AS 1998 2982

Verordnung 99
über Teuerungszulagen an Rentner
der obligatorischen Unfallversicherung

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung1,
verordnet:

Art. 1

Die Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 0,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.

Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem1. Januar 1997 entstanden sind und auf Unfälle nach dem1. Januar 1994 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:

Unfalljahr Teuerungszulagen in Prozent der Rente 1994 3,1 19951,0 1996 0,5 1997 0,1 1998 0,0

Art. 2

Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:

  1. bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;

  2. bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.

Art. 3

Die Verordnung 97 vom 9. Dezember 19963 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.

SR 832.205.27

AS 1996 3143

Art. 4

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin