendre qu'elle commettait un acte ne peut pas être condamnée en droit suisse. C'est pourtant ce à quoi aboutirait la version du "oui est un oui". La sidération ("freezing"), on en a parlé relativement abondamment au cours du débat, est en réalité un faux problème dans ce débat, puisque, dans l'écrasante majorité des cas, la sidération est en réalité une mise hors d'état de résister. Ce sont d'ailleurs les termes précis de la disposition pénale en vigueur qui réprime le viol. Donc, s'il y a état de sidération, l'auteur est d'ores et déjà sanctionné. Le "oui est un oui" et le "non est un non" n'apportent aucune avancée substantielle en la matière.
Enfin, le "oui est un oui" est extrêmement compliqué sur le plan de la preuve à apporter, puisqu'il revient finalement à devoir prouver un fait négatif, ce qui est extrêmement compliqué en droit, nous le savons tous. Si je vous demande de prouver que vous êtes suisse, vous me tendrez votre passeport; si je vous demande de prouver que vous n'êtes pas norvégien, vous serez en plus grande difficulté de le faire, puisque par définition vous n'aurez pas de titre officiel qui prouverait que vous n'êtes pas norvégien. Dans le "oui est un oui", le fait négatif à prouver transfère en réalité une partie de la responsabilité du fardeau de la preuve sur l'auteur, ce qui le contraint et restreint fortement son droit à garder le silence, qui est d'ailleurs le pendant de la présomption d'innocence.
Pour toutes ces raisons et pour toutes les difficultés pratiques à prouver le "oui est un oui", nous vous encourageons à soutenir l'autre version, celle retenue par le Conseil des Etats.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Ich habe es vorhin erwähnt: Heute wissen wir, dass Opfer die Täter aufgrund der drohenden Stigmatisierung nur in einem Bruchteil der Fälle anzeigen. Das ist wegen Schuld- oder Schamgefühlen so, aber es kann eben auch sein, dass die Leute die Täter kennen und sich auch deshalb nicht dafürhalten, diese Personen anzuzeigen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass wir uns von einem mittelalterlichen Sexualstrafrecht abwenden, nicht diesen Geist mitnehmen, sondern ein zeitgemässes Sexualstrafrecht verabschieden.
Bei der "Nein heisst Nein"-Lösung muss sich der Täter über eine ausdrücklich oder stillschweigend geäusserte Ablehnung hinwegsetzen, das Opfer muss sich aber trotzdem dagegen wehren, wenn der Täter diese Linie nicht beachtet. Eine Strafbarkeit liegt aber bei der "Nur Ja heisst Ja"-Lösung dann vor, wenn nicht ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gilt. Es ist wichtig, das nochmals zu unterstreichen. Es wird behauptet, die Unschuldsvermutung, der Grundsatz "in dubio pro reo", würde ausgehebelt - falsch! Die Gerichte müssen nach wie vor alle Umstände genau wie heute berücksichtigen, und die angeklagte Person kommt frei, wenn nicht klar ist, dass kein Einverständnis vorlag. Ich habe es vorhin auch gegenüber Herrn Bregy angesprochen, und er hat die Frage richtig verstanden.
Es wird auch behauptet, die Einwilligungslösung führe zu einer Beweislastumkehr, dass also der Angeklagte den Beweis für das Vorliegen der Einwilligung erbringen müsse. Auch das ist falsch, denn auch hier müssen die Gerichte eben den Beweis erbringen und die fehlende Einwilligung zeigen können. Man kann nicht jemanden irgendwie anschuldigen und etwas behaupten, was nur einer Möglichkeit entspricht. Notabene kann es ja auch heute noch zu solchen Fällen kommen. Diese Möglichkeiten werden wir mit einer Änderung natürlich auch nicht wegschaffen können. Es bleibt also weiterhin Sache der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, die gesamten Umstände zu berücksichtigen und die Einzelfälle zu prüfen.
Es wird auch behauptet, dass die "Nur Ja heisst Ja"-Lösung falsche Erwartungen wecken würde. Dies ist auch falsch, weil wir vor einem Paradigmenwechsel stehen. Was bringt uns ein Paradigmenwechsel, wenn der Fokus nicht stärker auf dem Verhalten des Handelnden und nicht auf jenem des mutmasslichen Opfers liegt? Was bringt uns ein Paradigmenwechsel, wenn wir mittelalterliches Gedankengut in modernste Worte einpacken, aber den Richtungswechsel nur halbherzig vornehmen?
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, deshalb werden wir die Minderheitsanträge I (Bregy), II (Nidegger) und III (Reimann Lukas) ablehnen und bei der "Nur Ja heisst Ja"-Zustimmungslösung bleiben. Wir werden den Minderheitsantrag Bellaiche unterstützen, weil dieser der Sache viel gerechter wird. Die Minderheitsanträge V (Geissbühler) und III (Reimann Lukas) werden wir ablehnen, weil wir der Meinung sind, dass für die Gerichte im Einzelfall weiterhin Ermessensspielraum gegeben sein muss und dass hier auch viel mehr getan werden kann, wenn wir das Ganze breiter anschauen. Daher unterstützen wir den Minderheitsantrag IV (von Falkenstein).
Nussbaumer Eric · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Nussbaumer Eric, erster Vizepräsident): Frau Arslan, es gibt eine Frage von Frau Kollegin Geissbühler.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Ich habe gehofft, dass eine Frage kommt, weil meine Zeit sehr knapp war.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte eigentlich von Ihnen wissen, wie Sie den Opfern Ihre Politik erklären. Sie wollen die "Nur Ja heisst Ja"-Variante, die aber keine wirkliche Verbesserung für das Opfer bringt. Die Geldstrafen für verurteilte Sexualstraftäter wollen Sie jedoch nicht abschaffen. Wie erklären Sie das den Opfern?
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Besten Dank, Frau Geissbühler. Ich schätze Ihre Arbeit sehr, und deshalb werde ich jetzt bei Ihnen nicht ganz scharf sein. Aber ich glaube, wenn man immer wieder von Opferrolle spricht und Sie sich seitens der SVP immer wieder so darstellen, als würden Sie sich für die Opfer einsetzen, muss man sagen: Im Vernehmlassungsverfahren haben sich so viele Menschen, Organisationen und Frauen für eine "Nur Ja heisst Ja"-Lösung ausgesprochen. Sie aber können sich kein bisschen bewegen - ausser Herrn Nidegger, der versucht, vielleicht einen Kompromissweg zu finden. Wenn Sie wirklich Opferschutz betreiben möchten, wenn Sie es ernst meinen würden, dann würden Sie die Sache auch ganz grundlegend angehen und für die Frauen, die das Ganze auch wünschen, aber auch für alle Opfer diesen Paradigmenwechsel unterstützen.
Frau Markwalder hat es bei der Begründung des Minderheitsantrages IV (von Falkenstein) nochmals erklärt: Es geht darum - das habe ich eingangs auch gesagt -, dass wir wissen, dass die Leute ihre Täter oft auch kennen. Ich nenne Ihnen ein Beispiel. Jemand weiss, dass der Täter jemand von der Familie ist. Diese Person kann dann diese Anzeige nicht machen, weil sie das Gefühl hat, ihr reicht nur eine Verurteilung nicht, sondern die andere Person wird auch noch ins Gefängnis kommen; aber sie selbst ist dann in diesen Kreisen vielleicht zusätzlich nochmals ausgestellt, wird nochmals gedemütigt. Diese Person wird diese Anzeige dann doch nicht machen. Das heisst, wir müssen breiter sprechen.
Selbstverständlich sind wir dafür, dass die Gerichte klarer Strafen aussprechen, und das haben wir auch gesagt. Die Geldstrafen können aber auch schmerzhaft sein, und für die Opfer ist es wichtig, dass die Gerichte endlich Entscheide treffen, dass sie die Leute verurteilen. Und Geldstrafen sind auch Verurteilungen. Wir haben in der Schweiz ein System, das europaweit gesehen relativ gut ist. Dieses System möchte ich nicht mit dem System in Deutschland vergleichen, weil wir ein sehr bewährtes System haben.
Ich denke, Sie versuchen bei jeder Gelegenheit, die Möglichkeiten des Strafrechts mit den Verschärfungen auszuhöhlen. Sie müssen dann Ihren Wählern und Wählerinnen erklären, warum Sie nicht wirklich für die Lösungsfindung Hand bieten, sondern alle Probleme mit dem Strafgesetzbuch und mit harten Strafen zu lösen versuchen.
Nussbaumer Eric · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Präsident (Nussbaumer Eric, erster Vizepräsident): Es gibt eine weitere Frage von Frau Steinemann. Wir halten uns an die Regel: kurze Frage, kurze Antwort! (Teilweise Heiterkeit)
Steinemann Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erklären Sie uns doch nochmals mit kurzen, klaren Worten, warum diese Zustimmungsregel - "Nur Ja heisst Ja" - eine Verbesserung für die Opfer bringt.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Das haben Sie ja vorhin mehrmals gehört: Es geht darum, dass von einer Einwilligung der Personen ausgegangen wird und dass man nicht sagen muss: "Ich möchte nicht", und sich dann auch noch wehren muss, weil man eben gar nicht möchte. Das ist, so glaube ich, auch Ihnen sehr wichtig, und ich hoffe natürlich, dass Sie sich ebenfalls für eine "Nur Ja heisst Ja"-Lösung aussprechen. Sex sollte mit einer Einwilligung stattfinden.
Mahaim Raphaël · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Dans la minute et 23 secondes qui me reste, j'aimerais profiter de faire participer les francophones à la discussion qui vient d'avoir lieu sur la question des peines. Ce que nous voulons toutes et tous, c'est éviter la commission de telles infractions. Nous voulons protéger l'intégrité sexuelle. Or, et c'est bien cela l'enjeu, ce qui compte en termes de prévention, c'est de dire ce que nous voulons protéger, c'est de dire comment nous voulons protéger contre les atteintes à l'intégrité sexuelle, à l'autodétermination sexuelle, c'est aussi de participer à l'éducation au consentement, c'est de faire passer l'idée qu'aujourd'hui on ne traite plus le corps d'autrui de la même manière qu'on a pu le faire par le passé.
Je crois qu'il faut avoir le courage de le dire dans ce débat de prévention, mettre des peines plus sévères d'une année ou supprimer certaines peines plancher ou les élever n'apportera à peu près rien à la prévention des actes que l'on cherche à éviter. Pourquoi? Pour une raison toute simple: parce qu'un auteur d'une infraction de ce type, avant de commettre son crime, son délit, ne se pose pas la question de savoir quelle est la peine qu'il encourt. Il ne se demande pas s'il risque un an, un an et demi, trois ans, cinq ans de prison, une peine pécuniaire, et, si la peine est trop élevée, il décide de ne pas commettre son infraction. Ce n'est pas comme cela que cela se passe.
Du moment qu'on a un concept cohérent, et c'est ce que le Conseil des Etats a voulu, eh bien pour la prévention, il faut agir sur ce que l'on souhaite protéger, et c'est la fameuse définition du viol et la solution du "oui c'est oui".
Vous l'aurez compris, c'est la solution du "oui c'est oui" que le groupe des Verts soutient.
Steinemann Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Festlegung des Strafrahmens ist politisch, das habe ich schon in der Einleitung gesagt. Wir wollen mit dem Strafrecht und dem Strafrahmen auch auf die Frage Einfluss nehmen, wie die Menschen in der Schweiz zusammenleben.
"Die Strafrahmen sind Ausdruck davon, für wie schwer eine Gesellschaft eine Straftat hält", sagte die damalige Justizministerin Sommaruga bei der Lancierung dieser Strafrahmenharmonisierung. Für wie schwer hält also unsere Gesellschaft Sexualdelikte? Für nicht sehr schwer, könnte man meinen, wenn man die Anträge der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen liest.
Die SVP-Fraktion hat in diesem Block unzählige Anträge auf Verschärfungen für diverse Sexualdelikte eingereicht. Leider werden wir wohl überall in der Minderheit bleiben.
"Wir sind Teil einer Gesellschaft, die immer noch Gewalt gegen Frauen verharmlost", rief Copräsidentin Mattea Meyer an einem Parteitag der SP ihren Genossen zu. Tatsächlich könnte man das meinen; in der Schweiz geht immer noch jeder dritte Vergewaltiger mit einer Verurteilung aus dem Gerichtssaal, ohne jemals einen Tag ins Gefängnis zu wandern. Daher rufe ich Ihnen nun zu: Lassen Sie Ihren Worten Taten folgen, und verharmlosen Sie nicht abscheulichste Gewalt gegen Frauen! Es wäre ja zynisch, wenn ausgerechnet die Linke Frauenschänder auch in Zukunft verschonen wollte.
Verschont werden die Täter auch bei der medial aufgebauschten Modellwahl in den Artikeln 189 bis 191 StGB, bei dem sogenannten "Nur Ja heisst Ja".
Grundsätzlich wollen wir, glaube ich, alle dasselbe, nämlich dass mehr Vergewaltiger, mehr Sexualstraftäter bestraft werden. Dies zu erreichen, ist aber für den Gesetzgeber nicht ganz einfach. Wo sollen wir ansetzen, damit es mehr Anzeigen und vor allem mehr Verurteilungen gibt? Die Beweisschwierigkeiten können durch Gesetzesanpassungen und -neuformulierungen nicht beseitigt werden.
"Nur Ja heisst Ja" ist vom Zeitgeist gesteuert und wird von den Medien und den linken NGO sehr wohlwollend begleitet. Es sei eine andere Message an die Männer, meint Links-Grün und will damit ein Zeichen setzen. So weit, so esoterisch.
Die Erwartungshaltung, die damit verbunden ist, ist gefährlich. Nicht nur aus den Kommentarspalten ist ersichtlich, dass die Bevölkerung eine Vereinfachung bezüglich der als typische Vieraugendelikte geltenden Sexualdelikte erwartet. So warb auch die Frauenzentrale Zürich vor einem halben Jahr in einer Plakatkampagne mit der Aufschrift "Hätte ich meine Assistentin doch nur in der Schweiz sexuell ausgenützt ..." für die Zustimmungslösung. Damit ist natürlich gemeint, dass im deutschsprachigen Raum die sogenannte Widerspruchslösung gilt. Ich schliesse daraus, dass erwartet wird, dass sich durch "Nur Ja heisst Ja" etwas ändern würde. Aber was genau? Die Antwort sucht man vergeblich. Man hört und liest einfach immer wieder, es werde dann einfacher für die Opfer. Aber was wird einfacher und in welchen Situationen? Zu welchen Handlungen hat das Opfer Ja gesagt, und zu welchen hat es nicht Ja gesagt? Es stellt sich die Frage, inwiefern es den Opfern nützen würde, wenn zwar mehr Anzeigen, aber nicht mehr Verurteilungen resultieren würden.
Den Geschlechtsverkehr unter Erwachsenen immer bei allen Beteiligten und in jeder Konstellation von einer expliziten Zustimmung abhängig zu machen, und dies auch noch so, dass am Schluss für die Anklagebehörden eine Erleichterung bei der Beweisführung resultiert, ist nicht möglich. Der Diskurs darüber ist total akademisch und abstrakt, der Umgang zwischen den Geschlechtern wird immer verkrampfter. Die meisten Männer sind wohl einfach froh, wenn sie ihrer Frau vertrauen können, dass sie nie auf die Idee käme, sie anzuzeigen.
"Nur Ja heisst Ja" ist ein Ablenkungsmanöver. Ersichtlich wird das bei der Abstimmung in diesem Block zu Artikel 189 und dem neu zu schaffenden Grundtatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Artikel 190 Absatz 1. Die Mehrheit will nach wie vor Geldstrafen für diese hässlichen Sexualdelikte. Das ist für uns inakzeptabel. Was nützt den Opfern die hochgelobte "Nur Ja heisst Ja"-Regel, wenn ihre Belästiger mit symbolischen Strafen aus dem Gerichtssaal davonlaufen können?
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich werde chronologisch etwas zu den Artikeln sagen, die zur Diskussion stehen und bei denen es eine Mehrheit und eine Minderheit gibt. Der Schwerpunkt wird natürlich auf der Modellvariante liegen. Ich bitte aber um etwas Verständnis, wenn ich mich auch zu den anderen Minderheits- und Mehrheitsanträgen äussern werde. Es geht ja hier letztlich auch um die Materialien, also um das Amtliche Bulletin, und letztlich auch um die Nachvollziehbarkeit der Position des Bundesrates zu den einzelnen Anträgen.
Ich beginne mit dem Titel zu den Artikeln 187 bis 200 StGB. Hier geht es um die Strafbestimmungen. Diese müssen oft mittels einer systematischen Analyse ausgelegt werden, und dies gelingt nur, wenn der Gesetzgeber zutreffende Überschriften und Marginalien verwendet. Ich bitte Sie deshalb, hier der Mehrheit zu folgen und damit den fünften Titel zu den Artikeln 187 bis 200 StGB nicht zu ändern. Der Ausdruck "sexuelle Integrität" ist nämlich ein Überbegriff, der alle Rechtsgüter umfasst, die von diesem Titel geschützt werden, also neben anderen auch die sexuelle Selbstbestimmung.
Ich komme zur Modellwahl. Es scheint mir wichtig, dass man nicht vergisst, was der eigentliche Kern dieser Revision ist, dass man nämlich neu keine Nötigung mehr voraussetzt, um Geschlechtsverkehr gegen den Willen einer Person als Vergewaltigung zu qualifizieren. Der Bundesrat unterstützt bei der konkreten Ausgestaltung der revidierten Strafnormen die Ablehnungslösung, wie sie der Ständerat vorgeschlagen hat. Der entscheidende Punkt für den Bundesrat ist, dass die Ablehnungslösung mehr Klarheit schafft als die Zustimmungslösung. Wichtig ist bei der Ablehnungslösung, dass die Anforderungen, wie das Nein bzw. die Ablehnung ausgedrückt werden kann, tief sind. Es muss eben gerade nicht zwingend Nein gesagt werden, es genügt, wenn die Ablehnung stillschweigend geäussert wird, z. B. durch Weinen oder durch eine ablehnende Geste. Das gilt mit umgekehrten Vorzeichen allerdings auch für die Zustimmungslösung. Um von einvernehmlichem Sex auszugehen, braucht es kein explizites Ja, es genügt ein stillschweigendes Ja.
Ein stillschweigendes Ja bringt aber nicht mehr Klarheit als ein stillschweigendes Nein, im Gegenteil: Selbst ein ausdrückliches Ja könnte ein Ja aus Angst oder Unsicherheit sein und gar nicht dem tatsächlichen Willen der Person entsprechen, ohne dass der Täter diesen tatsächlichen Willen aber erkennen könnte. Wenn hingegen jemand weint oder das Gegenüber wegstösst, kann dies nicht als Zustimmung missverstanden werden.
Zu bedenken sind auch Situationen, in denen es zu einem Meinungsumschwung kommt. Ein sexueller Kontakt kann zu Beginn einvernehmlich verlaufen, bevor eine Person später ihre Meinung ändert, weil sie nicht mit allen Handlungen einverstanden ist. Es kann also auch zu unklaren Situationen kommen. Aber auch ein solcher Meinungsumschwung muss für das Gegenüber erkennbar sein. Die Person, die ihre Meinung ändert, muss darum in diesem Fall ihre Ablehnung entweder durch ein explizites Nein oder durch ein erkennbar ablehnendes konkludentes Verhalten zum Ausdruck bringen, denn nur so lässt sich dem Täter überhaupt nachweisen, dass er danach den Willen des Gegenübers vorsätzlich übergangen hat. Mit anderen Worten: Unter Umständen ist es schwierig zu erkennen, dass für eine bestimmte Handlung keine Zustimmung mehr vorliegt. Ein Nein, aber auch eine abwehrende Geste, ich habe es gesagt, kann man hingegen kaum als Zustimmung missverstehen.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Ablehnungslösung klarer ist und gegenüber dem potenziellen Opfer letztlich auch ehrlicher.
Bei der Zustimmungslösung zeigt sich eine weitere Schwierigkeit: Es stellt sich nämlich ganz allgemein die Frage, welche Anforderungen an eine Einwilligung bzw. die Urteilsfähigkeit bei der Zustimmungslösung gestellt würden. Kann beispielsweise eine geistig beeinträchtigte Person rechtsgültig einwilligen? Oder macht sich jeder strafbar, der mit ihr sexuell verkehrt? Inwieweit würden geistig beeinträchtigte Menschen ihr sexuelles Leben überhaupt noch ausleben können? Vergleichbare Fragen stellen sich auch bei Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
Ich kann Ihnen nicht sagen, wie die Antworten auf diese Fragen, die ich jetzt aufgeworfen habe, lauten werden. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass auch hier die Ablehnungslösung vorteilhafter ist, weil die Anforderungen an ein vom Täter zu beachtendes Nein tiefer sind als an ein gültiges Ja des Opfers.
Ich möchte noch ein paar Worte zum Freezing sagen. Es wird ja oft vorgebracht, die Zustimmungslösung erfasse diese Fälle besser als die Ablehnungslösung. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat an den Anhörungen im August medizinische Informationen zum Freezing erhalten. Der Experte hat auf die widersprüchlichen Daten zur Häufigkeit dieses Phänomens hingewiesen. In den Diskussionen wird oft eine Studie aus Schweden genannt, die besagt, dass Freezing bei 70 Prozent der Opfer eines sexuellen Übergriffs vorkommt. Demgegenüber geht eine andere Studie von maximal 8 Prozent aus. Gemäss dem Experten ist es aus wissenschaftlicher Sicht darum nicht möglich, zu sagen, dass Freezing mit einer bestimmten Häufigkeit auftritt. Wichtiger als die Häufigkeit scheint mir aber ein anderer Punkt zu sein. Der Psychiater hat nämlich auch geschildert, dass von Freezing betroffene Personen äusserlich eher entspannt wirken. Es ist darum nicht auszuschliessen, dass ein Täter diese Entspannung als konkludentes Ja missversteht und somit nicht vorsätzlich handelt, sofern das Opfer vorher nicht eine Ablehnung ausgedrückt hat. Die Zustimmungslösung dürfte deshalb auch in diesen Fällen keine Vorteile mit sich bringen.
Ihre Kommission hat aber auch Staatsanwältinnen angehört. Eine Staatsanwältin aus einem grossen Kanton hat dabei dargelegt, dass ihr aus der Praxis ihres Kantons kein einziges Verfahren bekannt sei, bei dem bei einem Freezing nicht vorher auch Gewalt angewendet worden sei oder der Täter dem Opfer gedroht habe. In solchen Fällen könne aber ohnehin Anklage wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung erhoben werden. Eine andere Staatsanwältin erklärte, nach ihrer Erfahrung sei es Opfern möglich, insbesondere durch Gesten, ihren ablehnenden Willen zu äussern, bevor sie in einen Schockzustand geraten. In der Praxis scheint es also so zu sein, dass die Ablehnungslösung auch Opfer in einem Schockzustand strafrechtlich gut schützt. Das heisst, das Freezing ist durch die Nein-Variante abgedeckt.
Die angehörten Staatsanwältinnen, also Praktikerinnen, haben zudem auf die zusätzlichen Beweisprobleme hingewiesen, die bei der Zustimmungslösung entstehen würden. Alle drei sehen jedenfalls Vorteile bei der Ablehnungslösung. Auch sie gaben an, eine ablehnende Geste sei leichter zu erkennen und weniger anfällig für Missverständnisse als ein Ja. Es werde einfacher sein, eine nicht respektierte Ablehnung zu beweisen.
Zur Zustimmungslösung führten die Staatsanwältinnen aus, diese würde möglicherweise zu mehr Anzeigen und Anklagen führen, aber am Schluss nicht zu mehr Verurteilungen. Solche Strafverfahren seien für die Opfer eine vergebliche Belastung. Zugleich würden die beschuldigten Personen sozial geächtet, selbst wenn sie später freigesprochen würden; darauf hat auch Herr Bregy aufmerksam gemacht.
Ich komme zu den verschiedenen Minderheiten. Die Minderheit II (Nidegger) verlangt eine Variante der Ablehnungslösung. Diese wurde bereits mit einem Einzelantrag von Ständerätin Gmür-Schönenberger eingebracht und abgelehnt. Das Bundesamt für Justiz hat diese Variante im Auftrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen geprüft und sieht darin im Vergleich zum Minderheitsantrag I (Bregy) keinen Mehrwert, im Gegenteil: Bei dieser Variante dürften vom Täter überraschend vorgenommene sexuelle Übergriffe nicht erfasst sein. Der Minderheitsantrag III (Reimann Lukas) verlangt einen separaten Tatbestand für Verletzungen der sexuellen Integrität, bei denen das Opfer nicht genötigt wird. Ein solcher separater Tatbestand mit der Ablehnungslösung war im Vorentwurf in Artikel 187a enthalten, in der Vernehmlassung wurde aber diese Variante von der Mehrheit abgelehnt.
Ich bitte Sie, der Minderheit I (Bregy) zu folgen.
Dann zu Artikel 189 Absatz 1 E-StGB, zum Verzicht auf die Geldstrafe als Sanktion: Hier stellt sich eben die Frage, ob die Geldstrafe ausgeschlossen werden soll. Die gleiche Frage stellt sich bei den Artikeln 187 Ziffer 1, 188, 189 Absatz 2, 190 Absatz 1, 191 Absatz 2 und 197 Absätze 1, 3, 4 und 5 E-StGB sowie bei Artikel 157 E-MStG. Ich werde mich also nur hier zu dieser grundsätzlichen Frage äussern.
Nach der Minderheit IV (Bregy) müsste im Bereich bis zu 180 Tagen in Zukunft zwingend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, auch wenn sie nur kurz ist, obwohl aufgrund des Verschuldens des Täters grundsätzlich auch eine Geldstrafe denkbar wäre. Kurze Freiheitsstrafen unter 180 Tagen sind aufgrund der Regeln im Allgemeinen Teil des StGB aber bereits heute möglich, und von dieser Möglichkeit wird in der Praxis, wo nötig, auch Gebrauch gemacht. Ich bitte Sie, den Ermessensspielraum der Gerichte hier nicht einzuschränken und daher bei dieser Frage überall der Mehrheit zu folgen, mit Ausnahme von Artikel 190 Absatz 1, wo ich Sie bitte, der Minderheit IV (von Falkenstein) zu folgen.
Dann komme ich zu Artikel 189 Absatz 3 E-StGB. Mit Bezug auf die Mindeststrafe in Artikel 189 Absatz 3 ist Folgendes zu bedenken: Der Ständerat hat die Definition der Vergewaltigung in Artikel 190 auf bestimmte beischlafsähnliche Handlungen ausgedehnt. Damit sollen verschiedene Tathandlungen, die heute noch von Artikel 189 erfasst werden, neu unter Artikel 190 fallen. Die qualifizierte Tatbegehung in Artikel 189 Absatz 3 bezieht sich auf den reduzierten Grundtatbestand. Dieser kennt übrigens auch keine Mindeststrafe, weil der Begriff der sexuellen Handlung weit ausgelegt wird. So gilt bereits ein Zungenkuss als sexuelle Handlung. Eine qualifizierte sexuelle Nötigung stellt ein ganz anderes Unrecht dar als eine qualifizierte Vergewaltigung. Deswegen hat der Ständerat beschlossen, die Mindeststrafe bei Artikel 189 Absatz 3 von drei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe zu senken, sie bei Artikel 190 Absatz 3, also bei der qualifizierten Vergewaltigung, aber bei drei Jahren zu belassen.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Zu Artikel 190 Absatz 1 StGB: Hier will die Minderheit V (Geissbühler) eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einführen. Diesbezüglich möchte ich einfach daran erinnern, dass eine Mindeststrafe auch den denkbar leichtesten Fall abdecken muss. Es gilt zu bedenken, dass unter den neuen Artikel Verhaltensweisen fallen, die nach geltendem Recht als sexuelle Belästigung mit Busse bestraft werden. Eine einjährige Mindeststrafe erscheint für derartige Sachverhalte unangemessen hoch und würde das richterliche Ermessen einschränken.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.
Zu Artikel 190 Absatz 2 StGB: Der Ständerat hat mit einer knappen Mehrheit beschlossen, die Mindeststrafe bei der Vergewaltigung gemäss dieser Bestimmung zu erhöhen. Wie die Mehrheit Ihrer Kommission und der Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe bleiben sollte. Eine höhere Mindeststrafe würde aus Sicht des Bundesrates das richterliche Ermessen zu stark einschränken und eine einzelfallgerechte Beurteilung erschweren. Beträgt die Mindeststrafe statt einem Jahr mehr als zwei Jahre - in der Vorlage heisst es: Freiheitsstrafe von "mehr als zwei Jahren" - und ist damit mehr als doppelt so hoch, dann ist damit zu rechnen, dass die Gerichte bei der Beweiswürdigung einen strengeren Massstab ansetzen oder die Schwelle, ab wann eine Nötigung gegeben ist, erhöhen. Im Resultat würde das neue Recht wohl zu weniger Verurteilungen wegen Vergewaltigung führen als das heutige Recht. Aus Sicht des Bundesrates sollte das verhindert werden. Denken Sie auch daran, dass unter Artikel 190 Absatz 2 neun verschiedene Tathandlungen fallen sollen, die heute von Artikel 189 Absatz 1 erfasst werden, der keine Mindeststrafe vorsieht.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Noch zu den letzten zwei Bestimmungen, zuerst zu Artikel 190 Absatz 3 E-StGB: Hier würde der Antrag der Minderheit Geissbühler dazu führen, dass der teilbedingte Vollzug der Strafe ganz ausgeschlossen wäre. Der teilbedingte Vollzug ist nämlich bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren möglich. Vorliegend geht es deshalb gerade noch um einen einzigen Tag, nämlich wenn ein Gericht exakt die Mindeststrafe von drei Jahren verhängt. Nur in diesem Fall ist der teilbedingte Vollzug der Strafe möglich, die praktische Bedeutung des Antrages ist daher relativ klein.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Schliesslich noch zu Artikel 191 Absätze 1 und 2 E-StGB: Bei dieser Bestimmung gibt es unterschiedlich schwere Handlungen, die darunterfallen können. Ein nach unten offener Strafrahmen bietet Gewähr dafür, dass bei der Strafzumessung auch weniger schwere Handlungen schuld- und tatangemessen bestraft werden können. Was die von der Minderheit IV (Schwander) beantragte Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in Absatz 2 angeht, ergäbe sich eine Unstimmigkeit zu Artikel 189 Absatz 2. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, hier eine tiefere Höchststrafe vorzusehen als bei der sexuellen Nötigung.
Ich bitte Sie, hier dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Herr Präsident, das war es, danke.
von Falkenstein Patricia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion
Die Minderheit Bellaiche möchte den Gliederungstitel vor Artikel 187 mit dem Begriff "und die sexuelle Selbstbestimmung" ergänzen. Dieser Begriff sei wichtig für die Werte, welche eine Gesetzesnorm widerspiegeln müsse. Die Mehrheit ist der Meinung, dass "sexuelle Integrität" der Oberbegriff ist, der auch die sexuelle Selbstbestimmung und alles, was unter diesem Titel geregelt wird, umfasst. So hat die Kommission den Antrag Bellaiche mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Zur Modellwahl bei Artikel 189 und allen damit verbundenen Artikeln zu sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung bzw. zu Vergewaltigung: Hier liegen diverse Minderheitsanträge vor. Die Minderheiten I (Bregy), II (Nidegger) und III (Reimann Lukas) schlagen andere Lösungen vor als die Mehrheit, die sich für das Modell "Nur Ja heisst Ja" ausspricht.
Die Minderheit I (Bregy), die in Übereinstimmung mit dem Ständerat die Fassung des Bundesrates aufnimmt, warnt vor zu hohen Erwartungen an die Umsetzung von "Nur Ja heisst Ja". Die "Nein heisst Nein"-Variante umfasse lückenlos alle Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts. Es genüge, die Ablehnung stillschweigend zu äussern, etwa durch ablehnende Gesten. Es sei auch heikel, wenn sich die ursprünglich zustimmende Haltung ändere; die später erfolgende Ablehnung müsse durch ein explizites Nein oder durch erkennbar ablehnendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Nur so liesse sich dem Täter nachweisen, dass er den Willen der betroffenen Person vorsätzlich übergangen habe. Mit Blick darauf, dass die Kommunikation zwischen Menschen auch unter normalen Umständen manchmal interpretationsbedürftig sei, sei die Ablehnungslösung klarer und gegenüber den Opfern auch ehrlicher.
Die Minderheit II (Nidegger) nimmt den Antrag von Ständerätin Gmür-Schönenberger auf, zu welchem die Verwaltung der Kommission einen Bericht zugestellt hat. Dieser Antrag stellt gemäss dieser Minderheit eine elegante Lösung dar, da die verbale und die nonverbale Ablehnung erwähnt würden, was alle denkbaren Fälle erfasse.
Die Minderheit III (Reimann Lukas) schlägt ein anderes Konzept vor, dessen Annahme zur Streichung von Absatz 1 wie auch zur Streichung von Absatz 2 von Artikel 190 führen würde. Sexuelle Übergriffe ohne Anwendung von Nötigungsmitteln sollen in einem separaten Tatbestand aufgenommen werden, was zu klareren und einfacheren Verhältnissen führen würde.
Die Mehrheit gewichtet die Einwilligung stärker und spricht sich damit für das Modell "Nur Ja heisst Ja" aus. Mit der Zustimmungslösung werde der Fokus nicht auf das Verhalten des Opfers, sondern auf dasjenige der Tatperson gelegt. Das Opfer solle sich nicht schuldig fühlen und verantwortlich gemacht werden, weil es die Ablehnung nicht deutlich genug kundgetan habe. Beim "Nein heisst Nein"-Ansatz liege der Schwerpunkt weiterhin beim Verhalten des Opfers, auch weil vom Opfer ein zumutbarer Widerstand gefordert wird. Es soll auch deutlich gemacht werden, dass Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung als Vergewaltigung betrachtet wird. Nur mit der Zustimmungslösung können auch jene Situationen strafrechtlich erfasst werden, in denen sich das Opfer in einem Schockzustand befindet und die Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen kann.
Für die Bereinigung des Artikels wurde zuerst der Beschluss des Ständerates dem Antrag Nidegger gegenübergestellt. Mit 13 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen wurde der Ständeratsbeschluss angenommen. Bei der Abstimmung zum Antrag Bregy, für die Lösung "Nein heisst Nein" zu stimmen, obsiegte das Modell "Nur Ja heisst Ja" mit 15 zu 10 Stimmen. Mit 15 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen obsiegte das Zustimmungsmodell gegenüber dem Antrag Reimann Lukas, dem Modell mit einem separaten Tatbestand sexueller Übergriffe.
Bei der Frage nach der Verschärfung des Strafrahmens und der Streichung der Geldstrafen gab es in der Kommission unterschiedliche Meinungen betreffend Ermessensspielraum der Richterinnen und Richter. Die Mehrheit war der Meinung, dieser würde eingeschränkt, was dazu führen könnte, dass weniger Delikte geahndet würden. Geldstrafen seien nicht eine mildere Form der Strafe und könnten schmerzhafter sein.
Bei den folgenden Bestimmungen geht es um die Streichung der Geldstrafen. Die Minderheit beantragt bei diversen Bestimmungen die Streichung der Geldstrafe. Bedingte Geldstrafen sollen nicht mehr möglich sein. Heute kommt fast die Hälfte der verurteilten Sexualstraftäter mit einer bedingten Geldstrafe davon. Das sei nicht nachvollziehbar, weder für die Opfer noch für die Gesellschaft. Verurteilte Sexualstraftäter sollten härter bestraft werden.
Ebenso wird von der Minderheit bei diesen Artikeln ein neuer Strafrahmen verlangt. Bei schweren Delikten solle ein verurteilter Sexualstraftäter zwingend ins Gefängnis gehen müssen. Bedingte Geldstrafen sollten nicht mehr möglich sein; verurteilte Sexualstraftäter gehörten ins Gefängnis.
Bei Artikel 189 Absatz 1 bzw. dem Antrag der Minderheit IV (Bregy) geht es um das Strafmass beim sexuellen Übergriff. Die Minderheit Bregy will keine Geldstrafen vorsehen. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Die Minderheit Bregy will auch bei Artikel 189 Absatz 2, bei der sexuellen Nötigung, die Geldstrafen streichen. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 11 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen ebenfalls abgelehnt.
Die Minderheit Geissbühler will bei Artikel 189 Absatz 3 anstelle der vom Ständerat beschlossenen Strafe von nicht unter einem Jahr eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Bei Artikel 190 Absatz 1 geht es um das Strafmass beim Grundtatbestand der Vergewaltigung. Die Minderheit IV (von Falkenstein), vertreten von Frau Markwalder, beantragt, dem Ständerat zu folgen und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorzusehen. Die Mehrheit der Kommission folgte hier aber dem Antrag Bregy, die Geldstrafen zu streichen; der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen.
Die Minderheit V (Geissbühler) will zusätzlich zur Streichung der Geldstrafe anstelle des Strafrahmens einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren hier ein Strafmass von einem bis zu fünf Jahren. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.
Zu Artikel 190 Absatz 2: Die Minderheit Steinemann will die Fassung des Ständerates übernehmen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Mehrheit folgt dem Bundesrat und beantragt ein Strafmass von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Der Entscheid fiel mit 15 zu 8 Stimmen.
Bei Artikel 190 Absatz 3 geht es um das Strafmass bei qualifizierter Vergewaltigung. Die Minderheit Geissbühler beantragt eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, während die Mehrheit dem Ständerat folgt, der eine Freiheitsstrafe vorsieht, die nicht unter drei Jahren liegt. Die Kommission hat den Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit Geissbühler vorliegt, mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 191: Es geht um das Strafmass beim Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person. Die Minderheit III (Bregy) will keine Geldstrafe vorsehen und es bei Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren belassen. Die Kommission hat sich mit 16 zu 9 Stimmen gegen die Streichung der Geldstrafe entschieden.
Die Minderheit IV (Schwander) will beim "Nein ist Nein"-Tatbestand eine Mindeststrafe von einem Jahr und sieht in Artikel 191 Absatz 2 eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor; eine Geldstrafe soll nicht möglich sein. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Ich danke Ihnen für Ihre Geduld und bitte Sie, den Anträgen der Mehrheit zu folgen.
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je commencerai par le coeur du projet, à savoir le choix des variantes en cas de contrainte sexuelle et de viol, soit les articles 189 alinéa 1 et 190 alinéa 1. Pour ces deux articles, nous avons discuté sur la base d'une proposition von Falkenstein qui prône la solution du consentement, dont nous avons abondamment discuté tout à l'heure.
Nous avons une minorité I (Bregy), qui prône la variante du Conseil des Etats, soit la solution du "non, c'est non". Nous avons aussi une minorité II (Nidegger), qui défend la variante dite Capus, reprise au Conseil des Etats par Mme Gmür-Schönenberger. Cette proposition est une variante du "non, c'est non", en précisant que le viol peut être constaté si l'auteur a passé outre des signes verbaux ou non verbaux d'opposition. Selon Mme Gmür-Schönenberger, cette solution couvrirait les cas de sidération ("freezing"). Le Conseil des Etats n'a pas retenu cette proposition, car il a estimé que cette formulation est plus étroite que celle du "non, c'est non". La proposition a été rejetée par notre commission par 13 voix contre 7 et 5 abstentions.
Une minorité III (Reimann Lukas) veut remplacer la contrainte sexuelle à l'article 189 et le viol "simple" à l'article 190 alinéa 1 par un nouveau concept d'atteinte à l'intégrité sexuelle sans utilisation de la contrainte. Les partisans de la solution du consentement pensent qu'elle couvre tous les cas de figure, notamment les cas de tromperie, les cas de viol par surprise et les cas où la victime est incapable de réagir, ce qui a déjà été décrit comme un état de sidération. De plus, la solution du consentement établit qu'une personne n'est pas par définition disponible pour une relation sexuelle.
Les partisans de cette solution sont d'avis que la solution du "non, c'est non" fait toujours peser sur la victime la responsabilité de n'avoir pas exprimé clairement son avis ou son refus. On attendra toujours une résistance de la part de la victime, ce qui est contraire à la volonté exprimée généralement au sujet de la présente révision. La solution du consentement donne un signal clair à la société: toute relation sexuelle non consentie est un viol. Ainsi, l'autodétermination sexuelle sera reconnue et inscrite dans la loi.
Mais ils reconnaissent qu'il ne faut pas avoir trop d'attente, car le droit pénal ne résoudra pas tout. Il est nécessaire de mettre en place des mesures comme une amélioration de la formation des professionnels qui accueillent les victimes, les accompagnent ou doivent les interroger, et des campagnes de sensibilisation, ainsi qu'une meilleure éducation dans ce domaine.
Les partisans de la solution du "non, c'est non" pensent qu'il est plus aisé de déterminer si la personne a exprimé son opposition plutôt que si elle a donné son consentement. Ils craignent que cela ne conduise à des condamnations injustifiées. C'est la raison pour laquelle ils se rangent à la solution du Conseil des Etats.
Certains commissaires estiment que la solution du consentement comporte le risque de créer de faux espoirs chez les victimes, car il serait plus difficile de prouver l'absence de consentement dans une procédure pour viol. Ils pensent que la solution du consentement aboutira à plus de plaintes, mais pas à plus de condamnations.
En définitive, aux articles 189 alinéa 1 et 190 alinéa 1, la variante du consentement a été adoptée par 15 voix contre 10. Je vous recommande de soutenir cette proposition.
S'agissant des minorités, la minorité Bellaiche souhaite modifier les titres avant les articles 187 du code pénal et 153 du code pénal militaire afin d'y intégrer la notion d'autodétermination sexuelle. L'auteure de la minorité pense que dans un droit pénal progressiste, c'est l'autodétermination sexuelle qui est au centre et non l'intégrité sexuelle, qui est une partie de l'autodétermination.
D'autres pensent au contraire que la dimension physique serait occultée dans ce changement de titre. Le terme d'intégrité sexuelle représenterait un concept large qui englobe tous les aspects discutés. Cette proposition a été rejetée par 14 voix contre 11.
Aux articles 189 alinéa 1 du code pénal et 153 alinéa 1 du code pénal militaire, nous avons une minorité IV (Bregy). Cette minorité veut supprimer la peine pécuniaire dans le cas de contraintes sexuelles, par analogie aux peines prévues en cas de meurtres ou de lésions corporelles graves. L'administration a expliqué que de courtes peines privatives de liberté sont déjà pratiquées. Il n'est donc pas indiqué de restreindre la marge de manoeuvre des juges en la matière.
Les commissaires qui soutiennent la décision du Conseil des Etats pensent au contraire qu'augmenter la quotité de la peine encourue restreindrait trop la latitude du juge, ainsi que sa capacité à tenir compte des cas concrets. Si la peine minimale était plus élevée, il serait à craindre que le juge utilise des critères plus stricts lors de l'appréciation des preuves et qu'en définitive il y ait moins de condamnations.
La proposition défendue par la minorité I (Bregy) a été rejetée, par 16 voix contre 9, au profit de la version du Conseil des Etats.
A l'article 189 alinéa 2, la proposition de la minorité Bregy procède de la même réflexion que la proposition de la minorité I et va dans le sens d'une suppression des peines pécuniaires. Sur la base des mêmes arguments, cette proposition a été rejetée par 11 voix contre 7 et 2 abstentions.
A l'article 189 alinéa 3, la proposition de la minorité Geissbühler est analogue aux précédentes et vise à aggraver la peine encourue à plus de deux ans, alors que le Conseil des Etats s'est prononcé pour une peine privative de liberté d'un an au moins. Toujours sur la base de la même réflexion, sur la marge de manoeuvre des juges et la cohérence du système, la commission a rejeté cette proposition par 18 voix contre 7.
A l'article 190 alinéa 1, la minorité IV (von Falkenstein) prévoit la possibilité d'une peine pécuniaire même en cas de viol. Cette proposition a été rejetée par 13 voix contre 11 et 1 abstention. La minorité V (Geissbühler) vise à porter la peine privative de liberté à un an au minimum et à cinq ans au plus. Cette proposition a été rejetée par 14 voix contre 7 et 4 abstentions au profit de la version du Conseil des Etats.
A l'article 190 alinéa 2, sur le viol qui implique la contrainte, la minorité Steinemann vise à aggraver la peine en la portant de plus de deux ans à dix ans, comme l'a décidé le Conseil des Etats. Cette proposition a été rejetée par 15 voix contre 8 et aucune abstention. Dans ce cas, la minorité Steinemann correspond à la version du Conseil des Etats, mais c'est la proposition de la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etat qui a été adoptée, toujours sur la base des mêmes réflexions.
A l'article 190 alinéa 3, la proposition de la minorité Geissbühler diverge de la version du Conseil des Etats en exigeant une peine de plus de trois ans. Elle a été refusée par 16 voix contre 7 et aucune abstention.
A l'article 191 alinéas 1 et 2, qui punit les actes sexuels commis sur une personne incapable de discernement, la minorité III (Bregy) vise à supprimer la possibilité d'infliger une peine pécuniaire. Elle a été rejetée par 16 voix contre 9.
La minorité IV (Schwander) souhaite aggraver la peine prévue pour la porter d'un an à dix ans et elle propose à l'alinéa 2, pour les autres actes sexuels, une peine privative de liberté de cinq ans au plus. Cette proposition a été rejetée par 18 voix contre 7. C'est donc la version du Conseil des Etats qui a été retenue à l'article 191.
Je vous invite donc à rejeter toutes ces propositions de minorité et à accepter bien sûr la solution du consentement aux articles 189 et 190.
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Gliederungstitel vor Art. 187
Antrag der Minderheit
(Bellaiche, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li)
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung
Ch. 1 titre précédant l'art. 187
Proposition de la minorité
(Bellaiche, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li)
Titre 5: Infractions contre l'intégrité sexuelle et l'autodétermination sexuelle
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Gliederungstitel vor Artikel 153.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 85 Stimmen
Dagegen ... 103 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 189
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Wer ohne die Einwilligung einer Person eine sexuelle Handlung ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer gegen den Willen ...
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer, sich über die verbale oder nonverbale Ablehnung einer Person hinwegsetzend ...
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Streichen
Antrag der Minderheit IV
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 2
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren.
Ch. 1 art. 189
Proposition de la majorité
Al. 1
Quiconque, sans le consentement d'une personne, commet ...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, contre la volonté d'une personne ...
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, en passant outre des signes verbaux ou non verbaux d'opposition d'une personne ...
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Biffer
Proposition de la minorité IV
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus.
Proposition de la minorité
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 2
... est puni d'une peine privative de liberté de dix ans au plus.
Proposition de la minorité
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3
... il est puni d'une peine privative de liberté de plus de deux ans.
Ziff. 1 Art. 190
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Wer ohne die Einwilligung einer Person ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf RK-S
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer gegen den Willen einer Person ...
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer, sich über die verbale oder nonverbale Ablehnung einer Person hinwegsetzend ...
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Streichen
Antrag der Minderheit IV
(von Falkenstein, Arslan, Berthoud, Brenzikofer, de Montmollin, Flach, Mahaim, Markwalder, Walder)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Antrag der Minderheit V
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit
(Steinemann, Addor, Bregy, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.
Ch. 1 art. 190
Proposition de la majorité
Al. 1
Quiconque, sans le consentement d'une personne, commet ... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Al. 2
Adhérer au projet CAJ-E
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, contre la volonté d'une personne ...
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, en passant outre des signes verbaux ou non verbaux d'opposition d'une personne ...
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Biffer
Proposition de la minorité IV
(von Falkenstein, Arslan, Berthoud, Brenzikofer, de Montmollin, Flach, Mahaim, Markwalder, Walder)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Proposition de la minorité V
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté d'un à cinq ans au plus.
Proposition de la minorité
(Steinemann, Addor, Bregy, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3
... il est puni d'une peine privative de liberté de plus de trois ans.
Ziff. 1 Art. 191
Antrag der Mehrheit
Titel
Missbrauch einer urteilsunfähigen Person
Abs. 1
Wer eine urteilsunfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht ...
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Bregy, Addor, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit IV
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Titel
Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person
Abs. 1
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Abs. 2
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zu einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Ch. 1 art. 191
Proposition de la majorité
Titre
Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement
Al. 1
Quiconque profite du fait qu'une personne est incapable de discernement pour lui faire commettre ou subir l'acte sexuel, un acte analogue ou un autre acte d'ordre sexuel est puni ...
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Bregy, Addor, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de dix ans au plus.
Proposition de la minorité IV
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Titre
Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance
Al. 1
Quiconque profite du fait qu'une personne est incapable de discernement ou de résistance pour lui faire commettre ou subir l'acte sexuel ou un acte analogue qui implique une pénétration du corps est puni d'une peine privative de liberté d'un à dix ans.
Al. 2
Quiconque profite du fait qu'une personne est incapable de discernement ou de résistance pour lui faire commettre ou subir un autre acte d'ordre sexuel est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Art. 189 Abs. 1 - Art. 189 al. 1
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Bei Ziffer 1 Artikel 189 geht es um die Frage des Modells. Bevor wir über das Modell entscheiden können, bereinigen wir in einem ersten Schritt Ziffer 1 Artikel 189, 190 und 191 in Bezug auf das Strafmass. Die Anträge der Minderheiten zu den Absätzen 1 bis 3 schliessen einander nicht aus und können dem Antrag der Mehrheit einzeln gegenübergestellt werden. Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 153 Absatz 1.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit IV ... 83 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 189 Abs. 2 - Art. 189 al. 2
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 153 Absatz 2.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 82 Stimmen
(4 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 189 Abs. 3 - Art. 189 al. 3
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 153 Absatz 3.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 137 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 190 Abs. 1 - Art. 190 al. 1
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmungen gelten auch für Ziffer 3 Artikel 154 Absatz 1.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit IV ... 54 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 136 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit V ... 54 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 190 Abs. 2 - Art. 190 al. 2
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Absätze 2 und 3 von Artikel 190 zum Strafmass schliessen einander nicht aus und können dem Antrag der Mehrheit einzeln gegenübergestellt werden. Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 154 Absatz 2.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 95 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 190 Abs. 3 - Art. 190 al. 3
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 154 Absatz 3.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 123 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 67 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 191
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Wir bereinigen nun den Titel sowie die Absätze 1 und 2 von Artikel 191 eventualiter. Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 155.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 82 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 155 Absätze 1 und 2.
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 138 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit IV ... 52 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Art. 189 Modell - Art. 189 Modèle
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Artikel 189, 190 und 191 von Ziffer 1 sind nun eventualiter bereinigt worden. Wir können jetzt über das Modell in Ziffer 1 Artikel 189 befinden. Zur Modellfrage liegen Anträge von drei Minderheiten vor: der Antrag der Minderheit I (Bregy), der Antrag der Minderheit II (Nidegger) und der Antrag der Minderheit III (Reimann Lukas). Die Abstimmungen gelten auch für Ziffer 1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe a Einleitung und Absatz 4bis Buchstabe a, Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 190 Absatz 1, Artikel 191, Artikel 192b, Artikel 193a; Ziffer 2 Artikel 36 Absätze 2 und 3; Ziffer 3 Artikel 49a Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 Einleitung und Absatz 4bis Buchstabe a, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 153 Absatz 1, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 155, Artikel 158, Artikel 158b; Ziffer 4 Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a sowie Ziffer 5 Artikel 70 Absatz 2.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit I ... 118 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 64 Stimmen
(8 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 99 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 88 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 53 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 5 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Mehrheit
a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 5 al. 1 let. a
Proposition de la majorité
a. traite d'êtres humains (art. 182), contrainte sexuelle (art. 189, al. 2 et 3), viol (art. 190, al. 2 et 3), acte d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 191) ou encouragement à la prostitution (art. 195), si la victime avait moins de 18 ans;
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde soeben bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 66a Abs. 1 Bst. h
Antrag der Mehrheit
h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln (Art. 192b Abs. 2), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
Ch. 1 art. 66a al. 1 let. h
Proposition de la majorité
h. actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187, ch. 1 et 1bis), actes d'ordre sexuel avec des personnes dépendantes (art. 188), contrainte sexuelle (art. 189, al. 2 et 3), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), encouragement à la prostitution (art. 195), pornographie (art. 197, al. 4, 2e phrase);
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
h. actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187, ch. 1 et 1bis) ou des personnes dépendantes (art. 188), contrainte sexuelle (art. 189, al. 2 et 3), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte (art. 192b, al. 2), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a), encouragement à la prostitution (art. 195), pornographie (art. 197, al. 4, 2e phrase);
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Block 2 - Bloc 2
Funiciello Tamara · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Mit meiner Minderheit beantrage ich die Einführung von Lernprogrammen bei Delikten gegen die sexuelle Integrität. Wer ein Sexualdelikt begangen hat, soll bestraft werden und zusätzlich ein Lernprogramm besuchen müssen. Somit handelt es sich eigentlich um eine Strafverschärfung - eine, die auch nachweislich zu einer Verbesserung in der Gesellschaft führt. Wir haben in der Diskussion rund um die "Nur Ja heisst Ja"-Lösung gehört, dass sie falsche Erwartungen auslösen werde und sich mit der Änderung des Vergewaltigungstatbestands nicht alle Probleme lösen liessen. (Glocke des Präsidenten) Ich bin auch sehr aufgeregt, dass die "Nur Ja heisst Ja"-Lösung durchgekommen ist! - Dem vorhin Geäusserten stimme ich vollumfänglich zu: Nie hat jemand behauptet, dass einzig wegen der Anpassung des Strafrechts weniger sexualisierte Gewalt stattfinden würde. Die Revision des Sexualstrafrechts ist lediglich ein Puzzleteil von vielen. Ein weiteres Puzzleteil ist eben die Arbeit mit Tatpersonen.
Lernprogramme gegen Gewalt gibt es bereits im Bereich der häuslichen Gewalt. Sie sind in Artikel 55a Absatz 2 StGB rechtlich auch schon verankert. Dabei geht es um Massnahmen, die zu einer Verbesserung des Verhaltens einer Tatperson führen sollen. Die Erfolge dieser Lernprogramme und solcher für Pädophile, die übrigens von der ehemaligen Nationalrätin Natalie Rickli erfolgreich gefordert wurden, sind beträchtlich. Personen, die diese Lernprogramme gegen häusliche Gewalt absolviert haben - wobei es laut Statistik egal ist, ob sie das freiwillig gemacht haben oder nicht -, sind um ein Vielfaches weniger häufig rückfällig als Personen, die kein solches Programm absolviert haben.
Im Wissen darum, wie wirkungsmächtig solche Programme sind, wäre es sinnvoll, ihre Anwendung systematisch auf Delikte gegen die sexuelle Integrität auszudehnen und sie nicht nur im besten Fall punktuell einzusetzen, gerade vor dem Hintergrund der zahlreichen Opfer von sexualisierter Gewalt. Wenn wir sexualisierter Gewalt ein Ende setzen wollen, dann müssen wir in der Bildung, der Prävention, der Strafverfolgung, aber eben auch bei der Täterarbeit agieren.
Ich bitte Sie, im Hinblick auf die weitere Beratung dieser Revision meinem Minderheitsantrag zuzustimmen, im Wissen darum, dass der Ständerat noch einige Anpassungen vornehmen wird.
Mahaim Raphaël · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Je m'exprime au sujet de deux minorités. La première concerne l'imprescriptibilité des actes d'ordre sexuel avec des enfants. La deuxième concerne la question du "stealthing", soit le retrait non consenti par le partenaire du préservatif lors du rapport sexuel.
Je commence par cette seconde minorité, car, sur ce point, fort des explications données par le Conseil fédéral en commission et fort des explications qui, je l'espère, seront à nouveau données aujourd'hui, je suis en mesure de dire que je la retirerai. Quelle que soit la variante, "oui, c'est oui" ou "non, c'est non", qui l'emporte en définitive, dans les deux cas, il a été clairement dit que la problématique du "stealthing" est couverte par la formulation générale qui est choisie dans les infractions contre l'intégrité sexuelle et que, par conséquent, il n'est pas nécessaire d'en faire une infraction particulière. C'était le but de cette minorité.
Je constate avec plaisir et soulagement que cette discussion a fait son chemin depuis l'arrêt du Tribunal fédéral publié ce printemps, dans lequel le Tribunal fédéral a dit que le droit actuel n'était pas suffisant pour punir le "stealthing" sur la base des infractions en question. La Cour suprême au Canada s'est également prononcée sur cette question, en allant un pas plus loin que le Tribunal fédéral. Dans tous les cas, dans la solution retenue par la commission et, encore une fois, quelle que soit la variante qui en définitive sortira des travaux parlementaires, la problématique du "stealthing" est dûment traitée. Cette minorité peut donc être considérée comme retirée.
J'en viens maintenant à un sujet délicat qui a déjà fait couler beaucoup d'encre sous la Coupole fédérale et qui en fera, à n'en pas douter, encore couler, c'est la question de l'imprescriptibilité des actes d'ordre sexuel commis sur des mineurs. D'emblée, il faut dire que nous partageons les mêmes objectifs. On peut les résumer en disant qu'ils sont doubles. D'une part, nous voulons protéger les mineurs contre des actes d'ordre sexuel. C'est un impératif catégorique, une priorité absolue pour toutes et tous autour de cet hémicycle, du moins je le crois à la lecture de nos travaux de commission et bien évidemment de toutes les études qui ont été publiées sur ce sujet. D'autre part, nous voulons rendre la justice de façon diligente, avec des enquêtes qui tiennent la route et qui respectent les droits des parties.
C'est en lien avec ce deuxième objectif que l'institution de la prescription n'est pas simplement une fantaisie de quelques pénalistes ou une fantaisie de quelques amoureux de l'Etat de droit. C'est réellement une institution qui permet de protéger la qualité des enquêtes et de faire en sorte que, lorsque l'on rend justice, cela soit fait dans de bonnes conditions. Ce que la règle sur la prescription dit, c'est qu'après un certain laps de temps, on ne peut plus conduire une enquête en respectant les droits des parties et en rendant justice de façon satisfaisante. Pourquoi? Pour une raison que vous connaissez toutes et tous, parce que les preuves n'existent plus, parce que les témoins ne se souviennent plus, parce que l'on est de longues années plus tard et que l'on ne peut pas décemment conduire un procès pénal en ayant des moyens de preuve nouveaux qui, évidemment existaient à l'époque, mais qui de façon assez claire ne sont plus disponibles. On ne peut pas inventer des nouvelles preuves, on ne peut pas faire dire aux témoins ce dont ils ne se souviennent plus. Et donc, pour enquêter sur des soupçons, on est dans une situation où il est très difficile de rendre justice de façon correcte.
La Cour européenne des droits de l'homme a eu l'occasion de dire, à de nombreuses reprises, que la règle de la prescription fonctionne comme un droit fondamental, représente réellement une garantie contre toute une série de dérives que l'on pourrait constater au détriment des droits des parties, victimes et auteurs compris, et qu'elle doit donc être préservée dans tous les cas.
Ce qu'il faut préciser également à l'appui de la minorité qui demande de ne pas élever l'âge pour l'imprescriptibilité des actes commis sur des mineurs de 12 à 16 ans, c'est que de toute façon il y a la règle que la prescription, quel que soit l'acte, va jusqu'à 25 ans. C'est-à-dire que, dans tous les cas, même pour les infractions les moins graves commises sur des mineurs, on estime que la prescription ne peut pas s'éteindre avant 25 ans. Et puis, autre précision importante, et je conclus ensuite, il y a évidemment la règle qui veut que, pour les infractions les plus graves, on connaît des délais de prescription particulièrement longs. On est donc dans une situation où le droit suisse aujourd'hui protège d'ores et déjà les victimes qui seraient frappées par une infraction pénale entre 12 et 16 ans, mais qui disposent, pour les cas les plus graves, par exemple de plus de 10 ans, voire 15 ans de prescription pour saisir la justice. C'est bien que cela soit ainsi, mais il ne faut pas faire naître de faux espoirs après une période trop longue.
Je vous remercie de soutenir cette minorité en faveur du maintien du droit actuel pour la prescription relative à des actes commis sur des mineurs.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Im Antrag meiner Minderheit I zu Artikel 187 Absatz 1 geht es um sexuelle Handlungen mit Kindern. Hier will ich einerseits die Geldstrafe abschaffen und andererseits den Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöhen.
Sexuelle Handlungen und Übergriffe, insbesondere an Kindern, sind die schlimmsten Delikte überhaupt. Oft werden Kinder jahrelang sexuell misshandelt, ohne dass es jemand merkt oder der Polizei meldet. Damit es zu einer Verurteilung kommt, müssen genügend Beweise vorliegen, was für die Opfer oft ein schlimmes Verfahren bedeutet. Menschen, die als Kind sexuell misshandelt wurden, leiden ihr Leben lang unter dem Erlebten.
In der Bevölkerung gibt es gegenüber Kinderschändern keine Toleranz. Es begreift auch niemand, dass wegen Kindsmissbrauch Verurteilte mit Geldstrafen davonkommen. Die Statistik zeigt das Unfassbare: Knapp 50 Prozent der Verurteilten erhalten eine Geldstrafe, 44 Prozent sogar nur eine bedingte Geldstrafe. Das bedeutet, dass mit der heutigen Rechtsprechung sexuelle Handlungen und Übergriffe an Kindern wie ein Diebstahl beurteilt werden können. Dies muss dringend geändert werden. Schwere Formen von sexuellen Übergriffen an Kindern müssen zwingend mit Gefängnis bestraft werden. Da es sich in vielen Fällen um Wiederholungstäter handelt, muss es möglich sein, sie auch mit mehr als fünf Jahren Haft zu bestrafen. Nur so können unsere Kinder, die Verletzlichsten und Hilfsbedürftigsten in unserer Gesellschaft, geschützt werden.
Das Gleiche gilt für Artikel 188 Absatz 1 bezüglich sexueller Handlungen mit Abhängigen. In vielen westlichen Ländern sind die Verbrechen der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und des Missbrauchs von urteils- und widerstandsunfähigen Personen mit mehrmonatigen bis mehrjährigen Mindeststrafen belegt. So bekommt zum Beispiel mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, wer in Deutschland wegen einer sexuellen Handlung an einem behinderten Opfer verurteilt wird. In der Schweiz hingegen wird die orale, vaginale oder anale Penetration eines behinderten Opfers oft mit einer Geldstrafe abgegolten. Dieses Verständnis von Verbrechen und Strafe, welches derzeit den politischen Mainstream dominiert, ist verwerflich und kann nicht akzeptiert werden. Auch mit diesem Antrag meiner Minderheit II will ich die Geldstrafe abschaffen und verlange eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Bei meinem dritten Minderheitsantrag geht es um Pornografie von und mit Kindern unter 16 Jahren. Kinder und minderjährige Jugendliche sind die Schwächsten in unserer Gesellschaft. Sie brauchen einen besonderen Schutz. Ich beantrage deshalb, in Artikel 197 Absätze 1, 3, 4 und 5 die Geldstrafen zu streichen, sodass nur noch Freiheitsstrafen möglich sind. Es kann nicht sein, dass Minderjährige für pornografische Produktionen eingesetzt werden. Wir müssen uns im Klaren sein, dass dies oft nur der erste Schritt der Peiniger ist, um Kinder gefügig zu machen und ausbeuten zu können. Kinder gehören zu einer besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe, und deswegen bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zur Abschaffung der Geldstrafe zuzustimmen, denn solche Taten können mit gar nichts gerechtfertigt werden.
Das Ziel der anstehenden Gesetzesrevision sollte ein Sexualstrafrecht sein, das an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst ist und seinen Namen verdient. Wir müssen vom vorgesehenen Soft-Strafen-Kurs mit lächerlichen Geldstrafen für sexuelle Handlungen und Übergriffe an Kindern wegkommen. Dies kann nur mit der von der Minderheit vorgeschlagenen Anpassung der drei Gesetzesartikel erreicht werden.
Deshalb bitte ich Sie, diesen Minderheitsanträgen zuzustimmen.
Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Eigentlich ist zu meinen Minderheitsanträgen alles gesagt worden. Die Frage, die wir in diesem Saal zu beantworten haben, lautet: Stehen wir für Täterschutz ein, oder stehen wir nicht für Täterschutz ein?
Sie haben sich - und das ist ein politischer Entscheid, das kann man durchaus machen - bei der Anklage für eine erweiterte Version entschieden. Ich habe es Ihnen bei meinem ersten Votum schon gesagt: Dadurch wird es zwar mehr Verfahren geben, aber nicht mehr Verurteilungen. Jetzt müssten Sie aber eigentlich Farbe bekennen und diejenigen, die rechtskräftig verurteilt sind, auch gehörig bestrafen. Sonst machen Sie die Verfahren für die Beschuldigten schwieriger, aber für die Verurteilten leichter. Das darf nicht im Interesse dieses Parlamentes sein. Darum sollten wir die Geldstrafen in diesen Bereichen streichen, insbesondere bei sexuellen Handlungen mit Kindern. Oder wollen Sie wirklich, dass jemand, der sexuelle Handlungen mit Kindern begeht, mit einer bedingten, das heisst nicht einmal zu bezahlenden Strafe davonkommt? Ich kann mir nicht vorstellen, dass es Leute gibt, die so etwas gutheissen.
In diesem Sinne: Der erste Entscheid ist gefallen; jetzt geht es darum, die verurteilten Täter auch dementsprechend hart zu bestrafen und hier nicht an der falschen Stelle Täterschutz zu betreiben.
Brenzikofer Florence · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion
Es geht bei diesem Minderheitsantrag von Falkenstein um einen Ausbau in Artikel 198 zu sexuellen Belästigungen. Nach der derzeitigen gesetzlichen Lage sind verbale sexuelle Belästigungen nur dann strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Es gibt jedoch Vorkommnisse, die von der Formulierung "in grober Weise" nicht abgedeckt werden. Ein Beispiel, das in der Kommission genannt wurde: wenn eine Person am Arbeitsplatz wiederholt sexuell belästigt wird und nicht ausweichen kann.
Der hier vorliegende Minderheitsantrag möchte zwei Dinge ergänzen. Einerseits soll "aufdringlich" zu "in grober Weise" hinzugefügt werden, andererseits sollen auch sexuelle Belästigungen durch andere sexuell konnotierte Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden. Somit können andere verbale Belästigungen wie das sogenannte Catcalling, Pfiffe und andere Laute geahndet werden. Oder es sind Gesten darunter zu verstehen, die klar sexuell zu deuten sind.
Eine repräsentative GFS-Studie aus dem Jahr 2022 zeigt, wie wichtig die Ergänzung der Bestimmung ist, gerade für junge Menschen, die besonders stark betroffen sind. 64 Prozent der Befragten kennen persönlich Frauen, die sexuell belästigt wurden. Dabei sind verschiedene Formen sexueller Belästigung weit verbreitet, und grosse Teile der befragten Frauen haben auch selber bereits unterschiedlichste Belästigungsformen erlebt. Die Formen unterscheiden sich, jedoch sind 61 Prozent der Frauen zwischen 16 und 39 Jahren aufdringlichen Kommentaren über die körperliche Erscheinung ausgesetzt. Die Studie zeigt zudem auch, dass am meisten sexuelle Belästigungen, nämlich rund 56 Prozent der Belästigungen, im öffentlichen Raum - auf der Strasse, in der Badi oder in Bars - stattfinden. Ich bitte Sie deshalb, dieser wichtigen Präzisierung zuzustimmen, die die Minderheit von Falkenstein, die ich hier vertrete, beantragt.
Zudem weise ich darauf hin, dass die Schweiz auch nach dieser Revision immer noch eine schwache Gesetzeslage bei der Verfolgung von sexueller Belästigung aufweist. Die grüne Fraktion würde es im Grundsatz sehr begrüssen, wenn sexuelle Belästigung als Vergehen geahndet würde. Im Ausland werden sexuelle Belästigungen restriktiver bestraft. Das Strafgesetzbuch Frankreichs droht bei sexueller Belästigung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, in bestimmten schweren Fällen von drei Jahren. In Belgien droht eine Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren und/oder eine Busse von 50 bis 300 Euro. In Spanien drohen bei solchen Verhaltensweisen Freiheitsstrafen bis zu vierzehn Monaten.
Ich bitte Sie, die bestehende Lücke in Artikel 198 mit den Zusätzen "aufdringlich" und "konnotierte Verhaltensweisen" zu schliessen.
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mein Minderheitsantrag betrifft Artikel 198, bei dem es um Übertretungen gegen die sexuelle Integrität geht. Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, soll gemäss Mehrheit auf Antrag mit Busse bestraft werden. Wir wollen diese Bestimmung um die Erwähnung von minderjährigen Opfern ergänzen, siehe Absatz 2: "Ist das Opfer minderjährig, so ist die Strafe Geldstrafe" und nicht einfach Busse.
Warum wollen wir diese Ergänzung? Weil die sexuelle Belästigung von Minderjährigen die gesamte Entwicklung von Minderjährigen gefährden kann. Die Schädigung wiegt umso schwerer - das ist allgemein bekannt -, je grösser der Altersunterschied ist und insbesondere je jünger und weniger weit das Kind entwickelt ist. Diesem Umstand wollen wir auch bei sexuellen Belästigungen und Übertretungen gegen die sexuelle Integrität Rechnung tragen, indem wir mit Absatz 2 eine Zusatzbestimmung schaffen, wonach, wenn das Opfer minderjährig ist, die Strafe Geldstrafe sein soll.
Ich bitte Sie, meiner Minderheit zu folgen.
Reimann Lukas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sexismus und sexuelle Belästigung in der Schweizer Armee sind eine Realität. Schauen Sie sich die Urteile des Militärgerichts an, und schauen Sie sich an, mit welchen Strafen oder eben Nichtstrafen die Straftäter rechnen müssen. Ich nenne Ihnen wahre Beispiele aus Urteilen des Militärgerichts.
In der Rekrutenschule hat Hauptfeldweibel D., für den reibungslosen Dienstbetrieb verantwortlich, einen Reinigungsplan erstellt. Er hat den Truppen-"Tätschmeister", die damals 25-Jährige einer Infanterierekrutenschule, für die Aufbewahrung der Waffen bestimmt. Er hat sie dann in den Waffenraum genommen und gesagt: "Wissen Sie, wie lange ich schon keine Frau mehr angefasst habe?" Ebenfalls sagte er: "Wenn ich Ihnen jetzt einen Befehl geben würde, würde er lauten, dass Sie Ihre Hose runterlassen müssen." Dabei schiebt er laut Gerichtsakten die Bemerkung nach: "Wissen Sie, wie lange ich schon keine Frau mehr berührt habe?" Die Rekrutin hat diesen Vorfall dann aus Angst vor falschen Rückschlüssen oder aus Angst um ihre Karriere nicht gemeldet. Erst später kam es zu einem Verfahren. Das Urteil gegen den Beschuldigten lautete: 600 Franken Geldstrafe und 200 Franken Busse.
Dann gab es einen Fall wegen sexueller Belästigung mit der Waffe im Anschlag. Da hat laut den Gerichtsakten Peter T. die durchgeladene Dienstpistole in der rechten Hand auf die Rekrutin gerichtet und hat gesagt: "Ich werde Sie ficken und fertigmachen." Das sind Fälle, die wir in der Schweizer Armee nicht wollen. Dieser Fall wurde mit 500 Franken Busse und 800 Franken Geldstrafe bestraft. Das ist zu wenig. Gehen Sie auf Webseiten, auf Social-Media-Kanäle wie "Armysieche" - das ist ein Portal, das ich sonst sehr schätze -, dann sehen Sie Belästigungen am Laufmeter, Frauenfeindlichkeit am Laufmeter.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen, damit solche Fälle in Zukunft nicht mehr mit Geldstrafe, sondern mit Freiheitsstrafe bestraft werden - genauso, wie wir das schon ausserhalb des Militärs beantragt haben. Im Militär finde ich es einfach besonders krass, weil man da dem Vorgesetzten besonders ausgeliefert ist und sich grundsätzlich an die Befehle der Vorgesetzten halten muss.
Bellaiche Judith · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion
Ich habe es in Block 1 schon erwähnt, wir werden keine pauschale Anhebung des Strafmasses über alle Tatbestände hinweg unterstützen.
Ich wiederhole insbesondere unsere differenzierte Haltung bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern, denn dies könnte auf Anhieb auf Unverständnis stossen. Aber der Tatbestand von Artikel 187 Ziffer 1 ist sehr weit gefasst. So fällt etwa ein Zungenkuss bereits darunter. Wir sind uns einig, dass ein solches Verhalten gegenüber Kindern bestraft werden muss, aber auch diese Strafe angemessen sein sollte. Dieser Tatbestand ist nicht mit den Tatbeständen zu vergleichen, wie sie in den Artikeln 189 und 190 beschrieben werden. Diese beiden Artikel sind sehr eng gefasst, und es werden hohe Anforderungen gestellt.
Noch kurz zu den anderen Anträgen: Wie bereits beim Eintreten erwähnt, werden wir die Ausweitung der Unverjährbarkeit von Delikten unterstützen, wenn sie an Kindern bis 16 Jahren begangen wurden, dies im Einklang mit dem Schutzalter von 16 Jahren.
Zu Artikel 193, zum sogenannten Stealthing: Wir unterstützen die Aufnahme dieses neuen Tatbestandes, zumal die Rechtsprechung in solchen Fällen an der fehlenden gesetzlichen Grundlage scheiterte. Es wurde in der Debatte erwähnt, dass das zu schützende Rechtsgut in diesem Artikel nicht klar sei. Das kann ich nicht nachvollziehen. Auch hier geht es um die sexuelle Selbstbestimmung: Wenn eine Person nur zu geschütztem Sex einwilligte, die entsprechende Zusicherung sich jedoch als Täuschung erwies, so wurde die sexuelle Selbstbestimmung dieser Person verletzt, denn ohne die Zusicherung zu geschütztem Sex hätte sie nicht eingewilligt. Abgesehen von der schwierigen Beweisbarkeit scheinen mir die Bedenken bezüglich dieses Tatbestandes etwas gesucht. Denn auch andere Rechtsgüter werden in unserem Strafrecht vor Täuschung geschützt.
Zu Artikel 198 ist ein Einzelantrag Porchet eingegangen, wonach sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ein Offizialdelikt sein soll. Es wird zwischen öffentlichem und privatem Raum unterschieden, weil sehr viele Belästigungen auf der Strasse und an öffentlichen Anlässen stattfinden und dies die Opfer, meist Frauen, dazu zwingt, öffentliche Orte zu meiden. Damit werde ihre Bewegungsfreiheit beschnitten. Wir können diese Begründung zwar nachvollziehen, aber die Beschneidung der sexuellen Selbstbestimmung ist im privaten Raum nicht anders als im öffentlichen Raum ausgestaltet. Eine Unterscheidung im Sexualstrafrecht scheint ohne vertiefte Prüfung noch etwas diffus. Um aber eine Differenz zu schaffen und dem Ständerat die Möglichkeit zu geben, sich über diese Sache zu beugen, werden wir den Einzelantrag Porchet in einem ersten Schritt unterstützen.
Marti Min Li · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die Debatte rund um die Revision und die Reform des Sexualstrafrechts ist ja seit einigen Jahren im Gang. Es ist eine Debatte, die auch grundsätzliche Fragen aufgeworfen hat.
Wir haben ebenfalls darüber gesprochen - das war ein Einwand, der vor allem von Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Strafrechts kam -, dass das Strafrecht nicht dazu dienen könne, die Gesellschaft grundsätzlich zu verändern. Das ist ein durchaus berechtigter Einwand, ebenso wie der Einwand der Bundesrätin in der Eintretensdebatte, man solle keine allzu grosse Hoffnung schüren, dass sich durch die Vorlage fundamental etwas ändern werde. Es ist immer noch eine Frage der Anzeigen, eine Frage der gerichtlichen Behandlung. Die Vorlage wird nicht grundsätzlich alle Probleme, die aufgrund der sexualisierten Gewalt entstehen, lösen. Das haben wir aber auch nie behauptet. Das gilt im Übrigen auch für die Frage des Strafmasses; es ist nicht so, dass ein höheres Strafmass jedes Problem aufgrund von sexualisierter Gewalt lösen könnte.
Wenn es aber tatsächlich darum geht, die Taten zu vermindern - ganz vermeiden kann man sie ja nicht, aber eine Verminderung ist ja unser aller Ziel -, ist die Täterarbeit eine wirklich effektive Massnahme. Hier setzt der Minderheitsantrag Funiciello an, der die verurteilten Täter zu einem Lernprogramm gegen sexualisierte Gewalt verpflichten will. Das klingt vielleicht etwas nach Täterschutz oder "Täterverhätschelung", ist aber de facto etwas, das bereits effektiv im Bereich der häuslichen Gewalt im Einsatz ist - in verschiedenen Kantonen, zum Beispiel im Kanton Zürich. Dort hat auch eine Untersuchung gezeigt, dass die Rückfallquote der Personen, die am Lernprogramm teilnehmen, signifikant sinkt. Das wäre ja eigentlich das Ziel.
Diese Programme sind sehr effektiv. Sie vermeiden nicht nur menschliches Leid, das künftige Opfer erleiden müssten, sondern haben auch aus ökonomischer Sicht ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis, weil es wesentlich günstiger ist, jemanden in ein Lernprogramm statt ins Gefängnis zu schicken. Frau Geissbühler hat in einem ihrer Voten gesagt, dass es sehr viele rückfällige Täter gibt. Mit der Methode des Lernprogramms könnte man dem effektiv entgegenwirken.
Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag Funiciello zu unterstützen.
Eine wichtige Diskussion betrifft die Frage des Stealthing. Judith Bellaiche hat es ein wenig ausgeführt. Wir haben dazu in der Kommissionsdiskussion erfahren, dass dieses Delikt sowohl mit einer Zustimmungslösung, der wir jetzt zugestimmt haben, wie auch bei einer Ablehnungslösung eigentlich abgedeckt ist. Das heisst, eine Sonderstrafnorm ist eigentlich nicht nötig. Aus diesem Grund wurde der betreffende Minderheitsantrag auch zurückgezogen.
Des Weiteren gibt es eine Reihe von Anträgen auf Streichung der Geldstrafe und zum Strafmass. Diese Diskussionen haben wir schon ausführlich im Block 1 geführt. Wir unterstützen hier jeweils die Mehrheit. Dafür unterstützen wir die Minderheit Mahaim bei Ziffer 1 Artikel 101, gemäss Ständerat und Bundesrat, und ebenso die Minderheit von Falkenstein, vertreten durch Frau Brenzikofer, bei Ziffer 1 Artikel 198 zur sexuellen Belästigung.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Geschätzte Kollegin, Sie haben es gesagt: Gerade bei sexuellen Handlungen mit Kindern sind es ja sehr oft Wiederholungstäter, die das mit jedem Kind machen, das sie in die Hände bekommen. Jetzt haben wir gehört, dass die Statistik sagt, dass 44 Prozent der verurteilten Täter, die sexuelle Handlungen mit Kindern vornehmen, nur mit einer bedingten Geldstrafe davonkommen. Finden Sie nicht, dass es sinnvoll wäre, dass diese Leute weggesperrt und im Gefängnis therapiert würden und nicht auf freier Bahn die nächsten Kinder sexuell misshandeln könnten?
Marti Min Li · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Vielen Dank für diese Frage, Frau Geissbühler. Sie haben ähnliche Fragen ja schon an Frau Arslan und Frau Markwalder gestellt. Es gibt natürlich einen "range" in diesem Bereich der Übergriffe, die nicht alle gleich schwerwiegend sind, und darum ist ein richterliches Ermessen auch sinnvoll. Sie können natürlich sagen, dass man die Leute ins Gefängnis sperren soll, aber man kann sie nicht bis ans Lebensende wegsperren, das ist nicht Teil unseres Strafbemessungssystems. Es wäre also effektiver, wenn wir tatsächlich bei der Täterarbeit ansetzen würden, damit diese Wiederholungsgefahr eben gebannt werden könnte.
Maitre Vincent · Mit-M · Nationalrat · Genf · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Concernant l'imprescriptibilité des actes d'ordre sexuel avec des enfants, le groupe du Centre soutiendra la majorité, qui fixe le dies a quo de l'imprescriptibilité à 16 ans et non à 12. Cela nous paraît effectivement plus cohérent avec l'âge de la majorité sexuelle, qui est donc fixé à 16 ans, et supprime une certaine incohérence, une certaine incompréhensibilité par rapport au fait que des actes d'ordre sexuel avec des enfants puissent être différemment imprescriptibles si un enfant est âgé de 11 ans et 11 mois ou de 12 ans et quelques mois.
Pour le reste des infractions relevant d'actes d'ordre sexuel avec des enfants, en ce qui concerne les peines encourues, nous pensons que les minorités Bregy sont plus à même de répondre aux besoins et, de nouveau, au souci de pouvoir laisser au juge la fameuse marge d'appréciation, la latitude de jugement dont il a besoin, avec des peines privatives de liberté allant jusqu'à cinq ans maximum et tenant évidemment compte d'infractions de gravité relative, si on peut les qualifier ainsi. A l'inverse, les minorités Geissbühler prévoient une peine plancher, ce que par principe nous ne favorisons pas.
Nous refuserons également la proposition de la minorité Mahaim à l'article 193b, qui concerne le "stealthing", parce qu'elle pose en réalité un problème de bien juridique protégé à définir. La commission n'a pas eu l'occasion de se pencher assez profondément sur cette problématique. Le bien juridique protégé du "stealthing" est-il l'intégrité sexuelle? Vraisemblablement pas, puisque, avec ou sans préservatif, la personne a tout de même, par principe, consenti à l'acte sexuel. Est-ce la santé? Cela poserait alors le problème de trancher l'erreur de droit. Dans le cas où l'auteur se serait par exemple parfaitement su en pleine santé, et donc dans l'incapacité objective de transmettre une maladie, le bien juridique protégé qui serait la santé serait à ce moment impossible à atteindre. Reste la troisième hypothèse qui serait une atteinte au patrimoine, considérant alors que l'absence de moyen de contraception qui engendrerait une grossesse, puis la naissance d'un enfant, serait constitutive d'une atteinte au patrimoine parce qu'elle engendrerait des coûts. L'administration a rendu une note relativement complète sur le sujet. Si tel était le cas, c'est-à-dire si une atteinte au patrimoine était effectivement réalisée, alors la disposition telle que formulée par la minorité Mahaim poserait problème, puisqu'elle ne viserait que l'atteinte commise au détriment d'une femme et non d'un homme. Il aurait donc fallu écrire "ou" et non "et" entre les mots "contraception" et "de prévention de maladies transmissibles". Formulée en l'état, cette proposition présente une forme de discrimination entre les hommes et les femmes, puisque seule pourrait être atteinte dans son patrimoine une femme qui aurait enfanté et non un homme.
Pour ce qui est de la minorité von Falkenstein sur les articles 198 alinéas 1 et 2 du code pénal et 159a alinéas 1 et 2 du code pénal militaire, le groupe du Centre est légèrement plus divisé. Certains pensent qu'il faut s'en tenir à la législation actuelle, d'autres, en revanche, estiment qu'ajouter la notion de harcèlement aux désagréments d'ordre sexuel, ainsi que d'autres moyens par lesquels il est exprimé, c'est-à-dire la parole, l'écriture, l'image ou par tout autre comportement connoté sexuellement, répond mieux aux réalités actuelles de la jeunesse, notamment. On sait que le harcèlement s'est passablement répandu dans l'espace public, notamment au travers des moyens modernes de communication. Pour cette raison, cette minorité von Falkenstein mérite d'être suivie.
A l'inverse, la proposition Porchet, qui vise à poursuivre d'office tel comportement, ne change en réalité rien, puisque, selon Mme Porchet, l'anonymat de l'auteur serait problématique. Dans un cas comme dans l'autre - je termine tout de suite -, le fait de poursuivre sur plainte ou d'office quelqu'un qui se serait rendu coupable de désagrément d'ordre sexuel ne rendrait pas plus facile son identification.
Markwalder Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion
In Block 2 unterstützen wir stets die Anträge der Kommissionsmehrheit, ausser bei Ziffer 1 Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satzteil, wo wir den Antrag der Minderheit Mahaim unterstützen; ich werde darauf zurückkommen.
Den Antrag der Minderheit Funiciello betreffend zwingend von Tätern zu besuchende Lernprogramme gegen sexualisierte Gewalt lehnen wir ab. Selbstverständlich kann das Gericht nicht nur Strafen, sondern auch Massnahmen, worunter Therapien und Lernprogramme fallen, anordnen. Aus unserer Sicht soll aber auch hier das Gericht den Ermessensspielraum haben, sodass es dann solche Massnahmen verhängen soll, wenn sie sinnvoll und zielführend sind.
Bei Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e unterstützen wir, wie eingangs erwähnt, den Antrag der Minderheit Mahaim, wonach dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und am geltenden Recht festzuhalten sei. Es geht da um die Frage der Unverjährbarkeit von Sexualdelikten an Kindern unter 12 Jahren. Sie erinnern sich: Die Unverjährbarkeits-Initiative wurde in der Volksabstimmung angenommen und mit Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e umgesetzt. Die Mehrheit der Kommission will nun die Altersschwelle für eine Unverjährbarkeit von Sexualdelikten an Kindern von 12 auf 16 Jahre anheben.
Es gibt bestimmt einen breiten Konsens in diesem Rat, dass sexuelle Handlungen mit Kindern absolut verwerflich sind und den betroffenen Menschen zum Teil lebenslanges Leiden zufügen. Entsprechend werden diese Handlungen auch scharf sanktioniert. Demgegenüber scheint es der Minderheit Mahaim nicht verhältnismässig, dass sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren unverjährbar sein sollen. Unverjährbar sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen. In Artikel 101 werden nicht nur Vergewaltigung, Nötigung, Schändung von Kindern usw. erfasst, sondern auch sexuelle Handlungen mit Kindern, die nicht eine solche Schwere erreichen. Es kann deshalb aus Sicht der Minderheit Mahaim nicht sein, dass beispielsweise das Delikt, einer Fünfzehnjährigen gegen ihren Willen einen Zungenkuss zu geben, zusammen mit Delikten wie Völkermord und Kriegsverbrechen unverjährbar sein soll. Da ist die Verhältnismässigkeit einfach nicht mehr gegeben.
Deshalb bitten wir Sie, dem Antrag der Minderheit Mahaim zuzustimmen.
Ich bitte Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, bei Ziffer 1 Artikel 187 der Kommissionsmehrheit und damit auch dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen. Es geht hier um sexuelle Handlungen mit Kindern, und das löst Reflexe zur Einführung von Mindeststrafen oder zur Streichung der Geldstrafe aus. Man muss aber immer im Auge behalten, dass hier auch leichte Fälle darunterfallen, wie beispielsweise der vorhin zitierte Zungenkuss mit einer 15-Jährigen. Eine Freiheitsstrafe oder gar eine Mindestgefängnisstrafe von einem Jahr ist in einer solchen Konstellation einfach nicht angemessen.
Für Ziffer 1 Artikel 188, "Sexuelle Handlungen mit Abhängigen", gilt dieselbe Logik. Auch da bitte ich Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheiten I (Bregy) und II (Geissbühler) abzulehnen.
Auch bei den weiteren Minderheitsanträgen bitte ich Sie, diese jeweils abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Arslan Sibel · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion
Es ist eigentlich vieles gesagt worden. Ich kann Ihnen sagen, dass die Grünen den Antrag der Minderheit Funiciello unterstützen, dass Lernprogramme gegen sexuelle Gewalt oder eine Gewaltberatung zu besuchen sind, wenn es zu solchen Fällen kommt. Ich glaube, das ist eine Ergänzung, die wir hier auch diskutieren könnten. Ich bin mir nicht sicher, ob die Gerichte nicht bereits heute solche Massnahmen veranlassen. Aber wenn wir das so auch verankern können, schadet das wahrscheinlich nichts.
Die Minderheit Mahaim beantragt bezüglich der Unverjährbarkeit sexueller Handlungen mit Kindern unter 12 bzw. 16 Jahren, dem Antrag des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Wir haben die Argumente von Herrn Mahaim gehört. Es ist unverhältnismässig, wenn wir hier die Verjährungsfristen so verlängern, dass es zu einer Gleichstellung mit Völkermord und anderen Ereignissen kommt, und wir haben in unserer Gesetzgebung an anderen Orten auch keine solchen Bereiche. Auch wenn es schwierig ist, auch wenn es wirklich manchmal nicht nachvollziehbar sein kann, dass man eben auch die jüngeren Menschen zu schützen versucht, haben wir das, glaube ich, bei verschiedenen Gesetzgebungen so angepasst, dass wir heute damit das Ganze auch weiterverfolgen können.
Wir haben es gehört, dass der Antrag der Minderheit Mahaim bezüglich Stealthing zurückgezogen wurde. Denn dieser Tatbestand ist bei beiden Varianten abgedeckt. Somit ist auch im Amtlichen Bulletin festgehalten, dass darauf ebenfalls in der Sensibilisierungs- und Präventionsarbeit hingewiesen werden kann.
Wir werden die Minderheitsanträge I (Geissbühler) und II (Bregy) ablehnen; dazu haben wir vorhin auch etwas gesagt.
Den Antrag der Minderheit von Falkenstein, vertreten durch Frau Brenzikofer, werden wir selbstverständlich unterstützen. Wir erachten den Ausbau von Artikel 198, das heisst, weitere Formen der sexuellen Belästigung in der Gesetzgebung als Vergehen zu ahnden, gerade für junge Menschen als folgerichtig. Wir haben vorhin Herrn Reimann gehört. Wenn man davon ausgeht, dass die SVP-Fraktion das Ganze hier konsequent verfolgt, müsste sie, glaube ich, die Minderheit von Falkenstein auch unterstützen.
Schliesslich möchte ich Ihnen beliebt machen, in dieser Phase den Einzelantrag Porchet zu unterstützen. Wir konnten ihn in der Kommission nicht detailliert besprechen. Die Annahme des Antrages wird aber dazu führen, dass das Ganze im Ständerat und in der Kommission detaillierter angeschaut werden kann. Es ist, glaube ich, eine Ergänzung, die nicht schadet.
Steinemann Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Block 2 behandeln wir insbesondere die Straftaten gegen Minderjährige. Hier schützen wir als Gesetzgeber die ungestörte sexuelle Entwicklung von Unmündigen und bewahren Minderjährige vor ausbeuterischen Sexualkontakten.
Leider hält die Kommission für Rechtsfragen auch hier an den Geld- und Bewährungsstrafen fest, mit der Begründung, dass sie den Gerichten viel Spielraum lassen wolle. Unser Rat sollte aber auch hier klare Signale an die Richter senden, wie beispielsweise bei Artikel 188 StGB: Damit wird bestraft, wer sexuelle Handlungen mit einem abhängigen jungen Menschen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vornimmt, der zum Täter bzw. zur Täterin in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, das ausgenützt wird. Es handelt sich um ein Betreuungsverhältnis wie Vormund, Lehrer, Ferien- oder Pfadilagerleiter oder Sporttrainer. Die Mehrheit will hier weiterhin Geldstrafen zulassen. Diese wollen wir mit der Minderheit II (Geissbühler) ausschliessen.
Für den klassischen Kindsmissbrauch im Sinne von Artikel 187 StGB sind nach wie vor keine Mindeststrafen vorgesehen, sodass bedingte Geldstrafen weiterhin möglich sind; so will es leider die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen. Eine Mindeststrafe von einem Jahr würde eine Geldstrafe ausschliessen. Geldstrafen sind für Bagatelldelikte wie Zechprellerei sinnvoll, aber sicher nicht für Kinderschänder. Zu Recht herrscht für sexuelle Handlungen mit Kindern und für Kinderpornografie in der Bevölkerung nicht das geringste Verständnis. Nichts, aber auch gar nichts an solchen Taten ist zu rechtfertigen.
Ein Blick auf die Statistik zeigt, wie unsere Richter Milde walten lassen, weil Mindeststrafen fehlen: Zwischen 2007 und 2020 wurden insgesamt 4466 Verurteilungen aufgrund von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ausgesprochen. Nur 18 Prozent der verurteilten Kinderschänder erhielten eine unbedingte Freiheitsstrafe und mussten also hinter Gitter. Eine teilbedingte Freiheitsstrafe gab es in 7 Prozent der Verurteilungen. In 25 Prozent der Verurteilungen wurde eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt. Mit Abstand am häufigsten liessen es die Richter bei blossen Geldstrafen bewenden, nämlich bei 48 Prozent und somit bei nahezu der Hälfte aller Verurteilungen. Dabei wurden wiederum sehr viele Geldstrafen, nämlich 44 Prozent, nur bedingt ausgesprochen. Die Schweizer Gerichte verhängen also mit Vorliebe bedingte Geld- und Freiheitsstrafen.
Sexueller Missbrauch an einem Menschen unter 16 Jahren - das sind Säuglinge, das sind Kleinkinder, Primarschüler oder Teenager - ist für den Betroffenen ein äusserst gravierendes, traumatisches Erlebnis. Auch hier irritiert die Begründung der Linken: Sie fordert unter anderem gewaltfreie Erziehung oder will, dass Ohrfeigen als Strafe verboten werden. Aber keine ihrer Vertreterinnen und keiner ihrer Vertreter hat höheren Strafen bei sexuellem Missbrauch zugestimmt.
Bagatellcharakter haben beispielsweise die folgenden Urteile: 2016 wurde ein Türke vom Kreisgericht See-Gaster zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, obwohl er eine 16-Jährige vergewaltigt und andere Kinder sexuell genötigt hatte. Kürzlich fand der Prozess gegen einen Eritreer statt, der das sechsjährige Kind von Kollegen vergewaltigt hatte. Ins Gefängnis musste der 33-Jährige aber bloss ein Jahr. An einer Chilbi missbrauchte ein Südamerikaner 2019 ein 15-jähriges Mädchen mehrfach sexuell, und zwar in allen hässlichen Facetten. Dem Verurteilten wurde eine 24-monatige bedingte Freiheitsstrafe auferlegt. "Bedingt" heisst: Wird der Täter innerhalb der ihm auferlegten Probezeit nicht wieder straffällig, muss er keinen einzigen Tag im Gefängnis absitzen.
Sexualstraftäter inklusive Kinderschänder sind sehr oft Wiederholungstäter. Die Linke gibt unverhohlen zu, keine Straftäter ausweisen zu wollen. Also haben wir auch hier vollstes Verständnis und Wohlwollen der Linken für die Interessen von Schwerverbrechern. Eine präventive Massnahme wäre, die Ausschaffungs-Initiative konsequent anzuwenden. Vor zwei Jahren wurde das in 40 Prozent der Fälle gemacht, letztes Jahr nur in 34 Prozent.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Zuerst habe ich eine Vorbemerkung: In Block 2 gibt es mehrere Bestimmungen, bei denen die Minderheit Geissbühler die Streichung der Geldstrafe verlangt. Es handelt sich dabei um Ziffer 1 Artikel 187 Ziffer 1, Artikel 188 Ziffer 1 und Artikel 197 Absätze 1, 3, 4 und 5 sowie Ziffer 3 Artikel 157. Ich habe mich in Block 1 bereits zur Streichung der Geldstrafe geäussert und werde das deshalb jetzt nicht mehr tun.
Bei Artikel 67f bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Bei einem Täter, der ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat, kann bereits heute eine sehr spezifische deliktsorientierte Therapie oder ein entsprechendes Programm angeordnet werden. Dies wird dann gemacht, wenn eine Rückfallgefahr besteht.
Ich komme zu Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e: Das Anliegen der knappen Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, die Altersgrenze der Opfer bei der Unverjährbarkeit von Sexualstraftaten von 12 auf 16 Jahre anzuheben, ist nicht neu. Sie haben dieses Ansinnen bereits einmal abgelehnt, und zwar am 2. Juni 2021 mit 123 zu 59 Stimmen im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung. Diese Anhebung hier würde übrigens auch weit über das Anliegen der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" hinausgehen. Ich bitte Sie hier also, den Antrag der Minderheit Mahaim zu unterstützen.
Zu Artikel 187 Ziffer 1 und Artikel 188 E-StGB: Die Minderheit Geissbühler möchte bei Artikel 187 Ziffer 1 und Artikel 188 eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einführen und die Höchststrafe auf zehn Jahre anheben. Ich habe es bereits einmal in einem anderen Zusammenhang erwähnt: Eine Mindeststrafe muss auch den denkbar leichtesten Fall abdecken. In beiden Bestimmungen ist die Definition, was als sexuelle Handlung gilt, sehr breit. So gelten beispielsweise ein Zungenkuss oder kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern als sexuelle Handlungen. Eine einjährige Mindeststrafe erscheint für derartige Sachverhalte nicht angemessen oder ist mindestens unangemessen hoch, insbesondere bei Artikel 188, der ja 16 und 17 Jahre alte Personen schützt. Diese Handlungen sind nicht mit einer Vergewaltigung vergleichbar, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei Einführung einer Mindeststrafe würde daher wohl der Begriff der sexuellen Handlung wesentlich enger definiert.
Dann noch zur Erhöhung der Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe: Hier ist davon auszugehen, dass schwere Fälle von sexuellem Missbrauch, d. h., wenn das Opfer genötigt wird oder widerstandsunfähig ist, nach geltendem Recht angemessen bestraft werden können. Ich bitte Sie also hier auch, der Mehrheit zu folgen.
Der Minderheitsantrag Mahaim ist zurückgezogen worden.
Bei Artikel 198 E-StGB möchte die Minderheit von Falkenstein die Strafbarkeit im Bagatellbereich der sexuellen Belästigung erheblich ausdehnen. Unter diesen Auffangtatbestand sollen neu Gesten, Pfiffe oder andere Laute subsumiert werden. Es ist unklar, wo die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verlaufen soll. Die Aufnahme nonverbaler Kommunikation ins Gesetz, d. h. von Gesten oder anderen Verhaltensweisen wie Pfiffen oder anderen Lauten, würde quasi zu einer uferlosen Strafbarkeit führen. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Ich komme zu Artikel 198 Absatz 2 E-StGB: Die Minderheit Schwander will bei den sexuellen Belästigungen eine höhere Strafandrohung, wenn das Opfer minderjährig ist. Statt einer Busse soll eine Geldstrafe ausgesprochen werden, womit diese Deliktvariante neu zu einem Vergehen würde. Eine Geldstrafe als Sanktion erscheint insbesondere bei einem 17-jährigen Opfer nicht angebracht. Das gilt erst recht, wenn es sich um eine rein verbale Belästigung handelt. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Dann gibt es noch den Einzelantrag Porchet. Nationalrätin Porchet möchte ein Offizialdelikt für sexuelle Belästigungen im öffentlichen Raum einführen. Ich möchte darauf hinweisen, dass hier wirklich der ausdrückliche Wille des Opfers berücksichtigt werden sollte. Sinn und Zweck des Antragsrechts ist, dass die betroffene Person bei weniger gravierenden Rechtsgutverletzungen selber entscheiden kann, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder eben an der Privatsphäre festhält. Das wäre hier nicht mehr gegeben. Die Frage wäre auch, ob solche Fälle überhaupt aufgedeckt würden und sie im öffentlichen Raum somit sichtbar wären. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.
von Falkenstein Patricia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion
Die Minderheit Funiciello will einen neuen Gliederungstitel 3a nach den Artikeln 67e und 50e und die Artikel 67f und 50ebis einfügen: Lernprogramme bei Delikten gegen die sexuelle Integrität. Verurteilte sollen obligatorisch ein Lernprogramm absolvieren müssen. Damit soll die Wiederholungsgefahr vermindert werden. Mit diesen Artikeln müssten die Straftäter zwingend in ein Lernprogramm geschickt werden; die Art des Delikts würde nicht berücksichtigt werden, sodass es sich um eine undifferenzierte Massnahme handeln würde. Die Kommission hat den Antrag Funiciello mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Bei Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satzteil geht es um die Unverjährbarkeit von sexuellen Handlungen mit Kindern. In der Kommission wurde ein Antrag Addor, die Unverjährbarkeit sei so zu ändern, dass das Alter auf 16 Jahre erhöht werde, gestellt. Eine Minderheit Mahaim will sich dem Ständerat anschliessen, der fordert, dass die Unverjährbarkeit ab 12 Jahren eintritt. Die Begründung der Minderheit ist unter anderem, dass in Artikel 123b der Bundesverfassung der Begriff "Kinder vor der Pubertät" verwendet wird. Rechtlich gesehen wäre es seltsam, wenn die Gesetzgebung über das hinausgehen würde, was die Bundesverfassung sagt.
Um einerseits einem Minderjährigen einen besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch zu bieten und andererseits mehr Kohärenz im System der Bekämpfung dieser Art von Missbrauch zu erreichen, ist es angezeigt, die Altersgrenze, wie sie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e festgelegt ist, an die Altersgrenze der sexuellen Volljährigkeit anzugleichen. Daher und mit der Begründung, dass Opfer sehr oft erst lange nach einem erlittenen Missbrauch darüber sprechen können und somit die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, und weil der Antrag berücksichtigt, dass ein 16-jähriger Mensch immer noch ein Kind ist, hat die Kommission dem Antrag Addor mit 11 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.
Zu Artikel 179undecies: Die Kommission hat einstimmig beschlossen, einen Artikel 179undecies anstelle von Artikel 197a aufzunehmen. Artikel 197a wird gestrichen. Es geht dabei um sogenannten Revenge Porn, vor allem geht es um das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuell bezogenen Inhalten ohne Einwilligung. Das soll auf Antrag neu mit Geldstrafe gebüsst werden können.
Bei Artikel 187 Ziffer 1, "Sexuelle Handlungen mit Kindern", wollen weder die Minderheit II (Bregy) noch die Minderheit I (Geissbühler) Geldstrafen. Die Minderheit I beantragt zusätzlich anstelle einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von eins bis zehn Jahren. Die Minderheit I will also das Strafmass erhöhen und keine Geldstrafe vorsehen; die Bestrafung soll von eins bis zu zehn Jahren dauern. Die Minderheit II will auch keine Geldstrafe, aber eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wie es der Ständerat beschlossen hat.
Zur Frage der Geldstrafe - ja oder nein? - habe ich bereits im Eintretensvotum und bei Block 1 Ausführungen gemacht. Diese gelten auch für die folgenden Anträge. Die Kommission hat den Antrag Geissbühler mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt, der Antrag Bregy wurde mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Bei Artikel 188 Ziffer 1, "Sexuelle Handlungen mit Abhängigen", beantragt die Minderheit I (Bregy) wie der Ständerat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, aber keine Geldstrafe. Die Minderheit II (Geissbühler) beantragt eine Freiheitsstrafe von eins bis zu zehn Jahren. Die Kommission hat den Antrag Bregy mit 15 zu 10 Stimmen und den Antrag Geissbühler mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Der Minderheitsantrag Mahaim zu Artikel 193b wurde zurückgezogen.
Bei Artikel 197 Ziffer 4, "Pornografie", beantragt die Minderheit Geissbühler, im gesamten Artikel im Zusammenhang mit Minderjährigen die Geldstrafe beim Strafmass zu streichen. Es könne nicht sein, hiess es, dass pornografische Inhalte auf Kosten von Jugendlichen produziert und dargestellt würden und dieses Vorgehen nicht wirklich geahndet werde. Die Mehrheit erwähnte, dass gemäss der Systematik des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bei einer Strafe bis zu 180 Tagen immer auch die Möglichkeit bestehe, eine Geldstrafe auszusprechen. Die Geldstrafe geht vor, gleichzeitig hat der Richter jederzeit die Möglichkeit, anstelle einer Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Kommission hat mit 18 zu 7 Stimmen den Antrag Geissbühler abgelehnt.
Zu Artikel 197b, Cybergrooming: Die Kommission hat mit 21 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, mit Artikel 197b eine Bestimmung zum Cybergrooming einzufügen. Das Thema wurde im Laufe der Vernehmlassung aufgegriffen, wobei die Parteien und Verbände es sehr begrüssen würden, wenn auch dazu eine Bestimmung aufgenommen würde. Dennoch fand eine solche Bestimmung bei der Beratung im Ständerat keine Aufnahme. Diese Bestimmung will eine Person bereits dann bestrafen, wenn sie einem minderjährigen Kind im Internet ein Treffen vorschlägt und Vorbereitungen dazu trifft, in der Absicht, das Kind später sexuell zu missbrauchen.
Zu Artikel 198 Absatz 1, "Sexuelle Belästigungen": Die Minderheit von Falkenstein, vertreten durch Florence Brenzikofer, will den Straftatbestand ergänzen und auch andere sexuell konnotierte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, da es Vorkommnisse gibt, die von der Formulierung "in grober Weise" nicht abgedeckt sind. Die Kommissionsmehrheit findet, dass der Begriff schwer einzuordnen ist und es darum unklar ist, wo die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verlaufen soll. Die Kommission hat den Antrag von Falkenstein mit 11 zu 13 Stimmen abgelehnt.
Zum Einzelantrag Porchet können wir nichts sagen, da wir dessen Inhalt in der Kommission nicht behandelt haben.
Die Minderheit Schwander will Artikel 198 mit einem Absatz 2 ergänzen. Falls das Opfer minderjährig ist, ist eine Geldstrafe vorgesehen. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 157, "Ausnützung der militärischen Stellung": Die Minderheit Reimann Lukas möchte auch hier die Geldstrafe streichen, da untergeordnete Militärangehörige oftmals von ihren Vorgesetzten abhängig sind und sich so nicht trauen, etwas zur Anzeige zu bringen. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 15 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Ich bitte Sie, jeweils der Mehrheit zu folgen.
Fehlmann Rielle Laurence · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Au titre après l'article 67e et à l'article 67f, la minorité Funiciello propose d'introduire des programmes d'éducation sur les questions liées à des délits d'ordre sexuel à l'attention des auteurs. Cette proposition représente une mesure complémentaire à la variante du consentement. Ces programmes existent déjà dans le cadre de la prévention de la violence domestique et le Bureau fédéral de l'égalité entre femmes et hommes en organise avec succès.
L'administration est opposée à cette proposition, car il ne lui semble pas judicieux d'obliger les auteurs d'un délit à caractère sexuel de fréquenter un tel programme de manière indifférenciée. En effet, la proposition ne tient pas compte du fait que certains auteurs ont de graves troubles psychologiques et que la mesure ne sera pas efficace dans leur cas. La différence avec les auteurs de violences domestiques réside dans le fait que ces derniers suivent des cours quand ils ne sont pas encore jugés, et la sévérité du jugement peut dépendre du résultat de la mesure.
Au final, cette proposition a été rejetée par 14 voix contre 11.
A l'article 101 alinéa 1 lettre e, qui concerne l'imprescriptibilité des actes sexuels avec des enfants, la minorité Mahaim a été déposée en réaction à l'introduction de l'imprescriptibilité des actes sexuels commis sur des enfants de moins de 16 ans. Une note a été demandée à l'administration afin de savoir s'il y a eu beaucoup de cas qui avaient été jugés impliquant des mineurs sur la base de la loi actuelle qui prévoit l'imprescriptibilité pour des enfants de moins de 12 ans. Il apparaît que le nombre de cas est assez faible. La crainte de certains membres de la commission est que l'on ouvre à nouveau des dossiers en entraînant de grandes attentes pour des victimes mais que, au final, l'auteur présumé du délit soit acquitté faute de preuves en raison du temps écoulé.
Cette proposition défendue par la minorité Mahaim, qui voulait en rester au droit actuel, a été rejetée par 11 voix contre 10 et 4 abstentions.
A l'article 187 chiffre 1, nous sommes saisis de minorités concernant les actes d'ordre sexuel avec des enfants; il s'agit de la peine encourue. La minorité I (Geissbühler) veut augmenter la peine de privation de liberté dans les cas d'actes sexuels avec des enfants pour la porter d'un à dix ans.
Cette proposition a été rejetée par 18 voix contre 7.
Nous avons ensuite la minorité II (Bregy), toujours au même article, qui veut supprimer la possibilité d'infliger une peine pécuniaire. Cette proposition a été rejetée par 15 voix contre 10. C'est donc la version du Conseil des Etats, qui est la même que le droit en vigueur, qui a été acceptée.
L'argument pour rejeter ces propositions de minorité est toujours le souci de proportionnalité et la volonté de conserver au juge sa marge de manoeuvre.
A l'article 188 chiffre 1, qui concerne la peine encourue pour des actes d'ordre sexuels avec des personnes dépendantes, nous avons la minorité I (Bregy). Il s'agit de la même minorité qu'à l'article concernant les actes sexuels avec des enfants. Cette proposition a été rejetée par 15 voix contre 10.
La minorité II (Geissbühler) est aussi basée sur le même principe que le précédent amendement de Mme Geissbühler, à savoir celui d'aggraver la peine encourue. Cette proposition a été rejetée par 17 voix contre 6.
A l'article 197 alinéas 1, 3, 4 et 5 concernant la peine encourue pour la pornographie, la minorité Geissbühler vise à protéger les enfants et les jeunes qui sont plus vulnérables. Elle propose donc de supprimer les peines pécuniaires et de ne prévoir qu'une peine privative de liberté. Cette question a été discutée à plusieurs reprises et l'administration a rappelé que, selon la systématique de la partie générale du code pénal, il y a toujours la possibilité d'infliger une peine pécuniaire dans les cas d'une peine allant jusqu'à 180 jours. Mais le juge a aussi la possibilité de prononcer une courte peine privative de liberté à la place de la peine pécuniaire. Sur la base de ces explications, la proposition défendue par la minorité Geissbühler a été rejetée par 18 voix contre 7
A l'article 198 du code pénal et 159 alinéa 1 du code pénal militaire, concernant les "désagréments d'ordre sexuel", la minorité von Falkenstein veut préciser et étendre les comportements de harcèlement d'ordre sexuel. Selon l'administration, il vaut mieux en rester à la version décidée par le Conseil des Etats, car il est difficile d'intégrer la formulation "tout autre comportement connoté sexuellement". Cela risquerait de conduire à une extension excessive de la punissabilité.
Elle a été refusée par 13 voix contre 11 et une abstention. Aux articles 198 alinéa 2 du code pénal et 159 alinéas 1 et 2 du code pénal militaire, une minorité Schwander demande d'ajouter un chiffre 2 pour introduire une peine pécuniaire si la victime du harcèlement est mineure.
La majorité ainsi que l'administration ont estimé que cette exigence figure déjà à l'article 187 où il est question d'actes d'ordre sexuel avec des enfants. Cette proposition a donc été rejetée par 14 voix contre 7 et 2 abstentions.
A l'article 157 du code pénal militaire, "Exploitation d'une situation militaire", une minorité Reimann Lukas demande de supprimer la possibilité d'infliger une peine pécuniaire dans le cas d'une personne qui profite de sa position hiérarchique militaire pour obtenir des faveurs sexuelles.
Cette proposition a été rejetée par 15 voix contre 6 et une abstention. On en reste à la décision du Conseil des Etats.
Je vous recommande de rejeter ces minorités et de soutenir les propositions de la majorité de la commission.
Dans ce bloc, je dois encore attirer votre attention sur trois points, à savoir:
1. L'article 197a est remplacé par l'article 179undecies alinéas 1 et 2. Il s'agit de contenus à caractère sexuel mis à disposition et diffusés sans autorisation de la personne concernée: ces actes sont punissables respectivement d'une peine pécuniaire et d'une peine privative de liberté d'un an au plus ou d'une peine pécuniaire s'il y a diffusion dudit contenu. Précisons que le Conseil fédéral s'est saisi de ce thème en exécution du postulat 21.3969 et a reconnu qu'il y avait matière à compléter la législation à ce sujet. L'article a été déplacé, car il ne s'agit pas ici d'une atteinte à l'intégrité sexuelle, mais d'une atteinte à la vie privée. La formulation du Conseil des Etats n'est pas suffisamment claire et pourrait conduire à des difficultés d'application. La commission a donc adopté à l'unanimité la proposition de formulation de l'administration.
2. L'article 197b traite des sollicitations d'enfants à des fins sexuelles. Cette nouvelle disposition a été proposée, car ce sujet a trouvé un écho lors de la procédure de consultation. Elle se justifie par la nécessité de protéger les enfants des mauvaises rencontres sur Internet en particulier. Bien que le Conseil des Etats ait renoncé à une telle disposition, notre commission est arrivée à la conclusion qu'il fallait agir afin de prévenir ce type d'agissements. Mais elle a précisé qu'une préparation de rencontre avec un enfant ne pouvait être poursuivie que sur plainte.
3. Enfin, je rappelle qu'à l'article 193b, la minorité Mahaim a été retirée. Il s'agit du phénomène dit du "stealthing", qui consiste à retirer le préservatif contre la volonté de la partenaire. La difficulté réside dans le fait de savoir si ce comportement porte atteinte à l'intégrité sexuelle ou à la santé. Un arrêt du Tribunal fédéral a déclaré que l'on ne peut pas en l'état sanctionner le "stealthing" pour ces infractions. C'est donc au législateur de se prononcer. L'administration a rappelé que le Conseil des Etats a renoncé à légiférer sur la question et a estimé que la solution du "non, c'est non" couvrait ce cas et que, dans la solution du consentement, cela est encore plus évident. S'il n'y a pas de consentement, la relation sexuelle ne doit pas avoir lieu - avec ou sans préservatif.
La commission est d'avis que dans les deux variantes la problématique du "stealthing" est prise en compte.
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 67
Antrag der Mehrheit
Abs. 3 Bst. b, c
b. ... mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196) oder Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern (Art. 197b);
c. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
Abs. 4 Bst. a
a. Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
Abs. 4bis Bst. a
a. verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3 Bst. c
c. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
Abs. 4 Bst. a
a. Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193 a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
Abs. 4bis Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3 Bst. c
c. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
Abs. 4 Bst. a
a. Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
Abs. 4bis Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 3 Bst. c
c. sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln (Art. 192b), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
Abs. 4 Bst. a
a. Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln (Art. 192b), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
Abs. 4bis Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 67
Proposition de la majorité
Al. 3 let. b, c
b. ... des personnes dépendantes (art. 188), des mineurs contre rémunération (art. 196) ou sollicitation d'enfants à des fins sexuelles (art. 197b);
c. atteinte et contrainte sexuelles (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), exhibitionnisme (art. 194), encouragement à la prostitution (art. 195) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était mineure;
Al. 4 let. a
a. traite d'êtres humains (art. 182) à des fins d'exploitation sexuelle, atteinte et contrainte sexuelles (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), exhibitionnisme (art. 194), encouragement à la prostitution (art. 195) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était:
Al. 4bis let. a
a. a été condamné pour traite d'êtres humains (art. 182), contrainte sexuelle (art. 189, al. 2 et 3), viol (art. 190, al. 2 et 3), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 191) ou encouragement à la prostitution (art. 195), ou qu'il
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3 let. c
c. atteinte et contrainte sexuelles (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a), exhibitionnisme (art. 194), encouragement à la prostitution (art. 195) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était mineure;
Al. 4 let. a
a. traite d'êtres humains (art. 182) à des fins d'exploitation sexuelle, atteinte et contrainte sexuelles (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a), exhibitionnisme (art. 194), encouragement à la prostitution (art. 195) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était:
Al. 4bis let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3 let. c
c. atteinte et contrainte sexuelles (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a), exhibitionnisme (art. 194), encouragement à la prostitution (art. 195) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était mineure;
Al. 4 let. a
a. traite d'êtres humains (art. 182) à des fins d'exploitation sexuelle, atteinte et contrainte sexuelles (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a), exhibitionnisme (art. 194), encouragement à la prostitution (art. 195) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était:
Al. 4bis let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 3 let. c
c. contrainte sexuelle (art. 189, al. 2 et 3), viol (art. 190, al. 2 et 3), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte (art. 192b), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a), exhibitionnisme (art. 194), encouragement à la prostitution (art. 195) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était mineure;
Al. 4 let. a
a. traite d'êtres humains (art. 182) à des fins d'exploitation sexuelle, contrainte sexuelle (art. 189, al. 2 et 3), viol (art. 190, al. 2 et 3), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte (art. 192b), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a), exhibitionnisme (art. 194) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 198), si la victime était:
Al. 4bis let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Gliederungstitel nach Art. 67e
Antrag der Minderheit
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
3a. Lernprogramme bei Delikten gegen die sexuelle Integrität
Ch. 1 titre suivant l'art. 67e
Proposition de la minorité
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
3a. Programmes de prévention en cas de délits contre l'intégrité sexuelle
Ziff. 1 Art. 67f
Antrag der Minderheit
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so verpflichtet ihn das Gericht, ein Lernprogramm gegen (sexualisierte) Gewalt zu besuchen oder eine Gewaltberatung. In Einzelfällen kann davon abgesehen werden oder alternative spezifische Massnahmen verordnet werden. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a) und sexuelle Belästigungen (Art. 198).
Ch. 1 art. 67f
Proposition de la minorité
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
S'il a été prononcé contre l'auteur une peine pour un des actes suivants, le juge l'oblige à suivre un programme de prévention de la violence (sexualisée) ou à avoir recours à une consultation contre la violence. Dans certains cas, le juge peut y renoncer ou ordonner d'autres mesures spécifiques. Actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187), actes d'ordre sexuel avec des personnes dépendantes (art. 188), atteinte et contrainte sexuelles (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a) et désagréments d'ordre sexuel (art. 198).
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Gliederungstitel nach Artikel 50e und Artikel 50ebis.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 85 Stimmen
Dagegen ... 104 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 101
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. e erster Teil
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 191) und Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) ...
Abs. 1 Bst. e zweiter Teil
... wenn sie an Kindern unter 16 Jahren begangen wurden.
Abs. 3
... wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 bzw. beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1 Bst. e
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a) ...
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1 Bst. e
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a) ...
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 1 Bst. e
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln (Art. 192b), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a) ...
Antrag der Minderheit
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
Abs. 1 Bst. e zweiter Teil
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Streichen
Ch. 1 art. 101
Proposition de la majorité
Al. 1 let. e première partie
e. les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187, ch. 1 et 1bis), l'atteinte et la contrainte sexuelles (art. 189), le viol (art. 190), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 191) et l'abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193) ...
Al. 1 let. e deuxième partie
... lorsqu'ils ont été commis sur des enfants de moins de 16 ans.
Al. 3
... est applicable si l'action pénale ou la peine n'était pas prescrite le 30 novembre 2008 ou à l'entrée en vigueur de la modification du ... du présent code, en vertu du droit applicable à cette date.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1 let. e
e. les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187, ch. 1 et 1bis), l'atteinte et la contrainte sexuelles (art. 189), le viol (art. 190), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), l'abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193) et la tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a) ...
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1 let. e
e. les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187, ch. 1 et 1bis), l'atteinte et la contrainte sexuelles (art. 189), le viol (art. 190), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), l'abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193) et la tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a) ...
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 1 let. e
e. les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187, ch. 1 et 1bis), la contrainte sexuelle (art. 189), le viol (art. 190), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), l'infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte (art. 192b), l'abus de la détresse ou de la dépendance (art. 193) et la tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 193a) ...
Proposition de la minorité
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
Al. 1 let. e deuxième partie
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Biffer
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt. Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 1 Artikel 97 Absatz 2 sowie Ziffer 3 Artikel 55 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Teil und Absatz 3.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 84 Stimmen
(7 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 97 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 3 und 4) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ...
Antrag der Minderheit
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ...
Ch. 1 art. 97 al. 2
Proposition de la majorité
En cas d'actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187, ch. 3 et 4) et en cas d'infractions au sens des articles 111, 113, 122, 124, 182, 195 et 197 alinéa 3, dirigées contre ...
Proposition de la minorité
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
En cas d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187) et en cas d'infractions au sens des articles 111, 113, 122, 124, 182, 189 à 191, 193, 195 et 197 alinéa 3, dirigées contre ...
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Mahaim wurde soeben bei Ziffer 1 Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Teil abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 179undecies
Antrag der Kommission
Titel
Unbefugtes Zugänglichmachen nicht öffentlicher Inhalte
Abs. 1
Wer eine der Öffentlichkeit nicht bereits zugängliche Schrift, Ton- oder Bildaufnahme oder Abbildung einer Person, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schädigen, namentlich indem sie sexualbezogen ist, ohne deren Einwilligung einer anderen Person zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Wer eine solche Schrift, Ton- oder Bildaufnahme oder Abbildung einer Person ohne deren Einwilligung öffentlich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Ch. 1 art. 179undecies
Proposition de la commission
Titre
Diffusion non autorisée de contenus non publics
Al. 1
Quiconque met à disposition un écrit, un enregistrement sonore ou visuel ou une image non encore publics d'une personne propre à nuire gravement à sa réputation, notamment si ce contenu revêt un caractère sexuel, sans le consentement de celle-ci à une autre personne est, sur plainte, puni d'une peine pécuniaire.
Al. 2
Quiconque rend public un tel écrit, enregistrement sonore ou visuel ou une telle image d'une personne sans son consentement est, sur plainte, puni d'une peine privative de liberté d'un an au plus ou d'une peine pécuniaire.
Angenommen - Adopté
Art. 187
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Geissbühler, Addor, Heer, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ziff. 1
1. ... wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit II
(Bregy, Addor, Geissbühler, Heer, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ziff. 1
1. ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 187
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Geissbühler, Addor, Heer, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ch. 1
1. ... est puni d'une peine privative de liberté d'un à dix ans.
Proposition de la minorité II
(Bregy, Addor, Geissbühler, Heer, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ch. 1
1. ... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmungen gelten auch für Ziffer 3 Artikel 156 Ziffer 1.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 84 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 126 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 62 Stimmen
(1 Enthaltung)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 188
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Ziff. 1
1. ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit II
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Ziff. 1
1. ... wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Ch. 1 art. 188
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Ch. 1
1. ... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Proposition de la minorité II
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Ch. 1
1. ... est puni d'une peine privative de liberté d'un à dix ans.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 101 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 86 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 130 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 58 Stimmen
(1 Enthaltung)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 192
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 192
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 192b
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Titel
Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln
Abs. 1
Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, ohne sie dabei zu bedrohen, Gewalt gegen sie anzuwenden, sie unter psychischen Druck zu setzen oder sie zum Widerstand unfähig zu machen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt, ohne sie dabei zu bedrohen, Gewalt gegen sie anzuwenden, sie unter psychischen Druck zu setzen oder sie zum Widerstand unfähig zu machen, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Ch. 1 art. 192b
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Titre
Infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte
Al. 1
Quiconque, contre la volonté d'une personne, commet sur elle ou lui fait commettre un acte d'ordre sexuel sans user de menace ou de violence envers elle, sans exercer sur elle des pressions d'ordre psychique ou sans la mettre hors d'état de résister, sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Al. 2
Quiconque, contre la volonté d'une personne, commet sur elle ou lui fait commettre l'acte sexuel ou un acte analogue qui implique une pénétration du corps, sans user de menace ou de violence envers elle, sans exercer sur elle des pressions d'ordre psychique ou sans la mettre hors d'état de résister, sera puni d'une peine privative de liberté d'un à cinq ans.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgelehnt.
Ziff. 1 Art. 193
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 193
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 193a
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 193a
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 193b
Antrag der Minderheit
(Mahaim, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Titel
Absprachewidrige Nichtverwendung eines Mittels zur Verhütung von Schwangerschaften und zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten
Text
Wer an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und es dabei absprachewidrig unterlässt, ein Mittel zu verwenden, das der Verhütung von Schwangerschaften und der Verhinderung der Übertragung von Krankheiten dient, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ch. 1 art. 193b
Proposition de la minorité
(Mahaim, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Titre
Absence d'utilisation d'un moyen de contraception et de prévention de maladies transmissibles en dépit de ce qui était convenu
Texte
Quiconque commet un acte d'ordre sexuel sur une personne ou lui fait commettre un acte d'ordre sexuel et qui, en dépit de ce qui était convenu, omet d'utiliser un moyen de contraception et de prévention de maladies transmissibles est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit Mahaim wurde zurückgezogen.
Ziff. 1 Art. 194
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 194
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 197
Antrag der Mehrheit
Abs. 4, 5, 8
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 7
Aufheben
Antrag der Minderheit
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Abs. 3
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Abs. 4
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Abs. 5
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Ch. 1 art. 197
Proposition de la majorité
Al. 4, 5, 8
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 7
Abroger
Proposition de la minorité
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus.
Al. 3
... est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus.
Al. 4
... la sanction est une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Al. 5
... la sanction est une peine privative de liberté de trois ans au plus.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 127 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 197a
Antrag der Kommission
Streichen
Ch. 1 art. 197a
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 197b
Antrag der Kommission
Titel
Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern
Text
Wer einem Kind unter 16 Jahren mit der Absicht, eine Straftat nach Artikel 187 Ziffer 1 erster Absatz oder Artikel 197 Absatz 4 zweiter Satz zu begehen, ein Treffen vorschlägt und Vorbereitungen für ein solches Treffen trifft, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
Artikel 187 Ziffern 2 und 3 ist anwendbar.
Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungen nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
Ch. 1 art. 197b
Proposition de la commission
Titre
Sollicitation d'enfants à des fins sexuelles
Texte
Quiconque propose une rencontre à un enfant de moins de 16 ans et fait des préparatifs en vue de cette rencontre dans le but de commettre une infraction au sens de l'article 187 chiffre 1 paragraphe 1 ou de l'article 197 alinéa 4 2e phrase, est puni, sur plainte, d'une peine pécuniaire.
L'article 187 chiffres 2 et 3 est applicable.
L'auteur n'est pas punissable s'il renonce à poursuivre de sa propre initiative les préparatifs jusqu'à leur terme.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 198
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Antrag der Minderheit
(von Falkenstein, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
Abs. 1
... grober Weise oder aufdringlich durch Wort, Schrift, Bild oder andere sexuell konnotierte Verhaltensweise sexuell belästigt ...
Antrag der Minderheit
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Abs. 2
Ist das Opfer minderjährig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Antrag Porchet
Abs. 3
Die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen, wenn die Handlung in der Öffentlichkeit an einer Person begangen wird, die der Täter nicht kennt.
Ch. 1 art. 198
Proposition de la majorité
... attouchements d'ordre sexuel ou, de manière grossière, par la parole, l'écriture ou l'image ...
Proposition de la minorité
(von Falkenstein, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
Al. 1
... importune ou harcèle une personne par des attouchements d'ordre sexuel ou par la parole, l'écriture, l'image ou par tout autre comportement connoté sexuellement ...
Proposition de la minorité
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Al. 2
Si la victime est mineure, l'auteur est puni d'une peine pécuniaire.
Proposition Porchet
Al. 3
La poursuite aura lieu d'office si l'acte est commis sur la voie publique à l'égard d'une personne inconnue de l'auteur.
Développement par écrit
Le harcèlement de rue désigne tout acte de harcèlement sexuel ou d'objectification sexuelle qui prend place dans l'espace public. Un rapport de la Ville de Lausanne publié en 2018 montrait par exemple que 72 pour cent des femmes de 16 à 25 ans avaient été cible d'actes de harcèlement dans l'espace public au cours de l'année précédente. En réaction, les femmes (qui sont très majoritairement les cibles de ces attaques) modifient leurs déplacements et comportements, mettent en place des stratégies pour garantir leur sécurité et parfois même évitent des lieux ou carrément de sortir de chez elles. Contre ce fléau, le Conseil fédéral estime "que les collectivités locales sont les mieux à même d'évaluer le problème et de prendre des mesures" (réponse à l'interpellation 17.3150 et au postulat 17.3704). Cependant, les communes n'ont que peu de moyens de lutte, puisque la prévention et l'éducation sont aux mains des cantons. Seul le volet répressif est entre leurs mains, sans qu'elles aient pourtant les moyens légaux suffisants de poursuivre les auteurs de ces incivilités. La plainte est complètement inefficiente face au harcèlement de rue. En effet, les auteurs sont inconnus et s'attaquent à des cibles qu'ils ne connaissent pas. Les cibles sont tellement souvent confrontées à ces invectives et pleinement conscientes de l'impossibilité de les poursuivre qu'elles ne déposent quasiment jamais plainte. Mais surtout, le harcèlement de rue s'attaque au droit de partager l'espace public égalitairement et au sentiment général de sécurité. La cible de ces attaques est d'abord le vivre ensemble. C'est toute la société qui est touchée et le droit de chacun et chacune d'être librement dans l'espace public qui est menacé. Dans ces conditions, la poursuite d'office est la mieux à même de protéger le bien commun, grâce à la possibilité de répression par l'amende d'ordre.
Abs. 1 - Al. 1
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 159a Absatz 1.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 93 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Abs. 2 - Al. 2
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 3 Artikel 159a Absatz 2.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 67 Stimmen
Dagegen ... 123 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Porchet ... 52 Stimmen
Dagegen ... 99 Stimmen
(39 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 1 Art. 199; 200; 264a Abs. 1 Bst. g; 264e Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 199; 200; 264a al. 1 let. g; 264e al. 1 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 36
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Bei Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 195 und 197 Absatz 3 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 2
Bei Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 182, 189-191, 192b, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Abs. 3
Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191, 192b und 195 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach Absatz 2, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
Ch. 2 art. 36
Proposition de la majorité
Al. 2
En cas d'infractions prévues aux articles 111 à 113, 122, 124, 182, 189 à 191, 193, 195 et 197 alinéa 3, CP dirigées contre un enfant de moins de 16 ans, la prescription de l'action pénale court en tout cas jusqu'au jour où la victime a 25 ans.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 2
En cas d'infractions prévues aux articles 111 à 113, 122, 124, 182, 189 à 191, 192b, 193, 193a, 195 et 197 alinéa 3 CP dirigées contre un enfant de moins de 16 ans, la prescription de l'action pénale court en tout cas jusqu'au jour où la victime a 25 ans.
Al. 3
La prescription de l'action pénale en cas d'infractions au sens des articles 111 à 113, 122, 182, 189 à 191, 192b et 195 CP dirigées contre un enfant de moins de 16 ans est fixée selon l'alinéa 2 si l'infraction a été commise avant l'entrée en vigueur de la présente loi et que la prescription n'est pas encore échue à cette date.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 49a Abs. 1 Bst. f
Antrag der Mehrheit
f. sexuelle Nötigung (Art. 153 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157);
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 art. 49 al. 1 let. f
Proposition de la majorité
f. contrainte sexuelle (art. 153, al. 2 et 3), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 155), actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156, ch. 1 et 1bis), exploitation d'une situation militaire (art. 157);
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 50
Antrag der Mehrheit
Abs. 3 Bst. a
Antrag der Mehrheit
a. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
Abs. 4
... sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
Abs. 4bis Bst. a
a. verurteilt worden ist wegen sexueller Nötigung (Art. 153 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 154 Abs. 2 und 3) oder Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 155); oder
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3, 4, 4bis Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3, 4, 4bis Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 3 Bst. a
a. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158), Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln (Art. 158b), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
Abs. 4
... sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158), Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln (Art. 158b), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
Abs. 4bis Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 art. 50
Proposition de la majorité
Al. 3 let. a
a. atteinte et contrainte sexuelles (art. 153), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 155), exploitation d'une situation militaire (art. 157), exhibitionnisme (art. 159) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 159a), si la victime était mineure;
Al. 4
... atteinte et contrainte sexuelles (art. 153), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 155), exploitation d'une situation militaire (art. 157), exhibitionnisme (art. 159) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 159a), si la victime était:
Al. 4bis let. a
a. a été condamné pour contrainte sexuelle (art. 153, al. 2 et 3), viol (art. 154, al. 2 et 3) ou actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 155), ou qu'il
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3, 4, 4bis let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3, 4, 4bis let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 3 let. a
a. contrainte sexuelle (art. 153), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155), exploitation d'une situation militaire (art. 157), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 158), infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte (art. 158b), exhibitionnisme (art. 159) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 159a), si la victime était mineure;
Al. 4
... contrainte sexuelle (art. 153), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155), exploitation d'une situation militaire (art. 157), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 158), infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte (art. 158b), exhibitionnisme (art. 159) ou désagréments d'ordre sexuel (art. 159a), si la victime était:
Al. 4bis let. a
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Gliederungstitel vor Art. 50ebis
Antrag der Minderheit
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
3a. Lernprogramme bei Delikten gegen die sexuelle Integrität
Ch. 3 titre précédant l'art. 50ebis
Proposition de la minorité
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
3a. Programmes de prévention en cas de délits contre l'intégrité sexuelle
Ziff. 3 Art. 50ebis
Antrag der Minderheit
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt, so verpflichtet ihn das Gericht, ein Lernprogramm gegen (sexualisierte) Gewalt zu besuchen oder eine Gewaltberatung:
Sexueller Übergriff und Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158) und sexuelle Belästigungen (Art. 159a).
Ch. 3 art. 50ebis
Proposition de la minorité
(Funiciello, Arslan, Brenzikofer, Christ, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
S'il a été prononcé contre l'auteur une peine pour un des actes suivants, le juge l'oblige à suivre un programme de prévention de la violence (sexualisée) ou à avoir recours à une consultation contre la violence:
atteinte et contrainte sexuelles (art. 153), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155), actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156), exploitation d'une situation militaire (art. 157), tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 158) et désagréments d'ordre sexuel (art. 159a).
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit Funiciello wurde bei Ziffer 1 Gliederungstitel nach Artikel 67e und Ziffer 1 Artikel 67f abgelehnt.
Ziff. 3 Art. 55 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 3 und 4) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117 und 121, die sich gegen ...
Antrag der Minderheit
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121, 153-155, 157 und 158, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Ch. 3 art. 55 al. 2
Proposition de la majorité
En cas d'actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156, ch. 3 et 4) et en cas d'infractions prévues aux articles 115, 117 et 121 dirigés contre ...
Proposition de la minorité
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
En cas d'actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156) et en cas d'infractions prévues aux articles 115, 117, 121, 153 à 155, 157 et 158 dirigés contre un enfant de moins de 16 ans, la prescription de l'action pénale court en tout cas jusqu'au jour où la victime a 25 ans.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Mahaim wurde bei Ziffer 1 Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Teil abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 59
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. e erster Teil
e. sexuellen Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis) und Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157) ...
Abs. 1 Bst. e zweiter Teil
... wenn sie an Kindern unter 16 Jahren begangen wurden.
Abs. 3
... wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 bzw. beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1 Bst. e
e. sexuellen Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158) ...
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1 Bst. e
e. sexuellen Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158) ...
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 1 Bst. e
e. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158), Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln (Art. 158b) ...
Antrag der Minderheit
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
Abs. 1 Bst. e zweiter Teil
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Streichen
Ch. 3 art. 59
Proposition de la majorité
Al. 1 let. e première partie
e. l'atteinte et la contrainte sexuelles (art. 153), le viol (art. 154), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement (art. 155), les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156, ch. 1 et 1bis) et l'exploitation d'une situation militaire (art. 157),
Al. 1 let. e deuxième partie
... lorsqu'ils ont été commis sur des enfants de moins de 16 ans.
Al. 3
... est applicable si l'action pénale ou la peine n'était pas prescrite à l'entrée en vigueur de la modification du 18 juin 2010 du présent code, en vertu du droit applicable à cette date. L'alinéa 1 lettre e est applicable si l'action pénale ou la peine n'était pas prescrite le 30 novembre 2008 ou à l'entrée en vigueur de la modification du ... du présent code, en vertu du droit applicable à cette date.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1 let. e
e. l'atteinte et la contrainte sexuelles (art. 153), le viol (art. 154), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155), les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156, ch. 1 et 1bis), l'exploitation d'une situation militaire (art. 157) et la tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 158) ...
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1 let. e
e. l'atteinte et la contrainte sexuelles (art. 153), le viol (art. 154), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155), les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156, ch. 1 et 1bis), l'exploitation d'une situation militaire (art. 157) et la tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 158) ...
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 1 let. e
e. la contrainte sexuelle (art. 153), le viol (art. 154), les actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155), les actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156, ch. 1 et 1bis), l'exploitation d'une situation militaire (art. 157), la tromperie concernant le caractère sexuel d'un acte (art. 158) et l'infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte (art. 158b) ...
Proposition de la minorité
(Mahaim, Berthoud, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Markwalder, Marti Min Li, von Falkenstein, Walder)
Al. 1 let. e deuxième partie
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
Biffer
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt. Über den Antrag der Minderheit Mahaim wurde bei Ziffer 1 Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Teil abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 109 Abs. 1 Bst. g; 112a Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 art. 109 al. 1 let. g; 112a al. 1 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Gliederungstitel vor Art. 153
Antrag der Minderheit
(Bellaiche, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li)
Zwölfter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung
Ch. 3 titre précédant l'art. 153
Proposition de la minorité
(Bellaiche, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Flach, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li)
Chapitre 12: Infractions contre l'intégrité sexuelle et l'autodétermination sexuelle
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit Bellaiche wurde bei Ziffer 1 Gliederungstitel vor Artikel 187 abgelehnt.
Ziff. 3 Art. 153
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Wer ohne die Einwilligung einer Person eine sexuelle Handlung ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer gegen den Willen einer Person ...
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer, sich über die verbale oder nonverbale Ablehnung einer Person hinwegsetzend ...
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Streichen
Antrag der Minderheit IV
(Bregy, Addor, Kamerzin, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Abs. 2
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren.
Ch. 3 art. 153
Proposition de la majorité
Al. 1
Quiconque, sans le consentement d'une personne, commet sur elle ...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, contre la volonté d'une personne ...
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, en passant outre des signes verbaux ou non verbaux d'opposition d'une personne ...
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Biffer
Proposition de la minorité IV
(Bregy, Addor, Kamerzin, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus.
Al. 2
... est puni d'une peine privative de liberté de dix ans au plus.
Proposition de la minorité
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3
... il est puni d'une peine privative de liberté de plus de deux ans.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 1 Art. 154
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Wer ohne die Einwilligung einer Person ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf RK-S
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer gegen den Willen einer Person ...
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Wer, sich über die verbale oder nonverbale Ablehnung einer Person hinwegsetzend ...
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
Streichen
Antrag der Minderheit IV
(von Falkenstein, Arslan, Berthoud, Brenzikofer, de Montmollin, Flach, Mahaim, Markwalder, Walder)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Antrag der Minderheit V
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit
(Steinemann, Addor, Bregy, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 3
... so ist die Strafe Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.
Ch. 3 art. 154
Proposition de la majorité
Al. 1
Quiconque, sans le consentement d'une personne, commet ... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Al. 2
Adhérer au projet CAJ-E
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, contre la volonté d'une personne ...
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Quiconque, en passant outre des signes verbaux ou non verbaux d'opposition d'une personne ...
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Al. 1
Biffer
Proposition de la minorité IV
(von Falkenstein, Arslan, Berthoud, Brenzikofer, de Montmollin, Flach, Mahaim, Markwalder, Walder)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Proposition de la minorité V
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté d'un à cinq ans au plus.
Proposition de la minorité
(Steinemann, Addor, Bregy, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Geissbühler, Addor, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 3
... il est puni d'une peine privative de liberté du plus de trois ans.
Abs. 1 - Al. 1
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2 - Al. 2
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Steinemann wurde bei Ziffer 1 Artikel 190 Absatz 2 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Abs. 3 - Al. 3
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über den Antrag der Minderheit Geissbühler wurde bei Ziffer 1 Artikel 190 Absatz 3 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 155
Antrag der Mehrheit
Titel
Missbrauch einer urteilsunfähigen Person
Abs. 1
Wer eine urteilsunfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht ...
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Bregy, Addor, Kamerzin, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Abs. 1
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit IV
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Titel
Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person
Abs. 1
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Abs. 2
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zu einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Ch. 3 art. 155
Proposition de la majorité
Titre
Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement
Al. 1
Quiconque profite du fait qu'une personne est incapable de discernement pour lui faire commettre ou subir l'acte sexuel, un acte analogue ou un autre acte d'ordre sexuel est puni d'une peine privative de liberté de dix ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Bregy, Addor, Kamerzin, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Al. 1
... est puni d'une peine privative de liberté de dix ans au plus.
Proposition de la minorité IV
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Titre
Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance
Al. 1
Quiconque profite du fait qu'une personne est incapable de discernement ou de résistance pour lui faire commettre ou subir l'acte sexuel ou un acte analogue qui implique une pénétration du corps est puni d'une peine privative de liberté d'un à dix ans.
Al. 2
Quiconque profite du fait qu'une personne est incapable de discernement ou de résistance pour lui faire commettre ou subir un autre acte d'ordre sexuel est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy) und der Minderheit II (Nidegger) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt. Über die Anträge der Minderheit III (Bregy) und der Minderheit IV (Schwander) wurde bei Ziffer 1 Artikel 191 Absatz 1 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 156
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit I
(Geissbühler, Addor, Heer, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ziff. 1
1. ... wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Antrag der Minderheit II
(Bregy, Addor, Geissbühler, Heer, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ziff. 1
1. ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Ch. 3 art. 156
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité I
(Geissbühler, Addor, Heer, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ch. 1
1. ... est puni d'une peine privative de liberté d'un à dix ans.
Proposition de la minorité II
(Bregy, Addor, Geissbühler, Heer, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Schwander, Steinemann, Tuena)
Ch. 1
1. ... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Geissbühler) und der Minderheit II (Bregy) wurde bei Ziffer 1 Artikel 187 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 157
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Reimann Lukas, Addor, Bregy, Geissbühler, Kamerzin, Schwander, Steinemann)
... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Ch. 3 art. 157
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Reimann Lukas, Addor, Bregy, Geissbühler, Kamerzin, Schwander, Steinemann)
... est puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ziff. 3 Art. 158
Antrag der Mehrheit
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 art. 158
Proposition de la majorité
Biffer
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy), der Minderheit II (Nidegger) und der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 158a
Antrag der Minderheit
(Mahaim, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Titel
Absprachewidrige Nichtverwendung eines Mittels zur Verhütung von Schwangerschaften und zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten
Text
Wer an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und es dabei absprachewidrig unterlässt, ein Mittel zu verwenden, das der Verhütung von Schwangerschaften und der Verhinderung der Übertragung von Krankheiten dient, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ch. 3 art. 158a
Proposition de la minorité
(Mahaim, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Marti Min Li, Walder)
Titre
Absence d'utilisation d'un moyen de contraception et de prévention de maladies transmissibles en dépit de ce qui était convenu
Texte
Quiconque commet un acte d'ordre sexuel sur une personne ou lui fait commettre un acte d'ordre sexuel et qui, en dépit de ce qui était convenu, omet d'utiliser un moyen de contraception et de prévention de maladies transmissibles est puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit Mahaim wurde zurückgezogen.
Ziff. 3 Art. 158b
Antrag der Minderheit III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Titel
Verletzung der sexuellen Integrität ohne Anwendung von Nötigungsmitteln
Abs. 1
Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, ohne sie dabei zu bedrohen, Gewalt gegen sie anzuwenden, sie unter psychischen Druck zu setzen oder sie zum Widerstand unfähig zu machen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2
Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt, ohne sie dabei zu bedrohen, Gewalt gegen sie anzuwenden, sie unter psychischen Druck zu setzen oder sie zum Widerstand unfähig zu machen, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Ch. 3 art. 158b
Proposition de la minorité III
(Reimann Lukas, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Schwander, Steinemann)
Titre
Infraction contre l'intégrité sexuelle sans recours à la contrainte
Al. 1
Quiconque, contre la volonté d'une personne, commet sur elle ou lui fait commettre un acte d'ordre sexuel sans user de menace ou de violence envers elle, sans exercer sur elle des pressions d'ordre psychique ou sans la mettre hors d'état de résister, sera puni d'une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire.
Al. 2
Quiconque, contre la volonté d'une personne, commet sur elle ou lui fait commettre l'acte sexuel ou un acte analogue qui implique une pénétration du corps, sans user de menace ou de violence envers elle, sans exercer sur elle des pressions d'ordre psychique ou sans la mettre hors d'état de résister, sera puni d'une peine privative de liberté d'un à cinq ans.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Der Antrag der Minderheit III (Reimann Lukas) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgelehnt.
Ziff. 3 Art. 159
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 art. 159
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 159a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(von Falkenstein, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
Abs. 1
... grober Weise oder aufdringlich durch Wort, Schrift, Bild oder andere sexuell konnotierte Verhaltensweise sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Antrag der Minderheit
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Abs. 2
Ist das Opfer minderjährig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Ch. 3 art. 159a
Proposition de la majorité
Al. 1
... quiconque importune une personne par des attouchements d'ordre sexuel ou, de manière grossière, par la parole, l'écriture ou l'image,
Proposition de la minorité
(von Falkenstein, Arslan, Brenzikofer, Dandrès, Fehlmann Rielle, Funiciello, Hurni, Mahaim, Marti Min Li, Walder)
Al. 1
... quiconque, de manière grossière, importune ou harcèle une personne par des attouchements d'ordre sexuel ou par la parole, l'écriture, l'image ou par tout autre comportement connoté sexuellement est, sur plainte, puni d'une amende.
Proposition de la minorité
(Schwander, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Nidegger, Reimann Lukas, Steinemann)
Al. 2
Si la victime est mineure, l'auteur est puni d'une peine pécuniaire.
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit von Falkenstein und der Minderheit Schwander wurde bei Ziffer 1 Artikel 198 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 159b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 art. 159b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Art. 269 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Mehrheit
a. StGB: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189-191, 193 Absatz 1, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4 art. 269 al. 2 let. a
Proposition de la majorité
a. CP: articles 111 à 113, 115, 118 alinéa 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138 à 140, 143, 144 alinéa 3, 144bis chiffre 1 paragraphe 2 et chiffre 2 paragraphe 2, 146 à 148, 156, 157 chiffre 2, 158 chiffre 1 paragraphe 3 et chiffre 2, 160, 163 chiffre 1, 180 à 185bis, 187, 188 chiffre 1, 189 à 191, 193 alinéa 1, 195 à 197, 220, 221 alinéas 1 et 2, 223 chiffre 1, 224 alinéa 1, 226, 227 chiffre 1 paragraphe 1, 228 chiffre 1 paragraphe 1, 230bis, 231, 232 chiffre 1, 233 chiffre 1, 234 alinéa 1, 237 chiffre 1, 238 alinéa 1, 240 alinéa 1, 242, 244, 251 chiffre 1, 258, 259 alinéa 1, 260bis à 260sexies, 261bis, 264 à 267, 271, 272 chiffre 2, 273, 274 chiffre 1 paragraphe 2, 285, 301, 303 chiffre 1, 305, 305bis chiffre 2, 310, 312, 314, 317 chiffre 1, 319, 322ter, 322quater et 322septies;
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy) und der Minderheit II (Nidegger) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 4 Art. 286 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Mehrheit
a. StGB: Artikel 111-113, 122, 124, 129, 135, 138-140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182-185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189-191, 193 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3-5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis-260sexies, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies;
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4 art. 286 al. 2 let. a
Proposition de la majorité
a. CP: articles 111 à 113, 122, 124, 129, 135, 138 à 140, 143 alinéa 1, 144 alinéa 3, 144bis chiffre 1 paragraphe 2 et chiffre 2 paragraphe 2, 146 alinéas 1 et 2, 147 alinéas 1 et 2, 148, 156, 160, 182 à 185bis, 187, 188 chiffre 1, 189 à 191, 193 alinéa 1, 195, 196, 197 alinéas 3 à 5, 221 alinéas 1 et 2, 223 chiffre 1, 224 alinéa 1, 227 chiffre 1 paragraphe 1, 228 chiffre 1 paragraphe 1, 230bis, 231, 232 chiffre 1, 233 chiffre 1, 234 alinéa 1, 237 chiffre 1, 238 alinéa 1, 240 alinéa 1, 242, 244 alinéa 2, 251 chiffre 1, 260bis à 260sexies, 264 à 267, 271, 272 chiffre 2, 273, 274 chiffre 1 paragraphe 2, 301, 305bis chiffre 2, 310, 322ter, 322quater et 322septies;
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy) und der Minderheit II (Nidegger) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 5 Art. 70 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108-114a, 115, 116, 121, 130-132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a-151d, 155, 156, 157, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164-169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177.
Antrag der Minderheit I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 5 art. 70 al. 2
Proposition de la majorité
Une surveillance peut être ordonnée aux fins de poursuivre les infractions visées aux articles du CPM énumérées ci-après: articles 86, 86a, 103 chiffre 1, 106 alinéas 1 et 2, 108 à 114a, 115, 116, 121, 130 à 132, 134 alinéa 3, 135 alinéas 1, 2 et 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a à 151d, 155, 156, 157, 160 alinéas 1 et 2, 161 chiffre 1, 162, 164 à 169, 169a chiffre 1, 170 alinéa 1, 171b, 172 et 177.
Proposition de la minorité I
(Bregy, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Kamerzin, Maitre, Nidegger, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité II
(Nidegger, Addor, Geissbühler, Guggisberg, Reimann Lukas, Schwander, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Präsident (Candinas Martin, Präsident): Über die Anträge der Minderheit I (Bregy) und der Minderheit II (Nidegger) wurde bei Ziffer 1 Artikel 189 abgestimmt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 127 Stimmen
Dagegen ... 58 Stimmen
(5 Enthaltungen)