AS 1998 2680
Verordnung 99
über die Anpassung der Leistungen
der Militärversicherung an die Lohn-
und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)
vom 11. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 1996 und früher um1,0 Prozent;
Renten mit Spruchjahr 1997 um 0,6 Prozent.
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 1996 und früher um1,0 Prozent;
Renten mit Spruchjahr 1997 um 0,4 Prozent.
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung
Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten
Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV gilt für die seit dem1. Januar 1997 nach dem Jahresrentenansatz von 30 314 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab1. Januar 1999 neu festzusetzenden Renten.
Der Jahresrentenansatz für nicht ausgekaufte Integritätsschadenrenten, die in der Zeit vom1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1993 zugesprochen wurden, beträgt das1,1764fache des neuen Jahresrentenansatzes nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV.
Art. 5 Indexstand
Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 1930 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,4 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die MV-Anpassungsverordnung vom 30. Oktober 19963 wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1
Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 123 267 Franken.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz
Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 30 618 Franken. ...
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
AS 1996 2955