AS 1999 3143

Verordnung des BLW
über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung
sowie die Verwendung von technischen Geräten
zur Qualitätseinstufung

vom 23. September 1999

Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf Artikel 6 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19981,
verordnet:

1. Abschnitt: Fleischigkeit

Art. 1 Magerfleischanteil

Die Fleischigkeit wird anhand des Magerfleischanteils (MFA) bestimmt.

Als MFA gilt das Verhältnis zwischen dem ermittelten Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers.

Der MFA ist mit einem der Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen1 und 2 mit den entsprechenden Schätzverfahren zu ermitteln.

Art. 2 Anwendung und Überwachung der Klassifizierungsgeräte

Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 1 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 1998 anzuwenden.

Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 2 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 3

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

23. September 1999 Bundesamt für Landwirtschaft: 10596 Burger SR 916.341.21

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 3) Fat-O-Meater 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O- Meater» (FOM). 2. Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich liegt zwischen 5 und 105 mm. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel x1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe und x2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen. 4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

CSB-Ultra-Meater 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «CSB- Ultra-Meater» im Ultraschall-B-Scan-Verfahren. 2. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel x1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe und x2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen. 4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.

Zwei-Punkte-Messverfahren 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit den Geräten «Schieblehre» oder «Schablone» nach dem «Zwei-Punkte-Messverfahren» (ZP), sofern jährlich weniger als 1000 Schlachteinheiten Schweine geschlachtet werden. 2. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel x1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius, x2 = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. 3. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 70 bis 130 kg.

Anhang 2

(Art. 1 Abs. 3) AUTOFOM 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading» (AUTOFOM). 2. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (SFK Technologie, K2KG – 67080) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. 3. Die Ultraschalldaten beziehen sich auf drei grössere Teile des Schlachtkörpers und betreffen Speckdicken und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 4. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: Grundlage von 127 einzelnen Messstellen. 5. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.