AS 1998 2982
Verordnung 99
über Teuerungszulagen an Rentner
der obligatorischen Unfallversicherung
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung1,
verordnet:
Art. 1
Die Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 0,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.
Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem1. Januar 1997 entstanden sind und auf Unfälle nach dem1. Januar 1994 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:
Unfalljahr Teuerungszulagen in Prozent der Rente 1994 3,1 19951,0 1996 0,5 1997 0,1 1998 0,0
Art. 2
Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:
bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 19822 über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;
bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.
Art. 3
Die Verordnung 97 vom 9. Dezember 19963 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.
AS 1996 3143
Art. 4
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |