Funtauna

833.2

Verordnung 03 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 23. Oktober 2002 (Stand am 12. November 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung

Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV3 gilt für die seit dem1. Januar 2001 nach dem Jahresrentenansatz von 31 586 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab 1. Januar 2003 neu festzusetzenden Renten.

Art. 5 Indexstand

Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 2042 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.

AS 2002 3483

Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 108,6 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 01 vom 8. November 20004 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. November 19935 über die Militärversicherung (MVV) wird wie folgt geändert:

Cità en

Art. 15 Abs. 1

...

Art. 26 Abs. 1 erster Satz

...

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.