AS 1999 1629
Verordnung
über das Verfahren zur Überweisung
des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den Ausgleichsfonds
der AHV
vom 19. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19981 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV,
verordnet:
Art. 1 Berechnung des Ertragsanteils für die AHV
13,33 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die AHV verwendet. Davon werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und 17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Beitrags des Bundes an die AHV gutgeschrieben.
Art. 2 Überweisungen
Der Ertragsanteil für den Ausgleichsfonds der AHV wird in Form von Akontozahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres überwiesen.
Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.
Die Restzahlung wird auf Grund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Im Rechnungsjahr 1999 beträgt der Ertragsanteil für die AHV 10 Prozent des Gesamtertrages der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann nach Vorliegen des definitiven Ertragsergebnisses 1999 eine Anpassung des prozentualen Ertragsanteils beschliessen.
Die Akontozahlungen des Jahres 1999 erfolgen auf den 31. Mai und 31. August. Sie betragen je ein Drittel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils.
SR 641.203.2 Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.
19. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10336 Der Bundeskanzler: François Couchepin