AS 2015 1097

Verordnung des BLW
über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung
sowie die Verwendung von technischen Geräten
zur Qualitätseinstufung

Änderung vom 10. April 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
verordnet:

I

Die Verordnung des BLW vom 23. September 19991 über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des BLW über die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegattung Ingress gestützt auf Artikel 5 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20032,

Art. 2 Abs. 1

Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 1 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 anzuwenden.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2015 in Kraft.

10. April 2015 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4) Klassifizierungsgeräte, die von Sachverständigen der beauftragten Organisation anzuwenden sind

1 Fat-O-Meater II

1.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O- Meater II» (FOM II). 1.2 Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich liegt zwischen 5 und 125 mm. Die Messwerte werden im Gerät in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 1.3 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: x1 die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen, x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen. 1.4 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

2 Zwei-Punkte-Messverfahren

2.1 Sofern jährlich weniger als 2000 Schlachteinheiten Schweine geschlachtet werden, kann die Einstufung von Schweineschlachtkörpern mit den Geräten «Schieblehre» oder «Schablone» nach dem «Zwei-Punkte-Messverfahren» (ZP) erfolgen. 2.2 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: x1 die Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals, x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius. 2.3 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

Anhang 2

(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 2–4) Klassifizierungsgeräte, die von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen sind

AUTOFOM I 1.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading Version 1» (AUTOFOM I). 1.2 Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec, K2KG – 440004) und einem Abstand von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. 1.3 Die Ultraschalldaten beziehen sich auf die Erfassung von 1000 mm des zu beurteilenden Schlachtkörpers und betreffen Speck- und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 1.4 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: IP113 = Grundlage der Erfassung der einzelnen Messstellen berechnet sind. 1.5 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

AUTOFOM III 2.1 Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading Version 3» (AUTOFOM III). 2.2 Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec, K2KG – 440004) und einem Abstand von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. 2.3 Die Ultraschalldaten beziehen sich auf die Erfassung des gesamten zu beurteilenden Schlachtkörpers und betreffen Speck- und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt.

2.4 Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: R2P2, R2P13 und R3P5 = ausgegebene Variablen, die auf der Grundlage der Erfassung der einzelnen Messstellen berechnet sind. 2.5 Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg Schlachtgewicht.

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 3) Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines Klassifizierungsgeräts nach Anhang 2

Ziff. 2 –4

2. Die technische Abnahme umfasst die Installationsüberprüfung (Abstandmessungen, Rohrbahnabstände, Transportgeschwindigkeiten) sowie die Systemprüfung (Hard- und Software). Dabei wird gemäss den dafür vorgesehenen aktuellen Unterlagen des Geräteherstellers vorgegangen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll müssen zudem die beigezogenen Unterlagen des Geräteherstellers genau bezeichnet werden. 3. Im Messwertvergleich müssen mindestens 130 Schlachtkörper in die Untersuchung einbezogen werden. Die Stichprobe setzt sich mindestens wie folgt zusammen: (einschliesslich Schwarte) Schlachttier 14 Tiere 16 Tiere 4 Tiere 2 Tiere 0 Tiere < 83 kg Schlachtgewicht Schlachttier 12 Tiere 22 Tiere 8 Tiere 4 Tiere 2 Tiere 83–89 kg Schlachtgewicht Schlachttier 10 Tiere 20 Tiere 10 Tiere 4 Tiere 2 Tiere > 89 kg Schlachtgewicht Pro Feld sind möglichst gleich viele Kastraten wie weibliche Tiere einzubeziehen. 4. Die Messung mit dem Ultraschallscanner Logiq 200 Pro erfolgt zum Zeitpunkt der üblichen Klassifizierung und Wägung, ca. 1 Stunde nach der Tötung des Tiers. Die Schlachthälften werden laufend nach der Waage aus der Schlachtkette ausgeklinkt und gemessen. Gemessen werden: x1 = die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x2 gemessen, und x2 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen. Jede Schlachthälfte wird zweimal gemessen. Bei Abweichungen von mehr als1 mm muss die Messung wiederholt werden. Diese Werte werden in die gültige Formel für das Fat-O-Meater II eingesetzt. Der geschätzte Magerfleischanteil (%) wird mit demjenigen des Klassifizierungsgeräts verglichen.