Funtauna

916.341.21

Verordnung des BLW
über die Qualitätseinstufung
von geschlachteten Tieren der Schweinegattung
1

vom 23. September 1999 (Stand am 1. Mai 2015)

Präambel

Das Bundesamt für Landwirtschaft,

gestützt auf Artikel 5 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20032,3

verordnet:

1. Abschnitt Fleischigkeit

Art. 1 Magerfleischanteil

Die Fleischigkeit wird anhand des Magerfleischanteils (MFA) bestimmt.

Als MFA gilt das Verhältnis zwischen dem ermittelten Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers.

Der MFA ist mit einem der Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 und 2 mit den entsprechenden Schätzverfahren zu ermitteln.

Art. 2 Anwendung und Überwachung der Klassifizierungsgeräte

Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 1 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 anzuwenden.4

Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 2 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen.

Das Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines AUTOFOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts richtet sich nach Anhang 3.5

Das Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang 1 oder 2 richtet sich nach Anhang 4.6

Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation bei der erstmaligen Zulassung sowie bei der Überwachung bemängelt worden sind, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht zur Qualitätseinstufung verwendet werden.7

2. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Klassifizierungsgeräte, die von Sachverständigen der
beauftragten Organisation anzuwenden sind

(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4)

1 Fat-O-Meater II

  • 1.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O-Meater II» (FOM II).

  • 1.2 Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich liegt zwischen 5 und 125 mm. Die Messwerte werden im Gerät in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

  • 1.3 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

    • ŷ = 64.01197 + 0.08170 x1 – 0.76092 x2

    • dabei sind:

    • ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers,

    • x1 die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen,

    • x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen.

  • 1.4 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

2 Zwei-Punkte-Messverfahren

  • 2.1 Sofern jährlich weniger als 2000 Schlachteinheiten Schweine geschlachtet werden, kann die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit den Geräten «Schieblehre» oder «Schablone» nach dem «Zwei-Punkte-Messverfahren» (ZP) erfolgen.

  • 2.2 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

    • ŷ = 59.88941 + 0.08982 x1 – 0.51068 x2

    • dabei sind:

    • ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers,

    • x1 die Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals,

    • x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.

  • 2.3 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

Klassifizierungsgeräte, die von Sachverständigen
der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen sind

(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 2–4)

1 AUTOFOM I

  • 1.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading Version 1» (AUTOFOM I).

  • 1.2 Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec, K2KG – 440004) und einem Abstand von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

  • 1.3 Die Ultraschalldaten beziehen sich auf die Erfassung von 1000 mm des zu beurteilenden Schlachtkörpers und betreffen Speck- und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

  • 1.4 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    • ŷ = 59.70753 – 0.11639 IP002 – 0.20592 IP009 – 0.41216 IP090 – 0.39161 IP091 + 0.19357 IP113

    • dabei sind:

    • ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers,

  • IP002, IP009, IP090, IP091 und IP113 = ausgegebene Variablen, die auf der Grundlage der Erfassung der einzelnen Messstellen berechnet sind.

  • 1.5 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

2 AUTOFOM III

  • 2.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading Version 3» (AUTOFOM III).

  • 2.2 Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec, K2KG – 440004) und einem Abstand von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

  • 2.3 Die Ultraschalldaten beziehen sich auf die Erfassung des gesamten zu beurteilenden Schlachtkörpers und betreffen Speck- und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

  • 2.4 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    • ŷ = 75.42808 – 0.29192 R2P2 – 0.20117 R2P13 + 0.08209 R3P5

    • dabei sind:

    • ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers,

  • R2P2, R2P13 und R3P5 = ausgegebene Variablen, die auf der Grundlage der Erfassung der einzelnen Messstellen berechnet sind.

  • 2.5 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines Klassifizierungsgeräts nach Anhang 2

(Art. 2 Abs. 3)

  1. Die beauftragte Organisation führt vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei der periodischen Überwachung eines AUTOFOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts eine technische Abnahme sowie einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch.

  2. Die technische Abnahme umfasst die Installationsüberprüfung (Abstandmessungen, Rohrbahnabstände, Transportgeschwindigkeiten) sowie die Systemprüfung (Hard- und Software). Dabei wird gemäss den dafür vorgesehenen aktuellen Unterlagen des Geräteherstellers vorgegangen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll müssen zudem die beigezogenen Unterlagen des Geräteherstellers genau bezeichnet werden.

  3. Im Messwertvergleich müssen mindestens 130 Schlachtkörper in die Untersuchung einbezogen werden. Die Stichprobe setzt sich mindestens wie folgt zusammen:

Rückenspeckdicke in mm (einschliesslich Schwarte)

<12.5

12.5<16

16<19

19<22

22<27

Schlachttier
< 83 kg Schlachtgewicht

14 Tiere

16 Tiere

4 Tiere

2 Tiere

0 Tiere

Schlachttier
83–89 kg Schlachtgewicht

12 Tiere

22 Tiere

8 Tiere

4 Tiere

2 Tiere

Schlachttier
> 89 kg Schlachtgewicht

10 Tiere

20 Tiere

10 Tiere

4 Tiere

2 Tiere

  • Pro Feld sind möglichst gleich viele Kastraten wie weibliche Tiere einzubeziehen.

  • 4. Die Messung mit dem Ultraschallscanner Logiq 200 Pro erfolgt zum Zeitpunkt der üblichen Klassifizierung und Wägung, ca. 1 Stunde nach der Tötung des Tiers. Die Schlachthälften werden laufend nach der Waage aus der Schlachtkette ausgeklinkt und gemessen. Gemessen werden:

  • x1 = die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen, und

  • x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen.

  • Jede Schlachthälfte wird zweimal gemessen. Bei Abweichungen von mehr als 1 mm muss die Messung wiederholt werden. Diese Werte werden in die gültige Formel für das Fat-O-Meater II eingesetzt. Der geschätzte Magerfleischanteil (%) wird mit demjenigen des Klassifizierungsgeräts verglichen.

  • 5. Für die Zulassung eines standortgebundenen Klassifizierungsgeräts gelten folgende Höchstfehlergrenzen bei der Schätzung des Magerfleischanteils:

  • Mittlere Abweichung vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner

    Logiq 200 Pro: <0,5 %

  • Streuung der Einzelabweichungen vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <2,5 %

  • 6. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs. Das Bundesamt entscheidet schriftlich über die standortgebundene, erstmalige Zulassung eines Klassifizierungsgeräts.

  • 7. Am zugelassenen Klassifizierungsgerät dürfen keine technischen Änderungen und keine Verschiebung des Standorts vorgenommen werden.

Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang 1 oder 2

(Art. 2 Abs. 4)

  1. Bevor ein Klassifizierungsgerät in den Anhang 1 oder 2 aufgenommen wird, führt die beauftragte Organisation eine technische Abnahme und einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch.

  2. Das Vorgehen richtet sich nach Anhang 3 Ziffern 2–5. Sofern der Hersteller einen eigenen technischen Gerätetest vorsieht, ist dieser anzuwenden.

  3. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt sachdienliche Unterlagen (Gerätebeschrieb, Arbeitsanleitung, Länderzulassungen, soweit vorhanden) sowie die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs für ein neu zu bezeichnendes Klassifizierungsgerät.