AS 2000 2696
Verordnung 01
über die Anpassung der Leistungen der
Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)
vom 8. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),
verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 1998 und früher um1,92 Prozent;
Renten mit Spruchjahr 1999 um1,50 Prozent.
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG
Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht:
Renten mit Spruchjahr 1998 und früher um3,16 Prozent;
Renten mit Spruchjahr 1999 um1,98 Prozent.
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung
Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten
Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV3 gilt für die seit dem1. Januar 1999 nach dem Jahresrentenansatz von 30'618 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab1. Januar 2001 neu festzusetzenden Renten.
Art. 5 Indexstand
Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand des Nominallohnindexes von 1967 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107,7 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die MV-Anpassungsverordnung vom 11. November 19984 wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. November 19935 über die Militärversicherung (MVV) wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1
Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 125 634 Franken.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz
Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 31 586 Franken. ...
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
8. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |